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قوانين النمسا

Chemicals Ordinance 1999

صدر في 2000-03-10 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz betreffend die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung 1999 – ChemV 1999).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا
الموضوعات
Waste and hazardous substances
الكلمات المفتاحية
pollution control, hazardous substances, classification/declassification, packaging/labelling

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 345 264 II 93 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 10. März 2000 Teil II 81. Verordnung: Chemikalienverordnung 1999 – ChemV 1999 [CELEX-Nr.: 367L0548, 387L0018, 388L0379, 390L0035, 390L0492, 391L0155, 391L0157, 391L0325, 391L0326, 391L0410, 391L0442, 391L0632, 392L0032, 392L0037, L393L0018, 393L0021, 393L0067, 393L0072, 393L0086, 393L0101, 393L0112, 394L0069, 396L0054, 396L0056, 396L0065, 397L0069, 398L0073, 398L0098, 398L0101, 399L0011, 399L0033, 399L0045] 81. Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und – soweit es sich um die Einstufung von gefährlichen Stoffen in Form der Stoffliste gemäß § 21 Abs. 7 ChemG 1996 hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften sehr giftig, giftig und gesund heitsschädlich handelt – der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Ver braucherschutz betreffend die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie das Sicherheitsdatenblatt (Chemikalien verordnung 1999 – ChemV 1999) Auf Grund des § 21 Abs. 7 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, und des § 54 Abs. 3 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, auf Grund des § 3 Abs. 4 und des § 21 Abs. 6 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, auf Grund des § 17 Abs. 1 Z 1 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit sich diese Regelungen auf Pflanzen schutzmittel, Düngemittel oder Saatgut beziehen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, auf Grund der §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 6 und 7, und 26 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, auf Grund des § 25 Abs. 5 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und auf Grund des § 21 Abs. 7 ChemG 1996 wird von der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet: Inhaltsverzeichnis I. ABSCHNITT § 1 Regelungsbereich II. ABSCHNITT Gefährliche Eigenschaften, Einstufung § 2 Gefährliche Eigenschaften § 3 Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen § 4 Einstufung von Stoffen §§ 5 bis 8 Einstufung von Zubereitungen § 9 Neueinstufung III. ABSCHNITT Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen § 10 Allgemeine Bestimmungen § 11 Ausnahmen von den Verpackungsvorschriften § 12 Kindersichere Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise APDD Diese PDF-Datei ist im Original 96 MB groß und daher hier aus technischen Gründen nicht verfügbar. 346 BGBl. II – Ausgegeben am 10. März 2000 – Nr. 81 IV. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt § 13 Grundsätze der Kennzeichnung § 14 Kennzeichnung gefährlicher Stoffe § 15 Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen § 16 Namen gefährlicher Stoffe in der Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen § 17 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen § 18 Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) § 19 Sicherheitsratschläge (S-Sätze) §§ 20 bis 21 Ausführung der Kennzeichnung § 22 Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften §§ 23 bis 24 Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen § 25 Sicherheitsdatenblatt V. ABSCHNITT § 26 Hinweise betreffend bestimmte quecksilber-, cadmium- und bleihaltige Batterien und Akkumulatoren § 27 Hinweise betreffend die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle VI. ABSCHNITT § 28 Auskünfte durch die Zentrale Register- und Informationsstelle § 29 ÖNORMEN, Gleichwertigkeit nationaler Ausgaben VII. ABSCHNITT § 30 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen Anhang A Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen Liste der Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) Kombinationen der R-Sätze Liste der Sicherheitsratschläge (S-Sätze) Kombinationen der S-Sätze Anhang B Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen Teil 1 Allgemeine Einleitung Einstufung auf Grund physikalisch-chemischer Eigenschaften Einstufung auf Grund toxischer Eigenschaften Einstufung auf Grund spezifischer Gesundheitsschäden Einstufung auf Grund bestimmter Auswirkungen auf die Umwelt Auswahl der Sicherheitsratschläge Kennzeichnung Sonderfälle: Stoffe Sonderfälle: Zubereitungen Hinweis gemäß § 24 Abs. 2 Teil 2 Konventionelle Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für die Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 ChemG 1996 enthalten Teil 3 Konzentrationsgrenzen von Stoffen in Zubereitungen bei der Anwendung der konventio nellen Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 zur Bewertung der Gefahren für die Gesundheit Teil 4 Konventionelle Methode gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 für die Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 ChemG 1996 enthalten Anhang C Kindersichere Verschlüsse gemäß § 12 Abs. 2; ÖNORM EN 28317 Anhang D Tastbare Gefahrenhinweise gemäß § 12 Abs. 3; ÖNORM EN 11683 BGBl. II – Ausgegeben am 10. März 2000 – Nr. 81 347 Anhang E Vertrauliche Behandlung der chemischen Identität eines Stoffes gemäß § 16 Abs. 4 Teil A Vorzulegende Informationen Teil B Leitfaden für die Festlegung von Ersatzbezeichnungen (generische Namen) Anhang F Leitfaden für die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes Anhang G Symbole und Zeichen gemäß § 26 Abs. 1; Hinweise für die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle gemäß § 27 Anhang H ÖNORM EN 45001 „Allgemeine Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien“ ÖNORM EN 417 „Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit oder ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von tragbaren Geräten“ ÖNORM EN ISO 2431 „Lacke und Anstrichmittel – Bestimmung der Auslaufzeit mit Auslaufbechern“ ÖNORM EN ISO 3104 „Mineralölerzeugnisse – Durchsichtige und undurchsichtige Flüssigkeiten – Bestimmung der kinematischen Viskosität und Berechnung der dynamischen Viskosität“ ÖNORM EN ISO 3219 „Kunststoffe – Polymere/Harze in flüssigem, emulgiertem oder dispergiertem Zustand – Bestimmung der Viskosität mit einem Rotationsviskosimeter bei definiertem Geschwindigkeitsgefälle“ ÖNORM EN 1089-2 „Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschen-Kennzeichnung – ausgenommen LPG“ ÖNORM EN 720-2 „Ortsbewegliche Gasflaschen – Gase und Gasgemische – Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens von Gasen und Gasgemischen“ I. ABSCHNITT § 1. Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften über 1. die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996, 2. die Einstufung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 (§ 21 ChemG 1996), 3. die Anforderungen an die Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen (§ 23 ChemG 1996), 4. die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen (§ 24 ChemG 1996), 5. besondere Kennzeichnungsanforderungen für bestimmte Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 24 Abs. 7 ChemG 1996, 6. Abgabe, Form und Inhalt des Sicherheitsdatenblattes für gefährliche Stoffe und Zubereitungen (§ 25 ChemG 1996), 7. Hinweise betreffend bestimmte quecksilber-, cadmium- und bleihaltige Batterien und Akkumulatoren und 8. Hinweise betreffend die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle. II. ABSCHNITT Gefährliche Eigenschaften, Einstufung Gefährliche Eigenschaften § 2. Die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 15 ChemG 1996 sind durch die im Anhang B (Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen) angeführten Einstufungskriterien näher bestimmt. Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen § 3. (1) Ziel der Einstufung ist die Feststellung, welche gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 15 ChemG 1996) ein Stoff oder eine Zubereitung aufweist. (2) Der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche ist verpflichtet, alle zur Bewertung der gefähr lichen Eigenschaften (Gefahrenkategorien) eines Stoffes oder einer Zubereitung erforderlichen und geeigneten Nachforschungen im Sinne der §§ 19 Abs. 2 und 21 Abs. 1 ChemG 1996 anzustellen. 348 BGBl. II – Ausgegeben am 10. März 2000 – Nr. 81 (3) Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen sind alle Gefahrenkategorien und bei jeder Gefahrenkategorie alle mit der gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung verbundenen Aufnahme wege zu berücksichtigen. (4) Bei der Durchführung von Prüfungen von Stoffen und Zubereitungen sind die in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, festgelegten Prüfmethoden und die OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) gemäß der Richtlinie 87/18/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen, ABl. EG Nr. L 15 vom 17. Jänner 1987, zuletzt geändert durch die Richtlinie der Kommission 99/11/EG vom 8. März 1999, ABl. EG Nr. L 77 vom 23. März 1999, einzuhalten; sind die im Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG genannten Prüfmethoden für die Untersuchung einer bestimmten Eigenschaft nicht geeignet, so kann eine alternative Methode herangezogen werden, sofern ihre Anwendung entsprechend begründet wird. (5) Wird Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG geändert, so gelten diese Änderungen mit dem Zeitpunkt des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens der entsprechenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Richtlinie als Verordnung gemäß dem ChemG 1996 erlassen und kundgemacht. Diese als Verordnung des ChemG 1996 erlassenen Änderungen treten innerstaatlich zu dem nachstehend festgelegten Zeitpunkt in Kraft: 1. Sind die Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Richtlinie verpflichtet, diese Änderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft zu setzen, so treten diese Änderungen mit diesem Zeitpunkt in Kraft oder 2. wird den Mitgliedstaaten in der entsprechenden Richtlinie für das Inkrafttreten der Änderungen im innerstaatlichen Recht eine Frist eingeräumt, so treten diese Änderungen sechs Monate nach Beginn der in der entsprechenden Richtlinie festgelegten Frist in Kraft, sofern nicht die entsprechende Richtlinie eine kürzere Frist vorsieht; in diesem Fall treten die Änderungen mit dem in der Richtlinie vorgesehenen Ende der Frist in Kraft. Sofern dies in der entsprechenden Richtlinie nicht ausgeschlossen ist, kann jedoch von dieser Änderung früher Gebrauch gemacht werden. Wenn zum Zeitpunkt des innerstaatlichen Inkrafttretens von in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG vorgenommenen Änderungen Prüfungen noch nicht abgeschlossen sind, so können diese Prüfungen nur dann nach den Bestimmungen, die bis zum Zeitpunkt des Inkraft tretens der Änderungen verbindlich waren, fortgesetzt werden, wenn dies nicht durch die entsprechende Richtlinie ausgeschlossen ist. Wird Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG geändert, so ergeht über die Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, mit der dieser Anhang geändert wird, einschließlich des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens dieser Richtlinie und dem sich daraus ergebenden innerstaatlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung eine gesonderte Bekanntmachung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Bundesgesetzblatt. (6) Die Kriterien des Anhangs B Teil 1 sind für Stoffe und Zubereitungen unmittelbar anzuwenden, wenn die Daten anhand von Prüfmethoden gewonnen wurden, die denen des Anhangs V der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen; dies gilt nicht für die Einstufung von Zubereitungen als „krebserzeugend“, „erbgutverändernd“ oder „fortpflanzungsgefährdend“. Die Einstufung von Zubereitungen hinsichtlich dieser Gefahrenkategorien ist ausschließlich auf Grund der konventionellen Methode gemäß Anhang B Teil 2 vorzunehmen. In allen anderen Fällen sind die Daten anhand eines Vergleiches der