Carinthia Water Resources Fund Law
صدر في 2004-12-16 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz, mit dem ein Fonds zur Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft eingerichtet wird (Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- النمسا · Kärnten
- الموضوعات
- Water
- الكلمات المفتاحية
- special fund, water supply, effluent waste water/discharge, environmental standards, pollution control, freshwater pollution, standards, protection of environment
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15. Gesetz vom 16. Dezember 2004, mit dem ein Fonds zur Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft eingerichtet wird (Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz – K-WWFG) Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziel des Gesetzes § 2 Einrichtung des Kärntner Wasserwirt schaftsfonds § 3 Aufgaben des Fonds 2. Abschnitt: Grundsätze der Förderung § 4 Arten der Förderung § 5 Förderungsvoraussetzungen § 6 Förderungsrichtlinien 3. Abschnitt: Organisation des Fonds § 7 Organe des Fonds § 8 Kuratorium § 9 Sitzungen des Kuratoriums § 10 Aufgaben des Kuratoriums § 11 Aufgaben des Vorsitzenden des Kura toriums § 12 Geschäftsstelle 4. Abschnitt: Mittelaufbringung und Fonds gebarung § 13 Aufbringung der Fondsmittel § 14 Gebarung mit Fondsmitteln 5. Abschnitt: Mitwirkungs- und Aufsichts rechte § 15 Mitwirkung der Landesregierung an der Besorgung der Aufgaben des Fonds § 16 Landesaufsicht 6. Abschnitt: Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration § 17 Mitteilungspflichten 7. Abschnitt: In-Kraft-Treten und Über gangsbestimmungen § 18 In-Kraft-Treten § 19 Übergangsbestimmungen 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziel des Gesetzes Ziel dieses Gesetzes ist es, im Land Kärnten Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft zu unterstützen. § 2 Einrichtung des Kärntner Wasserwirtschaftsfonds (1) Zur Erreichung des Zieles dieses Geset zes wird ein Fonds mit der Bezeichnung „Kärntner Wasserwirtschaftsfonds“ – im Fol genden „Fonds“ genannt – eingerichtet. (2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Klagenfurt. (3) Die Tätigkeit des Fonds ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet. (4) Der Fonds ist zur Führung des Landes wappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift „Kärntner Wasserwirtschaftsfonds“ berechtigt. § 3 Aufgaben des Fonds Die Aufgaben des Fonds sind: a) die Förderung der Errichtung, Erweite rung, Erneuerung und Sanierung von öf fentlichen Wasserversorgungsanlagen, Ab Postentgelt bar bezahlt 85 Jahrgang 2005 10. StückHerausgegeben am 28. Februar 2005 15. Gesetz: Kärntner Wasserwirtschaftsfondsgesetz 16. Gesetz: Gesetz über die Anstandsverletzung und Lärmerregung; Änderung 17. Verordnung: Durchführung einer Ruderregatta auf dem Wörther See KAitNfE.) gRfiG/ERVNG ------- ·····~ arntner Landesgesetzblatt wasserbeseitigungsanlagen, Abwasserbe handlungsanlagen und Klärschlammbe handlungsanlagen; b) die Förderung der Errichtung und Erweite rung von Einzelwasserversorgungsanlagen und Einzelabwasserbeseitigungsanlagen; c) die Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Reinhaltung von Gewäs sern und der Wasservorsorge; d) die Förderung und Durchführung von For schungsprojekten und generellen Studien, die Zwecken der Siedlungswasserwirt schaft dienen; e) die Abwicklung von Förderungen, die vom Land vor dem In-Kraft-Treten dieses Ge setzes für Maßnahmen der Siedlungswas serwirtschaft gewährt wurden. 2. Abschnitt Grundsätze der Förderung § 4 Arten der Förderung Die Förderung darf erfolgen durch: a) die Gewährung von Darlehen; b) die Gewährung von rückzahlbaren Beiträ gen; c) die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen; d) Beratung. § 5 Förderungsvoraussetzungen (1) Förderungen dürfen nur gewährt wer den, wenn die in den Förderungsrichtlinien (§ 6) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind und den nachstehenden Förderungs grundsätzen entsprochen wird: a) Eine Förderung darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrages gewährt werden; b) die Finanzierung der zu fördernden Maß nahme muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Fondsmitteln gesichert sein; c) die zu fördernden Maßnahmen müssen mit den Rechtsvorschriften im Einklang ste hen; d) auf Zuwendungen und Förderungen, die von Dritten gewährt werden, sowie auf sonstige Finanzierungsmöglichkeiten und eine zumutbare Eigenleistung des Förde rungswerbers ist Bedacht zu nehmen; e) eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber vor Ge währung der Förderung verpflichtet, weder durch Abtretung, Anweisung oder Ver pfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden über die gewährte Förderung zu verfügen. (2) Auf eine Gewährung von Förderungen aus Fondsmitteln aufgrund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch. (3) Anlässlich der Gewährung einer Förde rung hat sich der Fonds jedenfalls vorzube halten, dass Beiträge rückzuerstatten sind oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird, wenn a) der Fonds über