Cattle and Sheep Premium Ordinance 1996
صدر في 1996-09-05 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämienverordnung 1996).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Livestock
- الكلمات المفتاحية
- animal production, subsidy/incentive, cattle, sheep/goats, registration, marking/identification, data collection/reporting
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465. Vemrdnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewlih· rung von Prürnien t'iir miinnlich~ Rind{!r, Muttl'r-kiihe und Mutter~chafo (.Rfodo1> und Schafprämien~Verordnung 1996} Auf Grund dei §~ 99 Abs. 1 Z S und 6, 101 und 108 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des M;irktQcdnungsge:setze~ 198.5, 8GBJ. Nr. 310, zulet,:t gelindert durd1 das Bunde~gesetz BGB\. Nr, 298/1995, wird ,·erordt"lct·. L ABSCHNITT Allgemel11e Bestimmungen Anwendungsbereich ~ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung det Rechtsakre des Rates der Eu• ropäischen L'nion und der Eurnpäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfü~ir,eh und für Si::haf und Zieserifleii::ch eowi.::i Jm R:i.hmen der Einführung eines int@/;!:riert;:,n Venv;1ltung:,- und Koocro!lsystems für bestimmte gemein.5chaftliche Beihilfenregelungen zur Gewrihnmg der l. Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie), ) PdüµiP für ri\r l:r11f!ltvng ,i,.~ l\:l11ttl"rk11hh1•~t,1nc!P~ (Nf11tt<"rb1hprilmiP), 3. Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (Mutterschafprämie) und 4. Sa1sonentzerrungsprämic. Zuständigkeit § 2. (l) Soweit in den folgenden Absätzen nkht anderes bestimmt ist, ist für die Votb:iehung dieser •✓ erordnung und der in§ t gem:mnti:m Rechtsakte die Marktordnungsste\le „Agrm:markt A.ustria'' (t\MA) zuständig. !2} He1 der für den Belnebss1tz des Erzeuger.\ orthch zusrnnd1gen Landwirtschaftskammer auf Be zirksebene sind jedoch einzure\cl\en: 1. Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1, 2. Fonnblättet auf Übenragung von Prämienansprüchen gemäß § 17, .:l. Antrage auf h>:stsetzung oder Änderung der inct1v1dueJJen Hot:hstgrenze bet der Mutterkll!iprarme und der erieugerspezifüchen Obergrenze bei der Mutterschafprämie im Rahmeo der Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen oder zuslüzlichen Reserve, 4. Artcriige auf Aus&telh.mg des amtlichen Handelsdokumemes und J. Malltt:rk.lilruugen. (3) Die Landwirtschaftskammer auf Beiirk»ebene, m deren Sprengel der Belriebssitz: des Em.!ugers liegt, ist für die Ausste1lung des amtlichen Hande!sdokumems mich den in § l genannten Rechtsakten, nlcUt)edoch für die Au%te[hmg von Duplikaten z;usr.ändig. (4) Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, ln deren Sprengel der Ort der Wandertierhaltu:ig im benachteiligteo Gebiet \legt. ist flir die Ausstellung der Bescheiniguogen nach den in § l genannten Rechtsakten für die Wandertierhaltung von Schafen zusttindig. (5) In Bunde~lämlern, in denen keine Landwirt.GChaftsl<ammem auf Bezirk.ebene bestehen, sind so dt:ren Stelle die Lande.1,-Landw1rtschattskamtrteru zustand1g. Antragstellung § J, ( ll Antrüge gemdß § 2 Abs. Z ~ind unte:' Verwendung von der AMA aufzulege-nJer Fonnblätcer ernzure1che11- Ulev.::hlt:1tig sind vorn Antragste!lef samtllcne fUr eine positive Erleo1gu11g sdm:s Aut1<1g~s erforderlichen Nud1wei~e z.u erbringen. Entsp1e,:henJe Unterk1gen .