Federal Act amending the Waste Management Act 2002
صدر في 2004-12-30 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- AWG-Novelle 2004.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, waste disposal, waste management, waste prevention, soil pollution/quality
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1 von 18 www.ris.bka.gv.at %81'(6*(6(7=%/$77� )h5�',(�5(38%/,.�g67(55(,&+� DKUJDQJ������� $XVJHJHEHQ�DP�����'H]HPEHU������� 7HLO�,� �����%XQGHVJHVHW]�� bQGHUXQJ�GHV�$EIDOOZLUWVFKDIWVJHVHW]HV�������$:*�1RYHOOH������� � �15��*3�;;,,�59�����$%�����6������%5��$%������6�������� � >&(/(;�1U��������/�����������/�����������/����@� ����� %XQGHVJHVHW]�� PLW� GHP� GDV� $EIDOOZLUWVFKDIWVJHVHW]������ JHlQGHUW� ZLUG��$:*�1RYHOOH�������� Der Nationalrat hat beschlossen: Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bun desgesetz BGBl. I Nr. 43/2004, wird wie folgt geändert: ���'DV�,QKDOWVYHU]HLFKQLV�ODXWHW�� Ä���$EVFKQLWW� $OOJHPHLQH�%HVWLPPXQJHQ� § 1. Ziele und Grundsätze § 2. Begriffsbestimmungen § 3. Ausnahmen vom Geltungsbereich § 4. Abfallverzeichnis § 5. Abfallende § 6. Feststellungsbescheide § 7. Ausstufung § 8. Bundes-Abfallwirtschaftsplan § 8a. Umweltprüfung § 8b. Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung ���$EVFKQLWW� $EIDOOYHUPHLGXQJ�XQG��YHUZHUWXQJ� § 9. Ziele der nachhaltigen Abfallvermeidung § 10. Abfallwirtschaftskonzept § 11. Abfallbeauftragter § 12. Verpflichtungen betreffend Motoröle und Ölfilter § 13. Meldepflicht für den Versandhandel § 13a. Pflichten für Hersteller und Importeure § 13b. Koordinierungsaufgaben § 13c. Finanzierung der Koordinierungsstelle § 13d. Aufsichtsrecht § 13e. Richtlinien für die Koordinierungsstelle § 13f. Tätigkeitsbericht § 14. Maßnahmen für die Abfallvermeidung und -verwertung ���$EVFKQLWW� $OOJHPHLQH�3IOLFKWHQ�YRQ�$EIDOOEHVLW]HUQ� § 15. Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 16. Besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 17. Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer § 18. Übergabe von gefährlichen Abfällen § 19. Beförderung von gefährlichen Abfällen BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 155 2 von 18 www.ris.bka.gv.at § 20. Meldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle § 21. Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler § 22. Elektronische Register § 23. Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern ���$EVFKQLWW� $EIDOOVDPPOHU�XQG��EHKDQGOHU� § 24. Anzeige für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfäl len § 25. Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen § 26. Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person § 27. Umgründung, Ruhen, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behand lung von Abfällen § 28. Problemstoffsammlung § 28a. Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten ���$EVFKQLWW� 6DPPHO��XQG�9HUZHUWXQJVV\VWHPH� § 29. Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen § 30. Abgeltung § 31. Aufsicht § 32. Pflichten für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme § 33. Expertengremium § 34. Beirat § 35. Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme § 36. Nähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme ���$EVFKQLWW� %HKDQGOXQJVDQODJHQ� § 37. Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen § 38. Konzentration und Zuständigkeit § 39. Antragsunterlagen § 40. Öffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen und Verbren nungs- oder Mitverbrennungsanlagen § 41. Kundmachung der mündlichen Verhandlung § 42. Parteistellung § 43. Genehmigungsvoraussetzungen § 44. Probebetrieb, Vorarbeiten § 45. Zivilrechtliche Einwendungen § 46. Duldungspflicht § 47. Bescheidinhalte § 48. Bestimmungen für Deponiegenehmigungen § 49. Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien § 50. Vereinfachtes Verfahren § 51. Anzeigeverfahren § 52. Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen § 53. Aufstellung von mobilen Behandlungsanlagen § 54. Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Prob lemstoffe § 55. Erlöschen der Genehmigung § 56. Betreiben vor Rechtskraft, Einhaltung von Auflagen § 57. Aktualisierung von Auflagen für eine IPPC-Behandlungsanlage § 58. Sanierungskonzept Immissionsschutz § 59. Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen § 60. Aufzeichnungs- und Meldepflichten für IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen § 61. Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie § 62. Überwachung von Behandlungsanlagen § 63. Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie § 64. Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage § 65. Nähere Bestimmungen für Behandlungsanlagen BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 155 3 von 18 www.ris.bka.gv.at ���$EVFKQLWW� *UHQ]�EHUVFKUHLWHQGH�9HUEULQJXQJ� § 66. Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen § 67. Notifizierung bei der Ausfuhr § 68. Notifizierungsunterlagen § 69. Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr § 70. Sicherheitsleistung und Beförderung § 71. Wiedereinfuhrpflicht § 72. Nähere Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung ���$EVFKQLWW� %HKDQGOXQJVDXIWUlJH��hEHUSU�IXQJ� § 73. Behandlungsauftrag § 74. Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge § 75. Überprüfungspflichten und -befugnisse ���$EVFKQLWW� hEHUJDQJVEHVWLPPXQJHQ� § 76. Anpassung der Deponien an die Deponieverordnung 1996 § 77. Übergangsbestimmungen betreffend das Außer-Kraft-Treten des AWG 1990 § 78. Allgemeine Übergangsbestimmungen ����$EVFKQLWW� 6FKOXVVEHVWLPPXQJHQ� § 79. Strafhöhe § 80. Allgemeine Strafbestimmungen § 81. Verjährung § 82. Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes § 83. Aufgaben der Zollorgane § 84. Anhörung der Landeshauptmänner bei Erlassung einer Verordnung § 85. Aufgaben der Gemeinden § 86. Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten § 87. Datenübermittlung § 88. Verweise § 89. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft § 90. Vollziehung § 91. In-Kraft-Treten Anhang 1 Gruppen von Abfällen Anhang 2 Behandlungsverfahren Anhang 3 Gefahrenrelevante Eigenschaften Anhang 4 Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik Anhang 5 IPPC-Behandlungsanlagen Anhang 6 Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen Anhang 7 Strategische Umweltprüfung – Bundes-Abfallwirtschaftsplan �������$EV����=���]ZHLWHU�6DW]�HQWIlOOW�� ���'HP�����$EV����=���ZLUG�IROJHQGHU�6DW]�DQJHI�JW�� „als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitäts ausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes;“ �������$EV����=���ODXWHW�� „5. „Sammel- und Verwertungssystem“ eine Rechtsperson, welche die Verpflichtungen einer Ver ordnung gemäß § 14 Abs. 1 und nach Maßgabe dieser Verordnung die Verpflichtungen gemäß § 13a betreffend die Sammlung und Behandlung von bestimmten Produkten oder Abfällen und die diesbezügliche Nachweisführung rechtswirksam übernehmen kann.“ BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 155 4 von 18 www.ris.bka.gv.at �������$EV����=���ODXWHW�� „3. Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten minerali scher Rohstoffe anfallen, sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen und die Berge (das taube Gestein) innerhalb eines Bergbaubetriebs ver wendet oder abgelagert werden,“ �������$EV����=���ODXWHW�� „5. Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ab lieferungspflicht gemäß § 10 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, unterliegen,“ ���'HP�����$EV����ZHUGHQ�IROJHQGH�6lW]H�DQJHI�JW�� „Parteistellung hat neben dem Projektwerber der Umweltanwalt.“ ���,P�����$EV����ZLUG�QDFK�GHP�HUVWHQ�6DW]�IROJHQGHU�6DW]�HLQJHI�JW�� „Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch übermittelt werden.“ �������$EV����ODXWHW�� „(1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mindestens alle fünf Jahre einen Bundes Abfallwirtschaftsplan zu erstellen. Der Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist über die Internet seite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Öffent lichkeit zugänglich zu machen; dies ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen be kannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Was serwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen, der Bundesminister für Wirt schaft und Arbeit, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirtschafts kammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs werden schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hingewiesen. Die Stellungnahmen sind bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. Der Bundes Abfallwirtschaftsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Sofern keine zusammenfassende Erklärung gemäß § 8a Abs. 6 zu veröffentlichen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Was serwirtschaft gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan die getroffenen Entscheidungen über die eingelangten Stellungnahmen und die Gründe, auf denen die Entscheidungen beruhen, und Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.“ ����'HP�����$EV����ZHUGHQ�IROJHQGH�6lW]H�DQJHI�JW�� „Inhalte des Landes-Abfallwirtschaftsplans, welche gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 7. 2001, S 30, einer Umweltprüfung unterzogen werden müssen, dürfen nur dann in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufge nommen werden, wenn die Umweltprüfung bereits auf Landesebene durchgeführt wurde. Diese Inhalte sind keiner Umweltprüfung gemäß § 8a zu unterziehen.“ ����1DFK�GHP�����ZHUGHQ�IROJHQGH�����D�XQG��E�VDPW�hEHUVFKULIWHQ�HLQJHI�JW�� Ä8PZHOWSU�IXQJ� � �D� (1) Eine Umweltprüfung ist durchzuführen, wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben, die im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprü fungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, angeführt sind, festlegt oder seine Umsetzung voraussichtlich Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete hat. Weiters ist eine Umweltprüfung durchzufüh ren, wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen Rahmen für die künftige Genehmigung sonstiger Pro jekte festlegt und seine Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. (2) Wird nur ein Rahmen für die künftige Genehmigung sonstiger Projekte festgelegt oder werden nur geringfügige Änderungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans vorgenommen, hat unter Berücksichti gung der Kriterien des Anhangs 7 Teil 1 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Den Landesregierungen wird in Wahrung ihrer Umwelt und Planungskompetenzen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 155 5 von 18 www.ris.bka.gv.at (3) Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirt schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 2 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. (4) Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Umweltbericht gemäß Anhang 7 Teil 2 zu erstellen. In diesem Be richt werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografi schen Anwendungsbereich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillie rungsgrad des Bundes-Abfallwirtschaftsplans und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Den Landes regierungen wird in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen eine Stel lungnahmemöglichkeit eingeräumt. (5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Um weltbericht der Öffentlichkeit über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirt schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen; dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszei tungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen werden auf die Stellung nahmemöglichkeit in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen schriftlich hingewiesen. Der Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Erarbeitung des Bundes Abfallwirtschaftsplans zu berücksichtigen. (6) Wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat der Bun desminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine zusammenfassende Erklä rung über die Umweltprüfung gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen, 1. wie die Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden, 2. wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß § 8b berücksichtigt wurden, 3. aus welchen Gründen und nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und 4. welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bun des-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt vorgesehen sind. (7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dafür Sor ge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. *UHQ]�EHUVFKUHLWHQGH�.RQVXOWDWLRQHQ�EHL�HLQHU�8PZHOWSU�IXQJ� � �E� (1) Wenn 1. die Umsetzung eines Bundes-Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder 2. ein von den Auswirkungen der Durchführung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesem Mitglied staat spätestens zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und den Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen. (2) Dem anderen Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem um weltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellung nahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüber schreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Durchführung des Bundes Abfallwirtschaftsplans hat, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 155 6 von 18 www.ris.bka.gv.at anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat ist der veröffentlichte Bundes Abfallwirtschaftsplan und die Erklärung gemäß § 8a Abs. 6 zu übermitteln. (3) Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans im Bereich der Abfallwirtschaft in einem anderen Mitgliedstaat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Umweltbericht oder der Entwurf des Plans übermittelt, so hat er die Landeshauptmänner jener Bundes länder, auf deren Umwelt die Durchführung des Plans erhebliche Auswirkungen haben könnte und die Öffentlichkeit in den betreffenden Bundesländern einzubeziehen. Die Einbeziehung erfolgt gemäß § 8 Abs. 1. Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und erforderlichenfalls hat der Bundes minister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit dem anderen Mitgliedstaat zu führen.“ ����1DFK�GHP������ZHUGHQ�IROJHQGH������D�ELV���I�VDPW�hEHUVFKULIWHQ�HLQJHI�JW�� Ä3IOLFKWHQ�I�U�+HUVWHOOHU�XQG�,PSRUWHXUH� � ��D� (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhän gig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumenten schutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, 1. Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder 2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß lit. a auf dem Gerät angebracht ist, oder 3. Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt. (2) Hersteller gemäß Abs. 1 haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für Altgeräte, welche bis zum Ablauf des 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, an einem Sammel- und Verwer tungssystem teilzunehmen. (3) Hersteller gemäß Abs. 1, die beabsichtigen ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, haben dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter An gabe der Daten gemäß § 22 Abs. 1a Z 1 bis 3 und 10 und der Art der Geräte anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen für die individuelle Rücknahme für alle von ihnen in Verkehr gesetzten Geräte gegeben sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Hersteller und Importeure im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu registrieren und – sofern die Voraussetzun gen erfüllt sind – als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung die damit verbundene Streichung der Kennzeichnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzu sprechen. Nur jene Hersteller gemäß Abs. 1, die im Register gemäß § 22 Abs. 1 als individuelle Rück nehmer gekennzeichnet sind, können ihre Verpflichtungen individuell erfüllen. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. (4) Hersteller gemäß Abs. 1, welche ihre Rücknahmeverpflichtung nicht individuell erfüllen, haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 die Daten gemäß § 22 Abs. 1a Z 1 bis 3 und 10 und diese Daten für ihre Sammelstellen gemäß Abs. 1 elektronisch über die Internetseite der Umweltbundes amt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. (5) Hersteller gemäß Abs. 1 und Hersteller und Importeure von anderen Produkten, die einer Ver ordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, haben beim In-Verkehr-Setzen nach Maßgabe dieser Verordnung eine angemessene Sicherstellung für die Rücknahme, die Wiederverwendung und Behandlung der Abfäl le von diesen Produkten zu leisten. BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 155 7 von 18 www.ris.bka.gv.at .RRUGLQLHUXQJVDXIJDEHQ� � ��E� (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Koordinierung der Sammlung, Bereitstellung, Abholung und Verwertung von Abfällen, welche einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Aufgaben wahr zunehmen: 1. Abschluss von Vereinbarungen mit Sammel- und Verwertungssystemen über die Abholung von Abfällen, über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher; 2. Koordinierung der Maßnahmen gemäß den Vereinbarungen; 3. Koordinierung von Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Sammel- und Verwertungssys temen, insbesondere durch Harmonisierung von Meldeformularen und der Sammelinfrastruktur unter Berücksichtigung der Vorgaben einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1; 4. Entgegennahme der Mengenmeldungen der Sammel- und Verwertungssysteme über die in Ver kehr gesetzten Produkte und Ermittlung des diesbezüglichen Massenanteils der einzelnen Syste me an der gesamten Menge der von Systemteilnehmern in einem Zeitraum in Verkehr gesetzten Produkte; den Sammel- und Verwertungssystemen sind die Massenanteile bezogen auf die ein zelnen Sammel- und Verwertungssysteme zugänglich zu machen; 5. Evaluierung der Mengenmeldungen gemäß Z 4, erforderlichenfalls durch entsprechende Markt erhebungen und Studien; 6. sofern kein Einvernehmen über eine Abholung erfolgt ist, Entgegennahme von Meldungen eines Abholbedarfs einer Sammelstelle (Abgabestelle) und Festlegung des verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems; 7. Durchführung der Abholung auf Kosten des verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems, sofern dieses seiner Abholverpflichtung nach Z 6 nicht nachgekommen ist; 8. Entgegennahme der Meldungen über die gesammelten Abfallmengen und die verwerteten Frakti onen; 9. Vorbereitung der jeweiligen Berichtspflichten an die EU-Kommission im Rahmen des festgeleg ten Wirkungsbereiches. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermäch tigt, von Amts wegen mit Bescheid eine nicht auf Gewinn ausgerichtete Rechtsperson als Koordinie rungsstelle mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 zu betrauen. Die Betrauung darf nur an eine Rechtsperson erfolgen, welche für die genannten Aufgaben geeignet erscheint. Bei der Prüfung der Eignung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass 1. die Rechtsperson die personellen, technischen und finanziellen Voraussetzungen für die Aufga ben erfüllt, 2. keine wichtigen Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit bei der Wahr nehmung der Aufgaben in Zweifel zu ziehen, und 3. eine Gleichbehandlung der Verpflichteten einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 gesichert er scheint. Die Betrauung darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren erfolgen und bedarf der schriftlichen Zustimmung der Rechtsperson. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Betrauung und die damit erteilten Befugnisse mit sofortiger Wirkung widerrufen, wenn eine Vorausset zung gemäß Abs. 2 wegfällt, die Rechtsperson eine Auflage des Bescheids nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist nicht erfüllt oder schriftlichen Weisungen gemäß § 13d nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist nicht nachkommt oder die Rechtsperson einen diesbezüglichen Antrag stellt. (4) Die Beschäftigten der Rechtsperson sind bei der Erfüllung der Aufgaben der Koordinierungsstel le zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet. (5) Die Tätigkeit der Koordinierungsstelle ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 5 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen. )LQDQ]LHUXQJ�GHU�.RRUGLQLHUXQJVVWHOOH� � ��F� (1) Die Koordinierungsstelle ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer Aufgaben ein die Kosten ihrer Tätigkeit deckendes Finanzierungsentgelt, bezogen auf die Massenanteile der in Verkehr gesetzten Produkte je Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, in vier Teil BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 155 8 von 18 www.ris.bka.gv.at beträgen jeweils zu Beginn jedes Quartals des Geschäftsjahres den Sammel- und Verwertungssystemen für die Abfälle von diesen Produkten in Rechnung zu stellen. (2) Die Gesamthöhe des Finanzierungsentgeltes bemisst sich auf Grund einer Vorschaurechnung für das jeweilige Geschäftsjahr der Koordinierungsstelle. Überschüsse und Fehlbeträge aus Vorjahren sind in der Vorschaurechnung zu berücksichtigen. $XIVLFKWVUHFKW� � ��G� (1) Die Tätigkeit der Koordinierungsstelle unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in Aus übung seines Aufsichtsrechts der Koordinierungsstelle Weisungen erteilen. (3) Die Koordinierungsstelle hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermit teln. 5LFKWOLQLHQ�I�U�GLH�.RRUGLQLHUXQJVVWHOOH� � ��H� (1) Die Koordinierungsstelle hat in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Konzept für ihre Tätigkeit zu erstellen und jährlich zu überarbeiten. Sie hat bei ihren Maßnahmen insbesondere auf die abfallwirtschaftlichen und volkswirt schaftlichen Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen. (2) Die Koordinierungsstelle hat ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Spar samkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfüllen. Weiters hat sie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich Vorschläge über allenfalls not wendige Änderungen der Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Koordinierungsstelle zu erstatten. 7lWLJNHLWVEHULFKW� � ��I� Die Koordinierungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss des Ge schäftsberichts (jedenfalls des um die Anlage erweiterten Jahresabschlusses) zu übermitteln. Im Tätig keitsbericht sind insbesondere die wahrgenommenen Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufge wendeten Finanzmittel darzustellen.“ ����,P������ZHUGHQ�IROJHQGH�$EV���D�XQG��E�HLQJHI�JW�� „(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird er mächtigt, die Betrauung der Rechtsperson als Koordinierungsstelle gemäß § 13b und den Widerruf der Betrauung mit Verordnung kundzumachen. (2b) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermäch tigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Sicherstellung gemäß § 13a Abs. 5, deren Festsetzung, Art, Bemessung, Leistung, Zugriff, Verfall, Verwendung und Freiwerden, deren Nachweis- und Meldepflichten und nähere Bestimmungen über die Berechnung der Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Abfällen, die einer Verordnung gemäß Abs. 1 unterliegen, festzulegen.“ ����'HP������$EV����ZLUG�IROJHQGHU�6DW]�DQJHI�JW�� „Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.“ ����'HP������ZLUG�IROJHQGHU�$EV����DQJHI�JW�� „(6) Der Abfallbesitzer ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 Z 1 Ab fälle vor der Übergabe an einen Deponieinhaber von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt beurtei len zu lassen und dem Deponieinhaber eine Abschrift des Untersuchungsergebnisses zu übermitteln. Für die Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz.“ ���������$EV����]ZHLWHU�6DW]�ODXWHW�� „Dies gilt nicht für Transporteure gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 und für Sammel- und Verwertungssysteme.“ ����'HP������ZLUG�IROJHQGHU�$EV����DQJHI�JW�� „(5) Für Begleitscheine, Versand-/Begleitscheinformulare und Meldungen gemäß Abs. 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz sinngemäß.“ BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 155 9 von 18 www.ris.bka.gv.at ���������$EV����HUVWHU�6DW]�ODXWHW�� „Abs. 1, 3 und 4 gelten nicht, wenn der Abfallersterzeuger seine Daten gemäß § 22 Abs. 6 oder die Ände rung dieser Daten elektronisch über ein Register gemäß § 22 Abs. 1 meldet.“ ����,P������ODXWHQ�GLH�$EV����XQG���XQG�IROJHQGH�$EV���D�ELV��G�ZHUGHQ�HLQJHI�JW�� „(1) Abfallsammler und -behandler haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die In ternetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) beim Bun desminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Forstwirtschaft unter Angabe folgender Daten im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 zu registrieren: 1. Name, Anschrift (zB Sitz) des Abfallsammlers und -behandlers und die für die Zustellung maß gebliche Geschäftsanschrift, 2. gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer oder bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, 3. Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die sta tistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. 10. 2003, S 1, 4. Adressen der Standorte, an denen Tätigkeiten ausgeübt werden (zB Betriebsstätten), 5. Anlagen und Anlagentypen, 6. Behandlungsverfahren und 7. Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson. (2) Änderungen der Daten gemäß Abs. 1 sind unverzüglich vom Abfallsammler und -behandler über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. (2a) Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. (2b) Abs. 1 bis 2a gelten nicht für 1. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte von Letztverbrauchern zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfall sammler oder -behandler, 2. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern, 3. Personen, die Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbrin gen. (2c) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermäch tigt, für Personen gemäß Abs. 2b neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammda ten (§ 22 Abs. 1a) im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu verwenden. Die Personen gemäß Abs. 2b haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken. (2d) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Ab fallsammler und -behandler auf Grund der Registrierung eine Identifikationsnummer, bei mehreren Standorten oder Anlagen weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen. Diese Identifikationsnummern sind bei Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV zu verwenden.“ ����,P������$EV����ZHUGHQ�QDFK�GHU�=HLFKHQIROJH�„18 Abs. 3 und 4“�GHU�%HLVWULFK�XQG�GLH�=HLFKHQIROJH� „21 Abs. 1 und 2“�JHVWULFKHQ�� ����,P������$EV����=���ZLUG�LQ�OLW��D�GHU�.ODPPHUDXVGUXFN�„(§ 21 Abs. 2 Z 1 bis 3)“�GXUFK�GHQ�.ODPPHU� DXVGUXFN� „(Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10)“� XQG� LQ� OLW��E� GHU� .ODPPHUDXVGUXFN� „(§ 21 Abs. 2)“� GXUFK� GHQ� .ODPPHUDXVGUXFN�„(Abs. 1a)“�HUVHW]W�� ����,P������ZLUG�QDFK�$EV����IROJHQGHU�$EV���D�HLQJHI�JW�� „(1a) Abfallwirtschaftliche Stammdaten neben den Identifikationsnummern sind: 1. Namen, Anschriften (zB Sitz) des Abfallbesitzers und die für die Zustellung maßgebliche Ge schäftsanschrift, BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 155 10 von 18 www.ris.bka.gv.at 2. Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürli chen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, 3. Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90, 4. Adressen der Standorte, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird, 5. Anlagen und Anlagentypen, 6. Behandlungsverfahren, 7. Anlagenkapazitäten, 8. von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und relevante Genehmigungsinhalte, 9. Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung und 10. Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen.“ ����,P������$EV����=���ZLUG�GHU�9HUZHLV�„den §§ 20, 21 Abs. 3, 24, 25, 37 und 52“�GXUFK�GHQ�9HUZHLV� „Abs. 1a und den §§ 20, 24, 25, 37 und 52“�HUVHW]W�� ����'HP������ZLUG�IROJHQGHU�$EV����DQJHI�JW�� „(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermäch tigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, und für befugte Fachpersonen oder Fachan stalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10 zu verwenden. Die Abfallersterzeuger und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.“ ���������$EV����=���ODXWHW�� „1. die Anforderung, dass Abfälle zur Zuordnung zu einer Abfallart oder zu bestimmten Qualitäten und Verwendungsmöglichkeiten zu untersuchen sind, und die Art der Probenahme und des Messverfahrens – einschließlich Art und Form der diesbezüglichen Aufzeichnungen; von der Verpflichtung der Untersuchung kann in Umsetzung der Entscheidung 2003/33/EG zur Festle gung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Ar tikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. 1. 2003, S 27, in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 abgesehen werden;“ ���������$EV����=���ODXWHW�� „3. Art und Form der Meldungen an die Behörden gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund die ses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und die Form der Übermittlung der Daten an die Behörden dieser Meldungen und der Aufzeichnungen und Unterlagen gemäß den §§ 15 Abs. 6, 17 Abs. 5 und 75 einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung;” ����'HP������$EV����ZLUG�IROJHQGHU�6DW]�DQJHI�JW�� „Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß § 22 Abs. 1 erfolgen.“ ���������$EV����=���ODXWHW�� „1. für eine Berechtigung zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bun desland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen.“ ����,P������$EV����ODXWHW�=���XQG���XQG�IROJHQGH�=���ZLUG�DQJHI�JW�� „3. die von einem Gericht verurteilt worden ist a) wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 des Strafge setzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974) oder b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstra fe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde, BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 155 11 von 18 www.ris.bka.gv.at 4. über deren Vermögen der Konkurs mangels einer zur Deckung der Kosten des Konkursverfah rens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und der Zeit raum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde, oder 5. die wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- und Aus gangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgeset zes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, wenn über sie wegen eines solchen Finanz vergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.“ ���������$EV����HQWIlOOW�� ���������$EV����=���ODXWHW�� „1. für eine Erlaubnis zur Behandlung von gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder ei ne zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behan delt werden sollen.“ ����,P������$EV����ZLUG�QDFK�GHP�:RUW�„Problemstoffen“�HLQ�%HLVWULFK�JHVHW]W�XQG�GLH�:RUWIROJH�„ausge nommen Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1,“�HLQJHI�JW�� ����1DFK�GHP������ZLUG�IROJHQGHU�����D�VDPW�hEHUVFKULIW�HLQJHI�JW�� Ä6DPPOXQJ�YRQ�(OHNWUR��XQG�(OHNWURQLN�$OWJHUlWHQ�DXV�SULYDWHQ�+DXVKDOWHQ� � ��D� Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik Altgeräte aus privaten Haushalten einzurichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Abgabe stelle und deren Öffnungszeiten bekannt zu geben. Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind an diesen Ab gabestellen zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können ab einer in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 festzulegenden Mengenschwelle, zumindest zweimal im Kalenderjahr, einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle gemäß § 13b melden; die Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 und die verwendeten Sammelbehälter sind anzugeben.“ ����,P������$EV����ODXWHW�=���XQG�GHU�6FKOXVVWHLO�� „4. das Sammel- und Verwertungssystem die Vermeidung von Abfällen fördert; Sammel- und Ver wertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte haben auch die Wiederverwendung von ganzen Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu fördern. Weiters muss das Sammel- und Verwertungssystem gesamthaft für zumindest eine Sammel- und Behand lungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 errichtet und betrieben werden und nach Maß gabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 eine Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle über die Ab holung der zu übernehmenden Abfälle von Sammelstellen (Abgabestellen), über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle, sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher, abschließen. Die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.“ ����'HP������$EV����ZLUG�IROJHQGHU�6DW]�DQJHI�JW�� „Die Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Liste der Teilnehmer zu veröffentlichen.“ ���� ,P� ����� $EV���� ZLUG� QDFK� GHU� :RUWIROJH� „des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“�GLH�:RUWIROJH�„ und zwei Vertretern der Bundesländer“�HLQJHI�JW�� ����,P������$EV����ODXWHW�GHU�(LQOHLWXQJVVDW]�� „Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:“ BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 155 12 von 18 www.ris.bka.gv.at ���� ,P������$EV����HQWIDOOHQ� LQ�=���XQG��� MHZHLOV�GHU�+DOEVDW]�„sofern sie keine wesentliche Änderung darstellt“�XQG�GLH�%HLVWULFKH�YRU�GLHVHQ�+DOEVlW]HQ�� ���������$EV����ODXWHW�� „(3) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß den §§ 37, 52 und 54 genehmi gungspflichtige Behandlungsanlagen sind gemäß dem 8. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgeset zes, BGBl. Nr. 457/1995, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.“ ���������$EV����GULWWHU�6DW]�ODXWHW�� „Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann die Bezirksverwaltungsbehörde ganz oder teilweise mit der Durchführung 1. eines Verfahrens oder 2. der Verfahren für bestimmte Anlagentypen betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.