wesentliche Umstände nicht oder unvollständig informiert wor den ist oder b) die geförderte Maßnahme durch ein Ver schulden des Förderungsempfängers nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder c) die Förderung nicht widmungsgemäß ver wendet worden ist oder d) vorgeschriebene Auflagen nicht eingehal ten worden sind. § 6 Förderungsrichtlinien (1) Der Fonds hat entsprechend den Förde rungsvoraussetzungen (§ 5) unter Bedacht nahme auf die Aufgaben des Fonds (§ 3) sowie auf die Richtlinien nach dem Umweltförde rungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt idF BGBl. I Nr. 71/2003, Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die Förderungsrichtlinien binden den Fonds und entfalten keine Außenwirkung. (2) Die Förderungsrichtlinien haben insbe sondere nähere Bestimmungen zu enthalten über: a) die Bereiche der Förderung; b) die persönlichen und sachlichen Vorausset zungen für die Gewährung von Förderun gen; c) die Antragstellung; d) das Verfahren zur Gewährung von Förde rungen; e) die Arten und das Ausmaß der Förderun gen; f) die Auflagen und Bedingungen, unter de nen Förderungen gewährt werden, insbe sondere Verpflichtungen, die der Förde rungswerber im Falle der Gewährung der Förderung zu übernehmen hat; g) die Maßnahmen zur Sicherung der Rück zahlung von Darlehen; h) die Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges der Förderung; Landesgesetzblatt 2005, Stück 10, Nr. 1586 i) die Maßnahmen zur Überprüfung der spar samen und widmungsgemäßen Verwen dung von Förderungsmitteln; j) die erforderlichen Maßnahmen, denen der Förderungswerber vor Gewährung einer Förderung zuzustimmen hat, um die Rückerstattungsverpflichtung nach § 5 Abs. 3 einschließlich einer angemessenen Verzinsung zu begründen. (3) Die Förderungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in der Kärntner Landeszeitung kundzuma chen. 3. Abschnitt Organisation des Fonds § 7 Organe des Fonds Die Organe des Fonds sind: a) das Kuratorium und b) der Vorsitzende des Kuratoriums. § 8 Kuratorium (1) Dem Kuratorium gehören an: a) das mit den Angelegenheiten der Wasser wirtschaft betraute Mitglied der Landesre gierung als Vorsitzender und b) zwei weitere Mitglieder mit beschließender Stimme sowie c) zwei Mitglieder mit beratender Stimme. (2) Die Mitglieder des Kuratoriums mit be schließender Stimme, mit Ausnahme des Vor sitzenden, sind von der Landesregierung auf Vorschlag der Landtagsklubs oder Interessen gemeinschaften entsprechend dem Stärkever hältnis der Parteien im Landtag zu bestellen, wobei die drei stimmenstärksten Parteien je denfalls das Vorschlagsrecht für je ein Mit glied haben. Der Vorsitzende ist auf den Ver tretungsanspruch jener im Landtag vertrete nen Partei anzurechnen, auf deren Vorschlag hin er gewählt wurde. Je ein Mitglied mit be ratender Stimme ist von der Landesregierung auf Vorschlag des Österreichischen Städte bundes (Landesgruppe Kärnten) und des Kärntner Gemeindebundes zu bestellen. (3) Die Landesregierung hat die vorschlags berechtigten Einrichtungen einzuladen, in nerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregie rung die Bestellung ohne weitere Bedacht nahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen. (4) Für jedes Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b und c ist in gleicher Weise ein Er satzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen. (5) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b und c sind auf die Dauer der Ge setzgebungsperiode des Landtages zu bestel len (Funktionsperiode). Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Konstituierung des neu bestellten Kuratoriums in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. (6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitglied schaft) zum Kuratorium endet durch: a) Verlust der Funktion als mit den Angele genheiten der Wasserwirtschaft betrautes Mitglied der Landesregierung; b) Ablauf der Funktionsperiode; c) Verzicht; d) Abberufung durch die Landesregierung; e) Tod. (7) Der Verzicht eines von der Landesregie rung bestellten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums auf seine Funktion ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären; er wird mit dem Einlangen der Ver zichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat ein von ihr bestelltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums aus seiner Funktion abzuberu fen, wenn es sich einer groben Vernachlässi gung seiner Pflichten schuldig gemacht hat oder sonst aus sachlichen Gründen seine Ver trauenswürdigkeit verloren hat. (8) Endet die Mitgliedschaft (Ersatzmit gliedschaft) zum Kuratorium nach Abs. 1 lit. b oder c vor Ablauf der Funktionsperiode, hat die Landesregierung unverzüglich für die ver bleibende Funktionsperiode ein neues Mit glied (Ersatzmitglied) unter sinngemäßer An wendung der Abs. 2 bis 5 zu bestellen. (9) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitglied schaft) im Kuratorium ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Landesgesetzblatt 2005, Stück 10, Nr. 15 87 § 9 Sitzungen des Kuratoriums (1) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zwei Mal jährlich, schriftlich einzuberufen. Wenn dies von einem stimmberechtigten Mit glied des Kuratoriums oder von beiden Mit gliedern mit beratender Stimme unter gleich zeitiger Angabe eines Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird, hat der Vorsitzende das Kuratorium so rechtzeitig zu einer Sit zung einzuberufen, dass diese längstens bin nen drei Wochen nach dem Einlangen des ge stellten Verlangens beim Vorsitzenden statt finden kann. (2) Gleichzeitig mit der Einberufung zu den Sitzungen des Kuratoriums ist allen Mitglie dern und Ersatzmitgliedern die Tagesordnung mit den Beratungsgegenständen bekannt zu geben. (3) Ist ein Mitglied des Kuratoriums an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, hat es dies dem Vorsitzenden und seinem Ersatzmit glied unverzüglich bekannt zu geben. (4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzuferti gen, die der Vorsitzende zu unterfertigen hat. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag, der Ort und die Gegenstände der Beratungen und Beschlussfassungen, die Teilnahme daran sowie die Ergebnisse der Abstimmungen fest zuhalten. (5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens ein weiteres stimmberech tigtes Mitglied anwesend ist. Das Kuratorium fasst gültige Beschlüsse mit einfacher Mehr heit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthal tung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) stimmt mit. (6) Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe außerhalb von Sitzungen des Kuratoriums sind nur zulässig, wenn weder der Vorsitzende (sein Stellvertreter) noch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied des Kura toriums diesem Verfahren widerspricht. (7) Das Kuratorium darf zur näheren Re gelung der Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben eine Geschäftsordnung be schließen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist in der Kärntner Landeszeitung kundzuma chen. § 10 Aufgaben des Kuratoriums (1) Dem Kuratorium obliegt die Beschluss fassung in allen Angelegenheiten der Verwal tung des Fonds von grundsätzlicher Bedeu tung. (2) Dem Kuratorium obliegt die Beschluss fassung insbesondere über: a) die Förderungsrichtlinien (§ 6); b) die Geschäftsordnung (§ 9 Abs. 7); c) die Aufnahme von Fremdmitteln (§ 13 Abs. 1 lit. b); d) den Voranschlag und dessen Änderungen (§ 14 Abs. 4); e) die Bestellung des Wirtschaftsprüfers (§ 14 Abs. 4); f) den Rechnungsabschluss (§ 14 Abs. 4); g) den Jahresbericht (§ 14 Abs. 6); h) die Vereinbarung gemäß § 13 Abs. 2; i) die Gewährung von Einzelförderungen, die einen Betrag von 200.000 Euro übersteigen. § 11 Aufgaben des Vorsitzenden des Kuratoriums (1) Der Vorsitzende des Kuratoriums hat alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die nicht dem Kuratorium vorbehalten sind. Ins besondere hat der Vorsitzende des Kuratori ums den Fonds nach außen zu vertreten, die Sitzungen des Kuratoriums einzuberufen und die Beschlüsse des Kuratoriums durchzu führen. (2) Urkunden, die rechtsgeschäftliche Ver pflichtungserklärungen des Fonds zum Ge genstand haben, sind vom Vorsitzenden unter Beifügung des Siegels des Fonds zu unterfer tigen. (3) Der Vorsitzende hat für den Fall seiner Verhinderung an der Wahrnehmung seiner Aufgaben einen Stellvertreter zu bestellen. § 12 Geschäftsstelle (1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Ge schäftsstelle des Fonds obliegt dem Amt der Landesregierung. (2) Die Geschäftsstelle hat eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben des Fonds und eine rasche Erle digung der dem Fonds zugeleiteten Anträge sicherzustellen. Landesgesetzblatt 2005, Stück 10, Nr. 1588 (3) Den Personal- und Sachaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäfts stelle des Fonds hat das Land zu tragen. (4) Der Fonds darf im erforderlichen Aus maß Bedienstete in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds aufnehmen. 4. Abschnitt Mittelaufbringung und Fondsgebarung § 13 Aufbringung der Fondsmittel (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch: a) jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung gestellt werden; b) die Aufnahme von Fremdmitteln durch den Fonds; c) Rückzahlungen und Zinsen aus gewährten Darlehen; d) Erträge aus veranlagten Fondsmitteln; e) sonstige Einnahmen. (2) Die Landesregierung hat mit dem Fonds im Vorhinein auf die Dauer von jeweils min destens zwei Geschäftsjahren jedenfalls zu vereinbaren: a) die Höhe der dem Fonds jährlich zuzuwen denden Landesmittel; b) den jährlichen Finanzrahmen des Fonds für Förderungszusicherungen und für die Auszahlung von Fördermitteln; c) die Übernahme von Haftungen des Landes für vom Fonds aufzunehmende Fremdmit tel. § 14 Gebarung mit Fondsmitteln (1) Die Gebarung des Fonds hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtig keit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu richten. (2) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie je derzeit verfügt werden kann. (3) Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Ka