~ind dem Jeweiligen Antrag beiJ:u!e~ gen. (2) Antrlige sind für da:; jeweilige Kalender· od<:r Wirtschaftsjahr von dtm Eneugem w stellen auf 1. Sonderpr:imic in der Zeit vom l Jänner bts 30. November, wobei dn Erzeuger pn:, Betrieb oder Teilbetrieb höchStens ach1 Antn.ige jährlich stellen darf, 2. Mutterkuhprämie )n der Zeit vom l. Mai bis wm 10. Juni, 3, l\lutterschafpramie in d,;r Z.iit vom 15. lünner bi~ 16. Fo:bru ... r u,vi 4. Saisonentzern.mgspramie m dem im Verbutbanmgsb!att d~r AMA veröffentlictiten Zeitraum. (3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Flir die Rei.:hti;eitigkeil i.~t tfas Ein langen bei der Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene maßgeblich. (-l) Antrage cturfon nach der Antrag~tellung 1lichi mehr abgeanden werden. Priimit11auszahlung § 4. Die .!\usz.ahlung der Prämien nach § t erfol1t,t durch \Jberweisung, auf d&s vom Antragsteller an zugebencte Nam~uskumu l1t::1 t:lin~m Krullllin~tilut lllit Sit.:. im foltlud. Bestandsi:erzeichnis § $. ( J) Ein Bestandsverzeichnis fiir ma:nnliche Rinder ist vom Erzeuger, der eine Sonderprämie oder du a11a!id1cs ll,;iudcl<1dok.u1m;nt gcmllil § JJ bc«nU"llßl, für nJk ll1tl Betrieb gehaltenen münnlichen Rindc:r zu führen. (2) Ein Bestand:-;vert.eichnis für weibliche Rinder ist vom Erzeuger. der eine Mutterkuhprämie bean• tr:i;gt, für alle am Betrieb gehaltenen weiblichen Rinder w führen. (3) Ein Bestandsverze\Chnis für Schafe ist vom Erzeuger. der eine Mutterschat'priirn1e beantragt, tür alle: am Betrieb gehaltenen Schafe zu führen. (4) Die Be~tandsverzeichnisse nach den Abs. 1 bis 3 sind mich eitiem von der AMA herausgegebe nt:n ,\fosrer zu führen. (5) Das Be~tandsverzeichni~ für männliche Rinder und flir weibliche Rinder hat folgende Angaben zu enthalten: 1. die Kennzeichnung nach § 6, 2. beim ErsMz von Oh,marken die neue Kennzeichnung nach § 6 sowie die Zuordnung der neuen zur verlorengegangenen oder unleserlich gewordenen Ohrmarke, 3. bd Bestandsveründerungen die Kennzekhnung der betroffenen Tiere gemiiß § 6 imter Angabe des. jeweiligen Datums und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bt"stand sie abgegeben worden sind, 4. 1.Jt:i 111:t1111lidu:::u Riiu.ku1 Jt:1i::u 0dJu11~U.i.tulll und dk Ang.ibe, ob ~k k.1~t1ktt sirtd, <1nd 5. bei Mutterkühen die Rasse. (6) Oas Bestandsverzeichnis für Schafe hat folgende Angaben zu enthalten: 1. die ,< zahl der weiblichen Schafe, die lilt~r als zwölf Monate sind oder bereits einmal abgelammt lrulJ<:u. 2. bei Bestand3vcri:indemngen die Angabe der Anzahl der Tiere, des jeweiligen Datums und d<!r Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere Lilx:rnommen oder an deren Bestand sie abgege ben worden sind, und 3 dif' K:11egnri~. (7) Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder i~t vom l'ag der Anrragstellm1g bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Tiere, für die eine Sonderprämie- oder ein amtlkhe.s Hande!sdokument gemäß§ 13 bean tragt wurde, aus Jcm Bestand des Erzeugers zu föhr·en. Das Bestandsverzeichnis filr weibliche Rinder und fcir So::'ho:(fä j,;t vnm Tnp: d~r Antr,ie~r„11„111,; mindf'~tens ein Jahr nach den Vor-chriften der in & 1 gen:i.nri ten Rechtsakte zu führen. {8) Änderungen im Bestand sind ~päteMens drei Tage nach deren Eintritt 1m Bestandsven:e1chnis zu vermerken, 2. ABSCHNlTI Besondere Bestimmungen Kl'1m1.1!ldmu11g § 6. Eine Prämie ü,t nur für js::fle männlichen Rinder und Mutterkühe zu gewähren, die mit einer Ohrmarke nach der Tierkennzcichnungsverordnung 1995, BGB!. Nr. 413, in der Jeweils geltenden Fa, sung gekennzeichnet ~ind. Geburtsdatum § 7. [)as Tier gilt als am letzten Tag der im Bestandsverzeichnis angegebenen Geburtswoche oder de~ Geburtsmonats g~boren, wenn der Tag der Geburt im Bestandsverzeichnis nicht angegeben ist. l<'uttertläche § 8. (1) Die Angaben zur Futter1läche sind unter Bea-:hwng der Fristen der in§ 1 genanuten Recht> akten gemäß§ 4 der Kulturpt1anzen-Ausgleichsu.hlungsvcrordnung, BGB!. Nr. 1067/1994, in der jeweils geltenden fas;;ung -v,1 machen. (2) Die Futterfläche muß als zusammenhängende Fläche mindestens 0.1 Hektar groß sein. (3) Der Zeitraum. während des::;en die Futtert1äche fiir die: Tierhaltung zur Verfiig\1ng .