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قوانين النمسا

Compost Ordinance

صدر في 2001-08-14 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen (Kompostverordnung).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا
الموضوعات
Land and soil, Waste and hazardous substances
الكلمات المفتاحية
fertilizers/nutrients, soil conservation/soil improvement, waste disposal, waste management, organic waste, inspection

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K 1723 56 II 362 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 14. August 2001 Teil II 292. Verordnung: Kompostverordnung 292. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen (Kompost verordnung) Auf Grund der §§ 2 Abs. 3a und 7 Abs. 12 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2000, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet: Anwendungsbereich § 1. (1) Die Verordnung regelt die Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen, die Art und die Herkunft der Ausgangsmaterialien, die Kennzeichnung und das In-Verkehr-Bringen sowie das Ende der Abfalleigenschaft von Komposten aus Abfällen. (2) Komposte aus Abfällen dürfen als Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Sie verlieren mit der Deklaration gemäß § 3 Z 17 ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung. § 2. (1) Komposte aus Abfällen dürfen hergestellt und als Abfälle durch Bereitstellung zur Eigen anwendung oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden, wenn 1. der Komposthersteller in Summe nicht mehr als 150 m3 Kompost pro Jahr inklusive aller Siebreste (ohne Berücksichtigung der aus dem eigenen Betrieb verwendeten Materialien) produziert, 2. dieser fast ausschließlich für den Eigenbedarf hergestellt wird und jedenfalls nicht mehr als 50 m3 mittels Direktabgabe in Verkehr gebracht werden, 3. nur Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 verwendet werden, 4. biogene Abfälle aus der getrennten Sammlung gemäß der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992, nur direkt vom Sammelsystem der biogenen Abfälle ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt übernommen werden, 5. der nicht verwertete Anteil der übernommenen biogenen Abfälle im Jahresdurchschnitt nicht mehr als drei Masseprozent beträgt und 6. der Komposthersteller das Zutreffen der Voraussetzungen der Z 1 bis 5 durch geeignete Auf zeichnungen nachweist. (2) Komposte aus Abfällen dürfen hergestellt und als Abfälle durch Bereitstellung zur Eigen anwendung oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden, 1. wenn sie zumindest der Qualitätsklasse B dieser Verordnung entsprechen, 2. wenn für sie ausschließlich Ausgangsmaterialien, wie sie in der Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 angeführt sind, verwendet werden, die ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt direkt vom Abfallerzeuger oder vom Sammelsystem biogener Abfälle übernommen werden und 3. sofern dies nach einer bestehenden landesrechtlichen Regelung erfolgt. (3) Auf Komposte, mit Ausnahme von Müllkompost, die gemäß dieser Verordnung hergestellt und deklariert werden, und die nach einer landesrechtlichen Regelung als Abfall durch Bereitstellung zur Eigenanwendung oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden, finden die §§ 11 und 12 der Ver ordnung keine Anwendung. Begriffsbestimmungen § 3. Im Sinne dieser Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt: 1724 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1. Kompostierung ist die gesteuerte exotherme biologische Umwandlung abbaubarer organischer Materialien in ein huminstoffreiches Material mit mindestens 20 Masseprozent organischer Sub stanz. 2. Aufbereitung ist die Vorbehandlung der Ausgangsmaterialien vor dem biologischen Prozess der Kompostierung zur Erzielung eines optimalen Abbauverhaltens (zB Abtrennung von Störstoffen; Homogenisierung mit oder ohne Zerkleinerung dieser Materialien bezüglich Wassergehalt, Korn struktur, Luftporenvolumen und organischer Masse; Zugabe von Nährstoffen oder Zuschlag stoffen). 3. Aufbereitungscharge ist eine abgegrenzt vorliegende Schüttung von aufbereiteten Materialien, die innerhalb eines Arbeitstages hergestellt wird. 4. Aufbereiter ist eine physische oder juristische Person, die kompostierbare biogene Abfälle übernimmt, einen Aufbereitungsschritt setzt und zur Kompostierung an den Komposthersteller weitergibt. 5. Restmüll ist Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall, der über die Systemmüllabfuhr erfasst wird. 6. Rekultivierung ist die Herstellung einer Rekultivierungsschicht. 7. Rekultivierungsschicht ist eine vegetationsfähige Oberbodenschicht, die durch Aufbringung von Materialien, die die Funktion als Pflanzenstandort übernehmen können, hergestellt wird. 8. Vegetationsfähige Oberbodenschicht ist jene oberste durchwurzelbare Erdschicht, die auf Grund ihrer chemischen, physikalischen und biologischen Eigenschaften die Fähigkeit besitzt, als Pflanzenstandort zu dienen. 9. Kompostbeurteilung ist der durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt ausgestellte Bericht über die Ergebnisse der im Sinne dieser Verordnung durchgeführten Qualitätsuntersuchungen als Grundlage für die Deklaration einer Kompostcharge. 10. In-Verkehr-Bringen ist das Einführen, das Befördern und das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr (wie zB kostenlose Übergabe); das In-Verkehr-Bringen umfasst auch die Direktabgabe sowie die Bereitstellung zur Eigenanwendung einschließlich der Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder. 11. Eigenanwendung ist die Verwendung von Komposten auf eigenen Flächen des Komposther stellers oder auf solchen Flächen, über die er das Verfügungsrecht besitzt. 12. Direktabgabe ist die Übergabe von Komposten vom Hersteller unmittelbar an den Anwender. 13. Kompostanwendung ist die Anwendung von Komposten zum Zweck der Bodenverbesserung, der Düngung, des Erosionsschutzes, als Mischkomponente zur Rekultivierung, zur Herstellung von Biofiltern oder als Mischkomponente zur Erdenherstellung. 14. Anwendungsbereiche für Komposte sind: a) Landwirtschaft: Anwendung von Komposten zur Bodenverbesserung, zur Düngung sowie für landwirtschaft liche Rekultivierungs- und Erosionsschutzmaßnahmen in den Anwendungsfällen Ackerbau, Grünland (einschließlich Schipisten), Feldgemüsebau, Weinbau, Hopfenbau, Obstbau, Garten bau. Dazu gehören auch Pflanzungen, Christbaumkulturen sowie Hobbygartenbau; b) Landschaftsbau und Landschaftspflege: Anwendung von Komposten zur Pflege oder als Mischkomponente zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf Flächen, die nicht unter den Anwendungsbereich Landwirtschaft fallen und die auch zukünftig nicht für die Produktion von Nahrungs- und Futtermittel vor gesehen sind, im Rahmen von Landschaftsgestaltungsmaßnahmen sowie bei Sportstätten und Freizeitanlagen einschließlich Kinderspielplätzen; c) Rekultivierungsschicht auf Deponien: Anwendung von Komposten zur Pflege einer Deponie-Rekultivierungsschicht oder als Mischkomponente zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht im Zuge einer Deponieober flächenabdeckung gemäß § 20 und Anlage 3, Punkt IV.5 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996; d) Erdenherstellung: Verwendung von Komposten als Mischkomponente zur Herstellung von Erden; e) Biofilterbau: Verwendung von Komposten als Biofiltermaterial gemäß ÖNORM S 2020 „Biofiltermateria lien auf Kompostbasis“ vom 1. August 1996. 15. Anwendungsfall ist die Konkretisierung des Einsatzgebietes von Komposten innerhalb eines Anwendungsbereiches. BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1725 16. Kompostcharge ist eine in einem einheitlichen Verfahren hergestellte, abgegrenzte Schüttung von Rottegut oder Kompost. 17. Deklaration ist die in den Kompostaufzeichnungen dokumentierte Zuordnung einer Kompost charge durch den Komposthersteller zu einer Qualitätsklasse und zumindest einer vorgesehenen Anwendungsmöglichkeit (vorgesehene Anwendungsbereiche oder Anwendungsfälle) auf Basis der Untersuchungsergebnisse der jeweils letzten durchzuführenden externen Güteüberwachung und der verwendeten Ausgangsmaterialien. 18. Externe Güteüberwachung ist die vom Komposthersteller veranlasste regelmäßige Überprüfung der Komposte durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt. 19. Befugte Fachpersonen oder Fachanstalten sind externe Personen oder Einrichtungen, wobei in Betracht kommen: a) für die Durchführung biologischer, chemischer und physikalischer Untersuchungen aa) akkreditierte Laboratorien, bb) Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts, cc) staatlich autorisierte Anstalten und dd) Ziviltechniker einschlägigen Fachgebietes, technische Büros für Chemie und chemische Laboratorien, sofern keine Interessenskonflikte vorliegen, insbesondere eine wirtschaftliche Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit vom Komposthersteller gegeben ist, und sie über die erfor derliche Ausstattung und das notwendige Fachwissen für die jeweilige Untersuchung sowie über Erfahrung im Bereich der Kompostanalytik oder Klärschlammanalytik für die Unter suchungen von Klärschlamm gemäß Anlage 1 verfügen. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass nur validierte Methoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist, ein Qualitätssicherungshandbuch zur Nachvollziehbarkeit der Analysen geführt wird sowie die regelmäßige Teilnahme an Ringversuchen nach dem Stand der Technik in diesem Bereich (insbesondere Kompostuntersuchungen im Hinblick auf die Endproduktkontrolle; Klär schlammuntersuchungen, sofern Schlämme gemäß Anlage 1 Teil 2 untersucht werden) erfolgt. Gleiches gilt für Personen oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, welche den genannten Stellen gleichwertig und staatlich anerkannt sind und die genannten Bedingungen erfüllen. b) für die Durchführung hygienischer Untersuchungen nur solche Personen oder Anstalten, die eine Berechtigung zum Umgang mit pathogenen Mikroorganismen besitzen. 20. Beurteilungsmenge ist eine Kompostcharge, die im Rahmen der externen Güteüberwachung einer Beurteilung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt unterzogen wird. 21. Die Mindestbeurteilungsmenge ist diejenige Kompostmenge, die die Beurteilungsmenge zumin dest umfassen muss. 22. Probenahmepunkte sind die gleichmäßig über die Beurteilungsmenge verteilten Entnahmestellen zur Gewinnung der Einzelproben. 23. Einzelprobe ist die von jeweils einem Probenahmepunkt entnommene Probemenge. 24. Sammelprobe ist die Gesamtmenge der zu einer Einheit vereinigten Einzelproben. 25. Frische Originalprobe ist die durch ein standardisiertes Verfahren auf die für die vorgesehene Untersuchung notwendige Menge eingeengte Teilmenge einer Sammelprobe. Sie bildet die Ausgangsprobe für die Laboruntersuchungen und die hygienischen Untersuchungen. 26. Einzelmesswert ist das Ergebnis einer einzelnen Bestimmung eines Parameters. 27. Beurteilungswert ist das arithmetische Mittel aus mehreren Einzelmesswerten eines Parameters. 28. Bestimmungsgemäße Verwendung ist die Verwendung von Komposten unter Einhaltung der in der vollständigen ordnungsgemäßen Kennzeichnung enthaltenen Angaben. Allgemeine Anforderungen an Komposte § 4. (1) Die Herstellung von Komposten hat aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 zu erfolgen. Abweichend davon hat die Herstellung von Müllkompost aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 3 zu erfolgen. (2) Die Herstellung von Qualitätskompost gemäß § 12 Abs. 6 und 7 ist ausschließlich aus Ausgangs materialien der Anlage 1 Teil 1 zulässig. Die Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß § 12 Abs. 8 ist ausschließlich aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 zulässig, wobei die Schlämme der Anlage 1 Teil 2 die Grenzwerte der Tabelle 2c einzuhalten haben. 1726 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 (3) Die Herstellung von Rindenkompost gemäß § 12 Abs. 10 ist ausschließlich aus Rinde unter Zugabe von mineralischen Düngern, die nach dem Düngemittelgesetz, BGBl. I Nr. 513/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2001, zugelassen sind, zulässig. (4) Zusätzlich zu den in Abs. 1 und 2 angeführten Ausgangsmaterialien ist für die Herstellung von Komposten die Verwendung der in der Anlage 1 Teil 4 angeführten Zuschlagstoffe bis zu dem dort festgelegten Anteil zulässig. (5) Komposte haben zumindest die Qualitätsanforderungen der Anlage 2 Teil 1 und die Anforde rungen der Anlage 3 Teil 1 einzuhalten und haben zumindest für eine der in der Verordnung vor gesehenen Anwendungsmöglichkeiten (Anwendungsfall oder Anwendungsbereich) vorgesehen zu sein. Komposte, die gemäß § 12 Abs. 6 und 7 als Qualitätskompost und gemäß § 12 Abs. 8 als Qualitäts klärschlammkompost bezeichnet werden dürfen, haben darüber hinaus die Anforderungen der Anlage 2 Teil 2 (Qualitätsklasse A) einzuhalten. Zusätzliche Anforderungen an Komposte für den Anwendungsbereich Landwirtschaft § 5. (1) Komposte, die für den Anwendungsbereich Landwirtschaft geeignet sind, sind aus Aus gangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 herzustellen und haben zumindest die Qualitäts anforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einzuhalten. Soweit Schlamm der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2 als Ausgangsmaterial verwendet wird, hat dieser die Grenzwerte der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2c einzuhalten. Zusätzliche Anforderungen an Komposte für die Anwendungsbereiche Landschaftsbau und Land schaftspflege sowie Rekultivierungsschicht auf Deponien § 6. (1) Komposte, die für die Anwendungsbereiche Landschaftsbau und Landschaftspflege sowie Rekultivierungsschicht auf Deponien geeignet sind, sind aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 herzustellen. (2) Die Herstellung von Müllkompost (Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 3) zur Pflege oder als Mischkomponente zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf Deponien, ausgenommen Bodenaus hubdeponien, ist zulässig, sofern die Rekultivierungsschicht vom Komposthersteller selbst hergestellt oder gepflegt wird, oder der Kompost im Rahmen einer Direktabgabe mit schriftlichem Vertrag zur Her stellung oder Pflege einer Deponie-Rekultivierungsschicht weitergegeben wird. (3) Komposte, die für diese Anwendungsbereiche (Abs. 1) als Mischkomponente zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht geeignet sind, haben folgende Anforderungen zu erfüllen: 1. Komposte, die für diese Anwendung mit einer Gesamt-Kompostaufbringungsmenge von mehr als 200 t Trockenmasse (TM) pro ha innerhalb von zehn Jahren geeignet sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einzuhalten. 2. Komposte, die für diese Anwendung mit einer Gesamt-Kompostaufbringungsmenge von mehr als 400 t Trockenmasse (TM) pro ha innerhalb von zehn Jahren geeignet sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A+ (Anlage 2 Teil 3) einzuhalten. (4) Komposte, die für diese Anwendungsbereiche (Abs. 1) zur Pflege einer vegetationsfähigen Oberbodenschicht geeignet sind, haben folgende Anforderungen zu erfüllen: 1. Komposte, die für diese Anwendung mit einer Aufbringungsmenge von mehr als 20 t Trocken masse (TM) pro ha innerhalb von drei Jahren geeignet sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einzuhalten. 2. Komposte, die für diese Anwendung mit einer Aufbringungsmenge von mehr als 40 t Trocken masse (TM) pro ha innerhalb von drei Jahren geeignet sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A+ (Anlage 2 Teil 3) einzuhalten. Zusätzliche Anforderungen an Komposte für den Anwendungsbereich Erdenherstellung § 7. (1) Komposte, die für den Anwendungsbereich Erdenherstellung geeignet sind, sind aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 herzustellen. Die Qualität der Komposte hat sich nach den vorgesehenen Anwendungsbereichen der Erde zu richten. (2) Komposte, die zur Herstellung von Erde für die Anwendung im Bereich eines Haushaltes (zB Garten, Containerpflanzen, Dachgärten) oder in der Landwirtschaft bestimmt sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) und die Anforderungen für den An wendungsfall Hobbygartenbau (Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2) einzuhalten. Für die seuchenhygienische Unbedenklichkeit gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a ist die Anforderung des Anwendungsbereichs BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1727 Landwirtschaft, im Falle der Anwendung im Bereich eines Haushaltes die Anforderung an Sackware einzuhalten. (3) Komposte, die zur Herstellung von Erde für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf Flächen, die nicht für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion vorgesehen sind, bestimmt sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse B (Anlage 2 Teil 1) und die Anforderungen für den Anwendungsbereich Landschaftsbau und Landschaftspflege (Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2 und Tabelle 2a) einzuhalten. Zusätzliche Anforderungen an Komposte für den Anwendungsbereich Biofilterbau § 8. Die Herstellung von Komposten für den Anwendungsbereich Biofilterbau aus Restmüll ist zulässig, wenn der Biofilter vom Komposthersteller selbst hergestellt oder der Kompost im Rahmen einer Direktabgabe mit schriftlichem Vertrag zur Herstellung eines Biofilters weitergegeben wird. Eingangskontrolle, Störstoffabtrennung und Aufzeichnungen § 9. (1) Der Komposthersteller und der Aufbereiter haben im Rahmen einer Eingangskontrolle zu überprüfen, ob die übernommenen und eigenen Materialien für die Herstellung von Komposten zulässig sind. Hierzu sind insbesondere Art, Herkunft und Qualität gemäß Anlage 1 zu überprüfen. Unzulässige Ausgangsmaterialien sind von der Kompostierung auszuscheiden. Ihre Herkunft, Art und Menge sowie ihr Verbleib sind getrennt aufzuzeichnen. (2) Um eine ordnungsgemäße Kontrolle der Ausgangsmaterialien sicherzustellen, ist die Übernahme von kompostierbaren Abfällen nur direkt, ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt, entweder vom Abfallerzeuger oder vom Sammelsystem biogener Abfälle zulässig. Die Übernahme von gemäß § 13 aufbereiteten Materialien durch den Komposthersteller ist nach Maßgabe des § 14 auch vom Aufbereiter zulässig. (3) Die Herstellung von Gemischen aus zulässigen Ausgangsmaterialien hat erst nach durchgeführter Eingangskontrolle zu erfolgen. Abweichend davon ist die Übernahme von Gemischen der in Anlage 1 Teil 1 festgelegten Ausgangsmaterialien (zB Strauchschnitt und Mähgut vermischt, getrennt gesammelte biogene Abfälle) zulässig, sofern die Überprüfung der Anforderungen möglich bleibt und ein Verstoß gegen das Vermischungsverbot gemäß § 17 Abs. 1a AWG nicht anzunehmen ist. (4) Sind grundsätzlich zulässige Ausgangsmaterialien mit abtrennbaren Anteilen an Stör- oder Schadstoffen verunreinigt, so ist eine Stör- und Schadstoffabtrennung vorzunehmen, um die Vorgaben in der Anlage 1 zu erfüllen und eine möglichst hohe Kompostqualität zu erreichen. Können die Anfor derungen auch durch Stör- und Schadstoffabtrennung nicht erreicht werden, so sind diese Chargen von der Kompostierung und von der Aufbereitung auszuscheiden und einer ordnungsgemäßen Abfallbe handlung zuzuführen. Sind in den Ausgangsmaterialien auch nach einer allfälligen Stör- und Schad stoffabtrennung merkbare Anteile von Materialien der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2 enthalten, so dürfen diese Chargen nicht zur Herstellung von Qualitätskompost verwendet werden. Herkunft, Art, Menge und Verbleib der unzulässigen abgetrennten oder ausgeschiedenen Materialien sind getrennt aufzuzeichnen. Die verwertbaren Anteile sind weitestgehend tatsächlich zu verwerten. (5) Aufzeichnungen gemäß Anlage 6 sind getrennt von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieb lichen Aufzeichnungen zu führen und für Kontrollzwecke fünf Jahre aufzubewahren. Endproduktkontrolle § 10. (1) Zur Sicherstellung der Kompostqualität hat der Komposthersteller die Kompostcharge vor dem In-Verkehr-Bringen so zu durchmischen, dass die gesamte Kompostcharge möglichst homogen ist und in allen Teilen der Deklaration entspricht. Der Komposthersteller hat in regelmäßigen Abständen eine externe Güteüberwachung gemäß Anlage 3 Teil 1 und Anlage 4 unter Anwendung der in Anlage 5 festgelegten Untersuchungsmethoden durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchführen zu lassen. Die Probenahme für die seuchenhygienische Untersuchung kann ebenfalls von der befugten Fachperson oder Fachanstalt gemäß § 3 Z 19 lit. a durchgeführt werden, sofern eine Abstimmung mit der für die seuchenhygienische Untersuchung beauftragten befugten Fachperson oder Fachanstalt (§ 3 Z 19 lit. b) erfolgt. Die Ergebnisse der externen Güteüberwachung sind in Form einer Kompostbeurteilung der befugten Fachperson oder Fachanstalt gemäß § 3 Z 19 lit. a aufzubewahren. Die Probenahme (ein schließlich erforderlicher Konservierungsmaßnahmen) hat durch dieselbe befugte Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeiter zu erfolgen, von der auch die Kompostbeurteilung im Rahmen der externen Güteüberwachung erstellt wird. Auch der Großteil der Kompostuntersuchung im Rahmen der externen Güteüberwachung ist von dieser befugten Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen. II 363 1728 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 (2) Produziert ein Komposthersteller Komposte fast ausschließlich zur Anwendung auf eigenen Flächen oder auf Flächen, über die er das Verfügungsrecht besitzt, und bringt er jedenfalls nicht mehr als 50 m3 pro Jahr mittels Direktabgabe in Verkehr, so kann er, wenn er Mitglied eines Qualitätssicherungs systems ist, das die Anforderungen der Anlage 3 Teil 3 erfüllt, abweichend zu Absatz 1 fünfter Satz, die Probenahme durch einen Beauftragten des Qualitätssicherungssystems durchführen lassen oder selbst durchführen. (3) Wird