lenderjahr. (4) Der Fonds hat der Landesregierung bis zum 30. November eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den durch einen Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsab schluss zur Genehmigung vorzulegen. Ände rungen des von der Landesregierung geneh migten Voranschlages im Hinblick auf die Ge samthöhe der Ausgaben während des Ge schäftsjahres bedürfen gleichfalls der Geneh migung der Landesregierung. Die Landesregie rung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben des Fonds nicht sichergestellt oder die Wahr nehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist. Dem Jahresabschluss hat die Landesregie rung die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt. (5) Fasst das Kuratorium über den Voran schlag für das folgende Geschäftsjahr bis 30. November des Geschäftsjahres keinen Be schluss, hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Geschäftsjahr bis zur Beschluss fassung über den Voranschlag durch das Ku ratorium grundsätzlich nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei auf die Vereinbarung nach § 13 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist. (6) Über den Stand der Gebarung des Fonds sowie über die Förderungen und Finanzierun gen nach diesem Gesetz und ihre Auswirkun gen hat der Fonds der Landesregierung für je des Geschäftsjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres Bericht zu erstatten. Die Landes regierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen. 5. Abschnitt Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte § 15 Mitwirkung der Landesregierung an der Besorgung der Aufgaben des Fonds Der Genehmigung der Landesregierung be dürfen: a) der Voranschlag und dessen Änderungen (§ 14 Abs. 4); b) der Rechnungsabschluss (§ 14 Abs. 4); c) die Aufnahme von Fremdmitteln (§ 13 Abs. 1 lit. b); d) die Förderungsrichtlinien (§ 6); e) die Geschäftsordnung des Kuratoriums (§ 9 Abs. 7). § 16 Landesaufsicht (1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht ist von dem mit den An gelegenheiten der Landesfinanzen betrauten Mitglied der Landesregierung als Aufsichtsor Landesgesetzblatt 2005, Stück 10, Nr. 15 89 gan oder von einem von ihm betrauten Lan desbediensteten wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechts vorschriften sowie auf die Wahrung der Inter essen des Landes und die Sicherheit des Ver mögens des Fonds. (2) Das Aufsichtsorgan hat das Recht, an al len Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Es ist vom Fonds zu den Sitzungen des Kura toriums rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Nie derschriften über die Sitzungen des Kuratori ums sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan zu übermitteln. (3) Das Aufsichtsorgan darf jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten von den Organen des Fonds verlangen. Es darf ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeich nungen nehmen sowie die Kassenbestände und die Gebarung mit Fondsmitteln kontrol lieren. (4) Das Aufsichtsorgan hat gegen Be schlüsse des Kuratoriums, die gegen Rechts vorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen des Landes oder die Sicherheit des Vermögens des Fonds sind, Einspruch zu erheben. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Be schluss gefasst worden ist, erhoben werden und hat aufschiebende Wirkung. Das Auf sichtsorgan ist berechtigt, vor der Beschluss fassung des Kuratoriums über einen Antrag, bei dessen Annahme es einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermitt lungsantrag zu stellen. Über diesen Vermitt lungsantrag ist im Kuratorium zuerst abzu stimmen. (5) Im Falle eines Einspruches des Auf sichtsorganes gegen einen Beschluss des Ku ratoriums ist die Angelegenheit von der Lan desregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtsorganes aufrecht erhalten wird, binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung das Kuratorium zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Landesregierung, gilt der Einspruch als zurückgezogen. (6) Beschlüsse des Kuratoriums, die außer halb einer Sitzung gefasst werden (§ 9 Abs. 6), sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan mitzu teilen. In diesem Fall darf das Aufsichtsorgan einen Einspruch nur binnen zweier Werktage nach der Mitteilung des Beschlusses schrift lich erheben. 6. Abschnitt Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration § 17 Mitteilungspflichten (1) Finanzielle Maßnahmen des Fonds sind vor ihrer Durchführung dem nach seinem Wir kungsbereich zuständigen Bundesministe rium mitzuteilen, wenn deren Meldung an su pranationale Organe aufgrund von Rechtsak ten im Rahmen der Europäischen Integration geboten ist. (2) Die Wahrnehmung dieser Mitteilungs pflichten obliegt dem Fonds. 