Federal Act amending the Wine Act 1985
صدر في 1995-08-31 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 1985 geändert wird (Weingesetz-Novelle 1996).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- viticulture/oenological practices, packaging/labelling, offences/penalties, food safety and quality
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583. Bundesgesetz.mildem dri.~ WeingP!l4't7 1()~~ gPlinr!Prt wird (W"'ingiP-;il'f7~Nl."lvll.'1ll?' 1.()95) Der Nationalrat hat beschlossen: Das Weingesetz 1985, BGB!. Nr. 44'4, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL Nr. 664/ 1994, wird wie folgt geändert: Artikel) 1. Dem §3 werden folgende Absätze:4 und5 angefügt: .,(4) Wer Wein in Verkehr bri.ngL hat vorzusorgen, daß er nicht durch äußere Einwirkung hygil';• nisch nachteilig beeinflußt wird, soweit dies nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist. (5) Im Falle einer wiederholten Zuwiderhil.ndlung gegen die Bestimmung des Abs. 4 hat die Bun deskeUereiiru;pektion die jeweils zm,tändig,e Berawnv;stelle der lnteteW!n'(etttet\\t1.gen <¼!et <.kt UMY der zum Zwecke einer Beratuns: zu verständi!len." 2. § 4 Abs. 3 enrfällt. 3. §21 Abs. 7 entfällt. 4. § 25 Abs.1 und 2 lauten: ,,(1) Wein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im lnland geerntet wurden, darf nur rnü einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie ,,Österreichischer Wein", ,,Wein aus Österreich" oder „Österreich". Bei der Bezeichnung eines Wein~ mit dern Namen einer kleineren geographischen Einheit als ,.Österreich" sind folgende Ani?aben zu verwenden: 1. Weinbauregionen; 2. Weinbaugebiete (bestimmte Anbaugebiete); 3. Großlagen; 4. Gemeinden (Gcmcindctdlc); 5. Riede oder nach landesieset.7.lichen Vm:schri.ften vmgcsehene We ba1..1.il1.11:en m. V'<!-tbinduni mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil), in der die Ried oder die Weinbauflur liegt. (2) Weinbauregionen sind die Bundesländer, in denen der Weinbau zulässig ist." 5. In § 25 Abs. 3 Z2 erhalten die /it. e bis g die Bezeichnungen „f" bis „h"; lit. ,,d" und „e" lauten: ,,d) Donauland: der politische Bezirk Tulln und der Gerichtsbezirk Klosterneuburg; c) Traisental: die Stadt St Pölten sowie die Gerichtsbezirke St. Pölten und Herzogenburg;" 6. §26 samr Oberschrift entfällt. 7. In §27b entfällt Abs. 3; §§27c und 27d samt Überschriften lauten: ,,Betriebskataster Öc271.1. (1) Bei den Bozirksverwnltungsbchörden ist ftlr joden Betrieb ein Bctriebskutostor n.nc.ule gen und automationsunterstützt zu führen. Darin sind~ vor allem für die Mengenkontrolle und die Kontrolle der Mengenbeschränkung - insbesondere die Daten von Bestands~ und Erntemeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Pnlfnummembescheiden und ausgegebenen Banderoleri einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Daten der Bestandsmeldung zum 31. August und cl0r Prntt'mf'lrl,mg 111tr.mfllinn~i,r,fp~1ti1"1t hf''."irl,qu.•f'k,- 7!!qri.mm,-n71lfa'<qf' n 11ncl 11mg,-he.nr1 ,in ,fon Landeshauptmann zu übermitteln. Formblätter § 27d, Sofern oo zur Vorbe,:;~erung der Kontrollmögliehkeit<>n erfordc.rlich bt, ka1m der Bundee:mi ni~ter für Land- und Forstwirtschaft durch VcrordnunP: vurnchreiben. daß für Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse, insbesondern für Er~tc- und Bestandsmeldung, AbJichtsmcldu;g und Mostwäger-Bestät1gung bestimmte Formblätter und Datenträger zu verwenden sind." 8, § 28 samt Übe,.1ch,if1 l1m/el: ,,Tafelwein § 28. (1) Bei Tafelwein, der im Inland gewonnen wurde, darf die Etikettierung keine der folgenden Angaben enthalten: l. kleinere geographische Einheit (§ 25 Abs. 1 Z 1 bis 5 ); 2. Jahrgangsbezeichnung; 3. Sortenbczcichnung. (2) In der Etikettierung ist abweichend von Abs. l be( ,,Bergwein" der Name der Weinbauregion, in der die bei der Bereitung des Weines verwendeten l"rauben geerntet wurden, und beim Maschen abgefülltem „Heurigem" der Jahrgang anzugeben." 