ausschließlich Rinde für die Herstellung von Komposten (Rindenkompost) verwendet, so ist im Rahmen der externen Güteüberwachung keine Überprüfung der Summe der Ballaststoffe, der Kunststoffe, des Metall- und Glasanteils gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2 sowie der seuchenhygienischen Unbedenklichkeit gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a erforderlich. (4) Die Einhaltung der Grenzwerte im Rahmen einer behördlichen Kontrolle ist gemäß Anlage 3 Teil 2 zu beurteilen. Meldungen, Deklaration und Belege § 11. (1) Der Komposthersteller und der Importeur, die beabsichtigen, Komposte in Verkehr zu bringen, haben gemäß § 2 Abs. 3c AWG vor dem ersten In-Verkehr-Bringen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln: 1. Name, Anschrift und Telefonnummer und – falls vorhanden – Abfallbesitzer-Nummer des Herstellers und gegebenenfalls des Importeurs; 2. Kategorie der Ausgangsmaterialien gemäß Anlage 1 Teil 1, 2 oder 3; 3. Bezeichnung des Kompostes gemäß § 12 und 4. eine verpflichtende Erklärung, dass das Vermischungsverbot gemäß § 17 Abs. 1a AWG einge halten wird. Änderungen dieser Daten sowie die Einstellung des In-Verkehr-Bringens sind innerhalb von drei Monaten zu melden. (2) Der Komposthersteller und der Importeur, die Komposte der Qualitätsklasse B oder Müllkompost in Verkehr bringen, haben zusätzlich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln: 1. Angaben über potenzielle Abnehmer einmalig vor dem ersten In-Verkehr-Bringen und bei wesentlichen Änderungen (zumindest wenn mehr als zehn Masseprozent vom Komposthersteller oder Importeur an noch nicht gemeldete potenzielle Abnehmer übergeben wurden) bis zum 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr; 2. Jahresmengen und Verwendungszweck der tatsächlich abgegebenen Komposte einmal jährlich, bis zum 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr; 3. im Falle der Weitergabe von Müllkompost einmalig vor dem ersten In-Verkehr-Bringen und bei wesentlichen Änderungen bis zum 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr auch den Qualitätsnachweis (Überprüfungsvertrag mit befugter Fachperson oder Fachanstalt zur Sicher stellung der erforderlichen Qualität und der Überprüfung der Einhaltung des Vermischungs verbotes gemäß Anlage 1 Teil 3 und Anlage 3). (3) Jeder Komposthersteller hat vor dem In-Verkehr-Bringen für jede hergestellte Kompostcharge eine Deklaration entsprechend der letzten durchgeführten externen Güteüberwachung vorzunehmen. (4) Der Komposthersteller und der Importeur haben folgende Angaben und Unterlagen für jede in Verkehr gebrachte Kompostcharge getrennt von den übrigen betrieblichen Aufzeichnungen fünf Jahre aufzubewahren: 1. die Handelsbezeichnung des Kompostes; 2. alle für die Kennzeichnung erforderlichen Daten; 3. die Chargenbezeichnung der in Verkehr gebrachten Kompostcharge; 4. die zu jeder Kompostcharge zugehörige Beurteilungsmenge und die Probenbezeichnung gemäß Anlage 3 Teil 1 Punkt 2.4 Z 7; 5. Datum der zugehörigen externen Güteüberwachung und die damit beauftragte befugte Fach person oder Fachanstalt; 6. Unterlagen gemäß Anlage 6 Punkt 5 im Original oder in Form einer Kopie, die im Falle der Kompostbeurteilung beglaubigt zu sein hat. (5) Der Komposthersteller und der Importeur haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Ab nehmer der abgegebenen Komposte (Name, Adresse, Menge, Datum) zu führen und fünf Jahre aufzu bewahren. Bei der Abgabe von Komposten der Qualitätsklasse A oder A+ in Mengen bis jeweils 12 m3, BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1729 maximal jedoch 50% der Gesamtmenge der jährlich produzierten Komposte der jeweiligen Qualitäts klasse, kann dies durch wöchentliche Summenaufzeichnungen („Abgabe an Diverse“) erfolgen. Kennzeichnungsvorschriften § 12. (1) Wer Komposte in Verkehr bringt, hat nach Maßgabe der folgenden Absätze die Kenn zeichnungsvorschriften der Anlage 4 einzuhalten. (2) Die Kennzeichnung hat bereits ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem die Komposte zur Abgabe vorrätig gehalten werden. Die vorgeschriebene Kennzeichnung ist in verständlicher Art und Weise, leserlich und deutlich sichtbar anzubringen. Auch bei Komposten, die in loser Schüttung zur Abgabe vor rätig gehalten werden, hat der Inverkehrbringer sicherzustellen, dass jederzeit eine eindeutige Zuordnung der Kompostcharge zur zugehörigen Deklaration und Kennzeichnung zweifelsfrei möglich ist. (3) Werden Komposte abgepackt in Verkehr gebracht, so hat die Kennzeichnung auf der Außenseite der Verpackung oder vollständig auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger zu erfolgen. Werden Komposte unverpackt in Verkehr gebracht, so ist die vorgeschriebene Kennzeichnung auf einem Beiblatt (zB Rechnung, Lieferschein oder sonstiges Begleitpapier) anzugeben, das dem Abnehmer mit der Ware übergeben wird. (4) Handelsbezeichnungen, die ein besseres als das betreffende Produkt vortäuschen oder Anlass zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln, Düngemitteln oder Waren des täglichen Gebrauchs geben, sind verboten. (5) Die Bezeichnung der Produkte hat „Kompost gemäß Kompostverordnung“ zu lauten. (6) Komposte, die nur aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 hergestellt werden und die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einhalten, können abweichend zu Abs. 5 als „Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung“ bezeichnet werden. (7) Komposte, die nur aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 hergestellt werden und die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A+ (Anlage 2 Teil 3) einhalten, können abweichend zu Abs. 5 als „Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung“ mit dem Zusatz „geeignet für eine Anwendung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel“ bezeichnet werden. (8) Komposte, die aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 unter Verwendung von Schlämmen gemäß Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2, die die Grenzwerte der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2c einhalten, hergestellt werden und die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einhalten, können abweichend zu Abs. 5 als „Qualitätsklärschlammkompost gemäß Kompostverordnung“ bezeichnet werden. (9) Komposte, die unter Verwendung von schadstoffentfrachtetem Restmüll gemäß Anlage 1 Teil 3 hergestellt werden, sind abweichend zu Abs. 5 als „Müllkompost gemäß Kompostverordnung“ zu bezeichnen. (10) Komposte, die ausschließlich aus Rinde gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1 hergestellt werden, sind abweichend zu Abs. 5 als „Rindenkompost gemäß Kompostverordnung“ zu bezeichnen. (11) Für die Bereitstellung zur Eigenanwendung sind 1. die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden und 2. abweichend zu Abs. 5 bis 10 die Angaben im Rahmen der Deklaration ergänzt durch die Angabe „Eigenanwendung“ sowie der dafür eingesetzten Menge ausreichend. Pflichten des Aufbereiters § 13. (1) Der Aufbereiter hat die Bestimmungen des § 9 einzuhalten. Zur Aufbereitung ist aus schließlich die Verwendung von Materialien der Anlage 1 Teil 1, die direkt vom Abfallerzeuger oder Sammelsystem biogener Abfälle ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt übernommen wurden, und von Zuschlagstoffen der Anlage 1 Teil 4 in den dort vorgesehenen Mengenverhältnissen zulässig. Der Aufbereiter ist verpflichtet, nur Material an den Komposthersteller weiterzugeben, das zur Herstellung von Komposten der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) geeignet ist. Der Gehalt an anorganischen Schadstoffen im aufbereiteten Material hat 50% der Grenzwerte der Qualitätsklasse A einzuhalten. Die Verwendung von mit organischen Schadstoffen kontaminiertem Material zur Aufbereitung ist unzulässig. Im Verdachtsfall ist eine chemische Überprüfung vorzunehmen. Die Gehalte von polyzyklischen 1730 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und polychlorierten Biphenylen (PCB) haben hierbei 50% der Grenzwerte gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 1a einzuhalten. (2) Der Aufbereiter ist verpflichtet, die verordnungskonforme Übernahme, Eingangskontrolle, Störstoffabtrennung, Aufbereitung und Weitergabe der Ausgangsmaterialien und der daraus hergestellten Aufbereitungscharge zu dokumentieren. (3) Der Aufbereiter hat eine Kopie sämtlicher Aufzeichnungen über die Eingangskontrolle, die verwendeten Ausgangsmaterialien und Zuschlagstoffe gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a und Teil 4 Tabelle 3a sowie die Art und Menge der abgetrennten Störstoffe dem Komposthersteller bei der Übergabe des aufbereiteten Materials unterzeichnet zu übergeben. Erforderliche Qualitätsnachweise für das Ausgangsmaterial (zB Herkunftsnachweis) sind bei erstmaliger Verwendung dieses Materials zur Aufbereitung und bei Prozess- oder Herkunftsänderungen in Kopie anzuschließen. Übernahme von aufbereitetem Material durch den Komposthersteller § 14. (1) Der Komposthersteller hat sämtliche Unterlagen, die vom Aufbereiter übergeben wurden, gemeinsam mit seinen eigenen Kompostaufzeichnungen aufzubewahren. (2) Bei Übernahme der aufbereiteten Abfälle sind Rückstellproben gemäß Anlage 3 Teil 4 zu nehmen und aufzubewahren. (3) Wurde im Rahmen der externen Güteüberwachung bei einer Kompostcharge eine Überschreitung der Grenzwerte der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) festgestellt, so ist nach Verständigung des Aufbereiters eine Untersuchung sämtlicher Rückstellproben des aufbereiteten Materials, aus dem diese Kompostcharge hergestellt wurde, durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt gemäß Anlage 3 Teil 4 Punkt 6 und 7 zu veranlassen. Liegt von einem Aufbereiter keine zu dieser Kompostcharge gehörige Rückstellprobe vor, so ist die zuletzt von einem Material von diesem Aufbereiter genommene Rück stellprobe zu untersuchen. (4) Bestätigen diese Untersuchungen, dass die Anforderungen der Verordnung an die aufbereiteten Materialien nicht erfüllt wurden, so hat der Komposthersteller die Untersuchung aller Rückstellproben dieses Aufbereiters zu veranlassen. (5) Überschreiten die Gehalte an anorganischen Schadstoffen 75% der Grenzwerte der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) oder von PCB oder PAK 75% der Grenzwerte gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 1a oder liegen offensichtliche Kontaminationen mit anderen organischen Schadstoffen vor, so ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber zu informieren. Übergangsbestimmung § 15. Das In-Verkehr-Bringen von Komposten, die nicht unter Einhaltung der für ein In-Verkehr Bringen als Produkt einzuhaltenden Anforderungen dieser Verordnung hergestellt werden, ist bis zum 31. März 2002 generell zulässig, soweit die Komposte die in der Verordnung für Produkte vorgesehenen Qualitäten (Ausgangsmaterialien und Grenzwerte der Anlage 2) einhalten. In-Kraft-Treten § 16. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft. Eine Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/94/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften erfolgte unter der Zahl 2000/615/A. Molterer BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1731 Anlage 1 Ausgangsmaterialien und Zuschlagstoffe für Komposte 1. Der Komposthersteller hat die Ausgangsmaterialien einer Eingangskontrolle zu unterziehen. Hier bei sind die Ausgangsmaterialien jedenfalls visuell zu kontrollieren. Darüber hinaus sind die begleitenden Papiere wie Qualitätsnachweise, Eignungsgutachten, Herkunftsnachweis, Angaben zum Entstehungs prozess, verbindliche Erklärungen des Abfallerzeugers, auf Übereinstimmung mit den Voraussetzungen dieser Verordnung und auf Plausibilität zu überprüfen. Im Verdachtsfall sind weitere Untersuchungen durchzuführen. Spezifische Anforderungen an die einzelnen Ausgangsmaterialien und deren Überprüfung sind in den nachfolgenden Tabellen aufgelistet. 2. Ein Material der Tabellen 1, 2 oder 3 ist dann für die Kompostherstellung zulässig, wenn es aus einer Materialgruppe (Spalte 1) stammt, eindeutig einer zulässigen Materialart (Spalte 2) in dieser Gruppe zugeordnet werden kann und die ergänzenden Anforderungen der Spalte 3 erfüllt werden. 3. Die Einhaltung der ergänzenden Anforderungen (Spalte 3) kann einerseits, soweit ausreichend, durch einen Herkunftsnachweis (zB Herkunft aus Verfahren, bei denen die Extraktion mit Wasser erfolgt; Rinde von Bäumen aus Gebieten, in denen der Lindaneinsatz bereits lange verboten ist) oder andererseits durch eine Beurteilung einer befugten Fachperson oder Fachanstalt belegt werden. Sofern die Eignung des Materials für die Herstellung eines Kompostes nicht unzweifelhaft, zB auf Grund der Kenntnis des Entstehungsprozesses oder der Herkunft, feststeht, ist die Eignung jedenfalls mittels Beurteilung einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu belegen. Sind in der Spalte 3 der jeweiligen Tabelle Grenzwerte angegeben, so hat die Beurteilung die Einhaltung der Grenzwerte mit zu umfassen. Sind in der Spalte 3 keine Angaben zur Häufigkeit der Untersuchungen enthalten, so ist von der jeweiligen Abfallart eines Abfallbesitzers jeweils bei der ersten Anlieferung, in weiterer Folge mindestens einmal pro Jahr oder nach jeder Änderung des Entstehungsprozesses oder des Herkunftsortes, eine Beurteilung vorzunehmen. 4. Verarbeitete tierische Proteine gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000, sind als Aus gangsmaterialien von der Kompostherstellung ausgeschlossen. Teil 1 Ausgangsmaterialien für Kompost und Qualitätskompost Die Überprüfung der Ausgangsmaterialien erfordert in der Regel keine analytischen Untersuchun gen. Als Nachweis für die Einhaltung der spezifischen Qualitätsanforderungen oder Herkunftseinschrän kungen kann die Kenntnis der Herkunft oder des Entstehungsprozesses (verbindliche Erklärung des Prozessbetreibers) oder eine chemische Analyse herangezogen werden. Eine chemische Analyse von Material, das über die kommunale Sammlung biogener Abfälle angeliefert wird, ist auch bei offen sichtlicher Verunreinigung mit unschädlichen Störstoffen wie zB Kunststoffsackerl nicht erforderlich. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Aussortierung vorhandener Störstoffe, um die Vorgaben der Verordnung zu erfüllen und eine möglichst hohe Kompostqualität zu erreichen. Jedenfalls hat der Kom posthersteller sicherzustellen, dass nur zulässige Ausgangsmaterialien der Tabelle 1 verwendet werden. Im Verdachtsfall hat der Komposthersteller Untersuchungen im Hinblick auf die vermutete Belastung durchführen zu lassen. Bei Parametern, die in der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) begrenzt sind, dürfen maximal 50% des Grenzwertes erreicht werden. Materialien, die in der nachfolgenden Tabelle enthalten sind, die aber im speziellen Fall auf Grund pflanzenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht kompostiert werden dürfen, sind von der Kompostierung auszuscheiden. Tabelle 1: Zulässige Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Qualitätskompost Ausgangsmaterialgruppen zulässige Ausgangsmaterialien Qualitätsanforderungen an das Ausgangsmaterial bzw. Bemerkungen organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich 102 Grasschnitt, Rasenschnitt (Mähgut) nur gering belastetes Mähgut (zB nicht entlang von stark frequentierten Straßen aufge saugtes Material – jedenfalls nicht mehr als 8 000 Kfz/Tag) 102 Heu 1732 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 Ausgangsmaterialgruppen zulässige Ausgangsmaterialien Qualitätsanforderungen an das Ausgangsmaterial bzw. Bemerkungen 102 Laub nur gering belastetes Laub (zB nicht entlang von stark frequentierten Straßen aufge saugtes Material – jedenfalls nicht mehr als 8 000 Kfz/Tag) 103 Blumen auch Schnittblumen aus Blumenmärkten und Haushalten 103 Fallobst 103 Gemüseabfälle 104 Rinde nur lindanfreie Rinde (Grenzwert für den Verdachtsfall: 0,5 mg/kg TM) 105 Strauchschnitt 105 Baumschnitt 105 Häckselgut nur Häckselgut von unbehandel tem Holz 103 Obst 103 Gemüse 105 Getreide 107 Tee-, Kaffeesud 107 pflanzliche Speisereste 108 Eierschalen 109 tierische Speisereste 109 verdorbene Lebensmittel tierischer Herkunft 106 Ernterückstände 106 Stroh, Reben 102 Heu 110 Trester, Kerne, Schalen, Schrote oder Pressrück stände (zB von Ölmühlen, Treber) nur Materialien, die nicht mit organischen Extraktionsmitteln behandelt wurden 107 Hefe 110 unbelastete Schlämme oder Pressfilterrückstände aus getrennter Prozessab wassererfassung der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie nur Materialien ohne chemische Reinigungs-, Fällungs- oder Extraktionsmittel (zB Marme ladenschlamm, Milchschlamm, Geleger); die Ausgangsmateria lien müssen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprechen organische Rückstände aus der gewerblichen, landwirtschaft lichen und industriellen Erzeugung, Verarbeitung und dem Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln tierische Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln in untergeordneten Mengen, sofern keine gesetzlichen Regelungen der Verwertung entgegenstehen; keine Schlachtabfälle BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1733 Ausgangsmaterialgruppen zulässige Ausgangsmaterialien Qualitätsanforderungen an das Ausgangsmaterial bzw. Bemerkungen 106 verdorbene Futtermittel Futtermittelreste keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß § 2 des Bundes gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000 111 verdorbenes Saatgut nur ungebeiztes Saatgut 106 Tabakabfälle 112 Hornspäne nur aus der Tierkörperverwertung 112 Tierhaare keine Felle 112 Federn 113 Panseninhalt 114 flüssige und feste tierische Ausscheidungen nicht aus landloser Tierhaltung; die Kenntnis der Tierarten ist erforderlich; vergleiche Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 104 Rinde nur lindanfreie Rinde (Grenzwert für den Verdachtsfall: 0,5 mg/kg TM) 105 Holz (im Ganzen oder gehäckselt) nur unbehandeltes Holz 105 Sägespäne/-mehl nur Sägespäne/-mehl von unbehandeltem Holz sonstige biogene Materialien 115 Unterwasserpflanzen (zB Algen) 116 getrennt gesammelte organische Friedhofsabfälle nur bei direkter Übernahme von einem Friedhof, wenn am Fried hof ein System zur getrennten Sammlung mit ausreichender Kontrolle der Freiheit von Stör stoffen wie Blumendraht, Kunst stoffteilen oder -folien vorhanden ist; bevorzugt Blumengebinde mit Umweltzeichen 117 Bakterienbiomasse und Pilzmycel aus der pharmazeutischen Industrie sofern für die Anwendung in der ökologischen Landwirtschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zugelassen 1734 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 Ausgangsmaterialgruppen zulässige Ausgangsmaterialien Qualitätsanforderungen an das Ausgangsmaterial bzw. Bemerkungen 118 nicht chemisch veränderte Verpackungsmaterialien und „Warenreste” aus schließlich natürlichen Ursprungs aus nach wachsenden Rohstoffen zB Holzfasern, Baumwollfasern, Jute, Einweggeschirr aus nicht chemisch modifizierter pflanzlicher Stärke ohne Kunststoffbeschichtung; bei Material mit Verwechslungs möglichkeit (zB Chips oder Tassen aus Maisstärke) muss der Nachweis erbracht werden, dass lediglich die zulässigen Materialien verwendet werden 119 Papier Papier, welches mit Nahrungs mitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen verwendet wurde, ohne Kunststoff beschichtung Gärrückstand (auch flüssig) aus anaeroben Behandlungsanlagen 120 Faulwasser oder Faulschlamm Es ist zu belegen, dass aus schließlich die in der Tabelle 1 aufgelisteten Ausgangs materialien sowie Fettabscheider inhalte der anaeroben Behand lung zugeführt wurden. Es ist sicherzustellen, dass keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaß nahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Ver fütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000, eingesetzt wurden. Tabelle 1a: Für die Aufzeichnungen zu verwendende Bezeichnungen der Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Qualitätskompost Anstatt des vollen Wortlautes der Bezeichnung der Abfälle kann auch die jeweilige Nummer für die Aufzeichnungen verwendet werden. Nummer Bezeichnung 101 Bioabfall aus Haushalten und ähnlichen Einrichtungen 1) 102 Mähgut, Laub 103 Obst- und Gemüseabfälle, Blumen 104 Rinde 105 Holz 106 Ernte- und Verarbeitungsrückstände 107 Pflanzliche Lebensmittelreste 108 Eierschalen 1) gemäß Anlage 6 Punkt 1.b zweiter und dritter Satz BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1735 Nummer Bezeichnung 109 Tierische Lebensmittelreste 110 Press- und Filterrückstände der Nahrungs- und Genussmittelerzeugung 111 Verdorbenes Saatgut 112 Tierische Horn-, Haar- und Federabfälle 113 Panseninhalt 114 Fest- und Flüssigmist/Ökologischer Landbau 115 Unterwasserpflanzen 116 Friedhofsabfälle 117 Mycele 118 Bioabbaubare Verpackungen 119 Papier 120 Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung 199 Aufbereitete Abfälle 2) 2) gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung Teil 2 Ausgangsmaterialien für Kompost und Qualitätsklärschlammkompost Die Eignung der Ausgangsmaterialien muss grundsätzlich durch Herkunftsnachweis, Kenntnis des Ent stehungsprozesses (verbindliche Erklärung des Prozessbetreibers) oder analytische Kontrolle sicherge stellt sein. Tabelle 2: Weitere organische Ausgangsmaterialien, die für die Herstellung von Kompost zu lässig sind Ausgangsmaterialgruppen zulässige Ausgangsmaterialien Qualitätsanforderungen an das Ausgangsmaterial bzw. Bemerkungen Kommunale Klärschlämme 201 Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungs anlagen Pro angefangener 200 t TM Klärschlamm müssen die unten angeführten Parameter einmal, mindestens jedoch alle drei Jahre, untersucht werden. Werden Klärschlämme von verschiedenen Kläranlagen übernommen, so sind die Klärschlämme vor dem Vermischen getrennt zu unter suchen. Die angeführte Unter suchungshäufigkeit gilt für jede einzelne Kläranlage. Auch eine Untersuchung im Auftrag der Kläranlage – und nicht nur eine im Auftrag des Kompost herstellers – wird anerkannt, sofern die Untersuchung von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt wurde. Die Grenzwerte der Tabelle 2b, im Falle von Qualitätsklär schlammkompost der Tabelle 2c, sind einzuhalten; II 364 1736 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 Ausgangsmaterialgruppen zulässige Ausgangsmaterialien Qualitätsanforderungen an das Ausgangsmaterial bzw. Bemerkungen bei Verdacht auf Grund bestimmter Einleiterstrukturen adsorbierbare organische Chlorverbindungen (AOX): 500mg/kg TM; nur stabilisierter Schlamm, keine unbehandelten Abwässer Nur gering belastete Schlämme aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie 202 Schlämme oder Pressfilterrückstände aus getrennter Prozessab wassererfassung der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie mit geringen Belastungen durch chemische Reinigungs-, Fällungs oder Extraktionsmittel; Schlamm aus einer betriebseigenen Abwasserreinigungsanlage Bei erster Anlieferung müssen die unten angeführten Parameter einmal, in weiterer Folge mindestens einmal pro Jahr bzw. nach jeder Änderung des Entstehungsprozesses untersucht werden. Werden Schlämme von verschiedenen Anlagen über nommen, so sind die Schlämme vor dem Vermischen getrennt zu untersuchen. Die angeführte Untersuchungshäufigkeit gilt für jede einzelne Anlage. Auch eine Untersuchung im Auftrag der Anlage – und nicht nur eine im Auftrag des Kompostherstellers – wird anerkannt, sofern die Untersuchung von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt wurde. Die Grenzwerte der Tabelle 2b, im Falle von Qualitätsklär schlammkompost der Tabelle 2c, sind einzuhalten. Speziell auf den Produktions- und Entstehungsprozess und die daraus resultierenden möglichen Belastungen abgestimmte Parameter sind zu untersuchen. Die Eignung des Schlammes für die Kompostierung ist unter Einbeziehung dieser Ergebnisse zu beurteilen und in der Bestätigung zu begründen. Organische Rückstände aus der gewerblichen, landwirtschaft 203 Extraktionsrückstände Nur gering mit organischen Stoffen wie zB Extraktions lichen und industriellen Ver arbeitung und dem Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten mit möglichen produk tionsspezifischen Beimengungen 203 Ölsaatenrückstände mitteln belastete Materialien sind zulässig. Ist eine Belastung durch organische Stoffe auf Grund des Entstehungsprozesses möglich, so sind speziell auf den Produktions und Entstehungsprozess und die daraus resultierenden, möglichen Belastungen abgestimmte Parameter durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt (bei der ersten Anlieferung, in BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1737 Ausgangsmaterialgruppen zulässige Ausgangsmaterialien Qualitätsanforderungen an das Ausgangsmaterial bzw. Bemerkungen weiterer Folge mindestens einmal pro Jahr bzw. nach jeder Änderung des Prozesses) zu untersuchen. Die Eignung des Materials für die Kompostierung ist unter Einbeziehung dieser Ergebnisse von der befugten Fachperson oder Fachanstalt zu beurteilen und in der Bestätigung zu begründen. 