7. Abschnitt In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen § 18 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt an dem der Kundma chung folgenden Monatsersten in Kraft. § 19 Übergangsbestimmungen (1) Alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Fonds und seine Organe mit dem In Kraft-Treten dieses Gesetzes ihre Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden. (2) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 8 Abs. 2 aufzufordern, der Landesre gierung innerhalb von zwei Wochen Vor schläge für die Bestellung der Mitglieder (Er satzmitglieder) des Kuratoriums vorzulegen und im Anschluss daran unverzüglich deren Bestellung vorzunehmen. § 8 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. (3) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Kuratoriums innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bestellung zur konstituierenden Sitzung des Kuratoriums einzuberufen. (4) Der Fonds hat innerhalb von vier Wo chen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums die Förderungsrichtlinien zu er lassen und unverzüglich nach deren Genehmi gung durch die Landesregierung in der Kärnt ner Landeszeitung kundzumachen. (5) Der Fonds hat der Landesregierung ei nen Voranschlag für das Geschäftsjahr 2005 Landesgesetzblatt 2005, Stück 10, Nr. 1590 innerhalb von sechs Wochen nach der konsti tuierenden Sitzung des Kuratoriums zur Ge nehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat über den vorgelegten Voranschlag inner halb von acht Wochen nach dessen Vorlage zu entscheiden. (6) Eine Vereinbarung zwischen der Landes regierung und dem Fonds nach § 13 Abs. 2 ist innerhalb von acht Wochen nach dem In Kraft-Treten dieses Gesetzes jedenfalls für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 abzuschließen. (7) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vom Land zugesicherte, aber noch nicht ausbe zahlte, nicht rückzahlbare Beiträge sind vom Fonds auszuzahlen. Das Land hat dem Fonds die hiefür erforderlichen Geldmittel in der Höhe von insgesamt sechs Millionen Euro zur Verfügung zu stellen, worauf in der Vereinba rung nach Abs. 6 Bedacht zu nehmen ist. (8) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vom Land zugesicherte oder gewährte Darlehen sind vom Fonds nach Maßgabe einer von der Landesregierung mit dem Fonds abzu schließenden Vereinbarung nach den Richtli nien für die Förderung von Siedlungswasser bauten aus Landesmitteln abzuwickeln. (9) Anträge auf Gewährung von Förderun gen aus Landesmitteln, die vor In-Kraft-Tre ten dieses Gesetzes eingebracht und noch nicht erledigt wurden, sind nach den Bestim mungen dieses Gesetzes zu erledigen. Der Präsident des Landtages: DI F r e u n s c h l a g Der Landesrat: Ing. R o h r 16. Gesetz vom 16. Dezember 2004, mit dem das Gesetz über die Anstandsverletzung und Lärmerregung geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Gesetz über die Anstandsverletzung und Lärmerregung, LGBl. Nr. 74/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/1987, wird wie folgt geändert: 1. Der Titel des Gesetzes lautet: „Gesetz über die Anstandsverletzung und Lärmerregung sowie den Schutz vor Gefährdungen und Belästigungen durch Tiere (Kärntner Lan des-Sicherheitspolizeigesetz – K-LSPG)“. 2. Vor § 1 wird die Abschnittsbezeichnung „1. Abschnitt“ mit der Überschrift „An standsverletzung und Lärmerregung“ ein gefügt. 3. Im § 3 werden die Worte „dieses Gesetzes“ durch die Worte „dieses Abschnittes“ er setzt. 4. Im § 4 wird die Wortfolge „bis zu S 3.000,–“ durch die Wortfolge „bis zu 218,– Euro“ er setzt. 5. Nach § 4 wird folgender 2. Abschnitt mit den §§ 6 bis 17 angefügt: „2. Abschnitt Schutz vor Gefährdungen und Belästigungen durch Tiere § 6 Haltung von Tieren (1) Es ist verboten, Tiere mit dem unmittel baren oder mittelbaren Ziel abzurichten oder so zu halten, dass ein aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren hervorgeru fen oder gesteigert wird. (2) Tiere sind so zu halten und zu verwahren, dass a) Menschen und Tiere weder gefährdet noch verletzt werden; b) Menschen nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden; c) eine Übertragung gefährlicher Krankhei ten auf Menschen und Tiere verhindert wird. (3) Ob eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Abs. 2 lit. b vorliegt, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Men schen und auf Grund der örtlichen Verhält nisse zu beurteilen. (4) Der Eigentümer eines Tieres ist ver pflichtet, für eine den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechende Haltung von Tie ren zu sorgen. Ist ihm dies nicht möglich, so hat er das Tier, wenn dies zulässig ist, in Frei heit zu setzen. Ist die Freilassung des Tieres nach anderen Gesetzen verboten oder sind im Falle der Freilassung des Tieres für dieses be sondere Gefahren oder Schäden zu erwarten, so ist das Tier an tierfreundliche Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Ist auch dies nicht möglich, so ist für seine schmerzlose Tötung zu sorgen. (5) Werden Tiere entgegen dem Gebot des Abs. 2 gehalten, hat die Gemeinde mit Be scheid die zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen Landesgesetzblatt 2005, Stück 10, Nr. 15, 16 91 erforderlichen Aufträge zu erteilen. Kann ei ner Gefahr in anderer Weise nicht wirkungs voll begegnet werden, hat die Gemeinde mit Bescheid die Abnahme und sichere