Environment Information Law
صدر في 2005-12-13 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Landes-Umweltinformationsgesetz – L-UIG).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- النمسا · Vorarlberg
- الموضوعات
- Environment
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, data collection/reporting
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VORARLBERGER 237 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2005 Herausgegeben und versendet am 13. Dezember 2005 34. Stück 56. Gesetz: Landes-Umweltinformationsgesetz XXVIII. LT: RV 48/2005, 7. Sitzung 2005 57. Gesetz: Verwaltungsabgabengesetz, Änderung XXVIII. LT: SA 68/2005, 7. Sitzung 2005 56. Gesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Landes-Umweltinformationsgesetz – L-UIG)*) Der Landtag hat beschlossen: § 1 Ziel, Anwendungsbereich (1) Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch a) Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Um weltinformationen, die bei den informations pflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden; b) Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umwelt informationen; zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elekt ronische Kommunikationsmittel eingesetzt. (2) Dieses Gesetz gilt für Umweltinformationen in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landes sache sind. § 2 Umweltinformationen Umweltinformationen sind sämtliche Informa tionen in schriftlicher, visueller, akustischer, elekt ronischer oder sonstiger materieller Form über a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berg und Feuchtgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränder ter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strah lung oder Abfall einschließlich radioaktiven Ab falls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in lit. a genannten Um weltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken; c) Maßnahmen, wie Gesetze, Pläne und Program me, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tä tigkeiten, die sich auf die in den lit. a und b ge nannten Umweltbestandteile und -faktoren aus wirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz; d) Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; e) Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirt schaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in lit. c genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden; f) die menschliche Gesundheit und Sicherheit und, soweit für die menschliche Gesundheit und Si cherheit von Bedeutung, über die Kontamination der Lebensmittelkette, über die Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke, wenn sie von Umweltbestandteilen nach lit. a oder – durch diese Bestandteile – von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten nach lit. b und c betroffen sind oder sein könnten. § 3 Informationspflichtige Stellen (1) Informationspflichtige Stellen im Sinne die ses Gesetzes sind a) Verwaltungsbehörden und unter deren sach licher Aufsicht stehende sonstige Organe, die landesgesetzlich geregelte Aufgaben der öffent lichen Verwaltung wahrnehmen, einschließlich diesen zur Verfügung stehende landesgesetzlich eingerichtete Beratungsorgane; *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG. 238 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2005, 34. Stück, Nr. 56 b) Organe des Landes und der Gemeinden, soweit sie Privatwirtschaftsverwaltung besorgen; c) natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer in lit. a oder b genannten Stelle im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen. (2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 lit. c liegt vor, wenn a) die natürliche oder juristische Person privaten Rechts bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistun gen der Aufsicht einer in Abs. 1 lit. a oder b genannten Stelle unterliegt oder b) eine in Abs. 1 lit. a oder b genannte Stelle auf grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägi gen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. (3) Die Ausübung eines beherrschenden Ein flusses wird vermutet, wenn eine in Abs. 1 lit. a oder b genannte Stelle unmittelbar oder mittelbar a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder b) über die Mehrheit der mit den Anteilen verbun denen Stimmrechte verfügt oder c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwal tungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestel len kann. (4) Die Landesregierung kann mit Verordnung aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Sparsam keit festlegen, dass informationspflichtige Stellen auch für andere informationspflichtige Stellen die Mitteilungspflicht wahrnehmen müssen. § 4 Freier Zugang zu Umweltinformationen (1) Jede natürliche oder juristische Person hat freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Die Mitteilung von Umweltinformationen darf nur dann unterblei ben, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristi sche Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informa tionspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat. (2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Was ser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Arten vielfalt und ihre Bestandteile einschließlich ge netisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; b) die Lärmbelastung oder Belastung durch Strah len einschließlich der Strahlen, die durch radio aktiven Abfall verursacht sind; c) Emissionen gemäß § 2 lit. b in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestell ter Form; d) eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten; e) den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form. Der § 6 Abs. 1 bleibt unberührt. § 5 Mitteilungspflicht (1) Das Begehren auf Mitteilung von Umwelt informationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stel le zu empfangen in der Lage ist. Wenn aus einem Begehren der Inhalt oder der Umfang der ge wünschten Mitteilung nicht ausreichend klar her vorgeht, dann ist der informationssuchenden Per son innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Präzisierung des Begehrens aufzutragen. Die infor mationssuchende Person ist dabei zu unterstützen. (2) Wenn die begehrten Umweltinformationen