204 Gelatinerückstände 205 Bleicherde Pro angefangener 100 t TM jedes Abfallerzeugers ist die Einhaltung der Grenzwerte der Anlage 2 Teil 2 Tabelle 3 zu überprüfen. Wird Bleicherde von verschiedenen Erzeugern übernommen, so ist die Bleicherde vor dem Vermischen getrennt zu untersuchen. 206 Vinasse 207 flüssige und feste tierische Ausscheidungen auch aus Bereichen, die nicht im Rahmen der ökologischen Landwirtschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zugelassen sind 208 Kakaoschalen Untersuchungen sind bei jeder Anlieferung erforderlich; folgende Grenzwerte [mg/kg TM] sind einzuhalten: Lindan 0,5; Dichlordiphenyl trichlorethan (DDT) 0,3; Summe aus Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, die Summe der Hexachlorcyclohexan (HCH), DDT und DDE, Chlordan und Hexachlorbenzol 1 209 „Flotat”-Schlamm oder Pressfilterrückstände von Mast- und Schlacht betrieben Die Grenzwerte der Tabelle 2b, im Falle von Qualitätsklär schlammkompost der Tabelle 2c, sind einzuhalten. Kann eine Belastung durch andere Schadstoffe auf Grund der Kenntnis des konkreten Einzel falls nicht ausgeschlossen werden, so sind die möglichen Belastungen durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu untersuchen. Die Eignung des Abfalls für die Kompostierung ist unter Einbeziehung dieser Ergebnisse von der befugten Fachperson oder Fachanstalt zu 1738 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 Ausgangsmaterialgruppen zulässige Ausgangsmaterialien Qualitätsanforderungen an das Ausgangsmaterial bzw. Bemerkungen beurteilen und in der Bestätigung zu begründen; keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß § 2 des Bundes gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000 sonstige biogene Materialien 210 biologisch abbaubare Verpackungsmaterialien und „Warenreste“; zumindest zu 95% natür lichen Ursprungs aus nachwachsenden Roh stoffen Verpackungen aus natürlichen biogenen Materialien, die chemisch modifiziert sein können; die Eignung für die Kompostie rung muss mittels Gutachten nachgewiesen sein; das Gut achten hat zumindest den voll ständigen Abbau (nicht nur Desintegration) im Rahmen der für das Herstellungsverfahren üblichen Rottezeiten zu bestätigen; bei reinen Produktionsabfällen sind Untersuchungen einmal pro Jahr bzw. nach jeder Änderung des Entstehungsprozesses, ansonsten bei jeder Anlieferung erforderlich; folgende Grenzwerte sind ein zuhalten: bei Parametern, die in der Quali tätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) begrenzt sind, dürfen maximal 5% des Grenzwertes erreicht werden; keine organischen Monomere sowie keine Kunst stoffanteile wie Polyethylen, Polystrol, Polypropylen, Polyethylenterephthalat, Polyvenylchlorid, Polyurethan Gärrückstand (auch flüssig) aus anaeroben Behandlungsanlagen 211 Faulwasser oder Faulschlamm Es ist zu belegen, dass aus schließlich die in den Tabellen 1 und 2 aufgelisteten Ausgangs materialien sowie Fettabscheider inhalte der anaeroben Behand lung zugeführt wurden. Es ist sicherzustellen, dass keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaß nahmen in Bezug auf die trans BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1739 Ausgangsmaterialgruppen zulässige Ausgangsmaterialien Qualitätsanforderungen an das Ausgangsmaterial bzw. Bemerkungen missiblen spongiformen Enze phalopathien und die Verfütte rung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000, eingesetzt wurden. Tabelle 2a: Für die Aufzeichnungen zu verwendende Bezeichnungen der Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Kompost Anstatt des vollen Wortlautes der Bezeichnung der Abfälle kann auch die jeweilige Nummer für die Aufzeichnungen verwendet werden. Nummer Bezeichnung 201 Kommunale Klärschlämme 202 gering belastete Schlämme aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie 203 gering belastete Pressfilter-, Extraktions- und Ölsaatenrückstände der Nahrungs-, Genuss und Futtermittelindustrie 204 Gelatinerückstände 205 Bleicherde 206 Vinasse 207 Fest- und Flüssigmist 208 Kakaoschalen 209 „Flotat”-Schlamm, Pressfilterrückstände von Mast- und Schlachtbetrieben 210 chemisch modifizierte Verpackungsmaterialien und „Warenreste” 211 Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung Tabelle 2b: Grenzwerte für Schlamm als Ausgangsmaterial für Kompost Parameter Grenzwert Zink (Zn) 2 000 mg/kg TM Kupfer (Cu) 500 mg/kg TM Chrom (Cr) 300 mg/kg TM Nickel (Ni) 100 mg/kg TM Blei (Pb) 200 mg/kg TM Cadmium (Cd) 3 mg/kg TM Quecksilber (Hg) 5 mg/kg TM Tabelle 2c: Grenzwerte für Schlamm als Ausgangsmaterial für Qualitätsklärschlammkompost Parameter Grenzwert Zn 1 200 mg/kg TM Cu 300 mg/kg TM Cr 70 mg/kg TM Ni 60 mg/kg TM Pb 100 mg/kg TM Cd 2 mg/kg TM Hg 2 mg/kg TM 1740 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 Teil 3 Ausgangsmaterialien für Müllkompost Für die Herstellung von Müllkompost ist zulässig: – Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, über die Systemmüllabfuhr angeliefert (Rest müll); – kommunale, gewerbliche und industrielle Schlämme aus der Abwasserreinigung, die die Anfor derungen der Tabelle 2 einhalten; – biogene Abfälle, die auf Grund ihres nicht aussortierbaren Schadstoffgehaltes gemäß der Verord nung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992, von der Verpflichtung zur getrennten Sammlung ausgenommen sind. Eine Zumischung von anderen Materialien oder Abfällen mit niedrigen Schadstoffgehalten wie zB Boden aushub oder mineralische Baurestmassen ist unzulässig. Kontrolle des Ausgangsmaterials: Der Komposthersteller hat in geeigneter Form (Überprüfungsvertrag mit unangemeldeten Kontrollen, Häufigkeit der Überprüfungen usw.) wiederkehrende Überprüfungen der Ausgangsmaterialien durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu veranlassen, die sicherstellen, dass für die Herstellung von Müll kompost nur die zugelassenen Materialien dieser Verordnung unter Einhaltung der spezifischen Anforde rungen verwendet werden. Von großer Bedeutung ist hierbei die visuelle Kontrolle (Vermischungsverbot, Verunreinigungen mit unzulässigen Materialien, Art und Ausmaß der Verunreinigung der biogenen Ab fälle usw.) durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt. Für die Durchführung der Untersuchungen von Klärschlamm gelten grundsätzlich dieselben An forderungen wie bei der Herstellung von „Kompost“. Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat die genannten Anforderungen zu untersuchen, zu bewerten und auf Basis dieser Ergebnisse eine Bestätigung der Eignung zur Kompostierung zu geben. Eine analytische Kontrolle des Hausmülls und der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle, die über die Systemmüllabfuhr angeliefert werden, ist grundsätzlich nicht erforderlich. Teil 4 Zuschlagstoffe Zuschlagstoffe sind Zugaben in untergeordneter Menge (in Summe maximal fünf Masseprozent (% m/m) der Materialien 301 bis 303, maximal 15% m/m Erde, Gesamtmasse aller Zuschlagstoffe maximal 15% m/m) zur Ausgangsmaterialmischung und dienen in erster Linie der Optimierung des Rotteverlaufes. Tabelle 3: Zuschlagstoffe für die Herstellung von Komposten Zuschlagstoffe Materialien Qualitätsanforderungen bzw. Bemerkungen Gesteinsmehle 301 Basaltmehl 301 Diabasmehl 301 Lava-Mehl Fangoschlamm und -erde 301 natürlicher Fangoschlamm und -erde ohne Zumischungen und Verunreinigungen folgende Grenzwerte [mg/kg TM] sind einzuhalten: Arsen (As) 30, Pb 100, Cd 1,1, Cr ges. 90, Cu 60, Ni 55, Hg 0,7, Zn 300, PAK (16) 3) 2, PCB 0,2, Kohlenwasserstoffe gesamt (KWges) 500 3) Von der US-amerikanischen Umweltschutzagentur (Environmental Protection Agency) erstellte Liste von 16 Leitverbindungen aus der Gruppe der Polycyclischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe (Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno-(1,2,3-c,d)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen) BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1741 Zuschlagstoffe Materialien Qualitätsanforderungen bzw. Bemerkungen Tonmehle 301 unbelastete Tonmehle, zB Betonit Kalk 302 Düngekalk, Ätzkalk 302 Karbonatationskalk aus der Zuckerindustrie Asche aus Biomassefeuerungen 303 Pflanzenaschen max. 2% m/m, keine Feinstflugasche; folgende Grenzwerte [mg/kg TM] sind einzuhalten: Zn 1500, Cu 250, Cr 250, Pb 100, Vanadium 100, Cobalt (Co) 100, Ni 100, Molybdän (Mo) 20, As 20, Cd 8; Polychlorierte Dibenzodioxine/ Polychlorierte Dibenzofurane (PCDD/PCDF) 100 ng Toxizität äquivalent (TE)/kg TM Bodenaushubmaterialien und aufschlämmungen 304 natürlich gewachsener, nicht verunreinigter Boden; Waschschlämme von Hackfrüchten; natürlicher Moorschlamm und Heilerde ohne Zumischungen max. 15% m/m, nicht für die Herstellung von Müllkompost; folgende Grenzwerte [mg/kg TM] sind einzuhalten: As 30, Pb 100, Cd 1,1, Cr ges. 90, Cu 90, Ni 55, Hg 0,7, Zn 450, PAK (16) 2, PCB 0,2, KWges 200; zu untersuchen ist im Verdachts fall, zB bei offensichtlichen Öl verunreinigungen oder bei pro blematischer Herkunft; Waschschlämme nur ohne chemische Reinigungs-, Fällungs oder Extraktionsmittel Tabelle 3a: Für die Aufzeichnungen zu verwendende Bezeichnungen der Zuschlagstoffe für die Herstellung von Komposten Anstatt des vollen Wortlautes der Bezeichnung kann auch die jeweilige Nummer für die Aufzeichnungen verwendet werden. Nummer Bezeichnung 301 Gesteinsmehl 302 Kalk 303 Pflanzenasche 304 Erde 1742 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 Teil 5 Materialgruppen für die Kennzeichnung von Kompost oder Qualitätsklärschlammkompost Tabelle 4: Bezeichnung der Ausgangsmaterialien in der Kennzeichnung von Kompost oder Qualitätsklärschlammkompost Für die Kennzeichnung können die Ausgangsmaterialien unter folgenden Begriffen zusammengefasst angeführt werden: Biogene Abfälle 4) Kommunaler Klärschlamm Gewerblicher Schlamm Pressfilterrückstände Extraktionsrückstände Ölsaatenrückstände Gelatinerückstände Bleicherde Vinasse Festmist Flüssigmist Kakaoschalen Verpackungsmaterialien Pflanzenasche Erde 4) Sammelbegriff für Materialien der Tabelle 1 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1743 Anlage 2 Qualitätsanforderungen an das Endprodukt Teil 1 Allgemeine Qualitätsanforderungen an Komposte Tabelle 1: Generelle Anforderungen für die Qualitätsklasse B Parameter Richtwert 1) Grenzwert Cd – 3,0 mg/kg TM Cr – 250 mg/kg TM Hg – 3,0 mg/kg TM Ni – 100 mg/kg TM Pb – 200 mg/kg TM Cu 400 mg/kg TM 500 mg/kg TM Zn 1 200 mg/kg TM 1 800 mg/kg TM 1) Im Falle einer Überschreitung des Richtwertes für Kupfer oder Zink sind die Gehalte in der Kennzeichnung gemäß Anlage 4 anzugeben. Tabelle 1a: Zusätzliche Anforderungen für die Qualitätsklasse B für Müllkompost Parameter Grenzwert AOX 500 mg/kg TM Mineralöl-KW 3 000 mg/kg TM PAK (16) 6 mg/kg TM PCB 1 mg/kg TM Dioxin 50 ng TE/kg TM Tabelle 2: Anforderungen in Abhängigkeit von der Anwendungsmöglichkeit Die Grenzwerte der Tabelle 2 sind einzuhalten, wenn der Kompost für die jeweilige Anwendung vorgesehen ist oder diese Anwendung in der Deklaration nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Anforderungen für einen Anwendungsbereich gelten für alle zugehörigen Anwendungsfälle. Parameter Anwendungsbereich/-fall Grenzwert (Einheit) Organische Substanz Landwirtschaft, Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf Deponien, Biofilterbau ≥ 20% TM elektrische Leitfähigkeit Hobbygartenbau, Sackware 3 mS/cm Größtkorn Landwirtschaft, Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf Deponien 40 mm ∑ Ballaststoffe > 2 mm Landwirtschaft 0,5 % TM ∑ Ballaststoffe > 2 mm Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf Deponien 1 % TM Kunststoffe > 2 mm Landwirtschaft 0,2 % TM Kunststoffe > 2 mm Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf Deponien 0,4 % TM II 365 1744 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 Parameter Anwendungsbereich/-fall Grenzwert (Einheit) Kunststoffe > 20 mm Landwirtschaft 0,02% TM Kunststoffe > 20 mm Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf Deponien 0,04% TM Metalle Landwirtschaft 0,2 % TM Glas Ackerbau, Grünland (einschließlich Schipisten), Feldgemüsebau, Weinbau, Obstbau, Gartenbau, Hobbygartenbau, Pflanzungen 0,2 % TM Wachstumstest mit Kresse Sackware, Hobbygartenbau, Pflanzungen, Mischkomponente zur Erdenherstellung 15% m/m oder 25% Volumen prozent (v/v) Kompost: Pflanzenfrischmasse (PFM): ≥ 100% vom Vergleichssubstrat, Keimrate: ≥ 95%, Keimverzögerung: 0 Tage; 30% m/m oder 50% v/v Kompost: PFM: ≥ 90% vom Vergleichs substrat, Keimrate: ≥ 90%, Keimverzögerung: 0 Tage Keimfähiger Samen + austriebsfähige Pflanzen teile Sackware, Gartenbau, Hobbygartenbau ≤ 3 Pflanzenkeime/Liter BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1745 T ab el le 2 a: A n fo rd er u n ge n a n d ie s eu ch en h yg ie n is ch e U n b ed en k li ch k ei t A B G A B E A R T O D E R A N W E N D U N G S B E R E I C H S ac k w ar e L an d w ir ts ch af t L an d sc h af ts b au u n d L an d sc h af ts p fl eg e, R ek u lt iv ie ru n gs sc h ic h t au f D ep on ie n B io fi lt er m at er ia l U n te rs u ch u n gs h äu fi gk ei t pr o an ge fa ng en er 5 00 m 3 he rg es te ll te n K om po st : 1 U nt er su ch un g ge m äß A nl ag e 3 T ei l 1 T ab el le 1 H er st el lu n g u n d E rh al tu n g ei n er v eg et at io n sf äh ig en O b er b od en sc h ic h t be i L an d sc h af ts b au a ll ge m ei n u n d R ek u lt iv ie ru n gs sc h ic h t au f D ep on ie n E rh al tu n g ei n er ve ge ta ti on sf äh ig en O b er b od en sc h ic h t be i S p or ts tä tt en u n d F re iz ei ta n la ge n e in sc h li eß li ch K in d er sp ie lp lä tz en P at h og en e E . c ol i ni ch t na ch w ei sb ar i n 50 g P ro be be i N ac hw ei s en ts pr ec he nd e A nw en du ng se m pf eh lu ng en * ) ke in e A nf or de ru ng en ni ch t na ch w ei sb ar i n 50 g P ro be ke in e A nf or de ru ng en S al m on el la s p . ni ch t na ch w ei sb ar i n 50 g P ro be ni ch t na ch w ei sb ar i n 50 g P ro be ni ch t na ch w ei sb ar i n 50 g P ro be ni ch t na ch w ei sb ar i n 50 g P ro be ke in e A nf or de ru ng en C am p yl ob ac te r ni ch t na ch w ei sb ar i n 50 g P ro be ke in e A nf or de ru ng en ke in e A nf or de ru ng en ni ch t na ch w ei sb ar i n 50 g P ro be ke in e A nf or de ru ng en L is te ri en s p . ni ch t na ch w ei sb ar i n 50 g P ro be ke in e A nf or de ru ng en ke in e A nf or de ru ng en ni ch t na ch w ei sb ar i n 50 g P ro be ke in e A nf or de ru ng en E rg ib t si ch a us d en U nt er su ch un gs er ge bn is se n di e N ot w en di gk ei t, z us ät zl ic h au f ni ch t ex pl iz it a ng ef ü hr te p at ho ge ne K ei m e zu u nt er su ch en , so h at d ie K om po st be ur te il un g be i ei ne m p os it iv en N ac hw ei s di es e an zu fü hr en u nd z u be w er te n. D ie B ew er tu ng h at g eg eb en en fa ll s de n A us sc hl us s vo n A nw en du ng sf äl le n od er H in w ei se f ür e in e ge fa hr lo se A nw en du ng z u en th al te n. *) B ei e in em p os it iv en N ac hw ei s ha t di e K om po st be ur te il un g di e id en ti fi zi er te n K ei m e zu b ew er te n. D ie B ew er tu ng h at g eg eb en en fa ll s d en A u ss ch lu ss v o n A n w en d u n g sf äl le n od er H in w ei se f ü r ei ne ge fa hr lo se A nw en du ng z u en th al te n. 1746 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 Teil 2 Anforderungen an die Qualitätsklasse A Tabelle 3: Grenzwerte der Qualitätsklasse A Parameter Grenzwert Cd 1 mg/kg TM Cr 70 mg/kg TM Hg 0,7 mg/kg TM Ni 60 mg/kg TM Pb 120 mg/kg TM Cu 150 mg/kg TM Zn 500 mg/kg TM Teil 3 Anforderungen an die Qualitätsklasse A+ Tabelle 4: Grenzwerte der Qualitätsklasse A+ Parameter Grenzwert Cd 0,7 mg/kg TM Cr 70 mg/kg TM Hg 0,4 mg/kg TM Ni 25 mg/kg TM Pb 45 mg/kg TM Cu 70 mg/kg TM Zn 200 mg/kg TM BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1747 Anlage 3 Kompostuntersuchung, externe Güteüberwachung, behördliche Kontrolle, Qualitätssicherungssystem, Rückstellproben Teil 1 Externe Güteüberwachung Zur Sicherstellung der erforderlichen Qualität und der ordnungsgemäßen Deklaration und Kennzeichnung hat der Hersteller eine befugte Fachperson oder Fachanstalt mit der Durchführung der regelmäßigen externen Güteüberwachung zu beauftragen. Die externe Güteüberwachung hat auch für Kompost, der abgepackt werden soll, aus einer Beurteilungsmenge vor dem Abpacken zu erfolgen. 1. Anzahl der Untersuchungen Die Mindestanzahl der externen Güteüberwachungen und die Mindestbeurteilungsmenge für Kompost hängen von der jährlich produzierten Kompostmenge ab. 1.1 Grundsätzliche Anforderung Soweit 1.2 bis 1.4 nichts anderes bestimmen, sind die Mindestanzahl der externen Güteüber wachungen und die Mindestbeurteilungsmengen der Tabelle 1 einzuhalten. Tabelle 1: Mindestuntersuchungshäufigkeit Jahresmenge Kompost externe Güteüberwachung Mindestanzahl Mindestbeurtei lungsmenge bis 50 m3 1 einmalige externe Güteüberwachung 5 m3 > 50 m3 bis 300 m3 1 externe Güteüberwachung alle 3 Jahre 20 m3 > 300 m3 bis 1 000 m3 1 externe Güteüberwachung alle 2 Jahre 50 m3 > 1 000 m3 bis 2 000 m3 1 externe Güteüberwachung pro Jahr 100 m3 > 2 000 m3 bis 4 000 m3 2 externe Güteüberwachungen pro Jahr 150 m3 > 4 000 m3 Zusätzlich zu den 2 externen Güteüberwachungen jeweils 1 weitere pro angefangenen 4 000 m3, je doch maximal 12 Güteüberwachungen pro Jahr 150 m3 1.2 Seuchenhygienische Untersuchung Ist für einen der vorgesehenen Anwendungsbereiche oder Anwendungsfälle eine Anforderung an die seuchenhygienische Unbedenklichkeit gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a vorgesehen, so ist die Tabelle 1 der Anlage 3 Teil 1 auch für die Mindestanzahl der seuchenhygienischen Untersuchungen heranzuziehen. Abweichend davon ist im Falle der Produktion von Sackware jedenfalls eine Unter suchung pro angefangenen 500 m3 an produziertem Kompost vorzunehmen. 1.3 Untersuchung von Müllkompost Pro angefangenen 500 m3 produzierter Kompostmenge ist eine externe Güteüberwachung durchzuführen. Die Mindestbeurteilungsmenge beträgt 200 m3. Von der Beurteilungsmenge sind hierbei vier verschiedene, voneinander unabhängige frische Originalproben gemäß den Vor schriften für die Probenahme (Punkt 2) in dieser Anlage herzustellen und getrennt voneinander gemäß Anlage 5 zu untersuchen und zu bewerten. 1.4 Zusätzliche Untersuchungen Wenn Änderungen der Art oder Zusammensetzung des Ausgangsmaterials auftreten, das Her stellungsverfahren umgestellt wird oder andere Hinweise zB im Rahmen der Eingangskontrolle oder auf Basis von im eigenen Bereich durchgeführter Untersuchungen darauf hindeuten, dass der hergestellte Kompost nicht mehr den Ergebnissen der externen Güteüberwachung entspricht, so ist jedenfalls eine zusätzliche externe Güteüberwachung zu veranlassen. 