Verwah rung des Tieres auf Kosten und Gefahr des Ei gentümers, ist dies nicht tunlich, die schmerz lose Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfü gen. Bei Wegfall der Gefahr sind angeordnete Maßnahmen mit Bescheid aufzuheben und in Verwahrung genommene Tiere zurückzustel len. (6) Abs. 1 gilt nicht für Wach- und Diensthunde des öffentlichen Sicherheits dienstes, der Zollverwaltung und des Bundes heeres; Abs. 2 lit. a gilt nicht für den Einsatz dieser Wach- und Diensthunde. Abs. 1 gilt weiters insofern nicht für die Abrichtung von Jagdhunden, Frettchen und Greifvögeln zur Jagdausübung, als für eine weidgerechte Aus übung der Jagd aggressives Verhalten gegen über jagdbarem Wild unabdingbar ist. § 7 Haltung von gefährlichen Tieren (1) Das Halten von gefährlichen Tieren, die üblicherweise ein Leben in Freiheit führen, ist verboten. (2) Die Landesregierung hat durch Verord nung zu bestimmen, welche Tiere im Sinne des Abs. 1 wegen der von ihnen ausgehenden Ge fahren für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind. (3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für die Haltung gefährlicher Tiere in Zoos (§ 26 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere, BGBl. I Nr. 118/2004), in Tierheimen (§ 29 des Bundesgesetzes zum Schutz der Tiere) und im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (§ 31 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere) so wie in wissenschaftlichen Einrichtungen, die die Haltung gefährlicher Tiere gemäß § 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere anzeigen. (4) Das Verbot der Haltung von gefährlichen Tieren nach anderen Gesetzen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nicht berührt. (5) Tiere, die in einer Verordnung der Lan desregierung nach Abs. 2 angeführt sind, dür fen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von Zoos oder von Berechtigten zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 gehalten werden dürfen oder von wissen schaftlichen Einrichtungen im Sinne des Abs. 3 erworben werden. § 8 Gefahrenabwehr bei der Haltung von Hunden (1) An öffentlichen Orten, an denen erfah rungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln ge rechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gast stätten und Geschäftslokalen, sowie in frei zu gänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegen häusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäu sern, müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein (Maulkorbzwang) oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherr schung des Hundes gewährleistet ist (Leinen zwang). Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Men schen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Ge fahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden. (2) Für bissige Hunde besteht an öffentli chen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. (3) Der Maulkorb muss der Kopfform des Hundes angepasst und am Kopf so befestigt sein, dass der Hund nicht beißen oder den Korb abstreifen kann. (4) Der Maulkorb- und Leinenzwang (Abs. 1 und 2) besteht nicht für Wach- und Diensthunde des öffentlichen Sicherheits dienstes, der Zollverwaltung und des Bundes heeres sowie für Hunde während des Einsat zes für Zwecke, deren Verwirklichung die Ver wendung von Leine oder Maulkorb ihrer Na tur nach ausschließen, wie für Zwecke der Jagd und des Hilfs- und Rettungsdienstes. Der Maulkorb- und Leinenzwang (Abs. 1 und 2) besteht auch nicht, wenn Ausbilder von ange meldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, Hunde zu Zwecken der Ausbildung an Orte im Sinne des Abs. 1 mitnehmen und sich durch ei nen Ausweis des Vereins als Ausbilder legiti mieren können. (5) Hundeführende Personen müssen sicher stellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinder spielplätzen aufhält. (6) Werden Hunde nicht entsprechend dem Gebot des § 6 Abs. 2 gehalten, kommen als Aufträge nach § 6 Abs. 5 – sofern nicht eine Abnahme nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat – insbesondere in Betracht: Landesgesetzblatt 2005, Stück 10, Nr. 1692 a) die Anordnung, dass der Hund außerhalb von Gebäuden, eingefriedeten Grund flächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt und/oder einen Maulkorb tragen muss; b) die Anordnung, dass ein Hund an be stimmte Orte nicht mitgeführt werden darf; c) die Anordnung, dass Einfriedungen ent sprechend hoch zu gestalten oder sonst auf geeignete Weise zu sichern sind; d) die Anordnung, dass bestimmte Personen den Hund nicht führen dürfen; e) die Anordnung, dass nur Personen mit nachgewiesener Sachkunde den Hund führen dürfen; f) die Anordnung, dass nicht mehr als ein Hund gleichzeitig geführt werden darf. § 9 Hundeverbotszonen (1) Die Gemeinde darf mit Verordnung Teile von öffentlichen Parkanlagen oder sonstige öffentlich zugängliche Erholungsflächen zu Hundeverbotszonen erklären, wenn dies im Hinblick auf die Bedürfnisse der sonstigen Benützer, insbesondere von Kindern, erfor derlich ist. In Hundeverbotszonen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden; es