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قوانين النمسا

Detergents Act

صدر في 1984-06-28 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Bundesgesetz vom 28. Juni 1984 über die Umweltverträglichkeit von Waschmitteln (Waschmittelgesetz).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا
الموضوعات
Environment, Waste and hazardous substances
الكلمات المفتاحية
pollution control, cleaning agents/detergents, internal trade, environmental impact assessment (EIA), hazardous substances

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  1. P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1845 BUNDESGESETZBLATT FUR DIE REPUBLIK OSTERREICH Jahrgang 1984 Ausgegeben am 20. Juli 1984 134. Stiick 300. Bundesgesetz: Waschmittelgesetz (NR: GP XVI RV 185 AB 332 S. 55. BR: AB 2859 S. 450.) 300. Bundesgesetz vom 28.-Juni 1984 iiber die Umweltvertraglichkeit von W aschmitteln (Waschmittelgesetz) Der Nationalrat hat beschlossen: § 1. (1) ,,Waschmittel" im Sinne dieses Bundes• gesetzes sind chemische Erzeugnisse, die zur Reini gung von 1. Textilien, 2. Geschirren oder Geraten, die mit Lebensmit teln unmittelbar in Bertihrung kommen, 3. Boden, Wanden, Mobeln oder sanitaren Ein richtungen, 4. Kraftfahrzeugen, 5. Maschinen in gewerblichen Betrieben oder von 6. W erksti.icken in metallverarbeitenden gewerb lichen Betriebsanlagen in V erkehr gebracht werden und die zusammen mit Wasser reinigend wirken. (2) Als Waschmittel im Sinne dieses Bundesgeset zes gelten auch chemische Erzeugnisse, die vor, wahrend oder nach dem W aschvorgang; dem Waschgut zugegeben werden. (3) ,,Inverkehrbringen" im Sinne dieses Bundes gesetzes ist das Herstellen, Einfuhren, V erpacken, Feilhalten und jedes sonstige Uberlassen, sofern diese Tatigkeiten zu Erwerbszwecken geschehen. Ein lnverkehrbringen liegt nicht vor, wenn 4 1. sichergestellt ist, daB das W aschmittel in einer diesem Bundesgesetz nicht entsprechenden Beschaffenheit im Inland nicht zum Verbrau cher gelangt, 2. das Waschmittel in Form von Warenproben (das sind als solche gekennzeichnete Wasch mittelpackungen und -behaltnisse, die unent geltlich oder entgeltlich, aber unter dem orts i.iblichen Preis, mit einer Nennfullmenge, wel che geringer als die Nennfullmenge der klein sten zulassi•gen kennzeichnungspflichtigen V erpackungsart ist) weitergegeben wird oder 3. das Waschmittel in einer anderen als der in Z 2 genannten Form ausschlieBlich zu Zwek ken der Produktforschung, ausgenommen die Marktforschung, weitergegeben wird. Anforderungen an W aschmittel § 2. Waschmittel di.irfen unbeschadet anderer Rechtsvorschriften nur dann in V erkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bun desgesetzes und den auf Grund desselben erlasse nen V erordnungen entsprechen. Abbaubarkeit von in Waschmitteln enthaltenen Stoffen § 3. Soweit es fur den Schutz der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt gegen Gefahren oder Belastungen durch in Waschmitteln enthaltene Stoffe erforderlich ist, hat der Bundesminister fur Gesundheit· und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister fur Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister fur Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf den jewei ligen Stand der Wissenschaft und der Technologie durch V erordnung Anforderungen an die biotische und abiotische Abbaubarkeit von in Waschmitteln enthaltenen 1. waschaktiven Substanzen (zB Seifen, syntheti sche Substanzen), 2. Waschmittelaufbaustoffen (zB Soda, Natron, Pottasche, W asserglas, Silicate, Phosphate, Celluloseglykolate ), 3. Sonderzusatzen (zB Natriumperborat, Natriumpercarbonat, Magnesiumsilicat, opti sche Aufheller, Polywachse, Polyglykole, Triathanolamin, Verdickungsmittel, Enzyme), 4. Hilfsstoffen (zB Salze) sowie die zur Bestimmung der Abbaubarkeit, insbe sondere hinsichtlich deren AusmaB und Dauer, erforderlichen Verfahren festzusetzen. § 4. (1) Waschmittel, die zur Reinigung von Tex tilien bestimmt sind, di.irfen nur in V erkehr gebracht werden, wenn sie einen Phosphatgehalt aufweisen, der die in der Anlage festgesetzten Hochstmengen n{cht i.iberschreitet. (2) Soweit es im lnteresse des vorbeugenden Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt gegen Gefahren oder Belastungen <lurch Phosphate erforderlich ist, hat der Bundesminister fur Gesundheit und Umweltschutz im Einverneh 195 1/. 