2. Probenahme Die zu beprobende Beurteilungsmenge hat sich im Hinblick auf die Aufbereitung (Siebung, Störstoffentfernung usw.) in demselben Zustand zu befinden wie die zugehörige Kompostcharge, die für das In-Verkehr-Bringen vorgesehen ist. 1748 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 Wird Kompost fast ausschließlich für die Verwendung auf Flächen des Kompostherstellers oder auf solchen Flächen, über die er das Verfügungsrecht besitzt, hergestellt, jedenfalls aber nicht mehr als 10 m3 Kompost mittels Direktabgabe weitergegeben, so kann die Probe auch aus dem ungesiebten Rottegut entnommen werden. In diesem Fall hat zur Herstellung der Sammelprobe eine Siebung der Einzelproben auf ≤ 25 mm mittels Laborsieb zu erfolgen. Verklumpte Bestandteile sind vorsichtig durchzudrücken. Der Siebüberstand wird verworfen. Im Falle der Notwendigkeit von wiederholten Untersuchungen zur Feststellung des Beurteilungs wertes für anorganische oder organische Schadstoffe wird eine Parallelbeprobung an derselben Beurteilungsmenge gemäß Punkt 2.1 bzw. 2.2 vorgenommen. 2.1 Konventionelle Probenahme 2.1.1 Anzahl der Probenahmepunkte: Die Anzahl der Probenahmepunkte zur Entnahme der Einzelproben richtet sich nach der Gesamt kubatur der Beurteilungsmenge. Sie beträgt mindestens 4 und maximal 8. m3 Beurteilungsmenge < 100 ≥ 100 ≥ 200 ≥ 400 ≥ 800 Anzahl der Probenahmepunkte 4 5 6 7 8 Eine höhere Anzahl Probenahmepunkte ist zulässig. 2.1.2 Verteilung und Entnahme der Einzelproben: Die errechnete Anzahl der Probenahmepunkte wird gleichmäßig auf die Gesamtkubatur des Bepro bungskörpers aufgeteilt. Die Herstellung der Schnitte im Beprobungskörper sind dem Schüttungs querschnitt (Walm, Kegel, Trapez, Tafel) der Beurteilungsmenge entsprechend anzupassen und im Probenahmeprotokoll zu dokumentieren. Je Probenahmepunkt werden über die Schnittfläche verteilt mindestens 20 Liter entnommen, wobei zumindest die obersten 10 cm (Materialoberfläche) unberücksichtigt bleiben. Zur Herstellung einer Parallelprobe kann je Schnitt jeweils an der gegenüberliegenden Schnitt fläche die entsprechende Probenmenge zur Gewinnung der Einzelprobe entnommen werden. 2.2 Probenahme mittels Bohrstockverfahren Alternativ zu in 2.1 beschriebener Probenahme kann die Gewinnung einer repräsentativen End probe auch mit einem für die Kompostmatrix geeigneten Bohrstock vorgenommen werden. Durch die Länge des Bohrstocks muss die Entnahme der Einzelproben aus den für die gesamte Schüttung repräsentativen Zonen der Beurteilungsmenge (Mietenkern) möglich sein. 2.2.1 Anzahl der Entnahmestellen Die Anzahl der Bohrungen zur Entnahme der Einzelproben richtet sich nach der Gesamtkubatur der Beurteilungsmenge. In Abhängigkeit des Volumens der Einzelprobe sind so viele Einzelproben zu nehmen, dass die Menge der Sammelprobe zumindest 30 Liter beträgt. Die Entnahmestellen sind entsprechend der Schüttungsform und -kubatur über die gesamte Beurteilungsmenge gleichmäßig zu verteilen. 2.2.2 Bohrstockverfahren bei Schüttungen mit großen Kubaturen Bei Schüttungen mit großen Kubaturen sind analog 2.1.1 die erforderliche Anzahl an Schnitten herzustellen und die erforderliche Anzahl an Bohrungen gemäß 2.2.1 zur Entnahme der Einzel proben gleichmäßig über sämtliche Schnittflächen zu verteilen. Zur Herstellung einer Parallelprobe wird die Probenahme nach 2.2.1 bzw. 2.2.2 wiederholt. 2.3 Herstellung der frischen Originalprobe Die frische Originalprobe bildet die Ausgangsprobe für die Laboruntersuchungen und die seuchen hygienischen Untersuchungen. Die Einzelproben werden auf einer sauberen Fläche (Folie) zur Sammelprobe vereinigt. Die Einengung der Sammelprobe auf die frische Originalprobe (jeweils zirka 15 Liter für die Labor untersuchungen sowie 1 Liter für die Untersuchung auf seuchenhygienische Verträglichkeit) erfolgt nach dem Mischkreuzverfahren oder mittels geeignetem Probenteiler. BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1749 2.4 Probenahmeprotokoll Anlässlich der Probenahme im Zuge der externen Güteüberwachung ist vom Probenehmer eine Niederschrift (Probenahmeprotokoll) anzufertigen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat: 1. Datum und Zeit der Probenahme; 2. Ort der Probenahme (Adresse, sofern nicht identisch mit Ziffer 6); 3. im Falle der Probenahme durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt deren Name und Adresse; 4. Name des Probenehmers (natürliche Person); 5. Name (Firmenbezeichnung) des Hersteller; 6. Adresse der Kompostierungsanlage; 7. Probenbezeichnung zur eindeutigen Identifikation der frischen Originalprobe; 8. Daten zur Qualitätssicherung: Chargenbezeichnung der Beurteilungsmenge mit Angabe der beabsichtigten Deklaration sowie Angabe der beabsichtigten Handelsbezeichnung, einschließlich beabsichtigter Anwendungsbe schränkungen (zur Festlegung der erforderlichen Untersuchungsparameter), Typ des Ausgangs materials (Angabe, unter welchen Teil der Anlage 1 das Ausgangsmaterial fällt), Teilnahme an einem Qualitätssicherungssystem, Aufzeichnungen der Prozesskontrolle gemäß Anlage 6 sind dem Probenahmeprotokoll zur Beurteilung durch die untersuchende Fachanstalt beizufügen; 9. Lagebeschreibung, Kubatur und Abmessungen der Beurteilungsmenge; 10. Beschreibung der Beschaffenheit der Beurteilungsmenge (Siebung; Bewertung der Homo genität; besondere Auffälligkeiten wie zB Verunreinigungen, Geruch, Verpilzung); 11. Beschreibung der Probenahme; diese hat mindestens zu enthalten: a) Probenahmeverfahren („Konventionell“ oder „Bohrstock“), b) Anzahl der Probenahmepunkte bzw. Schnitte; 12. Unterschriften des Probenehmers und des Kompostherstellers oder seines Vertretungsbefugten; 13. erforderlichenfalls weitere relevante Anmerkungen. 3. Kompostuntersuchung (Probenaufbereitung, Aufschluss, Parameterbestimmungen usw.) Die Kompostuntersuchung hat gemäß Anlage 5 zu erfolgen. Der Großteil der Kompostunter suchung im Rahmen der externen Güteüberwachung ist von derselben befugten Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen, die auch die Kompostbeurteilung gemäß § 10 erstellt. 3.1 Doppel- oder Mehrfachbestimmung der anorganischen Schadstoffe aus Parallelproben Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen (bis höchstens sechs Untersuchungen) sind für anor ganische Schadstoffe durchzuführen, wenn der erste Messwert für Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Blei und Zink mehr als 90 Prozent des für die vorgesehene Deklaration der Kompostcharge jeweils maßgeblichen Grenzwertes beträgt. Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen werden an repräsentativen Parallelproben aus der Beur teilungsmenge (gemäß Punkt 2) durchgeführt. Im Fall der Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen hat der Beurteilungswert (arithmetisches Mittel aus sämtlichen Einzelmesswerten – allenfalls nach erforderlicher Ausreißerelimination von maximal zwei Einzelmesswerten mittels eines anerkannten statistischen Ausreißertestverfahrens zB nach Dixon gemäß DIN 53804 Teil 1) den Grenzwert des entsprechenden Parameters ein zuhalten. Kein Einzelmesswert darf den Grenzwert um mehr als 30% überschreiten. 3.2 Doppel- oder Mehrfachbestimmung der organischen Schadstoffe Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen (bis höchstens sechs Untersuchungen) sind für organische Schadstoffe durchzuführen, sofern der erste Messwert mehr als 80 Prozent des maßgeblichen Grenzwertes beträgt. Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen werden an repräsentativen Parallelproben aus der Beur teilungsmenge (gemäß Punkt 2) durchgeführt. Im Fall der Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen hat der Beurteilungswert (arithmetisches Mittel aus sämtlichen Einzelmesswerten – allenfalls nach erforderlicher Ausreißerelimination von maxi mal zwei Einzelmesswerten mittels eines anerkannten statistischen Ausreißertestverfahrens zB nach Dixon gemäß DIN 53804 Teil 1) den Grenzwert des entsprechenden Parameters einzuhalten. Kein Einzelmesswert darf den Grenzwert um mehr als 30% überschreiten. 1750 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 3.3 Wachstumstest mit Kresse Der Wachstumstest mit Kresse ist gemäß Punkt 3.9.1 der Anlage 5 mindestens in dreifacher, höchstens in sechsfacher Wiederholung aus derselben frischen Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 10 mm durchzuführen. Die Abweichung der Einzelergebnisse der Pflanzenfrischsubstanz darf – allenfalls nach erforderlicher Ausreißerelimination von maximal zwei Einzelmesswerten mittels eines anerkannten statistischen Ausreißertestverfahrens zB nach Dixon gemäß DIN 53804 Teil 1 – nicht mehr als 15 Prozent betragen. 3.4 Restliche Parameter Im Falle der Parameter „Organische Substanz“ und „Elektrische Leitfähigkeit“ hat jeder Einzel messwert den jeweiligen Grenzwert einzuhalten. Überschreitet ein anderer Parameter den jeweils maßgeblichen Grenzwert, so sind weitere Be stimmungen entsprechend der oben festgelegten Vorgangsweise für Doppel- oder Mehrfachunter suchungen bis insgesamt höchstens sechs Untersuchungen (einschließlich der auf Grund eines Ausreißertests nicht zur Ermittlung des Beurteilungswertes herangezogenen Analysen) zulässig. Im Fall der Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen hat der Beurteilungswert (arithmetisches Mittel aus sämtlichen Einzelmesswerten – allenfalls nach erforderlicher Ausreißerelimination von maximal zwei Einzelmesswerten mittels eines anerkannten statistischen Ausreißertestverfahrens zB nach Dixon gemäß DIN 53804 Teil 1) den Grenzwert des entsprechenden Parameters ein zuhalten. Kein Einzelmesswert darf den Grenzwert um mehr als 30% überschreiten. 4. Beurteilung von Müllkompost Die Qualitätsanforderung für Müllkompost sind, abweichend zu Punkt 3, jedenfalls von drei der vier frischen Originalproben, die im Rahmen einer externen Güteüberwachung zu nehmen sind, einzuhalten. Eine Überschreitung der Grenzwerte der Anlage 2 Teil 1 Tabelle 1 und Tabelle 1a um maximal 30 Prozent ist für eine der vier Parallelproben zulässig. Zusätzliche Mehrfachbestim mungen sind unzulässig. 5. Kompostbeurteilung Die Kompostbeurteilung der befugten Fachperson oder Fachanstalt hat zu enthalten: a) alle zur konkreten externen Güteüberwachung zugehörigen Probenahmeprotokolle; b) eine übersichtliche Zusammenstellung der Untersuchungsergebnisse in Tabellenform mit der Probenbezeichnung, der laborinternen Bezeichnung der Probe und der gegebenenfalls gezogenen Parallelproben, den Einzelergebnissen, soweit bestimmt dem Beurteilungswert, der Abweichung und allfälligen Ausreißereliminationen für alle untersuchten Parameter (zumindest alle Para meter, für die bei der beabsichtigten Deklaration Anforderungen existieren oder die verpflich tend anzugeben sind); c) wesentliche Abweichungen von Untersuchungsvorschriften gemäß den Anforderungen der Anlage 5, soweit zulässig; d) Zuordnung zu einer Qualitätsklasse; e) Anwendungsempfehlungen und -beschränkungen gemäß Anlage 4, die sich auf Grund der Untersuchungen ergeben; f) Bestätigung, dass alle vorhandenen Informationen berücksichtigt wurden, keine Hinweise auf einen Verstoß gegen das Vermischungsverbot gemäß § 17 Abfallwirtschaftsgesetz vorliegen, keine Hinweise auf unzulässige Ausgangsmaterialien für Kompost generell und für die beabsichtigte Deklaration vorliegen; g) Beurteilung der Prozesssteuerung der Kompostierung anhand der Aufzeichnungen gemäß Anlage 6 Punkt 4.b; h) Angabe der beabsichtigten Deklaration einschließlich Anwendungsbeschränkungen; i) zutreffendenfalls die Bestätigung, dass die Anforderungen gemäß dieser Verordnung für einen Kompost mit der beabsichtigten Deklaration eingehalten werden, oder j) bei Komposten, die dies nicht einhalten, die aber den Anforderungen für eine andere Deklaration genügen, ein Hinweis, dass der Kompost nicht mit der beabsichtigten Deklaration in Verkehr gebracht werden darf, dass aber eine andere Deklaration möglich wäre, oder k) zutreffendenfalls die Feststellung, dass die Anforderungen für einen Kompost gemäß dieser Verordnung nicht eingehalten werden; l) Datum; m) Unterschrift der befugten Fachperson oder Fachanstalt. BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1751 Teil 2 Einhaltung der Grenzwerte im Rahmen der behördlichen Kontrolle Die Anforderungen der Verordnung gelten als eingehalten, wenn kein Einzelmesswert (nach eventu eller Ausreißerelimination) den relevanten Grenzwert um mehr als 50 Prozent, im Falle des Parameters Zink um mehr als 30 Prozent überschreitet. Im Falle der Parameter „Organische Substanz“ und „Elektrische Leitfähigkeit“ gelten die Anforde rungen der Verordnung als eingehalten, wenn jeder Einzelmesswert (nach eventueller Ausreißer elimination) den relevanten Grenzwert einhält. Im Falle des Parameters „Wachstumstest mit Kresse“ gelten die Anforderungen der Verordnung als eingehalten, wenn das Untersuchungsergebnis, ermittelt gemäß Punkt 3.9.1 der Anlage 5, die Grenzwerte der Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2 einhält. Im Zuge der behördlichen Überwachung wird anhand der Aufzeichnungen gemäß Anlage 6 die Durchführung der ordnungsgemäßen Kompostierung (Temperaturprotokoll, Umsetzzeitpunkte, Bewässe rung) überprüft. Teil 3 Qualitätssicherungssystem Ein Qualitätssicherungssystem, das die Probenahme gemäß § 10 Abs. 2 und gemäß Teil 4 dieser Anlage ermöglicht, hat zu gewährleisten, a) dass zumindest einmal jährlich eine unangemeldete Überprüfung des Kompostherstellers insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungen einschließlich der Probenahmeprotokolle auf Plausibilität und Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften erfolgt. Zu überprüfen sind im Besonderen die fast ausschließliche Eigenanwendung im Falle des § 10 Abs. 2 und der dafür benötigte Flächenbedarf sowie die Übereinstimmung des vorhandenen Komposts und der Ausgangsmaterialien mit den Aufzeichnungen hinsichtlich Art und Menge, b) dass der Probenehmer einen einschlägigen vom Qualitätssicherungssystem anerkannten Kurs über die Ziehung von repräsentativen Proben im Sinne von Teil 1 Punkt 2 bzw. von Teil 4 absolviert hat, und, c) dass der Probenehmer bei begründetem Verdacht auf Mängel bei der Probenahme auf die Erfordernisse einer korrekten Probenahme schriftlich hingewiesen wird. Bei begründetem Ver dacht auf schwerwiegende Mängel muss die Verpflichtung zu zumindest einer Probenahme durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt bestehen. Teil 4 Rückstellproben 1. Bei Übernahme der aufbereiteten Abfälle ist je Aufbereiter und Anlieferungstag die Entnahme einer Rückstellprobe erforderlich. Bei mehr als sechs Anlieferungstagen pro Jahr ist die Einschränkung auf sechs unangekündigte Probenahmen pro Anlieferer und Jahr zulässig. 2. Dem Aufbereiter ist auf Verlangen eine Parallelprobe der Rückstellprobe in versiegelter Form zukommen zu lassen. 3. Die Probenahme hat durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen. Bei Teil nahme an einem Qualitätssicherungssystem gemäß Teil 3 kann die Rückstellprobe auch durch den Komposthersteller selbst oder durch einen Beauftragten des Qualitätssicherungssystems gezogen werden. 4. Die Masse der Rückstellprobe hat mindestens zwei Kilogramm zu betragen. Die Rückstellprobe ist unverwechselbar zu kennzeichnen, zu versiegeln und zwölf Monate aufzubewahren. Durch die Be zeichnung ist zu gewährleisten, dass die Rückstellprobe eindeutig einer Kompostcharge zugeordnet werden kann. Die Aufbewahrung und Konservierung hat durch Tieffrieren oder Lagerung bei < 30 °C so zu erfolgen, dass die Untersuchungsergebnisse hierdurch nicht verfälscht werden. 5. Es ist ein Probenahmeprotokoll mit folgenden Angaben zu erstellen: 1. Name des Anlieferers, 2. Datum und Zeit der Probenahme, 3. Ort der Probenahme (Adresse der Kompostierungsanlage), 4. im Falle der Probenahme durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt deren Name und Adresse, 5. Name des Probenehmers (natürliche Person), 1752 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 6. Name (Firmenbezeichnung) und Adresse des Aufbereiters, 7. Probenbezeichnung zur eindeutigen Identifikation der Rückstellprobe, 8. Masse der Rückstellprobe in Kilogramm auf Gramm genau, 9. gegebenenfalls Auffälligkeit an dem angelieferten, aufbereiteten Material und 10. Unterschrift des Probenehmers und des Anlieferers. Das Probenahmeprotokoll ist gemeinsam mit den Kompostaufzeichnungen aufzubewahren. 6. Im Falle der Untersuchung einer Rückstellprobe hat der Komposthersteller die aktuelle Masse der Rückstellprobe zu bestimmen. Die Rückstellprobe ist auf Verlangen des Aufbereiters in dessen Beisein zu teilen. Die beiden Teilproben sind eindeutig zu bezeichnen, eine Teilprobe ist zur Untersuchung weiter zu geben und die andere Teilprobe ist neu zu versiegeln und vom Komposthersteller aufzubewahren. In den Aufzeichnungen sind das Datum, die eindeutigen Bezeichnungen und die Massen (auf Gramm genau) der Rückstellprobe und der beiden Teilproben sowie die befugte Fachperson oder Fachanstalt, die mit der Überprüfung beauftragt wurde, festzuhalten. 7. Bei der Untersuchung der Rückstellproben ist die Einhaltung der Anforderungen an anorganische Schadstoffe, an PCB und PAK sowie, bei begründetem Verdacht, die Kontamination mit anderen organischen Schadstoffen zu überprüfen. Bei der Beurteilung der Schadstoffgehalte bezogen auf die Trockensubstanz ist der Abbau der organischen Substanz während der Lagerung der Rückstellprobe unter Annahme eines Wassergehalts von 50% in der Frischmasse der ursprünglich gezogenen Rückstellprobe zu berücksichtigen. Die Untersuchungsergebnisse sind bei den Kompostaufzeichnungen aufzubewahren. BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1753 Anlage 4 Kennzeichnungsvorschriften und Anwendungsempfehlungen Teil 1 Allgemeine Anforderungen I. Vorgeschriebene Angaben zur Kennzeichnung: 1. Angabe der Bezeichnung: Kompost, Qualitätskompost, Qualitätsklärschlammkompost, Rinden kompost oder Müllkompost – gemäß Kompostverordnung; 2. Angabe des Hinweises: „typisiert nach dem Abfallwirtschaftsgesetz; kein Düngemittel (Dünge mittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994)“; 3. Angabe der Qualitätsklasse (A+, A, B); 4. Angabe des Anwendungsbereiches oder einzelner Anwendungsfälle, für den oder die der Kom post verwendet werden kann; 5. Angabe der Anwendungsbeschränkungen gemäß Teil 2 Punkt III dieser Anlage (zB „nicht für Hobbygartenbau“); 6. Angabe empfohlener Aufbringungsmengen gemäß Teil 2 Punkt I dieser Anlage; 7. im Falle der Bezeichnung als Kompost und Qualitätsklärschlammkompost: Angabe der Aus gangsmaterialien (gemäß Anlage 1 Teil 5 Tabelle 4) eingeleitet mit: „hergestellt aus:“; 8. zutreffendenfalls Angabe der Zugabe von Bodenaushubmaterialien und -aufschlämmungen oder Pflanzenasche als Zuschlagstoffe gemäß Anlage 1 Teil 4 eingeleitet mit: „hergestellt aus:“ oder „hergestellt unter Verwendung von:“; 9. Angabe der Werte für die Parameter der verpflichtenden Deklaration gemäß Teil 3 dieser Anlage; bei Kleinabgaben unter 5 m3 Kompost der Qualitätsklasse A+ und A ist eine detaillierte Angabe über die Nährstoffe nicht verpflichtend; 10. Angabe konkreter Anwendungsempfehlungen (kann bei Direktabgabe unverpackter Ware an professionelle Anwender entfallen); 11. Angabe des Gewichts oder Volumens; 12. Angabe des Namens und der Adresse des Herstellers, bei Importware zusätzlich die des Impor teurs; 13. zutreffendenfalls weitere Hinweise gemäß Teil 2 Punkt II dieser Anlage; 14. bei den Qualitätsklassen A und A+ der Hinweis, dass bei der Teilnahme an Förderungspro grammen die Anwendungsbeschränkungen dieser Förderungsprogramme zu beachten sind. II. Größe der Kennzeichnung: Erfolgt die Kennzeichnung auf der Verpackung, hat sich die Größe der Kennzeichnung an der Verpackungsgröße zu orientieren. Mit Ausnahme des Bezeichnungselements „– gemäß Kompost verordnung“ der Angabe 1 hat in diesem Fall die Höhe der Angaben 1 und 3 zumindest zwei Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens 1,5 cm. Die Höhe des Be zeichnungselements „– gemäß Kompostverordnung“ der Angabe 1 sowie der restlichen verpflichtenden Angaben hat in diesem Fall zumindest ein Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens 0,5 cm. Die Angaben 1, 2 und 3 sind auf derselben Seite der Verpackung anzubringen wie die Handelsbezeichnung. Bei Kennzeichnung mittels Beiblatt oder Anhänger haben die Angaben 1 bis 5 zumindest zwei Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens mit einer 12-Punkt Schrift zu erfolgen. Die Höhe der restlichen verpflichtenden Angaben hat in diesem Fall zumindest ein Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens mit einer 10-Punkt Schrift zu erfolgen. Teil 2 Spezielle Anforderungen in Abhängigkeit von Anwendungsbereich, Aufbringungsmenge und Qualitätsklasse I. Angaben zur Aufbringungsmenge: Für die gemäß Teil 1 Punkt I.4 angegebenen Anwendungsbereiche oder -fälle hat die Kennzeichnung Angaben zur Aufbringungsmenge zu enthalten. Die nachfolgend aufgelisteten Anforderungen in Ab hängigkeit von der Qualitätsklasse und der Anwendung sind dabei zu beachten. 