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قوانين النمسا

Flax Subsidies Ordinance

صدر في 1995-03-09 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf (Flachsbeihilfenverordnung).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
plant production, fibre crops, subsidy/incentive, crops
الفئات
agriculture

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  1. Kurztitel Verordnung: Flachsbeihilfenverordnung Kundmachungsorgan BGBl.Nr. 167/1995 ST0055 Typ V Teil 0 Datum 19950309 Text Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf (Flachsbeihilfenverordnung) Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994, wird verordnet: Anwendungsbereich § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Flachs und Hanf. Zuständigkeit § 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig. Antragstellung § 3. (1) Die Gewährung von Beihilfen nach den in § 1 genannten Rechtsakten ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes zu beantragen. (2) Beihilfeberechtigt ist, wer im Geltungsbereich dieser Verordnung 1. beihilfefähigen, hauptsächlich zur Fasererzeugung bestimmten Flachs (Faserlein) selbst anbaut oder im Rahmen eines gemäß Art. 3a der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2878/73 vor der Aussaat abgeschlossenen Anbauvertrages für sich anbauen läßt oder 2. eine Produktionsbescheinigung gemäß § 5 vorlegt oder 3. beihilfefähige Hanfsorten selbst anbaut oder 4. als Besitzer von Flachs- oder Hanffasern einen Lagervertrag http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=bgbl&d=BGBL&i=9557&p=1&q=und%2819830101%3C%3DDATUM%20und%2020030616%3E%3DDATUM%29%20%20%20und%20%28167/1995%29%3APORG%20%20#hit1#hit1 http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=bgbl&d=BGBL&i=9557&p=1&q=und%2819830101%3C%3DDATUM%20und%2020030616%3E%3DDATUM%29%20%20%20und%20%28167/1995%29%3APORG%20%20#hit0#hit0 gemäß § 6 abgeschlossen hat. Besondere Voraussetzungen für die Flächenbeihilfe § 4. (1) Die Flächenbeihilfe für Faserlein oder Hanf darf dem Erzeuger nur gewährt werden, wenn dieser spätestens bis zu den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Terminen unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter bei der AMA 1. eine Aussaatflächenerklärung abgegeben hat und 2. den Beihilfeantrag stellt. Dem Beihilfeantrag für Hanf ist eine Saatgutanerkennungsbescheinigung oder eine Kopie des amtlichen Etikettes gemäß der Richtlinie 69/208/EWG des Rates beizulegen. (2) Die Aussaatflächenerklärung und der Beihilfeantrag müssen 1. die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben und 2. im Falle eines Anbauvertrages von Faserlein Name und Anschrift des Vertragspartners, der den Anbau vornimmt, enthalten. Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar und Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben. Dem Antrag sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis beizulegen sowie Skizzen jener Schläge oder Feldstücke, auf denen der Faserlein oder der Hanf ausgesät ist, soweit diese Unterlagen und Angaben nicht bereits im Rahmen der Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, BGBl. Nr. 1067/1994, vorgelegt worden sind. In diesem Fall ist auf die bereits erfolgten Angaben zu verweisen. (3) Eine Aussaatflächenerklärung, in der die Summe der mit Faserlein oder Hanf ausgesäten Fläche drei Hektar oder mehr beträgt, darf nur anerkannt werden, wenn die Angaben von der AMA auf der Aussaatflächenerklärung bestätigt werden. Produktionsbescheinigung § 5. (1) Die AMA hat dem Erzeuger von Flachs, dessen Anspruch auf die Beihilfe anerkannt worden ist, eine Bescheinigung über drei Viertel der ihm zustehenden Beihilfe auszustellen (Produktionsbescheinigung). Ein Viertel der Beihilfe ist an den Erzeuger unmittelbar auszuzahlen. (2) Im Falle eines Kaufvertrages gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten ist die Produktionsbescheinigung zur Weitergabe an den Käufer bestimmt; andernfalls verbleibt sie beim Erzeuger. Der Teil der Beihilfe, für den die Produktionsbescheinigung ausgestellt ist, ist nur gegen Vorlage dieser Bescheinigung auszuzahlen. (3) Wird die Produktionsbescheinigung vom Käufer des Faserleins zum Zwecke der Zahlung der Beihilfe vorgelegt, kann die AMA verlangen, daß der entsprechende Kaufvertrag ebenfalls vorgelegt wird. (4) Wird die Produktionsbescheinigung vom Erzeuger, dem sie ausgestellt worden ist, zum Zwecke der Zahlung der Beihilfe vorgelegt, hat der Erzeuger zu erklären, daß ein Kaufvertrag gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten nicht zustande gekommen ist. Besondere Voraussetzungen für die Lagerbeihilfe § 6. (1) Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten für Besitzer von Flachs- oder Hanffasern die Möglichkeit zum Abschluß von Verträgen zur privaten Lagerhaltung (Lagerverträgen) vorgesehen ist, schließt die AMA auf Antrag des Besitzers der Flachs- oder Hanffasern mit diesem einen Lagervertrag über die Fasermengen ab. Diese Fasern müssen die Voraussetzungen der in § 1 genannten Rechtsakte für einen Lagervertrag erfüllen und der AMA vom Erzeuger oder Händler vom Beginn der Einlagerung an zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Terminen als eingelagert gemeldet sein. (2) Voraussetzung für den Abschluß eines Lagervertrages ist, daß der Antragsteller 1. nachweist, daß er über die für eine sachgerechte Lagerhaltung geeigneten Einrichtungen verfügt und 2. auf dem Flachs- oder Hanfsektor tätig ist und was den Flachs betrifft, gemäß § 7 im öffentlichen Register eingetragen ist. Öffentliches Register § 7. (1) Zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte hat die AMA ein öffentliches Register über die auf dem Flachssektor tätigen Personen und Personenvereinigungen einzurichten. (2) Personen oder Personenvereinigungen sind auf schriftlichen Antrag in das öffentliche Register einzutragen, wenn sie nachweisen, daß sie auf dem Flachssektor tätig sind. Der Nachweis kann erbracht werden durch 1. einen Antrag auf Gewährung der Flächenbeihilfe nach § 4, 2. die Vorlage einer Produktionsbescheinigung nach § 5 oder 3. sonstige von der AMA als geeignet angesehene Belege. (3) In das öffentliche Register sind einzutragen 1. Name und Anschrift des Antragstellers und 2. die Art seiner Tätigkeit auf dem Flachssektor als Erzeuger, Verarbeiter oder Käufer von Faserlein. (4) Ist der Antragsteller in das Firmenbuch eingetragen, hat er dem Antrag auf Eintragung in das öffentliche Register einen Auszug aus dem Firmenbuch beizufügen. Der Antragsteller hat der AMA jede Änderung der Eintragungen im Firmenbuch durch das Übersenden eines Firmenbuchauszuges mitzuteilen. Die Auszüge aus dem Firmenbuch sind Bestandteil des öffentlichen Registers. (5) Wer innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren keinen Antrag auf Gewährung der Flächenbeihilfe nach § 4 gestellt oder keine Produktionsbescheinigung nach § 5 vorgelegt hat, ist aus dem Register zu löschen. Die Löschung erfolgt mittels Bescheid. Die Löschung aus dem öffentlichen Register steht einer neuerlichen Eintragung nicht entgegen. (6) Wer in das öffentliche Register eingetragen ist, kann jederzeit die Löschung seiner Eintragung verlangen. Die Löschung steht einer neuerlichen Eintragung nicht entgegen. (7) Wird eine Eintragung in das öffentliche Register gelöscht, sind die über den Betroffenen geführten Angaben und Unterlagen binnen sechs Monaten nach der Löschung zu vernichten, soweit es sich nicht um Unterlagen über die Gewährung von Beihilfen nach dieser Verordnung handelt. (8) Die Einsicht in das öffentliche Register ist jedem zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten § 8. (1) Beihilfeberechtigte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 sind verpflichtet, 1. soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen, 2. die Beihilfeunterlagen einschließlich der zugehörigen Verträge und sonstigen geschäftlichen Schriftstücke und Belege sowie die in Z 1 genannten Bücher sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. (2) Beihilfeberechtigte gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 sind verpflichtet, 1. soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen, 2. gesonderte Aufzeichnungen zu führen über die Herkunft, den Erwerb, den Verbleib, die Lagerung einschließlich etwaiger Umlagerungen sowie den Bestand an Flachs- und Hanffasern, die Gegenstand eines Lagervertrages sind, 3. die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Schriftstücke, Belege sowie die Beihilfeunterlagen sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 9. (1) Die Beihilfeberechtigten haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, im Falle des § 3 Abs. 2 Z 1 auch das Betreten der mit Flachs oder Hanf bebauten Flächen, während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. (2) Beihilfeberechtigte gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 haben darüber hinaus den Prüforganen die Aufnahme der Bestände an Flachs- oder Hanffasern, die Gegenstand eines Lagervertrages sind, zu gestatten. Soweit der Beihilfeberechtigte nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet ist, eine jährliche Inventur seiner Bestände durchzuführen oder eine Bestandsaufnahme ohne Rechtsverpflichtung durchführt, ist die AMA spätestens eine Woche vor Durchführung der Inventur oder Bestandsaufnahme darüber schriftlich zu unterrichten. (3) Bei automatisationsunterstützter Buchführung haben die Beihilfeberechtigten auf ihre Kosten den Prüforganen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (4) Die Beihilfen werden durch Bescheid festgesetzt. Meldepflichten § 10. (1) Jeder Erzeuger, der eine Aussaatflächenerklärung abgegeben hat, ist verpflichtet, der AMA bis zum 15. Oktober eines Wirtschaftsjahres den geschätzten Durchschnittsertrag je Hektar der von ihm bebauten Fläche an rohem Flachs- und Hanfstroh, Fasern und Körnern der unmittelbar vorausgegangenen Ernte auf den bebauten Flächen zu melden. (2) Jeder Erzeuger oder Händler von Flachs und Hanf ist verpflichtet, der AMA bis zum 15. Oktober eines Wirtschaftsjahres die am Ende des abgelaufenen Wirtschaftsjahres bei ihm gelagerten Mengen an rohem Flachs- oder Hanfstroh zu melden. (3) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen der Erzeuger und Händler von Flachs oder Hanf über die am Ende eines jeden Monats bei ihnen gelagerten Fasermengen mit Ursprung in der Gemeinschaft sind bis spätestens zum fünften Tag des folgenden Monats schriftlich bei der AMA einzureichen. Muster, Vordrucke § 11. (1) Für die in den in § 1 genannten Rechtsakten oder dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfeanträge, Lagerverträge, Anträge auf Eintragung in das öffentliche Register , Aussaatflächen- und Ernteerklärungen oder Meldungen hat die AMA Formblätter aufzulegen. (2) Soweit Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden. Berichtspflicht § 12. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig die notwendigen Daten für die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeordnete Unterrichtung der Kommission zu übermitteln, sodaß die jeweilige Mitteilung an die Kommission termingerecht erfolgen kann. Molterer Dokumentnummer BGBL/OS/19950309/0/0167&&

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