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قوانين النمسا

EIA - Amendment 2003

صدر في 2003-08-21 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Bundesgesetz, mit dem das Umweltinformationsgesetz geändert wird (UIG-Novelle 2003).
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
النمسا
الموضوعات
Environment
الكلمات المفتاحية
access-to-information, data collection/reporting, environmental impact assessment (EIA)

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 1271 2 I 103 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 21. August 2003 Teil I 76. Bundesgesetz: Änderung des Umweltinformationsgesetzes (UIG-Novelle 2003) (NR: GP XXII RV 74 AB 167 S. 27. BR: AB 6843 S. 700.) [CELEX-Nr.: 31996L0082] 76. Bundesgesetz, mit dem das Umweltinformationsgesetz geändert wird (UIG-Novelle 2003) Der Nationalrat hat beschlossen: Das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesge setz BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 5 sowie in § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ ersetzt durch „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser wirtschaft“. 2. § 12 lautet: „§ 12. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister mit Verordnung festlegen, dass die Inhaber/innen von bestimmten, nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden Typen von Anlagen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimm te Umweltdaten zu melden haben, die zur Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt im Normalbetrieb oder im Störfall (§ 14 Abs. 1a) oder zur Erfüllung nationaler Berichtspflichten im Rahmen der Europäischen Integration erforderlich sind. Andere gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt.“ 3. § 14 Abs. 1 lautet: „(1) Der/die Inhaber/in einer informationspflichtigen Anlage im Sinne des Abs. 2, die nach bundes gesetzlichen Vorschriften einer Genehmigungspflicht unterliegt, hat die von einem Störfall möglicherwei se betroffene Öffentlichkeit sowie die sachlich zuständige(n) Behörde(n) – insbesondere auch die örtlich zuständigen Raumplanungs- und Baubehörden – unaufgefordert in regelmäßigen – fünf Jahre nicht über steigenden – Zeitabständen über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällen und über die dabei not wendigen Verhaltensmaßnahmen im Störfall in geeigneter Weise zu informieren und diese Information ständig zugänglich zu machen. Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und gegenüber der betroffenen Öffentlichkeit zu erneuern. Bei möglichen grenzüber schreitenden Auswirkungen von Störfällen muss der/die Inhaber/in einer informationspflichtigen Anlage eine Information mit besonderer Berücksichtigung dieses Umstandes der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stelle übermitteln. Die Informations pflicht gilt nicht für Anlagen nach § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994, für die eine Informationspflicht nach § 84c Abs. 10 GewO 1994 besteht.“ 4. Nach § 14 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: „(1a) Ein Störfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer Anlage ergibt (etwa eine Emission, ein Brand, eine Explosion größeren Ausmaßes, der Bruch einer Talsperre oder die Freisetzung gefährlicher Organismen) und das unmittelbar oder später zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Umwelt führt.“ 5. In § 14 Abs. 2 wird das Wort „Gefahrengeneigte“ ersetzt durch „Informationspflichtige“. 6. § 14 Abs. 3 Z 4 lautet: „4. Angaben über die Gefahren, die die Anlage zu einer informationspflichtigen Anlage werden lassen, insbesondere die Faktoren, die einen Störfall herbeiführen können; im Falle des Vorhan 1272 BGBl. I – Ausgegeben am 21. August 2003 – Nr. 76 denseins gefährlicher Stoffe im Sinne des § 84b Z 3 der Gewerbeordnung 1994 in einer in Anla ge 5 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Menge die gebräuchliche Bezeichnung oder, bei ge fährlichen Stoffen im Sinne des Teiles 2 der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994, die Bezeich nung der Kategorien der im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und ihrer Gefahreneigen schaften und die sich daraus ergebenden möglichen Auswirkungen sowie das Verzeichnis der ge fährlichen Stoffe;“. 7. § 14 Abs. 3 Z 7 lautet: „7. Auskunft über die bei Eintritt eines Störfalles zu treffenden Verhaltensmaßnahmen der betroffe nen Bevölkerung; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des § 84b Z 3 der Gewerbeordnung 1994 in einer in Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Menge müs sen sich diese Informationen auf die Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und die zu erwartende Dauer der möglichen Gefährdung beziehen und“. 8. Nach § 14 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: „(3a) Die Information der von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen kann aus Grün den der Zweckmäßigkeit auch mehrere unter die Informationspflicht fallende Anlagen eines/einer Inha bers/in oder mehrere in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende der Informations pflicht unterliegende Anlagen mehrer Inhaber/innen umfassen. Eine Zusammenarbeit der berührten Inha ber/innen hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn zwischen benachbarten Anlagen auf Grund ihres Standor tes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Störfällen besteht oder solche folgen schwerer sein könnten (Domino-Effekte).“ 9. In § 14 Abs. 5 wird das Wort „gefahrengeneigten“ ersetzt durch „informationspflichtigen“. 10. Dem § 18 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt: „(4) § 10 Abs. 1 und 3, § 12, § 14 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 Z 4 und 7, Abs. 3a, Abs. 5 sowie § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. (5) Mit den Bestimmungen des Abs. 4 wird auch die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10/13 vom 14. Jänner 1997, CELEX-Nr.: 31996L0082, in österreichisches Recht umgesetzt.“ Klestil Schüssel Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH

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