9. § 28a samt Oberschrift lautet: „L1.1ndwein § 28a. (1) Tafelwein darf unter der Bezeiönung „Landwein" in Verkehr gebracht werden, wenn L er ausschließlich aus Trauben bercitcl wurde, die in einer einzigen Weinbauregion geerntet wurden: 2. er ausschließlich aus Qunlit:itsweinrebwrten gemäß 6 29 Ab,. 5 bereitet wurde; 3. der Saft der Trauben ein Mostgcwicht von mindestens 14· KMW aufgewiesen hat; 4. er die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist; 5. der Gehalt an zuckerfreiem Extrakt mindestens 17,0 g/1 beträgt; 6. der Ge.halt an Asche bei Weißwein und RosCwein mindestens 1,30 g/!, bei Rotwein mindestens 1,60 g/1 beträgt; 7. die Hektarhöchstmenge (§ 27a) nicht überschritten wurde. (2) Auf dem Etikett ist der Name der Weinbauregion, in der die bei der Bereitung des Weins ver wendeten Trauben geerntet wurden, anzugeben. Die Verwendung des Namens einer kleineren geogra• phischen Einheit ist unzulässig. (3) Die Gemeinde oder der Ortsteil, in dem der Abfül!er oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptsitz haben, ist in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe der Weinbauregion verwendeten." 10. §29 sarnr Überschrifr lauter: „Qualitätswein § 29. (1) Wein darf unter der Hczcichnung „(lual!tätswem" oder „Uuahtatswem b.A." in Verkehr gebracht werden, wenn 1. er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden; 2, er nur.i;ch!ießlich nvs Qn:::ilitiiti;wcinrcbwrten gcm:i.ß Abs:. 5 ber°"itet un.•rd':': 3. der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens l5' KlvlW aufgewiesen hat; 4. er die der Bezeichnung entsp1echende ·.md typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung anlaßlich de.r Verleihung der Staatlichen Prüfnummer die in einer Verordnung gemäß § 47 Abs. 7 festgelegten Mindesterfordernisse erreicht; 5, der vorhandene Alkoholgehalt mindestens Y'Yu voL, bet Prädikatswein mindestens 5% vol. beträgt; 6. der Gehalt an zuckerfreiem Extrakt mindestens 18,0 g/1 beträgt; 7. der Gehalt an Asche bei Weißwein und RosCwcin mindestens 1,40 g/1, bei Rotwein mindestens 1,60 g/1 betrügt; 8. die Hektarhöchstmenge (§27a) nicht Uberschritten wurde. (2) Qualitätswein darf nur dann an den Verbraucher abge,gc-,ben oder aus dem Bundesgebiet ver~ bracht werden, wenn et staatlich geprii(t ist. Auf dem Etikett ist die Staatliche Prüfnummet' (S1PNr) anzugeben. (3) Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, darf nur in Glasflaschen, Holzfässern oder Sin· terkeramikgefäßen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, daß der Wein am Ort der Ver abreichung sofort genossen werden so!L (4) Qualitätswein darf unter der Zusatzbezeichnung „K:lbinett" oder „Kabinettwein•' in Verkehr gebracht werden, wenn L der Saft der Trauben ein Mostgewicht ·von mindestens 17" KMW aufgewiesen hat; 2. das Lesegut nicht aufgebessert wurde (§ 19); 3. de1 Gehalt an \ '-l~tgmenem Z.ucke1 bOChstem. 9 gi\ \)e\1\igt, 4, dem Wein kein Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt wurde; 5. der Gesamtalkoholgehalt höchstens 13% vol. beträgt; 6. er im Inland in Flaschen abgefüllt wird, (5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Rebsorten fest• zulegen, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, hochwertige Trauben hervorzubringen (Quahtätsweinrebsorted). (6) Die Bezeichnung mit dem Namen einer kleineren gc:ographischen Einheit als Weinbaugebiet ist auch dann zulässig, wenn 1. der Wein mit einem Erzeugnis gesüßt worden ist, das im gleichen Weinbaugebiet gewonnen wurde; 2. der Wein aus einer Mischung von Trauben, Traubenmosten oder Jungweinen, die aus einer geogrnphiachen Einheit stamm~fl, deren Name für die Bezeichnung vorg;;i\lehen iot, mit einen1 Erzeugnis gewonnen wurde, das zwar im gleichen Weinbaugebiet, aber außerhalb der genann ten geographischen Einheit gewonnen wurde, sofern der Qualitätswein zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen wurde. die in der geograp'ni.schen Elnhelt geerntet wurden, deren Name er trägt." 