bei einer informationspflichtigen Stelle nicht vor handen sind oder nicht für sie bereitgehalten werden, ist das Begehren möglichst rasch an jene bekannte informationspflichtige Stelle weiterzuleiten, bei der die Umweltinformationen vorhanden sind oder für die sie bereitgehalten werden. Die informationssu chende Person ist davon zu verständigen. Sie kann auch an diese informationspflichtige Stelle verwie sen werden, wenn das sachlich geboten ist oder im Interesse der informationssuchenden Person liegt. (3) Die informationspflichtige Stelle hat Um weltinformationen in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilt die informations pflichtige Stelle bei Umweltinformationen gemäß § 2 lit. b auch mit, wo Informationen über die zur Erhebung der Informationen angewandten Mess verfahren, einschließlich der Verfahren zur Analy se, Probenahme und Vorbehandlung der Proben gefunden werden können, oder sie weist auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin. (4) Die Mitteilung ist in der begehrten Form oder im begehrten Format zu erteilen. Die Mitteilung kann in einer anderen Form oder in einem anderen Format erfolgen, wenn das zweckmäßig ist. Dabei hat die informationspflichtige Stelle entsprechend ihren technischen Möglichkeiten eine elektronische Datenübermittlung zu bevorzugen. Insbesondere kann die informationssuchende Person auf öffent Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2005, 34. Stück, Nr. 56 239 lich verfügbare Informationen verwiesen werden (§ 9), die in einer anderen leicht zugänglichen Form oder in einem anderen leicht zugänglichen Format vorliegen. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind der informationssuchenden Person so bald wie mög lich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflich tigen Stelle mitzuteilen. (5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantrag ten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Für die Bereitstellung von Umwelt informationen kann die informationspflichtige Stel le einen angemessenen Kostenersatz festlegen. Der Kostenersatz hat sich an den durchschnittlichen Kosten zu orientieren, die durch die Bereitstellung im Einzelfall entstehen. Eine Vorauszahlung kann verlangt werden. Die Kostenersatzregelung ist von der informationspflichtigen Stelle ortsüblich be kannt zu machen. (6) Die begehrte Umweltinformation ist der in formationssuchenden Person ohne unnötigen Auf schub, spätestens aber innerhalb eines Monats mit zuteilen. Dabei sind Termine zu berücksichtigen, die von der informationssuchenden Person ange geben worden sind. Wenn diese Frist aufgrund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden kann, kann sie auf bis zu zwei Monate verlängert werden. In diesem Fall ist die informationssuchende Person von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen. (7) Wenn einem Begehren nicht entsprochen wird, dann ist die informationssuchende Person da von zu verständigen. Die Verständigung ist zu be gründen. Sie hat einen Hinweis zu enthalten, dass die Erlassung eines Bescheides beantragt werden kann. Die Verständigung hat schriftlich zu erfolgen, wenn das Begehren schriftlich gestellt worden ist. § 6 Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn das Informationsbegehren a) sich auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht; b) offenbar missbräuchlich gestellt wurde; c) zu allgemein geblieben ist; d) Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft; in diesem Fall benennt die informationspflichtige Stelle jene Stelle, die das Material vorbereitet, sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Bereitstellung von Umweltinformationen darf weiters unterbleiben, wenn ein allfälliger Kosten ersatz nach § 5 Abs. 5 nicht geleistet wird. (2) Die Mitteilung von Umweltinformationen muss unterbleiben, wenn es sich um andere als im § 4 Abs. 2 genannte Umweltinformationen handelt und ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf: a) die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher heit oder die umfassende Landesverteidigung; b) den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen; c) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Ge heimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 oder des Landes-Datenschutzgesetzes be steht; d) Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht; e) Rechte an geistigem Eigentum; f) die Vertraulichkeit der Beratungen von infor mationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist; g) laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersu chungen strafrechtlicher oder disziplinarrecht licher Art durchzuführen. (3) Das Interesse einer Partei an der Geheim haltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffent lichung von Umweltinformationen ein Geschäfts und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offenge legt werden kann und dadurch ein nicht nur ge ringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß aufgrund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung. (4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Mittei lungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Mitteilung der Umweltinformatio nen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Mitteilung gegen das Interesse an der Verweigerung der Mitteilung abzuwägen. Ein öffentliches Interesse an der Mit teilung kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen: a) Schutz der Gesundheit; b) Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; c) Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. 