“ ����'HP������ZLUG�IROJHQGHU�$EV����DQJHI�JW�� „(9) Wenn nach den gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften eine IPPC-Genehmigung erforderlich ist, sind § 6 Abs. 6, § 39 Abs. 3, § 40, § 42 Abs. 1 Z 13 und 14, § 43 Abs. 3 und 6, § 47 Abs. 3, § 57, § 60 und § 78 Abs. 5 anzuwenden.“ ����,P������$EV����ZLUG�IROJHQGH�=��D�HLQJHI�JW�� „7a. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht;“ ����,P������ODXWHW�$EV����XQG�IROJHQGH�$EV���D�XQG��E�ZHUGHQ�HLQJHI�JW�� „(1) Der Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 für 1. eine IPPC-Behandlungsanlage oder 2. eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 un terliegt, ist in zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, bei welcher Behörde der Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Be hörde vorliegen, innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist zur Einsicht nahme aufliegen, wann diese Unterlagen eingesehen werden können und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Weiters ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß Abs. 2 bis 5 erforderlich sind. (1a) Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Ge nehmigungsantrags noch nicht vorliegen, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen. (1b) Ein Genehmigungsbescheid gemäß § 37 Abs. 1 für eine IPPC-Behandlungsanlage oder eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt, ist min destens sechs Wochen bei der Behörde aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Form bekannt zu ma chen. Die Bekanntmachung hat Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthal ten.“ ���������ODXWHW�� „� ��� Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 37 Abs. 1 ist im Verfahren erster Instanz zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.“ ���� ,P� ����� $EV���� ZLUG� LP� (LQOHLWXQJVVDW]� QDFK� GHU� =HLFKHQIROJH� „gemäß § 37“� GLH� =HLFKHQIROJH� „Abs. 1“�HLQJHI�JW�� ���������$EV����=���ODXWHW�� „8. der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vor schriften im Verfahren geltend machen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechts mittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben,“ BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 155 13 von 18 www.ris.bka.gv.at ����,P������$EV����=����ZLUG�GHU�3XQNW�GXUFK�HLQHQ�%HLVWULFK�HUVHW]W�XQG�IROJHQGH�=����XQG����ZHUGHQ� DQJHI�JW�� „13. Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, in Verfahren betref fend IPPC-Behandlungsanlagen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umwelt schutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen, 14. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, a) sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu ge nehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 40 Abs. 2 erfolgt ist, b) sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende Betrieb oder die zu genehmi gende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation ein tritt, c) sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine IPPC-Behandlungsanlage beteiligen könnte, wenn die IPPC-Behandlungsanlage im ande ren Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfah ren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.“ ����,P������$EV����ZLUG�QDFK�GHP�HUVWHQ�6DW]�IROJHQGHU�6DW]�HLQJHI�JW�� „Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind.“ ����,P������$EV����ZLUG�GLH�=HLFKHQIROJH�„41,“�JHVWULFKHQ�� ����,P������$EV����ZLUG�GLH�:RUWIROJH�„als subjektives Recht“�JHVWULFKHQ�XQG�IROJHQGHU�6DW]�DQJHI�JW�� „Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Ver waltungsgerichtshof zu erheben.“ ����'HP������$EV����ZLUG�IROJHQGHU�6DW]�DQJHI�JW�� „Neben dem Inhaber der Behandlungsanlage hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektions gesetz 1993 Parteistellung.“ ���������$EV����ODXWHW�� „(3) Neben dem Antragsteller haben das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsge setz 1993 und der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt wurde, Parteistellung. Der Umweltanwalt hat das Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 geltend zu ma chen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsge richtshof zu erheben.“ ����,P������$EV����ZLUG�QDFK�GHU�=HLFKHQIROJH�„gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6“�GLH�:RUWIROJH�„bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage“�HLQJHI�JW�� ����'HP������ZLUG�IROJHQGHU�$EV����DQJHI�JW�� „(6) Beabsichtigt der Inhaber einer mobilen Behandlungsanlage eine Maßnahme zu setzen, die im § 37 Abs. 4 angeführt ist, hat er diese Maßnahme anzuzeigen. § 51 ist unter der Maßgabe anzuwenden, dass zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 bezogen auf die Auswirkun gen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt werden.“ ����,P������ZLUG�IROJHQGHU�$EV���D�HLQJHI�JW�� „(2a) Die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufge stellt und betrieben wird, kann für diesen Standort auf Antrag von der Einhaltung einzelner Auflagen absehen, wenn die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen auch ohne Einhaltung dieser Auflagen hin reichend geschützt sind.“ BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 155 14 von 18 www.ris.bka.gv.at ���������$EV����ODXWHW�� „(1) Die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung von 1. öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle oder 2. öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe bedürfen einer Genehmigung durch die Behörde, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen. Im Antrag ist darzulegen, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden.“ ����'HP������$EV����ZLUG�IROJHQGHU�6DW]�DQJHI�JW�� „Neben dem Antragsteller hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Partei stellung.“ ����,P������ODXWHW�$EV����XQG�IROJHQGH�$EV����XQG���ZHUGHQ�DQJHI�JW�� „(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen gemäß Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn 1. wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, oder 2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert. (3) Sofern die durch die IPPC-Behandlungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind, hat die Behörde den Inhaber der IPPC Behandlungsanlage zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes als Genehmigungsantrag für eine wesentliche Änderung gemäß § 37 Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Im Genehmigungsbe scheid ist eine Baubeginn- und Bauvollendungsfrist für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen fest zulegen. (4) Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, oder wird eine der in Abs. 1 genannten Fristen ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht eingehalten, so hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder denen die Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.“ ���������$EV����]ZHLWHU�6DW]�ODXWHW�� „Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterliegen, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.