11. §30 Abs. l Z5 lautet: ,,5. ,,Trockenbeerenauslese" ist Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend einge· schrumpften Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 30' KMW aufgewiesen hat:'' 1 J. § 30 .1bs. 2 lautet.' ,,(2) Qualitätswein darf als .,Prädikatswein" oder „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart" und unter einer der in Abs.1 angegebenen Bezeichnungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn 1. die Voraussetzungen für die in Abs. l angeführten Weinarten erfüllt sind; 2. eine Mo3twtiger Bestütigung (§43 Ab3.4) au3ge11tellt wurde; 3. ihm kein Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt wurde; 4, im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt wurde; 5. er im Inland in Flaschen abgefüllt wird." 13. § 30 Abs. 3 erster Satz entfällt. 14. In § 30a Abs. 3 entfällt die Wortfolge „der titrierbaren Säure (berechnet als Weinsäure)"; §30a Abs. 4 lautet: ,,(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat auf Grund des Vorschlags des Fachbei rats durch Verordnung die Mindestwerte an zuckerfreiem E)(trakt und Asche abweichend von §28a Abs. 1 Z 5 und 6 sowie § 29 Abs. 1 Z 6 und 7 bei Landwein oder Qualitätswein für einzelne Rebsorten oder Weinbaugebiete für einen Jahrgang festzusetzen," 15. § 31 Abs. 9 Z 4 lautet: „4. eine staatliche Prüfnummer unter Berücksichtigung seiner natürlichen Veränderung und von Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 6 für einen Wein verwendet wird, für den sie nicht zugeteilt wurde." 16. §31 Abs.12 lautet: ,,(12) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat eine Ausfertigung des Prüfnummern bescheides an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des Antragstellers liegt, zu übermitteln, Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Verdacht einer rechtswidrigen Vorgangs weise die Bundeskellereiinspektion zu verständigen." 17. Dem § 31 wird folgender Abs.15 angefügt: ,,(1:'.i) Auf Vc1l,111~i.:1J Lh:::-. A11li,1g:;u:llt;1:-, bc eine Lm,<1tdid1e F1v1Je ~u ;;u ve1~iegdn odccr zu plom bieren, daß eine Entfernung dEs Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht mög• Uch ist. Diese Probe ist dem Antragsteller zu ubergeben," 18. §32 samt Überschrift lautet: „Be:zeichnungsvorschriften für Schaumwein und Sekt § 32. (1) Die Angabe von Rebsorten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 1. die Angabe des Namens einer Rcbsorte, wenn das Er:.i:eugnis mit Ausn:;ihme der in der Fülldo sagc oder Versanddos:Jge enthaltenen Erzeu gnisse zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen worden ist. die von der betreffenden Rebsorte stammen und wenn diese Rebsorte für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; 2. die Angabe der Namen zweier Rebsorten, wenn alle Trauben, aus denen dieses Erzeugnis gewonnen wurde, mit Ausnahme der in der Fülldosage oder der Versanddosagc enthaltenen E1Leugui:,~e vuu Uie:-.ell UdUen Re1J~v1tL-11 l'itammen und wenn die Mi:-;i::hung dii::3,:;r b,;;idcn Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; die Rebsorten sind mit gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben . • (2) S,;:haumwein darf unter der Bezeidmung „Sekt", .,Qualitätsschaumwein" oder „Qualitäts· ~1..ltaurnwcin l1.A." ü1 Verkehr gcl11.id1t wc1dcu, wenn .:.r 1. ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 29 Abs. 5 bereitet wurde und 2, in Aussehen, Geruch und Geschmack :ret von Fehlern Ist." 19. §33 Abs,3 bis 10 enrfallen; die Abs.}, 1a und 2 erhalten die Bezeichnungen ,,(l)" bis ,,(3)"; Al,,1. ,,4" bi.l „9" luurc11. ,,(4) Die Angabe von Rebsorten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig'. 1. die Angabe des Namens einer Rebsorte, wfern das Erzeugnis nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum SUßen verwendet v;urden, zu mindestens 85% aus Trnu 1.Jcu der 3u1tc g.cwunJ1c11 wuJdc, deren Angabe vo(gc.s.:.hcn ht, und dic~c die Art de.\ En:cugnUI• ses bestimmt; 2. die Angabe des Namens zweier Rebsorten für ein und denselben Wein, sofern dieser nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet wurden, vollstän dig aus den angegebenen Sorten gewonnen wurde: die Rebsorten sind mit )tleicber Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben. (5) Die Angabe eines Jahrgangs ist zulässig, sofern der Wein nach Abzug der Menge der Erzellg nisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet werden, zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen wurde. die in dem Jahr geerntet wurden. dessen Angabe vorgesehen ist. (6) In der Etikettierung ist bei Wein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt gemäß Art.14 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission ilber Durchführungsbestimmun gen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste anzugeben. (7) Dle ße:tt::ii.:hnung .,Ht.:urigic:r·' t.h.uf für Wt:iu vi::;1wemlct wc1Jcu, Je, au~~1,hlk.ßlkh aus im Inland geernteten Trauben bereitet wurde. Unter dieser Bezeichnung darf solcher Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres erstmalig in Verkehr gebracht und bis spätestens 31. März des darauffolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Bei in Fla schen abgefülltem „Heurigen" ist in rler Etikettierung der Jahr.eang am:ue.eben. (8) Die Bezeichnung „Schilcher" darf für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steiermark geernteten Trauben der Rebsorte „Blauer Wildbacher" bereitet wurde. (9) Die Bezeichnung „Bergwein'' darf für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus Trauben von Wetngarten In Terrassenlagen oder Stelllagen mit einer Hangm-:i1;1u11g vuu ill.ie1 26% 1.Je1dtel wu1 de. Die Trauben, die bei der Bereitung des Weins verwendet wurden, dürfen ausschließlich in der Weinbauregion geerntet worden sein, deren Name gemäß § 28 Abs. 2 auf dem Etikett anzugeben ist." 20. §33a samr Überschrift lautet: „Sonstige Be.zeichnung.1vorschriftcn § 33a. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit ein wirtschaftliches Befürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers sowie Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entg;,gPn,;tPhPn, chm•h VP.rnrrlmmg wP.11e.r11 Vnr~diriften zu erlassen über 1. die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse, 2, die. Voraussetzungen, unter denen be~timmte Bezeichnungen, Aufmachmigen und sonstige Angaben zulässig sind, 3. Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen, Aufmachungen und Angaben." 20a, § 36 Abs. 4 und 5 lauten: .. (4} <;; 23 Abs. 1 u-od 2 sowie f'i 33 Abs, 1 und 1 gelten auch fur Obstwein. (5) Tn Flaschen abgefüllter Obstwein darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn in der Eti kettierung der Hersteller, der Abfüller oder wer sonst den Wein in Verkehr bringt, bei eingeführtem Obstwein jedenfalls der inländische Abfüller oder der Importeur, mit Namen und Standort angegeben ist." 21. § 39 Abs. 2 erster Satz lautet: .,Die Probe zur Untersuchung hat höchstens 8 Liter zu umfassen," 22. § 43 Abs. 4 lauret: ,,(4) DM, 01~n11 Uc.r We"1a<1.ubiü1t h<1t U\J,;1 U<1i; T'.1geVnb de1 Lei;egu\kcrnhoik eine i)c.5fätJi;uog (Mostwäger-Bestätigu/l&) auszustellen; je eine Ausfertigung ist dem Vorführer, der Beiirksverwal tungsbeborde und dern Bundesminister für La:1d- und Forstwirtschaft zu übermitteln, eine Ausferti gung verbleibt bei der Bundeskellereiin~ektion." 