Egg Products Ordinance
صدر في 1996-10-04 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung der Bundesministerin füt Gesundheit und Konsumentenschutz über Eiprodukte (Eiproduktverordnung).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- poultry products, hygiene/sanitary procedures, packaging/labelling, standards, food safety and quality
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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 3573 20 302 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 4. Oktober 1996 169. Stück %"'���Verordnung: Eiprodukteverordnung [CELEX-Nr.: 389L0437, 389L0662, 391L0684] %"(���Verordnung: Änderung der Kunststoffverordnung [CELEX-Nr.: 395L0003] %"'��Verordnung Ter Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über Eiprodukte (Eiprodukteverordnung) Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 29 lit. b und 31 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird hinsichtlich der §§ 4 und 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung ist auf Eiprodukte, die für den direkten Verzehr oder die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, anzuwenden. (2) Eiprodukte sind Produkte, die zum überwiegenden Teil aus Eiern, ihren Bestandteilen oder deren Mischungen nach Beseitigung von Schalen und Membranen (= Eihäutchen) hergestellt worden sind; andere Zutaten können beigegeben werden. Eiprodukte können flüssig, konzentriert, getrocknet, kristalli siert, gefroren, tiefgefroren oder geronnen sein. (3) Diese Verordnung ist jedoch nicht anwendbar auf Eiprodukte, die in einem nichtindustriellen Betrieb hergestellt werden und die ohne vorherige Behandlung zur Zubereitung solcher Lebensmittel dienen, die ohne weitere Zwischenstufe zur direkten Abgabe an den Verbraucher oder zum Verzehr an Ort und Stelle unmittelbar nach ihrer Zubereitung bestimmt sind. Begriffsbestimmungen § 2. Gemäß dieser Verordnung ist/sind: 1. „Betrieb“: Betrieb, in dem Eiprodukte hergestellt oder behandelt werden; 2. „Handelsbetrieb“: Betrieb, der Eiprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittland bezieht oder Lie ferungen von Eiprodukten aufteilt; 3. „Knickeier“: Eier mit verletzter, aber nicht durchbrochener Schale und mit unversehrter Membran; 4. „Los“ (Charge, Partie): Menge der Eiprodukte, die unter den gleichen Bedingungen hergestellt und insbesondere in ei nem einzigen zusammenhängenden Arbeitsgang behandelt wird; 5. „Sendung“: Menge der Eiprodukte, die zum selben Zeitpunkt an denselben Bestimmungsort verbracht werden sollen; 6. „Abfüllen“: Abfüllen der Eiprodukte in Behältnisse; 7. „Behandlung“: ein nach dem Stand der Wissenschaft und der Technologie anerkanntes Verfahren zur Gewährlei stung der Anforderungen des Kapitels VI des Anhangs 1; 3574 169. Stück – Ausgegeben am 4. Oktober 1996 – Nr. 527 8. „Packstücke“: Handelseinheiten, wie Kartons, Kanister und andere Behälter, die Einzelmengen enthalten; 9. „zuständige Behörde“: Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975). Allgemeine Bedingungen § 3. Eiprodukte müssen: 1. aus Eiern von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern, Perlhühnern oder Wachteln hergestellt worden sein, wobei Mischungen verschiedener Arten nicht zulässig sind; 2. in einem Betrieb behandelt oder hergestellt werden, – dem eine Kontrollnummer gemäß § 7 zugeteilt wurde, – der gemäß den §§ 5 und 6 kontrolliert wird und – der die Bedingungen der Kapitel I und II des Anhangs 1 erfüllt; 3. unter hygienischen Bedingungen gemäß den Kapiteln III und V des Anhangs 1 aus Eiern herge stellt worden sein, die die Anforderungen des Kapitels IV des Anhangs 1 erfüllen; 4. einer Behandlung unterzogen worden sein, um insbesondere die im Kapitel VI des Anhangs 1 festgelegten Anforderungen zu erfüllen; 5. nach den Anforderungen des Kapitels VII des Anhangs 1 in ein Behältnis abgefüllt sein; 6. nach den Anforderungen der Kapiteln VIII und IX des Anhangs 1 gelagert und befördert werden. Kennzeichnung § 4. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung muß jede Sendung, die den Betrieb verläßt, mit einem Genußtauglichkeitskennzeichen an deutlich sichtbarer Stelle versehen sein, auf dem folgende Angaben in dauerhafter, leicht leserlicher Schrift anzubringen sind: 1. entweder im oberen Teil die Kennbuchstaben „AT“ in Großbuchstaben bzw. die Kennbuchstaben des Ver sandlandes in Großbuchstaben, gefolgt von der Kontrollnummer des Betriebes, im unteren Teil die Abkürzung „EWG“ bzw. „EFTA“ 2. oder im oberen Teil „ÖSTERREICH“ in Großbuchstaben bzw. den Namen des Versandlandes in Großbuchstaben, in der Mitte die Kontrollnummer des Betriebes, im unteren Teil die Abkürzung „EWG“ bzw. „EFTA“ und 3. die Temperatur gemäß Kapitel VIII Z 3 des Anhangs 1, auf der die Eiprodukte gehalten werden müssen, sowie der Zeitpunkt, bis zu dem ihre Haltbarkeit gewährleistet ist. (2) Jede Sendung muß mit einem Begleitpapier versehen sein, das insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat: 1. die Bezeichnung des Eiproduktes einschließlich der Geflügelart, von der die Eier stammen; 2. das/die Los(e); 3. den Bestimmungsort sowie den Namen und die Anschrift des ersten Empfängers. (3) Eiprodukte müssen mit einem Hinweis auf den Prozentsatz ihrer Eibestandteile versehen werden, wenn andere Zutaten beigegeben wurden. (4) Die Angaben der Absätze 1 bis 3 haben in deutscher Sprache bzw. der oder den Amtssprachen des jeweiligen Bestimmungslandes zu erfolgen. Eigenkontrolle § 5. (1) Alle Inhaber oder Geschäftsführer von Betrieben haben 1. eine lückenlose Aufzeichnung über – Herkunft und Menge der Eier, – Eingang und Ausgang der Eiprodukte unter Angabe des Lieferanten, der Art und Menge, des Loses, der Kennzeichnung sowie des Empfängers zu führen; 2. beim Eingang von Eiprodukten die Genußtauglichkeitskennzeichen und die Begleitpapiere gemäß § 4 oder die Genußtauglichkeitsbescheinigungen gemäß § 9 zu kontrollieren und der zuständigen Behörde jede Abweichung und jedes Fehlen anzuzeigen; 169. Stück – Ausgegeben am 4. Oktober 1996 – Nr. 527 3575 3. jedes Los mit einer Kennzeichnung zu versehen, anhand dessen das Datum der Behandlung all gemein verständlich ersichtlich ist; diese Loskennzeichnung muß im Protokoll des Behandlungs verfahrens und in dem Begleitpapier gemäß § 4 Abs. 2 angegeben sein; 4. die für die Herstellung von Eiprodukten bestimmten Eier insbesondere auf die Erfüllung der Anforderungen gemäß Kapitel IV des Anhangs 1 zu überprüfen; 5. von jedem Los nach der Behandlung – vor dem Ausgang aus dem Betrieb – Stichprobenkontrol len gemäß Kapitel VI des Anhangs 1 zu ziehen und diese entsprechend den Bestimmungen des genannten Kapitels untersuchen zu lassen sowie darüber Aufzeichnungen zu führen; 6. für die Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem die Haltbarkeit gewährleistet ist, die erforderli chen Untersuchungen durchführen zu lassen; 7. für die Einhaltung der Anforderungen der Kapitel I, II, III, V, VII, VIII und IX des Anhangs 1 wirksam zu sorgen; 8. alle Aufzeichnungen, Analysenergebnisse und Gutachten sowie die Begleitpapiere und die Ge nußtauglichkeitsbescheinigungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Ver langen den Aufsichtsorganen vorzulegen. (2) Die Untersuchungen nach Abs. 1 Z 5 und 6 sind von einer Bundesanstalt für Lebensmittelunter suchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß § 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 autorisierten Person vorzunehmen. Überwachung § 6. