Drinking Water Ordinance (TWV)
صدر في 2001-08-21 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TWV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Food and nutrition, Water
- الكلمات المفتاحية
- food safety and quality, residues, standards, inspection, processing/handling, water supply, potable water
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Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 21 Gesamte Rechtsvorschrift für Trinkwasserverordnung, Fassung vom 15.11.2018 Langtitel Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TWV) StF: BGBl. II Nr. 304/2001 [CELEX-Nr.: 398L0083] Änderung BGBl. II Nr. 254/2006 BGBl. II Nr. 121/2007 BGBl. II Nr. 359/2012 BGBl. II Nr. 208/2015 [CELEX-Nr.: 32013L0051] BGBl. II Nr. 362/2017 [CELEX-Nr.: 32013L0051, 32015L1787] Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 21 Abs. 1, 29 lit. b und 39 Abs. 8 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2001, wird verordnet: Text Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. (2) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf natürliche Mineralwässer gemäß der Mineralwasser und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999, in der jeweils geltenden Fassung. (2a) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf Wasser für den menschlichen Gebrauch, welches im Rahmen von Auslandseinsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, verwendet wird. Die Anforderung, wonach das Wasser geeignet sein muss, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden, bleibt bestehen. (3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Definitionen § 2. Gemäß dieser Verordnung ist 1. „Wasser“ Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß § 3 Z 2 LMSVG; 2. „Zuständige Behörde“ der Landeshauptmann (§ 24 LMSVG). Anforderungen § 3. (1) Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn es 1. Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und 2. den in Anhang I Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht. Die in Anhang I Teil C definierten Anforderungen für Indikatorparameter gelten für Überwachungszwecke. Bei Nichteinhaltung der Werte oder Spezifikationen ist den in Anhang I Teil C angeführten Verpflichtungen nachzukommen. (2) Für Wasser, das in Lebensmittelbetrieben ausschließlich zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird und bei dem sichergestellt ist, dass dieses Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 21 Wasser nicht für andere Zwecke gemäß § 2 Z 1 verwendet wird, gelten die Anforderungen gemäß Anhang I Teil B nicht. Der Untersuchungsumfang kann gemäß § 5 Z 2 auf jene Parameter und jene Indikatorparameter beschränkt werden, die zur hygienischen und mikrobiologischen Beurteilung erforderlich sind. § 4. Die im Anhang I festgelegten Anforderungen gelten 1. an den Entnahmestellen eines Verteilungsnetzes, die üblicherweise zur Wasserentnahme dienen; 2. bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse in Verkehr gebracht wird, am Punkt der Abfüllung; 3. bei in einem Lebensmittelbetrieb verwendeten Wasser an der Stelle der Verwendung des Wassers im Betrieb; 4. bei Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug. Eigenkontrolle § 5. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat 1. die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird; a) zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu errichten, zu warten und instand zu halten; b) über Maßnahmen gemäß lit. a sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über – Baupläne und Planungsunterlagen, – Wartungsarbeiten und – Schulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder – gegebenenfalls Nachweise über die durchgeführten Tätigkeiten einschlägiger Betriebe. Diese Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage jederzeit die Erfüllung der Aufgaben nach lit. a nachweisen kann. Sie sind jedenfalls fünf Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen. Baupläne und Planungsunterlagen sind unbegrenzt aufzubewahren; 2. Untersuchungen und Begutachtungen des Wassers gemäß dem Parameterumfang und den Probenahmehäufigkeiten nach Anhang II von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen; diese haben im Rahmen einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder im Rahmen einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung sicherzustellen, dass – Proben an den vorgesehenen Probenahmestellen entnommen werden, – bei der Probenahme auch ein Lokalaugenschein und eine hygienische Beurteilung der Wasserversorgungsanlage (einschließlich der Wasserspende mit Fassungszone, allfälligen Aufbereitungsanlagen und der Wasserspeicherung) vorgenommen wird, – Analysen durchgeführt und die in Anhang III angeführten Spezifikationen für die Analyse der Parameter eingehalten werden; 3. die Proben – im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die ≤ 10 m 3 Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil A Z 3 Tabelle 1 Anmerkung 1) liefert, an der Stelle oder an den Stellen entnehmen zu lassen, die eine Beurteilung der Qualität des Wassers an den in § 4 genannten Stellen ermöglichen. Werden Desinfektionsverfahren angewandt, sind zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Desinfektionsmaßnahme über die in Anhang II Teil A Z 3 Tabelle 1 festgelegte Mindestprobenzahl hinaus weitere Proben entnehmen zu lassen. – im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die > 10 m 3 Wasser pro Tag liefert, für die Untersuchung und Begutachtung gemäß Z 2 zumindest an den von der zuständigen Behörde gemäß § 7 Z 1 festgelegten Probenahmestellen entnehmen zu lassen. Sind aus Gründen der Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers an weiteren Stellen oder zusätzliche Probenahmen erforderlich oder besteht Grund zur Annahme, dass Stoffe oder Mikroorganismen, für die keine Parameterwerte festgesetzt wurden, in einer Menge oder Anzahl vorhanden sind, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen, sind Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 21 entsprechende zusätzliche Proben entnehmen zu lassen oder zusätzliche Untersuchungen durchführen zu lassen; 4. sicherzustellen, dass die Ergebnisse aus Befund und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich in das von der zuständigen Behörde dafür zur Verfügung gestellte Datensystem durch die gemäß Z 2 beauftragte Untersuchungsstelle elektronisch übermittelt werden. Befund und Gutachten sind fünf Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der Vollanalyse, die zehn Jahre aufzubewahren sind. Das Ergebnis des einmalig zu ermittelnden Indikatorparameters für die