Electrical and Electronic Equipment Waste Ordinance - Amendment 2007
صدر في 2007-03-01 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Änderung der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO-Novelle 2007).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- hazardous waste, hazardous substances, recycling/reuse, data collection/reporting, waste management
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1 von 5 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 1. März 2007 Teil II 48. Verordnung: Änderung der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO-Novelle 2007) [CELEX-Nr.: 32002L0095, 32002L0096] 48. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO Novelle 2007) Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgeset zes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: Die Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2006, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Z 14 lautet: „14. „Massenanteil“ die in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für pri vate Haushalte im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte.“ 2. Im § 16 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt: „(2a) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: 1. Es sind allgemein gültige Tarife bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie oder, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, bezogen auf Gruppen von Elektro- und Elektronikgeräten, die hinsichtlich der Anforderungen an die Sammlung und Behandlung vergleichbar sind (Geräte gruppen-Tarifkategorien), vorzusehen; dabei sind alle Vertragspartner nach gleichen Grundsät zen zu behandeln. 2. Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr gesammelten (erfassten) Elektro- und Elektronik Altgeräte einer Sammel- und Behandlungskategorie oder Gerätegruppen einschließlich deren Verwertungskosten sowie der Aufwendungen für die Koordinierungsstelle auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr erwartete in Verkehr gebrachte Masse der entsprechenden Sammel- und Behandlungskategorie oder Gerätegruppen, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System er folgt, umgelegt werden. 3. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der systemteilnehmen den Hersteller im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung, insbesondere eine vollständige Meldung der insgesamt im Kalenderquartal in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte massen je Sammel- und Behandlungskategorie, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive einer Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen, vertraglich sicherzustellen.“ 3. § 17 Abs. 3 lautet: „(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 und bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 gesammelten und einer Wie derverwendung oder Behandlung gemäß § 11 zugeführten oder noch zuzuführenden Massen von Elektro und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet werden, sind von der Koor dinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäß Anhang 5 als eigene Sammelleis tung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Ü BGBl. II - Ausgegeben am 1. März 2007 - Nr. 48 2 von 5 www.ris.bka.gv.at bernehmer) unter Angabe folgender Daten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vom Sammel- und Verwertungssystem binnen 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten ge meldet wird: 1. die Stellen, an denen gesammelt wurde, unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie und, soweit vorhanden, der GLN für diese Stellen, 2. der beauftragte Übernehmer je Sammel- und Behandlungskategorie, 3. die einer Wiederverwendung oder Behandlung zugeführten oder gesammelten und noch zuzufüh renden Massen je Sammel- und Behandlungskategorie, 4. der Nachweis über die Einhaltung des § 11 Abs. 1 Z 3 und 4 und 5. Datum der Abholung. Die diese Angaben bestätigenden Unterlagen sind vom Sammel- und Verwertungssystem aufzubewahren. § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 gilt sinngemäß.“ 4. § 18 Abs. 1 Z 1 lautet: „1. eine Aufstellung der Teilnehmenden, insbesondere der Hersteller unter Angabe der GLN, und die Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch im portierten Elektro- und Elektronikgeräte, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System er folgt ist, getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien, diese gegliedert nach Geräten für private Haushalte und Geräten für gewerbliche Zwecke, und“ 5. Im § 23 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „in Verkehr gesetzten“ die Wortfolge „oder zum Eigen gebrauch importierten“ eingefügt. 6. Im § 27 entfällt in der Z 4 das Wort „und“ und es werden nach der Z 5 folgende Z 6 bis 9 eingefügt: „6. die Entscheidung 2006/310/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsicht lich der ausgenommenen Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fort schritt, ABl. Nr. L 115 vom 28.04.2006 S. 38, 7. die Entscheidung 2006/690/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsicht lich der ausgenommenen Verwendungen von Blei in Kristallglas zwecks Anpassung an den tech nischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 47, 8. die Entscheidung 2006/691/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsicht lich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 48, und 9. die Entscheidung 2006/692/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsicht lich der ausgenommenen Verwendungen von sechswertigem Chrom zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 50,“ 7. Dem § 28 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt: „(6) § 3 Z 14, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 27 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verord nung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (7) § 16 Abs. 2a und § 17 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit 1. April 2007 in Kraft.