1846 134. Stuck - Ausgegeben am 20. Juli 1984 - N r. 300 men mit dem Bundesminister fur Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister fur Land und Forstwinschaft unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Techno logie strengere als die gemaB Abs. 1 festgeleg'ten Obergrenzen sowie Hochstmengen fur Phosphate in anderen Waschmitteln (§ 1 Abs. 1 und 2) festzu setzen. (3) Soweit es fur den Schutz der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt gegen Belastungen <lurch Phosphate erforderlich ist und ein Ersatz stoff zur V erfugung steht, von dem Gefahren fur die Gesundheit von Menschen und fur die J]mwelt nicht oder zumindest in geringerem MaBe zu erwarten sind, hat der Bundesminister fur Gesund heit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister fur Handel, Gewerbe und lndustrie und dem Bundesminister fur Land- und Forstwirt schaft unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie und auf gesamtwirtschaftljche lnteressen <lurch Verord nung das Inverkehrbringen phosphathaltiger W aschmittel zu beschranken oder zu verbieten. ( 4) Der Bundesminister fur Gesundheit und Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bun desminister fur Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister fur Land- und Forstwirt schaft unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie das fur die Bestimmung des Phosphatgehaltes erforder liche V erfahren festzusetzen. Hochstmengen von in Waschmitteln enthaltenen anderen Stoffen § 5. Soweit es im lnteresse des vorbeugenden Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt gegen Gefahren oder Belastungen <lurch in Waschmitteln enthaltene Stoffe gelegen ist, hat der Bundesminister fur Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister fur Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundes minister fur Land- und Forstwirtschaft <lurch Ver ordnung waschaktive Substanzen, Waschmittelauf baustoffe, Sonderzusatze oder Hilfsstoffe zu bezeichnen und unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Techno logie sowie auf gesamtwinschaftliche Interessen Hochstmengen · fur diese Stoffe in Waschmitteln festzusetzen. Verpackung, Dosierung und T eststreifen § 6. Soweit es fur den Schutz der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist und soweit nicht diesen Erfordernissen durch entspre chende Kennzeichnungsvorschriften auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBI. Nr. 531/1923, entsprochen ist, hat der Bundesminister fur Gesundheit und Umweltschutz im Einvemehmen mit dem Bundes minister fur Handel, Gewerbe und Indu.strie Bestimmungen Uber Inhalt, Art, Form, GroBe, Beschaffenheit und Ort der Anbringung der Kenn zeichnung auf der V erpackung von Waschmitteln zu erlassen. In dieser Verordnung konnen auch V orschriften Uber die Angabe von Dosierungsemp fehlungen sowie die kostenlose Abgabe von Test streifen zur Bestimmung der W asserharte an den Letztverbraucher erlassen werden. Oberwachung § 7. (1) Die Oberwachung des Verkehrs mit Waschmitteln obliegt dem Landeshauptmann. (2) Der Landeshauptmann kann sich zur Erful lung dieser Aufgabe auch der Aufsichtsorgane gemaB § 35 Abs. 2 lit. b des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBI. Nr. 86, bedienen. (3) Die Aufsichtsorgane sind befugt, Uberall, wo W aschmittel in V erkehr gebracht werden, N ach schau zu halten. Der § 37 Abs. 2 bis 4 des Lebens mittelgesetzes 1975 gilt sinngemaB: § 8. (1) Die Geschafts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind ver pflichtet, Uber Aufforderung den Aufsichtsorganen Auskunft Uber die Herkunft des Waschmittels zu erteilen. (2) Soweit es sich bei den Personen im Sinne des Abs. 1 um Hersteller oder Importeure handelt, habe·n diese dartiber hinaus auch die fur die Beur teilung der Beschaffenheit des Waschmittels nach diesem Bundesgesetz und seinen V erordnungen erforderlichen AuskUnfte Uber die bei der Herstel lung verwendeten