Radioaktivität ist bis zu einer neuerlichen Untersuchung zu dokumentieren; 5. soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen oder chemischen Anforderungen gemäß Anhang I Teil A und B festgestellt wurde, unverzüglich – Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität Des abgegebenen Wassers zu ergreifen, um spätestens innerhalb von 30 Tagen den Parameterwerten zu entsprechen; – die Abnehmer über den (die) betreffenden Parameter sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang I Teil A und B zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (zB Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren wie zB bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen das Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muss) hinzuweisen. Weiters sind die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass diese Informationen allen Verbrauchern (zB durch Aushang im Gebäude) in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen sind. – die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen; 6. soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die 10-fache Überschreitung eines Indikatorparameters für die Radioaktivität gemäß Anhang I Teil C festgestellt wird, unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, insbesondere die Abnehmer zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf radioaktive Stoffe hinzuweisen. Die zuständige Behörde ist darüber zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen; 7. Änderungen, die einen grundlegenden Einfluss auf die Ergebnisse der mit dem Antrag nach § 7 Z 4 vorgelegten Risikobewertung haben können, unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Information § 6. (1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die aktuelle Qualität des Wassers zu informieren. Die Information hat auf Basis der aktuellen Untersuchungsergebnisse gemäß § 5 zu erfolgen. (2) Die Abnehmer sind einmal jährlich entweder 1. mit der Wasserrechnung oder 2. über Informationsblätter der Gemeinden (zB Gemeindezeitung) oder 3. auf elektronische Weise durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Infoportals Trinkwasser oder 4. auf eine andere geeignete Weise zumindest über die Analysenergebnisse folgender Parameter - in der in Klammer angeführten Einheit - zu informieren: a) „Nitrat“ (mg NO3/l) b) „Pestizide“ (µg/l) unter Angabe der Stoffe, die quantitativ erfasst wurden; liegt der Gehalt aller untersuchten Pestizide unter der Bestimmungsgrenze, so hat die Angabe „Pestizide im untersuchten Umfang nicht bestimmbar“ zu erfolgen. c) Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert) d) Gesamthärte °dH e) Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3) f) Kalium, Kalzium, Magnesium und Natrium bzw. Chlorid und Sulfat (mg/l) Wenn auf Grund der Anforderungen gemäß Anhang II keine Untersuchung auf Pestizide erforderlich ist, muss an Stelle der Analysenergebnisse auf diesen Umstand hingewiesen werden. Zu diesen Parametern sind jeweils auch die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil B anzugeben. (3) Ist zu erwarten, dass bei den einzelnen Abnehmern die Konzentrationen der Parameter unterschiedlich sind oder schwanken (zB bei Mischung von Wässern unterschiedlicher Beschaffenheit), ist der auf Grund der vorliegenden Analysenergebnisse mögliche Schwankungsbereich anzugeben. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 21 (4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass die Information gemäß Abs. 2 allen Verbrauchern (zB durch Aushang im Gebäude) zur Kenntnis zu bringen ist. (5) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, der auf Grund eines Bescheides gemäß § 8 höher belastetes Wasser abgibt, hat die Abnehmer zunächst unverzüglich und in weiterer Folge einmal jährlich gemäß Abs. 2 über den betreffenden Parameter, den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert, die Dauer der Abweichung sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang I Teil B zu informieren. Stellt die Abweichung für bestimmte Bevölkerungsgruppen ein besonderes Risiko dar, ist bei der Information darauf hinzuweisen; wenn möglich, werden Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos empfohlen. (6) Die Information über weitere Parameter erfolgt auf schriftliche Anfrage des Verbrauchers gemäß Abs. 1. Die Bekanntgabe erfolgt durch schriftliche Information. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 5 Überwachung § 7. Die zuständige Behörde 1. hat die Probenahmestellen für jede Wasserversorgungsanlage, die > 10 m 3 Wasser pro Tag liefert (siehe Anhang II Teil A Z 3 Tabelle 1 Anmerkung 1), nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probenahmestellen aus dem Verteilungsnetz festzulegen, die einen Rückschluss auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen. Zur Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers werden Probenahmestellen auf verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage festgelegt. Werden Desinfektionsverfahren angewandt, sind zur Überprüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen Probenahmestellen vor und nach der Anlage einzubeziehen; 2. kann bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hiefür besonders geschulte Organe selbst durchführen: a) Aussehen, b) Geruch, c) Geschmack, d) Temperatur, e) pH-Wert, f) Leitfähigkeit, g) Nitrit, h) Messungen im Zusammenhang mit Desinfektionsmaßnahmen (zB Chlor, Chlordioxid, Ozon, UV-Durchlässigkeit); 3. kann vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage eingerichtete kontinuierliche Messverfahren zur Überwachung einzelner Parameter des Anhangs I zulassen; 4. kann auf Antrag des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage die Verkürzung der Parameterliste gemäß Anhang II Teil A Z 2 oder die Verringerung der Probenahmehäufigkeiten gemäß Anhang II Teil A Z 3 auf Basis der Ergebnisse einer vom Betreiber vorgelegten Risikobewertung genehmigen, wenn die Bedingungen gemäß Anhang II Teil B Z 4 erfüllt sind. Die Genehmigung erfolgt auf Basis einer Risikobewertung gemäß Anhang II Teil B, die vom Betreiber mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse vorzulegen ist, und kann für maximal zehn Jahre erteilt werden. Im Falle einer Verlängerung ist mit dem Antrag das Ergebnis einer aktuellen Überprüfung der Risikobewertung vorzulegen; 5. kann bei der Festlegung der zu überwachenden Pestizide unter Berücksichtigung der in Anhang II Teil B Z 4 lit. h genannten Kriterien die Liste gemäß Anhang I Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide reduzieren, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage nicht anzunehmen ist, oder hat bei der Festlegung der zu überwachenden Pestizide die Liste gemäß Anhang I Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide zu erweitern, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage anzunehmen ist. Die von der zuständigen Behörde festgelegten und vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage zu überwachenden Pestizide sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen; Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 21 6. kann die Parameterliste oder die Probenahmehäufigkeit gemäß Anhang II für eine Wasserversorgungsanlage erweitern bzw. erhöhen, wenn es die Überwachung der Einhaltung der einwandfreien Wasserqualität erfordert; 7. kann Wasserversorgungsanlagen, die ≤ 10 m³ Wasser pro Tag abgeben und nicht öffentliche Einrichtungen, wie Kindergärten, Schulen oder Krankenhäuser, versorgen, auf Antrag von der Untersuchungspflicht gemäß Anhang II ausnehmen, wenn sie in ihrer Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen gewährleistet ist. Die Möglichkeit eine solche Ausnahme zu beantragen besteht auch für Lebensmittelbetriebe, die der Herstellung von Hartkäse innerhalb eines saisonal eingeschränkten Zeitraumes dienen. Ausnahmen, welche von der zuständigen Behörde gewährt wurden, sind in Abständen von fünf Jahren einer Prüfung zu unterziehen und allenfalls neu zu entscheiden. Ausnahmen § 8. (1) Gelangt die zuständige Behörde auf Grund von Messergebnissen zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges I Teil B in einer bestimmten Wasserversorgungsanlage nicht entsprechen, so kann sie über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers der Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte befristet aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Mit dem Antrag sind vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Abs. 5 vorzulegen. (2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind zeitlich bis zu jenem Zeitpunkt zu befristen, ab dem voraussichtlich - insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen oder sonstigen Maßnahmen - die Einhaltung der Grenzwerte zu erwarten ist. Diese Befristung darf drei Jahre nicht überschreiten. (3) Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 hat die zuständige Behörde zu bestimmen, um welche Werte die betreffenden Parameterwerte überschritten werden dürfen. Diese Werte sind unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten so festzulegen, dass die Überschreitung möglichst gering ist und in dem vorgesehenen Zeitraum (Abs. 2) die Volksgesundheit aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet. (4) Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 ist ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Untersuchungshäufigkeit vorzuschreiben, mit dem Ziel vor Ablauf der Frist einen Trend ableiten zu können. (5) Folgende Informationen müssen für jeden Bescheid gemäß Abs. 1 vorliegen: 1. Grund für die Abweichung; 2. betreffender Parameter; 3. frühere einschlägige Untersuchungsergebnisse; 4. für die Abweichung vorgesehener höchstzulässiger Wert; 5. geographisches Gebiet (Versorgungsgebiet der Wasserversorgungsanlage) und durchschnittlich gelieferte Wassermenge pro Tag; 6. betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob Lebensmittelbetriebe mit überregionaler Bedeutung betroffen sind oder nicht; 7. Überwachungsprogramm; 8. Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Einhaltung der Parameterwerte ergriffen werden, mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Vorausschätzung der Kosten und Bestimmungen zur Überprüfung der Maßnahmen; 9. erforderliche Dauer der Abweichung. (6) Betrifft ein Bescheid gemäß Abs. 1 1. eine Wasserversorgungsanlage, die > 1 000 m 3 Wasser pro Tag liefert, sind die in Abs. 5 genannten Informationen von der zuständigen Behörde unverzüglich an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend weiterzuleiten; 2. eine Wasserversorgungsanlage, die ≤ 1 000 m 3 Wasser pro Tag liefert, sind die in Abs. 5 genannten Informationen zumindest für die Dauer der im Bescheid vorgesehenen Frist von der zuständigen Behörde aufzubewahren und auf Anfrage an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend weiterzuleiten. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 21 (7) Vor Ablauf der Frist des Bescheides gemäß Abs. 1 überprüft die zuständige Behörde, ob entsprechende Fortschritte - insbesondere in Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen oder sonstigen Maßnahmen - erzielt worden sind. (8) Gelangt die zuständige Behörde auf Grund der Überprüfung gemäß Abs. 7 zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges I Teil B bei diesem Wasser nicht eingehalten werden können, jedoch innerhalb einer Frist von drei Jahren zu erwarten ist, dass die Parameterwerte - insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen oder sonstige Maßnahmen - eingehalten werden können, so kann sie über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers einer Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte ein zweites Mal gemäß den in den Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Mit dem Antrag sind vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Abs. 5 vorzulegen. (9) Die in Abs. 5 genannten Informationen sind betreffend Bescheide gemäß Abs. 8 von der zuständigen Behörde unverzüglich an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend weiterzuleiten. § 9. (1) Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 ist nicht erforderlich, wenn die Nichteinhaltung der Parameterwerte unerheblich ist und das Problem mittels Abhilfemaßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann. In diesem Fall legt die zuständige Behörde den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert und die Frist zur Beseitigung des Problems fest. (2) Abs. 1 darf nicht angewendet werden, wenn ein Parameterwert während der vorangegangenen zwölf Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist. Schlussbestimmungen § 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die 1. Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl. II Nr. 235/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2000, 2. Trinkwasser-Nitratverordnung, BGBl. Nr. 557/1989, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 287/1996 und BGBl. Nr. 714/1996, 3. Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991, 4. Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 384/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 287/1996, und 5. Trinkwasser-Informationsverordnung, BGBl. II Nr. 352/1999, außer Kraft. (3) Befristete Bescheide gemäß der Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 384/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 287/1996 bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung, längstens jedoch bis zum 1. Dezember 2003, in Kraft. (4) Die Verordnung BGBl. II Nr. 208/2015 tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, ausgenommen § 5 Z 4 erster Satz, welcher mit 1. Juli 2016 in Kraft tritt. Die Indikatorparameter für die Radioaktivität gemäß Anhang I Teil C sind für Wasserversorgungsanlagen, die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen untersucht wurden, innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2015 zu ermitteln. (5) § 5 Z 2, 3, 6 und 7, § 6 Abs. 2 Z 3 und 4, § 7, § 8 Abs. 6, § 11, Anhang I Teil B Anmerkung 1 und Teil C sowie Anhang II in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Bestehende Ausnahmen gemäß § 7 Z 3 sowie gemäß Anhang II Teil B Anmerkung 2 der Verordnung in der bisher geltenden Fassung, bleiben bis zum Ablauf der Befristung, längstens jedoch fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017, in Geltung. § 11. Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 98/83/EG, ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/1787, ABl. Nr. L 260 vom 7. Oktober 2015, und die Richtlinie 2013/51/Euratom, ABl. Nr. L 296 vom 7. November 2013, in österreichisches Recht umgesetzt. Anhang I Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 21 Parameter und Parameterwerte Teil A Mikrobiologische Parameter Für nicht desinfiziertes Wasser: Parameter Wert Einheit Escherichia coli 0 Anzahl/100 ml Enterokokken 0 Anzahl/100 ml Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.): Parameter Wert Einheit Escherichia coli 0 Anzahl/250 ml Enterokokken 0 Anzahl/250 ml Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes: Parameter Wert Einheit KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) 100 Anzahl/ml KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) 20 Anzahl/ml Escherichia coli 0 Anzahl/250 ml Enterokokken 0 Anzahl/250 ml Pseudomonas aeruginosa 0 Anzahl/250 ml Teil B Chemische Parameter Parameter Parameterwert Einheit Anmerkungen Acrylamid 0,10 µg/l Anm. 1 Antimon 5,0 µg/l Anm. 12 Arsen 10 µg/l Anm. 12 Benzol 1,0 µg/l Benzo-(a)-pyren 0,010 µg/l Blei 10 µg/l Anm. 3 und 4 Bor 1,0 mg/l Bromat 10 µg/l Anm. 2 Cadmium 5,0 µg/l Chrom 50 µg/l Cyanid 50 µg/l 1,2-Dichlorethan 3,0 µg/l Epichlorhydrin 0,10 µg/l Anm. 1 Fluorid 1,5 mg/l Kupfer 2,0 mg/l Anm. 3 Nickel 20 µg/l Anm. 3 Nitrat 50 mg/l Anm. 5 Nitrit 0,1 mg/l Anm. 11 Pestizide 0,10 µg/l Anm. 6 und 7 Pestizide insgesamt 0,50 µg/l Anm. 6 und 8 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 0,10 µg/l Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anm. 9 Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 21 Quecksilber 1,0 µg/l Selen 10 µg/l Tetrachlorethen und Trichlorethen 10 µg/l Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter Trihalomethane insgesamt 30 µg/l Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anm. 10 Uran 15 µg/l Vinylchlorid 0,50 µg/l Anm. 1 Anmerkung 1: Der Parameter bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet aus den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden. Anmerkung 2: Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1, 3 und 4 ist der Wert spätestens am 1. Dezember 2008 einzuhalten. Der Parameterwert für Bromat beträgt für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2003 und 1. Dezember 2008 25 µg/l. Anmerkung 3: Der Wert gilt für eine Probe von Wasser für den menschlichen Gebrauch, die mit einem geeigneten Probenahmeverfahren an der Wasserentnahmestelle in der Weise entnommen wird, dass sich eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe ergibt. Anmerkung 4: Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 ist der Wert spätestens ab 1. Dezember 2013 einzuhalten. Der Parameterwert für Blei beträgt bis 1. Dezember 2003 50 µg/l und für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2003 und 1. Dezember 2013 25 µg/l. Anmerkung 5: Es ist die Bedingung, [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 einzuhalten (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate [NO3] und für Nitrite [NO2]). Anmerkung 6: „Pestizide“ bedeuten: – organische Insektizide, – organische Herbizide, – organische Fungizide, – organische Nematizide, – organische Akarizide, – organische Algizide, – organische Rodentizide, – organische Schleimbekämpfungsmittel, – verwandte Produkte (ua. Wachstumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche Pestizide überwacht werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung anzunehmen ist. Das Vorhandensein folgender Pestizide (einschließlich der relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte) ist anzunehmen: 1. 2,4-D 2. Alachlor 3. Aldrin 4. Atrazin 5. Azoxystrobin 6. Bentazon 7. Bromacil 8. Chloridazon 9. Clopyralid Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 21 10. Clothianidin 11. Dicamba 12. Dichlorprop 13. Dieldrin 14. Dimethachlor 15. Dimethenamid-P 16. Diuron 17. Ethofumesat 18. Flufenacet 19. Glufosinat 20. Glyphosat 21. Heptachlor 22. Heptachlorepoxid 23. Hexazinon 24. Imidacloprid 25. Iodosulfuron-methyl 26. Isoproturon 27. MCPA 28. MCPB 29. Mecoprop 30. Mesosulfuron-methyl 31. Metalaxyl-M 32. Metamitron 33. Metazachlor 34. Metolachlor 35. Metribuzin 36. Metsulfuron-methyl 37. Nicosulfuron 38. Pethoxamid 39. Propazin 40. Propiconazol 41. Simazin 42. Terbuthylazin 43. Thiacloprid 44. Thiamethoxam 45. Thifensulfuron-methyl 46. Tolylfluanid 47. Tribenuron-methyl 48. Triclopyr 49. Triflusulfuron-methyl 50. Tritosulfuron Anmerkung 7: Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 µg/l. Anmerkung 8: „Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen Pestizide, die bestimmt wurden. Anmerkung 9: Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um: Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 21 – Benzo-(b)-fluoranthen, – Benzo-(k)-fluoranthen, – Benzo-(ghi)-perylen, – Inden-(1,2,3-cd)-pyren. Anmerkung 10: Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan. Anmerkung 11: Dieser Wert gilt jedenfalls am Ausgang der Wasserwerke. Für einen begrenzten Zeitraum, dermaximal sechs Monate nicht übersteigen darf, ist eine Überschreitung des Parameterwertes bis 0,5 mg/l zulässig, – falls sie technisch bedingt ist (zB bei Verwendung von verzinkten Werkstoffen bis zur Bildung einer entsprechenden Schutzschicht) und – wenn sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird. Anmerkung 12: Der Parameterwert ist spätestens ab 1. Dezember 