~tehen tTiull, beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Juh desselben Jahres. (4) En..eLtger. dexen la.ndwirt:.chaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im be nachteiligten Gebiet gelegen sind und die~e Flächen der Schaferzeugung dienen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß § 4 der Kulturpfümzen•Ausgleichszahlungsverordnung zu machen, wenn sie die Son, derbeihilfe für die Schafhaltung in bestimmten benachteiligten debleten beantragen. Reihenfolgt der Bewllligung § 9. Hat ein Erzeuger für ein Kalenderjahr Anträge auf die Sonderprämie und die Mutterkuhpnimie gestellt, so ist zuerst über den Antrag auf die Mutterkuhprämie zu entscheiden. Erklä1ung übc:1 die: dcm Enc:uger 1.u,teh,mde Rcfe1cozmenge § 10. ( 1) Als Erklärung, aus der hervorgeht. welche Referenzmenge dem Erzeuger zu Beginn des in dem betreffenden Kalenderjahr begin!lt':nden ZwMfmonatsieitraUm'.-, <ler Anwendung der Zusatz:abgabet1• regelung zugeteilt wurde, ist die Mitteilung gemaß § 23 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen•Verordnung. BGDL Nr. 22511995, in det jewcifo gcltcodcn Fn3:mng hcn1nzu.:iehcn. \2) Übectrag1mgen von Referem,mengen im Sinne der Milch-Garant(emengen-Verordnung während des Zwölfmonatl>zeitroums, die mit B·egiM des Jeweiligen Zwt::ilfmonatszeitraums wirksam werden und bis 31. Mai des jeweiligen Kalenderjahres angezeigt werden, sind zu berücksichtigen. Vorlage des anerkannten l)okunwnWs über dk Milchleistung § 11. ( l) Vollabschlüsse und Teilabschlüsse sind in Dokumenten zur Bestat(gung der durchschnittli• chen Milchleistung des Milchkuhbestandes zu berücksichtigen, wenn sie mindestens sechs aufeinander• fo!g:e-nde innerhalb eines Konrrnlljahre.~ ge-legf'ne Monat<'; umfassen. Die.~e Dokumente h:iben jedenfall~ Name und Anschrift des En;eugers, die Dateti der Milchleistung sowie die Betriebsmimm!;':T gemäß LFBIS·Gesetz zu enthalten. Diese Dokumente sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durch führung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentralen Stelle auszu stellen. (2) Die AMA ist ermächtigt, den mit der At:sstellung der Dokumente gemäß Abs. 1 genannten Eiri richtungen und Stellen die Betriebsnummer sowie Name und Anschrift gemäß LFBIS-Gesetz der betrof fenen Erzeuger z.u übermitteln, soweit dies zur Vollziehung des Abs. 1 eine wesentliche Vor:rnssetzung bildet. Eine Wdtenibermitttung dieser übermittelten Daten durch die iemaß Abs, t beauftragten Einrich tungen und Stellen an Dntte bt unzulassig. (3) Die Dokumente oder deren Daten sind von den gemäß Abs. 1 beauftragten Einrichtungen und Stellen der AMA zu ül>ermitteln. (4) Dokumente gemäß Abs. ! sind nur ~:i,1 berücksichtigen, wenn es 'Sieb im Zeitp1rnkt der Antragste[. Jung um das letzte dem Erzeuger zugegangene Dokument oder um ein inhaltlich gleichlautendes Doku ment dieser Eirmchtungen handelt und sich die~es Dokument auf da8 Antragsjahr oder auf das der An rmgstdlung vorangehende K.mlltoJljahr bezieht (5) Werden in einem Juhr mehrere Anträge J.Uf Gewiihrung der Sonderprämie für männliche Rinder und der Prämi-: für die Erhaltung des Multerkuhb:standes gestellt, ~o ist von der AMA, ! . wenn mehn~re Dokumente gemäß Abs. 1 vorgelegt werden, bei der Behtlndlung der Anträge du;; bei der er~ten Antr4g5tcl!ung in die~ern Jahr vorgelegte Dokument für alle Anträge zu berfü;:k :,1d1tigen und 2. wenn bei der ersten Ancragste!lung kein Dokument gemäß Abs;. l ~orgekgt wird. ein später vor gelegtes Dokument bei der Behandlung alkr Anträge in diesem Jahr nicht mehr zu berüchichti Gewährung als Bestandsprämie § 12. Die S(1nderprlim1e i~t flir männliche RinJer als Bestandsprämie gemäß der gemeimarnen M:irktorgani:,ation fllr Rindl1ei.