Domestic Waste Ordinance 2008
صدر في 2008-10-22 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Oktober 2008 über die Erfassung von Hausabfällen (Hausabfallverordnung 2008).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا · Salzburg
- الموضوعات
- Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- waste domestic sources, waste management, waste disposal, waste prevention, registration, enforcement/compliance
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Jahrgang 2008 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 31. Oktober 2008 313 85. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Oktober 2008 über die Erfassung von Hausabfällen (Hausabfallverordnung 2008) Auf Grund der §§ 10 Abs 2 und 14a des Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes 1998 – S.AWG, LGBl Nr 35/1999, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet: Anwendungsbereich und Grundsätze § 1 (1) Die folgenden Bestimmungen gelten für die Erfassung von Hausabfällen mit Ausnahme von biogenen Abfällen. (2) Die Erfassung der Hausabfälle hat nach einem staubfreien sowie geräusch- und geruchsarmen System zu erfolgen. Anforderungen an Hausabfallbehälter § 2 (1) Die für die fortlaufende Sammlung der eigentlichen Hausabfälle (§ 1 Abs 4 Z 1 S.AWG) bestimmten Behälter müssen aus entsprechend widerstandsfähigem und dauerhaftem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass bei ihrer be stimmungsgemäßen Benützung unnötiger Lärm vermieden wird. Sie haben einen dicht schließenden, mit dem Behälter verbundenen Deckel sowie entsprechende Griffe zur leichten Handhabung aufzuweisen. Die Behälter müssen den ÖNORMEN EN 840-1 bis 840-6, Ausgabe Juni 2004, entsprechen. (2) Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit können anstelle der im Abs 1 beschriebenen Behälter oder in Ergänzung dazu auch andere Behälter aus feuchtigkeitsbeständigem Material verwendet werden, die nur für eine einmalige Benützung geeignet sind (zB Kunststoffsäcke), wenn dadurch den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002 in der gemäß § 26 Z 1 S.AWG geltenden Fassung) entsprochen wird. In diesem Fall tritt an die Stelle der Entlee rung der Behälter die Abholung der Behälter samt ihrem Inhalt. Benützung der Hausabfallbehälter § 3 (1) Die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer (§ 2 Abs 2 S.AWG) haben die Behälter an einer den Benützern leicht zugänglichen, windgeschützten Stelle so aufzustellen, dass eine unnötige Belästigung der Hausbewohner oder der Nachbarschaft insbesondere durch Geruch, Lärm oder Staub vermieden und das Ortsbild nicht unnötig beeinträchtigt wird. (2) Die Behälter sind von den Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern am Vorabend oder am Tag der Samm lung am Straßenrand bereitzustellen, soweit von der Gemeinde nicht anderes bestimmt wird. Die Bereitstellung zur Sammlung hat so zu erfolgen, dass dadurch keine Gefahr für Personen oder Sachen entsteht, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und die Sammlung möglichst rasch und leicht durchgeführt werden kann. Behälter gemäß § 2 Abs 2 sind verschlossen zur Sammlung bereitzustellen. (3) Die Behälter sowie deren Aufstellungsorte sind von den Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern bei Bedarf zu reinigen. Öffentlich zugängliche Behälter und Aufstellungsorte sind von der Gemeinde bei Bedarf zu reinigen. LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2008, Nr 85 Anzahl und Größe der Behälter; Häufigkeit der Entleerungen § 4 Bei der Festlegung der Anzahl und Größe der Behälter für Hausabfälle sowie des Entleerungsintervalls gemäß § 14 Abs 1 Z 2 S.AWG ist auch auf die Sicherstellung der ordnungsgemäßen und hygienisch einwandfreien Erfassung und Behandlung der Hausabfälle zu achten. Das Entleerungsintervall darf, auch bei nur teilweiser Befüllung der Behälter, vier Wochen nicht überschreiten. Erfassung der sperrigen Hausabfälle § 5 (1) Bei Vorliegen der im § 10 Abs 4 S.AWG genannten Voraussetzungen hat die Gemeinde für die Abfuhr der sperrigen Hausabfälle von den Liegenschaften zu sorgen. In allen übrigen Fällen haben die Liegenschaftseigentümerinnen und eigentümer für die Anlieferung der sperrigen Hausabfälle zu den von der Gemeinde dafür vorgesehenen Sammelein richtungen (Recyclinghof, Altstoffsammelhof) zu sorgen. (2) Die Termine für die Abfuhr der sperrigen Hausabfälle sind von der Gemeinde rechtzeitig bekanntzumachen oder mit den Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern zu vereinbaren. Die sperrigen Hausabfälle dürfen erst zum verein barten Abholzeitpunkt oder, wenn ein solcher festgesetzt ist, zum Abfuhrtermin zur Sammlung bereitgestellt werden. Die Bereitstellung der sperrigen Hausabfälle hat so zu erfolgen, dass dadurch keine Gefahr für Personen oder Sachen ent steht, insbesondere die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, und die Sammlung möglichst rasch und leicht durchgeführt werden kann. (3) Zum Zweck der stofflichen Wiederverwertung haben die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer alle leicht abtrennbaren Metallgegenstände und -teile von den anderen sperrigen Hausabfällen zu trennen bzw für die Erfassung gemäß Abs 2 getrennt bereitzustellen. Die Gemeinde kann in der Abfuhrordnung die getrennte Erfassung weiterer Alt stoffe anordnen, wenn dies im Sinn der für die Abfallwirtschaft geltenden Ziele und Grundsätze (§ 3 S.AWG) erforderlich ist. In- und Außerkrafttreten § 6 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hausabfallverordnung, LGBl Nr 36/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 77/1994 außer Kraft. (2) Hausabfallbehälter, die den Anforderungen der im § 2 Abs 1 letzter Satz genannten Önormen nicht entsprechen, dürfen während einer Frist von einem Jahr ab dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt weiter verwendet werden. Für die Landesregierung: Die Landeshauptfrau: Burgstaller Das Landesgesetzblatt für das Land Salzburg wird vom Land Salzburg herausgegeben und erscheint nach Bedarf. Die Landesgesetzblätter sind im Internet unter www.salzburg.gv.at abfragbar oder können beim Landespressebüro, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon (0662) 80 42- 20 47, Fax (0662) 80 42-21 61, zum Selbstkostenpreis bezogen werden. 314