23. § .f.4 ,1bs. 1 lau.Mr: ,,(1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wird, hat der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zum 30. April. 31. August und 30. November jeden Jahres die vorbau~ dene Menge an Wein (Bestandsmeldung) zu melden." 24. §45 ~·umt ÜberJt.hrift luuw1. „Banderole § 45. (1) Qualitätswein, der im Inland gewonnen und im Inland in flaschen abgefüllt wurde, darf nur in Verkehr gebracJl.t werden, wenn die Flasche mit einer Banderole versehen ist. Die Banderole ist uber den Flaschenverschluß in einer die W1ederbefullung urner Weiterverwenctung der Banderole aus schließenden Fonn antubringen. Banderolen oder bandero!enähnliche Zeichen dürfen nicht für ande re Erzeugnisse als Qua.litätswein gemäß erster Satz verwendet werden. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Größen, Forme;1, Farben, Anbringung uml tkschrifrung der Bamlerokn sowlt: Abwlcklullg Uo1 Au:s~a\Jc Ui::1 6ctui.lcau• Um fe.s.tz.ule~n, wobei. di.e Banderolen \edenfa\\s mit einer fort\aulemieri. Nummer zu veu.ehen sinci. (3) Banderolen dürfen nur von Druckereien ausgegeben werden, die vom Bundesminister für Land- und ForstwirtscJ1aft anerkannt wurden, Die Kosten sind vom BuJld zu tragen. (4) Die Druckereien haben jene Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Bereich die Betriebsstät~ ten der Empfänger der Banderolen liegen, monatlich von der Menge der ausgegebenen Bandernlen aufgeschlüsselt nach Empfänger und mit fortlaufender Nummer- zu verständigen. Die Bezirksverwal lungsbehörden haben bei Verdacht einer recht~widrigen Vorgangsweise die Bundeskellereiinspektion LU ,·e1~tJudigcn. (5) AUe Bundesorgane haben- \mg,eachtet einer ge:-ctzlichen Vers.chwi.egenh.ei.ts90ic:.ht- 'i<lt\ ihnen wahrgenommene Verstöße gegen die Bestimmungen des Abs.1 der zuständigen Bezirksverwal• tungsbehörde zur Anzeige zu bringen." 25. § 46 samt Uberschrift lautet: "Begleitpapiere § 46. Zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung der Beförderung von Weinbauerzeugnis sen im Inland, innerhalb der Gemeinschaft sowie bei der Ein• und Ausfuhr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaftßie näheren Bestimmungen über Art, Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren und deren Überwachung durch Verord• nung ·iu regeh1." 25a. § 47 Abs. 1 lalltet: ,,(1) Der Bundeskellereilnspcktor hat die gemäß §39 entnommeven Proben, soweit technisch möglich, unter Wahrung der Anonymität zur Untersuchung an das Bundesamt und Forschungszen trum für Landwirtschaft, das Bundesamt für Weinbau oder die Bundesi,nstalt für Lebensmittelunter• suchuog Innsbruck und Obstweiproben an das Bundesamt für Agrarbiologie unter der von ihm zuge teilten Einlaufnummer einzuscncteo," 26. § 49 samt Überschrift entfällt. 27. §§55 und 56 samt Überschriften entfal/1:n. 18. § öl Abs. J z; 4 lauter: ,,4. zum Zwecke der Täuschung Bestätigungen gemäß ~ 43 Abs. 4 venvcndct, nachahm! oder wei tergibt oder die Banderole oder banderolcnähnhche Zeichen entgegen § 45 verwendet;' 29. § 65 samt Überschrift lauret: „ Verwaltungsübertretungen §65. (1) Wer 1. Sturm außerhalb des im§ 21 Abs. 5 genannten Zeitraumes in Verkehr bringt, 2. die rm ~ 27 vorgeschriebene Mitteilung unterlaßt oder Geschäftspapiere ausstellt, die nicht die vorgesehenen Angaben enthalten, 3. die Erntemeldung(§ 43 Abs. l Z2) oder die Bestandsmeldungen(§ 