Federal Act amending the Plant Protection Products Act 1997
صدر في 2000-07-07 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Cultivated plants
- الكلمات المفتاحية
- plant protection, pesticides, authorization/permit
- الفئات
- agriculture
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608 BGBl. I – Ausgegeben am 7. Juli 2000 – Nr. 39 11. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Für das Zulassungsverfahren gemäß Z 2 beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft sind die Bestimmungen des ersten bis dritten Hauptstückes des vierten Teiles des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffes Saatgut der Begriff Pflanzgut tritt und dass die Anhörung der Sortenzulassungskommission vor der Zulassung nicht erforderlich ist.“ 12. Dem § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt: „(8) Ein Versorger kann die in Abs. 5 Z 1 festgelegte Glaubhaftmachung anhand geeigneter Unterlagen bereits durch den Nachweis über die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erbringen.“ 13. Dem § 11 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Überwachungsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungs bereiches Hilfe zu leisten.“ 14. § 15 Abs. 3 erster Satz lautet: „Zur Sicherung des Verfalls kann das hievon betroffene Pflanzgut sowohl durch die Organe der jeweils zuständigen Behörde als auch durch Zollorgane beschlagnahmt werden.“ 15. In § 19 wird nach der Z 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 12 und 13 angefügt: „12. die Richtlinie 98/56/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. Nr. L 226 vom 13. August 1998 S 16); 13. die Richtlinie 1999/69/EG zur Aufhebung der Richtlinie 93/63/EWG mit Durchführungs vorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG (ABl. Nr. L 172 vom 8. Juli 1999 S 44).“ 16. § 21 samt Überschrift lautet: „Vollzugsklausel § 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich § 11 Abs. 4, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheits dienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres, 2. hinsichtlich des § 14 Abs. 4 und des § 15 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der Bundesminister für Finanzen, 3. hinsichtlich des § 16 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und 4. hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“ 17. In den §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 4, 6, 10 Abs. 3, 12 Abs. 4, 13 Abs. 4, 14 Abs. 2, 16 und 17 wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt. Artikel 3 Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 1 lautet: „(1) Ein Pflanzenschutzmittel ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – im Falle des § 11 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft – mit Bescheid zuzulassen, wenn die jeweils vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 8 bis 14 und § 37 Abs. 9) erfüllt sind.“ 2. In § 11 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „hergestellt werden oder“. 3. § 11 Abs. 2 lautet: „(2) Ein Pflanzenschutzmittel ist mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch, wenn es 1. insofern denselben Ursprung wie das bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel hat, als es von demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach derselben Formel hergestellt wurde, BGBl. I – Ausgegeben am 7. Juli 2000 – Nr. 39 609 2. die gleichen Wirkstoffe mit annähernd gleichem Wirkungsgrad und mit entsprechendem Mindestreinheitsgrad enthält und 3. ansonsten mit diesem in Beschaffenheit und Zusammensetzung – abgesehen von offensichtlich für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt oder für die Landwirtschaft unbedenklichen Abweichungen – sowie Kennzeichnung – ausgenommen Handelsbezeichnung und Zulassungsinhaber – und Eignung der Verpackung (§ 21) übereinstimmt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung Vorschriften über Einzelheiten hinsichtlich des Vorliegens der Identität eines Pflanzenschutzmittels mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel, insbesondere hinsichtlich Pflanzenverträglichkeit und Bekämpfung von Schadorganismen und in Bezug auf Generika, festlegen.“ 4. Dem § 11 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „und“ angefügt, in § 11 Abs. 3 Z 2 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Z 3 und 4 des § 11 Abs. 3 entfallen. 5. In § 12 Abs. 7 entfallen der erste Satz und die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“. 6. In § 12 Abs. 9 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat“ ersetzt. 7. In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. 8. In § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. 9. In § 27 Abs. 9 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. 10. In § 31 Abs. 4 wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf der Grundlage der von diesen zu erstellenden Gutachten“. 11. § 32 Abs. 5 entfällt. 12. In § 33 wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt und entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Abs. 2. 13. § 34 Abs. 1 Z 2 lit. a entfällt, die Literae b bis e des § 34 Abs. 1 Z 2 erhalten die Bezeichnungen „a)“, „b)“, „c)“ und „d)“. 14. § 37 Abs. 11 entfällt. 15. § 40 Abs. 1 lautet: „(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich 1. der gemäß § 20 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, 2. der gemäß § 21 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung sowie der gemäß § 27 Abs. 9 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, 3. des § 28 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und 4. des § 28 Abs. 7 sowie des § 32 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“ 610 BGBl. I – Ausgegeben am 7. Juli 2000 – Nr. 39 16. In § 4 Abs. 3 und 6, § 5 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 6 und 8, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 1 bis 4, § 17, § 25 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Saatgutgesetzes 1997 Das Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997), BGBl. I Nr. 72/1997, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet: „1. Pflanzgut von Obstarten, Zierpflanzen und Gemüsearten im Sinne des Pflanzgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 73,“ 2. In § 1 Abs. 2 entfällt Z 2, die Z 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „2“ und „3“. 3. In § 2 Abs. 1 Z 9 wird nach dem Wort „Basissaatgut“ folgende Wortfolge eingefügt: „oder im Falle von Saatgut einer bestimmten Generation auch das Saatgut einer vorhergehenden Generation;“ 4. In § 2 Abs. 1 Z 27 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 28 bis 33 angefügt: „28. „Gentechnisch veränderte Sorten“: Sorten, die gentechnisch veränderte Organismen im Sinne der RL 90/220/EWG sind; 29. „Gentechnisch verändertes Saatgut“: Saatgut von gentechnisch veränderten Organismen; 30. „Pflanzengenetische Ressourcen“: Saatgut, das von Saatgut herkömmlicher Sorten im Sinne der Z 19 hinsichtlich der Kriterien für die Sortenzulassung abweicht und das an die natürlichen, örtlichen oder regionalen Gegebenheiten angepasst ist, von genetischer Erosion bedroht ist und zum Zwecke der Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung dient; 31. „Erhaltungssorte“: Pflanzengenetische Ressource, die in einem geeigneten Verfahren als Erhal tungssorte zugelassen wird; 32. „RL 90/220/EWG“: Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 117 vom 8. 5. 1990, S 15). 33. „VO (EG) Nr. 258/97“: Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. 1. 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14. 2. 1997, S 1).“ 4a. § 2 Abs. 3 Z 5 lautet: „5. der Austausch von Saatgut zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zwischen Landwirten und Saatgutanwendern,“ 5. Dem § 2 Abs. 3 werden folgende Z 6 und 7 angefügt: „6. die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen oder zu amtlich beauftragten Prüfungen; 7. die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.“ 6. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen festzusetzen, unter welchen der Austausch zwischen Landwirten und Saatgutanwendern von Saatgut nicht zugelassener Sorten, Ökotypen oder Herkünften zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zulässig ist.“ 7. § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten: „1. als Sortenzulassungsbehörde das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL), 2. als Saatgutanerkennungsbehörde a) für Gräser einschließlich Rasengräser und kleinsamige Leguminosen sowie Mischungen davon, Pflanzkartoffeln und pflanzengenetische Ressourcen das Bundesamt für Agrarbiologie (BAB), b) für alle anderen Arten von Saatgut sowie Mischungen davon das BFL.