Federal Act amending the Wine Act 1985
صدر في 1998-08-14 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Änderung des Weingesetzes 1985.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- food safety and quality, viticulture/oenological practices, international trade, inspection
- الفئات
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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1461 2 I 161 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 14. August 1998 Teil I 118. Bundesgesetz: Änderung des Weingesetzes 1985 (NR: GP XX RV 1198 AB 1341 S. 133. BR: 5725 AB 5756 S. 643.) 118. Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 1985 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt: „Probeentnahme bei Prädikatsweintransport ins Ausland § 39a. (1) Soll Prädikatswein in Behältnissen mit einem Nennvolumen von über 60 Litern in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbracht oder in Drittländer exportiert werden, hat der Versender den Ort und Zeitpunkt des Transportbeginns an die Bundeskellereiinspektion schriftlich, mindestens drei Tage im vorhinein einlangend, zu melden. (2) Der Bundeskellereiinspektor hat aus dem Behältnis unmittelbar vor dem Beginn des Transports im Sinn von Abs. 1 eine Probe, auf die die Vorschriften des § 39 Abs. 2 und 3 anwendbar sind, zu entnehmen. (3) Nach Probeziehung gemäß Abs. 2 ist eine Zuladung untersagt.“ 2. In § 47 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 39“ die Wortfolge „und § 39a“ eingefügt. 3. In § 61 Abs. 1 werden nach der Z 5 folgende Ziffern eingefügt: „6. Erzeugnisse gemäß Art. 73 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 84 vom 27. März 1987, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97, ABl. Nr. L 292 vom 25. Oktober 1997, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, entgegen Art. 73 Abs. 1 Unterabsatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt, 7. als Erzeuger oder Händler Wein, der nicht von gesunder Beschaffenheit ist, entgegen Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom 16. August 1978 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu den önologischen Verfahren, ABl. Nr. L 226 vom 17. August 1978, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 45/80, ABl. Nr. L 7 vom 11. Jänner 1980, aufbewahrt oder transportiert, 8. bei Erzeugnissen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 önologische Verfahren und Behandlungen anwendet, die nicht in Titel II oder in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 oder in anderen Gemeinschaftsvorschriften zugelassen sind, 9. Erzeugnissen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 entgegen Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 Wasser zusetzt.“ 4. § 61 Abs. 3 lautet: „(3) Wer eine der im Abs. 1 Z 1, 2, 6 bis 9 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“ 5. Dem § 65 Abs. 2 wird folgende Z 11 angefügt: „11. Prädikatswein exportiert oder in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbringt, ohne eine Meldung gemäß § 39a durchgeführt zu haben.“ 1462 BGBl. I – Ausgegeben am 14. August 1998 – Nr. 118 6. § 65 Abs. 4 lautet: „(4) Wer einer unmittelbar geltenden Bestimmung in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein schaft zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs behörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.“ 7. § 66 Abs. 1 und 2 lauten: „(1) Im Falle der Wiederholung einer Übertretung nach § 65 Abs. 2 oder § 65 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 kann im Straferkenntnis der Verfall des Getränkes, der Weinbehandlungsmittel und der Stoffe gemäß § 54, die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen werden. (2) Im Falle der Bestrafung wegen Übertretung nach § 65 Abs. 3 oder Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5, sofern eine Bezeichnungsvorschrift übertreten wird, ist im Straferkenntnis auf die Beseitigung der vorschriftswidrigen Bezeichnung oder, wenn das Getränk nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach unmittelbar geltenden Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft nur unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden darf, auch auf die Anbringung der fehlenden Bezeichnung zu erkennen. Sind diese Maßnahmen nicht möglich, so ist der Verfall auszusprechen. Die Kosten dieser Maßnahme hat die Partei zu tragen.“ Klestil Klima