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قوانين النمسا

Federal Act amending the Beef Labelling Act

صدر في 2001-03-06 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Änderung des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes und des Lebensmittelgesetzes.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا
الموضوعات
Livestock, Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
marking/identification, animal production, packaging/labelling, cattle, meat

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 517 2 I 35 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 6. März 2001 Teil I 21. Bundesgesetz: Änderung des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes und des Lebensmittelgesetzes 1975 (NR: GP XXI RV 388 AB 460 S. 56. BR: AB 6296 S. 672.) 21. Bundesgesetz, mit dem das Rindfleisch-Etikettierungsgesetz und das Lebensmittel gesetz 1975 geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Änderung des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes Das Bundesgesetz über die Durchführung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 29. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Rindfleisch-Etikettierungsgesetz), BGBl. I Nr. 80/1998, wird wie folgt geändert: 1. Der Titel dieses Bundesgesetzes lautet: „Bundesgesetz über ein freiwilliges Etikettierungssystem für Rindfleisch (Rindfleisch-Etikettierungsgesetz)“. 2. § 1 lautet: „§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung des Abschnittes II des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. Nr. L 204 vom 11. August 2000, S 1, (im Folgenden Abschnitt II genannt) und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften der Kommission.“ 3. § 2 Absatz 1 lautet: „(1) Zuständige Behörde im Sinne des Abschnittes II ist die „Agrarmarkt Austria“ (AMA). Die AMA hat die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der im Abschnitt II (Freiwilliges Etikettierungs system) genannten Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen, ausgenommen die Über wachung von Marktteilnehmern, die nicht Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind. Die AMA ist hinsichtlich der Vollziehung des Abschnittes II Bundesbehörde.“ 4. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die AMA kann personenbezogene Daten, die im Rahmen der Vollziehung des freiwilligen Etikettierungssystems für Rindfleisch ermittelt werden, der zur Vollziehung des Gemeinschaftssystems zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch und zur Überwachung von Marktteilnehmern, die nicht Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind, zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 35 LMG 1975) übermitteln, soweit diese Daten auch eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung dieser Aufgaben darstellen. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall.“ 5. In den §§ 2, 3 und 4 werden die Worte „des Titels II“ durch die Worte „des Abschnittes II“ ersetzt. 6. In § 6 werden die Worte „Titel II“ durch die Worte „Abschnitt II“ ersetzt. 7. In den §§ 2, 3, 4, 5 und 7 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Worte „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt. Artikel II Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975 Das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2000, wird wie folgt geändert: 518 BGBl. I – Ausgegeben am 6. März 2001 – Nr. 21 1. Dem § 25a werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt: „(3) Wenn auf Grund von Benachrichtigungen durch die Kommission der Europäischen Gemein schaft der begründete Verdacht besteht, dass Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe einer bestimmten Herkunft oder einer bestimmten Beschaffenheit gesundheitsschädlich (§ 8 lit. a) sind, oder wenn und soweit dies zur Vollziehung einer zum Schutz gegen solche gesundheitsschädlichen Waren getroffenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet werden könnte und daher Gemeingefährdung zu befürchten ist, durch Verordnung die zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (4) Durch Verordnung gemäß Abs. 3 kann insbesondere 1. die Verständigung der Behörde (§ 35) über die vorhandenen Lagerbestände dieser Ware, 2. die Verständigung der Behörde (§ 35), wann, von wem und in welcher Menge diese Ware bezogen und wann, an welche Betriebe und in welcher Menge diese Ware abgegeben worden ist, und 3. die Rückholung und schadlose Entsorgung dieser Ware angeordnet werden. (5) Verordnungen gemäß Abs. 3 sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen und treten mit dieser Veröffentlichung in Kraft.“ 2. Dem § 38 wird folgender Satz angefügt: „Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind auch verpflichtet, dem Aufsichtsorgan auf Verlangen die Einsicht in Aufzeichnungen (Schrift- und Datenträger), die sich auf die diesem Bundesgesetz unterliegenden Angelegenheiten beziehen, zu gewähren; das Aufsichtsorgan kann davon Kopien anfertigen.“ 3. Nach dem § 45 wird der folgende § 45a eingefügt: „§ 45a. Wenn Waren aus Drittstaaten im Gemeinschaftsmarkt nur nach Maßgabe 1. des Ergebnisses einer zuvor von der Behörde (§ 35) zu veranlassenden Untersuchung oder 2. einer Zulassung auf Grund einer zuvor von der Behörde (§ 35) zu veranlassenden Untersuchung und Begutachtung in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutach tung im Falle der Z 1 vom Verfügungsberechtigten und im Falle der Z 2 vom Antragsteller zu bezahlen. § 45 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.“ 4. In § 75 Abs. 3 wird „§ 74 Abs. 6“ durch „§ 74 Abs. 7“ ersetzt. Klestil Schüssel Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBHWc:::.a1E&Jlti

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