“ ���������$EV����ODXWHW�� „(7) Für Behandlungsaufträge ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, die Berufungsinstanz der Landeshauptmann. Für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4 ist die zuständige Behörde erster Instanz der Landeshauptmann, die Berufungsinstanz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; der Landeshauptmann kann mit der Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.“ ���������$EV����ODXWHW�� „(2) Die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß den §§ 13 bis 13f und von Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß § 14 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge oder Elektro- oder Elektronik-Altgeräte festgelegt sind, obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“ ����,P������$EV����=����ZLUG�QDFK�GHU�=HLFKHQIROJH�„§ 30 AWG 1990“�GLH�:RUWIROJH�„oder nach landes rechtlichen Bestimmungen genehmigte Altstoffsammelzentren“�HLQJHI�JW�� ����'HP������$EV����=���ZHUGHQ�IROJHQGH�6lW]H�DQJHI�JW�� „Eine zum 2. November 2002 bestehende mobile Anlage darf auch dann genehmigt werden, wenn der verwendete Motor dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung der mobilen Anlage entsprochen hat; in diesem Fall ist die Genehmigung bis zum 31. Dezember 2009 zu befristen; eine Verlängerung der Genehmigung ist nur zulässig, wenn ein dem Stand der Technik entsprechender Motor eingebaut wird.“ ���������$EV����HQWIlOOW�� BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 155 15 von 18 www.ris.bka.gv.at ���������$EV����ODXWHW�� „(1) Die nach einer Verordnung gemäß § 4 (Abfallverzeichnis) festgelegten neuen Abfallcodes, wel che dem Europäischen Abfallverzeichnis entsprechen, sind mit 1. Jänner 2009 verbindlich. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 erteilte Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder Anlagengenehmigungen haben zusätzlich die neuen Bezeichnungen der Abfallarten zu enthalten. Weiters hat die Behörde im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 auf Antrag mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder in der Anlagengenehmigung enthaltenen Bezeichnungen oder Beschreibungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Berechtigung oder der Anlage. So fern die Bezeichnungen für eine Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder für eine Anlagengenehmigung nicht gemäß dem zweiten und dritten Satz festgestellt wurden, hat die Behörde ab dem 1. Jänner 2008 von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Anlagengenehmigung oder in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen enthaltenen Bezeichnungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Berechtigung oder der Anlage.“ ����'HP������ZHUGHQ�IROJHQGH�$EV����XQG���DQJHI�JW�� „(7) Abfallsammler und -behandler, welche am 1. Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den §§ 24 oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß § 77 Abs. 1 übergeleitet wurden, haben bis spätestens 31. Juli 2005 im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 die Daten gemäß § 21 Abs. 1 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist – sofern vorhanden – die Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten inter national genormten Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei einer Notifizierung gemäß EG-VerbringungsV zu verwenden. (8) Die §§ 8a und 8b sind nicht auf einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und der spätestens am 21. Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden.“ ����,P������$EV����ODXWHQ�GLH�=������XQG����XQG�IROJHQGH�=���D�ZLUG�HLQJHI�JW�� „8. ohne Genehmigung gemäß § 29 ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den in § 32 Abs. 1 bis 3 oder in einer Verordnung gemäß § 36 Z 1 und 2 festgelegten Pflichten, ausgenom men die Veröffentlichung einer Liste der Teilnehmer, nicht nachkommt, 9. eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderli chen Genehmigung zu sein, 11a. als befugte Fachperson oder Fachanstalt Untersuchungen entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 7, § 23 oder § 65 Abs. 1 oder entgegen dem Stand der Technik durchführt, 13. entgegen § 57 der Anpassungspflicht, den Anordnungen oder der Antragspflicht oder entgegen § 78 Abs. 5 der Anpassungspflicht nicht nachkommt oder entgegen § 57 Abs. 3 der Baubeginn oder Bauvollendungsfrist nicht fristgerecht nachkommt,“ ����,P������$EV����ODXWHQ�GLH�=�������XQG����XQG�IROJHQGH�=��D�ZLUG�HLQJHI�JW�� „1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflich ten, zuwiderhandelt,“ „2a. entgegen § 13a Abs. 3 nicht anzeigt,“ „10. Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 oder § 52 Abs. 6 ohne eine Anzeige oder – im Fall des § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 oder 8 – ohne Bescheid durchführt,“ „17. entgegen § 63 Abs. 1 oder 4 oder § 76 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 9 Abfälle auf einer Depo nie einbringt,“ ����,P������$EV����ODXWHW�GLH�=���XQG�IROJHQGH�=��D�XQG���D�ZHUGHQ�HLQJHI�JW�� „1. entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 29 Abs. 8, § 25 Abs. 2 Z 2, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder ent gegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder § 65 Abs. 1 Z 4 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorla BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 155 16 von 18 www.ris.bka.gv.at ge- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungspflichten nicht nach kommt,“ „8a. entgegen § 21 Abs. 2b oder § 22 Abs. 6 bei der Erfassung der Daten nicht mitwirkt,“ „10a. entgegen § 32 Abs. 1 keine Liste der Teilnehmer veröffentlicht,“ ���������$EV����ODXWHW�� „(1) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz, § 79 Abs. 1 Z 7, § 79 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz und § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 23 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 23 als Tatort der Sitz des Unternehmens, sofern kein Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, die Niederlassung des Unternehmens, sofern keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gege ben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundes gesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.“ ����'HP������$EV����ZLUG�IROJHQGHU�6DW]�DQJHI�JW�� „Haben die Zollorgane Bedenken, dass eine Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Zollorgane ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1) zu veranlassen.“ ����,P������$EV����ZLUG�QDFK�GHU�:RUWIROJH�„Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1“�GLH�:RUWIROJH�„oder sons tige erforderliche Zustimmungen gemäß EG-VerbringungsV“�HLQJHI�JW�XQG�IROJHQGHU�6DW]�DQJHI�JW�� „Die Anordnung der Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß die sem Bundesgesetz und gemäß der EG-VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 26 der EG-VerbringungsV der Zollstelle vorgelegt werden.