2003 einzuhalten. Der Parameterwert beträgt bis zum 30. November 2003 für Antimon 10 µg/l und für Arsen 50 µg/l. Teil C Parameter mit Indikatorfunktion (Indikatorparameter) Werte von Indikatorparametern stellen Konzentrationen an Inhaltsstoffen, Mikroorganismen, Radioaktivität oder Strahlendosen dar, bei deren Überschreitung die Ursache zu prüfen und festzustellen ist, ob bzw. welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer einwandfreien Wasserqualität erforderlich sind. Natürliche Gehalte sind, auch wenn sie weit unter dem jeweiligen Wert liegen, vor unerwünschten Veränderungen zu schützen. Chemische und physikalische Indikatorparameter Indikatorparameter Wert Einheit Anmerkungen Aluminium 200 µg/l Ammonium 0,50 mg/l Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu 5 mg/l NH4 außer Betracht. Ab einem Gehalt von mehr als 0,2 mg/l NH4 dürfen Chlorungsverfahren nicht angewendet werden. Chlorid 200 mg/l Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Eisen 200 µg/l Färbung spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung 0,5 m 1 Messung nur erforderlich, wenn grobsinnlich wahrnehmbar. Geruch Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormaleVeränderung Geschmack Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung Leitfähigkeit 2 500 µS cm 1 bei 20°C Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Mangan 50 µg/l Natrium 200 mg/l Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) Ohne anormale Veränderung Bei Versorgungssystemen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m 3 pro Tag, braucht dieser Parameter nicht bestimmt Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 21 zu werden. Oxidierbarkeit 5,0 mg/l O2 Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird. 5 mg O2 entsprechen 20 mg KMnO4. Sulfat 250 mg/l Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Überschreitungen bis zu 750 mg/l SO4 bleiben außer Betracht, sofern der dem Calcium nicht äquivalente Gehalt des Sulfates 250 mg/l nicht übersteigt. Temperatur 25 ohne anormale Veränderung °C Trübung Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung Bei der Aufbereitung von Oberflächen wasser gilt ein Parameterwert von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungsein heiten) im Wasser am Ausgang der Wasserauf bereitungsanlage. Wasserstoffionen Konzentration ≥ 6,5 und ≤ 9,5 pH-Einheiten Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Bei Wasser gemäß § 4 Z 2 darf der pH Wert am Ort der Abfüllung bis zu 4,5 pH-Einheiten betragen. Ist dieses Wasser von Natur aus kohlensäurehaltig oder ist es mit Kohlensäure versetzt, kann der Mindestwert niedriger sein. Mikrobiologische Indikatorparameter Für nicht desinfiziertes Wasser: Indikatorparameter Wert Einheit KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) 100 Anzahl/ml KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) 20 Anzahl/ml coliforme Bakterien 0 Anzahl/100 ml Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 1) 0 Anzahl/100 ml Pseudomonas aeruginosa 0 Anzahl/100 ml Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.): Indikatorparameter Wert Einheit KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) 10 Anzahl/ml KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) 10 Anzahl/ml coliforme Bakterien 0 Anzahl/250 ml Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) 0 Anzahl/250 ml Pseudomonas aeruginosa 0 Anzahl/250 ml Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 12 von 21 Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes: Indikatorparameter Wert Einheit coliforme Bakterien 0 Anzahl/250 ml Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) 0 Anzahl/250 ml Anmerkung 1: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Ist dieser Parameterwert überschritten, so sind Nachforschungen in der Wasserversorgungsanlage vorzunehmen, um festzustellen, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch krankheitserregende Mikroorganismen oder Parasiten (wie zB Cryptosporidium) besteht. Die zuständige Behörde ist jedenfalls gemäß § 5 Z 5 dritter Gedankenstrich zu informieren. Radioaktivität (Indikatorparameter) Indikatorparameter Wert Einheit Anmerkungen Radon 100 Bq/l Tritium 100 Bq/l Richtdosis 0,10 mSv Richtdosis: Die effektive Folgedosis für die Aufnahme während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche in einem Versorgungssystem für Wasser für den menschlichen Gebrauch nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium, Kalium–40, Radon und kurzlebigen Radon Zerfallsprodukten. *) *) alle Radon-Zerfallsprodukte außer Blei-210 und Polonium-210. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 5 Anhang II Überwachung Teil A Parameterumfang und Häufigkeiten 1. Allgemeiner Rahmen Bei der Wahl der geeigneten Parameter für die Überwachung müssen die lokalen Gegebenheiten für jedes Wasserverteilungssystem berücksichtigt werden. 2. Liste der Parameter 2.1. Routinemäßige Kontrollen KBE 22 KBE 37 Escherichia coli coliforme Bakterien Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 13 von 21 Enterokokken Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1) Clostridium perfringens (Anmerkung 2) Geruch Färbung Trübung Geschmack Temperatur Leitfähigkeit Ammonium (Anmerkung 3) Nitrit (Anmerkung 3) Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert) Aluminium (Anmerkung 4) Eisen (Anmerkung 5) Bei desinfiziertem Wasser (je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens): Chlorung: – Konzentration an Chlorverbindungen Ozonung: – Konzentration an Ozon UV-Bestrahlung: – UV-Durchlässigkeit des Wassers (253,7 nm; 100 mm Schichtdicke) – Durchfluss des Wassers, Ablesung am Durchflussmessgerät – Referenzbestrahlungsstärke (W/m 2 ), Ablesung an der Anzeige des Anlagenradiometers (Sensor) Es werden auch sonstige Parameter gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 berücksichtigt, die für die Überwachung als relevant ausgewiesen sind und erforderlichenfalls durch eine Risikobewertung gemäß Teil B ermittelt werden. 2.2. Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) Alle Parameter des Anhangs I Bei desinfiziertem Wasser (je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens): Chlorung: – Konzentration an Chlorverbindungen Ozonung: – Konzentration an Ozon UV-Bestrahlung: – UV-Durchlässigkeit des Wassers (253,7 nm; 100 mm Schichtdicke) – Durchfluss des Wassers, Ablesung am Durchflussmessgerät – Referenzbestrahlungsstärke (W/m 2 ), Ablesung an der Anzeige des Anlagenradiometers (Sensor) Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte °dH, Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3), Kalzium, Kalium, Magnesium). 