1754 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1. Qualitätsklasse A+ a) Hobbygartenbau Für die regelmäßige Anwendung im Hobbygarten darf die empfohlene jährliche Aufbrin gungsmenge 10 l/m2 nicht überschreiten. b) Pflanzungen Für die Anwendung in Pflanzungen zur Befüllung von Pflanzlöchern darf der empfohlene Kompostanteil im Gemisch der Pflanzerde 40 Volumenprozent nicht überschreiten. c) Landwirtschaft keine besonderen Anforderungen d) Landschaftsbau und Landschaftspflege keine besonderen Anforderungen e) Rekultivierungsschicht auf Deponien keine besonderen Anforderungen 2. Qualitätsklasse A a) Hobbygartenbau Für die regelmäßige Anwendung im Hobbygarten darf die empfohlene jährliche Aufbrin gungsmenge 10 l/m2 nicht überschreiten. b) Pflanzungen Für die Anwendung in Pflanzungen zur Befüllung von Pflanzlöchern darf der empfohlene Kompostanteil im Gemisch der Pflanzerde 40 Volumenprozent nicht überschreiten. c) Landschaftsbau und Landschaftspflege sowie Rekultivierungsschicht auf Deponien Es ist in der Kennzeichnung zusätzlich der Hinweis anzubringen, dass die nachfolgenden Anwendungsempfehlungen ausschließlich für Flächen gelten, die nicht für die landwirt schaftliche Nutzung zur Verfügung stehen. Für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht im Rahmen dieser Anwendungsbereiche ist eine Aufbringungsmengenempfehlung von maximal 400 t TM/ha innerhalb von zehn Jahren aufzunehmen. Weiters ist ein Hinweis anzubringen, dass auch durch Kompostanwendung zur Pflege dieser Schicht die Maximalmenge von 400 t TM/ha innerhalb von zehn Jahren nicht überschritten werden darf und nach diesen zehn Jahren Kompost nur mehr zur Pflege der Rekultivierungsschicht aufgebracht werden darf (zB „Im Rahmen der Herstellung einer Rekultivierungsschicht dürfen innerhalb von zehn Jahren nicht mehr als 400 t TM pro ha aufgebracht werden. Im Anschluss an diese zehn Jahre darf Kompost nur mehr zur Pflege der Rekultivierungsschicht aufgebracht werden.“). Für die Pflege einer vegetationsfähigen Oberbodenschicht im Rahmen dieser Anwendungs bereiche muss in der Kennzeichnung eine Aufbringungsmengenempfehlung von maximal 40 t TM/ha innerhalb von drei Jahren aufgenommen werden. 3. Qualitätsklasse B Landschaftsbau und Landschaftspflege sowie Rekultivierungsschicht auf Deponien Für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht im Rahmen dieser Anwendungsbereiche ist in der Kennzeichnung eine Aufbringungsmengenempfehlung von maximal 200 t TM/ha innerhalb von zehn Jahren aufzunehmen. Weiters ist ein Hinweis anzubringen, dass auch durch Kompost anwendung zur Pflege dieser Schicht die Maximalmenge von 200 t TM/ha innerhalb von zehn Jahren nicht überschritten werden darf und nach diesen zehn Jahren Kompost nur mehr zur Pflege der Rekultivierungsschicht aufgebracht werden darf (zB „Im Rahmen der Herstellung einer Rekultivierungsschicht dürfen innerhalb von zehn Jahren nicht mehr als 200 t TM pro ha aufgebracht werden. Im Anschluss an diese zehn Jahre darf Kompost nur mehr zur Pflege der Rekultivierungsschicht aufgebracht werden.“). Für die Pflege einer vegetationsfähigen Oberbodenschicht für diese Anwendungsbereiche muss in der Kennzeichnung eine Aufbringungsmengenempfehlung von maximal 20 t TM/ha inner halb von drei Jahren aufgenommen werden. II. Weitere Hinweise: 1. Generell: Der professionelle Anwender ist darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Anwendungs bereiche und der Aufbringungsmengen im Bedarfsfall durch geeignete Maßnahmen wie zB Aufzeichnungen belegt werden muss. 2. Für den Anwendungsbereich Landwirtschaft: Die empfohlene Aufbringungsmenge darf für Düngungsmaßnahmen 8 t TM pro ha und Jahr im fünfjährigen Durchschnitt nicht überschreiten. Werden durch die empfohlene jährliche Auf BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1755 bringungsmenge die bewilligungsfreien N-Frachten nach dem Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000, überschritten, so ist in der Kennzeichnung ein entsprechender Hinweis auf die Beachtung der Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechts gesetz anzubringen (zB „Beachte mögliche Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz; 10 t FM Kompost enthalten 90 kg N“). Dabei ist vom oberen Bereichswert für N auszugehen. Die empfohlene Aufbringungsmenge für landwirtschaftliche Rekultivierungs- und Erosions schutzmaßnahmen im Rahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung darf 160 t TM pro ha nicht überschreiten (zB „für landwirtschaftliche Rekultivierungs- und Erosionsschutzmaßnahmen mit wasserrechtlicher Bewilligung sind einmalig 160 t TM pro ha zulässig“). 3. Bei Nachweis von nicht explizit angeführten pathogenen Keimen gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a: Werden bei Nachweis von nicht explizit angeführten pathogenen Keimen gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a im Rahmen der Kompostbeurteilung Maßnahmen für die gefahrlose Anwendung bzw. der Ausschluss bestimmter Anwendungsfälle aufgenommen, so sind diese im Rahmen der Kennzeichnung anzuführen. 4. Überschreiten der Richtwerte der Qualitätsklasse B für Kupfer und Zink: Im Falle der Überschreitung der Richtwerte der Qualitätsklasse B für Kupfer und Zink gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 1 sind die Konzentrationswerte im unmittelbaren Zusammenhang mit der Angabe der Qualitätsklasse anzuführen. III. Anwendungsbeschränkungen: Ist ein Anwendungsfall auf Grund einer Beschränkung bereits ausgeschlossen, so ist ein weiteres Anführen dieses Anwendungsfalles in der Kennzeichnung nicht mehr erforderlich. Wenn die nachfol genden Bedingungen zutreffen, so hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten: 1. Qualitätsklasse B: „Qualitätsklasse B: nicht geeignet für die Anwendung in der Landwirtschaft (im Ackerbau, auf Grünland einschließlich Schipisten, im Feldgemüsebau, im Weinbau, im Hopfenbau, im Obstbau, im Gartenbau, im Hobbygartenbau, für Christbaumkulturen sowie für Pflanzungen)“; 2. Elektrische Leitfähigkeit über 3 mS/cm: „Elektrische Leitfähigkeit über 3 mS/cm, daher nicht empfohlen für salzempfindliche Kulturen und für Hobbygartenbau“; 3. Größtkorn (Siebung) > 40 mm: „Ausschließlich geeignet für die Anwendung als Biofiltermaterial“; 4. Summe der Ballaststoffe > 2 mm überschreiten 0,5% der Trockenmasse: „Mehr als 0,5% TM Ballaststoffe > 2 mm, daher nicht geeignet für die Anwendung in der Landwirtschaft (einschließlich Hobbygartenbau)“; 5. Summe der Ballaststoffe > 2 mm überschreiten 1% der Trockenmasse: „Ausschließlich geeignet für die Anwendung als Biofiltermaterial“; 6. Kunststoffe > 2 mm überschreiten 0,2% der Trockenmasse: „Mehr als 0,2% TM an Kunststoffen > 2 mm, daher nicht geeignet für die Anwendung in der Landwirtschaft (einschließlich Hobbygartenbau)“; 7. Kunststoffe > 2 mm überschreiten 0,4% der Trockenmasse: „Ausschließlich geeignet für die Anwendung als Biofiltermaterial“; 8. Kunststoffe > 20 mm überschreiten 0,02% der Trockenmasse: „Mehr als 0,02% TM an Kunststoffen > 20 mm, daher nicht geeignet für die Anwendung in der Landwirtschaft (einschließlich Hobbygartenbau)“; 9. Kunststoffe > 20 mm überschreiten 0,04% der Trockenmasse: „Ausschließlich geeignet für die Anwendung als Biofiltermaterial“; 10. Metalle als Ballaststoffe überschreiten 0,2% der Trockenmasse: „Mehr als 0,2% TM an Metallresten, daher nicht geeignet für die Anwendung in der Landwirtschaft (einschließlich Hobbygartenbau)“; 11. Glasanteile überschreiten 0,2% der Trockenmasse: „Mehr als 0,2% TM an Glasresten, daher nicht geeignet für die Anwendung im Ackerbau, auf Grünland (einschließlich Schipisten), im Feldgemüsebau, im Weinbau, im Obstbau, im Gartenbau, im Hobbygartenbau sowie für Pflanzungen“; 12. Die Anforderungen des Wachstumstests mit Kresse werden nicht erfüllt (In-Verkehr-Bringen nur unverpackt zulässig): „Auf Grund des Wachstumstests nicht empfohlen im Hobbygartenbau, für Pflanzungen und als Mischkomponente zur Erdenherstellung“; 1756 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 13. Die seuchenhygienischen Anforderungen gemäß Anlage 2 für die Anwendungsfälle Sportstätten und Freizeitanlagen einschließlich Kinderspielplätzen werden nicht eingehalten: „Nicht geeignet für die Pflegedüngung von Sportstätten und Freizeitanlagen einschließlich Kinderspielplätzen“; 14. Die seuchenhygienischen Anforderungen gemäß Anlage 2 für die Anwendungsbereiche Land wirtschaft, Landschaftsbau und Landschaftspflege sowie Rekultivierungsschicht auf Deponien werden nicht eingehalten (Nachweis von Salmonella sp. in 50 g Probe): „Nicht geeignet für die Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, zur Rekultivierung und Pflegedüngung im Landschaftsbau und auf Deponien“; 15. Die keimfähigen Samen und Pflanzenteile überschreiten drei Pflanzen/Liter (In-Verkehr-Bringen nur unverpackt zulässig): „Enthält mehr als 3 austriebsfähige Samen oder Pflanzenteile pro Liter, daher nicht empfohlen für Gartenbau und Hobbygartenbau“. Teil 3 Verpflichtende Angaben für alle Qualitätsklassen Parameter Angabe im Rahmen der Kennzeichnung Anmerkung Schwermetalle Qualitätsklasse (A+, A, B) elektrische Leitfähigkeit Wertebereich in mS/cm oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert optional zusätzlich als Salzgehalt in g KCl/l Größtkorn Wert in mm Angabe auch als „Körnung“, „Siebung“ oder „gesiebt bei“ oder „Siebgröße“ Überkorn Wert in% TM, wenn der Überkornanteil > 5% TM, ansonsten keine Angabe Organische Substanz Wertebereich in % TM oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert N-gesamt Wertebereich in % TM oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert C/N Verhältnis Wertebereich oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert P-gesamt Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert optional zusätzlich als Oxid (P2O5); keine Kennzeichnungspflicht für 100% Rindenkompost K-gesamt Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert optional zusätzlich als Oxid (K2O); keine Kennzeichnungspflicht für 100% Rindenkompost Carbonat als CaCO3 Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert keine Kennzeichnungspflicht für 100% Rindenkompost Bor-verfügbar Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert nur bei Müllkompost bzw. bei Verwendung von Klärschlamm als Ausgangsmaterial Trockenmasse Wertebereich in% FM oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert keine Kennzeichnungspflicht für 100% Rindenkompost BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1757 Parameter Angabe im Rahmen der Kennzeichnung Anmerkung Feuchtdichte Wertebereich in kg/l FM oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert pH-Wert in CaCl2 Wertebereich oberer Bereichswert maximal 1,5 pH-Einheiten über unterem Bereichswert Wachstumstest mit Kresse Angabe der Anwendungsbeschrän kungen gemäß Teil 2 Punkt III Ausschluss von Anwendungsfällen bei Grenzwertüberschreitung gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2 Keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile Angabe der Anwendungsbeschrän kungen gemäß Teil 2 Punkt III Ausschluss von Anwendungsfällen bei Grenzwertüberschreitung gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2; keine Kennzeichnungspflicht für 100% Rindenkompost Seuchenhygienische Verträglichkeit Angabe der Anwendungsbeschrän kungen gemäß Teil 2 Punkt III Ausschluss von Anwendungsfällen im Falle der Identifikation von gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a zu untersuchenden pathogenen Keimen; Anwendungsempfehlungen gemäß Kompostbeurteilung Teil 4 Optional standardisierte Angaben Werden nachstehende Parameter in die Kennzeichnung aufgenommen, so sind die folgenden Vorgaben zu beachten: Parameter Angabe im Rahmen der Kennzeichnung Anmerkung P-verfügbar Wertebereich in mg/l FM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert optional zusätzlich in % TM optional zusätzlich als Oxid (P2O5) K-verfügbar Wertebereich in mg/l FM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert optional zusätzlich in % TM optional zusätzlich als Oxid (K2O) NO3-N Wert in mg/l FM optional zusätzlich in % TM NH4-N Wert in mg/l FM optional zusätzlich in % TM N-min Wertebereich in mg/l FM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert optional zusätzlich in % TM Magnesium (Mg) verfügbar Wertebereich in mg/l FM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert optional zusätzlich in % TM optional zusätzlich als Oxid (MgO) Kalzium (Ca)-gesamt Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert optional zusätzlich als Oxid (CaO) Molybdän (Mo) gesamt Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert 1758 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 Parameter Angabe im Rahmen der Kennzeichnung Anmerkung Schwefel (S)-gesamt Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert Eisen (Fe)-gesamt Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert Mangan (Mn)-gesamt Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert Natrium (Na)-gesamt Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert Cobalt (Co)-gesamt Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert Bor-verfügbar Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert Kennzeichnung optional für alle Anwendungsbereiche außer bei Müllkompost bzw. bei Verwendung von Klärschlamm als Ausgangsmaterial Bor-gesamt Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert pH-Wert im Wasserextrakt Wertebereich oberer Bereichswert maximal 1,5 pH-Einheiten über unterem Bereichswert Wachstumstest mit Kresse Anwendungsempfehlungen für bestimmte Anwendungsfälle auf Grund besonderer Eignungen entsprechend dem Ergebnis des Wachstumstests, sofern dies nicht den grundsätzlichen Qualitätsanforderungen und verpflichtenden Kennzeichnungs vorschriften widerspricht Wasserkapazität Wertebereich in g/100 g TM oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1759 Anlage 5 1. Probenaufbereitung .................................................................................................................. 1761 1.1 Probenteilung .............................................................................................................................. 1761 1.2 Herstellung der bei ≤ 105 °C getrockneten Laborprobe (ungesiebt) .......................................... 1761 1.3 Herstellung der frischen Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 10 mm bzw. ≤ 25 mm ................. 1761 1.4 Herstellung der bei ≤ 45 bzw. ≤ 30 °C getrockneten Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 0,5 mm ..................................................................................................................................... 1761 2. Analysenflussschema ................................................................................................................ 1761 3. Untersuchungsmethoden .......................................................................................................... 1763 3.1 Organische Substanz, organischer Kohlenstoff .......................................................................... 1763 3.1.1 Glühverlust (GV), organische Substanz ..................................................................................... 1763 3.1.2 Abbaubare organische Substanz (AOS, Nassoxidation mit Kaliumdichromat/Schwefelsäure); Alternativmethode zur Bestimmung des Gehaltes an organischem Gesamtkohlenstoff nach 3.1.3............................................................................................................................................. 1763 3.1.3 Organischer Gesamtkohlenstoff (TOC) ...................................................................................... 1764 3.1.4 Berechnung des C/N-Verhältnisses ............................................................................................ 1764 3.2 Stickstoff ..................................................................................................................................... 1764 3.2.1 Stickstoff, gesamt nach Kjeldahl (Nges/Kjel) .................................................................................. 1764 3.2.2 Stickstoffgesamt nach Dumas (Nges/Dum); Alternativmethode zu 3.2.1 ............................................ 1764 3.3 Carbonat (berechnet als CaCO3) ................................................................................................. 1765 3.3.1 Probe ........................................................................................................................................... 1765 3.3.2 Durchführung.............................................................................................................................. 1765 3.4 Bestimmung der in Königswasser löslichen Hauptnährstoffe, Spurennährstoffe und anor ganischen Schadstoffe: P, K, B, Mg, Ca, Mo, Fe, Mn, Na, Co, S, Cd, Cr, Cu, Hg, Ni, Pb, Zn . 1765 3.4.1 Vorbemerkung ............................................................................................................................ 1765 3.4.2 Probe ........................................................................................................................................... 1765 3.4.3 Blindwertlösung.......................................................................................................................... 1765 3.4.4 Prinzip ......................................................................................................................................... 1765 3.4.5 Chemikalien ................................................................................................................................ 1766 3.4.6 Geräte .......................................................................................................................................... 1766 3.4.7 Durchführung.............................................................................................................................. 1766 3.4.8 Bestimmung der extrahierten Elemente ...................................................................................... 1767 3.4.9 Alternativmethode zur Schwefelbestimmung............................................................................. 1767 3.5 Verfügbare Gehalte an Nährstoffen: NH4-N, NO3-N, P, K, Mg, B aus dem Calcium chlorid/DTPA-Auszug ................................................................................................................ 1767 3.5.1 Vorbemerkung ............................................................................................................................ 1767 3.5.2 Probe ........................................................................................................................................... 1767 3.5.3 Prinzip ......................................................................................................................................... 1767 3.5.4 Chemikalien ................................................................................................................................ 1767 3.5.5 Geräte .......................................................................................................................................... 1768 3.5.6 Extraktion.................................................................................................................................... 1768 3.5.7 Blindwert..................................................................................................................................... 1769 3.5.8 Bestimmung von extrahierten Nährstoffen ................................................................................. 1769 3.6 Verfügbare Gehalte an Nährstoffen: NH4-N, NO3-N, P, K; Alternativmethoden zu 3.5............ 1769 3.6.1 Nitratstickstoff (NO3-N).............................................................................................................. 1769 3.6.2 Ammoniumstickstoff (NH4-N).................................................................................................... 1769 3.6.3 Phosphat, verfügbar (P2O5 CAL) ................................................................................................... 1769 3.6.4 Kalium, verfügbar (K2OCAL)........................................................................................................ 1770 3.7 Organische Schadstoffe............................................................................................................... 1770 3.7.1 Organochlor-Pestizide, insbesondere Lindan (Gamma 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan), Polychlorierte Biphenyle ............................................................................................................ 1770 3.7.2 Adsorbierbare organische Chlorverbindungen (AOX)............................................................... 1770 3.7.3 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK).............................................................. 1770 3.7.4 (Mineralöl-) Kohlenwasserstoffe ................................................................................................ 1770 3.7.5 Polychlorierte Dibenzodioxine und polychlorierte Dibenzofurane ............................................ 1771 3.8 Physikalische Eigenschaften ....................................................................................................... 1772 3.8.1 Trockenmasse (TM); Wassergehalt (WG).................................................................................. 1772 1760 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 3.8.2 Restwassergehalt......................................................................................................................... 1773 3.8.3 Feuchtdichte (�FS) ....................................................................................................................... 1773 3.8.4 Wasserkapazität (WK) ................................................................................................................ 1773 3.8.5 pH-Wert im Wasserextrakt ......................................................................................................... 1773 3.8.6 pH-Wert im CaCl2-Extrakt.......................................................................................................... 1773 3.8.7 Elektrische Leitfähigkeit (Salzgehalt)......................................................................................... 1774 3.8.8 Überkorn ..................................................................................................................................... 1774 3.8.9 Ballaststoffe ................................................................................................................................ 1775 3.9 Biologische Parameter ................................................................................................................ 