“ 8. Dem Anhang 2 werden nach Z 19 folgende Z 20 bis 33 angefügt: „20. Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens 21. Bleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen 22. Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil von Blei von 1% oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsili kat (BaSi2O5:Pb) oder Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpaus verfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstof fen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb) 23. Blei mit Blei-Wismut-Zinn-Amalgam (PbBiSn-Hg) und Blei-Indium-Zinn-Amalgam (PbInSn Hg) in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit Blei-Zinn-Amalgam (PbSn-Hg) als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen 24. Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen (LCD) 25. Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Borosilicatglas BGBl. II - Ausgegeben am 1. März 2007 - Nr. 48 3 von 5 www.ris.bka.gv.at 26. Blei als Verunreinigung in Faraday-Rotatoren mit ferrimagnetischen, mit Seltenen Erden dotier ten Eisengranatfilmen (Rare Earth Iron Granet), die in faseroptischen Kommunikationssystemen verwendet werden 27. Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten – anderen als Steckverbindern – mit ei nem Pitch von 0,65 mm oder weniger mit Eisen-Nickel-Leadframes oder Blei in der Beschich tung von Fine-Pitch-Komponenten – anderen als Steckverbindern – mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger mit Kupfer-Leadframes 28. Blei in Lötmitteln für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metal lisierten Löchern 29. Bleioxid in Strukturelementen von Plasmadisplays (PDP) und SED-Displays (surface conduction electron emitter displays) wie der dielektrischen Schicht von Vorder- und Rückglas, der Bus Elektrode, dem Black Stripe, der Adresselektrode, der Trenn-Barriere, der Glasfritte für die Be festigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring) sowie in Druckpasten 30. Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen) 31. Bleilegierungen als Lötmittel für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB-SPL und darüber) 32. Sechswertiges Chrom in Korrosionsschutzschichten von unlackierten Blechverkleidungen und metallischen Befestigungsteilen zur Verhinderung von Korrosion und zur Abschirmung gegen elektromagnetische Störfelder in Geräten der Kategorie 3 des Anhangs 1 (IT- und Telekommu nikationsgeräte). Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 1. Juli 2007. 33. Gebundenes Blei in Hochbleikristall, Bleikristall und Kristallglas gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 der Verordnung über die Kennzeichnung von Kristallglaserzeugnissen (Kristallglaskennzeichnungs verordnung), BGBl. Nr. 89/1996.“ 9. Anhang 5 Punkt 1 lautet: „1. Massenanteil an Elektro- und Elektronikgeräten Für die Berechnung des Massenanteils sind die seit Beginn des Kalenderjahres als in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte je Sammel- und Behandlungskategorie heranzu ziehen. Der Massenanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalenderquartal zu ermitteln und ist jeweils bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 23 festzusetzen und wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des nächstfolgenden Kalenderquartals wirksam. Die Massenanteile sind den Systemen bekannt zu geben. Der Massenanteil eines Systems bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie errechnet sich wie folgt: Der Massenanteil eines Systems (MAS) ist die vom System (von dessen Teilnehmenden) gemeldete Mas se an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (MS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (Mgesamt) in Prozent: MAS in % = 100 x MS/Mgesamt Bei der Errechnung des Massenanteils ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für vor dem 13. August 2005 oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte Elektro und Elektronikgeräte für private Haushalte betrieben wird. Der Massenanteil ändert sich infolge a) der Meldungen der in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Geräte (je Quartal), b) der Festsetzung des Anteils der als Abfall anfallenden Elektro- und Elektronikgeräte für priva te Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, an den insgesamt anfal lenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß Punkt 3., sofern ein Sammel- und Verwertungssystem entweder nur für solche Geräte oder nur für Geräte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert wurden, verpflichtet ist.