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung regelmäßig zu überprüfen; insbesondere hat sie 1. die Untersuchungsergebnisse der amtlichen Proben eines Betriebes in ein Verzeichnis einzutra gen und dem Inhaber oder Geschäftsführer des Betriebes mitzuteilen; 2. bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung, Maßnahmen gemäß den §§ 22 bis 24 LMG 1975 zu erlassen. Sie kann auch eine vermehrte Probennahme im Rahmen der Eigenkon trolle gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bzw. eine Erweiterung des Untersuchungsumfanges vorschreiben, sofern dies zur Sicherung hygienisch einwandfreier Eiprodukte als notwendig erachtet wird; 3. unverzüglich den Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz in Kenntnis zu setzen, wenn bei den Kontrollen der Eiprodukte pathogene Mikroorganismen, insbesondere Salmonellen, festgestellt werden oder anderweitig eine Eignung zur Gefährdung der menschlichen Gesundheit besteht; 4. dem Betrieb die Kontrollnummer zu entziehen, wenn ein festgestellter Mangel nicht innerhalb einer von ihr festgesetzten, angemessenen Frist behoben wird. Kontrollnummer § 7. (1) Alle Inhaber oder Geschäftsführer von Betrieben haben bei der zuständigen Behörde eine Meldung abzugeben. Dabei sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die dokumentieren, daß die Anforderungen der Verordnung eingehalten werden. Diese Meldung hat bei bestehenden Betrieben läng stens bis 31. Dezember 1996 zu erfolgen; bei Inbetriebnahme eines Betriebes vor dieser. (2) Sind die Anforderungen der Verordnung erfüllt, so hat die zuständige Behörde dem Betrieb eine Kontrollnummer zuzuteilen. (3) Die zuständige Behörde hat die jeweils aktuelle Liste der Betriebe gemäß Abs. 2 dem Bundes minister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln. Registrierung von Handelsbetrieben § 8. Handelsbetriebe haben 1. ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen; 2. beim Eingang von Eiprodukten die Genußtauglichkeitskennzeichen und die Begleitpapiere gemäß § 4 oder die Genußtauglichkeitsbescheinigungen gemäß § 9 zu kontrollieren und der zuständigen Behörde jede Abweichung und jedes Fehlen anzuzeigen; 3. Aufzeichnungen über den Eingang und Ausgang von Eiprodukten unter Angabe des Zeitpunktes, der Art und Menge sowie des Loses zu führen und diese sowie die Begleitpapiere und die Ge nußtauglichkeitsbescheinigungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Ver langen den Aufsichtsorganen vorzulegen. 303 3576 169. Stück – Ausgegeben am 4. Oktober 1996 – Nr. 527 Import aus Drittstaaten § 9. Der Import von Eiprodukten aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein schaft bzw. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, jedoch in dem von der Europäischen Gemeinschaft erstellten Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Eiprodukten zulassen, angeführt sind, ist nur dann zulässig, wenn 1. der Import durch zugelassene Betriebe, die von der Europäischen Gemeinschaft in ein Verzeich nis aufgenommen werden, erfolgt und die Sendung von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster des Anhangs 2 oder 2. sofern ein Verzeichnis zugelassener Betriebe nicht vorliegt, die Sendung jedenfalls von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster des Anhangs 2 begleitet ist. Referenzlabor § 10. (1) Das Referenzlabor für Rückstandsuntersuchungen ist die Bundesanstalt für Lebensmitte luntersuchung und -forschung in Wien. (2) Die Aufgabe dieses Referenzlabors ist es, die Tätigkeiten der Untersuchungsanstalten des Bun des, der Untersuchungsanstalten der Länder und Gemeinden sowie der nach § 50 LMG 1975 autorisierten Personen zu koordinieren, die die Untersuchungen auf Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer und hormonaler Wirkung, von Antibiotika, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Reinigungsmitteln und ande ren schädlichen Stoffen bzw. Stoffen, die die organoleptischen Eigenschaften der Eiprodukte verändern können oder durch die der Genuß der Eiprodukte bedenklich für die menschliche Gesundheit werden könnte, durchführen und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz darüber zu be richten. Schlußbestimmungen § 11. Die Verordnung über die Einfuhr von Eipräparaten, BGBl. Nr. 135/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 137/1981, BGBl. Nr. 526/1987 und BGBl. Nr. 937/1993 wird aufgehoben. § 12. Eiprodukte, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis 30. Juni 1997 in Verkehr be lassen werden. Krammer ANHANG 1 KAPITEL I Allgemeine Betriebsbedingungen Die Betriebe müssen mindestens über folgendes verfügen: 1. In den Räumen, in denen die Eier gelagert bzw. die Eiprodukte hergestellt oder gelagert werden: a) Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem, unver rottbarem Material, die so beschaffen sein müssen, daß Wasser leicht ablaufen kann. Das Wasser muß zu abgedeckten, geruchssicheren Abflüssen abgeleitet werden; b) glatte, feste und undurchlässige Wände, die bis zu einer Höhe von mindestens zwei Metern und in Kühl- bzw. Lagerräumen mindestens bis in Lagerungshöhe mit einem hellen, ab waschfesten Belag oder Anstrich versehen sind. Ecken und Kanten auf Bodenhöhe müssen abgerundet oder ähnlich ausgearbeitet sein, so daß sie leicht gereinigt werden können; c) Türen aus verschleiß- und korrosionsbeständigem Material; Holztüren müssen beidseitig eine glatte, undurchlässige Verkleidung aufweisen; d) Decken, die leicht zu reinigen und so gebaut und ausgeführt sind, daß sie die Ansammlung von Schmutz, die Schimmelbildung, das mögliche Abblättern der Farbe und die Kondensie rung von Wasserdampf verhindern; e) ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Ent nebelung; f) ausreichende natürliche oder künstliche Beleuchtung; 169. Stück – Ausgegeben am 4. Oktober 1996 – Nr. 527 3577 g) in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes – in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der Arbeitsgeräte mit heißem Wasser. Die Hähne dürfen nicht von Hand oder mit dem Arm zu betätigen sein. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände müssen flie ßendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Wegwerfhandtüchern ausge stattet sein; – eine Einrichtung zur Desinfektion der Arbeitsgeräte; 2. eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, undurchlässigen, abwaschbaren Wänden, Waschgelegenheiten sowie Toiletten mit Wasserspülung. Letztere dürfen keinen direk ten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Waschgelegenheiten müssen fließendes warmes und kaltes bzw. auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Ein richtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Hände sowie Wegwerfhandtüchern ausgestattet sein. Die entsprechenden Hähne dürfen sich nicht von Hand bedienen lassen. Waschgelegenhei ten dieser Art müssen in ausreichender Anzahl in der Nähe der Toiletten vorhanden sein; 3. einen abgetrennten Raum und ausreichende Einrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Behältnisse und der festen und beweglichen Tanks; 4. eine Anlage zur Wasserversorgung, die ausschließlich Trinkwasser liefert. Zur Erzeugung von Dampf, zur Brandbekämpfung und zu Kühlzwecken in Kühleinrichtungen ist jedoch Wasser zu lässig, das keine Trinkwassereigenschaften besitzt; in diesem Fall dürfen die dafür gelegten Lei tungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulassen und muß eine Kontamination der Eiprodukte ausgeschlossen sein. Der Wasserdampf ebenso wie das betreffende Wasser dürfen weder mit den Eiprodukten in unmittelbare Berührung kommen noch zum Reinigen und Desinfi zieren von Behältnissen, Anlagen und Arbeitsgeräten, die mit den Eiprodukten in Berührung kommen, verwendet werden. Die Leitungen für Wasser, das keine Trinkwassereigenschaften be sitzt, müssen sich von den Trinkwasserleitungen deutlich unterscheiden; 5. geeignete Vorkehrungen zum Schutz gegen Nagetiere, Insekten und andere Ungeziefer; 6. Geräte, Leitungen und Gegenstände, die mit den Eiprodukten in Berührung kommen, bzw. ihre Oberflächen müssen aus einem Material bestehen, das glatt, korrosionsbeständig, leicht zu wa schen, zu reinigen und zu desinfizieren ist und das an die Eiprodukte keine Stoffe in einer Menge abgibt, die die menschliche Gesundheit gefährden, die Zusammensetzung der Eiprodukte verän dern oder ihre organoleptischen Eigenschaften beeinträchtigen kann. KAPITEL II Besondere Bedingungen für Betriebe Über die allgemeinen Bedingungen des Kapitels I hinaus müssen die Betriebe mindestens über fol gendes verfügen : 1. geeignete und ausreichend große Räume zur getrennten Lagerung der Eier und der fertigen Eiprodukte, erforderlichenfalls ausgestattet mit Kühlanlagen, die eine angemessene Temperatur der Eier und der Eiprodukte gewährleisten; die Einrichtungen für die Kühllagerung müssen mit einem Registrierthermometer bzw. -fernthermometer ausgerüstet sein; 2. Einrichtungen zum Waschen und Desinfizieren verschmutzter Eier; 3. a) einen gesonderten Raum mit geeigneten Vorrichtungen zum Aufbrechen der Eier, zur Ge winnung des Eiinhalts und zur Beseitigung der Schalen und Membranen; b) einen abgetrennten Raum für andere als die unter lit. a genannten Arbeitsgänge. Im Falle des Pasteurisierens der Eiprodukte kann dieses in dem unter lit. a genannten Raum erfolgen, wenn der Betrieb über ein geschlossenes Pasteurisierungssystem verfügt, andernfalls muß es in dem unter lit. b genannten Raum erfolgen. In letzterem Fall sind alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontaminierung der Eiprodukte nach ihrer Pasteurisierung zu vermeiden; 4. geeignete Anlagen zur innerbetrieblichen Beförderung des Eiinhalts; 5. geeignete Anlagen für die Behandlung der Eiprodukte, die mindestens ausgestattet sind a) im Falle des Pasteurisierens – mit einer automatischen Temperaturkontrolle, – mit einem Registrierthermometer und – mit einem automatischen Sicherheitssystem, das eine unzureichende Erhitzung verhin dert; 3578 169. Stück – Ausgegeben am 4. Oktober 1996 – Nr. 527 b) im Falle eines Dauerpasteurisierungssystems darüber hinaus – mit einer angemessenen Schutzvorrichtung gegen die Vermischung von pasteurisierten Eiprodukten mit nicht vollständig pasteurisierten Eiprodukten und – mit einem automatischen Aufzeichnungsgerät für diese Schutzvorrichtung; 6. einen Raum für die Lagerung sonstiger Lebensmittel und Zusatzstoffe; 7. bei der Abfüllung in Einwegbehältnisse einen geeigneten und gegebenenfalls abgetrennten Platz für deren Lagerung sowie für die Lagerung der Ausgangsmaterialien zur Herstellung dieser Be hältnisse; 8. Anlagen für das sofortige Entfernen und die getrennte Lagerung der leeren Eierschalen sowie von Eiern und Eiprodukten, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind; 9. geeignete Anlagen zur hygienischen Verpackung der Eiprodukte; 10. erforderlichenfalls geeignete Anlagen zum Auftauen gefrorener Eiprodukte, die in einem zuge lassenen Betrieb behandelt und weiteren Arbeitsvorgängen unterzogen werden sollen; 11. einen abgetrennten Raum für die Lagerung der Reinigungs- und Desinfektionsmittel. KAPITEL III Hygienevorschriften für Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in den Betrieben Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte müssen ständig einwandfrei sauber sein. 1. Personen, die Eier und Eiprodukte behandeln oder mit ihnen umgehen, haben insbesondere sau bere Arbeitskleidung und eine, die Haare umhüllende Kopfbedeckung zu tragen. Sie sind ange halten, sich mehrmals während eines Arbeitstages sowie bei jeder Wiederaufnahme der Arbeit die Hände zu waschen und zu desinfizieren. In den Arbeitsräumen und Lagerräumen für Eier und Ei produkte darf nicht geraucht, gegessen, getrunken, gespuckt oder gekaut werden. 2. Tiere sind aus den Räumen des Betriebs fernzuhalten. Nagetiere, Insekten und andere Ungeziefer sind systematisch zu bekämpfen. 3. Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, die bei der Arbeit mit Eiprodukten benutzt werden, sind sauber und in einwandfreiem Zustand zu halten. Sie sind erforderlichenfalls mehr mals im Laufe eines Arbeitstages, am Ende der Tagesarbeit sowie bei Verunreinigung vor der Wiederverwendung sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren. Geschlossene Rohrleitungssyste me für die Beförderung von Eiprodukten müssen mit geeigneten Reinigungsvorrichtungen ausge stattet sein, die die Reinigung und Desinfektion aller Leitungsteile gewährleisten. Nach der Rei nigung und Desinfektion müssen die Leitungen mit Trinkwasser gespült werden. 4. Die Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur zur Herstellung von Eipro dukten benutzt werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat die gleichzeitig oder zu anderen Zeitpunkten stattfindende Bearbeitung anderer Nahrungsmittel genehmigt und es werden alle ge eigneten Maßnahmen getroffen, um die Kontamination oder Beeinträchtigung der Eiprodukte zu verhindern. 5. Für alle Verwendungszwecke ist Trinkwasser zu benutzen; für die Erzeugung von Dampf ist jedoch die Verwendung von Wasser, das keine Trinkwassereigenschaften besitzt, ausnahmsweise unter der Bedingung erlaubt, daß die hierfür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulassen und eine Kontamination der Eier und Eiprodukte ausschließen. Ferner kann ausnahmsweise die Verwendung von Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, zur Kühlung der Kühlmaschinen zugelassen werden. Die Leitungen für das Wasser, das keine Trinkwassereigenschaften besitzt, müssen sich von den Trinkwasserleitungen deutlich unter scheiden. 6. Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie ähnliche Stoffe sind so zu verwenden und zu lagern, daß sie sich nicht nachteilig auf die Arbeits- und Einrichtungsgegenstände oder die Eiprodukte auswirken. Anschließend müssen die Arbeits- und Einrichtungsgegenstände gründlich mit Trinkwasser gespült werden. 7. Personen, die die Eier und Eiprodukte mit Krankheitskeimen kontaminieren können, dürfen beim Bearbeiten und sonstigen Behandeln dieser Erzeugnisse nicht mitwirken. 