<JCh zu Jcwiihren. Amtliches Handeh;dokumenl § Lt f 1) Für Jedes männliche Rind 1st auf Antrag eines Erzeugers das amtliche Handebdokument au~zustellen. Bei der Antragstellung hat der Er:t.euger das Bestandsverzeichnis vorzulegen. C2) Dieses Dokumenr isl bei Mr Vermarktung des Rin<les mit emem Mindestalter von stchs Mona ten, spätestens jedoch bei der ersten Prämienbeantragung zu diesem Zeitpunkt auszustellen. (3) (n dieses Dokument ist die Beantragung der Prätme zu vermerken. (.1) Oi,•~<"~ l),,kums'nt 1st d;,rn Antr:1i:i~t0lhir mir im F"l\e 0in.•r V0rm:1rhung ,:I,;\ jew,;,iligen i;lim.le~ auf ,ein Verlangen zu übergeben. Bei einer neuerlichen Prämicnbeantragung hat der Erzeuger diese~ Dokument dem Antrag beizulegen. Getrennte 1-faltung der Mutterkühe ~ 14. Mduen: VCunerkUht', für ctn:• l:'irn:: Pra:nie beamrugr wurJ1;;, '>llld lu cten Stallungen als Gruppe zu halten. Bestandswechsel § 15. Für jede Mutterkuh darf in einem Kalenderjahr die Mutterkuhprämie nur einmal beantragt wer den. Dies gilt auch, wenn das Tier den Bestand wechselt. Empfindliche Zonen § 16. Als empfindliche Zonen bei der Mutterschafprämie gelten die benachteiligten Gebiete. 3. ABSCHNITT Individuelle Höchstgrenzen, Etzeugerspezifische Obergrenzen Über1rag,,ng von Vriimiem;:ins:prikhen § 17. (1) Oie Übertragung von Prämienanspri.ichen nach den in§ 1 genannten Rechtsakten hat direkt zwischen den Erzeugern w erfolgen und ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Fonnbfortes der AMA bek:mntzugeben. (2) Bc.i der Übcrt.tnguog von Priimicnuo~pn.ich<:en ohne gkkhzcitige Übenragi.mg de, Octricbe~ wer· den [5% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve rngefühn. wobei allfüllige Kommastellen der der nationalen Reserve zugefühnen PrJmienansptiiche auf ganze Zahlen abgerundet werden. Bei der Mutterschafprämie h:u die der nationalen Reserve zugeführte Anzahl an Ptämienansprtichcnjedoch mindestens ein Stück zu betra2en. (3) Bei Ubertr:1gung von Prämienansprüchen ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes ~ind bei der Muucrkuhprämie mindestens zwei Priirnienunspriiche auf einen anderen ErzeugeI zu ubertragen. (4) fonnblätter auf Übertragung von JJrämiemmspriichen ~ind während des gesamten Jahres einzu~ bringen. Soll dio, Üb-ert.rag~•ng für da~ jeweilige Kalender- oder Wirt~ch,~ft~j,1f.i.r n:chrnwirbam ~ein. ist <l:h Formblan einzubringen bis spd.testens 1. 10, Juni hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprtichen bei der ~utterk;uhprämie und 2. 16. Februar hin.sichtlich der Übertragung von Pr.:imienamp1üche11 bei der Murrcrscbafprdrme. (5) Ab~. 4 zweit,u Satz giltjedrn:h nicht für die Üb„rtragung von Priüni.:nansprüch1m mit gleichzeiti ger Übertr·agung des Beiriebes anläßlich einer Erbfolge. (6) Abweichend von Abs. 4 Z 1 sind Fonnblütter uuf Übertragung von l?r:imienansprüchen mit gleichzeitiger Übertragung des Betriebes für das Kalenderjahr 1996 b(s 15. },inner 1997 einzubringen. (7) Eine zeitlich begranzte Abtretung von Prarnienansprüchen i~t nicht iulässig. Nationale Reser"e ~ IR (1) Antdg" auf r,,.,. ,~hnll\g v,w1 Prfün1e!l-<>n~priii:hen "'''> ds'-t 11.ui~•n<1l,:,n R-:se1„1s>- ~ind iu der je weiligen Einreichfri~t gemäß § 3 Abs. 2 ein5ch!ießlich der (n den in § 1 genannten Rechtsakten vorgese henen Nachreichtrist für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr zu ste!!en. (2J Neben den in den in § 1 genannten Rechtsakten bezeichneten ,m.