2.3. Kontrollen für kleine Wasserversorgungsanlagen (Abgabe von ≤ 100 m 3 Wasser pro Tag bzw. Versorgung von ≤ 500 Personen) (Mindestuntersuchung) KBE 22 KBE 37 Escherichia coli coliforme Bakterien Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 14 von 21 Enterokokken Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1) Clostridium perfringens (Anmerkung 2) Geruch Färbung Trübung Geschmack Temperatur Leitfähigkeit Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert) Gesamthärte °dH Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3) Oxidierbarkeit (siehe Anmerkung in Anhang I Teil C) Ammonium Nitrit Nitrat Chlorid Sulfat Eisen Mangan Aluminium (Anmerkung 4) Bei desinfiziertem Wasser (je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens): Chlorung: – Konzentration an Chlorverbindungen Ozonung: – Konzentration an Ozon UV-Bestrahlung: – UV-Durchlässigkeit des Wassers (253,7 nm; 100 mm Schichtdicke) – Durchfluss des Wassers, Ablesung am Durchflussmessgerät – Referenzbestrahlungsstärke (W/m 2 ), Ablesung an der Anzeige des Anlagenradiometers (Sensor) Zusätzlich werden jene Parameter aufgenommen, deren regelmäßige Untersuchung erforderlich ist, um eine mögliche Nichteinhaltung eines Parameterwertes rechtzeitig zu erkennen. Insbesondere werden solche Parameter einbezogen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des dem Verbraucher gelieferten Wassers haben können. Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte °dH, Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3), Kalzium, Kalium, Magnesium, Natrium). Die Probenahme erfolgt an ausgewählten, in § 5 Z 3 festgelegten Probenahmestellen und in solchen Zeitabständen, die erforderlich sind, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen. Anmerkung 1: Dieser Parameter muss nur bei Wässern, die in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht werden (am Punkt der Abfüllung) und bei Wässern, welche chemischtechnisch (zB Ionenaustausch, Aktivkohlefilter) aufbereitet wurden, untersucht werden. Weiters ist dieser Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen. Anmerkung 2: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Weiters ist dieser Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 15 von 21 Anmerkung 3: Nur erforderlich, wenn Chloraminierung als Desinfektionsmethode verwendet wird. Anmerkung 4: Bei Verwendung von Aluminiumverbindungen in der Wasseraufbereitung. Anmerkung 5: Bei Verwendung von Eisenverbindungen in der Wasseraufbereitung. 3. Probenahmehäufigkeit Tabelle 1 Mindesthäufigkeit der Probenahme und Analyse für die Überwachung der Einhaltung bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird. Bei der Probenahme und der Beurteilung der Probe sind die verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitung) zu berücksichtigen. Die Anzahl der Proben ist im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig zu verteilen. Menge des abgegebenen Wassers in m 3 pro Tag (Anmerkung 1) Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr (Anmerkung 2) Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) Anzahl der Proben pro Jahr ≤ 10 – 1 (Anmerkung 3, 4 und 7) > 10 bis ≤ 100 1 1 (Anmerkung 5 und 6) > 100 bis ≤ 1 000 4 1 (Anmerkung 6) > 1 000 bis ≤ 10 000 4 + 3 pro 1 000 m 3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge 1 + 1 pro 4 500 m 3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 6) > 10 000 bis ≤ 100 000 3 + 1 pro 10 000 m 3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 6) > 100 000 12 + 1 pro 25 000 m 3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 6) Die erforderliche Probenanzahl ist bei Vorliegen mehrerer Wasserspender bzw. mehrerer Objekte der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitungs- und Desinfektionsanlagen, Behälter, Versorgungsnetz) entsprechend zu erweitern. Bei einer Überschreitung einer Nitratkonzentration von 25 mg/l und wenn ein Anstieg zu befürchten ist, hat eine zumindest vierteljährliche Untersuchung des Wassers auf Nitrat zu erfolgen, wenn nicht gemäß obiger Tabelle eine häufigere Untersuchung vorgeschrieben ist. Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. An Stelle der Menge des abgegebenen Wassers kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebietes herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden. Anmerkung 2: Die angegebene Häufigkeit wird wie folgt errechnet: zB 4 300 m 3 pro Tag = 16 Proben (vier für die ersten 1 000 m 3 pro Tag + 12 für die zusätzlichen 3 300 m 3 pro Tag). Anmerkung 3: Für nicht desinfiziertes Wasser, das nicht von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird und entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung ausschließlich zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird, gilt ein auf die mikrobiologischen Parameter des Anhangs II Teil A reduzierter Untersuchungsumfang. Anmerkung 4: Es gilt der Untersuchungsumfang gemäß Teil A Z 2.3. Bei Neuerschließung sind vom Betreiber zusätzlich jene Parameter einzubeziehen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des Wassers haben können. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 16 von 21 Anmerkung 5: Es gilt der Untersuchungsumfang gemäß Teil A Z 2.3. Alle zehn Jahre sowie bei Neuerschließungen von Wasserspendern und bei Änderungen an der Wasserversorgungsanlage – sofern ein nachteiliger Einfluss auf die Beschaffenheit des Wassers zu erwarten ist – gilt der Untersuchungsumfang gemäß Teil A Z 2.2. Anmerkung 6: Die Indikatorparameter für die Radioaktivität sind nur einmalig zu ermitteln. Bei Änderungen an der Wasserversorgungsanlage, die eine relevante Erhöhung der Radioaktivität bewirken können (jedenfalls bei Neuerschließungen von Wasserspendern), ist eine neuerliche Untersuchung durchzuführen. Im Fall einer Überschreitung von Indikatorparameterwerten kann die zuständige Behörde im Einzelfall weitere Untersuchungen auf Radioaktivität vorschreiben. Anmerkung 7: Wird ≤ 10 m³ Wasser pro Tag aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 entnommen und wird aufgrund einer Untersuchung und Begutachtung gemäß § 5 Z 2 festgestellt, dass das Wasser den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, gilt ein Untersuchungsintervall von drei Jahren. Tabelle 2 Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das dazu bestimmt ist, in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht zu werden, am Punkt der Abfüllung. Menge des pro Tag produzierten Wassers in m 3 (Anmerkung 1) Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) Anzahl der Proben pro Jahr ≤ 10 1 1 > 10 bis ≤ 60 12 1 > 60 1 pro 5 m 3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge 1 pro 100 m 3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge Anmerkung: Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte – ermittelt über ein Kalenderjahr – zugrunde gelegt. Teil B Risikobewertung 1. Von den Parametern und Probenahmehäufigkeiten gemäß Teil A kann abgewichen werden, wenn eine Risikobewertung durchgeführt wird. 2. Die Risikobewertung gemäß Z 1 muss sich auf die allgemeinen Grundsätze der Risikobewertung stützen, die in Verbindung mit internationalen Normen wie der Norm EN 15975-2 „Sicherheit der Trinkwasserversorgung – Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement“ aufgestellt wurden. 