1775 3.9.1 Wachstumstest mit Kresse .......................................................................................................... 1775 3.9.2 Prüfung auf keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile............................................. 1775 3.9.3 Seuchenhygienische Endproduktkontrolle.................................................................................. 1776 4. Verwendete Abkürzungen........................................................................................................ 1776 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1761 1. Probenaufbereitung Aus der frischen Originalprobe sind durch die nachfolgend beschriebenen und unter Punkt 2 grafisch dargestellten Schritte die Laborproben für die Bestimmung der einzelnen Parameter herzustellen. Teilproben, die für die Untersuchung von Parametern vorgesehen sind, die aus der frischen Labor probe analysiert werden, müssen binnen der in der Untersuchungsvorschrift vorgesehenen Frist auf die vorgeschriebene Temperatur gekühlt und in gekühltem Zustand der Untersuchung zugeführt bzw. bei den vorgeschriebenen Temperaturen zwischengelagert werden. Die Trocknung einer Teilprobe, die für Parameter vorgesehen ist, die aus getrocknet aufbereiteten Materialien analysiert werden, hat ehestmöglich zu erfolgen. 1.1 Probenteilung Jede Entnahme von Teilmengen (Laborproben) hat nach einem repräsentativen Probenteilungs verfahren zu erfolgen. Durch ein entsprechendes System der Vergabe von Labornummern ist sicherzustellen, dass die jeweilige Laborprobe der frischen Originalprobe eindeutig zuzuordnen ist. 1.2 Herstellung der bei ≤ 105 °C getrockneten Laborprobe (ungesiebt) Ein Teil der frischen Originalprobe (etwa 1,5 bis 2 kg) ist im Trockenschrank bei maximal 105 °C zu trocknen. 1.3 Herstellung der frischen Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 10 mm bzw. ≤ 25 mm Ein Teil der frischen Originalprobe (etwa > 2,5 kg) ist über ein Normsieb mit einer Maschenweite von 10 mm abzusieben. Verklumpte Partikel sind vorsichtig durchzudrücken. Bei einem Sieb rückstand von mehr als 10% v/v müssen die Untersuchungen der Feuchtdichte (3.8.3) und des Salzgehaltes (3.8.7) aus der frischen Laborprobe ≤ 25 mm durchgeführt werden. 1.4 Herstellung der bei ≤ 45 bzw. ≤ 30 °C getrockneten Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 0,5 mm Ein Teil der frischen Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 10 mm bzw. ≤ 25 mm (1.3) wird bei einer Temperatur von ≤ 45 °C bzw. zur Bestimmung von organischen Schadstoffen (3.7) ≤ 30 °C getrocknet und auf eine Mahlfeinheit von ≤ 0,5 mm zerkleinert, wobei auf eine homogene und kontaminationsfreie Vermahlung aller Probenteile zu achten ist. Für die Bestimmung der organi schen Schadstoffe ist darauf zu achten, dass im Zuge der Zerkleinerung keine Hitzeentwicklung auftritt. Bei einem Siebrückstand von mehr als 10% v/v gemäß 1.3 hat die Trocknung und Vermahlung der Probe aus der frischen Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 25 mm zu erfolgen. 2. Analysenflussschema Die im Analysenflussschema angegebenen Probemengen sind Richtwerte, wobei in der Regel die Durchführung einer Wiederholung der Bestimmung, die über den vorgegebenen Umfang hinaus geht, berücksichtigt ist. Sinngemäße Abweichungen von dem vorgeschlagenen Analysenflussschema bleiben dem Unter sucher vorbehalten. 1762 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 Probenentnahme Hygienische gemäß Anlage 3 Endproduktkontrolle Überkorn Siebdurchgang nach Herstellerangaben; ca. 1,5 kg Trockenmasse als Bezugsgröße Ballaststoffe Kunststoffe > 2 mm Kunststoffe > 20 mm Metalle > 2 mm Glas > 2 mm Trockenmasse Nitrat-N pH-CaCl2 * Ammonium-N pH-H2O * Wasserkapazität P-verfügbar * Wachstumstest mit Kresse K-verfügbar * Keimfähige Samen und Mg-verfügbar * austriebsfähige Pflanzenteile Bor-verfügbar * * Bestimmung auch aus der bei ≤ 45 °C getrockneten Laborprobe (1.4) zulässig Frische Laborprobe ≤ 25 bzw. ≤ 10 mm; > 2,5 kg Feuchtdichte Salzgehalt trocknen mahlen – Korngröße ≤ 0,5 mm Glühverlust abbaubare organische Substanz (AOS) Kohlenstoff, gesamt Schwermetalle (Cd, Cr, Cu, Hg, Ni, Pb, Zn) Stickstoff, gesamt Kalzium, gesamt Phosphor, gesamt Molybdän, gesamt Kalium, gesamt Schwefel, gesamt Carbonate Spurenelemente, gesamt (Fe, Mn, Na, Co) Bor, gesamt Restwassergehalt für Bezug auf TM elektrische Leitfähigkeit Organochlor-Pestizide; Lindan; Polychlorierte Biphenyle AOX Mineralöl-Kohlenwasserstoffe Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane PAK bei ≤ 45 °C getrocknete Laborprobe ≤ 0,5 mm, > 0,5 kg TM bei ≤ 30 °C getrocknete Laborprobe ≤ 0,5 mm, > 0,5 kg TM frische Originalprobe für seuchenhygienische Überprüfung (ca. 1 Liter) frische Originalprobe ungesiebt, ca. 15 l ca. ≥ 8 kg bei 105 °C getrocknete Laborprobe ungesiebt; 1,5 – 2 kg Frische Laborprobe ≤ 10 mm; > 3 kg BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1763 3. Untersuchungsmethoden Die Angabe der Ergebnisse in der Kompostbeurteilung (Beurteilungswerte als arithmetisches Mittel aus Einzelmesswerten; siehe § 3 Z 27) erfolgt in den festgelegten Einheiten, wobei das Runden der Analysenergebnisse, wenn keine Vorgaben hierzu vorgegeben sind, gemäß der jeweiligen methodischen Streuung vorzunehmen ist. Bei Methoden, für welche die Anzahl der Bestimmungen und die maximal zulässigen Abweichungen der Einzelwerte vom Mittelwert nicht vorgeschrieben sind, sind die Verfahren einer guten Laborpraxis anzuwenden. Werden im Zuge der vorgegebenen Wiederholungen die maximalen Abweichungen überschritten, sind weitere Wiederholungen im zulässigen Ausmaß durchzuführen. Für die Analysen sind, wenn nicht anders angegeben, nur Reagenzien des Reinheitsgrades „zur Analyse“ und nur destilliertes Wasser oder Wasser vergleichbarer Qualität zu verwenden. Die Verwendung von Alternativmethoden ist zulässig, sofern a) bei verpflichtenden Parametern mit Grenzwert diese nachweislich zu gleichen Analysen ergebnissen führen und b) bei verpflichtend in der Kennzeichnung zu deklarierenden und optionalen Parametern die Gleichwertigkeit für die Interpretation gegeben ist. In der Kompostbeurteilung ist bei Verwendung von Alternativmethoden, die sich wesentlich von der Untersuchungsvorschrift dieser Anlage unterscheiden, die Methode jedenfalls anzugeben. 3.1 Organische Substanz, organischer Kohlenstoff Zur Bestimmung des Gehaltes an organischer Substanz wird der Glühverlust (GV) durch trockene Verbrennung bei 550 °C bestimmt. Zur Ermittlung des Gehaltes an organischem Gesamtkohlenstoff können alternativ der Glühverlust (GV; 3.1.1), die abbaubare organische Substanz durch Nassveraschung mit Kaliumdichromat/Schwefelsäure (AOS; 3.1.2) oder der organische Gesamtkohlenstoff durch vollständige Verbrennung im Sauerstoffstrom (TOC; 3.1.3) bestimmt werden. 3.1.1 Glühverlust (GV), organische Substanz 3.1.1.1 Probe Bei ≤ 45 °C getrocknete Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 0,5 mm (1.4). 3.1.1.2 Durchführung ≥ 5 g Probe sind auf 0,01 g genau in eine Veraschungsschale einzuwiegen und bei 550 °C ± 25 °C bis zur Gewichtskonstanz zu veraschen. Durch stufenweises Aufheizen ist sicherzu stellen, dass die Maximaltemperatur von 575 °C nicht überschritten wird. Restwassergehaltbestimmung (siehe 3.8.2) Angabe des Ergebnisses: in % TM auf eine Dezimalstelle. Alternativmethode zu 3.1.3, Berechnung des organischen Gesamtkohlenstoffs (TOC) siehe 3.1.4. 3.1.2 Abbaubare organische Substanz (AOS, Nassoxidation mit Kaliumdichromat/Schwefel säure); Alternativmethode zur Bestimmung des Gehaltes an organischem Gesamtkohlenstoff nach 3.1.3. 3.1.2.1 Probe Bei ≤ 45 °C getrocknete Laborprobe mit einer Korngröße: ≤ 0,5 mm (1.4). 3.1.2.2 Durchführung 0,3 g bis 0,5 g Probe (je nach Humusgehalt) sind auf 0,001 g genau in einen 250-ml-Messkolben einzuwiegen. Unter Schwenken sind 25 ml Kaliumdichromatlösung (1/6 mol/l: 49,031 g K2Cr2O7 je l) und 20 ml konzentrierte H2SO4 (95% bis 97%) zuzusetzen. Die Lösung ist eine Stunde unter mehrmaligem Umschwenken auf einer Temperatur von 96 °C ± 3 °C zu halten. Wenn eine Verfärbung in den gelbgrünen Bereich eintritt, muss die Probemenge entsprechend verringert werden. Nach dem Abkühlen sind die Kolben mit Wasser aufzufüllen, danach zu schütteln. Nach dem Absetzen der festen Substanz über Nacht oder nach dem Zentrifugieren ist bei 578 nm photometrisch zu messen. Die Messung hat gegen eine analog hergestellte Blindprobe zu erfolgen. Es ist eine Kalibrierkurve mit Dinatriumoxalat, C2Na2O4, nach SÖRENSEN (im Exsikkator über Kaliumhydroxid zu trocknen) zu erstellen, wobei 67 mg C2Na2O4 1 ml K2Cr2O7 Lösung (l/6 mol/l) bzw. 3 mg C entsprechen. Restwassergehalt (siehe 3.8.2) Die Titrationsmethode EAWAG K 3028, Methoden zur Untersuchung von Abfallstoffen (1977), kann als vergleichbare Methode angewendet werden. 1764 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 Das Ergebnis in % Kohlenstoff ist mit dem empirischen Faktor 1,72 zu multiplizieren, um den Gehalt an AOS in % zu erhalten. Für reinen Rindenkompost („Rindenhumus“) beträgt der Umrechnungsfaktor 2,0. Angabe des Ergebnisses: in % TM auf eine Dezimalstelle 3.1.3 Organischer Gesamtkohlenstoff (TOC) 3.1.3.1 Probe Bei ≤ 45 °C getrocknete Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 0,5 mm (1.4). 3.1.3.2 Durchführung Die Probemenge und Mahlfeinheit richtet sich nach der Bestimmungsapparatur. Die Probe ist im Sauerstoffstrom vollständig einer trockenen Verbrennung zu unterziehen, und das gebildete Kohlendioxid ist zu bestimmen. Aus diesem ist der Kohlenstoff gesamt (TC) zu berechnen. Zur Berechnung des organischen Gesamtkohlenstoffs ist von dem Kohlenstoff gesamt (TC) der Kohlenstoff anorganisch (TIC) abzuziehen, wobei Kohlenstoff anorganisch aus dem nach Scheibler (3.3) oder gleichwertigen Methoden bestimmten CO2-Gehalt umzurechnen ist. Der Umrechnungsfaktor von CO2 auf C beträgt 0,273. % TC – % TIC = % TOC Restwassergehalt (siehe 3.8.2) Angabe des Ergebnisses: in % TM auf eine Dezimalstelle. 3.1.4 Berechnung des C/N-Verhältnisses C % TM (berechnet aus Glühverlust oder TOC % oder C % (AOS)) / % NKjeldahl oder NDumas (die verwendete Methode ist anzugeben) Bei Ermittlung des TOC-Gehaltes durch Umrechnung aus dem Glühverlust (GV): TOC = GV * 0,58; für reinen Rindenkompost („Rindenhumus“) gilt TOC = GV * 0,50. Angabe des Ergebnisses: C : N, wobei N = 1, auf ganze Zahlen. 3.2 Stickstoff 3.2.1 Stickstoff, gesamt nach Kjeldahl (Nges/Kjel) 3.2.1.1 Probe Bei ≤ 45 °C getrocknete Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 0,5 mm (1.4). 3.2.1.2 Durchführung In 1 g bis 2 g Probe, auf 0,01 g genau eingewogen, werden durch Schwefelsäure, H2SO4 (mindestens 95%), und sauerstoffübertragende Metallverbindungen die stickstoffhaltigen organischen Verbindungen zerstört und in Ammoniumsulfat, (NH4)2SO4, übergeführt. Nach Zugabe von Natriumhydroxidlösung, NaOH, im Überschuss wird das freigesetzte Ammoniak mit Wasserdampf in eine Vorlage aus Schwefelsäurelösung von bestimmtem Gehalt oder Borsäurelösung destilliert und bestimmt. Angabe des Ergebnisses: in % TM auf zwei Dezimalstellen. Alternativmethode: ÖNORM EN 13654-1 „Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate, Bestimmung von Stickstoff; Teil 1: Modifiziertes Verfahren nach Kjeldahl“ vom 1. Oktober 1999 3.2.2 Stickstoffgesamt nach Dumas (Nges/Dum); Alternativmethode zu 3.2.1 3.2.2.1 Probe Bei ≤ 45 °C getrocknete Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 0,5 mm (1.4). 3.2.2.2 Prinzip Der Stickstoffgehalt der nach 1.4 vorbehandelten Probe wird durch Erhitzen auf mindestens 900 °C in Gegenwart von Sauerstoffgas bestimmt. Mineralische und organische Stickstoffverbindungen werden nach den Anweisungen des Herstellers oxidiert und/oder verdampft und bestimmt. Zur Reduktion, Oxidation sowie zum Entfernen oder Festlegen der Verbrennungsgase, welche die Analyse stören, sind die Anweisungen des Herstellers zu beachten. 3.2.2.3 Kalibriersubstanzen Reine Substanzen mit bekanntem Stickstoffgehalt, zum Beispiel Acetanilid (C8H9NO), L-As paraginsäure (C4H7NO4) oder Aminosäuren bekannter Zusammensetzung. ANMERKUNG: Der Gesamtstickstoffgehalt der Kalibriersubstanz sollte dem Gesamtstickstoffgehalt der Probe möglichst entsprechen. 3.2.2.4 Geräte a) Analysenwaage, mit Fehlergrenzen von 0,1 mg oder eine Mikrowaage, geeignet zur Wägung auf 0,01 mg; BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1765 b) Dumas-Gerät für die Bestimmung des Gesamtstickstoffgehalts durch Verbrennen der Probe bei mindestens 900 °C mit einem Detektor zur Messung des gebildeten Stickstoffgases. Beim Aufbau und bei der Benutzung des Gerätes sind die Anweisungen des Herstellers zu beachten; c) Behältnisse unterschiedlicher Größe, geeignet für das eingesetzte Gerät. 3.2.2.5 Kalibrieren des Dumas-Gerätes Das Dumas-Gerät wird nach den Anweisungen des Herstellers kalibriert. Für die Kalibrierung oder die Einrichtung einer Kalibrierskala ist eine der in 3.2.2.3 angeführten Substanzen zu ver wenden. 3.2.2.6 Bestimmung des Stickstoffgehalts Die Probemenge und Mahlfeinheit hängt vom erwarteten Gesamtstickstoffgehalt und vom verwendeten Gerät ab. Die getrocknete gemahlene Untersuchungsprobe oder Teilprobe wird in ein Behältnis (3.2.2.4) eingewogen. Die Analyse wird nach den Anweisungen des Geräte herstellers durchgeführt. Üblicherweise werden die ersten Ergebnisse als mg N oder als Masseanteil in Prozent an N, bezogen auf die verwendete Masse der bei ≤ 45 °C getrockneten gemahlenen Untersuchungs probe, erhalten. 3.2.2.7 Restwassergehalt (siehe 3.8.2) Angabe des Ergebnisses: in % TM auf zwei Dezimalstellen. 3.3 Carbonat (berechnet als CaCO3) 3.3.1 Probe Bei ≤ 45 °C getrocknete Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 0,5 mm (1.4). 3.3.2 Durchführung Je nach Kalkgehalt sind 1 g bis 5 g Probe in das Entwicklungsgefäß zu geben und vorsichtig 10 ml Salzsäure, HCl, 1+1, einzufüllen; nach Verschließen des Reaktionsgefäßes und Benetzung der Probe mit Säure ist nach 20 min und nochmaligem Schütteln das freigesetzte Kohlendioxid mittels Scheibler-Apparatur volumetrisch zu bestimmen. Die Kohlenstoffdioxid-Werte sind mittels Gasreduktionstabelle auf die aktuellen Druck- und Temperaturverhältnisse umzurechnen. 1 mg CO2 entspricht 2,274 mg CaCO3. Restwassergehalt (siehe 3.8.2) Angabe des Ergebnisses: in % TM auf eine Dezimalstelle. 3.4 Bestimmung der in Königswasser löslichen Hauptnährstoffe, Spurennährstoffe und anor ganischen Schadstoffe: P, K, B, Mg, Ca, Mo, Fe, Mn, Na, Co, S, Cd, Cr, Cu, Hg, Ni, Pb, Zn 3.4.1 Vorbemerkung Materialien, die über etwa 34% Masseanteil organische Substanz enthalten, erfordern eine Behandlung mit zusätzlicher Salpetersäure (siehe Anmerkung 4). Bei hohen Konzentrationen an gelösten Stoffen in den Extraktlösungen sollten spektrale Störungen und Hintergrundverstär kungen erwartet werden. ANMERKUNG 1: Königswasser bringt die meisten Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate nicht vollständig in Lösung, und die Extraktionsausbeute ist für jedes Element verschieden. Die Ausbeute kann auch für dasselbe Element in unterschiedlichen Matrizes ver schieden sein. Mit Königswasser extrahierbare Elemente können daher nicht als „Gesamtgehalte“ beschrieben werden; sie können jedoch auch nicht als „bio verfügbare“ Fraktion betrachtet werden, da das Extraktionsverfahren zu stark ist, als dass hierdurch biologische Vorgänge beschrieben werden können. 3.4.2 Probe Bei ≤ 45 °C getrocknete Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 0,5 mm (1.4). 3.4.3 Blindwertlösung Entionisiertes Wasser mit der gleichen Säurematrix wie die aufgeschlossene Probe, das während des gesamten Analyseganges verwendet wird. 3.4.4 Prinzip Die getrocknete Probe wird fein gemahlen und mit einem Gemisch aus Salzsäure und Salpetersäure extrahiert, indem sie über Nacht bei Raumtemperatur stehen gelassen wird. Anschließend wird für zwei Stunden unter Rückfluss gekocht. Der Extrakt wird geklärt und die extrahierten Elemente bestimmt. 1766 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 3.4.5 Chemikalien 3.4.5.1 Salzsäure, c(HCl) = 12,0 mol/l, ρ ≈ 1,19 g/ml. 3.4.5.2 Salpetersäure, c(HNO3) min. 65% ≈ 15 mol/l, ρ ≈ 1,4 g/ml. 3.4.5.3 Salpetersäure, c(HNO3) = 0,5 mol/l, das erforderliche Volumen Salpetersäure (3.4.5.2) wird mit Wasser verdünnt. 3.4.6 Geräte Allgemeines Es hat sich als zweckmäßig erwiesen, für die Bestimmungen gesonderte Glasgerätesätze bereitzuhalten, um mögliche Verunreinigungen innerhalb des Labors zu vermindern. Sämtliche Glasgeräte sind gründlich zu reinigen, zB durch Tauchen für sechs Stunden in warme Salpeter säure (3.4.5.3). Anschließend ist mit Wasser zu spülen. 3.4.6.1 Mühle, geeignet, die getrockneten Proben ohne Verunreinigung durch die zu bestimmenden Elemente auf Korngrößen unter 0,5 mm zu mahlen. ANMERKUNG 2: Es ist wichtig, eine Mühle zu verwenden, die geringe oder keine Verunreinigungen verursacht. Ebenso wichtig ist eine angemessene Reinigung zwischen den Proben, um Memory-Effekte auszuschließen. Mühlen aus Achat oder Zirkoniumoxid haben sich als geeignet erwiesen. 3.4.6.2 Prüfsieb, 0,5 mm Öffnungsweite, zB ein Prüfsieb mit Siebgewebe, vorzugsweise aus Kunststoff, zB Nylon. 3.4.6.3 Exsikkator, 2 l Nennvolumen. 3.4.6.4 Reaktionsgefäß, mindestens 200 ml Nennvolumen. 3.4.6.5 Rückflusskühler mit Kühlfalle, gerade Ausführung, mit Kegelschliffverbindungen. ANMERKUNG 3: Wassergekühlte Rückflusskühler mit einer Nutzlänge von mindestens 200 mm haben sich als geeignet erwiesen. Die Nutzlänge entspricht der inneren Oberfläche, die mit dem Kühlwasser in Berührung kommt. Die Gesamtaußenlänge dieser Kühler beträgt üblicherweise mindestens 363 mm. 3.4.6.6 Angeraute Glasperlen, 2 mm bis 3 mm Durchmesser (oder Siedesteinchen). 3.4.6.7 Heizgerät mit Temperaturregelung, geeignet, den Inhalt des Reaktionsgefäßes auf die Rückfluss temperatur zu erhitzen. 3.4.6.8 Trichter, etwa 110 mm Durchmesser. 3.4.6.9 Messkolben, 100 ml Nennvolumen. 3.4.6.10 Filterpapier, aschearm und mit hohem Rückhaltevermögen. 3.4.6.11 Analysenwaage, geeignet zum Wiegen auf 0,001 g. 3.4.7 Durchführung 3.4.7.1 Aufschluss Von der fein gemahlenen Untersuchungsprobe (siehe 1.4) werden etwa 1 g bis 3 g – auf 0,01 g genau – in das Reaktionsgefäß (3.4.6.4) eingewogen und mit etwa 0,5 ml bis 1,0 ml Wasser befeuchtet. Unter Rühren werden 21 ml Salzsäure (3.4.5.1) und anschließend 7 ml Salpetersäure (3.4.5.2) hinzugefügt, falls erforderlich tropfenweise, um Schäumen zu verhindern. Um eine langsame Oxidation der in der Probe vorhandenen organischen Substanz zu ermöglichen, wird sie über Nacht bei Raumtemperatur stehen gelassen. ANMERKUNG 4: Es ist üblich, die Salzsäure und anschließend die Salpetersäure direkt in das Reak tionsgefäß zu geben, wobei davon ausgegangen wird, dass sich das Königswasser im Reaktionsgefäß bildet. Schwierigkeiten sind jedoch von carbonatreichen Materialien bekannt, bei denen ein erheblicher Teil der Salzsäure bereits verbraucht ist, bevor die Salpetersäure hinzugefügt werden kann. Unter solchen Bedingungen ist die aus reichende Bildung von Königswasser anzuzweifeln. ANMERKUNG 5: Möglich sind auch Aufschlussverfahren mit einem Mikrowellengerät. ANMERKUNG 6: Die Menge an Königswasser ist nur ausreichend für die Oxidation von etwa 0,85 g organischer Substanz. Enthält die Untersuchungsprobe über 0,85 g an organischer Substanz, wird die zu untersuchende Menge verringert oder folgendermaßen weiter verfahren. Zunächst lässt man die Reaktion mit Königswasser abklingen. Dann wird für jeweils 0,17 g an organischer Substanz, die über 0,85 g hinausgehen, 1 ml Salpetersäure (3.4.5.2) hinzugefügt. Es BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1767 dürfen höchstens 10 ml Salpetersäure auf einmal hinzugegeben werden. Bevor weiter verfahren wird, ist jede Reaktion abklingen zu lassen. Zum Inhalt des Reaktionsgefäßes werden einige angeraute Glasperlen (3.4.6.6) hinzugefügt. Anschließend wird das Gefäß auf das kalte Heizgerät (3.4.6.7) gestellt. Die Temperatur des Reaktionsgemisches wird langsam gesteigert, bis die Rückflussbedingungen erreicht sind, und für zwei Stunden aufrechterhalten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Kondensationszone niedriger als die Kühlerhöhe ist, danach lässt man abkühlen. Der Inhalt des Reaktionsgefäßes wird in einen 100-ml-Messkolben (3.4.6.9) übergeführt. Das Reaktionsgefäß wird mindestens dreimal mit Wasser gespült, wobei die Waschflüssigkeit jeweils in den Messkolben dekantiert wird, bevor die nächste Zugabe erfolgt. Das Volumen wird bis zur Marke mit Wasser aufgefüllt und durchmischt. Der Messkolben wird stehen gelassen, damit sich möglicherweise vorhandener unlöslicher Rückstand aus der Suspension absetzen kann. Die darüber stehende relativ sedimentfreie Flüssigkeit wird auf ein Filterpapier (3.4.6.10) dekantiert, wobei die ersten 10 ml des Filtrats verworfen werden. ANMERKUNG 7: In den Messkolben mit dem Extrakt sind je nach gesuchtem(n) Element(en) und gewähltem spektroskopischen Verfahren unter Umständen Trennchemikalien zuzu geben. 3.4.7.2 Restwassergehalt (siehe 3.8.2) 3.4.8 Bestimmung der extrahierten Elemente ICP, AAS oder gleichwertige Methoden 3.4.9 Alternativmethode zur Schwefelbestimmung Der Schwefelgehalt der Probe kann alternativ durch Erhitzen auf mindestens 900 °C im Sauer stoffstrom bestimmt werden. 3.4.9.1 Probe Bei ≤ 45 °C getrocknete Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 0,5 mm (1.4). 3.4.9.2 Durchführung Mineralische und organische Schwefelverbindungen werden oxidiert und/oder verflüchtigt, die Reaktionsprodukte werden bestimmt. Angabe des Ergebnisses: a) Hauptnährstoffe: in Elementform (P, K, Ca, Mg) und als Oxid (P2O5, K2O, CaO, MgO) in % TM auf eine Dezimalstelle, b) Spurennährstoffe und anorganische Schadstoffe als Element in mg/kg TM und zwar: – bei Messwerten ≥ 10 mg/kg auf ganze Zahlen – bei Messwerten ≥ 1 und < 10 mg/kg auf eine Dezimalstelle – bei Messwerten < 1 mg/kg auf zwei Dezimalstellen. 