~pruchsberechtigtl?n Erzeugern \!:hnni'-n ,briit,r>r hrnm,~ Pr:im1o~n;in~prfü•h„ l?r:z,~ug<trTI, ,1;,~ Pr::lmi'!•rnn~prü"he für bereit& vorh:indene Mut terkühe oder im Rahmen eine;. aufgestellten Be:riebsentwicklungsplanes benötigen, au~ der nationalen Re~erve eingeräumt w,:rden. (3) Uberschreitet in einem Jahr die Summt der aus der nationalen Reserve beamrast.en Prämien• m1~pr1wh<> di'a' in ,l„r nmi0n„J,-n R'a'~'a'rVP 111r V,~rfi•S"'1S ~khe,-,de M„na;e :.n Priimien:.rt~prcichen. ~o i~t eine :tliquote Kürzung voriunehmen. (4) Eine aliquote Kürzung nach Abs. 3 ist bei der Munerschafpriimie für Erzeuger. für die noch kei ne erzeugerspez1fische Obergrenze fe~tgesetzt wurde, nur soweit vorzunehmen, als die erzeugerspezifi ~rh.- nn„rgrell71" n•hn Sttkk nirht unter~rhr'!itet. Zusätzliche Reserve für Erzeuger in benachteiligten Gebieten § 19. Anträge auf Gewährung von Pnimienansprtichen au~ der zu~ätzlichen Reserve sind gemäß § 18 ,\h" ? ·m <;\el\t>n 4. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen ('i-litteilu11g:,;ptlkhtc11 § 20. Der Erzeuger hat jede Veränderung, die dazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Ver h;iltnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinsrimmett, im Wege der n1ständigen Landwirtschaftskammer der AMA anzuzeigc:n. Die Veränderungen .~ind unverzüglich i<.:1-nihlich il.nLULcigc.n, wenn nkht u,i.,.,h A11-.lo;;10:11 Rc~\\t'.>'IVl'.n.-\uiheH \"üi ,.'i.'J,:. A11Le'11;;c e'u1c <1uÜ.c1c 'fu11a oder eine andere Fris1 vrn:geschrieben i~t. Aufbewahrungspflichten § 21. 'fi,;,t .,;in,:, Prdmic. nach~ 1 L,,;:wt1agt hat, hat <Jie bd ihm veibk:ilKuJcu Auuag~· uml Bewil!i· gungsunterlag,:n, die Bestandsverzeichnii,~e nach * 5 ~owie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege vier Jahre vom Ende dei, Kalenderjahres an, auf dus sie sich beziehen. mit der Sorgfalt eines ordentfü:hen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Autbe Wilhnmg\t'rimen bestehen Duldungs~ und Mitwirkungspflichten § 22. ( l) Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirt.\chaft, der AMA, der Eumpäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, 101 folgenden Proforgane genannt, das Betre!l!n der ueschafü- und Betneb~raume sow1e ctc:r Futtertlilchen wahrend der Gcschtifts- und Betrieb~.:1?it oder nash Vereinbarung, insbesondere zur Aufrwhme der Tierbestände, für die eme Prämie gewähn wird, zu gestatten. (2) Die Priiforgane sind ennfü.:htigt, in die Bt.chhaltung, da~ Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen lies Anrragm:Jlers, ale die rrurorgane !Ur illre Pruturig rur erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. 0) Bei der Pnifung hat eine geeignet!? und irJormien:e Au~km1fTsperson des Antragstl?-llers anwesend zu sdn, Auskunfte w erteilen und die erforderlicte Unterstützung zu leisten. (4) Die P1iiforgane ki nen die zeitweilige Überlassun\: von Aufzeichnun,1;en und Unterlagen verl:rn gen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Antragsteller zu bestätigen. (5) Im Falle automationsunterstüt?.ter Buchfilhrnng hat der Antragsteller auf seine Kosten den Prüförgunen auf Verlangen Au~druckc mit den erforderlichen Angaben zu erstellen, (6) Hrit der Amme,ste!ler Dritte eingeschaltet, gelten /\b:,. 