3. Bei der Risikobewertung werden die Ergebnisse aus den Überwachungsprogrammen gemäß den §§ 55c bis 55f des Wasserrechtsgesetzes 1959 berücksichtigt. 4. Auf Basis der vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage vorgelegten Ergebnisse der Risikobewertung kann die Parameterliste verkürzt oder Probenahmehäufigkeit verringert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Ort und Häufigkeit der Probenahmen werden, unter Berücksichtigung von § 4, in Abhängigkeit vom Ursprung des Parameters und den Schwankungen und langfristigen Trends seiner Konzentration bestimmt. b) Bei der Reduzierung des Parameterumfangs müssen die Anforderungen an den Mindestuntersuchungsumfang gemäß Anhang II Teil A Z 2.3 jedenfalls eingehalten werden. c) Die Häufigkeit der Probenahmen zum Nachweis der mikrobiologischen Parameter darf in keinem Fall geringer sein als in Anhang II Teil A Z 3 Tabelle 1 vorgesehen. d) Die in Anhang II Teil A Z 3 Tabelle 1 genannte Mindesthäufigkeit der Probenahmen zum Nachweis eines Parameters darf dann verringert werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungsgebiet repräsentativen Probenahmestellen genommen werden, weniger als 60 % des Parameterwerts betragen. e) Ein Parameter darf dann von der Liste der zu überwachenden Parameter gemäß Anhang II Teil A Z 2 gestrichen werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungsgebiet repräsentativen Probenahmestellen genommen werden, weniger als 30 % des Parameterwerts betragen. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 17 von 21 f) Die Streichung eines bestimmten, in Anhang II Teil A Z 2 genannten Parameters aus der Liste der zu überwachenden Parameter beruht auf dem Ergebnis der Risikobewertung, in das die Ergebnisse der Überwachung der Ressourcen eingeflossen sind, aus denen das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser gewonnen wird, und das bestätigt, dass im Einklang mit § 3 die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen geschützt ist, die sich aus einer etwaigen Verunreinigung des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers ergeben; g) Die Verringerung der Probenahmehäufigkeit oder die Streichung eines Parameters aus der Liste der zu überwachenden Parameter gemäß lit. d und e ist nur zulässig, wenn die Risikobewertung bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der eine Verschlechterung der Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers verursachen würde. h) Die Verringerung der Probenahmehäufigkeit oder die Streichung eines Pestizids aus der Liste der anzunehmenden und zu überwachenden Pestizide (siehe Anhang I Teil B Anmerkung 6) ist nur zulässig, wenn – die Nutzungen der Flächen im Wassereinzugsgebiet, – mögliche Anwendungen von Pestiziden in der Vergangenheit, die noch Auswirkungen auf die gegenwärtige Wasserqualität haben könnten, – die örtliche Situation der Wasserspende sowie – alle weiteren Informationen, die einen Hinweis auf den Eintrag oder auf das Vorhandensein von Pestiziden geben, berücksichtigt wurden. Teil C Probenahmeverfahren Das Probenahmeverfahren richtet sich nach der Fragestellung und hat den folgenden Anforderungen zu entsprechen: 1. Die Probenahme im Rahmen der Eigenkontrolle gemäß § 5 hat im Hinblick auf die physikalischen und chemischen Parameter der Norm ISO 5667-5 zu entsprechen. Im Hinblick auf die mikrobiologischen Parameter hat die Probenahme nach EN ISO 19458, Zweck A, zu erfolgen. 2. Proben zur Kontrolle der Einhaltung der chemischen Parameter Kupfer, Blei und Nickel in Wasser aus Gebäudeinstallationen werden ohne Vorlauf an der Entnahmestelle des Verbrauchers gezogen (Tageszufallsprobe). Zu einer zufälligen Tageszeit wird eine Probe von einem Liter Probenmenge entnommen. Bei Überschreitung eines Parameterwertes in der Tageszufallsprobe wird eine gestaffelte Probenahme durchgeführt. 3. Die Probe zur Kontrolle der Einhaltung von mikrobiologischen Parametern mit Parameterwerten (E. coli und Enterokokken) im Wasser aus Gebäudeinstallationen wird nach EN ISO 19458, Zweck B, entnommen. Anhang III Spezifikationen für die Analyse der Parameter Die für die Zwecke der Überwachung und zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendeten Analyseverfahren müssen im Einklang mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert werden. Diese Analyseverfahren müssen in einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder in einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung im Rahmen der gewährten Akkreditierung durchgeführt werden. Teil A Mikrobiologische Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Parameter haben, sofern ein CEN/ISO Verfahren angegeben ist, Referenzfunktion. Andere als die genannten Verfahren dürfen angewendet werden, wenn die erzielten Ergebnisse nachweislich mindestens genauso zuverlässig sind, wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse. Folgende Methoden für mikrobiologische Parameter haben Referenzfunktion: Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 18 von 21 a) Escherichia coli (E. coli) und coliforme Bakterien (EN ISO 9308-1 oder EN ISO 9308-2; die Methode EN ISO 9308-2 beruht auf der Untersuchung einer Probenmenge von 100 ml und ist somit für die Untersuchung einer Probenmenge von 250 ml nur bedingt geeignet.) b) Enterokokken (EN ISO 7899-2) c) Pseudomonas aeruginosa (EN ISO 16266) d) Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen – Koloniezahl bei 22°C (EN ISO 6222) e) Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen – Koloniezahl bei 37°C (EN ISO 6222) f) Clostridium perfringens einschließlich Sporen (EN ISO 14189) Teil B Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind 1. Chemische Parameter und Indikatorparameter Für die Parameter in Tabelle 1 sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L Nr. 201 vom 1. August 2009, S. 36, definierten Bestimmungsgrenze von 30 % oder weniger des betreffenden Parameterwerts und der in Tabelle 1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Das Ergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie bei dem jeweiligen Parameterwert in Anhang I Teile B und C. Tabelle 1 Mindestverfahrenskennwert „Messunsicherheit“ (Anmerkung 1) Parameter Messunsicherheit (Anmerkung 2) % des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert) Anmerkungen Acrylamid 40 Anmerkung 6 Aluminium 25 Ammonium 40 Antimon 40 Arsen 30 Benzo(a)pyren 50 Anmerkung 7 Benzol 40 Bor 25 Bromat 40 Cadmium 25 Chlorid 15 Chrom 30 Leitfähigkeit 20 Kupfer 25 Cyanid 30 Anmerkung 8 1,2-Dichlorethan 40 Epichlorhydrin 40 Anmerkung 6 Fluorid 20 Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH-Einheiten) 0,2 Anmerkung 9 Eisen 30 Blei 25 Mangan 30 Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 19 von 21 Quecksilber 30 Nickel 25 Nitrat 15 Nitrit 20 Oxidierbarkeit 50 Anmerkung 10 Pestizide 30 Anmerkung 11 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 50 Anmerkung 12 Selen 40 Natrium 15 Sulfat 15 Tetrachlorethen 30 Anmerkung 13 Trichlorethen 40 Anmerkung 13 Trihalomethane – insgesamt 40 Anmerkung 12 Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) 30 Anmerkung 14 Trübung 30 Anmerkung 15 Uran 30 Vinylchlorid 40 Anmerkung 6 Tabelle 2 Mindestverfahrenskennwerte „Richtigkeit“, „Präzision“ und „Nachweisgrenze“ (Anmerkung 16) Parameter Richtigkeit (Anmerkung 3) % des Parameterwerts (ausgenommen pH Wert) Präzision (Anmerkung 4) % des Parameterwerts (ausgenommen pH Wert) Nachweisgrenze (Anmerkung 5) % des Parameterwerts (ausgenommen pH Wert) Anmerkungen Acrylamid 25 25 25 Anmerkung 6 Aluminium 10 10 10 Ammonium 10 10 10 Antimon 25 25 25 Arsen 10 10 10 Benzo(a)pyren 25 25 25 Benzol 25 25 25 Bor 10 10 10 Bromat 25 25 25 Cadmium 10 10 10 Chlorid 10 10 10 Chrom 10 10 10 Leitfähigkeit 10 10 10 Kupfer 10 10 10 Cyanid 10 10 10 Anmerkung 8 1,2-Dichlorethan 25 25 10 Epichlorhydrin 25 25 25 Anmerkung 6 Fluorid 10 10 10 Wasserstoffionen Konzentration pH (ausgedrückt in pH Einheiten) 0,2 0,2 Anmerkung 9 Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 20 von 21 Eisen 10 10 10 Blei 10 10 10 Mangan 10 10 10 Quecksilber 20 10 20 Nickel 10 10 10 Nitrat 10 10 10 Nitrit 10 10 10 Oxidierbarkeit 25 25 10 Anmerkung 10 Pestizide 25 25 25 Anmerkung 11 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 25 25 25 Anmerkung 12 Selen 10 10 10 Natrium 10 10 10 Sulfat 10 10 10 Tetrachlorethen 25 25 10 Anmerkung 13 Trichlorethen 25 25 10 Anmerkung 13 Trihalomethane – insgesamt 25 25 10 Anmerkung 12 Trübung 25 25 25 Uran 10 10 10 Vinylchlorid 25 25 25 Anmerkung 6 2. Anmerkungen zu den Tabellen 1 und 2: Anmerkung 1: Die spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte gemäß Anhang I zu verwenden Anmerkung 2: „Messunsicherheit“ ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben. Anmerkung 3: „Richtigkeit“ ist die systematische Messabweichung, d. h. die Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert. Weitere Spezifikationen sind der Norm ISO 5725 zu entnehmen. Anmerkung 4: „Präzision“ ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Eine annehmbare Präzision bezieht sich auf die zweifache relative Standardabweichung. Dieser Begriff ist in ISO 5725 näher definiert. Anmerkung 5: „Nachweisgrenze“ ist entweder – die dreifache Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder – die fünffache Standardabweichung einer Blindprobe (innerhalb einer Messwertreihe). Anmerkung 6: Die Verfahrenskennwerte sind nur anzuwenden, wenn der Nachweis durch die Analyse des Trinkwassers erbracht wird. Alternativ ist die Einhaltung anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren. Anmerkung 7: Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so ist die beste verfügbare Technik zu wählen (bis zu 60 %). Anmerkung 8: Mit dem Verfahren kann der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden. Anmerkung 9: Werte für Richtigkeit, Präzision und Messunsicherheit werden in pH-Einheiten ausgedrückt. Anmerkung 10: Referenzverfahren: EN ISO 8467 Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 21 von 21 Anmerkung 11: Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 % können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, höhere Werte bis zu 80 % können für einige Pestizide zugelassen werden. Anmerkung 12: Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B. Anmerkung 13: Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B. Anmerkung 14: Die Messunsicherheit ist auf 3 mg/l des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) zu schätzen. Zu verwenden ist die Norm CEN 1484 – Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC). Anmerkung 15: Die Messunsicherheit ist im Einklang mit der Norm EN ISO 7027 auf 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) zu schätzen. Anmerkung 16: Bis zum 31. Dezember 2019 ist die Verwendung der in Tabelle 2 spezifizierten Verfahrenskennwerte „Richtigkeit“, „Präzision“ und „Nachweisgrenze“ als Alternative zu „Bestimmungsgrenze“ und „Messunsicherheit“, wie in Z 1, einschließlich Tabelle 1, dargestellt, zulässig. 3. Leistungsmerkmale der Analysemethoden für Radionuklide: Radionuklide Nachweisgrenze Bq/l (Anmerkung 1 und 2) Anmerkungen Tritium 10 Anmerkung 3 Radon 10 Anmerkung 3 U-238 0,02 U-234 0,02 Ra-226 0,04 Ra-228 0,02 Anmerkung 4 Pb-210 0,02 Po-210 0,01 C-14 20 Sr-90 0,4 Pu-239/Pu-240 0,04 Am-241 0,06 Co-60 0,5 Cs-134 0,5 Cs-137 0,5 I-131 0,5 Anmerkung 1: Die Nachweisgrenze ist zu berechnen nach der Norm ISO 11929: „Determination of the characteristic limits (decision threshold, detection limit and limits of the confidence interval) for measurements of ionizing radiation – Fundamentals and application“ mit Abweichungswahrscheinlichkeiten der 1. und 2. Art von jeweils 0,05. Anmerkung 2: Messunsicherheiten sind zu berechnen und als vollständige Standardunsicherheiten anzugeben oder als erweiterte Standardunsicherheiten mit einem Erweiterungsfaktor von 1,96 gemäß dem ISO-Leitfaden „Guide for the Expression of Uncertainty in Measurement“. Anmerkung 3: Die Nachweisgrenze für Tritium und Radon liegt bei 10 % des Parameterwerts von 100 Bq/l. Anmerkung 4: Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Erstprüfung im Hinblick auf die Richtdosis für eine neue Wasserquelle. Falls die Erstprüfung keinen plausiblen Grund dafür ergibt, dass Ra-228 20 % der abgeleiteten Konzentration überschreitet, kann die Nachweisgrenze auf 0,08 Bq/l für spezifische Routinemessungen für das Nuklid Ra-228 erhöht werden, bis eine anschließende erneute Kontrolle erforderlich ist.