169. Stück – Ausgegeben am 4. Oktober 1996 – Nr. 527 3579 KAPITEL IV Vorschriften für Eier, die zur Herstellung von Eiprodukten verwendet werden sollen 1. Die zur Herstellung von Eiprodukten verwendeten Eier müssen sich in Verpackungen befinden, die folgenden Anforderungen genügen: a) Verpackungen, einschließlich Innenverpackungen, müssen stoßfest, trocken, sauber und in gutem Zustand sein und aus Materialien bestehen, die die Eier vor Fremdgeruch und Qualität seinbußen schützen. b) Großpackungen für den Transport und Versand von Eiern, einschließlich Innenverpackungen, dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie neuwertig sind und die technischen Anforde rungen von lit. a erfüllen. Wiederverwendete Großpackungen dürfen keine früheren Kenn zeichnungen tragen, die eine Irreführung bewirken könnten. c) Kleinpackungen dürfen nicht wiederverwendet werden. 2. a) Eier müssen in sauberen, trockenen Räumen gelagert werden, die frei von Fremdgeruch sind. b) Die Eier müssen auf dem Transport und während der Lagerung sauber, trocken und frei von Fremdgerüchen gehalten und wirksam vor Stößen, Wetter- und Lichteinflüssen geschützt werden. c) Während des Transports und der Lagerung sind die Eier vor extremen Temperaturen zu schützen. 3. a) Für die Herstellung von Eiprodukten dürfen nur nicht angebrütete, für den menschlichen Verzehr geeignete Eier verwendet werden; ihre Schale muß voll entwickelt sein und darf kei ne Beschädigungen aufweisen; b) abweichend von lit. a können Knickeier für die Herstellung von Eiprodukten verwendet wer den, sofern sie von den Packstellen oder den Erzeugern direkt an einen Betrieb geliefert und umgehend aufgeschlagen werden. 4. a) Eier und Eiprodukte, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, müssen – ausgesondert und so ungenießbar gemacht werden, daß sie für Ernährungszwecke nicht mehr verwendet werden können; – zur sofortigen Beseitigung in den Raum mit Anlagen gemäß Kapitel II Z 8 verbracht wer den; – mit dem Hinweis „Nicht zum menschlichen Verzehr geeignet“ gekennzeichnet werden; b) Eiprodukte sind ungenießbar gemacht, wenn sie mit – mindestens 0,1% Rosmarinöl, – mindestens 0,4% Benzaldehyd oder – mit solch einer Menge an Fischmehl vermengt sind, daß der Fischmehlzusatz im Eiprodukt eindeutig wahrnehmbar ist. KAPITEL V Besondere Hygienevorschriften für die Herstellung von Eiprodukten Alle Arbeitsvorgänge sind so auszuführen, daß während der Herstellung, innerbetrieblichen Beför derung und Lagerung der Eiprodukte Kontaminierungen vermieden werden. Insbesondere muß folgendes gewährleistet sein: 1. Eier und Eiprodukte, die in einem zugelassenen Betrieb einer Behandlung unterzogen werden sollen, sind nach ihrer Ankunft und bis zu ihrer Verarbeitung in den Räumen gemäß Kapitel II Z 1 aufzubewahren. Die Innentemperatur dieser Räume muß gewährleisten, daß die Eier und Eiprodukte nicht kontaminiert werden. Tablette mit Frischeiern dürfen nicht unmittelbar auf den Boden gestellt werden; 2. das Auspacken und erforderlichenfalls das Waschen und Desinfizieren der Eier muß in einem Raum erfolgen, der von dem Raum, in dem die Eier aufgeschlagen werden, getrennt ist. Das Verpackungsmaterial darf nicht in den Raum gebracht werden, in dem das Aufschlagen stattfin det; 3. die Eier sind in dem in Kapitel II Z 3 lit. a genannten Raum aufzuschlagen; Knickeier gemäß Kapitel IV Z 3 lit. b sind umgehend zu verarbeiten; 4. verunreinigte Eier sind vor dem Aufschlagen zu reinigen; dies hat in einem Raum zu geschehen, der von dem Raum, in dem die Eier aufgeschlagen werden, oder jedem anderen Raum, in dem 3580 169. Stück – Ausgegeben am 4. Oktober 1996 – Nr. 527 mit kontaminierungsgefährdetem Eiinhalt umgegangen wird, getrennt ist. Die Reinigungsver fahren müssen so durchgeführt werden, daß die Kontaminierung oder sonstige Beeinträchtigung des Eiinhalts verhindert wird. Die Schalen müssen zum Zeitpunkt des Aufschlagens hinreichend trocken sein, damit Reste des Reinigungswassers nicht mit dem Eiinhalt in Berührung kommen; 5. Eier, die nicht von Hühnern, Truthühnern oder Perlhühnern stammen, sind im Betrieb getrennt zu befördern und zu verarbeiten. Vor Wiederaufnahme der Verarbeitung der von Hühnern, Truthühnern oder Perlhühnern stammenden Eier sind sämtliche Geräte und Einrichtungen zu reinigen und zu desinfizieren; 6. das Aufschlagen hat unabhängig vom angewandten Verfahren so zu erfolgen, daß eine Kontaminierung des Eiinhalts möglichst vermieden wird. Dabei darf der Eiinhalt nicht durch Zentrifugieren oder Zerdrücken der Eier gewonnen werden und auch das Zentrifugieren der lee ren Schalen zur Gewinnung von Eiweißresten ist unzulässig. Der Anteil von Schalen oder Membranresten im Eiinhalt ist auf ein Minimum zu beschränken und darf die Menge nach Ka pitel VI Z 2 lit. b nicht übersteigen; 7. nach dem Aufschlagen sind alle Teile des Eiprodukts umgehend einer Behandlung zuzuführen. Bei der Wärmebehandlung wird eine geeignete Zeit-Temperatur-Kombination angewandt, um etwaige im Eiprodukt vorhandene pathogene Mikroorganismen zu beseitigen. Während der Wärmebehandlung sind die Temperaturen bezogen auf die Zeit ständig aufzuzeichnen. Die Auf zeichnungen über jedes Los, das einer Behandlung unterzogen wurde, sind zwei Jahre lang auf zubewahren und gegebenenfalls der zuständigen Behörde vorzulegen. Unzureichend behandelte Lose können unverzüglich einer erneuten Behandlung in demselben Betrieb unterzogen werden, sofern diese erneute Behandlung sie für den menschlichen Verzehr geeignet macht; wird festge stellt, daß ein Los für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist, so ist dieses gemäß Kapitel IV Z 4 ungenießbar zu machen; 8. erfolgt die Behandlung nicht umgehend nach dem Aufschlagen, so ist der Eiinhalt unter ausrei chend hygienischen Bedingungen entweder tiefgefroren, gefroren oder bei einer Temperatur von höchstens 4° C zu lagern. Die Lagerzeit bei 4° C darf achtundvierzig Stunden nicht über schreiten; dies gilt nicht für Bestandteile, die einer Entzuckerung unterzogen werden; 9. die weitere Verarbeitung nach der Behandlung ist so durchzuführen, daß eine erneute Kontami nierung der Eiprodukte ausgeschlossen ist; insbesondere sind flüssige oder konzentrierte Pro dukte, die sich nicht durch Stabilisierung bei Umgebungstemperatur halten, sofort oder nach ei nem Fermentationsprozeß zu trocknen oder auf eine Temperatur abzukühlen, die 4° C nicht überschreitet. Einzufrierende Produkte (tiefgefroren oder gefroren) sind unmittelbar nach der Behandlung einzufrieren; 10. die Eiprodukte sind auf den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Temperaturen zu halten, bis sie zur Herstellung anderer Nahrungsmittel verwendet werden; 11. in den Betrieben ist die Herstellung von Eiprodukten aus Ausgangsstoffen, die nicht zur Her stellung von Lebensmitteln geeignet sind, auch zur technischen Verwendung unzulässig. KAPITEL VI Vorschriften für die Durchführung von Probennahmen und Analysen im Rahmen der Eigenkon trolle 1. Mikrobiologische Kriterien: Die Lose müssen nach der Behandlung Stichprobenkontrollen unterzogen werden, die der Betrieb, in dem die Behandlung stattgefunden hat, vornimmt, um zu gewährleisten, daß die nachstehenden Krite rien erfüllt sind: a) Probennahme: Von jedem Los sind 10 Proben mit jeweils 50 g wie folgt zu ziehen: Bei Vorliegen von 10 Packstücken ist aus jedem Packstück eine Probe zu entnehmen. Besteht das Los aus weniger als 10 Packstücken, ist zunächst aus allen Packstücken jeweils eine Probe zu nehmen. Die restlichen Proben sind aus jeweils einem bereits beprobten Packstück nach dem Zufallsprinzip zu entnehmen. 