3.5 Verfügbare Gehalte an Nährstoffen: NH4-N, NO3-N, P, K, Mg, B aus dem Calcium chlorid/DTPA-Auszug 3.5.1 Vorbemerkung Es wird ein Extraktionsverfahren zur routinemäßigen Bestimmung von Calciumchlorid/DTPA extrahierbaren Nährstoffen (CAT-Verfahren) angewandt. Alternativ hierzu können die Analyseverfahren gemäß 3.6 angewandt werden. 3.5.2 Probe Frische Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 10 mm (1.3); gekühlt bei 4 bis 6 °C bis zu vier Tagen lagerbar; Tieffrieren zur längeren Zwischenlagerung ist möglich; Bestimmung von P, K, Mg, B auch in ≤ 45 °C getrockneter Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 0,5 mm (1.4) möglich. 3.5.3 Prinzip Eine Probe wird bei 22 °C ± 3 °C mit Calciumchlorid/DTPA im Extraktionsverhältnis von eins plus acht Massenteilen extrahiert. Die extrahierten Nährstoffe werden nach unterschiedlichen, jeweils geeigneten Verfahren bestimmt. 3.5.4 Chemikalien 3.5.4.1 Calciumchlorid-Dihydrat, CaCl2 * 2 H2O 3.5.4.2 Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA), C14H23N3O10 3.5.4.3 Konzentrierte Extraktions-Stammlösung CaCl2/DTPA, (CAT) 14,7 g CaCl2 * 2 H2O und 7,88 g DTPA werden in einem 1 000-ml-Becherglas unter Rühren auf einem Magnetrührwerk in 800 ml heißem Wasser (Temperatur etwa 80 °C) gelöst. Bei 1768 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 75 °C ± 10 °C lösen sich die Chemikalien innerhalb von zwei Stunden. Man lässt die Lösung auf Raumtemperatur abkühlen. Anschließend wird die Lösung in einen 1 000-ml-Messkolben übergeführt und das Volumen bis zur Marke mit Wasser aufgefüllt. Die Lösung ist bei Raumtemperatur für mehrere Wochen haltbar. Auftretende leichte Ausfällungen verschwinden unter Erwärmen und Rühren auf dem Magnetrührwerk. 3.5.4.4 Extraktionslösung CaCl2/DTPA, (CAT) Die konzentrierte Extraktions-Stammlösung (3.5.4.3) wird mit Wasser im Volumenverhältnis 1 + 9 verdünnt. Die Endkonzentration der Extraktionslösung sollte 0,01 mol/l CaCl2 und 0,002 mol/l DTPA betragen. Der pH-Wert der Extraktionslösung sollte zwischen pH = 2,6 und pH = 2,65 ± 0,1 liegen. 3.5.4.5 Salpetersäure, (HNO3) min. 65% ≈ 15 mol/l, ρ ≈ 1,4 g/ml. 3.5.4.6 Salpetersäure, (HNO3) = 0,5 mol/l, das erforderliche Volumen Salpetersäure 3.5.4.5) wird mit Wasser verdünnt. 3.5.5 Geräte 3.5.5.1 Allgemeines Übliche Laborgeräte; es hat sich als zweckmäßig erwiesen, für die Bestimmungen gesonderte Glasgerätesätze bereitzuhalten, um mögliche Verunreinigungen innerhalb des Labors zu vermindern. Sämtliche neuen Glasgeräte sind zu reinigen, indem sie vorsichtig für sechs Stunden in warme Salpetersäure (3.5.4.6) getaucht werden. Anschließend ist mit Wasser zu spülen. ANMERKUNG 1: Falls Bor zu bestimmen ist, dürfen keine Laborgeräte aus Borosilicatglas verwendet werden. ANMERKUNG 2: Gummistopfen, die Spuren von Metallen enthalten können, dürfen nicht verwendet werden. Es sollten Kunststoffdeckel oder andere Stopfen verwendet werden, die keine der zu analysierenden Substanzen enthalten. 3.5.5.2 Kunststoffflaschen oder -behältnisse mit Verschlusskappe, mit ausreichendem Nennvolumen (500 ml bis 1 500 ml), um die Probe und das Extraktionsmittel aufzunehmen, wobei mindestens 10% des Volumens ungefüllt bleiben muss. 3.5.5.3 Schüttelmaschine oder Durchmischungsmaschine, die geeignet ist, die Kunststoffflaschen oder -behältnisse (3.5.5.2) aufzunehmen und die Proben in Suspension zu halten. Das Probengefüge soll durch den Schüttelvorgang möglichst wenig beeinträchtigt werden. 3.5.5.4 Filterpapier mit hohem Rückhaltevermögen. ANMERKUNG 3: Zentrifugieren wird bevorzugt, weil die meisten Filterpapiere entweder Substanzen absorbieren oder durch Ammoniak verunreinigt sein können. Filterpapiere sollten in einer inerten Atmosphäre gelagert und die ersten 10 ml des Filtrates verworfen werden. 3.5.5.5 Analysenwaage mit einer Fehlergrenze von 0,01 g. 3.5.6 Extraktion 3.5.6.1 Einwaage und Extraktion 1 Masseteil Probe (bei Verwendung der frischen Laborprobe < 10 mm zirka 25 g; bei Ver wendung der bei ≤ 45 °C getrockneten und gemahlenen Probe zirka 5 g) wird auf 0,1 g genau in das Behältnis (3.5.5.2) eingewogen. Es werden 8 Masseteile Extraktionslösung (3.5.4.4) zugegeben (Extraktionsverhältnis 1 + 8) und das Behältnis mit einer Verschlusskappe verschlossen. Bei 22 °C ± 3 °C wird eine Stunde auf der Schüttelmaschine (3.5.5.3) geschüttelt. 3.5.6.2 Filtration Es wird durch das Filterpapier (3.5.5.4) filtriert, wobei die ersten 20 ml des Filtrats verworfen werden. In manchen Fällen ist eine Papierfiltration zu langsam oder nicht möglich. In solchen Fällen können andere Verfahren angewandt werden, um eine klare Lösung zu erhalten. Das angewandte Verfahren ist in der Kompostbeurteilung anzugeben. Der filtrierte Extrakt ist in einer dicht verschlossenen Polyethylenflasche bei Aufbewahrung in einem Kühlschrank bei 0 bis 5 °C drei Tage haltbar. Das Filtrat kann auch für eine längere Dauer in einem Tiefkühlschrank bei etwa -18 °C aufbewahrt werden. ANMERKUNG 4: Bevor eine Lösung, die eingefroren wurde, verwendet wird, ist diese (nach dem Auftauen) gründlich zu durchmischen, damit der beim Gefrieren und Auftauen auftretende Trenngradient beseitigt wird. BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1769 3.5.7 Blindwert Die Verfahrensschritte 3.5.6.1 und 3.5.6.2 werden ohne die Probe wiederholt. ANMERKUNG 5: Die Blindwertbestimmung wird vorgenommen, um den Einfluss der Extrak tionslösung, der Glasgeräte und des verwendeten Filterpapiers (auf die Bestimmung) zu ermitteln. 3.5.8 Bestimmung von extrahierten Nährstoffen Als Bestimmungsverfahren können angewandt werden: Spektralphotometrie, Atomabsorptions spektrometrie (AAS, Flammen- oder Graphitrohrtechnik), induktiv gekoppeltes Plasma (ICP) oder gleichwertige Analysenverfahren. Die verwendete Methode ist in der Kompostbeurteilung anzugeben. Angabe des Ergebnisses: in mg/l FM und % TM auf zwei Dezimalstellen. 3.6 Verfügbare Gehalte an Nährstoffen: NH4-N, NO3-N, P, K; Alternativmethoden zu 3.5 3.6.1 Nitratstickstoff (NO3-N) 3.6.1.1 Probe Frische Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 10 mm (1.3); gekühlt bei 4 bis 6 °C bis zu vier Tagen lagerbar; Tieffrieren zur längeren Zwischenlagerung ist möglich. 3.6.1.2 Durchführung Von der frischen Laborprobe sind mindestens 25 g mit Calciumchlorid-Dihydratlösung (0,0125 mol/l: 1,84 g CaCl2 * 2 H2O je l) im Verhältnis von 1 Teil Probe plus 8 Teilen Lösung eine Stunde zu schütteln und über mittelporige, stickstofffreie Filter zu filtrieren. Die Bestimmung von Nitratstickstoff im Extrakt erfolgt mittels photometrischer Messmethode, ionenchromatographischer Methoden oder durch Destillation nach Abtrennung des Ammoniums tickstoffes mit Natronlauge und vollständiger Reduktion des Nitratstickstoffes mit geeigneten Reduktionsmitteln (Silbersulfat/Eisen(II)Sulfat-Heptahydrat oder Legierung nach DEVARDA). Angabe des Ergebnisses: in mg/l FM und % TM auf zwei Dezimalstellen. 3.6.2 Ammoniumstickstoff (NH4-N) 3.6.2.1 Probe Frische Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 10 mm (1.3); gekühlt bei 4 bis 6 °C bis zu vier Tagen lagerbar; Tieffrieren zur längeren Zwischenlagerung ist möglich. 3.6.2.1 Durchführung Herstellung eines Extraktes gemäß 3.6.1. Die Bestimmung von Ammoniumstickstoff im Extrakt erfolgt mittels photometrischer Messmethoden (zB Indophenolblau-Methode), ionenchromato graphischer Methoden, potentiometrischer Methoden (ionensensitive Elektroden) oder durch Destillation. Angabe des Ergebnisses: in mg/l FM und % TM auf zwei Dezimalstellen. 3.6.3 Phosphat, verfügbar (P2O5 CAL) 3.6.3.1 Probe Frische Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 10 mm (1.3); gekühlt bei 4 bis 6 °C bis zu vier Tagen lagerbar oder bei ≤ 45 °C getrocknete Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 0,5 mm (1.4). 3.6.3.2 CAL-Extraktionslösung 77,0 g Calciumlactat-Pentahydrat, C6H10CaO6 * 5 H2O, und 39,5 g Calciumacetat-Monohydrat, (CH3COO)2Ca * H2O, und 89,5 ml konzentrierte Essigsäure, CH3COOH, sind in Wasser zu lösen und auf 1 000 ml aufzufüllen. Der pH-Wert ist auf 4,1 einzustellen. Für die Extraktion ist die Lösung im Verhältnis 1 + 4 zu verdünnen. 3.6.3.3 Reagens-Lösungen Lösung A: 300 ml Salpetersäure, HNO3, ρ20 = 1,40 g/ml, sind mit 600 ml Wasser zu versetzen. Lösung B: 2,5 g Ammoniummonovanadat, NH4VO3, sind in 500 ml heißem Wasser zu lösen. Nach dem Abkühlen sind 20 ml Salpetersäure, HNO3, ρ20 = 1,40 g/ml, zuzusetzen und mit Wasser auf 1 000 ml aufzufüllen. Lösung C: 50 g Ammoniumheptamolybdat-Tetrahydrat, (NH4)6Mo7O24 * 4 H2O, sind in etwa 500 ml heißem Wasser zu lösen und nach dem Abkühlen mit Wasser auf 1 000 ml aufzufüllen. (Die Lösung muss klar sein, sonst ist sie zu verwerfen.) Farbreagens nach Kurmies: Die Lösungen A, B und C sind zu jeweils gleichen Volumensteilen zu mischen. 1770 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 3.6.3.4 Kalibrierlösung 6,2506 g Dinatriumhydrogenphosphat, Na2HPO4, sind in Wasser zu lösen und mit Wasser auf 1 000 ml aufzufüllen. 1 ml entspricht 0,003125 g P2O5. 3.6.3.5 Durchführung 20 g Probe und 2 g bis 4 g Aktivkohle sind mit 400 ml CAL-Extraktionslösung (3.6.3.2) zwei Stunden zu schütteln und über ein phosphatfreies Filter zu filtrieren. Anschließend sind 10 ml des klaren, farblosen Filtrates in einen 50-ml-Messkolben zu pipettieren, mit 5 ml Salpetersäure, HNO3, ρ20 = 1,40 g/ml, und 15 ml Farbreagens-Lösung nach Kurmies (3.6.3.3) zu versetzen und mit Wasser bis zur Marke aufzufüllen. Nach 30 Minuten ist die Gelbfärbung mit einem Spektralphotometer bei 438 nm gegen eine gleich behandelte Nullprobe zu messen. Die Auswertung ist mit Hilfe einer Kalibrierlösung (3.6.3.4) durchzuführen. Die Bestimmung kann auch mittels gleichwertiger Messmethoden, zB UV-VIS oder ICP, erfolgen. Angabe des Ergebnisses: in mg/l FM und % TM auf zwei Dezimalstellen. 3.6.4 Kalium, verfügbar (K2OCAL) 3.6.4.1 Probe Frische Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 10 mm (1.3); gekühlt bei 4 bis 6 °C bis zu vier Tagen lagerbar oder bei ≤ 45 °C getrocknete Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 0,5 mm (1.4). 3.6.4.2 Kalibrierlösung 3,9576 g Kaliumchlorid, KCl, sind in Wasser zu lösen und auf 1 000 ml aufzufüllen. 1 ml entspricht 0,0025 g K2O. 3.6.4.3 Durchführung 20 g Probe sind mit 400 ml CAL-Extraktionslösung (3.6.3.2) zwei Stunden zu schütteln und zu filtrieren. Bei Bedarf ist das Filtrat mit CAL-Extraktionslösung zu verdünnen. Die Bestimmung erfolgt mittels Atomemissionsspektralphotometrie (AES) oder gleichwertiger Methoden. Angabe des Ergebnisses: in mg/l FM und % TM auf zwei Dezimalstellen. 3.7 Organische Schadstoffe 3.7.1 Organochlor-Pestizide, insbesondere Lindan (Gamma 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan), Polychlorierte Biphenyle 3.7.1.1 Probe und Probenaufbereitung Probe: bei ≤ 30 °C getrocknete Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 0,5 mm (1.4). 3.7.1.2 Untersuchungsmethode Bestimmung gemäß VDLUFA, 1996: Bestimmung ausgewählter PCB-Einzelkomponenten und chlorierter Kohlenwasserstoffe in Böden, Klärschlämmen und Komposten, Methodenbuch VII, 1. Teillieferung, Kap. 3.3.2, VDLUFA-Verlag, Darmstadt; Angabe des Ergebnisses bzw. der Ergebnisse: mg/kg FM auf eine Dezimalstelle. 3.7.2 Adsorbierbare organische Chlorverbindungen (AOX) 3.7.2.1 Probe Bei ≤ 30 °C getrocknete Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 0,5 mm (1.4). 3.7.2.2 Untersuchungsmethode Bestimmung gemäß DIN 38414 Teil 18 „Deutsches Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S) – Bestimmung von adsor bierten, organisch gebundenen Halogenen (AOX) (S18)“, November 1989. 3.7.3 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Probe: bei ≤ 30 °C getrocknete Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 0,5 mm (1.4); Summe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe; in der Regel Bestimmung über die Summe der 16 Einzelsubstanzen (Kongenere) gemäß Liste der US Environmental Protection Agency (EPA). Zur Summenbildung werden die Einzelsubstanzen, deren Messwert unter der Bestimmungsgrenze liegt, gleich null gesetzt. Bestimmung gemäß DIN ISO 13877 (Variante B mit Fluoreszensdetektor, außer für Acenaph thylen) „Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasser stoffen; Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie-(HPLC)-Verfahren“ (ISO 13877: 1998), Jänner 2000. 3.7.4 (Mineralöl-) Kohlenwasserstoffe 3.7.4.1 Probe Bei ≤ 30 °C getrocknete Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 0,5 mm (1.4). BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1771 3.7.4.2 Untersuchungsmethode Bestimmung gemäß ÖNORM S 2120 „Bestimmung des Gesamtgehaltes an Kohlenwasserstoffen und des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen im Eluat von Abfällen mit IR-Spektroskopie“ vom 1. September 1999. 3.7.5 Polychlorierte Dibenzodioxine und polychlorierte Dibenzofurane 3.7.5.1 Vorbemerkung Das folgende Bestimmungsverfahren ist für die Ermittlung ausgewählter PCDD- und PCDF Kongenere anzuwenden. Es stellt ein Untersuchungskonzept dar und ist so zusammengestellt, dass es die notwendigen und möglichen Elemente einer Analysenmethode zusammenfasst, bei deren Beachtung und Anwendung in spurenanalytisch erfahrenen Laboratorien und regelmäßiger Durchführung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -kontrolle ausreichend sichere Ergebnisse erhalten werden. Kurzbeschreibung: Die getrocknete und gemahlene Probe wird mit 13C-markierten PCDD- und PCDF-Standards versetzt und mit Toluol extrahiert. Die zugesetzten Standards und die in der Probe gegebenenfalls enthaltenen PCDD/PCDF-Kongenere werden von störenden Begleitstoffen weitgehend befreit, durch Kapillargaschromatographie aufgetrennt und anschließend massen spektrometrisch nach der MID (Multiple Ion Detection)-Technik bestimmt, wobei der Quanti fizierungsschritt nach der lsotopenverdünnungsmethode erfolgt. 3.7.5.2 Probe und Probenaufbereitung Probe: bei ≤ 30 °C getrocknete Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 0,5 mm (1.4); Probenaufbereitung: Die mehrstufige Probenvorbereitung kann bei den qualifizierten und erfahrenen Untersuchungsstellen in den einzelnen Stufen durchaus verschieden sein. Dies ist zulässig, da mit der die Untersuchung begleitenden Qualitätssicherung und -kontrolle die Vergleichbarkeit der bei den unterschiedlichen Untersuchungsstellen gewonnenen Ergebnisse gesichert ist. Im Folgenden ist ein Beispiel für eine erprobte und in vielen Untersuchungslabors angewandte Vorgehensweise niedergelegt. ANMERKUNG: Varianten, die ohne den gefährlichen Arbeitsstoff Benzol auskommen, sind der hier dargestellten Vorgehensweise vorzuziehen, sofern die die PCDD/PCDF-Analytik störenden Begleitsubstanzen ausreichend abgetrennt werden und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse gesichert ist. 3.7.5.3 Geräte Alle mit der Probe und ihren Lösungen/Extrakten in Berührung kommenden Geräte müssen im Rahmen der Nachweisgrenze des Verfahrens frei von PCDD und PCDF sein. Alle Chemikalien müssen einen Reinheitsgrad aufweisen, der die massenspektrometrische Bestimmung von PCDD und PCDF im Rahmen der Nachweisgrenze des Verfahrens gestattet. Dies ist durch regelmäßige Blindwertuntersuchungen zu prüfen und zu gewährleisten. 1. Übliche Laborgeräte; 2. Gaschromatograph für Kapillarchromatographie; 3. Massenspektrometer mit Auswerteeinheit; 4. Gaschromatographische Trennsäulen: – polare Säule, zB SP 2331 oder SP 2330, 60 m, – unpolare Säule, zB DB-5, 25 m; 5. Trennsäulen/Packungsmaterialien für mehrstufige Säulenchromatographie; 6. Kalibrierungssubstanzen. Für die nach der Isotopenverdünnungsmethode durchzuführende Quantifizierung wird eine Lösung von 13C-markierten PCDD- und PCDF-Standards verwendet, die pro Homologengruppe jeweils ein PCDD– bzw. PCDF–Isomer enthält. 3.7.5.4 Durchführung 50 g (in Einzelfällen auch weniger) der getrockneten und gemahlenen Probe werden mit folgenden 13C-markierten PCDD und PCDF versetzt: je 5 ng 2,3,7,8-TetraCDD, 2,3,7,8-TetraCDF, 1,2,3,7,8-PentaCDD, 1,2,3,7,8-PentaCDF, 1,2,3,6,7,8-HexaCDD und 1,2,3,6,7,8-HexaCDF sowie je 10 ng 1,2,3,4,6,7,8-HeptaCDD, 1,2,3,4,6,7,8-HeptaCDF, OctaCDD und OctaCDF. Die Probe wird anschließend in einer Soxhlet–Apparatur 20 Stunden mit Toluol extrahiert. Der Toluolextrakt wird auf zirka 25 ml eingeengt. In einigen Fällen kann der Extrakt nur auf etwa 40 ml eingeengt werden, da dann bereits eine gallertartige Masse vorliegt. Der Extrakt wird anschließend mit Benzol auf 100 ml verdünnt. In den Fällen, in denen der Extrakt nur auf etwa 40 ml eingeengt werden kann, wird mit Benzol auf 200 ml aufgefüllt. Die im 1772 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 Folgenden in Klammern angegebenen Werte beziehen sich auf die Proben, die in 200 ml Benzol aufgenommen worden sind. In eine Chromatographiesäule (60 × 4 cm) werden 50 g (bzw. 75 g) Aluminiumoxid eingefüllt und mit 50 g Natriumsulfat überschichtet. Der Extrakt wird auf die Säule aufgetragen und mit 300 ml (bzw. 400 ml) Benzol und 300 ml (bzw. 500 ml) n-Hexan/Dichlormethan (98 : 2) eluiert; die Eluate werden verworfen. Anschließend wird mit 300 ml n-Hexan/Dichlormethan (1 : 1) die PCDD/PCDF-Fraktion eluiert. Nach einem Lösungsmittelwechsel in n-Hexan werden die Proben an einer „gemischten“ Säule aus Kieselgel (2 g), Kieselgel/NaOH (5 g), Kieselgel (2 g), Kieselgel/H2SO4 (10 g), Kieselgel (2 g) und Kieselgel/AgNO3 (5 g) chromatographiert. Eluiert wird mit 300 ml n-Hexan. Das Eluat wird auf zirka 5 ml eingeengt und anschließend an einer Säule (30 × 2,5 cm), gefüllt mit BioBeads S-X3, mit Cyclohexan/Ethylacetat (1 : 1) als Elutionsmittel chromatographiert. Die Fraktion von 100 bis 160 ml enthält die PCDD/PCDF. Sie wird auf wenige Milliliter eingeengt, in ein 3-ml-Probengläschen überführt, das Lösungsmittel im Stickstoffstrom abgeblasen und der „Rückstand“ mit zirka 50 µl Toluol aufgenommen. Nachdem die Wandung des Probengläschens mit dem Lösungsmittel sorgfältig gespült wurde, werden 5 ng 13C61-1,2,3,4-TetraCDD zugesetzt und das Volumen der Probenlösung auf zirka 20 µl reduziert. Die Identifizierung und Quantifizierung der 17 für die TCDD–Toxizitätsäqivalentberechnung heranzuziehenden PCDD/PCDF–Kongenere erfolgt mit Kapillargaschromatographie und massen spektrometrischer Detektion. Bei der Durchführung dieses Schrittes ist die VDI-Richtlinie 3499 (2) anzuwenden. 3.7.5.5 Berechnung und Angabe der Ergebnisse Die Ergebnisse werden als arithmetischer Mittelwert aus zwei separaten Bestimmungen (Extrak tionen) gebildet. Dabei werden die Massenkonzentrationen der 17 für die TCDD–Toxizitäts äquivalentberechnung heranzuziehenden PCDD/PCDF–Kongenere einzeln in ng/kg Trocken masse, gerundet auf l ng/kg angegeben. Zur Berechnung der Summe der 2,3,7,8–TCDD–Toxi zitätsäquivalente (TE) werden die jeweiligen Massenkonzentrationen mit den nachstehenden Faktoren multipliziert und die Produkte addiert. Zur Bewertung werden die internationalen toxischen Äquivalente (I–TE–Werte) herangezogen. Tabelle 1: Toxische Äquivalente nach BlmSchG-V (I-TE) 2,3,7,8-TCDD = 1 2,3,7,8-TCDF = 0,1 1,2,3,7,8-PeCDD = 0,5 1,2,3,7,8-PeCDF = 0,05 2,3,4,7,8-PeCDF = 0,5 1,2,3,6,7,8-HxCDD = 0,1 1,2,3,6,7,8-HxCDF = 0,1 1,2,3,4,7,8-HxCDD = 0,1 1,2,3,4,7,8-HxCDF = 0,1 1,2,3,7,8,9-HxCDD = 0,1 1,2,3,7,8,9-HxCDF = 0,1 2,3,4,6,7,8-HxCDF = 0,1 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD= 0,01 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF = 0,01 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF = 0,01 OCDD = 0,001 OCDF = 0,001 3.7.5.6 Anmerkungen Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle: Höhe und Reproduzierbarkeit der Wiederfindungs raten (WFR) der 13C-markierten PCDD/PCDF-Standards für die gewählten Abtrennschritte sind regelmäßig zu kontrollieren, für OCDD/OCDF müssen die WFR bei > 40%, für alle übrigen Kongenere bei > 70% liegen. Die Leistungsfähigkeit des Messsystems (GC/MS) ist durch regelmäßige Messungen zu kontrollieren und zu kalibrieren (zB Führung von Kontrollkarten). 3.8 Physikalische Eigenschaften 3.8.1 Trockenmasse (TM); Wassergehalt (WG) 3.8.1.1 Probe Frische Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 10 mm (1.3); gekühlt bei 4 bis 6 °C bis zu vier Tagen lagerbar. BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1773 3.8.1.2 Durchführung Zirka 100 bis 200 g der gemischten, vorbereiteten Probe werden in einer bis zu 150 °C thermisch stabilen Schale in einer Schichtstärke von höchstens 3 cm ausgebreitet und unverzüglich auf 0,1 g genau eingewogen und bis zur Massenkonstanz bei 105 °C ± 3 °C getrocknet. Angabe des Ergebnisses: in % FM auf eine Dezimalstelle. 3.8.2 Restwassergehalt Zur Bestimmung des Restwassergehaltes werden mindestens 2 g der fein gemahlenen Probe (1.4) in einer bis zu 150 °C thermisch stabilen Schale eingebracht, auf 0,01 g genau eingewogen und bis zur Massenkonstanz bei 105 °C ± 3 °C getrocknet. 3.8.3 Feuchtdichte (ρFS) 3.8.3.1 Probe Frische Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 10 mm (1.3); gekühlt bei 4 bis 6 °C bis zu vier Tagen lagerbar. 3.8.3.2 Durchführung Ein 1 000-ml-Kunststoff-Messzylinder (bei grob strukturierten Proben muss das Volumen des Messzylinders zur Erzielung eines repräsentativen Ergebnisses erhöht werden) ist bis zur Marke lose mit der Probe zu füllen. Der Messzylinder ist 10-mal 10 cm anzuheben und lotrecht auf eine harte Unterlage fallen zu lassen. Das erreichte Endvolumen und die Masse der Probe sind zu bestimmen. Angabe des Ergebnisses: in kg/l FM auf zwei Dezimalstellen. 3.8.4 Wasserkapazität (WK) 3.8.4.1 Probe Frische Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 10 mm (1.3); gekühlt bei 4 bis 6 °C bis zu vier Tagen lagerbar. 