240 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2005, 34. Stück, Nr. 56 § 7 Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (1) Wenn die Mitteilung der begehrten Infor mation ein schutzwürdiges Geschäfts- oder Be triebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. d be rühren könnte, dann haben die informationspflich tigen Stellen den Inhaber des Geschäfts- und Be triebsgeheimnisses über das Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, ge heim gehalten werden sollen. In diesem Fall hat der Inhaber des möglichen Geschäfts- und Betriebs geheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen. (2) Wenn sich der Betroffene gegen eine Mit teilung ausgesprochen hat und wenn die begehrten Informationen dennoch mitgeteilt werden, dann ist der Betroffene von der Mitteilung an die informa tionssuchende Person schriftlich zu verständigen. § 8 Rechtsschutz (1) Wenn die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, so ist auf Antrag der informationssuchen den Person ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informations pflichtige Stelle, wenn sie auch sonst zur Erlassung von Bescheiden befugt ist. (2) Als Verfahrensordnung, nach der der Be scheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwal tungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. (3) Eine informationspflichtige Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat An träge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonsti gen Kontrolle oder für deren Einrichtung zustän dige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die informationssuchende Per son an diese zu verweisen. (4) Über Berufungen entscheidet der Unabhän gige Verwaltungssenat. Dies gilt nicht für Be scheide, die im eigenen Wirkungsbereich der Ge meinde erlassen werden. (5) Der Unabhängige Verwaltungssenat erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Mitteilung in ihren Rechten verletzt wor den zu sein. (6) Die Abs. 1 bis 5 finden keine Anwendung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezoge ner Daten. § 9 Veröffentlichung von Umweltinformationen (1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Um weltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie der § 5 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten: a) der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Über einkünfte und Vereinbarungen sowie gemein schaftliche und sonstige Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; b) Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; c) Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in lit. a und b genannten Punkte, sofern sol che Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; d) Umweltzustandsberichte; e) Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich aus wirken; f) Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarun gen oder einen Hinweis darauf, wo diese Infor mationen erhalten oder gefunden werden können; g) Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risiko bewertungen betreffend die in § 2 lit. a ge nannten Umweltbestandteile oder einen Hin weis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können. (3) Die Verbreitung von Umweltinformationen, die in angemessenen Abständen zu aktualisieren sind, sollte nach Möglichkeit über elektronische Medien erfolgen. Die unter Verwendung elektroni scher Technologien zugänglich gemachten Infor mationen müssen nicht solche Informationen um fassen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes er hoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor. (4) Die Anforderungen für die aktive und sys tematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Er leichterung des Informationszuganges (Abs. 6) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internet-Seiten sowie von Umweltinformations portalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind. (5) Wenn die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unmittelbar bedroht sind, haben die infor mationspflichtigen Stellen die bei ihnen vorliegen den oder für sie bereitgehaltenen Umweltinforma tionen unverzüglich zu verbreiten, wenn es der be Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2005, 34. Stück, Nr. 56, 57 241 troffenen Öffentlichkeit dadurch ermöglicht wird, den drohenden Schaden abzuwenden oder zu be grenzen. Die Mitteilungsschranken oder Ableh nungsgründe gemäß § 6 sind dabei zu beachten. Es spielt keine Rolle, ob die Bedrohung die Folge einer menschlichen Tätigkeit ist oder eine natürliche Ur sache hat. (6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (§ 5) prakti sche Vorkehrungen zur Erleichterung des Informa tionszuganges zu treffen, indem sie insbesondere a) Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – soweit vorhanden – veröffentlichen; b) Auskunftspersonen oder Informationsstellen be nennen; c) Listen und Verzeichnisse betreffend in ihrem Besitz befindliche Umweltinformationen führen. § 10 Übermittlungspflicht Auf Verlangen haben die informationspflichti gen Stellen Umweltinformationen, die durch Wahr nehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben bei ihnen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, den Organen des Bundes, des Landes oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umwelt schutzes kostenlos zu übermitteln. § 11 Abgabenbefreiung Begehren auf Mitteilung von Umweltinforma tionen und die Mitteilungen von Umweltinforma tionen nach diesem Gesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Landes- und Gemein deverwaltungsabgaben. § 12 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die Information über Umweltinformationen nach diesem Landesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen, als die Gemeinden landesgesetzlich übertragene Auf gaben im Bereich des Umweltschutzes im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen. § 13 Inkrafttreten und Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landes-Umweltinformationsgesetz, LGBl.Nr. 55/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 44/1999, außer Kraft. Der Landtagspräsident: G e b h a r d H a l d e r Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 57. Gesetz über eine Änderung des Verwaltungsabgabengesetzes Der Landtag hat beschlossen: Das Verwaltungsabgabengesetz, LGBl.Nr. 10/ 1974, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2000 und Nr. 58/2001, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die durch eine Katastrophe (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst wurden und der Ersatzausstellung von Urkunden, der Schadensfeststellung, der Scha densabwicklung oder der Schadensbereinigung dienen.“ 2. Nach dem § 10 wird folgender § 11 angefügt: „§ 11 Inkrafttreten Der § 3 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 57/2005 tritt am 1. August 2005 in Kraft.“ Der Landtagspräsident: G e b h a r d H a l d e r Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r