169. Stück – Ausgegeben am 4. Oktober 1996 – Nr. 527 3581 Besteht das Los aus mehr als 10 Packstücken, sind die 10 Proben aus nicht mehr als jeweils einem Packstück nach dem Zufallsprinzip zu entnehmen. Sofern sich das Eiprodukt in Großbehältern befindet, sind die 10 Proben verteilt über die Gesamt zahl der Behälter zu ziehen. Jede gezogene Probe ist auf Salmonellen und jede zweite der 10 gezogenen Proben ist auf die aerobe mesophile Keimzahl, auf Enterobacteriaceae und Staphylococcus aureus zu untersuchen. Beträgt die Menge eines Loses gleich oder weniger als 1 000 Kilogramm oder Liter so sind von je dem Los 4 Proben mit jeweils 50 g wie folgt zu ziehen: Bei Vorliegen von 4 Packstücken ist aus jedem Packstück eine Probe zu entnehmen. Besteht das Los aus weniger als 4 Packstücken, sind die 4 Proben verteilt über die Gesamtzahl der Packstücke zu ziehen. Besteht das Los aus mehr als 4 Packstücken, sind die 4 Proben aus nicht mehr als jeweils einem Packstück nach dem Zufallsprinzip zu entnehmen. b) Mikrobiologische Beurteilungsmerkmale: Eiprodukte müssen bei Stichprobenkontrollen nach dem Behandeln folgende Anforderungen erfül len: Keimart oder Keimgruppe n c m M Bezugsgröße Salmonella 10 – – 0 25 g oder ml Aerobe mesophile Keimzahl: 5 2 104 105 1 g oder ml Enterobacteriaceae: 5 2 104 102 1 g oder ml Staphylococcus aureus: 5 – – 0 1 g oder ml Beträgt die Menge eines Loses gleich oder weniger als 1 000 Kilogramm oder Liter müssen Eipro dukte bei Stichprobenkontrollen nach dem Behandeln folgende Anforderungen erfüllen: Keimart oder Keimgruppe n c m M Bezugsgröße Salmonella 4 – – 0 25 g oder ml Aerobe mesophile Keimzahl: 4 2 104 105 1 g oder ml Enterobacteriaceae: 4 2 104 102 1 g oder ml Staphylococcus aureus: 4 – – 0 1 g oder ml Definitionen: n = Anzahl der zu untersuchenden Proben; c = kennzeichnet die Anzahl der Proben, die zwischen den Grenzwerten m und M liegen dürfen; m = der untere Grenzwert, der nur durch die unter c genannte Zahl von Proben überschritten werden darf; M = der obere Grenzwert, der von keiner Probe überschritten werden darf. 2. Sonstige Beurteilungsmerkmale: Lose müssen bei Stichprobenkontrollen ferner die unter lit. b genannten Anforderungen erfüllen. a) Probennahme: Zu untersuchen sind fünf repräsentativ gezogene Proben eines Loses. Sofern behandelte Eiprodukte untersucht werden, kann das gleiche Stichprobenmaterial wie für die mikrobiologische Untersuchung verwendet werden. Es sind fünf Proben mit jeweils 50 ml bzw. 50 g nach dem Zufallsprinzip aus dem Los zu ziehen. Werden solche Proben nicht innerhalb von 30 Minuten der Analyse zugeführt, sind sie unmittelbar nach der Probennahme so aufzubewahren und zu befördern, daß keine die Analysenwerte beeinflussenden Veränderungen an dem Produkt auftreten. Beträgt die Menge eines Loses gleich oder weniger als 1 000 Kilogramm oder Liter, so sind vier re präsentativ gezogene Proben zu untersuchen. 3582 169. Stück – Ausgegeben am 4. Oktober 1996 – Nr. 527 b) Produktmerkmale: Eiprodukte müssen bei Stichprobenkontrollen folgende Anforderungen erfüllen: Parameter n c m M Bezugsgröße Bernsteinsäure 5 – – 25 mg/kg Ei-Trockenmasse Milchsäure 5 1 600 1 000 mg/kg Ei-Trockenmasse Beta-hydroxy-Buttersäure 5 – – 10 mg/kg Ei-Trockenmasse Beträgt die Menge eines Loses gleich oder weniger als 1 000 Kilogramm oder Liter müssen Eipro dukte bei Stichprobenkontrollen folgende Anforderungen erfüllen: Parameter n c m M Bezugsgröße Bernsteinsäure 4 – – 25 mg/kg Ei-Trockenmasse Milchsäure 4 1 600 1 000 mg/kg Ei-Trockenmasse Beta-hydroxy-Buttersäure 4 – – 10 mg/kg Ei-Trockenmasse Diese Parameter gelten nicht für Lose, bei denen die Behandlung durch ein Fermentationsverfahren durchgeführt worden ist, durch das der Milchsäure- oder Bernsteinsäuregehalt beeinflußt wird. Bei fer mentierten Erzeugnissen sind diese Werte vor der Fermentierung zu bestimmen. Definitionen: n = Anzahl der zu untersuchenden Proben; c = kennzeichnet die Anzahl der Proben, die zwischen den Grenzwerten m und M liegen dürfen; m = der untere Grenzwert, der nur durch die unter c genannte Zahl von Proben überschritten werden darf; M = der obere Grenzwert, der von keiner Probe überschritten werden darf. Reste von Schalen, Membranen und anderen Teilchen in den Eiprodukten dürfen 100 mg/kg des Ei produktes nicht überschreiten. KAPITEL VII Abfüllung der Eiprodukte in Behältnisse 1. Das Abfüllen der Eiprodukte in Behältnisse muß unter zufriedenstellenden hygienischen Bedin gungen erfolgen, so daß jegliche Kontamination der Eiprodukte vermieden wird. Die Behältnisse müssen alle hygienischen Bedingungen erfüllen, insbesondere a) dürfen sie die organoleptischen Eigenschaften der Eiprodukte nicht verändern; b) dürfen sie auf die Eiprodukte keine für den Menschen schädlichen Stoffe übertragen; c) müssen sie ausreichend fest sein, um einen wirksamen Schutz der Eiprodukte zu gewährlei sten. 2. Der Raum zur Lagerung der Behältnisse muß frei von Staub und Ungeziefer sein; das Material für Einwegbehältnisse darf nicht auf dem Fußboden gelagert werden. 3. Für Eiprodukte verwendete Behältnisse müssen beim Einfüllen sauber sein; Mehrwegbehältnisse müssen vor dem Einfüllen gereinigt, desinfiziert und gespült werden. 4. Die Behältnisse müssen auf hygienische Weise in den Arbeitsraum verbracht und unverzüglich verwendet werden. 5. Sofort nach dem Einfüllen müssen die Behältnisse verschlossen und in die Lagerräume gemäß Kapitel II Z 1 verbracht werden. 6. Für Eiprodukte benutzte Behältnisse können erforderlichenfalls für andere Nahrungsmittel ver wendet werden, sofern sie gereinigt und desinfiziert werden, um eine Kontaminierung der Eipro dukte zu vermeiden. 7. Behältnisse, die zur Beförderung von Eiprodukten in Großmengen verwendet werden, müssen hygienisch einwandfrei sein und insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen: 169. Stück – Ausgegeben am 4. Oktober 1996 – Nr. 527 3583 a) ihre Innenwände und anderen Teile, die mit dem Eiprodukt in Berührung kommen können, müssen aus einem Material bestehen, das glatt, korrosionsbeständig, leicht zu waschen, zu reinigen und zu desinfizieren ist; es darf an das Eiprodukt keine Stoffe in einer Menge abge ben, die die menschliche Gesundheit gefährden, die Zusammensetzung des Eiprodukts verän dern oder seine organoleptischen Eigenschaften beeinträchtigen kann; b) sie müssen so beschaffen sein, daß das Eiprodukt vollständig entfernt werden kann; sind die Behältnisse mit Hähnen versehen, so müssen diese sich leicht abnehmen, zerlegen, waschen, reinigen und desinfizieren lassen; c) sie müssen sofort nach jedem Gebrauch und, soweit erforderlich, vor jedem erneuten Ge brauch gewaschen, gereinigt, desinfiziert und gespült werden; d) sie müssen nach dem Einfüllen, während des Transports und bis zur Verwendung der Eipro dukte angemessen dicht verschlossen sein; e) sie dürfen nur zum Transport von Eiprodukten verwendet werden. KAPITEL VIII Lagerung 1. Eiprodukte müssen in den in Kapitel II Z 1 vorgesehenen Räumen gelagert werden. 