angewandten Prüfmethoden mit den in Abs. 4 genannten und mit den Kriterien des Anhangs B Teil 1 zu bewerten, um eine geeignete Einstufung und Kennzeichnung vornehmen zu können. (7) Tierversuche (mit Wirbeltieren) im Sinne des Tierversuchsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 501/1989, sind nur dann zur Erstellung von Prüfnachweisen für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen zulässig, wenn von einem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen belegt werden kann, daß auf Grundlage bereits vorliegender Daten eine sachgerechte Bewertung nicht möglich ist und diese Versuche nach den Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 1988 durchgeführt werden dürfen. Für die Einstufung von neuen Stoffen ist die Durchführung von Tierversuchen nur dann zulässig, wenn diese Versuche gemäß § 9 des Tierversuchsgesetzes 1988 der zuständigen Behörde im vorhinein gemeldet und innerhalb der im § 9 Abs. 2 des Tierversuchsgesetzes 1988 von dieser nicht untersagt wurden. Für die Einstufung von Zubereitungen ist die Durchführung von Tierversuchen nur dann zulässig, wenn diese Versuche gemäß § 8 des Tierversuchsgesetzes 1988 von der zuständigen Behörde im vorhinein genehmigt wurden; ein Tierversuch für die Einstufung einer Zubereitung ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn der für das Inverkehrsetzen gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche nicht nachweisen kann, daß keine BGBl. II – Ausgegeben am 10. März 2000 – Nr. 81 349 wissenschaftlich zufriedenstellende, vertretbare und praktische Alternative zur Verfügung steht, bei der kein Tier verwendet werden muß. Die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 1988 bleiben im übrigen unberührt. (8) Unbeschadet des Abs. 6 sind allenfalls vorliegende Ergebnisse von Tierversuchen für die Einstufung zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen der Abs. 4 und 7 erfüllt sind. Abweichend hievon können die Ergebnisse von Prüfungen von Stoffen und Zubereitungen, wenn diese vor dem 5. April 1989 durchgeführt worden sind, herangezogen werden, sofern diese Prüfungen valide abgesichert sind und nach dem Stand der Wissenschaft verwertbare Erkenntnisse über den geprüften Stoff oder die geprüfte Zubereitung ergeben. Dies gilt auch für jene Prüfungen von Stoffen und Zubereitungen, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 durchgeführt worden sind. (9) Bei gleichwertigen Methoden ist jeweils diejenige anzuwenden, die einen Verzicht auf Tierversuche zuläßt, oder, falls dies nicht möglich ist, die die geringste Anzahl von Versuchstieren erfordert oder bei der die geringsten Belastungen für die Versuchstiere auftreten. (10) Wird die Einstufung auf Grund der Ergebnisse von Tierversuchen vorgenommen, so sind die Ergebnisse solcher Versuche zu verwenden, die die Gefährdung des Menschen in entsprechender Weise widerspiegeln. Versuche am Menschen sind für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen unzulässig. (11) Liegen gesicherte praktische Erfahrungen auf Grund von im Anhang B Teil 1 festgelegten epidemiologischen Untersuchungen, validierten wissenschaftlichen Fallstudien, oder von statistisch abgesicherten Erfahrungen, wie der Auswertung von Daten von Giftinformationszentren oder Daten über berufsbedingte Erkrankungen, darüber vor, daß sich die toxischen Wirkungen eines Stoffes oder einer Zubereitung auf den Menschen von denen unterscheiden, die sich aus den Ergebnissen der Tierversuche oder auf Grund der konventionellen Methode gemäß Anhang B Teil 2 ergeben, ist dieser Stoff oder diese Zubereitung entsprechend den aus diesen Erfahrungen ableitbaren Wirkungen auf den Menschen einzustufen. (12) Liegen ausreichende Erfahrungen aus der Praxis vor, daß die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen – abgesehen von den organischen Peroxiden – sich von denen unterscheiden, die durch die Prüfmethoden des Anhangs V der Richtlinie 67/548/EWG ermittelt wurden, sind diese Stoffe und Zubereitungen entsprechend ihren möglichen Gefahren für den Menschen einzustufen. Einstufung von Stoffen § 4. (1) Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) des Rates vom 27. Juni 1967, ABl. EG Nr. L 196 vom 16. August 1967, in der jeweils im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Fassung, gilt als Stoffliste im Sinne des § 21 Abs. 7 ChemG 1996. Für die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, angeführten Stoffe gilt die dort für den jeweiligen Stoff festgelegte Einstufung. Eine Liste der im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) eingestuften Stoffe ist in der Umweltbundesamt GmbH, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, erhältlich und wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert. (2) Wird Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) geändert, so gelten diese Änderungen mit dem Zeitpunkt des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens der entsprechenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Richtlinie als Verordnung gemäß dem ChemG 1996 erlassen und kundgemacht. Diese als Verordnung des ChemG 1996 erlassenen Änderungen treten innerstaatlich zu dem nachstehend festgelegten Zeitpunkt in Kraft: 1. Sind die Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Richtlinie verpflichtet, diese Änderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft zu setzen, so treten diese Änderungen mit diesem Zeitpunkt in Kraft oder 2. wird den Mitgliedstaaten in der entsprechenden Richtlinie für das Inkrafttreten der Änderungen im innerstaatlichen Recht eine Frist eingeräumt, so treten diese Änderungen sechs Monate nach Beginn der in der entsprechenden Richtlinie festgelegten Frist in Kraft, sofern nicht die entsprechende Richtlinie eine kürzere Frist vorsieht; in diesem Fall treten die Änderungen mit dem in der Richtlinie vorgesehenen Ende der Frist in Kraft. Sofern dies in der entsprechenden Richtlinie nicht ausgeschlossen ist, kann jedoch von dieser Änderung früher Gebrauch gemacht werden. Wird Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) geändert, so ergeht über die Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, mit der dieser Anhang geändert wird, einschließlich des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens dieser Richtlinie 350 BGBl. II – Ausgegeben am 10. März 2000 – Nr. 81 und dem sich daraus ergebenden innerstaatlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung eine gesonderte Bekanntmachung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Bundesgesetzblatt. (3) Für jene Stoffe, die im Abschnitt I der Giftliste, BGBl. II Nr. 317/1998, aber nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, ist die dort getroffene Einstufung hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften „sehr giftig“ und „giftig“ heranzuziehen. Durch diese Bewertung wird die Verpflichtung des § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen, weitere Nachforschungen im Sinne des § 21 ChemG 1996 über die gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 ChemG 1996) des betreffenden Stoffes anzustellen und den Stoff gemäß Abs. 4 einzustufen, nicht berührt. Im Falle einer geänderten Bewertung hinsichtlich der Gefahrenkategorien „sehr giftig“ und „giftig“ ist diese der Bundesministerin für Frauen angelegenheiten und Verbraucherschutz unter Anschluß von Unterlagen zu belegen. (4) Soweit die Einstufung eines Stoffes nicht gemäß Abs. 1 vorzunehmen ist oder sich aus Abs. 3 ergibt, hat die Einstufung nach den Kriterien des Anhangs B Teil 1 unter Berücksichtigung der im § 3 genannten Grundsätze der Einstufung zu erfolgen; hiebei können als Grundlage für die Einstufung insbesondere folgende Daten und Nachforschungsergebnisse herangezogen werden: a) Informationen auf Grund praktischer Erfahrungen gemäß § 3; b) Ergebnisse von Prüfungen gemäß § 3, einschließlich solcher auf Grundlage der Anmelde- und Prüfnachweiseverordnung, BGBl. II Nr. 65/1998; c) gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere die Erkenntnisse aus den verschiedenen Altstoffprogrammen sowie aus einschlägigen Veröffentlichungen; d) die Bewertung eines Stoffes in Abschnitt II der Giftlisteverordnung, BGBl. II Nr. 317/1998; e) die in Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, beispielsweise auf Grund des Pflanzen schutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997; f) geeignete Informationen, die auf Grund der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich sind oder g) Einstufungen in anderen EWR-Vertragsstaaten. (5) Bei Stoffen, die im Altstoffverzeichnis der Europäischen Gemeinschaft (EINECS), ABl. Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, in der jeweils letzten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Fassung, bezeichnet sind, jedoch noch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthalten sind, ist der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, um sich die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu verschaffen. Als solche Daten gelten insbesondere die Informationen über Stoffe aus den verschiedenen Altstoffprogrammen, wie die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84 vom 5. April 1993, gesammelten Daten. (6) Bei der Einstufung von Stoffen, die Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile enthalten, hat die Bewertung der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 ChemG 1996 nach Anhang B Teil 1, Punkt 1.7.2.1 zu erfolgen, das heißt, die im Anhang B Teil 2 angeführte konventionelle Methode für Zubereitungen ist sinngemäß heranzuziehen, wobei die Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile hinsichtlich ihrer Einstufung wie Bestandteile (Stoffe) einer Zubereitung zu behandeln sind; es sind jedoch nur jene Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile zu berücksichtigen, deren Konzentration – sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keine niedrigeren Konzentrationsgrenzwerte festgelegt sind – gleich oder größer als die nachstehenden Konzentrations grenzwerte ist: 1. 0,1% für jene Stoffe, die als „sehr giftig“, „giftig“ oder als „krebserzeugend“, „fortpflanzungs gefährdend“ oder „erbgutverändernd“ der Kategorien 1 oder 2 eingestuft sind, 2. 1% für jene Stoffe, die als „gesundheitsschädlich“, „ätzend“, „reizend“, „sensibilisierend“ oder als „krebserzeugend“, „fortpflanzungsgefährdend“ oder „erbgutverändernd“ der Kategorie 3 ein gestuft sind. (7) Insbesondere sind Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG 1996, die auf Grund ihres kontinuierlichen Erzeugungsverfahrens oder ihres kontinuierlichen Gewinnungsverfahrens nach dem Stand der Technik unvermeidbaren Schwankungen hinsichtlich der Masseanteile der in diesen Stoffen enthaltenen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen unterworfen sind, nach den sich aus der mittleren Zusammensetzung ergebenden gefährlichen Eigenschaften einzustufen. Bei der Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996 ist jedoch von den maximalen Masseanteilen der in den gefährlichen Stoffen enthaltenen toxikologisch bedeutsamen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen; liegen bezüglich der Einstufung nach diesen gefährlichen Eigenschaften keine toxikologischen Prüfungen vor, so ist die im Anhang B Teil 2 BGBl. II – Ausgegeben am 10. März 2000 – Nr. 81 351 angeführte konventionelle Methode für Zubereitungen sinngemäß heranzuziehen, wobei die chemischen Elemente und chemischen Verbindungen hinsichtlich ihrer Einstufung und Kennzeichnung wie Bestand teile (Stoffe) einer Zubereitung zu behandeln sind. (8) Organische Peroxide sind hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaft „brandfördernd“ gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 2.2.2.1 einzustufen. (9) Flüssige Stoffe, die auf Grund ihrer niedrigen Viskosität eine Aspirationsgefahr für den Menschen aufweisen, sind hinsichtlich dieser Gefährlichkeit gemäß den in Anhang B Teil 1, Punkt 3.2.3. angeführten Kriterien für die Einstufung als „gesundheitsschädlich“ mit der Standardaufschrift gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 ChemG 1996 (R-Satz) R 65 („Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungen schäden verursachen“) einzustufen. Einstufung