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قوانين النمسا

DAC-“Weinviertel” Ordinance

صدر في 2003-01-24 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weinviertel (DAC-Verordnung “Weinviertel”.)
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
النمسا
الموضوعات
Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
viticulture/oenological practices, standards, certification

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 91 2 II 25 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 24. Jänner 2003 Teil II 23. Verordnung: Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunfts profilen für das Weinbaugebiet Weinviertel (DAC-Verordnung „Weinviertel“) 23. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser wirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weinviertel (DAC-Verordnung „Weinviertel“) Auf Grund des § 39a Abs. 1 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird verordnet: § 1. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austria Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderun gen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht: 1. Er muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Weinviertel geerntet wurden. 2. Der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte „Grüner Veltliner“ bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren. 3. Eine allfällige Angabe der Rebsorte oder einer kleineren geographischen Einheit als das Wein baugebiet hat derart zu erfolgen, dass sie deutlich der Angabe „DAC“ bzw. „Districtus Austria Controllatus“ und der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel untergeordnet ist. 4. Der Wein muss den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Bezeichnung „trocken“ entsprechen. 5. Der vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 12% vol. am Etikett angegeben werden. 6. Er darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolu mina von 1,0 l und 2,0 l sowie ein Verschluss mit Kronenkork nicht zulässig. 7. Er darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. 8. Er muss folgende typische Eigenart aufweisen: – Farbe: hellgelb, grüngelb; – Geruch: typisches Sortenbukett; – Geschmack: fruchtig, würzig, pfeffrig; kein Holzton; nicht einseitig alkohollastig. § 2. Wer beabsichtigt, Qualitätswein unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austria Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel in Verkehr zu bringen, hat dies einmalig dem Regionalen Weinkomitee Weinviertel schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen. § 3. Qualitätswein bis einschließlich des Jahrganges 2003 darf weiterhin unter Einhaltung der bishe rigen bezeichnungsrechtlichen Regeln in Verkehr gebracht werden. Molterer

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