ist wei ters verboten, Hunde in Hundeverbotszonen hineinlaufen zu lassen. (2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Ta feln kundzumachen und treten mit der An bringung der Tafeln in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Akten vermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. (3) Die Tafeln sind durch entsprechende, allgemein verständliche Symbole zu gestalten. Ihre Anbringung hat so zu erfolgen, dass sie leicht erkannt werden können. Die Landesre gierung hat die Gestaltung der Symbole und nähere Bestimmungen über ihre Ausführung und Anbringung durch Verordnung festzule gen. § 10 Besondere Bestimmungen für Schutzhunde (1) Die Ausbildung von Hunden zur Schutz arbeit darf ausschließlich in angemeldeten ky nologischen Vereinen, die einem repräsentati ven österreichischen Dachverband angehören, erfolgen. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn Hunde des öffent lichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwal tung oder des Bundesheeres als Schutzhunde ausgebildet werden. § 11 Warnhinweise Bei jedem Eingang zu einer eingefriedeten Grundfläche ist auf die Haltung eines Hundes durch die Anbringung eines allgemein ver ständlichen Symbols hinzuweisen. § 12 Zwangsmaßnahmen, Tierhaltungsverbot (1) Wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Übertretung dieses Abschnittes er folgt ist, sind die Organe der Behörden be rechtigt, Liegenschaften, Räume und Trans portmittel im notwendigen Umfang zu betre ten und Behältnisse zu öffnen. Die mit der Tierhaltung befassten Personen haben auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu er teilen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften besteht nicht, sofern die genann ten Personen dadurch sich selbst oder eine der in § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ge nannten Personen der Gefahr der Strafverfol gung aussetzen würden; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen. (2) Die Organe der Behörden sind berech tigt, wahrgenommene Zuwiderhandlungen gegen § 6 Abs. 1, 2 und 5, § 7, § 9 Abs. 1 letz ter Satz oder § 10 Abs. 1 durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. We gen eines Verstoßes gegen das Haltungsverbot des § 7 abgenommene Tiere gelten als für ver fallen erklärt. (3) Die Gemeinde hat mit Bescheid Perso nen, die wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 wenigstens einmal oder wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 und 5, § 9 Abs. 1 letzter Satz oder gegen Anordnun gen nach § 8 Abs. 6 mehr als einmal rechts kräftig bestraft wurden, das Halten oder das Verwahren von Tieren zu verbieten oder durch Bedingungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschrän ken. (4) Die Dauer und der Umfang von Verboten oder Einschränkungen nach Abs. 3 sind so festzulegen, dass auf Grund der den Übertre tungen zugrunde liegenden Sinnesart des Tä ters unter Berücksichtigung seines bisherigen Verhaltens angenommen werden kann, dass er in Hinkunft die Bestimmungen dieses Ab schnittes einhalten wird. (5) Die Gemeinde hat von einem Verbot nach Abs. 3 abzusehen und ein solches Verbot nur anzudrohen, wenn dies voraussichtlich aus reicht, um die betreffende Person in Zukunft von Übertretungen dieses Abschnittes abzu halten. Landesgesetzblatt 2005, Stück 10, Nr. 16 93 (6) Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Ab schnittes nur deswegen nicht bestraft wurde, weil die Zurechnungsfähigkeit der betreffen den Person zur Tatzeit ausgeschlossen war und zu befürchten ist, dass die betreffende Person abermals gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes verstoßen wird. § 13 Eigener Wirkungsbereich Die den Gemeinden nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. § 14 Mitwirkung bei der Vollziehung (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheits dienstes haben an der Vollziehung des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. a und b und § 8 Abs. 1 und 5 mitzuwirken durch a) Maßnahmen zur Vorbeugung drohender Verwaltungsübertretungen, b) Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafver fahren erforderlich sind. (2) Den in Abs. 1 genannten Organen kommt im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung nach Abs. 1 das Recht zu, a) wahrgenommene Gefährdungen oder Be lästigungen durch unmittelbare Befehls und Zwangsgewalt zu beenden; b) Liegenschaften, Räume und Transportmit tel im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse zu öffnen. (3) Soweit keine Mitwirkungsverpflichtung nach Abs. 1 besteht, haben die in Abs. 1 ge nannten Organe den Organen der Behörde auf deren Ersuchen zur Sicherung der Durch führung von Kontrollen und der Setzung von Zwangsmaßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsberei ches Hilfe zu leisten. § 15 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet –, wer a) bei der Tierhaltung gegen die Bestimmun gen der §§ 6 oder 7 verstößt; b) gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 3 und 5 verstößt oder Anordnungen nach § 8 Abs. 6 nicht