Stoffe zu erteilen. (3) Die Aufsichtsorgane sind befugt, Proben von Waschmitteln zu entnehmen. Die im Abs. 1 genannten Personen haben die Entnahme von Pro ben zu dulden. (4) Fur die weitere Behandlung der Probe gilt § 39 Abs. 2 bis 6 des Lebensmittelgesetzes 197 5 sinngemaB. § 9. (1) Die Bundesanstalten fur Lebensmittelun tersuchung (§ 42 LMG 1975) sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches verpflichtet, auf V erlangen der Behorde Untersuchungen im Rahmen dieses Bun desgesetzes durchzufuhren und hiertiber unverzUg lich Befund und Gutachten zu erstatten. § 43 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975 gilt sinngemaB. (2) Der Wirkungsbereich der Bundesanstalt fur WassergUte (BGBI. Nr. 786/1974) wird <lurch die ses Bundesgesetz nicht bertihn. § 10. Sofem die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strenge rer Strafe bedrohten V erwaltungsstrafbestimmung bildet, begeht eine V erwaltungsUbenretung und ist von der V erwaltungsbehorde zu bestrafen 134. Stiick - Ausgegeben am 20. Juli 1984 - Nr. 300 1847 1. mit Geldstrafe bis zu SO 000 S, wer a) Waschmittel, die zur Reinigung von Tex tilien bestimmt sind, in V erkehr bringt, die einen hoheren als gemaB § 4 Abs. 1 festge legten Phosphatgehalt aufweisen, b) Waschmittel entgegen einer gemaB § 3, § 4 Abs. 2 bis 4 oder § S erlassenen Ver ordnung in V erkehr bringt, c) der Auskunftspflicht des § 8 Abs. 2 zu widerhandelt oder d) entgegen dem § 8 Abs. 3 die Entnahme von Proben verweigert; 2. mit Geldstrafe bis zu 15 000 S, wer a) Waschmittel entgegen einer gemaB § 6 erlassenen V erordnung in V erkehr bringt oder b) der Auskunftspflicht des § 8 Abs. 1 zu widerhandelt. Ubergangs- und Schlu6bestimmungen § 11. ( 1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Janner 1985 in Kraft. (2) Waschmittel, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hergestellt wurden und den Bestim mungen des § 4 Abs. 1 nicht entsprechen, diirfen noch bis 30. September 1985 abgegeben werden. (3) V erordnungen auf Grund dieses Bundesge setzes konnen bereits ab dem auf seine Kundma chung folgenden Tag erlassen werden; sie dilrfen fruhestens mit dem Geltungsbeginn dieses Bundes gesetzes in Kraft gesetzt werden. § 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist 1. hinsichtlich der §§ 3, 4 Abs. 2 ,bis 4 und des § 5 der Bundesminister fur Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister fur Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister fur Larid und Forstwirtschaft, 2. hinsichtlich des § 6 der Bundesminister fur. Gesundheit und Umweltschutz im Einverneh men mit dem Bundesminister fur Handel, Gewerbe und Industrie, 3. im iibrigen der Bundesminister fur Gesund heit und Umweltschutz betraut. Kirchschlager Sinowatz Anlage zu § 4 Abs. I Hochstmengen fiir Phosphate in Waschmitteln, die zur Reinigung von Textilien bestimmt sind I. a) Filr Waschmittel, die zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind, gelten bei einem Waschlaugenvolumen von 20 Litern und bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen, bezogen auf das Fassungsvermogen einer W aschmaschine von 4 bis 5 Kilogramm Trockenwasche, folgende Obergrenzen fur den Phosphatgehalt in der W aschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phos phor je Liter W aschlauge (g/1 P) : ( 1 ° dH = 0,1785 mMol Gesamtharte/1) Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/1 P bei V erwendung von Wasscr hane bereich 2 3 Waschmit- Waschmit teln fur allc teln for Spczial-/ Vorwasch Waschtem- ~:::t~t:e:- Fe;~y:~:f~h- mitteln pcratu rcn bis 600 C im gesamten Waschvorgang: in dcr Vor w:ischc: 0,75 0,90 0,50 0,60 0,90 1,05 0,60 0,70 1,20 1,30 0,70 0,85 b) Die Obergrenzen der lit. a werden mit 1. Janner 1987 durch folgende Wene ersetzt: Phosphatgehalt in der W aschlauge in g/1 P bei Verwendung von Wasser hanc bereich 1 2 3 Waschmit- Waschmit teln fur allc tcln fur Spezial-/ Vorwasch Waschtem- !:::t~~e~- Fe:::i::f~h- mitteln peraturen bis 600 C im gesamten Waschvorgang: in der Vor w~sche: 0,55 0,80 0,45 0,55 0,70 0,95 0,50 0,65 1,00 1,25 0,65 0,80 Bei Waschmitteln, die nach ihren Dosierungs empfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Ober grenzen der lit. a und b iiberschreiten. II. a) Fur Waschmittel, die zur Verwendung in Waschereien bestimmt sind, bemiBt sich der hochstzulassige Phosphatgehalt bei Beach tung der Dosierungsempfehlungen und auf Grundlage eines V erhaltnisses von 1 Kilo gramm Trockenwasche zu 5 Litern Waschlauge nach folgenden Obergrenzen fur den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phos phor je Liter Waschlauge (g/1 P; Phosphat hochstmengen): Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/1 P bei V erwendung von Wasser- Vollwasch- Spezialwasch hane- mittdn, Allein- mittcln, Bunt- Vorwasch und Fein- mitteln bereich waschmitteln waschmitteln im gcsamten Waschvorgang: in dcr Vor w!!sche: 0,50 0,75 0,35 2 0,65 0,90 0,45 3 0,90 1,10 0,60 1848 134. Stuck - Ausgegeben am 20. Juli 1984 - Nr. 300 b) Fur Waschmittel, die aufeinander abge stimmt sind und nach ihren Dosierungsemp fehlungen nacheinander zu verwenden sind, gelten fur den sich insgesamt ergebenden Phosphatgehalt in der Waschlauge die fur V ollwaschqiittel festgelegten Obergrenzen. Bereich 1 (weiches bis ma.Big hartes Wasser): bis 1,8 Millimol Gesamtharte/1 = unter 10° dH Bereich 2 (ziemlich hartes Wasser): 1,8 bis 3,0 Millimol Gesamtharte/1 = 10° -16 ° dH c) Bei Waschmitteln, die nach ihren Dosie rungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Waschmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Ober grenzen der lit. a Uberschreiten. Bereich 3 (hartes Wasser): III. Wasserhartebereiche sind unter Beri.icksich tigung der nach deutschen Hartegraden ermittelten Wasserharte: Uber 3,0 Millimol Gesamtharte/1 = Uber 16° dH BUNDESGESETZBLATT FOR DIE REPUBLIK 0STERREICH Der Bezugspreis des Bundesgesetzblattes fur die Republik Osterreich betrii.gt vorbehaltlich allfii.lliger Preiserhohungen infolge unvorhergesehener Steigerung der Herstellungskosten bis zu einem Jahresumfang von 2000 Seiten S 751,- inklusive 10% Umsatzsteuer fur Inlands- und S 850,- fur Auslandsabonnements. Fur den Fall, daB dieser Umfang uberschritten wird, bleibt fur den Mehrumfang eine entsprechende Neuberechnung vorbehalten. Der Bezugspreis kann auch in zwei gleichen Teilbetrii.gen zum 1. Janner und 1. Juli entrichtet werden. Einzelne Stucke des Bundesgesetzblattes sind erhii.ltlich gegen Entrichtung des Verkaufsprei ses von S 1,40 inklusive 10% Umsatzsteuer fur das Blatt = 2 Seiten, jedoch mindestens S 8, inklusive 10% Umsatzsteuer fur das Stuck, im Verlag der Osterreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. 78 76 31-39/295 oder 327 Durchwahl, sowie bei der Manz'schen Verlags- und Universitii.tsbuchhandlung, 1010 Wien, Kohlmarkt 16, Tel. 63 17 85. Bezugsanmeldungen werden von der Abonnementstelle des Verlages der Osterreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. 78 76 31-39/294 Durchwahl, entgegen genommen. Als Bezugsanmeldung gilt auch die Oberweisung des Bezugspreises oder seines ersten Teilbe trages auf das Postscheckkonto Wien Nr. 7272.800. Die Bezugsanmeldung gilt biS zu einem all fii.lligen schriftlichen Widerruf. De r W i de r r u f is t n u r m it W i r k u n g f u r d as E n d e d e s K a I e n· d e r j a h r e s m 6 g I i c h. Er muB, um wirksam zu sein, spii.testens am 15. Dezember bei der Abonnementstelle des Verlages der Osterreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, einlangen. Die Zustellung des Bundesgesetzblattes erfolgt erst nach Entrichtung des Bezugspreises. Die Bezieher werden, um keine Verzogerung in der Zustellung eintreten zu lassen, eingeladen, den Bezugspreis umgehend zu uberweisen. Ersii.tze fur abgii.ngige oder mangelhaft zugekommene Stucke des Bundesgesetzblattes sind binnen drei Monaten nach dem Erscheinen unmittelbar bei der Abonnementstelle des Verlages der Osterreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. 78 76 31-39/294 Durch wahl, anzufordern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden Stucke des Bundesgesetzblattes ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verkaufspreises abgegeben. Druck der Osterreichischen Staatsdruckerei

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