2. Eiprodukte, für die bestimmte Lagertemperaturen einzuhalten sind, müssen auf diesen Tempera turen gehalten werden. Die Lagertemperaturen sind aufzuzeichnen und das Kühltempo muß so sein, daß das Produkt die erforderlichen Temperaturen möglichst bald erreicht; die Behältnisse müssen so gelagert werden, daß die Luft um die Behältnisse frei zirkulieren kann. 3. Bei der Lagerung dürfen folgende Temperaturen nicht überschritten werden : – tiefgefrorene Produkte : –18° C; – gefrorene Produkte : –12° C; – gekühlte Produkte : +4° C. KAPITEL IX Beförderung 1. Fahrzeuge und Behältnisse für die Beförderung von Eiprodukten müssen so gebaut und ausge stattet sein, daß die in dieser Verordnung vorgesehenen Temperaturen während der gesamten Beförderungsdauer kontinuierlich eingehalten werden können. 2. Die Eiprodukte müssen so versandt werden, daß sie während der Beförderung vor allen schädli chen Einflüssen angemessen geschützt sind. 3. Bei der Beförderung müssen die in Kapitel VIII Z 3 aufgeführten Temperaturen eingehalten wer den. 3584 169. Stück – Ausgegeben am 4. Oktober 1996 – Nr. 527 ANHANG 2 Genußtauglichkeitsbescheinigung für importierte Eiprodukte gemäß § 9 der Eiprodukteverordnung Versandland: .................................................................................................................................................. Zuständiges Ministerium: .............................................................................................................................. Ausstellende Behörde: ................................................................................................................................... I. Angaben zur Identifizierung der Ware Art des Eiproduktes mit Angabe der Tierart: ........................................................................................ Art der Verpackung 1): ........................................................................................................................... Anzahl der Packstücke der Sendung: .................................................................................................... Menge des Inhalts je Packstück nach Volumen oder Gewicht 1): ......................................................... Kennzeichnung der Sendung: ................................................................................................................ Losnummer(n): ...................................................................................................................................... Anzahl der Packstücke je Los: ............................................................................................................... II. Herkunft der Ware Name und Anschrift des Absenders: ..................................................................................................... III. Bestimmung der Ware Name und Anschrift des Empfängers: ................................................................................................... Art und Kennzeichen des Transportmittels 2): ....................................................................................... Die Ware wird versandt von .............................................................. (Versandort) nach ............................................................. (Bestimmungsort) IV. Angaben zur Behandlung der Ware Name und Anschrift des Betriebes: ....................................................................................................... Art der Behandlung: .............................................................................................................................. Zeitpunkt der Behandlung: .................................................................................................................... Verwendete Hilfs- oder Konservierungsstoffe: ..................................................................................... Prozentualer Eianteil (sofern Zusatzstoffe oder andere Lebensmittel beigegeben werden): ................. V. Bescheinigung Die unterzeichnende zuständige Behörde bescheinigt, daß die vorstehend bezeichnete Ware 1. aus einem Betrieb stammt, der dem § 9 der Eiprodukteverordnung entspricht, 2. unter Einhaltung der Bestimmungen der Eiprodukteverordnung hergestellt, behandelt und beför dert worden ist. ................................................................................................................................................................ (Ort und Datum) (Dienstsiegel) (zuständige Behörde) 1) Besteht eine Sendung aus Packstücken verschiedener Art und Größe, sind diese nach Anzahl und Inhaltsmenge getrennt anzugeben. 2) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Schiff der Name des Schiffes, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer einzutragen. 169. Stück – Ausgegeben am 4. Oktober 1996 – Nr. 528 3585 %"(��Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Kunststoffverordnung geändert wird Auf Grund der §§ 29 und 30 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird verordnet: Die Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995 und BGBl. Nr. 898/1995, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a. Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff dürfen die in Anlage 1a ge nannten Stoffe als Additive verwendet werden.“ 2. § 7 Abs. 3 lautet: „(3) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher gelten den Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 1. April 1998 in Verkehr gebracht werden.“ 3. Die in Anlage 1 dieser Verordnung angeführten Stoffe werden dem Abschnitt A der Anlage 1 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995 und BGBl. Nr. 898/1995, hinzugefügt. 4. Die Angaben in der Spalte „Beschränkungen“ des Abschnitts A der Anlage 1 der Kunststoffver ordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995 und BGBl. Nr. 898/1995, werden wie in Anlage 2 dieser Verordnung geändert. 5. Der in Anlage 3 dieser Verordnung angeführte Stoff wird aus Abschnitt A der Anlage 1 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995 und BGBl. Nr. 898/1995, gestrichen. 6. Die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführten Stoffe werden von Abschnitt B in Abschnitt A der Anlage 1 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995 und BGBl. Nr. 898/1995, mit den angegebenen Beschränkungen über nommen. Krammer Anlage 1 Verzeichnis der Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe, die dem Abschnitt A hinzugefügt wer den PM/Ref.-Nr. 2) CAS-Nr. 3) Bezeichnung 4) Beschränkungen 5) 6) (1) (2) (3) (4) 12789 007664-41-7 Ammoniak 14411 008001-79-4 Rizinusöl Anlage 2 Verzeichnis der Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe in Abschnitt A, für welche der Inhalt der Spalte „Beschränkungen“ geändert wird PM/Ref.