von Zubereitungen § 5. (1) Zubereitungen, die zumindest einen Stoff mit einer gefährlichen Eigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 enthalten, sind unter Berücksichtigung der in § 3 genannten Grundsätze der Einstufung sowie gemäß Anhang B und den §§ 6, 7, 8 und 9 einzustufen. Sofern die Einstufung gemäß Anhang B Teil 2 (konventionelle Methode) oder Teil 4 erfolgt, sind nur jene in der Zubereitung enthaltenen gesundheitsgefährlichen und/oder umweltgefährlichen Stoffe – unabhängig davon, ob sie als Verunreinigung oder Beimengung vorhanden sind – zu berücksichtigen, deren Konzentration – sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) oder im Anhang B Teil 3 oder 4 keine niedrigeren Konzentrationsgrenzwerte festgelegt sind – gleich oder größer als die in der nachstehenden Tabelle 1 angeführten Konzentrationsgrenzwerte ist: Tabelle 1 Konzentrationsgrenzen für die Berücksichtigung der Stoffe Einstufung der Stoffe Gasförmige Zubereitungen (Volumen-%) Andere Zubereitungen (Gewichts-%) sehr giftig ≥ 0,02 ≥ 0,1 giftig ≥ 0,02 ≥ 0,1 krebserzeugend Kategorie 1 und 2 ≥ 0,02 ≥ 0,1 erbgutverändernd Kategorie 1 oder 2 ≥ 0,02 ≥ 0,1 fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 und 2 ≥ 0,02 ≥ 0,1 gesundheitsschädlich ≥ 0,2 ≥ 1 ätzend ≥ 0,02 ≥ 1 reizend ≥ 0,2 ≥ 1 sensibilisierend ≥ 0,2 ≥ 1 krebserzeugend Kategorie 3 ≥ 0,2 ≥ 1 erbgutverändernd Kategorie 3 ≥ 0,2 ≥ 1 fortpflanzungsgefährdend Kategorie 3 ≥ 0,2 ≥ 1 umweltgefährlich, N ≥ 0,1 umweltgefährlich, R59 ≥ 0,1 ≥ 0,1 umweltgefährlich ≥ 1 352 BGBl. II – Ausgegeben am 10. März 2000 – Nr. 81 (2) Enthält eine Zubereitung Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG 1996, die gemäß § 4 Abs. 7 einzustufen sind, so ist bei der Einstufung der Zubereitung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996 nicht vom Masseanteil dieser Stoffe, sondern von den maximalen Masseanteilen der in der gesamten Zubereitung enthaltenen, toxikologisch relevanten chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen, auch wenn diese Bestandteile eines solchen Stoffes sind. (3) Enthält eine Zubereitung einen als „sehr giftig“ oder „giftig“ eingestuften Stoff, der in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angeführt ist, und ist für diesen in der Giftliste eine niedrigere als jene im Anhang B Teil 3 angeführte Konzentrationsgrenze festgelegt, so ist diese anstelle des im Abs. 1 genannten Wertes bei Anwendung der konventionellen Methode gemäß Anhang B Teil 2 von dem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen zu berücksichtigen, falls dies für eine sachgerechte Bewertung der Zubereitung erforderlich ist. (4) Enthält eine Zubereitung einen nicht vollständig geprüften Stoff im Sinne des § 24 Abs. 3 ChemG 1996, so ist dieser Stoff hinsichtlich jener Gefahren, für deren Vorliegen es gemäß seiner Kennzeichnung Hinweise gibt, bei der Anwendung der konventionellen Methode zu berücksichtigen. § 6. Zubereitungen sind hinsichtlich der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 ChemG 1996) unter Anwendung der Kriterien des Anhangs B Teil 1 durch Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 einzustufen. Abweichend davon sind die nachstehend bezeichneten gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften bei den genannten Zubereitungen wie folgt zu bestimmen: 1. a) Bei Gasgemischen (gasförmige Zubereitungen) – unabhängig von der hergestellten Menge – erfolgt die Bestimmung der brandfördernden Eigenschaften durch Berechnung gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 9.1.1.2; b) Bei Gasgemischen – sofern sie nur in geringen Mengen auf Bestellung hergestellt werden – darf die Bestimmung der entzündlichen Eigenschaften auch durch Berechnung gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 9.1.1.1 ermittelt werden; c) Bei Zubereitungen, die organische Peroxide enthalten, sind für die Bestimmung ihrer brand fördernden Eigenschaften die Kriterien gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 2.2.2.1 in Verbindung mit Punkt 9.5 anzuwenden; d) Bei Zubereitungen in Form von Aerosolpackungen im Sinne des § 1 der Aerosolpackungs verordnung, BGBl. Nr. 560/1994, darf hinsichtlich der Bestimmung der hoch-, leicht- und entzündlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 Z 3 bis 5 ChemG 1996) von einer Prüfung abgesehen werden, sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 der Aerosolpackungsverordnung vor liegen; 2. Die Bestimmung der explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht ent zündlichen oder entzündlichen Eigenschaften einer Zubereitung ist nicht erforderlich, sofern keiner ihrer Bestandteile derartige Eigenschaften aufweist und es auf Grund der Informationen, über die der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche verfügt, unwahrscheinlich ist, daß die Zubereitung eine derartige Gefahr darstellt. § 7. (1) Die Einstufung von Zubereitung hinsichtlich der gesundheitsgefährlichen (toxischen) Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 ChemG 1996) hat unter Berücksichtigung der in § 3 genannten Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung und des § 5 durch die Verwendung folgender Methoden zu erfolgen: 1. Durch die konventionelle Methode gemäß Anhang B Teil 2 unter Verwendung von Grenzwerten für die Einzelkonzentrationen der in der Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe. Sind hinsichtlich gesundheitsgefährlicher Eigenschaften für einen gefährlichen Stoff im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) entsprechende stoffspezifische Konzentrationsgrenzen ange geben, so sind diese für die konventionelle Methode heranzuziehen. Ist ein gefährlicher Stoff im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht enthalten oder sind für den betreffenden Stoff darin keine entsprechenden Konzentrationsgrenzen angegeben, so sind die in Anhang B Teil 3 festgelegten allgemeinen Konzentrationsgrenzen zu verwenden oder 2. durch Prüfung gemäß § 3 Abs. 4. (2) Wenn eine gesundheitsgefährliche Eigenschaft nach beiden in Abs. 1 genannten Methoden ermittelt worden ist, sind zur Einstufung der Zubereitung die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 heranzuziehen, außer bei den gefährlichen Eigenschaften „krebserzeugend“, „erbgutverändernd“ und „fortpflanzungsgefährdend“, bei denen die Einstufung ausschließlich auf Grund der in Abs. 1 Z 1 genannten konventionellen Methode vorzunehmen ist. BGBl. II – Ausgegeben am 10. März 2000 – Nr. 81 353 (3) Die Ergebnisse toxikologischer Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 reichen zur Einstufung von Zubereitungen nur insoweit aus, als für jede gefährliche Eigenschaft und jeden möglichen Aufnahmeweg entsprechende Ergebnisse vorliegen müssen, auf die die Einstufungen der in der Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe, insbesondere die diesen zugeordneten R-Sätze, hinweisen. Wenn Prüfergebnisse nur für einzelne Aufnahmewege oder nur für einzelne Gefahrenkategorien einer Zubereitung vorliegen, so sind die übrigen Aufnahmewege und übrigen Gesundheitsgefahren nach der konventionellen Methode gemäß Abs. 1 Z 1 zu bewerten. (4) Bei Zubereitungen, die Gasgemische enthalten, ist die Einstufung hinsichtlich der Gefahren für die Gesundheit durch die konventionelle Methode gemäß Abs. 1 Z 1 auf der Grundlage der stoff bezogenen Konzentrationsgrenzen gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) oder falls diese Stoffe dort nicht oder ohne Angabe von Konzentrationsgrenzwerten enthalten sind, auf der Grund lage der Kriterien gemäß Anhang B Teil 3 zu ermitteln. (5) Abweichend von der konventionellen Methode gemäß Abs. 1 Z 1 hat für flüssige Zubereitungen, die auf Grund ihrer niedrigen Viskosität eine Aspirationsgefahr für den Menschen aufweisen, die Einstufung hinsichtlich dieser Gefährlichkeit gemäß den in Anhang B Teil 1, Punkt 3.2.3. angeführten Kriterien für die Einstufung als „gesundheitsschädlich“ mit der Standardaufschrift gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 ChemG 1996 (R-Satz) R 65 („Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden ver ursachen“) zu erfolgen. (6) Kann nachgewiesen werden, daß bei einer Einstufung auf Grund der konventionellen Methode gemäß Abs. 1 Z 1 auf Grund von Wechselwirkungen von Stoffen zB antagonistischen oder potenzieren den Wirkungen, die gesundheitsgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung über- oder unterbewertet würden, so sind diese Wirkungen bei der Einstufung der Zubereitung zu berücksichtigen. (7) Enthält eine Zubereitung einen als „sehr giftig“ oder „giftig“ eingestuften Stoff, der in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt ist, so sind für die Einstufung der Zubereitung als „sehr giftig“ oder „giftig“ – sofern für den betreffenden Stoff Konzen trationsgrenzen in der Giftliste festgelegt sind – die dort festgelegten Konzentrationsgrenzen vom für den § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen zu berücksichtigen, falls dies für eine sachgerechte Bewertung der Zubereitung erforderlich ist, es sei denn, im Anhang B Teil 3 sind niedrigere Konzentrationsgrenzen festgelegt. § 8. (1) Die Einstufung von Zubereitungen hinsichtlich als „umweltgefährlich“ (§ 3 Abs. 1 Z 15 ChemG 1996) hat unter Berücksichtigung der im § 3 genannten Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung und des § 5 durch die Verwendung einer oder mehrerer der folgenden Methoden zu erfolgen: 1. Durch die konventionelle Methode gemäß Anhang B Teil 4 unter Verwendung von Grenzwerten für die Einzelkonzentrationen der in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffe. Sind für einen umweltgefährlichen Stoff im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) Konzentrationsgrenzwerte angegeben, so sind diese für die konventionelle Methode zu verwenden. Ist ein umweltgefährlicher Stoff im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht enthalten oder sind für den betreffenden gefährlichen Stoff keine entsprechenden Konzen trationsgrenzwerte angegeben, so sind die Konzentrationsgrenzwerte, die in Anhang B Teil 4 festgelegt sind, zu verwenden oder 2. durch Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang B Teil 4, Kapitel C. (2) Wenn eine umweltgefährliche Eigenschaft nach beiden in Abs. 1 genannten Methoden ermittelt worden ist, sind zur Einstufung der Zubereitung die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 heranzuziehen. Neueinstufung § 9. (1) Ändert sich die chemische Beschaffenheit eines Stoffes, insbesondere durch neue Verunreinigungen oder durch den Einsatz von für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffen, durch Änderungen des Herstellungsverfahrens, Überschreitung der bisherigen Werte der Verunreinigungen oder der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe, so hat der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche zu prüfen, ob sich durch diese Änderungen eine bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte Gefährlichkeit des Stoffes ergibt, und den Stoff gegebenenfalls entsprechend einzustufen. (2) Zubereitungen mit bekannter Zusammensetzung, die auf Grund von Prüfungen als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 eingestuft worden sind, sind entweder durch die konventionelle Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 oder durch Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 die gefährlichen Eigenschaften 354 BGBl. II – Ausgegeben am 10. März 2000 – Nr. 81 gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 neuerlich zu bewerten, wenn die Zusammensetzung der Zubereitung in einer Weise geändert wird, daß 1. die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) oder in den Tabellen in Anhang B Teil 3, angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden, 2. durch die Abweichungen von der ursprünglichen Konzentration – ausgedrückt in Gewichts- oder Volumenprozentsatz – bei einem oder mehreren als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 eingestuften Stoffen die Werte der nachstehenden Tabelle 2 – ab dem Zeitpunkt des innerstaatlichen Inkrafttretens gemäß § 30 Abs. 7 die Werte der Tabelle 3 anstelle der Werte der Tabelle 2 – überschritten werden: Tabelle 2 Marge der ursprünglichen Konzentration des Stoffes Zulässige Abweichungsmarge der ursprünglichen Konzentration des Stoffes ≤ 2,5% ± 15% > 2,5% ≤ 10% ± 10% > 10% ≤ 25% ± 6% > 25% ≤ 50% ± 5% > 50% ≤ 100% ± 2,5% Tabelle 3 Marge der ursprünglichen Konzentration des Stoffes Zulässige Abweichungsmarge der ursprünglichen Konzentration des Stoffes ≤ 2,5% ± 30% > 2,5% ≤ 10% ± 20% > 10% ≤ 25% ± 10% > 25% ≤ 100% ± 5% oder 3. ein oder mehrere Stoffe der Zubereitung ersetzt oder hinzugefügt werden und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Stoffe gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 sind. Von einer Neubeurteilung kann nur dann abgesehen werden, wenn wissenschaftlich nachgewiesen werden kann, daß eine Neubewertung der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 keine Änderung der Einstufung der Zubereitung zur Folge hätte. III. ABSCHNITT Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen § 10. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß sie bei ihrer gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können. Verpackungen müssen insbesondere nachstehenden Anforderungen entsprechen: 1. die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbe absichtigt nach außen gelangen kann; 2. die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können; 3. die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich nicht lockern und den erfahrungsgemäß bei der Handhabung zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten; 4. die Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, sodaß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann. BGBl. II – Ausgegeben am 10. März 2000 – Nr. 81 355 (2) Verpackungen aus Kunststoff müssen daher aus solchen Materialien bestehen, die im erforderlichen Maß gegenüber den zu erwartenden physikalischen und chemischen Beanspruchungen, insbesondere gegenüber Alterung und ultravioletter Strahlung, ausreichend lange beständig sind. (3) Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß ein Teil ihres Inhalts entweichen kann, wenn die damit verbundene Gefahr geringer ist als bei einer dichten Verpackung; bei solchen Verpackungen sind besondere Sicherheitsvorrichtungen (zB Lüftungseinrichtungen) oder bei nur geringer Gefahr besondere Sicherheitshinweise anzubringen, damit die mit der undichten Verpackung verbundenen Gefahren vermieden werden. (4) Soweit gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen entsprechend den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verpackt sind (Versandstücke), gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 als erfüllt, wenn bei der gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung ein unbeabsichtigtes Austreten des Inhalts aus der Verpackung, insbesondere infolge Temperaturwechsels, Feuchtigkeits- oder Druckänderung, ausgeschlossen ist. Die Bestimmungen des § 12 hinsichtlich der Anbringung kindersicherer Verschlüsse und tastbarer Gefahrenhinweise bleiben jedoch unberührt. (5) Verpackungen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, dürfen 1. keine Gestaltung, besondere Form oder graphische Dekorationen aufweisen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder fördern oder die beim Verbraucher zu Verwechslungen führen können, 2. keine verharmlosenden Angaben, wie ,,nicht giftig“, „nicht gesundheitsschädlich“, ,,nicht um weltbelastend“, „ökologisch“ oder ,,bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht schädlich“ sowie keine anderen Angaben, die zu der Annahme führen, daß es sich um einen nicht gefährlichen Stoff oder nicht gefährliche Zubereitung handelt oder dazu führen können, daß die gefährlichen Eigenschaften dieses Stoffes oder dieser Zubereitung unterschätzt werden, enthalten. (6) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, dürfen nicht in Trinkgefäßen, Getränkeflaschen oder anderen Behältnissen, die nach ihrer Aufmachung oder Bezeichnung für die Verpackung von Lebensmitteln, Arzneimitteln, Futtermitteln oder kosmetischen Mitteln bestimmt sind, in Verkehr gesetzt werden; dies gilt auch für Behältnisse, die mit solchen Gefäßen oder Flaschen verwechselt werden können. Ausnahmen von den Verpackungsvorschriften § 11. (1) Die Verpackungsvorschriften gelten als erfüllt – außer bei einer Abgabe an nicht gewerbliche Letztverbraucher – wenn stückige feste gefährliche Stoffe und stückige feste gefährliche Zubereitungen in einer solchen Form in Verkehr gesetzt werden, daß bei einer gebräuchlichen Hand habung oder Verwendung Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht entstehen können. Jedoch hat der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche dem berufsmäßigen Verwender eine Mitteilung beizufügen, die eine vollständige Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 enthält. (2) Befinden sich gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen in ortsfesten Anlagen, wie betriebliche Anlagen, Rohrleitungen und dergleichen oder in Transportbehältnissen mit einem Fassungs vermögen von über 1000 l, so gelten die Bestimmungen über die Verpackung nicht für diese Anlagen oder Behältnisse. (3) Der Verpackungspflicht ist entsprochen, wenn flüssige gefährliche Stoffe und flüssige gefährliche Zubereitungen bei der Abgabe unmittelbar in geeignete gemäß § 20 Abs. 8 gekennzeichnete Behältnisse (Kanister) eingefüllt werden. Sofern diese Behältnisse nicht gekennzeichnet sind, hat der Abgeber für eine entsprechende Kennzeichnung (§ 20 Abs. 8) zu sorgen. (4) Ebenso ist der Verpackungspflicht entsprochen, wenn Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe zum unmittelbaren Verbrauch aus geeigneten gemäß § 20 Abs. 8 gekennzeichneten Abgabevorrichtungen (Zapfsäule), bei denen sichergestellt ist, daß keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt entstehen kann, abgegeben werden. Kindersichere Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise § 12. (1) Folgende Verpackungen, die im Einzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich sind, sind ungeachtet ihres Fassungsvermögens mit kindersicheren Verschlüssen auszustatten: 1. Stoffe und Zubereitungen, die als „sehr giftig“, „giftig“ oder „ätzend“ gekennzeichnet sind; 2. Zubereitungen, die eine Aspirationsgefahr darstellen und als „gesundheitsschädlich“ mit dem R-Satz R 65 einzustufen und zu kennzeichnen sind; ausgenommen sind jedoch gesundheits 356 BGBl. II – Ausgegeben am 10. März 2000 – Nr. 81 schädliche Zubereitungen gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 9.4 dann, wenn sie in Form von Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gesetzt werden; 3. Zubereitungen, die mindestens 3% an Methanol (CAS-Reg.-Nr. 67-56-1 bzw. EINECS Nr. 2006596) oder mindestens 1% an Dichlormethan (CAS-Reg.-Nr. 75-09-2 bzw. EINECS Nr. 2008389) enthalten. (2) Die kindersicheren Verschlüsse müssen, wenn es sich um wiederverschließbare Verpackungen handelt, die Anforderungen des Anhangs C (ÖNORM EN 28317, ausgegeben am 1. März 1994 über kindergesicherte Verpackungen – Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschließbare Verpak kungen) erfüllen. Bescheinigungen, daß die kindersicheren Verschlüsse mit den Anforderungen der ÖNORM EN 28317 übereinstimmen, dürfen nur von Prüfstellen, die nachweislich nach der ÖNORM EN 45001, ausgegeben am 1. Juni 1990, akkreditiert sind, ausgestellt werden. Diesen Prüfstellen sind jene Personen gleichgestellt, die Ziviltechniker im Sinne des § 1 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994, sind. Von Prüfungen gemäß der ÖNORM EN 28317 kann bei einer Verpackung, die offensichtlich in ausreichendem Maß kindergesichert ist, dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt Kindern ohne Werkzeug nicht zugänglich ist; in allen anderen Fällen und bei berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit des kindersicheren Verschlusses ist von einem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen den Überwachungsorganen auf Verlangen durch eine Bescheinigung nachzuweisen, daß entweder 1. der verwendete Verschluß so beschaffen ist, daß er keine Prüfung nach der ÖNORM EN 28317 erfordert oder 2. der betreffende Verschluß den in der ÖNORM EN 28317 festgelegten Prüfungen unterworfen wurde und den Anforderungen entspricht. (3) Verpackungen von Stoffen und Zubereitungen, die als „sehr giftig“, „giftig“, „gesundheits schädlich“, „ätzend“, „hochentzündlich“ oder „leichtentzündlich“ gekennzeichnet sind, und die im Einzel handel angeboten oder für jedermann erhältlich sind, müssen ungeachtet ihres Fassungsvermögens mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen werden. Dies gilt für die vorgenannten Zubereitungen auch, wenn sie in Form von Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung, die für jedermann erhältlich sind, in Verkehr gesetzt werden; ab dem Zeitpunkt des innerstaatlichen Inkrafttretens gemäß § 30 Abs. 7 ist das Anbringen von tastbaren Gefahrenhinweisen auf Aerosolpackungen, die lediglich hochentzündliche oder leichtentzündliche Zubereitungen enthalten, nicht mehr erforderlich. Die tastbaren Gefahrenhinweise müssen den Anforderungen des Anhangs D (ÖNORM EN ISO 11683, ausgegeben am 1. Jänner 1998) entsprechen. IV. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt § 13. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 ChemG 1996) gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung selbst oder auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Kennzeichnungsschild anzubringen. (2) In der Kennzeichnung sind alle gefährlichen Eigenschaften zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 3), die bei der gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen auftreten können. Die Angaben in der Kennzeichnung haben sich auf diejenige Form zu beziehen, in der die gefährlichen Stoffe oder die gefährlichen Zubereitungen in Verkehr gesetzt werden. Kennzeichnung gefährlicher Stoffe § 14. (1) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe hat folgende Angaben zu enthalten: 1. die chemische Bezeichnung des gefährlichen Stoffes; 2. den Namen (die Firma), die vollständige Anschrift und die Telefonnummer eines in einem EWR Vertragsstaat niedergelassenen Herstellers, Importeurs oder Vertreibers, der den Stoff erstmalig oder erneut in Verkehr setzt; 3. die Gefahrensymbole – soweit erforderlich – und die Bezeichnung der beim Umgang und der Verwendung mit dem Stoff auftretenden Gefahren gemäß § 17 in Verbindung mit Anhang A und B; 4. die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze) gemäß § 18 in Verbindung mit Anhang A und B; 5. die Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf den Umgang und die Verwendung des Stoffes (S-Sätze) gemäß § 19 in Verbindung mit Anhang A und B hinweisen; 6. die dem Stoff zugeordnete EG-Nummer; BGBl. II – Ausgegeben am 10. März 2000 – Nr. 81 357 7. bei Stoffen, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) enthalten sind, den Hinweis „EG-Kennzeichnung“. (2) Die chemische Bezeichnung eines gefährlichen Stoffes hat gemäß den in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angegebenen Bezeichnungen zu erfolgen. Ist dort mehr als eine Bezeichnung zu finden, darf eine davon ausgewählt werden. Ist ein Stoff in dieser Liste nicht enthalten, so hat die Bezeichnung nach einer international anerkannten chemischen Nomenklatur zu erfolgen, vorzugsweise gemäß dem europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) oder gemäß der europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS), andernfalls nach einem anderen international anerkannten Bezeichnungssystem, insbesondere nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry) oder eine andere gleichwertige verkehrsübliche Bezeichnung. (3) Die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) enthaltenen Stoffe sind mit den dort festgelegten Angaben zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung von Stoffen, die in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, hat unter Heranziehung der in der Giftliste angeführten Kennzeichnung – unbeschadet des § 4 Abs. 3 – zu erfolgen. In allen anderen Fällen, bei denen bei der Einstufung gemäß § 4 Abs. 4 vorzugehen ist, ist entsprechend den im Anhang B angeführten Kriterien zu kennzeichnen. (4) Sofern der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche die gefährlichen Eigenschaften eines neuen Stoffes, der gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 2, 3 und § 10 ChemG 1996 von der Anmeldung ausgenommen ist, nicht hinreichend im Sinne des § 19 Abs. 2 ChemG 1996 kennt, ist dieser Stoff mit dem Zusatz „Achtung – noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ zu kennzeichnen. Zusätzlich ist eine Kennzeichnung nach Abs. 1 anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind. (5) In der Kennzeichnung von Stoffen gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG 1996, die nach § 4 Abs. 7 einzustufen sind, müssen auch die Namen jener chemischen Elemente und chemischen Verbin dungen mit den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996, die im Stoff enthalten sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 16 angegeben werden. Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen § 15. (1) Die Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung; 2. die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffe, die in der Zubereitung enthalten sind, gemäß § 16; 3. den Namen (die Firma), die vollständige Anschrift und die Telefonnummer eines in einem EWR Vertragsstaat niedergelassenen Herstellers, Importeurs oder Vertreibers, der die Zubereitung erstmalig oder erneut in Verkehr setzt; 4. die Gefahrensymbole – soweit erforderlich – und die Bezeichnungen der beim Umgang und der Verwendung mit der Zubereitung auftretenden Gefahren gemäß § 17 in Verbindung mit Anhang A und B; 5. die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze) gemäß § 18 in Verbindung mit Anhang A und B; 6. die Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf den Umgang und die Verwendung der Zubereitung (S-Sätze) gemäß § 19 in Verbindung mit Anhang A und B hin weisen; 7. für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nenn masse oder Nennvolumen). (2) Enthält eine Zubereitung einen Stoff, der nach § 14 Abs. 4 den Hinweis „Achtung – noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ trägt, in einer Konzentration größer oder gleich 1%, so ist diese Zubereitung, unbeschadet einer Kennzeichnung gemäß Abs. 1, zusätzlich mit dem Hinweis „Achtung – diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff“ zu kennzeichnen. (3) In der Kennzeichnung von Zubereitungen, die nach § 5 Abs. 2 einzustufen sind, müssen zusätzlich die Namen jener chemischen Elemente und chemischen Verbindungen mit den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996, die in der Zubereitung enthalten sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 16 angegeben werden. Namen gefährlicher Stoffe in der Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen § 16. (1) In der Kennzeichnung einer gefährlichen Zubereitung sind die Namen der enthaltenen gefährlichen Stoffe nach folgenden Kriterien in Verbindung mit Anhang B Teil 1 anzugeben: 358 BGBl. II – Ausgegeben am 10. März 2000 – Nr. 81 1. Bei den als „sehr giftig“, „giftig“ und „gesundheitsschädlich“ eingestuften Zubereitungen sind die Namen derjenigen enthaltenen „sehr giftigen“, „giftigen“ und „gesundheitsschädlichen“ Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration in der Zubereitung den entsprechenden Einstufungs grenzwert gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für „gesundheitsschädlich“ (Grenzwert Xn) erreicht oder über schreitet. 2. Wenn eine Zubereitung als „ätzend“ eingestuft ist, sind die Namen derjenigen enthaltenen „ätzenden“ Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration in der Zubereitung den entsprechen den Einstufungsgrenzwert gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für „reizend“ (Grenzwert Xi) erreicht oder überschreitet. 3. Jedenfalls sind diejenigen Namen von in einer gefährlichen Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe anzugeben, auf deren Grundlage die Einstufung der Zubereitung nach den folgenden Eigenschaften erfolgte: a) In den Kategorien 1, 2 und 3 als „krebserzeugend“, „erbgutverändernd“, „fortpflanzungs gefährdend“, b) auf Grund von nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition als „sehr giftig“, „giftig“ oder „gesundheitsschädlich“, c) auf Grund von schwerwiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition als „giftig“ oder „gesundheitsschädlich“, oder d) als „sensibilisierend“. 4. Die in einer gefährlichen Zubereitung enthaltenen „explosionsgefährlichen“, „brandfördernden“, „hochentzündlichen“, „leicht entzündlichen“, „entzündlichen“, „reizenden“ und „umweltgefähr lichen“ Stoffe müssen in der Kennzeichnung einer Zubereitung nicht angeführt werden, sofern diese Stoffe nicht gemäß Z 1 bis 3 auf Grund des Vorliegens einer der dort genannten gefährlichen Eigenschaften anzugeben sind. (2) Die chemische Bezeichnung der gemäß Abs. 1 anzugebenden Stoffe ist unbeschadet der Abs. 3 und 4 gemäß § 14 Abs. 2 zu bestimmen. Die Auswahl der anzugebenden gefährlichen Stoffe, die in einer gefährlichen Zubereitung enthalten sind, ist gemäß Abs. 1, unabhängig davon, ob die betreffende Zubereitung gemäß der konventionellen Methode oder auf Grund von Prüfungen eingestuft wird, durchzuführen. (3) In der Kennzeichnung von gefährlichen Zubereitungen darf die Bezeichnung eines Stoffes bei Nachweis eines schutzwürdigen Interesses an der Vertraulichkeit der Identität des betreffenden Stoffes nach Maßgabe des Anhangs E entweder durch einen Namen, der die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen nennt, oder durch einen Ersatznamen ersetzt werden, wenn folgende Voraus setzungen vorliegen: 1. Bei einer ausschließlichen Einstufung des Stoffes als „reizend“ – mit Ausnahme jener Stoffe die als „reizend“ mit R 41 eingestuft sind – oder falls dieser gleichzeitig auch eine der übrigen in Abs. 1 Z 4 genannten gefährlichen Eigenschaften aufweist, oder 2. bei einer ausschließlichen Einstufung des Stoffes als „gesundheitsschädlich“ mit akut letalen Wirkungen oder falls dieser gleichzeitig auch eine der in Abs. 1 Z 4 genannten gefährlichen Eigenschaften aufweist, und wenn in beiden Fällen für den betreffenden Stoff a) kein Grenzwert für die Maximale Arbeitsplatzkonzentration nach arbeitnehmerschutz rechtlichen Vorschriften besteht, b) hinsichtlich seiner Verwendung in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften keine Eignungs- und Folgeuntersuchungen festgelegt sind und c) die Angabe einer Ersatzbezeichnung der in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren am Arbeitsplatz und der Festlegung von Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern nicht entgegensteht. (4) Wenn ein gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlicher die vertrauliche Behandlung der Identität eines Stoffes in Anspruch nehmen will, so hat er das Vorliegen der in Abs. 3 in Verbindung mit Anhang E festgelegten Voraussetzungen in geeigneter Form vor seinem erstmaligen Inverkehrsetzen der Zubereitung im EWR dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachzuweisen, der ihm dies zu bestätigen hat; sofern dies für die Beurteilung des Vorbringens erforderlich erscheint, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie weitere Informationen von dem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen verlangen. Der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche hat jedem EWR Mitgliedstaat, in dem er die Zubereitung in Verkehr zu setzen beabsichtigt, eine Abschrift der Bestätigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln. BGBl. II – Ausgegeben am 10. März 2000 – Nr. 81 359 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen § 17. (1) Die Zuordnung der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen hat entsprechend der Einstufung gemäß den §§ 3ff für gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen zu erfolgen. Die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführten Stoffe sind mit den dort festgelegten Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen zu kennzeichnen. Stoffe, die in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, sind hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften „sehr giftig“ und „giftig“ unter Heranziehung der in der Giftliste angeführten Gefahren symbole und Gefahrenbezeichnungen – unbeschadet des § 4 Abs. 3 – zu kennzeichnen; die Zuordnung der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen betreffend die anderen gefährlichen Eigenschaften hat nach den gemäß Anhang B angeführten Kriterien nach Maßgabe des Abs. 2 zu erfolgen. In allen anderen Fällen sind die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen entsprechend den im Anhang B angeführten Kriterien nach Maßgabe des Abs. 2 anzugeben. (2) Ist nach der Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung die Zuordnung mehrerer Gefahren symbole und Gefahrenbezeichnungen erforderlich, darf 1. bei Kennzeichnungen als ,,sehr giftig“ die Kennzeichnung als ,,giftig“, ,,gesundheitsschädlich“, ,,ätzend“ oder ,,reizend“ entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht anderes bestimmt ist; 2. bei Kennzeichnungen als ,,giftig'' die Kennzeichnung als ,,gesundheitsschädlich“, ,,ätzend“ oder ,,reizend“ entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht anderes bestimmt ist; 3. bei Kennzeichnung als ,,ätzend“ die Kennzeichnung als ,,reizend“ oder ,,gesundheitsschädlich“ entfallen, außer die Kennzeichnung als ,,gesundheitsschädlich“ ergibt sich aus der Einstufung nach Anhang B Teil 1, Kapitel 4; 4. bei Kennzeichnung als ,,explosionsgefährlich“ die Kennzeichnung als ,,hochentzündlich“, ,,leichtentzündlich“ oder ,,brandfördernd“ entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht anderes bestimmt ist; 5. bei Kennzeichnung als ,,gesundheitsschädlich“ die Kennzeichnung als ,,reizend“ entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht anderes bestimmt ist. (3) Sofern gemäß Abs. 2 diese gefährlichen Eigenschaften nicht mit einem Gefahrensymbol und einer Gefahrenbezeichnung auszuweisen sind, ist auf diese in der Kennzeichnung aber jedenfalls in Form von entsprechenden Hinweisen auf besondere Gefahren (R-Sätze) gemäß § 18 und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) gemäß § 19 hinzuweisen. Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) § 18. (1) Der Wortlaut der in der Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen anzuführenden Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) hat den Angaben in Anhang A Punkt 2.1.1 zu entsprechen. Gegebenenfalls sind die im Anhang A Punkt 2.1.2 genannten Kombinationen von R-Sätzen zu verwenden, wobei diese Kombinationen als ein Satz anzusehen sind. (2) Den im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführten Stoffen sind die dort festgelegten R-Sätze zuzuordnen. Stoffe, die in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, sind hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften „sehr giftig“ und „giftig“ unter Heranziehung der in der Giftliste angeführten R-Sätze – unbeschadet des § 4 Abs. 3 – zu kennzeichnen; die Zuordnung der R-Sätze betreffend die anderen gefährlichen Eigenschaften hat nach den gemäß Anhang B angeführten Kriterien zu erfolgen. In allen anderen Fällen sind die R-Sätze entsprechend den im Anhang B angeführten Kriterien anzugeben. (3) Sind dem Stoff oder der Zubereitung mehrere gefährliche Eigenschaften zuzuordnen, müssen sich die R-Sätze auf alle wesentlichen Gefahren, die vom Stoff oder von der Zubereitung ausgehen, erstrecken. (4) Die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen auf Grund einer Aspirationsgefahr als „gesund heitsschädlich“ erfordert keine Kennzeichnung als „gesundheitsschädlich“ mit dem R-Satz R 65, wenn sie in Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gesetzt werden. Sicherheitsratschläge (S-Sätze) § 19. (1) Der Wortlaut der S-Sätze hat den Angaben in Anhang A Punkt 3.1 zu entsprechen. Gegebenenfalls sind die in Anhang A Punkt 3.1.1 genannten Kombinationen von S-Sätzen, zu verwenden, wobei diese Kombinationen als ein Satz anzusehen sind. (2) Die Auswahl der S-Sätze richtet sich insbesondere nach den Angaben im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste), in der Giftliste und nach den Angaben zum Anwendungsbereich und zur 360 BGBl. II – Ausgegeben am 10. März 2000 – Nr. 81 Verwendung gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 6 und zur Wahl der S-Sätze nach den Kriterien gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 7.5. Bei den im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführten Stoffe sind jedenfalls die dort festgelegten S-Sätze anzuführen. Stoffe, die in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angeführt sind, sind unter Heranziehung der in der Giftliste angeführten S-Sätze – unbeschadet des § 4 Abs. 3 – zu kennzeichnen. (3) Auf Grund dieser Angaben und Kriterien gemäß Abs. 2 sind jene S-Sätze auszuwählen, die die geeignetsten Sicherheitsratschläge erteilen. Ausführung der Kennzeichnung § 20. (1) Die Kennzeichnung ist so anzubringen, daß die Angaben waagrecht gelesen werden können, wenn die Verpackung in der vorgesehenen Weise abgestellt ist. Wenn ein Kennzeichnungsschild verwendet wird, muß es mit seiner ganzen Fläche auf der Verpackung fest und dauerhaft angebracht werden. Ein Kennzeichnungsschild ist nicht erforderlich, wenn die Kennzeichnung in der vor geschriebenen Art und Weise auf der Verpackung selbst deutlich angebracht ist. Die Angaben müssen sich vom Untergrund abheben, groß genug sein und so angeordnet sein, daß sie leicht lesbar sind. Die Schriftgröße der Angaben hat daher bei Verpackungen mit einem Rauminhalt von über einem Liter mindestens 1,8 mm zu betragen; bei Verpackungen mit einem Rauminhalt von bis zu einem Liter darf, sofern dies aus Platzgründen notwendig ist, die Schriftgröße von 1,8 mm unterschritten werden. Die leichte Lesbarkeit muß in jedem Fall gewährleistet sein. (2) Die Abmessungen der Kennzeichnung müssen bei einem Rauminhalt der Verpackung 1. bis zu 0,125 l einem Format in angemessener Größe, 2. von mehr als 0,125 l bis 3 l nach Möglichkeit mindestens dem Format 52 mm × 74 mm, 3. von mehr als 3 l bis 50 l mindestens dem Format 74 mm × 105 mm, 4. von mehr als 50 l bis 500 l mindestens dem Format 105 mm × 148 mm, 5. von mehr als 500 l mindestens dem Format 148 mm × 210 mm entsprechen. (3) Die Gefahrensymbole sind in schwarzem Aufdruck mit orangegelbem Untergrund auszuführen. Jedes Symbol muß mindestens 1/10 der von der Kennzeichnung eingenommenen Fläche ausmachen und mindestens 1 cm2 groß sein. Die Kennzeichnung darf außer den in den §§ 14 oder 15 vorgeschriebenen Angaben ergänzende Angaben über Gesundheits- und Sicherheitsinformationen enthalten; in diesem Fall ist eine Vergrößerung der Abmessungen nach Abs. 2 erforderlich. (4) Farbe und Aufmachung des Kennzeichnungsschildes oder der Verpackung müssen so gestaltet sein, daß sich das Gefahrensymbol und sein Untergrund deutlich davon abheben. (5) Ist die Anbringung der Kennzeichnung auf der Verpackung wegen deren Beschaffenheit oder geringen Größe der Verpackung nicht möglich, muß die Kennzeichnung auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Schild („Informationsschild“) angebracht sein. In diesem Fall ist auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf dieses Schild anzubringen. Bei Stoffen und Zubereitungen, die nicht als „sehr giftig“, „giftig“, „ätzend“, oder in den Kategorien 1 oder 2 als „krebserzeugend“, „fortpflanzungs gefährdend“ oder „erbgutverändernd“ eingestuft sind, und deren Verpackung ein Gesamtvolumen von 125 ml nicht überschreitet, darf – unbeschadet des § 24 – die Kennzeichnung statt auf einem fest verbundenen Schild auf der Verkaufs- oder Blisterverpackung angebracht werden, sofern diese so gestaltet ist, daß das Produkt darin dauerhaft aufbewahrt werden kann und eine Aufforderung zur Aufbewahrung der Verkaufs- oder Blisterverpackung enthält. In diesem Fall ist auf dem Produkt selbst ein deutlicher Hinweis auf die auf der Verkaufs- oder Blisterverpackung befindliche Kennzeichnung anzubringen. (6) Die Angabe der Sicherheitsratschläge (S-Sätze) ist der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen. (7) Die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen darf keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen erwecken oder zu Verwechslungen führen. Insbesondere darf die Kennzeichnung keine verharmlosenden Angaben enthalten, wie „nicht giftig“, „nicht gesundheitsschädlich“, „nicht umwelt belastend“, „ökologisch“ oder „bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht schädlich“ sowie keine anderen Angaben, die zu der Annahme führen, daß es sich um einen nicht gefährlichen Stoff oder eine nicht gefährliche Zubereitung handelt oder dazu führen können, daß die gefährlichen Eigenschaften dieses Stoffes oder dieser Zubereitung unterschätzt werden, enthalten. BGBl. II – Ausgegeben am 10. März 2000 – Nr. 81 361 (8) Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen erfolgt, sofern sie zum unmittelbaren Verbrauch gemäß § 11 Abs. 4 abgegeben werden, auf der Abgabevorrichtung (Zapfsäule) selbst. Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen erfolgt, sofern diese aus Abgabevorrichtungen gemäß § 11 Abs. 3 in Behältnisse (Kanister) abgegeben werden, sowohl auf der Abgabevorrichtung als auch auf diesen Behältnissen. In beiden Fällen muß jedoch die Kennzeichnung keine Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 oder § 15 Abs. 1 Z 3 enthalten; sofern eine Abgabe gemäß § 11 Abs. 3 in Behältnisse, die den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen und nach diesen gekennzeichnet sind, erfolgt, genügt die Beifügung einer Mitteilung für den Verwender, die eine vollständige Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 enthält. (9) Bei der Kennzeichnung der Abgabevorrichtung (Zapfsäule) muß die Abmessung mindestens dem Format 148 mm × 210 mm entsprechen. Sofern die abgegebenen Stoffe oder Zubereitungen Benzol in einem Masseanteil von über 0,1% enthalten, sind die Abgabevorrichtungen und die Behältnisse (Kanister) mit dem zusätzlichen Sicherheitsratschlag „Nie zu Reinigungszwecken verwenden!“ zu versehen. § 21. (1) Ist ein gefährlicher Stoff oder eine gefährliche Zubereitung mehrfach verpackt, so muß jede Verpackung gekennzeichnet sein. Für die Außenverpackung (Versandverpackung) genügt die Kenn zeichnung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter. Die Kennzeichnung einer durchsichtigen Verpackung ist nicht erforderlich, wenn sich unter ihr eine Verpackung mit einer von außen deutlich lesbaren Kennzeichnung befindet. (2) Im Falle einer einzigen Verpackung können die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen durch die entsprechenden Gefahrensymbole (Gefahrenzettel) nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ersetzt werden und sind die übrigen Angaben gemäß den §§ 14 und 15 in der Kennzeichnung anzugeben; bei Stoffen und Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol „N“ und der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ einzustufen und zu kennzeichnen sind und bei denen diese Eigenschaft nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in der Kennzeichnung nicht angegeben ist, ist zusätzlich das Gefahrensymbol „N“ und die Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ anzubringen. Dies gilt auch für ortsbewegliche Gasbehälter gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 8.1 erster Satz und Punkt 9.1.3 erster Satz, die gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen enthalten. (3) Werden gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen gemäß § 11 Abs. 1 in Verkehr gesetzt, ist jeder Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzugeben, die eine vollständige Kenn zeichnung enthält. Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften § 22. (1) Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251 vom 29. August 1992, sind von den Anforderungen einer Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 jene Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen ausgenommen, die zur Ausfuhr bestimmt sind und nach den Vorschriften des Importlandes gekennzeichnet sind, wenn diese Vorschriften zumindest die Anbringung einer Kennzeichnung vorsehen, die den in den §§ 14 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 15 Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Kennzeichnungselementen gleichwertig ist. Gelten im Importland keine derartigen Kennzeichnungs vorschriften, so sind die zur Ausfuhr bestimmten Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zuberei tungen mit den obgenannten Angaben zu kennzeichnen, wobei zumindest jedoch die Gefahren bezeichnung, der Namen des gefährlichen Stoffes oder der Handelsnamen der gefährlichen Zubereitung in der jeweiligen Landessprache oder in englischer Sprache angegeben werden muß; sofern sich Informati onen über die besonderen Gefahren (R-Sätze) aus dem gemäß § 25 beizulegendem Sicherheitsdatenblatt ergeben, kann die Angabe des R-Satzes in der Kennzeichnung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung entfallen. Die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen dürfen auch durch ein entsprechendes Gefahrensymbol (Gefahrenzettel) gemäß den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ersetzt werden. Diese Stoffe und Zubereitungen sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlich sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind. (2) Die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen (R-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) müssen bei „brandfördernden“, „leicht entzündlichen“, „umweltgefährlichen“ mit dem Gefahrensymbol „N“ und „reizenden“ Stoffen und Zubereitungen, sofern diesen nicht der R-Satz R 41 zugeordnet ist, in der Kennzeichnung nicht angeführt werden, wenn die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält. Das gleiche gilt für „gesundheitsschädliche“ Stoffe in der gleichen Menge, die nicht im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind. Bei „entzünd 362 BGBl. II – Ausgegeben am 10. März 2000 – Nr. 81 lichen“ und „umweltgefährlichen“ Zubereitungen, die nicht mit dem Gefahrensymbol „N“ zu kenn zeichnen sind, sind die R-Sätze anzugeben, nicht jedoch die S-Sätze. (3) Abweichend von der Ausführung der Kennzeichnung dürfen bei Druckgasflaschen für gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen mit einer Wasserkapazität von bis zu 150 Litern Format und Abmessung der Kennzeichnung auch den Anforderungen der ÖNORM EN 1089-2, ausgegeben am 1. Jänner 1997, entsprechen. In diesem Fall kann in der Kennzeichnung der Gattungsname oder die Industrie-/Handelsbezeichnung der Zubereitung angegeben werden, vorausgesetzt, daß die gefährlichen Bestandteile der Zubereitung auf der Gasflasche deutlich sichtbar sowie eindeutig und unverwischbar angegeben sind. (4) Werden Metalle in kompakter Form, die gemäß § 4 als gefährlich eingestuft sind, sowie Legie rungen oder Zubereitungen, die Polymere oder Elastomere enthalten, und gemäß § 5 als gefährlich eingestuft sind, in Verkehr gesetzt, so ist eine Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 nicht erforderlich, wenn sie in der Form, in der sie in Verkehr gesetzt werden, keine Gefahren für die Gesundheit für den Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt darstellen. Der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche hat jedoch den Abnehmern alle Informationen, die in einer Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 enthalten sein müssen, in einem Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25 zu übermitteln. (5) Werden Propan, Butan oder Flüssiggas sowie odoriertes Propan, Butan oder Flüssiggas in verschlossenen nachfüllbaren Zylindern oder nicht nachfüllbaren Kartuschen entsprechend der ÖNORM EN 417, ausgegeben am 1. August 1993, als Brenngase, die nur zur Verbrennung freigesetzt werden, in Verkehr gesetzt, so müssen diese nur mit dem ihrer Entzündlichkeit entsprechenden Gefahrensymbol und den dazugehörenden R- und S-Sätzen gekennzeichnet werden. Den Abnehmern sind jedoch im Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25 alle Informationen, die in der Kennzeichnung anzubringen wären, zu übermitteln. Den nicht berufsmäßigen Abnehmern sind ausreichende Informationen zu übermitteln, damit sie die vorgesehenen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit ergreifen können. (6) Auf Verpackungen, die als „gesundheitsschädlich“, „leicht entzündlich“, „entzündlich“, „reizend“ oder „brandfördernd“ eingestufte Stoffe oder Zubereitungen in so geringen Mengen, jedenfalls nicht mehr als 25 ml, enthalten, daß keine Gefährdung bei der Handhabung und Verwendung für die Gesundheit von Personen oder Dritter zu erwarten ist, sind nach Maßgabe des Abs. 8 in der Kennzeichnung nur die Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 und die Gefahrenbezeichnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 4 erforderlich. (7) Auf Verpackungen, die als „umweltgefährlich“ eingestufte Stoffe oder Zubereitungen in so geringen Mengen, jedenfalls nicht mehr als 25 ml, enthalten, daß keine Gefährdung bei der Handhabung und Verwendung für die Umwelt zu erwarten sind, sind in der Kennzeichnung nach Maßgabe des Abs. 8 nur die Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 und die Gefahrenbezeichnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 4 erforderlich. (8) Wer beabsichtigt, die Ausnahmen gemäß Abs. 6 und 7 in Anspruch zu nehmen, hat unter Angabe des Verwendungszweckes und der korrekten chemikalienrechtlichen Einstufung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung unter Anschluß diesbezüglicher Unterlagen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie schlüssig nachzuweisen, weshalb im Einzelfall von den in Verkehr zu setzen beabsichtigten geringen Mengen keine Gefährdung für die Gesundheit von Menschen und Umwelt zu erwarten sind. Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen Besondere Bestimmungen für Zubereitungen, die als „gefährlich“ gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 eingestuft sind § 23. (1) Für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, gilt folgendes: 1. Die Kennzeichnung solcher Zubereitungen hat, neben den sonst erforderlichen Sicherheitsrat schlägen, die S-Sätze S 1, S 2, S 45 oder S 46 nach Maßgabe der Kriterien des Anhangs B Teil 1 zu enthalten. 2. Bei Zubereitungen, die als „sehr giftig“, „giftig“ oder „ätzend“ eingestuft sind, ist eine Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst anzubringen. Falls dies technisch nicht möglich ist, ist eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beizufügen. Sie hat gegebenenfalls auch Informationen über die Beseitigung der Verpackung zu umfassen. (2) Für Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, gilt folgendes: Die Kennzeichnung der Verpackung von Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, muß die Sicherheitsratschläge S 23 und S 38 oder S 23 und S 51 enthalten. BGBl. II – Ausgegeben am 10. März 2000 – Nr. 81 363 (3) Für Zubereitungen, die Stoffe enthalten, denen der Satz R 33 „Gefahr kumulativer Wirkungen“ zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthalten Zubereitungen Stoffe, denen der Satz R 33 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Satz R 33 entsprechend Anhang B Teil 1 anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration von größer gleich 1 Masseprozent enthalten ist, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind. (4) Für Zubereitungen mit einem Stoff, dem der Satz R 64 („Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen“) zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der Satz R 64 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Satz R 64 entsprechend Anhang B anzugeben, wenn dieser Stoff in einer Konzentration größer gleich 1 Masseprozent enthalten ist, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind. Besondere Bestimmungen für bestimmte Zubereitungen unabhängig von der Einstufung § 24. Nachstehende Zubereitungen müssen unabhängig von ihrer Einstufung gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 folgende Hinweise enthalten: 1. Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke: Die Verpackung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren Gesamtbleigehalt 0,15% (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muß folgende Aufschrift enthalten: ,,Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden können“. Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 125 ml muß die Aufschrift wie folgt lauten: ,,Achtung! Enthält Blei“. 2. Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat: Die Verpackung, die Klebstoff auf der Grundlage von Cyanacrylat enthält, muß die Aufschrift enthalten: ,,Cyanacrylat: Gefahr! Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen“. Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden. 3. Isocyanathaltige Zubereitungen: Die Verpackung von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomere, Oligomere, Vorpolymere usw., die als solche oder als Gemische vorkommen), muß die Aufschrift enthalten: ,,Enthält Isocyanate. Hinweise des Herstellers beachten“. Sofern der Namen eines Isocyanates nach Maßgabe des § 16 in der Kennzeichnung einer Zubereitung angegeben ist, kann der erste Satz der Kennzeichnung „Enthält Isocyanate“ entfallen. 4. Epoxidhaltige Zubereitungen: Die Verpackung von Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbin dungen mit einem mittleren Molekulargewicht ≤ 700 enthalten, muß die Aufschrift enthalten: ,,Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Hinweise des Herstellers beachten“. 5. Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen, die mehr als 1 Masseprozent Aktivchlor (errechnet aus dem Gehalt an unterchloriger Säure und deren Salzen) enthalten, muß folgende spezielle Vermerke tragen: „Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können“. 6. Zum Löten und Schweißen verwendete cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen): Auf den Verpackungen dieser Zubereitungen müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unzerstörbar angebracht sein: „Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Anweisungen des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten“. 7. Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen als „sensibilisierend“ eingestuften Stoff enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen, die minde stens einen als „sensibilisierend“ eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die mindestens 0,1 Masseprozent beträgt oder mindestens ebenso hoch ist wie die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) in einem besonderen Vermerk für den Stoff genannte Konzentration, muß folgende Aufschrift tragen: „Enthält [„Name des sensibilisierenden Stoffes“]. Kann allergische Reaktionen hervorrufen“. 8. Flüssige Zubereitungen, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten: Die Verpackung von Zuberei tungen, die keinen Flammpunkt oder einen Flammpunkt von mehr als 55 °C aufweisen und einen Halogenkohlenwasserstoff und mehr als 5 Masseprozent entzündliche oder leichtentzündliche Stoffe enthalten, muß gegebenenfalls folgende Aufschrift tragen: „Kann bei der Verwendung leichtentzündlich werden“ oder „Kann bei der Verwendung entzündlich werden“. 9. Zubereitungen gemäß § 25 Abs. 5, die nicht für den Einzelhandel bestimmt sind, müssen mit dem Hinweis auf der Verpackung versehen sein: „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Benützer erhältlich“. Sofern die in den Z 1 bis 9 angeführten Zubereitungen als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 einzustufen sind, sind die festgelegten Hinweise in die Kennzeichnung gemäß § 15 aufzunehmen; jene 364 BGBl. II – Ausgegeben am 10. März 2000 – Nr. 81 Zubereitungen, die nicht als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 einzustufen sind, sind mit den Hinweisen gemäß Z 1 bis 9 im Sinne des § 13 Abs. 1 und zusätzlich mit den Angaben gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 zu versehen. Sicherheitsdatenblatt § 25. (1) Der gemäß § 27 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung Verantwortliche hat dem berufsmäßigen Abnehmer spätestens gleichzeitig mit der erstmaligen Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt schriftlich oder gegebenenfalls elektronisch kostenlos zu übermitteln; jedenfalls ist das Sicherheitsdatenblatt in einer für den Abnehmer verwendbaren Form zur Verfügung zu stellen. Führen neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesund heits- oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes, so ist es mit der Angabe „Überarbeitet am … (Datum)“ zu versehen und allen berufsmäßigen Abnehmern, die den Stoff oder die Zubereitung in den letzten zwölf Monaten erhalten haben, ohne unnötigen Aufschub kostenlos auszufolgen. (2) Handelt es sich um gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich und mit ausreichenden Informationen versehen sind, sodaß die Empfänger die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt auch ohne Sicher heitsdatenblatt ergreifen können, so besteht die Verpflichtung zur Übermittlung eines Sicherheits datenblattes nur dann, wenn der in Abs. 1 genannte Abnehmer dies ausdrücklich verlangt. (3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung des ChemG 1996 betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sowie jedem Abnehmer, der mit dem Stoff oder der Zubereitung umgeht, kostenlos zu übermitteln. (4) Das Sicherheitsdatenblatt muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Es muß dem berufsmäßigen Abnehmer ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Das Sicherheitsdatenblatt hat das Datum seiner Erstellung und die Bezeichnung des gemäß § 27 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung Verantwortlichen zu enthalten. Das Sicherheitsdatenblatt hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: 1. Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung; 2. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen; 3. Mögliche Gefahren; 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen; 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung; 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung; 7. Handhabung und Lagerung; 8. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen; 9. Physikalische und chemische Eigenschaften; 10. Stabilität und Reaktivität; 11. Angaben zur Toxikologie; 12. Angaben zur Ökologie; 13. Hinweise zur Entsorgung; 14. Angaben zum Transport; 15. Österreichische und EU-Vorschriften; 16. Sonstige Angaben. Diese Angaben sind gemäß den Ausführungen im Anhang F vorzunehmen. (5) Auf Verlangen ist ein Sicherheitsdatenblatt jedem berufsmäßigen Abnehmer ferner für jene Zubereitungen zu übermitteln, die zwar nicht als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 eingestuft sind, jedoch zumindest einen Stoff bei nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von mindestens 1 Gewichtsprozent – in gasförmigen Zubereitungen von mindestens 0,2 Volumenprozent – enthalten, wenn 1. dieser Stoff gesundheitsgefährliche oder umweltgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 aufweist, oder wenn 2. für diesen Stoff in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften entweder Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz oder Untersuchungspflichten nach § 49 des ArbeitnehmerInnen schutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, festgelegt wurden. Abs. 3 gilt sinngemäß. (6) Für die Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt gilt § 27 ChemG 1996. BGBl. II – Ausgegeben am 10. März 2000 – Nr. 81 365 (7) Die in § 16 Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen für die vertrauliche Behandlung von Stoffnamen und die dort vorgesehenen Ersatzbezeichnungen gelten auch für die chemische Identität von Stoffen, sofern sie gemäß Abs. 4 anzugeben sind. Das in § 16 Abs. 4 festgelegte Verfahren gilt sinngemäß. (8) Der gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen einer als „gefährlich“ eingestuften Zubereitung Verantwortliche, insbesondere der Hersteller oder derjenige, der die gefährliche Zubereitung in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Wege der Umweltbundesamt GmbH ab dem 1. Jänner 2001 beim erstmaligen Inverkehrsetzen einer gefährlichen Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt in elektronischer Form – soweit möglich – zu übermitteln, sofern nicht bereits eine Meldung auf Grund der Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 137/1999 erfolgt ist. Wurden gefährliche Zubereitungen von einer vorgenannten Person vor dem 1. Jänner 2001 erstmalig im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr gesetzt und werden sie von ihr weiterhin in Verkehr gesetzt, so hat sie bis spätestens 31. Dezember 2001 dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Wege der Umweltbundesamt GmbH ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln. (9) Abs. 8 gilt auch für Zubereitungen gemäß Abs. 5. (10) Eine bereits gemäß Abs. 8 gemeldete Zubereitung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten dann von einem gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 Verantwortlichen neuerlich zu melden, wenn § 25 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden ist. (11) Bei Zubereitungen, die die im Anhang B Teil 1, Punkt 10 angeführten Stoffe, denen die R-Sätze R 45 oder R 49 zugeordnet sind, enthalten, sind diese Stoffe im Sicherheitsdatenblatt mit ihrer jeweiligen Konzentration anzugeben, wenn ihr Gehalt in der Zubereitung die in Anhang B Teil 1, Punkt 10 jeweils festgelegten Konzentrationswerte erreicht oder überschreitet. V. ABSCHNITT Hinweise betreffend bestimmte quecksilber-, cadmium- und bleihaltige Batterien und Akkumulatoren § 26. (1) Soweit das Inverkehrsetzen von Batterien und Akkumulatoren, die im Anhang I der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren, ABl. EG Nr. L 78 vom 26. März 1991, in der Fassung der Richtlinie 98/101/EG der Kommission vom 22. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 1 vom 5. Jänner 1999, angeführt sind, gemäß der Batterieverordnung, BGBl. Nr. 514/1990, nicht verboten ist, dürfen diese nur dann in Verkehr gesetzt werden, wenn sie von einem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen mit einem der beiden in Anhang G Punkt 1 angeführten Varianten des Symboles „durchgestrichene Mülltonne“ und zusätzlich je nach Schwermetallgehalt mit dem chemischen Zeichen des betreffenden Metalls, entweder mit Hg, Cd oder mit Pb, entsprechend der Kategorie der Batterien und Akkumulatoren gekennzeichnet sind. Nicht erforderlich ist die Anbringung des vorgenannten Symboles und der chemischen Zeichen auf den in Anhang II der Richtlinie 91/157/EWG aufgezählten Kategorien von Geräten; diesen Geräten ist jedoch eine Gebrauchsanweisung beizufügen, die den Benützer über den umweltgefährlichen Inhalt dieser Batterien und Akkumulatoren aufzuklären und ihn darauf hinzuweisen hat, wie diese gefahrlos zu beseitigen sind. (2) Das Symbol und das Zeichen des chemischen Elementes müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht werden. Das Zeichen des chemischen Elementes ist unter das Symbol zu setzen. Seine Abmessungen müssen mindestens ein Viertel der in Abs. 3 festgelegten Abmessungen betragen. (3) Die Abmessungen des Symboles müssen 3% der größten Seitenfläche der Batterie oder des Akkumulators, höchstens jedoch 5 cm × 5 cm betragen. Bei zylindrischen Batterien hat das Symbol 3% der halben Zylinderoberfläche, höchstens jedoch 5 cm × 5 cm zu betragen; beträgt die Größe des Symboles auf Grund der Abmessungen der Batterie oder des Akkumulators weniger als 0,5 cm × 0,5 cm, so müssen diese nicht mit einem Symbol und dem entsprechenden Zeichen versehen werden; das Symbol ist jedoch auf der Außenverpackung in der Größe von 1 cm × 1 cm anzubringen Hinweise betreffend die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle § 27. (1) Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung zur Verwendung im Haushalt bestimmt und am Ende der Lebensdauer als Problemstoff gemäß einer auf Grund des § 2 Abs. 5 bis 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998, erlassenen Verordnung zu qualifizieren, so hat der für das Inverkehrsetzen gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche das in Anhang G Punkt 2 angeführte Symbol (Piktogramm) für die getrennte Sammlung – durchge strichene Mülltonne – deutlich sichtbar und dauerhaft auf der Verpackung anzubringen, sofern eine 366 BGBl. II – Ausgegeben am 10. März 2000 – Nr. 81 getrennte Sammlung nach den abfallrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist; weiters ist auf die Abgabe bei Problemstoffsammelstellen hinzuweisen, sofern nicht eine gleichwertige Information in Form eines S-Satzes gegeben ist. Ein in einem EWR-Vertragsstaat festgelegtes entsprechendes Symbol gilt als gleichwertig. (2) Für gefährliche Stoffe und Zubereitungen gemäß § 22 Abs. 2 kann der Hinweis gemäß Abs. 1 entfallen. (3) Auf der Abgabevorrichtung (Zapfsäule) von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen kann der Hinweis gemäß Abs. 1 entfallen. (4) Zusätzlich kann auf der Verpackung von in Abs. 1 angeführten gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen, das in Anhang G Punkt 2 angeführte Symbol (Piktogramm) – durch gestrichene WC-Brille – deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht werden. (5) Die Abmessungen des Symboles gemäß Abs. 1 müssen 1% der größten Seitenfläche der Verpackung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung, jedoch mindestens 0,5 cm2 ausmachen, brauchen jedoch nicht mehr als 5 cm × 5 cm betragen. Dieselben Abmessungen gelten für zylindrischeVerpackungen, wobei sich jedoch hier die vorgenannten 1% auf die halbe Zylinderoberfläche beziehen. VI. ABSCHNITT Auskünfte durch die Zentrale Register- und Informationsstelle § 28. Über die beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verfügbaren Daten bezüglich in Verkehr gesetzter gefährlicher Zubereitungen sind Auskünfte durch die Zentrale Register- und Informationsstelle (§ 54 ChemG 1996) zu erteilen, sofern dies die §§ 55 und 56 ChemG 1996 zulassen und keine datenschutzrechtliche Regelungen dem entgegenstehen. Über personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen die entsprechenden Auskünfte nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des § 55 Abs. 4 ChemG 1996 erfüllt sind oder wenn es sich um Anfragen medizinischen Inhaltes handelt. Der um Auskunft Ersuchende hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen glaubhaft zu machen. ÖNORMEN § 29. (1) Die in dieser Verordnung für verbindlich erklärten oder angeführten ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich. Nationale Ausgaben dieser Normen anderer EWR-Staaten gelten als gleichwertig. (2) Die nachstehend angeführten ÖNORMEN werden im Anhang H wiedergegeben: 1. ÖNORM EN 45001, ausgegeben am 1. Juni 1990, über „Allgemeine Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien“. 2. ÖNORM EN 417, ausgegeben am 1. August 1993, über „Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit oder ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von tragbaren Geräten – Herstellung, Prüfung und Kennzeichnung“. 3. ÖNORM EN ISO 2431, ausgegeben am 1. Juli 1996, über „Lacke und Anstrichmittel – Bestimmung der Auslaufzeit mit Auslaufbechern“. 4. ÖNORM EN ISO 3104, ausgegeben am 1. Mai 1997, über „Mineralölerzeugnisse – Durch sichtige und undurchsichtige Flüssigkeiten – Bestimmung der kinematischen Viskosität und Berechnung der dynamischen Viskosität“. 5. ÖNORM EN ISO 3219, ausgegeben am 1. November 1994, über „Kunststoffe – Polymere/Harze in flüssigem, emulgiertem oder dispergiertem Zustand – Bestimmung der Viskosität mit einem Rotationsviskosimeter bei definiertem Geschwindigkeitsgefälle“. 6. ÖNORM EN 1089-2, ausgegeben am 1. Jänner 1997, über „Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschen-Kennzeichnung – ausgenommen LPG“. 7. ÖNORM EN 720-2, ausgegeben am 1. November 1996, über „Ortsbewegliche Gasflaschen – Gase und Gasgemische – Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens von Gasen und Gasgemischen“. VII. ABSCHNITT Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 30. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 sowie die §§ 4 und 5 der Chem-VerbotsV-Kreosot BGBl. II – Ausgegeben am 10. März 2000 – Nr. 81 367 CKW-CMR-Lampenöle, BGBl. II Nr. 461/1998, außer Kraft. Vorbehaltlich der Abs. 3 bis 6 dürfen der Chemikalienverordnung sowie den §§ 4 und 5 der Chem-VerbotsV-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle entsprechend eingestufte, verpackte und gekennzeichnete gefährliche Stoffe und gefährliche Zuberei tungen noch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben werden, wenn gegenüber den Überwachungsorganen belegt werden kann, daß sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits hergestellt oder eingeführt worden sind. (2) Unbeschadet des Abs. 7 tritt § 25 Abs. 8 mit 1. Jänner 2001 in Kraft. (3) Gefährliche Stoffe, die mit der Bezeichnung „EWG-Kennzeichnung“ und mit dem Wort „EWG Nummer“ zulässigerweise gekennzeichnet worden sind, dürfen mit dieser Kennzeichnung noch bis zum 31. Dezember 2000 in Verkehr gesetzt werden. (4) Die in der Richtlinie 98/73/EG der Kommission vom 18. September 1998, ABl. EG Nr. L 305 vom 16. November 1998, zur vierundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt und auch im Anhang VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, angeführten Stoffe dürfen noch bis zum 30. Oktober 1999 mit einer von der Richtlinie 98/73/EG abweichenden Einstufung und Kenn zeichnung in Verkehr gesetzt werden, wenn sie gemäß der Stoffliste (Anhang A) der Chemikalien verordnung, BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 oder der Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 422/1995, in Entsprechung des Anhangs VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, eingestuft und gekennzeichnet sind. (5) Die in der Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt und auch im Anhang VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, angeführten Stoffe dürfen noch bis zu sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer von der Richtlinie 98/98/EG abweichenden Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden, wenn sie gemäß der Stoffliste (Anhang A) der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 oder der Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 422/1995, in Entsprechung des Anhangs VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, eingestuft und gekennzeichnet sind. (6) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die hinsichtlich der R- und S-Sätze, deren Kombinationen sowie den Kriterien für ihre Zuordnung den in der Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe festgelegten diesbezüglichen Anforderungen noch nicht entsprechen, dürfen noch bis zu sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gesetzt werden, wenn sie den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden österreichischen chemikalienrechtlichen Bestimmungen entsprechen. (7) Folgende Bestimmungen in dieser Verordnung treten 36 Monate nach dem gemeinschafts rechtlichen Inkrafttreten der Richtlinie 99/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen in Kraft: 1. § 8 in Verbindung mit Anhang B Teil 4; 2. § 9 Abs. 2 Z 2 Tabelle 3; 3. § 12 Abs. 3 hinsichtlich der Ausnahme von dem Erfordernis der Anbringung von tastbaren Gefahrenhinweisen auf Aerosolpackungen, die nur hochentzündliche oder leichtentzündliche Zubereitungen enthalten; 4. § 16 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Anhang E; 5. § 22 Abs. 7 insofern sich dieser auf Zubereitungen bezieht, die als „umweltgefährlich“ ein zustufen sind; 6. § 24 Abs. 1 Z 7, 8 und 9; 7. § 25 Abs. 5; 8. § 25 Abs. 7; 9. § 21 Abs. 2 hinsichtlich des Erfordernisses der Anbringung des Gefahrensymboles „N“ und der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ in der Kennzeichnung von Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol „N“ und Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ gemäß Anhang B Teil 4 einzustufen und zu kennzeichnen sind. 368 BGBl. II – Ausgegeben am 10. März 2000 – Nr. 81 (8) Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf Bundesgesetze und andere Verordnungen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird. (9) Diese Verordnung ist unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EG, mit der das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nach der Richtlinie 83/189/EWG, ABl. EG Nr. L 109 vom 26. April 1983, in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EWG kodifiziert wird, der Europäischen Kommission notifiziert worden (Notifikationsnummer 98/296/A). Bartenstein Prammer APDD Diese PDF-Datei ist im Original 96 MB groß und daher hier aus technischen Gründen nicht verfügbar.

Chemicals Ordinance 1999 · Nelum