1 bis 5 uuch gegenüber dic3en. (7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Falle des vollsliindigen oder teilweisen Über• ganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger. Rückforderung § 13. ( 1) Anstelle der Rikkforderr.mg zu Unrecht gez:1hlter Betrii.ge k:mn Ji~ AMA den entsprechen den Betrag unter Anwendung des Art. \4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten V<1r schuß bzw. von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abztehen. (2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von der Rückforderung eines Betrages von weniger als 20 ECU pro Betriebsinhaber und pro Kalende,rjahr Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufor• dernden Betrages steht. Meldeptlichten der AMA § 24. Die AMA h:1t dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu melden: J. lJ1e Anzahl der Präm1enansprüche, die zu Beginn des Jewc1l1gen Kalender- oder W1rtschattsphres in der nationaien und der zu.dtziichen Reserw:: waren, 2. die Anzahl der Prämienansprüche, die auf Grund von § 17 Abs. 2 oder auf Grund einer Nichiaus nützung nach den in § l genannten Rechtsakten, der nationalen R.eserve zugeführt wurden, J. die Anzahl der Ant!'l:ige ouf Gcwdhnmg von Prümiennm:;prüohen (IUt; der nationalen und Jer zu sritzlichen lleserve und die Höhe der beantragten Menge, 4. die Anzahl der Priimienansprüche, die Erzeugern aus der T\ationalen und der zu$ätzlichen Reserve gewährt wurden, s0wie allenfalls anzuwendende Kürzungsregeln, 5. die Anwhl der männlil::hen Rinder, für die die Pr:tmie der ersten Altersklasse für ein Kalenderiahr beantragt wurde u~ d 6. die der Republik Osterreich zur Eifollung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach den in§ 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben. Schtußb~sttmmung~u § 25. (1) Die Rinder- und Schafprämien-Ven:irdnung. BGBL Nr. l 102/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGB!. Nr. 94/1996, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. (2) Auf Sachverhalte, die bis zum 31. Dezember 1996 verwirklicht werden, ist § 4 der Rinder~ und Schafprämien-Verordnung, BGBL Nr. J l02/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGB!. Nr. 94/1996, wei,erhln anzuwenden. Molterer Aul11mg rn§llAbs Die Ausstellung der Dokumeme gemäß § 11 Abs. 1 erfolgt diJrch: l. die Burgenländische Landwirtschaftskammer oder die von ihr bea1.1ftragte Stelle gemäß § 6 Abs. 2. des Tierzuchtgesetzes, LUHI. Nr. JJ/ l lJIJ'.:I, 2. die Kammer für Land· und Forstwirtschaft in Kärnten oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 10 Abs, 1 des Tierzuchtgesetz.es, LGBI. Nr. 42/1995, 3. die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gomliß § ') Ab3. 2 NÖ Ticr:wchtge:ictz, LGBL >lr. 6300/0, 4. die Landwirtschaftskammer für Oberfüterreich oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 5 Abs. 2 Oö Tiertuchtgesetz 1995, LGBl Nr. 7/1995, 5. die Kammer für Land• und Forstwirtsd:mft in Salz:burg oder die von ihr beauftragte SteBe gemäß & 4 Abs. 2 Tierzucht gesetz. LGBI. Nr. 15/1995, 6. die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß§ 4 Abs. 1 Steiermärkisches Tierr.uchtgesetz., LG.81. Nr. 135/1993, 7. die Landes-Landwirtschaftskammer für Tirol oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Ab~. 2 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995, LGBL Nr. 61/1995, iS. die Lanctwirtschaf!skammer rur Vorarlb~rg oder die von ihr beauftragte Stelle gemaß § 4 Abs. l de~ Tierzuchtgesetzes, LGBI. Nr. 10/1995, 9. die Wiener Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Tierzuchtgesetzes, LGBI. Nr. 12/1996, oder 10. die Zentrule i\rbeib;;ememschuft östeITllichischer RmderziJchter (Z. A. R.),