“ ���������$EV����XQG���HQWIDOOHQ�� ����'HP������ZLUG�IROJHQGHU�$EV����DQJHI�JW�� „(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zum Zweck der Führung eines Registers gemäß § 22 berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Firmenbuch gemäß Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, das Vereinsregister gemäß Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002, und das Ergänzungsregister gemäß § 6 Abs. 4 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zu nehmen und die Daten, die auch abfallwirtschaftliche Stammdaten sind, aus diesen Re gistern zu übernehmen. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, die zum Zweck der Führung eines Regis ters gemäß § 22 Abs. 1 erforderlichen Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Um welt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.“ ���������=���OLW��D�ODXWHW�� „a) Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 vom 13. 2. 2003, S 24, in der Fassung der Richtlinie 2003/108/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003, S 106.“ ����,P������ZLUG�LQ�GHU�=���QDFK�GHU�OLW��G�GHU�3XQNW�GXUFK�HLQHQ�6WULFKSXQNW�HUVHW]W�XQG�IROJHQGH�OLW��H� ELV�J�ZHUGHQ�DQJHI�JW�� „e) Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16. 1. 2003, S 27; f) Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimm ter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Ge richten, ABl. Nr. L 156 vom 25. 6. 2003, S 17; g) Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 7. 2001, S 30.“ ���������$EV����ODXWHW�� „(3) § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Jahresabfallbilanz ist erstmalig für das Kalenderjahr 2005 zu melden.“ BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 155 17 von 18 www.ris.bka.gv.at ����'HP������ZHUGHQ�IROJHQGH�$EV����ELV����DQJHI�JW�� „(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 5 und 8, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 4, die §§ 8a und 8b, die §§ 13a bis 13f, § 14 Abs. 2a und 2b, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3 und 5, § 20 Abs. 5, § 21 Abs. 1 bis 2d und 5, § 22 Abs. 1, 1a, 2 und 6, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und 6, § 25 Abs. 5 und 9, § 29 Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 3, 6 und 9, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 bis 1b, § 41, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 4, § 50 Abs. 1 und 4, § 51 Abs. 4, § 52 Abs. 3, 4 und 6, § 53 Abs. 2a, § 54 Abs. 1 und 4, § 57 Abs. 2 bis 4, § 73 Abs. 6 und 7, § 75 Abs. 2, § 77 Abs. 1 und 4, § 78 Abs. 1, 7 und 8, § 79 Abs. 1 bis 3, § 80 Abs. 1, § 83 Abs. 1 und 3, § 87 Abs. 7, § 89 Z 3 und 4 und Anhang 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Zugleich treten die § 25 Abs. 8, § 77 Abs. 8 und § 83 Abs. 5 und 6, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft. (8) Die §§ 28 Abs. 1 und 28a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 treten mit 13. August 2005 in Kraft. (9) § 15 Abs. 6 und Anhang 5 Teil 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 treten mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien, längstens am 1. Jänner 2007 in Kraft. (10) § 2 Abs. 8 Z 3, § 39 Abs. 3 Z 7a, § 40 Abs. 1 bis 1b und § 42 Abs. 1 Z 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 sind auf Genehmigungsanträge anzuwenden, welche nach dem 31. Mai 2005 gestellt werden. § 57 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 ist auf Verfahren anzuwenden, welche nach dem 31. Mai 2005 eingeleitet werden.“ ����$QKDQJ���7HLO���=���ODXWHW�� „5. Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über zehn Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazi tät von mehr als 25 000 Tonnen, ausgenommen Bodenaushub- und Inertabfalldeponie gemäß ei ner Verordnung nach § 65 Abs. 1.“ ����1DFK�GHP�$QKDQJ���ZLUG�IROJHQGHU�$QKDQJ���DQJHI�JW�� Ä$QKDQJ��� 6WUDWHJLVFKH�8PZHOWSU�IXQJ�±�%XQGHV�$EIDOOZLUWVFKDIWVSODQ� 7HLO��� .ULWHULHQ�I�U�GLH�3U�IXQJ��RE�GLH�'XUFKI�KUXQJ�GHV�%XQGHV�$EIDOOZLUWVFKDIWVSODQV�HUKHEOLFKH� $XVZLUNXQJHQ�DXI�GLH�8PZHOW�KDEHQ�ZLUG� 1. Merkmale des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, insbesondere in Bezug auf – das Ausmaß, in dem der Plan für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt, – das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und Programme – einschließlich solcher in einer Pla nungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst, – die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, – die für den Plan relevanten Umweltprobleme, – die Bedeutung des Plans für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft. 2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf – die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen, – den kumulativen Charakter der Auswirkungen, – den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, – die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zB bei Unfällen), – den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen), – die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund folgender Faktoren: – besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe, – Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte, – intensive Bodennutzung, BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 155 18 von 18 www.ris.bka.gv.at – die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist. 7HLO��� ,QKDOWH�GHV�8PZHOWEHULFKWV� Folgende Informationen sind in den Umweltbericht aufzunehmen: 1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen; 2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans; 3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden; 4. sämtliche derzeitigen für den Plan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die ge mäß der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16. 5. 2003, S 36, oder der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 7. 1992, S 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. 10. 2003, S 1, ausgewiesenen Gebiete; 5. die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festge legten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans berücksichtigt wurden; 6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen1, einschließlich der Auswirkungen auf As pekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der archi tektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbe ziehung zwischen den genannten Faktoren; 7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung des Plans zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen; 8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zu sammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse); 9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Plans; 10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.“ )LVFKHU� 6FK�VVHO� 1 Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorüberge hender, positiver und negativer Auswirkungen.