“ BGBl. II - Ausgegeben am 1. März 2007 - Nr. 48 4 von 5 www.ris.bka.gv.at 10. Anhang 5 Punkt 4 lautet: „4. Auswahlkriterien für die Weiterleitung eines Abholbedarfs Auswahlkriterium für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem ist der Verpflichtungsanteil, der sich aus dem Massenanteil und dem Abholanteil errechnet: 4.1. Abholanteil Die Ermittlung des Abholanteils hat fortlaufend auf Basis der bisher im Kalenderjahr von Sammel- und Verwertungssystemen gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten je Sam mel- und Behandlungskategorie zu erfolgen. Der Abholanteil eines Systems errechnet sich wie folgt: Der Abholanteil (AAS) eines Systems ist die vom System gesammelte (abgeholte) Masse an Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten (AS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von Systemen gesammelten (abgeholten) Massen an Elektro- und Elektronik-Altgeräten (Agesamt) in Prozent: AAS in % = 100 x AS/Agesamt Der Abholanteil ändert sich infolge a) einer Weiterleitung des Abholbedarfs aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbe darfs gemäß Punkt 5.a), b) einer Weiterleitung der Abholbedarfs gemäß Punkt 5.b), c) der Berücksichtigung einer eigenen Sammelleistung gemäß Punkt 2., d) allfälliger Korrekturen nach Verwiegung und Meldung der tatsächlich abgeholten Masse, e) von Anrechnungen und Gegenrechnungen aufgrund eines Jahresausgleiches gemäß Punkt 6. Der Abholanteil wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils herangezogen. 4.2. Verpflichtungsanteil Der Verpflichtungsanteil ist für die Koordinierungsstelle die Grundlage für die Weiterleitung eines Ab holbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem. Der Verpflichtungsanteil ist der Zahlenwert in Prozent, der die Höhe der Verpflichtung eines Sammel und Verwertungssystems zur Abholung von bereitgestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 darstellt. Der Verpflichtungs anteil entspricht am 1. April 2007 und in der Folge zu Beginn jedes Kalenderjahres dem jeweiligen Mas senanteil. Nach jeder Änderung des Abholanteils ist der Verpflichtungsanteil neu zu berechnen und dem jeweiligen System elektronisch bekannt zu geben und auf der Internetseite der Koordinierungsstelle zu veröffentli chen. Der Verpflichtungsanteil eines Systems errechnet sich wie folgt: Die Ermittlung des laufenden Verpflichtungsanteils eines Systems (VAS) hat auf Basis des Massenan teils (MAS) gemäß Punkt 1. geteilt durch den laufend ermittelten Abholanteil (AAS) gemäß Punkt 4.1 zu erfolgen. VAS in % = 100 x MAS/AAS Nach Überschreiten eines Kalenderquartals sind bei der Berechnung des Verpflichtungsanteils die jeweils neu ermittelten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme heranzuziehen.“ 11. Anhang 5 Punkt 6 lautet: „6. Jahresausgleich Der Jahresausgleich dient dazu, Schwankungen zwischen den Quartalsabholmengen auszugleichen und daraus resultierende mögliche ungleiche Rahmenbedingungen der Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme zu vermeiden. Der Jahresausgleich ist bis zum Ende des zweiten Quartals des der Berechnung folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Der Jahresausgleich ist wie folgt zu ermitteln: BGBl. II - Ausgegeben am 1. März 2007 - Nr. 48 5 von 5 www.ris.bka.gv.at 6.1. Addition der im Kalenderjahr insgesamt angefallenen und zur Abholung bereitgestellten Elektro und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 und der nach Punkt 2. berücksichtigten eigenen Sammelleis tungen (SLgesamt). 6.2. Addition der Sammelleistungen des Sammel- und Verwertungssystems im Kalenderjahr einer Sammel- und Behandlungskategorie (SLS). Die Berücksichtigung von Sammelleistungen erfolgt für die Jahresausgleichsrechnungen der Jahre 2006 und 2007 nur bis zu 40% Übererfüllung der Masse, die das Sammel- und Verwertungssystem im jeweiligen Kalenderjahr aufgrund seines Verpflichtungsanteils sammeln musste. Ab 1. Jänner 2008, erstmals für die Jahresausgleichs rechnung des Jahres 2008, verringert sich dieser Übererfüllungsprozentsatz auf maximal 10%. 6.3. Berechnung des Massenanteils eines Systems einer Sammel- und Behandlungskategorie für das gesamte Kalenderjahr auf Basis der vom System als (von dessen Teilnehmenden) im Kalender jahr in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 gemelde ten Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch impor tiert und gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (MAS Jahr). Bei der Errechnung des Massenanteiles ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwer tungssystem nur für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte oder zum Eigengebrauch importierte und als Abfall angefallene Elektro- und Elektro nikgeräte für private Haushalte zur Abholung verpflichtet ist. 6.4. Ein Sammel- und Verwertungssystem hat seine Abholverpflichtungen für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie erfüllt, wenn folgende Bedingung erfüllt ist: SLS = SLgesamt x MAS Jahr 6.5. Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie übererfüllt, indem eine größere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz zu Beginn des dritten Quartals des der Berechnung folgen den Kalenderjahres als fiktive Abholung dem Abholanteil des Systems anzurechnen. Diese Mas se ist für den Jahresausgleich des nächstfolgenden Kalenderjahres als Sammelleistung des Sam mel- und Verwertungssystems anzurechnen. 6.6. Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie untererfüllt, indem eine geringere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz ab Beginn des dritten Quartals des der Berechnung folgen den Kalenderjahres den Abholungen des Systems bei der Ermittlung des Abholanteils bis zur tat sächlichen Erfüllung von Abholungen im Ausmaß der Massendifferenz gegenzurechnen. Ge sammelte Massen, die zum Ausgleich einer Untererfüllung des Vorjahres herangezogen werden, sind für das laufende Kalenderjahr nicht noch einmal als gesammelt zu berücksichtigten.“ Pröll