44 Abs. 1 und 2) nicht, nicht innerhalb von 14 Tagen oder nicht ordnungsgemaß erstattet, 4. Wein entgegen §45 in Verkehr bringt, 5. den io. einer Verordmmg gemäß § 46 fe:itgclcgtcn Vor:iehriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuv,.,iderhandelt, 6, die gemäß § 51 Abs. 1 bis'} vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht oder nicht ord• nungsgcmäß führt oder nicht die gemäl3 § 51 Abs.4 vorgeschriebene Zeit aufbewahrt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt. eine Verwal• tungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltung~behörde mit einer Geldstrafe bis 25 000 S zu bestrafen. (2) Wer L Weinbehandlungsmittel, die gemäß § 6 Abs. 5 nicht zugelassen oder entgegen § 16 nicht oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, in Verkehr bringt, 2. versetzten Wein. entalkoholisierten Wein oder alkoholarmen Wein, bei deren Herstellung hinsichtlich des Gehaltes an Zucker und Alkohol die in § 1 Abs. 2, Abs. 4 oder Abs. 5 vorge~ sehenen Werte nicht eingehalten wurden, in Verkehr bringt, 3. Wein, dem cntgogen § 6 Abs. J Zucker oder Uber da6 im§ 18 Abs. 2 vorge6ßhene AuBmaß hin aus Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt oder der entgegen § 19 aufge bessert wurde, in Verkehr bringt, 4. Wein, der auf Grund einer zugelassenen Weinbehandlung Stoffe enthält, die das in der Wein verordnung festgelegte Ausmaß überschreiten oder entgegen§ 6 Abs. 6 in den Wein überge gangen sind, an den Verbraucher abgibt, 5. Frühmost oder frühen Sturm entgegen den Bestimmungen des§ 21 Abs. 6 zu Wein verarbeitet, 6. Wein entgegen §22 Abs.2 nicht unmittelbar dem Verarbcitung~betrieb zuführt, 7. in Betriebsräumen entgegen den fü:~timmungcn des § 52 Versuche durchführt, 8. bei der Lagerung: von Woin und som;tis.:in G\ltränkim in d\lnselbon Räumlichkeiten d\ln Bestimmungen des§ 53 zuwiderhandelt, 9. weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher Stoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungs• mittel entgegen den Bestimmungen des § 54 aufbewahrt oder lagert, 10. Wein entgegen §27a in Verkehr bringt, begeht, sotem die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwal tungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen. (3) Eine Verwaltungsübertretung, die von :!er Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Abs. 1 zu bestral:en rnt, begeht, wer L Zucker verwendet. der gemäß§ 19 Abs. 2 nicht besonders kenntlich gemacht ist, ,i Wein oder ein weinähnlichcs Getränk, dessen Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen der §§ 1 Abs. 3 und 4, 23 bis 26, 28, 28a, 29 Abs. 1 bis 4 und 6, 30 Abs. 1 und 2, 32, 32a und 33 ent~pricht oder Prädikatswein entgegen § 30 Abt. 3 vor dem d<:>rt genannten Zeitpunkt in Verkehr bringt, 3. entgegen § 31 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 31 Abs. 6 Wein verändert, entge• gen § 31 Abs. 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet oder entgegen § 31 Abs. 11 die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt, 4. andere als d1e un * 34 Abs. 1 bis 6 angeführten Obstweine oder Obstwein, dessen lieze1cbnung nicht den Bestimmungen des § 36 entspricht, in Verkehr bringt, 5. Qualitätsobstwein in Verkehr bringt, wenn eine der im§ 36a Abs. 1 angeführten Vornussetzun• gen nicht vorliegt, oder QuaHtätsobHwein entgegen § 36a A'.bs. 2 an den Verbraucher abgibt, 6. Geläger oder Ge!ligerprcßwein ontg\lgen § 59 Abs. 4 oder Direktträg .rw,..in entgegen § 59 Abs. 5 in Verkehr bringt. (4) Wer einer unmittelbar geltenden Bestimmung in Rechtsvorschtiftcn der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, begeht eine Verwultungsilbettretung und ist von der Bezirksverwal• tungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100000S zu bestrafen. (5) Die Tatbestande gemäß Abs.4 sind durch Verordnung des Bundesministers für Land· und Forstwirtschaft fest.zulegen. (fi) ni!' V<'.rfn1eung einf'.r Pr-r~nn wr!Y"" einer der in den Ah~ 1 his 5 angeführten Vemvaltunes• übertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenom" men vrorde." 