-Nr. 2) CAS-Nr. 3) Bezeichnung 4) Beschränkungen 5) 6) (1) (2) (3) (4) 24130 008050-09-7 Kolophoniumharz Siehe „Kolophonium“ 24887 006362-79-4 5-Sulfoisophthalsäure, Mononatriumsalz SML = 5 mg/kg 3586 169. Stück – Ausgegeben am 4. Oktober 1996 – Nr. 528 Anlage 3 Verzeichnis der gestrichenen Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe PM/Ref.-Nr. 2) CAS-Nr. 3) Bezeichnung 4) Beschränkungen 5) 6) (1) (2) (3) (4) 14410 008001-79-4 Rizinusöl (Lebensmittelqualität) Anlage 4 Verzeichnis der Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe, die in Abschnitt A überführt werden PM/Ref.-Nr. 2) CAS-Nr. 3) Bezeichnung 4) Beschränkungen 5) 6) (1) (2) (3) (4) 10660 015214-89-8 2-Acrylamido-2-methylpropansulfon säure SML = 0,05 mg/kg 15070 001647-16-1 1,9-Decadien SML = 0,05 mg/kg 17050 000104-76-7 2-Ethyl-1-hexanol SML = 30 mg/kg 19270 000097-65-4 Itaconsäure 26140 000075-38-7 Vinylidenfluorid SML = 5 mg/kg Anlage 1a Unvollständiges Verzeichnis von Additiven 1) PM/Ref.-Nr. 2) CAS-Nr. 3) Bezeichnung 4) Anwendungs beschränkungen (1) (2) (3) (4) 30000 000064-19-7 Essigsäure 30045 000123-86-4 Butylacetat 30140 000141-78-6 Ethylacetat 30280 000108-24-7 Essigsäureanhydrid 30295 000067-64-1 Aceton 30370 – Acetylessigsäure, Salze 30400 – Glyceride, acetyliert 30960 – Ester von aliphatischen Monocarbonsäu ren (C6-C22) mit Polyglycerin 31328 – Fettsäuren aus eßbaren tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen 31730 000124-04-9 Adipinsäure 33120 – Alkohole, aliphatische, einwertige, ge sättigte, geradkettige, primäre (C4-C24) 33350 009005-32-7 Alginsäure 34480 – Aluminiumfasern, -flocken und -pulver 34560 021645-51-2 Aluminiumhydroxid 34690 011097-59-9 Aluminium-Magnesium-hydroxycar bonat 34720 001344-28-1 Aluminiumoxid 35120 013560-49-1 Diester von 3-Aminocrotonsäure mit Thiobis(2-hydroxyethyl)ether 35320 007664-41-7 Ammoniak 35440 012124-97-9 Ammoniumbromid 35600 001336-21-6 Ammoniumhydroxid 35840 000506-30-9 Arachinsäure 35845 007771-44-0 Arachidonsäure 169. Stück – Ausgegeben am 4. Oktober 1996 – Nr. 528 3587 PM/Ref.-Nr. 2) CAS-Nr. 3) Bezeichnung 4) Anwendungs beschränkungen (1) (2) (3) (4) 36000 000050-81-7 Ascorbinsäure 36080 000137-66-6 Ascorbylpalmitat 36160 010605-09-1 Ascorbylstearat 36880 008012-89-3 Bienenwachs 36960 003061-75-4 Behenamid 37040 000112-85-6 Behensäure 37280 001302-78-9 Bentonit 37600 000065-85-0 Benzoesäure 37680 000136-60-7 Butylbenzoat 37840 000093-89-0 Ethylbenzoat 38080 000093-58-3 Methylbenzoat 38160 002315-68-6 Propylbenzoat 38950 079072-96-1 Bis(4-ethylbenzyliden)sorbit 39890 087826-41-3 Bis(methylbenzyliden)sorbit 069158-41-4 054686-97-4 40400 010043-11-5 Bornitrid 40570 000106-97-8 Butan 41040 005743-36-2 Calciumbutyrat 41280 001305-62-0 Calciumhydroxid 41520 001305-78-8 Calciumoxid 41600 012004-14-7 Calciumsulphoaluminat 037293-22-4 41760 008006-44-8 Candelillawachs 41960 000124-07-2 Caprylsäure 42160 000124-38-9 Kohlendioxid 42500 – Kohlensäure, Salze 42640 009000-11-7 Carboxymethylcellulose 42720 008015-86-9 Carnaubawachs 42800 009000-71-9 Casein 42960 064147-40-6 Rizinusöl, dehydriertes 43200 – Rizinusöl, Mono- und Diglyceride 43280 009004-34-6 Cellulose 43300 009004-36-8 Cellulose-acetobutyrat 43360 068442-85-3 Cellulose, regenerierte 43440 008001-75-0 Ceresine 44160 000077-92-9 Citronensäure 44640 000077-93-0 Triethylcitrat 45280 – Baumwollfasern 45560 014464-46-1 Cristobalit 45760 000108-91-8 Cyclohexylamin 45920 009000-16-2 Dammar 45940 000334-48-5 n-Decansäure 46070 010016-20-3 alpha-Dextrin 46080 007585-39-9 beta-Dextrin 46375 061790-53-2 Diatomeenerde 46480 032647-67-9 Dibenzylidensorbit 46790 004221-80-1 2,4-Di-tert-butylphenyl-3,5-di-tert-butyl 4-hydroxybenzoat 46800 067845-93-6 Hexadecyl-3,5-di-tert-butyl-4-hydroxy benzoat 46870 003135-18-0 Dioctadecyl-3,5-di-tert-butyl-4-hydroxy benzylphosphonat 47440 000461-58-5 Dicyandiamid 49540 000067-68-5 Dimethylsulfoxid 3588 169. Stück – Ausgegeben am 4. Oktober 1996 – Nr. 528 PM/Ref.-Nr. 2) CAS-Nr. 3) Bezeichnung 4) Anwendungs beschränkungen (1) (2) (3) (4) 51200 000126-58-9 Dipentaerythrit 51760 025265-71-8 Dipropylenglykol 000110-98-5 52640 016389-88-1 Dolomit 52730 000112-86-7 Erucasäure 52800 000064-17-5 Ethanol 53270 037205-99-5 Ethylcarboxymethylcellulose 53280 009004-57-3 Ethylcellulose 53360 000110-31-6 N,N-Ethylen-bis-oleamid 53440 005518-18-3 N,N’-Ethylen-bis-palmitamid 53520 000110-30-5 N,N’-Ethylen-bis-stearamid 53600 000060-00-4 Ethylendiamintetraessigsäure 54005 005136-44-7 Ethylen-N-palmitamid-N’-stearamid 54260 009004-58-4 Ethylhydroxyethylcellulose 54270 – Ethylhydroxymethylcellulose 54280 – Ethylhydroxypropylcellulose 54450 – Fette und Öle, von tierischen oder pflanzlichen Ursprung 54480 – Fette und Öle, hydrierte, von tierischen oder pflanzlichen Ursprung 55040 000064-18-6 Ameisensäure 55120 000110-17-8 Fumarsäure 55190 029204-02-2 Gadoleinsäure 55440 009000-70-8 Gelatine 55680 000110-94-1 Glutarsäure 55920 000056-81-5 Glycerin 56020 099880-64-5 Glycerin-dibehenat 56360 – Ester von Glycerin mit Essigsäure 56487 – Ester von Glycerin mit Buttersäure 56490 – Ester von Glycerin mit Erucasäure 56495 – Ester von Glycerin mit 12-Hydroxy stearinsäure 56500 – Ester von Glycerin mit Laurinsäure 56510 – Ester von Glycerin mit Linolsäure 56520 – Ester von Glycerin mit Myristinsäure 56540 – Ester von Glycerin mit Ölsäure 56550 – Ester von Glycerin mit Palmitinsäure 56565 – Ester von Glycerin mit Nonansäure 56570 – Ester von Glycerin mit Propionsäure 56580 – Ester von Glycerin mit Rizinolsäure 56585 – Ester von Glycerin mit Stearinsäure 56610 030233-64-8 Glycerin-monobehenat 56720 026402-23-3 Glycerinmonohexanoat 56800 030899-62-8 Glycerinmonolauratdiacetat 56880 026402-26-6 Glycerinmonooctanoat 57040 – Glycerinmonooleat, Ester mit Ascorbin säure 57120 – Glycerinmonooleat, Ester mit Citronen säure 57200 – Glycerinmonopalmitat, Ester mit Ascor binsäure 57280 – Glycerinmonopalmitat, Ester mit Citro nensäure 57600 – Glycerinmonostearat, Ester mit Ascor binsäure 169. Stück – Ausgegeben am 4. Oktober 1996 – Nr. 528 3589 PM/Ref.-Nr. 2) CAS-Nr. 3) Bezeichnung 4) Anwendungs beschränkungen (1) (2) (3) (4) 57680 – Glycerinmonostearat, Ester mit Citro nensäure 57920 000620-67-7 Glycerintriheptanoat 58300 – Glycin, Salze 58320 007782-42-5 Graphit 58400 009000-30-0 Guar Gummi 58480 009000-01-5 Gummi arabicum 58720 000111-14-8 Heptansäure 59360 000142-62-1 Hexansäure 59760 019569-21-2 Huntit 59990 007647-01-0 Salzsäure 60030 012072-90-1 Hydromagnesit 60080 012304-65-3 Hydrotalkit 60160 000120-47-8 Ethyl-4-hydroxybenzoat 60180 004191-73-5 Isopropyl-4-hydroxybenzoat 60200 000099-76-3 Methyl-4-hydroxybenzoat 60240 000094-13-3 Propyl-4-hydroxybenzoat 60560 009004-62-0 Hydroxyethylcellulose 60880 009032-42-2 Hydroxyethylmethylcellulose 61120 009005-27-0 Hydroxyethylstärke 61390 037353-59-6 Hydroxymethylcellulose 61680 009004-64-2 Hydroxypropylcellulose 61800 009049-76-7 Hydroxypropylstärke 61840 000106-14-9 12-Hydroxystearinsäure 62140 006303-21-5 Hypophosphorigsäure 62240 001332-37-2 Eisenoxid 62450 000078-78-4 Isopentan 62640 008001-39-6 Japanwachs 62720 001332-58-7 Kaolin 62800 – Kaolin, calciniert 62960 000050-21-5 Milchsäure 63040 000138-22-7 Butyllactat 63280 000143-07-7 Laurinsäure 63760 008002-43-5 Lecithin 63840 000123-76-2 Lävulinsäure 63920 000557-59-5 Lignocerinsäure 64015 000060-33-3 Linolsäure 64150 028290-79-1 Linolensäure 64500 – Lysin, Salze 64640 001309-42-8 Magnesiumhydroxid 64720 001309-48-4 Magnesiumoxid 65020 006915-15-7 Apfelsäure 65040 000141-82-2 Malonsäure 65520 000087-78-5 Mannitol 66200 037206-01-2 Methylcarboxymethylcellulose 66240 009004-67-5 Methylcellulose 66640 009004-59-5 Methylethylcellulose 66695 – Methylhydroxymethylcellulose 66700 009004-65-3 Methylhydroxypropylcellulose 67120 012001-26-2 Glimmer 67200 001317-33-5 Molybdendisulfid 67840 – Montansäuren und/oder deren Ester mit Ethylenglykol und/oder 1,3-Butandiol und/oder Glycerin 67850 008002-53-7 Montanwachs 3590 169. Stück – Ausgegeben am 4. Oktober 1996 – Nr. 528 PM/Ref.