Federal Act amending the Water Resources Management Act
صدر في 1997-08-14 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Änderung des Umweltförderungsgesetzes, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 sowie des Altlastensanierungsgesetzes.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Water
- الكلمات المفتاحية
- water supply, water resources management
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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1113 4 I 139 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 14. August 1997 Teil I 96. Bundesgesetz: Änderung des Umweltförderungsgesetzes, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 sowie des Altlastensanierungsgesetzes (NR: GP XX RV 743 AB 798 S. 81. BR: AB 5514 S. 629.) 96. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz – UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996, das Bundesgesetz über die Förderung des Wasserbaues aus Bundesmitteln (Wasserbautenförderungsgesetz 1985 – WBFG), BGBl. Nr. 148/1985, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1994, sowie das Bundesgesetz zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung (Altlastensanierungsgesetz), BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996, geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Änderung des Umweltförderungsgesetzes Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/ 1996, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 3 erster Satz werden die Wörter „bei Antragstellung“ durch die Wörter „bei Stellung des Ansuchens“ ersetzt. 2. § 5 lautet: „§ 5. Zur Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz können entweder Annuitäten und Zinsenzuschüsse oder Investitionszuschüsse, für laufende Altlastensanierungs- oder -sicherungsmaß nahmen gemäß § 30 Z 1 und 3 auch sonstige Zuschüsse, gewährt werden.“ 3. In § 6 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz angefügt: „Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können im jeweiligen Vorjahr als Vorgriff auf das Folgejahr an Förderungen zugesagt werden.“ 4. § 6 Abs. 2a lautet: „(2a) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1993 bis 2000 zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff.) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 2 300 Millionen Schilling entspricht.“ 5. § 6 Abs. 2b lautet: „(2b) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1996 bis 2000 zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 und 2a im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff.) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 2 000 Millionen Schilling entspricht.“ 6. § 11 Abs. 1 lautet: „Mit der Abwicklung der Förderungen wird die Österreichische Kommunalkredit AG als Abwicklungs stelle betraut. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Österreichischen Kommunalkredit AG abzuschließen.“ 7. § 11 Abs. 2 und Abs. 11 werden aufgehoben. 1114 BGBl. I – Ausgegeben am 14. August 1997 – Nr. 96 8. § 14 Abs. 1 zweiter Satz lautet: „Ein nach § 33e Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 in der jeweils geltenden Fassung, erstellter Gewässerschutzbericht ist dabei zu berücksichtigen.“ 9. In § 18 Z 1 wird die Wendung „gemäß § 122 Abs. 1 und § 138 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. Nr. 760/1992,“ durch die Wendung „gemäß § 122 Abs. 1 und § 138 Abs. 3 WRG,“ ersetzt. 10. In § 19 Z 1, Z 3 und 4 werden die Wörter „Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlagen“ durch die Wörter „Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen“ ersetzt. 11. § 19 Z 2 lautet: „2. Genossenschaften und Verbände, die Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben, sofern seitens der betroffenen Gemeinden eine schriftliche Zustimmung zum Ansuchen vorliegt;“ 12. § 20 Abs. 4 lautet: „(4) Bei Einzelanlagen kann die Höhe der Förderung mit höchstens 35 vH der förderbaren Kosten oder im Rahmen einer Pauschalierung festgelegt werden, wobei jeweils Voraussetzung ist, daß das Land eine Förderung in mindestens gleicher Höhe leistet.“ 13. § 21 zweiter Satz lautet: „Hierbei sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.“ 14. Nach § 33 wird § 33a eingefügt: „§ 33a. Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Altlastensanierung oder -sicherung dienen, können ganz oder teilweise aus den Mitteln nach § 6 Abs. 1 Z 3 finanziert werden. Hierbei sind §§ 10 bis 13 FOG anzuwenden.“ 15. In § 37 Abs. 1 werden die Wörter „in der Fassung BGBl. Nr. 299/1989“ sowie „in der Fassung BGBl. Nr. 494/1990“ durch „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. 16. In § 37 Abs. 2 wird der dritte Satz aufgehoben und der zweite Satz lautet: „Dabei hat sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Abwicklung der Geschäfte der gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle als Geschäftsführung zu bedienen.“ 17. § 37 Abs. 5a lautet: „(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 4 300 Millionen Schilling zu bedecken.“ 18. Der bisherige § 38 erhält die Bezeichnung „§ 38 Abs. 1“. Dem Abs. 1 werden folgende Abs. 2, 3, 4 und 5 angefügt: „(2) § 6 Abs. 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1997 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. (3) § 11 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 11 treten mit Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 96/1997 außer Kraft. (4) § 11 Abs. 2 erster Satz in der Fassung BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. (5) § 11 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 zweiter Satz, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“ Artikel II Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes Das Wasserbautenförderungsgesetz (WBFG), BGBl. Nr. 148/1985, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert: § 12 Abs. 3 lautet: „(3) Darlehen gemäß Abs. 1 und 2 können gewährt werden 1. Gemeinden sowie Gemeindeverbänden, deren überwiegende Aufgabe die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach Abs. 1 bildet, BGBl. I – Ausgegeben am 14. August 1997 – Nr. 96 1115 2. sofern eine Gebietskörperschaft die Haftung für die Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder sonst eine geeignete Sicherstellung besteht, a) Wassergenossenschaften (§§ 73 ff. Wasserrechtsgesetz 1959), b) Wasserverbänden (§§ 87 ff. Wasserrechtsgesetz 1959), c) sonstigen Unternehmen zur Wasserversorgung, Abwasserableitung, Abwasserbehandlung oder Klärschlammbehandlung.“ Artikel III Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 5 Z 1 lautet: „1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen, einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);“ 2. § 2 Abs. 7 lautet: „(7) Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für eine Behandlung – ausgenommen für eine stoffliche oder thermische Verwertung – bereitgehalten oder vorbereitet werden.“ 3. § 2 Abs. 8b wird folgender Satz angefügt: „Weiters sind gemäß § 18 Abs. 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, zulässige alternative Deponiebasisdichtungen oder Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen steiler 1:2 als Deponie basisdichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.“ 4. Artikel VII Abs. 5 lautet: „(5) Die §§ 2 Abs. 5 Z 1, 2 Abs. 7 und 2 Abs. 8b in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“ Klestil Prammer