3.8.4.2 Durchführung Etwa 500 ml Probe sind durch langsames Einstauen von unten anzufeuchten und in kleinen Gaben in ein Maßrohr (Höhe = 200 mm, Durchmesser = 60 mm; am unteren Ende abnehmbarer Siebboden mit 0,5 bis 1 mm Maschenweite) einzubringen. Die Probe ist anschließend über Nacht kapillar aufzusättigen, wobei der Wasserspiegel etwa 2 cm unter der Probenoberfläche gehalten werden muss. Danach ist das Maßrohr auf ein Entwässerungsbett zu stellen und drei Stunden bzw. bis das Entwässerungsbett kein Wasser mehr abgibt abtropfen zu lassen. Das Entwässerungsbett ist ein mindestens 12 cm tiefes Gefäß mit Abflussvorrichtung, das 10 cm hoch mit Feinsand (0,1 mm bis 0,2 mm Korndurchmesser) gefüllt ist. An der Sandoberfläche sollte ein Unterdruck von 1 000 Pascal, entsprechend einer Wassersäule von 10 cm Höhe, herrschen. Die Sandoberfläche ist mit einem saugfähigen, feinmaschigen Textilgewebe abzudecken. Anschließend sind die Feuchtmasse (FM) und die Trockenmasse (TM) zu bestimmen. Angabe des Ergebnisses: in % TM, in ganzen Zahlen. 3.8.5 pH-Wert im Wasserextrakt 3.8.5.1 Probe Frische Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 10 mm (1.3) (gekühlt bei 4 bis 6 °C bis zu vier Tagen lagerbar) oder bei ≤ 45 °C getrocknete Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 0,5 mm (1.4). 3.8.5.2 Durchführung Es sind > 10 g Probe mit 50 ml bis 100 ml Wasser zu mischen und über Nacht stehen zu lassen. Nach nochmaligem Durchmischen ist der pH-Wert elektrochemisch zu messen. Die Temperatur der Suspension ist entsprechend dem Messgerätetyp zu berücksichtigen. Größere Einwaagen sind zulässig, das Extraktionsverhältnis muss jedoch stets zwischen 1 + 5 und 1 + 10 liegen. Angabe des Ergebnisses: pH-Wert auf eine Dezimalstelle. 3.8.6 pH-Wert im CaCl2-Extrakt 3.8.6.1 Probe Frische Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 10 mm (1.3) (gekühlt bei 4 bis 6 °C bis zu vier Tagen lagerbar) oder bei ≤ 45 °C getrocknete Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 0,5 mm (1.4). 3.8.6.2 Durchführung Es sind > 10 g Probe mit 50 ml bis 100 ml Calciumchlorid-Lösung, CaCl2, c = 0,0125 mol/l, zu mischen und über Nacht stehen zu lassen. Nach nochmaligem Durchmischen ist der pH-Wert elektrochemisch zu messen. Die Temperatur der Suspension ist entsprechend dem Messgerätetyp 1774 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 zu berücksichtigen. Größere Einwaagen sind zulässig, das Extraktionsverhältnis muss jedoch stets zwischen 1 + 5 und 1 + 10 liegen. Angabe des Ergebnisses: pH-Wert auf eine Dezimalstelle. 3.8.7 Elektrische Leitfähigkeit (Salzgehalt) 3.8.7.1 Probe Bei ≤ 45 °C getrocknete Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 0,5 mm (1.4); zur Bestimmung des Salzgehaltes frische Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 25 mm bzw. ≤ 10 mm (1.3); gekühlt bei 4 bis 6 °C bis zu vier Tagen lagerbar. 3.8.7.2 Durchführung 10 g Probe werden mit Wasser im Verhältnis 1 + 10 versetzt und eine Stunde geschüttelt. Anschließend wird filtriert und die Leitfähigkeit des Filtrats mit einer Leitfähigkeitsmesszelle bestimmt. Zur Bestimmung des Salzgehaltes wird eine Probemenge ≥ 20 g eingewogen, das Extraktionsverhältnis muss jedoch stets 1 + 10 betragen. Der Salzgehalt in g/l der frischen Laborprobe wird nach folgender Formel berechnet: ßsa = k · FT · ρf / 10 ßsa Salzgehalt in g/l der frischen Laborprobe, bezogen auf KCI k Leitfähigkeit des 1+10 Extraktes + Wasser in mS/cm, in der frischen Laborprobe ≤ 10 mm (1.3) FT Umrechnungsfaktor aus bei der Arbeitstemperatur T auf der Basis der spezifischen Leit fähigkeit einer 0,01 mol KCl-Lösung von 1,412 mS/cm bei 25 °C ρf Feuchtdichte nach 3.8.3 (in kg/l) Angabe des Ergebnisses: Elektrische Leitfähigkeit: in mS/cm auf eine Dezimalstelle. Salzgehalt: in g/l der frischen Laborprobe bezogen auf 25 °C, auf eine Dezimalstelle gerundet. Tabelle 2: Faktoren FT bezogen auf die Arbeitstemperatur Umrechnungsfaktoren T °C ,0 ,2 ,1 ,3 ,4 ,5 ,6 ,7 ,8 ,9 14 67,95 67,64 67,80 67,48 67,27 67,11 66,95 66,79 66,63 66,48 15 66,32 65,94 66,16 65,79 65.63 65,47 65,31 65,16 65,00 64,84 16 64,68 64,30 64,51 64,20 64,09 63,94 63,78 63,62 63,47 63,30 17 63,15 62,88 62,99 62,73 62,56 62,40 62,25 62,15 61,99 61,83 18 61,67 61,41 61,56 61,25 61,08 60,99 60,83 60,67 60,57 60,41 19 60,24 59,98 60,13 59,88 59,71 59,56 59,45 59,29 59,18 59,03 20 58,91 58,65 58,75 58,49 58,34 58,23 58,13 57,96 57,86 57,71 21 57,60 57,.34 57,44 57,18 57,07 56,97 56,81 56,70 56,55 56,44 22 56,33 56,07 56,18 55,97 55,80 55,72 55,59 55,49 55,33 55,23 23 55,14 54,86 54,96 54,76 54,65 54,49 54,38 54,28 54,17 54,07 24 53,91 53,70 53,81 53,60 53,49 53,39 53,22 53,12 53,02 52,92 25 52,80 52,59 52,69 52,48 52,38 52,27 52,10 52,00 51,90 51,79 26 51,69 51,48 51,58 51,37 51,27 51,16 51,06 50,96 50,85 50,75 27 50,64 50,43 50,53 50,32 50,27 50,16 50,05 49,95 49,84 49,74 28 49,63 49,43 49,53 49,33 49,27 49,16 49,06 48,95 48,85 48,74 29 48,63 48,48 48,59 48,37 48,27 48,16 48,11 48,00 47,89 47,79 3.8.8 Überkorn 3.8.8.1 Probe Frische Originalprobe ungesiebt. 3.8.8.2 Durchführung Mit zirka 1 500 g Probe – auf 1 g genau eingewogen – ist eine Siebung über ein Normsieb ent sprechend der Maximalkornangabe des Herstellers durchzuführen. Verklumpte Kompostanteile sind vorsichtig durchzudrücken. Angabe des Ergebnisses: Überkornanteil berechnet auf % TM, auf eine Dezimalstelle. BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1775 3.8.9 Ballaststoffe 3.8.9.1 Probe Bei 105 °C getrocknete Laborprobe ungesiebt (1.2). 3.8.9.1 Durchführung Mit zirka 1,5 bis 2 kg Probe – auf 0,1 g genau eingewogen – ist eine Siebung über einem Siebsatz (20 und 2 mm) durchzuführen. Verklumpte Kompostanteile sind vorsichtig durchzudrücken. Folgende Sortieranalysen sind durchzuführen: Kunststoffe: die gesamte Fraktion ≥ 20 mm Kunststoffe: die gesamte Fraktion ≥ 2 mm Summe der Ballaststoffe (Glas, Kunststoffe, Metall): die gesamte Fraktion ≥ 2 mm Metalle: die gesamte Fraktion ≥ 2 mm Glas: die gesamte Fraktion ≥ 2 mm Angabe des Ergebnisses: Ballaststoffanteile der einzelnen Fraktionen in % TM, auf eine Dezimal stelle. 3.9 Biologische Parameter 3.9.1 Wachstumstest mit Kresse 3.9.1.1 Probe Frische Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 10 mm (1.3); gekühlt bei 4 °C bis zu sieben Tagen lagerbar. 3.9.1.2 Durchführung In ein Pflanzgefäß (zB Neubauerschale, d = 120 mm, h = 60 mm) sind als Grundschicht zirka 100 ml Quarzsand (Korngröße ≤ 3 mm) einzubringen und ein Gießröhrchen (6 mm bis 8 mm Innendurchmesser) ist lotrecht in der Mitte zu applizieren. Weiters sind zirka 200 g der zu prüfenden Substratmischung in angefeuchtetem Zustand locker in die Schale einzufüllen und durch Andrücken bis zirka 1 cm unter den Rand zu verdichten. Danach ist das Saatgut der Testpflanze (Gartenkresse – Lepidium sativum: 0,4 g; Einwaage auf 0,01 g genau) gleichmäßig auf der Substratoberfläche zu verteilen. Als Abdeckung ist eine gleichmäßige Lage von 50 ml Quarzsand aufzubringen. Über das Gießröhrchen ist das Substrat im Allgemeinen mit 100 ml Wasser auf 100% Wassersättigung zu bringen. Bis zur Keimung ist die Schale mit einer Glasplatte und einer schwarzen Kunststofffolie abzudecken. Nach dem Aufgang des Saatgutes (bei Gartenkresse bereits nach zwei Tagen) ist die Abdeckung zu entfernen und im Weiteren die Substratoberfläche durch feinstrahliges Überbrausen feucht zu halten. Es kann auch über das Gießröhrchen nach Bedarf der Pflanzen nachbefeuchtet werden. Die Ansätze sind 9 bis 11 Tage bei zirka 20 °C in einem sehr hellen Raum (16 Stunden Belichtung) oder in einem Glashaus zu belassen. Es sind jeweils Massenanteile von 0,15 und 30% bzw. Volumenanteile von 25 und 50% (die gewählte Methode ist in der Kompostbeurteilung anzugeben) der frischen Laborprobe einem Vergleichssubstrat (Standard) beizumischen. Das Vergleichssubstrat ist ein Gemisch aus 1 Masseteil Kultursubstrat definierter Zusammensetzung mit geringem Nährstoffgehalt (für Aussaaten) und 1 Masseteil gebranntem Tonmehl („Tennismehl“, Korngröße ≤ 2 mm). Bestimmungen: 3 Parallelansätze; Maximale Abweichung der Pflanzenfrischsubstanz vom Mittelwert: ± 15%; Angabe des Ergebnisses: Keimrate in %, bezogen auf das Vergleichssubstrat; Verzögerung der Keimdauer in Tagen, bezogen auf das Vergleichssubstrat; Pflanzenfrischsubstanz (Biomasse) in %, bezogen auf die ermittelte Biomasse im Vergleichs substrat; Ergebnisse gerundet auf ganze Zahlen. 3.9.2 Prüfung auf keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile 3.9.2.1 Probe: Frische Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 10 mm (1.3); gekühlt bei 4 bis 6 °C bis zu zwei Tagen lagerbar. 3.9.2.2 Durchführung In ein Keimbett (zB Styroporkiste, etwa 540 mm × 400 mm × 80 mm), sind 3 l Probenmaterial einzubringen und gleichmäßig zu verteilen. Der Kompost ist vor dem Ansatz durch Zumischung 1776 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 von Quarzsand (Korngröße ≤ 3 mm) auf eine Leitfähigkeit bei 20 °C von ≤ 1,7 mS/cm (entspricht zirka 1% Kaliumchlorid, KCl) zu verdünnen. Das Prüfsubstrat ist durch feinstrahliges Überbrausen auf volle Wasserkapazität zu befeuchten und das Versuchsgefäß ist mit einer Glasplatte plan abzudecken (dadurch ist ein optimales Klima gewährleistet und bis zu einer Woche keine weitere Wasserzugabe erforderlich). Das Versuchsgefäß ist für drei Tage bei etwa 4 °C kühlzuhalten. Anschließend ist es bei 20 °C ohne direkte Sonneneinstrahlung aufzustellen. Nach einer Woche im Glashaus ist die Glasplatte zu entfernen und unter Umständen eine Erstauszählung durchzuführen. Der Kompost ist feucht zu halten und nach einer zweiten Woche sind die aufgelaufenen Pflanzenkeimlinge zu zählen und auf 1 l tatsächliche Kompostmenge zu beziehen. Angabe der Ergebnisse: Anzahl der Keimpflanzen pro 1 l tatsächlicher Kompostmenge. 3.9.3 Seuchenhygienische Endproduktkontrolle Für den Nachweis der Wirksamkeit eines Kompostierungsverfahrens im Sinne der Seuchen hygiene sind Kontrollen des anlagenspezifischen Verfahrensablaufes und des Endproduktes erforderlich. Die Durchführung der Kontrolle des Verfahrensablaufes ist in Anlage 6 Punkt 4.b geregelt. 3.9.3.1 Probe Frische Originalprobe (bei < 20 °C bis zu zwei Tagen lagerbar). 3.9.3.2 Durchführung Pathogene Escherichia coli, Salmonella sp., Campylobacter , Listeria sp. Herstellen der Suspension: 50 g der frischen Ausgangsprobe sind zu suspendieren. (Als Suspensionsmittel werden verwendet: Escherichia coli: aqua dest.; Salmonellen: Peptonwasser, gepuffert; Campylobacter: Preston-Bouillon; Listeria sp.: Fraser-Bouillon). Der Nachweis erfolgt mittels Kulturansatz unter aeroben bzw. anaeroben Bedingungen. Identifizierung und Differenzierung mittels biochemischer Methoden ist entsprechend dem Stand der Technik der mikrobiellen Methodik durchzuführen. Angabe der Ergebnisse: In Abhängigkeit des Nachweises Ausstellung „Nachweis positiv” oder „Nachweis negativ“; ergibt sich aus den Untersuchungsergebnissen die Notwendigkeit, andere nicht explizit angeführte pathogene Keime zu überprüfen, so ist eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Anwendungsempfehlung oder Anwendungsbeschränkung vorzunehmen. Bei einem Nachweis hat die Kompostbeurteilung die identifizierten Keime qualitativ auszu weisen und zu bewerten. In der Kompostbeurteilung ist auf Basis dieser Bewertung die Fest stellung aufzunehmen, ob sich daraus Anwendungsbeschränkungen für bestimmte Anwendungs fälle ergeben oder nicht. Für den Fall, dass Anwendungsbeschränkungen erforderlich sind, sind in der Kompostbeurteilung die ungeeigneten Anwendungsfälle namentlich aufzuführen bzw. für eine gefahrlose Anwendung erforderliche Maßnahmen aufzulisten. Auf die bezughabenden Landesbestimmungen des Wasser- und Bodenschutzes ist in der Kompostbeurteilung hinzu weisen. 4. Verwendete Abkürzungen TM Trockenmasse FM Frischmasse % v/v Volumenprozent % m/m Masseprozent GV Glühverlust, organische Substanz TOC organischer Kohlenstoff gesamt AOS abbaubare organische Substanz TC Kohlenstoff gesamt TIC Kohlenstoff anorganisch BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 1777 Anlage 6 Dokumentation 1. Vom Komposthersteller und vom Aufbereiter sind die zur Kompostierung oder zur Aufbereitung übernommenen Abfälle fortlaufend aufzuzeichnen, insbesondere: a) Datum der Übernahme; b) Abfallart; hierbei sind die Ausgangsmaterialien und Zuschlagstoffe entsprechend der Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a, Teil 2 Tabelle 2a und Teil 4 Tabelle 3a zusammenzufassen, wobei anstatt des vollen Wortlautes auch die in diesen Tabellen angegebenen Nummern verwendet werden können. Werden Materialien der Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1 über die kommunale Sammlung angeliefert, so können diese als „Bioabfall aus Haushalten und ähnlichen Einrichtungen“ aufgezeichnet werden. Dies ist auch für die Anlieferung von Materialien der Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1 von privaten Haushalten oder ähnlichen Einrichtungen direkt zum Komposthersteller oder zum Aufbereiter zulässig. Bei anderen zulässigen Gemischen gemäß § 9 Abs. 3 sind die Einzelmaterialien gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a anzuführen; eine Mengenzuteilung auf die Einzelmaterialien ist jedoch nicht erforderlich. Für Müllkompost sind der zur Kompostierung übernommene Restmüll sowie etwaige zulässige Materialien der Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a und Teil 2 Tabelle 2a anzuführen; c) Masse der übernommenen Abfälle (in t); für Anlieferungen aus der kommunalen Sammlung ist die Zusammenfassung der über nommenen Abfallmassen wöchentlich oder über die Anlieferungsintervalle zulässig. Eine wöchentliche Zusammenfassung ist auch für Anlieferungen von Kleinmengen (< 5 m3 pro Lieferung) von privaten Haushalten oder ähnlichen Einrichtungen zulässig. In diesem Fall ist als Übergeber „Kleinanlieferer“ und als Herkunft die Gemeinde oder die Gemeinden anzu geben, die Massenangabe ist bestmöglichst zu schätzen. Für zulässige Gemische gemäß § 9 Abs. 3 ist die Gesamtmasse des Gemisches anzugeben. Wer Kompost fast ausschließlich für den Eigenbedarf herstellt und jedenfalls nicht mehr als 150 m3 Kompost pro Jahr mittels Direktabgabe weitergibt, kann die Anlieferungsmengen pro Übergeber monatlich zusammen fassen. Für die fortlaufenden Aufzeichnungen von Restmüll gemäß Anlage 1 Teil 3, der zur Herstellung von Müllkompost übernommen wird, kann die täglich angelieferte Restmüllmenge für jede Herkunft (einzelne Gemeinde oder gemeinsam entsorgte Gemeinden) zusammen gefasst werden (Abfallcharge); d) Herkunft der übernommenen Abfallchargen (zB einzelne Gemeinde oder gemeinsam entsorgte Gemeinden bei der Anlieferung aus der kommunalen Sammlung, die Straßenmeisterei bei der Anlieferung von Mähgut neben Straßen); e) gegebenenfalls Übergeber, sofern nicht mit den Angaben zu lit. c identisch; f) abgetrennte Anteile; Art (Schlüsselnummer und Abfallbezeichnung), Menge und Verbleib der im Rahmen der Eingangskontrolle abgetrennten oder ausgeschiedenen Anteile der übernommenen Abfall chargen. Hierbei ist für die einzelnen Fraktionen jeweils die konkretest mögliche Schlüssel nummer zu verwenden, die den Abfall am besten beschreibt. Der Komposthersteller, der neben der Kompostierung keine andere Abfallbehandlung durchführt, Kompost fast ausschließlich für den Eigenbedarf herstellt und jedenfalls nicht mehr als 150 m³ Kompost pro Jahr mittels Direktabgabe weitergibt, kann die Aufzeichnungen auch durch sonstige geeignete Belege führen. Diese Belege müssen zumindest Angaben zur Abfallart, zum Komposthersteller, zum Übernehmer und zu den übernommenen Mengen oder alternativ zu den abgeholten Be hältervolumen und der Abholhäufigkeit enthalten. 2. Vom Aufbereiter ist für jede Aufbereitungscharge aufzuzeichnen: a) die eindeutige Chargenbezeichnung; b) die Abfälle gemäß Punkt 1, hiervon nicht umfasste Zuschlagstoffe (Art und Masse gemäß Anlage 1 Teil 4 Tabelle 3a) und alle weiteren kompostierbaren Materialien gemäß Anlage 1 Teil 1 (Art und Masse gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a); c) abgetrennte Anteile; fortlaufend, zumindest einmal monatlich, Art (Schlüsselnummer und Abfallbezeichnung), Menge und Verbleib der während der Aufbereitung abgetrennten Abfälle (zB Störstoffe). Hierbei ist für die einzelnen Fraktionen jeweils die konkretest mögliche Schlüsselnummer zu verwenden, die den Abfall am besten beschreibt; 1778 BGBl. II – Ausgegeben am 14. August 2001 – Nr. 292 d) Komposthersteller, Datum, Chargenbezeichnung und Masse der übergebenen aufbereiteten Materialien. 3. Vom Komposthersteller ist beim Aufsetzen einer Kompostausgangscharge aufzuzeichnen: a) die eindeutige Chargenbezeichnung; b) die verwendeten Abfälle gemäß Punkt 1, alle hiervon nicht umfassten Zuschlagstoffe (Art und Masse gemäß Anlage 1 Teil 4 Tabelle 3a) und alle weiteren kompostierbaren Materialien gemäß Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 (Art und Masse gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a oder Teil 2 Tabelle 2a); c) werden zwei oder mehrere Chargen zu einer neuen Kompostcharge vereinigt, so ist dieser Kompostcharge wiederum eine eindeutige Chargenbezeichnung zuzuordnen und die Chargen bezeichnungen der vereinigten Chargen sind anzugeben. 4. Vom Komposthersteller ist während der Kompostierung aufzuzeichnen: a) abgetrennte Anteile; fortlaufend, zumindest einmal monatlich, Art (Schlüsselnummer und Abfallbezeichnung), Menge und Verbleib der während des Kompostierungsprozesses abgetrennten Abfälle (zB Störstoffe). Hierbei ist für die einzelnen Fraktionen jeweils die konkretest mögliche Schlüsselnummer zu verwenden, die den Abfall am besten beschreibt. Wer neben der Kompostierung keine andere Abfallbehandlung durchführt, Kompost fast ausschließlich für den Eigenbedarf herstellt und jedenfalls nicht mehr als 150 m3 Kompost pro Jahr mittels Direktabgabe weitergibt, kann die Aufzeichnungen auch durch sonstige geeignete Belege führen. Diese Belege müssen zumindest Angaben zur Abfallart, zum Komposthersteller, zum Übernehmer und zu den übernommenen Mengen oder alternativ zu den abgeholten Behälter volumen und der Abholhäufigkeit enthalten; b) zur seuchenhygienischen Beurteilung des Rotteprozesses und des Verfahrensablaufes die Temperatur (während thermophiler Phase, über einen Zeitraum von zumindest zehn Tagen, arbeitstäglich, während der übrigen Rottephasen je nach Erfordernis der Verfahrenstechnik) und die Maßnahmen der Prozesssteuerung (Angaben über Umsetzzeitpunkte, Bewässerung, Belüftung, Zumischung von Materialien usw.). Das Temperaturmessverfahren kann auf das angewandte Kompostierungssystem abgestimmt werden; c) für den fertigen Kompost die Chargenbezeichnung, die hergestellte Kompostmasse, die Be zeichnung gemäß § 12, die Deklaration und die der Deklaration zu Grunde liegende Kompost beurteilung. 5. Folgende weitere Unterlagen sind mit Datum und Angabe des Verantwortlichen vom Kompost hersteller und bezüglich lit. a gegebenenfalls vom Aufbereiter den Aufzeichnungen anzu schließen: a) erforderliche Qualitätsnachweise für das Ausgangsmaterial gemäß Anlage 1 (zB Eignungs gutachten, Herkunftsnachweis, Angaben zum Entstehungsprozess, schriftliche Erklärungen des Abfallerzeugers) sowie gegebenenfalls die Ergebnisse durchgeführter Überprüfungen oder Kontrolluntersuchungen; b) Überprüfungsvertrag und Durchführung sowie Ergebnisse der Überprüfungen gemäß Anlage 1 Teil 3 bei der Herstellung von Müllkompost; c) Nachweis der Verunreinigung bei Materialien der Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1 und Teil 2 Tabelle 2 zur Herstellung von Müllkompost; d) alle für den Kompost geforderten Unterlagen wie Prüfzeugnisse, insbesondere die Kompost beurteilung einschließlich Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse, Bestäti gungen der befugten Fachperson oder Fachanstalt; auch Kompostbeurteilungen, die feststellen, dass die untersuchte Beurteilungsmenge nicht den Vorgaben der Verordnung entspricht, sind aufzubewahren. In diesem Fall ist auch der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung oder Weiterbehandlung aufzubewahren; e) gegebenenfalls die Angaben zur Untersuchung von Rückstellproben gemäß Anlage 3 Teil 4. 6. Vom Komposthersteller und vom Importeur sind beim In-Verkehr-Bringen aufzuzeichnen: die Abnehmer gemäß § 11 Abs. 5. Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH B G B l. II – A usgegeben am 14. A ugust 2001 – N r. 292 1745 Tabelle 2a: Anforderungen an die seuchenhygienische Unbedenklichkeit A B G A B E A R T O D E R A N W E N D U N G S B E R E I C H Sackware Landwirtschaft Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf Deponien Biofiltermaterial Untersuchungshäufigkeit pro angefangener 500 m3 hergestellten Kompost: 1 Untersuchung gemäß Anlage 3 Teil 1 Tabelle 1 Herstellung und Erhaltung einer vegetationsfähigen Oberbodenschicht bei Landschaftsbau allgemein und Rekultivierungsschicht auf Deponien Erhaltung einer vegetationsfähigen Oberbodenschicht bei Sportstätten und Freizeitanlagen einschließlich Kinderspielplätzen Pathogene E. coli nicht nachweisbar in 50 g Probe bei Nachweis entsprechende Anwendungsempfehlungen *) keine Anforderungen nicht nachweisbar in 50 g Probe keine Anforderungen Salmonella sp. nicht nachweisbar in 50 g Probe nicht nachweisbar in 50 g Probe nicht nachweisbar in 50 g Probe nicht nachweisbar in 50 g Probe keine Anforderungen Campylobacter nicht nachweisbar in 50 g Probe keine Anforderungen keine Anforderungen nicht nachweisbar in 50 g Probe keine Anforderungen Listerien sp. nicht nachweisbar in 50 g Probe keine Anforderungen keine Anforderungen nicht nachweisbar in 50 g Probe keine Anforderungen Ergibt sich aus den Untersuchungsergebnissen die Notwendigkeit, zusätzlich auf nicht explizit angeführte pathogene Keime zu untersuchen, so hat die Kompostbeurteilung bei einem positiven Nachweis diese anzuführen und zu bewerten. Die Bewertung hat gegebenenfalls den Ausschluss von Anwendungsfällen oder Hinweise für eine gefahrlose Anwendung zu enthalten. *) Bei einem positiven Nachweis hat die Kompostbeurteilung die identifizierten Keime zu bewerten. Die Bewertung hat gegebenenfalls den Ausschluss von Anwendungsfällen oder Hinweise für eine gefahrlose Anwendung zu enthalten.

Compost Ordinance · Nelum