-Nr. 2) CAS-Nr. 3) Bezeichnung 4) Anwendungs beschränkungen (1) (2) (3) (4) 67891 000544-63-8 Myristinsäure 68040 003333-62-8 7-[2-H-Naphto-(1,2-D)triazol-2-yl]-3 phenylcumarin 68125 068187-64-4 Nephelinsyenit 69040 000112-80-1 Ölsäure 69760 000143-28-2 Oleylalkohol 70000 070331-94-1 2,2’-Oxamidobis[ethyl-3-(3,5-di-tert butyl-4-hydroxyphenyl)-propionat] 70240 012198-93-5 Ozocerit 70400 000057-10-3 Palmitinsäure 71020 000373-49-9 Palmitoleinsäure 71440 009000-69-5 Pektin 71600 000115-77-5 Pentaerythrit 71680 006683-19-8 Pentaerythrit-tetrakis[3-(3,5-di-tert butyl-4-hydroxyphenyl)propionat] 71720 000109-66-0 Pentan 72640 007664-38-2 Phosphorsäure 74240 031570-04-4 Tris(2,4-di-tert-butylphenyl)phosphit 74480 000088-99-3 o-Phthalsäure 76320 000085-44-9 Phthalsäureanhydrid 76720 009016-00-6 Polydimethylsiloxan 063148-62-9 76960 025322-68-3 Polyethylenglykol 77600 061788-85-0 Ester von Polyethylenglykol mit hy driertem Rizinusöl 77702 – Ester von Polyethylenglykol mit alipha tischen Monocarbonsäuren (C6-C22) und ihre Ammonium- und Natrium sulfate 79040 009005-64-5 Polyethylenglykolsorbitanmonolaurat 79120 009005-65-6 Polyethylenglykolsorbitanmonooleat 79200 009005-66-7 Polyethylenglykolsorbitanmonopalmitat 79280 009005-67-8 Polyethylenglykolsorbitanmonostearat 79360 009005-70-3 Polyethylenglykolsorbitantrioleat 79440 009005-71-4 Polyethylenglykolsorbitantristearat 80240 029894-35-7 Polyglycerinricinoleat 80640 – Polyoxyalkyl(C2-C4)dimethylpolysiloxan 80720 008017-16-1 Polyphosphorsäuren 81520 007758-02-3 Kaliumbromid 81600 001310-58-3 Kaliumhydroxid 81840 000057-55-6 1,2-Propandiol 81882 000067-63-0 2-Propanol 82000 000079-09-4 Propionsäure 82080 009005-37-2 1,2-Propylenglykolalginat 82240 022788-19-8 1,2-Propylenglykoldilaurat 82400 000105-62-4 1,2-Propylenglykoldioleat 82560 033587-20-1 1,2-Propylenglykoldipalmitat 82720 006182-11-2 1,2-Propylenglykoldistearat 82800 027194-74-7 1,2-Propylenglykolmonolaurat 82960 001330-80-9 1,2-Propylenglykolmonooleat 83120 029013-28-3 1,2-Propylenglykolmonopalmitat 83300 001323-39-3 1,2-Propylenglykolmonostearat 83320 – Propylhydroxyethylcellulose 83325 – Propylhydroxymethylcellulose 83330 – Propylhydroxypropylcellulose 169. Stück – Ausgegeben am 4. Oktober 1996 – Nr. 528 3591 PM/Ref.-Nr. 2) CAS-Nr. 3) Bezeichnung 4) Anwendungs beschränkungen (1) (2) (3) (4) 83440 002466-09-3 Pyrophosphorsäure 83455 013445-56-2 Pyrophosphorigsäure 83460 012269-78-2 Pyrophyllit 83470 014808-60-7 Quarz 83610 073138-82-6 Harzsäuren 83840 008050-09-7 Kolophonium 84000 008050-31-5 Kolophonium, Ester mit Glycerin 84080 008050-26-8 Kolophonium, Ester mit Pentaerythrit 84210 065997-06-0 Kolophonium, hydriertes 84240 065997-13-9 Kolophonium, hydriertes, Ester mit Gly cerin 84320 008050-15-5 Kolophonium, hydriertes, Ester mit Methanol 84400 064365-17-9 Kolophonium, hydriertes, Ester mit Pentaerythrit 84560 009006-04-6 Naturkautschuk 84640 000069-72-7 Salicylsäure 85600 – Silicate, natürliche 85980 – Kieselsäure, Salze 86000 – Kieselsäure, silyliert 86160 000409-21-2 Siliciumcarbid 86240 007631-86-9 Siliciumdioxid 86560 007647-15-6 Natriumbromid 86720 001310-73-2 Natriumhydroxid 87200 000110-44-1 Sorbinsäure 87280 029116-98-1 Sorbitandioleat 87520 062568-11-0 Sorbitanmonobehenat 87600 001338-39-2 Sorbitanmonolaurat 87680 001338-43-8 Sorbitanmonooleat 87760 026266-57-9 Sorbitanmonopalmitat 87840 001338-41-6 Sorbitanmonostearat 87920 061752-68-9 Sorbitantetrastearat 88080 026266-58-0 Sorbitantrioleat 88160 054140-20-4 Sorbitantripalmitat 88240 026658-19-5 Sorbitantristearat 88320 000050-70-4 Sorbit 88600 026836-47-5 Sorbitolmonostearat 88800 009005-25-8 Stärke, Lebensmittel 88880 068412-29-3 Stärke, hydrolisiert 89040 000057-11-4 Stearinsäure 90720 058446-52-9 Stearolbenzoylmethan 90800 005793-94-2 Calciumstearoyl-2-lactylat 90960 000110-15-6 Bernsteinsäure 91200 000126-13-6 Saccharoseacetat-isobutyrat 91360 000126-14-7 Saccharoseoctaacetat 91840 007704-34-9 Schwefel 91920 007664-93-9 Schwefelsäure 92080 014807-96-6 Talkum 92160 000087-69-4 Weinsäure 92195 – Taurin, Salze 92205 057569-40-1 Diester von Terephthalsäure mit 2,2’ Methylenbis(4-methyl-6 tert-butylphenol) 92350 000112-60-7 Tetraethylenglykol 3592 169. Stück – Ausgegeben am 4. Oktober 1996 – Nr. 528 Druck der Österreichischen Staatsdruckerei PM/Ref.-Nr. 2) CAS-Nr. 3) Bezeichnung 4) Anwendungs beschränkungen (1) (2) (3) (4) 92640 000102-60-3 N,N,N’,N’-Tetrakis(2 hydroxypropyl)ethylendiamin 93440 013463-67-7 Titandioxid 93520 000059-02-9 alpha-Tocopherol 010191-41-0 93680 009000-65-1 Traganth Gummi 94320 000112-27-6 Triethylenglykol 95200 001709-70-2 1,3,5-Trimethyl-2,4,6-tris(3,5-di-tert butyl-4-hydroxybenzyl)benzol 95905 013983-17-0 Wollastonit 95920 – Holzmehl und -fasern, naturbelassen 95935 011138-66-2 Xanthan-Gummi 96190 020427-58-1 Zynkhydroxid 96240 001314-13-2 Zinkoxid 96320 001314-98-3 Zinksulfid 1) a) Die Anlage der Additive umfaßt: – Stoffe, die Kunststoffen zugesetzt werden, um eine technische Wirkung am Enderzeugnis zu erzie len. Diese Stoffe sind dazu bestimmt, im Enderzeugnis vorhanden zu sein; – Stoffe, die verwendet werden (zB Emulgatoren, Oberflächenbehandlungsmittel, Puffermittel usw.), um ein geeignetes Polymerisationsmedium zu erhalten; – Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Ei sens, Magnesiums, Kaliums, Natriums und Zinks der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole, auch wenn diese Salze in der Anlage nicht ausdrücklich genannt sind. b) Die Anlage der Additive umfaßt nicht: – Stoffe, die die Bildung von Polymeren (zB das katalytische System) direkt beeinflussen; – Verunreinigungen in den verwendeten Stoffen; – Reaktionszwischenprodukte; – Abbauprodukte; – Gemische der genehmigten Stoffe. 2) PM/Ref.-Nr. : EWG-Verpackungsmaterial-Referenznummer der verzeichneten Stoffe. 3) CAS-Nr. : Chemical Abstracts Service-Nummer. 4) Gehört ein im Verzeichnis als Einzelverbindung aufgeführter Stoff auch zu einer chemischen Gruppe, gelten für ihn die Beschränkungen, die bei der entsprechenden Einzelverbindung angegeben sind. Stimmen die CAS-Nummern und die chemische Bezeichnung nicht überein, so hat die chemische Bezeich nung Vorrang gegenüber der CAS-Nummer. Bei Widersprüchen zwischen der CAS-Nummer des EINECS Registers und des CAS-Registers gilt die CAS-Nummer des CAS-Registers.