30. In § 68c erhalten die Absiicze5 wid 6 die Bezeichnungen ,,(6)"; und ,,(7)": die Ab$ätze 4 und 5 lauten: ,,(4) Der Bund stellt Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Bunde5gesetzes dann zur VerfU.gung. wenn das jeweilige Land filr jede einzelne Förderungsmaßnahme Ländermittel im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel bereitstellt. (S) 'Von Abc'l.4 o.bwcichcndc rin11niicruupnntc"i\c von B-und und LiinO.cro für einzelne 'r0rde rungsmaßnahmcn konnen in einer Vcrcinbarung vorgesehen werden, die der Bur!-d auf Grund eines gemeinsamen Vorschlags der Lände, Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien abschließt; dabei können auch ausschließlich aus Landesmitteln finanzierte Förderungen auf den Län deranteil angerechnet werden. In dieser Vereinbarung ist jedoch sicherzustellen, daß je Finanzjahr und Bundesland die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmit tel durch das jeweilige L<tnd finanziert wird." 31, §68e samt Oberschrift enifal!r, 32. § 70 Abs. 8 !.mtef: ,,(8) Vor dem Inkrafttreten der Weingesetz-Novelle 1995 ausgegebene Banderolen dürfen ftir Weine der Ernte 1994 und davor, die in Österreich in Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Liter abgefüllt werden, weiter angebracht werden. Die Banderolen für Qualilätswein nh cif'r P.rntf' lQQ"i h11he.n hi~ 1ur Frhm11ng riner Verordnung gemil.ß §45 Abs.2 hinsichtlich Größen. Formen, Farben und Anbringung nach § 45 Abs. 1 des Weingesetzes 1985, BGBL Nr. 444, in der Fas• sung des Bundesgesetzes BGB!. Nr. 664/1994 erlassenen Verordnung zu entsprechen." 33. § 70 Abs. 10 bis l3 lauren: ,,(10) Vhiuc, Jii'., Ucu Dcc'ltilrnuuugcu Uc:'> Wcingcsctz:cs 1985, DGDL Nr. 444, in der I'MlUtig de~ ß,.mdesgesetz.es BGBL Nr.664/1994 ents1;nechen, nicht iedoch den Recht.<;vorschriften der EuroQäi schen Gemeinschaft, können bis 3L August 1995 weiter erzeugt werden. Diese Weine können bis zum Autbrauch der Lagerbestände im Inland in Verkehr gebracht oder in Drittländer exportiert wer den. (11) Bis zum, Inkrafttreten einer Verordnung gemäß §46 ist die Transportbescheinigung gemäß § 46 des Weingesetzes 198.5, BGB!. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB!. Nr. 664/1994, weiter zu ve.rwenden. (12) § 68n Ab11. 1 fot mit Ablauf dM ,iech,ten Monats nach dar der Kundmachung: diese,:: Bunde2 gesetzes nächstfolgenden Änderung der Weirimarktordnung der Europäischen Gemeinschaft. frühe stens jedoch ab 1. Jänner 1998, nicht mehr anzuwenden. (13) Abweichend von§ 31 Abs. 13 haben für Weine der Ernte 1995 fünf, für Weine der Ernte 1996 cechc Untemm:hunp1n je Betrieb und Jahr lwilenlo,:: zu erfolgen." Artikel II Die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung des Bundesministers für Land- und Forst wirt~ehaft. mit rlf'f P.inr; Gesr::häftsnrrlnnng für Weinkostkommissionert erlassen wird. BGB!. Nr.470/ 1972, irt der Fassung des Bundesgesetzes BGB!. Nr. 10/1992 wird wie folgt geändert: § 8 Abs.] zweiter und dritter Satz lauten: „Für die Teilnahme an den Kostsitzungen ist von den Bundesämtern eine Aufwandentschädigung von 40 Funktc-n je Mitglied und Ko$t$i~ung 7\l entrichten. Der Punktcwo;!rt richtet sich nuch dßm Tarif gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft ilbcr einen Tarif für Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGB!. Nr. 514/1988, in der jeweils geltenden Fassung." Klestil Vraiiltzky