befolgt; c) entgegen einer Verordnung nach § 9 Abs. 2 Hunde in Hundeverbotszonen mitnimmt oder hineinlaufen lässt; d) Hunde entgegen der Anordnung des § 10 außerhalb von kynologischen Vereinen zur Schutzarbeit ausbildet oder ausbilden lässt; e) entgegen der Anordnung des § 11 nicht auf die Haltung eines Hundes hinweist; f) die Organe der Behörde an der Ausübung der ihnen gemäß § 12 Abs. 1 zustehenden Rechte hindert oder Auskünfte entgegen der Verpflichtung des § 12 Abs. 1 nicht er teilt; g) gegen ein nach § 12 Abs. 3 ausgesprochenes Verbot verstößt oder Beschränkungen nach § 12 Abs. 3 zuwiderhandelt; h) es wissentlich duldet, dass eine seiner Auf sicht oder Erziehung unterstehende de liktsfähige Person diesem Abschnitt oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnun gen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können. (2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5000 Euro zu bestrafen. (3) Der Versuch ist strafbar. Ersatzfreiheits strafen werden nicht verhängt. § 16 Verfall (1) Gegenstände, die zur Begehung einer Übertretung dieses Abschnittes, einer auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verord nung oder einer bescheidmäßigen Vorschrei bung verwendet wurden oder bestimmt wa ren, und Tiere, auf die sich das strafbare Ver halten bezogen hat, sind von der Bezirksver waltungsbehörde für verfallen zu erklären, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfü gungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung der Begehung einer Verwal tungsübertretung nach diesem Abschnitt die nen werde, und wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. (2) Für verfallen erklärte Tiere sind in ge eigneter Weise in Freiheit zu setzen oder an tierfreundliche Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Wenn dies nicht möglich ist oder wenn das Weiterleben für das Tier offen Landesgesetzblatt 2005, Stück 10, Nr. 1694 sichtlich eine Qual bedeuten würde, hat die Behörde für seine schmerzlose Tötung zu sor gen. (3) Der Eigentümer – kann dieser nicht er mittelt werden, der Halter – eines als verfallen erklärten Tieres hat der Bezirksverwaltungs behörde die für das Tier aufgewendeten Kos ten zu ersetzen. Einen allfällig erzielten Erlös hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem bis herigen Eigentümer unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen. § 17 Übergangsbestimmungen (1) Das Verbot des § 7 Abs. 1 findet keine Anwendung auf jene gefährlichen Tiere im Sinne des § 7 Abs. 2, die vor dem 1. Juli 1990 in Kärnten durch denselben Halter bis zum In Kraft-Treten dieses Gesetzes in Gefangen schaft gehalten wurden, sofern die Haltung nicht behördlich untersagt wurde. (2) Die Gemeinde darf die Haltung von ge fährlichen Tieren im Sinne des Abs. 1 mit Be scheid untersagen, wenn die sichere Verwah rung der Tiere nicht gewährleistet ist oder sonst Interessen der Sicherheit oder der Ge sundheit von Menschen oder Tieren gefährdet sind oder die Nachbarschaft unzumutbar belästigt wird.“ Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Tierschutz- und Tierhal tungsgesetz 1996 – K-TTG 1996, LGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2004, außer Kraft, soweit es zufolge des Art. 151 Abs. 30 des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004, noch in Geltung steht. Der Präsident des Landtages: DI F r e u n s c h l a g Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesrat: Ing. R o h r 17. Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. Feber 2005, Zahl: 8 Sch-51/25/2005, mit der ein Teil des Wörther Sees für die Durchführung einer Ruderregatta vorbehalten wird Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zu letzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2003, wird verordnet: § 1 (1) Der östliche Teil des Wörther Sees, des sen westliche Grenze eine gerade Linie von der Landungsbrücke Krumpendorf zum Schwarzen Felsen bildet, ausgenommen die Uferzone (§ 61 der Seen- und Fluß-Verkehrs ordnung, BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 237/1999), wird am Samstag, den 14. Mai 2005, und Sonntag, den 15. Mai 2005, jeweils in der Zeit von 7.30 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13 Uhr bis 17 Uhr der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der Ver anstaltung „74. Klagenfurter Internationale Ruderregatta“ vorbehalten. (2) In diese Gewässerteile dürfen, ausge nommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wasser sport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Ein satz befindlichen Fahrzeuge des Bundeshee res, der Bundesgendarmerie, der Bundespoli zei, der Zollverwaltung, der Wasserbauver waltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sport zonen ist verboten. § 2 Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafba ren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schiff fahrtsgesetzes bestraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Landesgesetzblatt 2005, Stück 10, Nr. 16, 17 95 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. 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