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قوانين النمسا

Carinthia Waste Management Law 2004

صدر في 2004 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004.
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
النمسا · Kärnten
الموضوعات
Waste and hazardous substances
الكلمات المفتاحية
waste disposal, waste management, waste domestic sources, waste non-domestic sources, offences/penalties, basic legislation

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  1. Österreichische Post AG Info.Mail Entgelt bezahlt 97 Jahrgang 2004 10. StückHerausgegeben am 23. April 2004 17. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 18. Kundmachung: Druckfehlerberichtigung im Landesgesetzblatt für Kärnten 17. Kundmachung der Landesregierung vom 24. März 2004, Zahl: -2V-LG-814/1-2004, über die Wiederverlautbarung der Kärntner Ab fallwirtschaftsordnung Artikel I Aufgrund des Art. 37a der Kärntner Lan desverfassung, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 56/2003, wird in der Anlage das Ge setz über die Ordnung der Abfallwirtschaft in Kärnten (Kärntner Abfallwirtschaftsordnung – K-AWO), LGBl. Nr. 34/1994, in der durch die Gesetze LGBl. Nr. 89/1996, 14/1999 und 1/2004 geänderten Fassung, wiederverlaut bart. Artikel II Es sind in Kraft getreten: 1. Die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung in ihrer ursprünglichen Fassung, LGBl. Nr. 34/1994, am 1. April 1994; 2. das Gesetz LGBl. Nr. 89/1996 am 1. No vember 1996; 3. das Gesetz LGBl. Nr. 14/1999 am 1. April 1999; 4. das Gesetz LGBl. Nr. 1/2004 am 1. Februar 2004. Artikel III (1) Die wiederverlautbarte Fassung der fol genden Bestimmungen ergibt sich aus den nachstehend angeführten Gesetzesänderun gen: Kurztitel LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 1 § 1 Abs. 2 bis 4 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 1 § 2 Abs. 1 und 2 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 2 § 3 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 4 § 4 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 6 § 4 Abs. 2 lit. e LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 7 § 4 Abs. 2 lit. f LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 8 § 4 Abs. 2 lit. g LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 9 § 4 Abs. 5 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 10 § 5 Abs. 3 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 11 § 7 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 12 § 9 Abs. 1 lit. b LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 14 § 10 Abs. 3 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 16 § 10 Abs. 4 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 17 § 14 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 18 § 16 (Überschrift) LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 20 § 16 Abs. 1, 2, 3 und 4 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 21 § 17 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 22 § 18 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 23 § 18 Abs. 2 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 24 § 18 Abs. 3 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 25 § 19 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 26 § 20 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 26a § 20 Abs. 3 LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 3 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 27 § 22 Abs. 2 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 27a § 24 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 28 § 25 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 29 § 26 Abs. 1 LGBl. Nr. 14/1999, Art. I Z 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 29 § 27 LGBl. Nr. 14/1999, Art. I Z 2 § 29 LGBl. Nr. 14/1999, Art. I Z 3 § 29 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 29 § 29 Abs. 5 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 29 § 30 Abs. 1 und 2 LGBl. Nr. 14/1999, Art. I Z 4 § 31 LGBl. Nr. 14/1999, Art. I Z 5 § 32 Abs. 1 und 2 LGBl. Nr. 14/1999, Art. I Z 6 § 34 LGBl. Nr. 14/1999, Art. I Z 7 § 34 Einleitungs satz und lit. a LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 30 § 35 LGBl. Nr. 14/1999, Art. I Z 8 8. Abschnitt (Überschrift) LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 31 § 36 Abs. 1 LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 4 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 31 § 36 Abs. 2 lit. a LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 32 ./. KArtNfEt,) SRfQIERUNG ------- ·····~ , arntner Landesgesetzblatt § 36 Abs. 3, 4, 5 und 6 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 34 § 37 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 36 § 37 Abs. 2 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 36a § 37 Abs. 3 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 36 § 37 Abs. 3 lit. b LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 37 § 38 Abs. 2 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 38 § 38 Abs. 2 lit. b LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 37 § 39 (Überschrift) LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 38 § 39 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 38 § 39 Abs. 2 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 38a § 39 Abs. 3 lit. a LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 38 § 41 Abs. 1 LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 7 § 42 LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 8 § 42 Abs. 2 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 40 § 42 Abs. 3 lit. f LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 41 § 43 LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 9 § 43 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 42 § 43 Abs. 3 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 43 § 44 Abs. 1 LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 10 § 44 Abs. 3 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 43 § 45 Abs. 1 LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 11 § 47 Abs. 2 LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 12 § 48 Abs. 1 LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 13 § 48 Abs. 2 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 44 § 48 Abs. 5 LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 14 § 49 Abs. 2 LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 15 § 50 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 45 § 53 Abs. 1 (Absatz bezeichnung) LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 17 § 53 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 46 § 53 Abs. 2 und 3 LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 17 § 53 Abs. 2 lit. b LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 47 § 54 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 47 § 55 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 49 § 56 Abs. 1 lit. b und c LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 50 § 57 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 50a § 63 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 51 § 64 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 52 § 65 Abs. 2 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 53 § 66 Abs. 2 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 54 § 67 Abs. 1 (Einleitungs satz) LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 55 § 67 Abs. 1 lit. b LGBl. Nr. 14/1999, Art. I Z 10 § 67 Abs. 1 lit. d LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 55 § 67 Abs. 2 (Einleitungs satz) LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 56 § 67 Abs. 2 lit. c LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 57 (2) Die Fassung der übrigen wiederverlaut barten Bestimmungen entspricht noch der der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung in ihrer ursprünglichen Fassung, LGBl. Nr. 34/1994. Artikel IV (1) Druckfehler und sonstige Unstimmig keiten wurden berichtigt und veraltete Schreibweisen dem neuen Sprachgebrauch angepasst. (2) Insbesondere wurden a) im § 16 Abs. 1 im Klammerausdruck das Wort „dezentrale“ eingefügt, b) im § 20 Abs. 3 die Abkürzung „iSd“ durch die Wortfolge „im Sinne des“ ersetzt, c) in den §§ 31 Abs. 1 und 37 Abs. 2 das Wort „Abfallbehandlungsanlage“ durch das Wort „Behandlungsanlage“ ersetzt, d) im § 53 Abs. 1 nach dem Wort „bestimmt“ das Wort „wird“ eingefügt und e) im § 62 Abs. 6 nach dem Wort „unwider ruflich“ das Wort „und“ eingefügt. Artikel V (1) Die bisherigen Abschnittsbezeichnungen wurden im wiederverlautbarten Text wie folgt geändert: alt neu 1. bis 8. Abschnitt 1. bis 8. Abschnitt 9. bis 11. Abschnitt entfallen (LGBl. Nr. 1/2004) 12. Abschnitt 9. Abschnitt 13. Abschnitt entfällt (LGBl. Nr. 1/2004) 14. bis 16. Abschnitt 10. bis 12. Abschnitt (2) Die bisherigen Paragraphenbezeichnun gen wurden im wiederverlautbarten Text wie folgt geändert: alt neu 1 bis 3 1 bis 3 4 und 5 entfallen (LGBl. Nr. 1/2004) 6 bis 9 4 bis 7 10 entfällt (LGBl. Nr. 1/2004) 11 bis 18 8 bis 15 19 bis 22 entfallen (LGBl. Nr. 1/2004) 23 bis 46 16 bis 39 47 bis 66 entfallen (LGBl. Nr. 1/2004) 67 bis 79 40 bis 52 80 entfällt (LGBl. Nr. 89/1996) 81 und 82 53 und 54 83 und 84 entfallen (LGBl. Nr. 1/2004) 85 entfällt (LGBl. Nr. 89/1996) Landesgesetzblatt 2004, Stück 10, Nr. 1798 alt neu 86 bis 88 entfallen (LGBl. Nr. 1/2004) 89 bis 101 55 bis 67 102 entfällt (Übergangsbe stimmung) 103 entfällt (gegenstandslos) (3) Die bisherigen Absatzbezeichnungen wurden im wiederverlautbarten Text wie folgt geändert: alt neu a) § 2 Abs. 1 und 2 § 2 Abs. 1 und 2 § 2 Abs. 3 bis 5 entfallen (LGBl. Nr. 1/2004) § 2 Abs. 6 § 2 Abs. 3 b) § 12 Abs. 1 § 9 Abs. 1 § 12 Abs. 2 entfällt (LGBl. Nr. 1/2004) § 12 Abs. 3 § 9 Abs. 2 c) § 43 Abs. 7 entfällt (LGBl. Nr. 1/2004) d) § 44 Abs. 1 § 37 Abs. 1 § 44 Abs. 1a § 37 Abs. 2 § 44 Abs. 2 § 37 Abs. 3 e) § 46 Abs. 1 § 39 Abs. 1 § 46 Abs. 1a § 39 Abs. 2 § 46 Abs. 2 § 39 Abs. 3 f) § 101 Abs. 6 entfällt (LGBl. Nr. 1/2004) (4) Die bisherigen Buchstabenbezeichnun gen wurden im wiederverlauten Text wie folgt geändert: alt neu a) § 43 Abs. 2 lit. a § 36 Abs. 2 lit. a § 43 Abs. 2 lit. b entfällt (LGBl. Nr. 1/2004) § 43 Abs. 2 lit. c bis h § 36 Abs. 2 lit. b bis g b) § 101 Abs. 1 entfallen (LGBl. lit. a und b Nr. 1/2004) § 101 Abs. 1 lit. c bis f § 67 Abs. 1 lit. a bis d § 101 lit. g bis j entfallen (LGBl. Nr. 1/2004) c) § 101 Abs. 2 lit. a und b entfallen (LGBl. Nr. 1/2004) § 101 Abs. 2 lit. c § 67 Abs. 2 lit. a § 101 Abs. 2 lit. d entfällt (LGBl. Nr. 1/2004) § 101 Abs. 2 lit. e bis g § 67 Abs. 2 lit. b bis d Artikel VI (1) Mit § 102 Abs. 1 bis 13 der Kärntner Ab fallwirtschaftsordnung, LGBl. Nr. 34/1994, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen: 1. Die Landesregierung hat binnen zwei Jah ren nach dem In-Kraft-Treten dieses Ge setzes [1. April 1994] ein Abfallwirt schaftskonzept gemäß § 6 [§ 4 neu] zu er stellen und zu veröffentlichen. Das Ab fallwirtschaftskonzept gemäß § 57 Kärntner Abfallordnung 1988 gilt inner halb dieses Zeitraumes als Kärntner Ab fallwirtschaftskonzept gemäß § 6 [§ 4 neu] weiter. (Abs. 1) 2. Verordnungen der Gemeinden gemäß § 15 Abs. 2 Kärntner Abfallordnung 1988 über die Festlegung des Sonderbereiches und gemäß § 55 Abs. 1 und 2 Kärntner Abfall ordnung 1988 über die Ausschreibung von Gebühren gelten bis zur Erlassung einer Abfuhrordnung gemäß § 31 [§ 24 neu], längstens jedoch ein Jahr, als landesge setzliche Regelungen weiter. Nach diesem Zeitpunkt treten diese im Gesetzesrang stehenden Verordnungen jedenfalls außer Kraft. (Abs. 2) 3. Bescheide im Sinne des § 17 Abs. 3 Kärnt ner Abfallordnung 1988 über die Größe und Zahl der aufzustellenden oder anzu bringenden Müllbehälter gelten als Be scheide gemäß § 31 Abs. 3 [§ 24 Abs. 3 neu] über die Festsetzung der Größe und Zahl der Müllbehälter. (Abs. 3) 4. Die Landesregierung hat innerhalb von einem Jahr nach dem In-Kraft-Treten die ses Gesetzes [1. April 1994] ein Klär schlammregister gemäß § 41 [§ 34 neu] einzurichten. (Abs. 4) 5. Das Entwicklungsprogramm Abfallbesei tigung, LGBl. Nr. 70/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 126/1992, gilt bis zur Erlassung der Verordnungen gemäß §§ 43 Abs. 1 [§ 36 Abs. 1 neu] und 43 Abs. 4 [§ 36 Abs. 4 neu] als landesgesetzliche Regelung weiter. Die an den im Entwicklungsprogramm Ab fallbeseitigung genannten Standorten be triebenen Abfallbehandlungsanlagen gel ten als öffentliche Abfallbehandlungsan lagen im Sinne dieses Gesetzes. (Abs. 5) 6. Bestehende Abfallbehandlungsanlagen, für die keine Bewilligung für die Errich tung und zum Betrieb nach der Kärntner Abfallordnung 1988 erforderlich war, sind innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft Treten dieses Gesetzes [1. April 1994] der Landesregierung anzuzeigen. Rechtzeitig angezeigte Abfallbehandlungsanlagen Landesgesetzblatt 2004, Stück 10, Nr. 17 99 gelten als bewilligte Anlagen nach § 47 [alt] und § 51 [alt] dieses Gesetzes. § 56 [alt] gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle von zusätzlichen Auflagen bescheidmäßige Vorschreibungen treten. (Abs. 6) 7. Gemeindeverbände nach § 30 Kärntner Abfallordnung 1988 sind Gemeindever bände nach § 67 [§ 40 neu] dieses Gesetzes. Die Verordnung der Landesregierung, mit der Gemeindeverbände für die Errichtung und den Betrieb von Abfallbehandlungs anlagen sowie für die Verbringung von Abfällen gebildet werden, LGBl. Nr. 103/1978, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 68/1986, gilt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 68 [§ 41 neu] nach diesem Gesetz als landesgesetzliche Regelung weiter. (Abs. 7) 8. Die Organe der Abfallwirtschaftsver bände sind innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes [1. April 1994] zu bilden. Die bisherigen Vorsitzenden der Abfallwirtschaftsver bände haben jeweils den neuen Verbands rat einzuberufen und den Vorsitz bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neu gewählten Vorsitzenden zu führen. (Abs. 8) 9. Die Geschäftsordnungen der Abfallwirt schaftsverbände sind bis zum 30. Septem ber des dem In-Kraft-Treten dieses Geset zes [1. April 1994] folgenden Kalenderjah res den Bestimmungen dieses Gesetzes an zupassen. (Abs. 9) 10. Die Abfallwirtschaftsverbände haben in nerhalb von sechs Monaten nach dem In Kraft-Treten dieses Gesetzes [1. April 1994] eine Geschäftsstelle gemäß § 72 [§ 45 neu] einzurichten und zur Leitung der Ge schäftsstelle einen befähigten Geschäfts führer zu bestellen. Sind zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes [1. April 1994] bereits Geschäftsführer be stellt, so darf der Abfallwirtschaftsver band von der Voraussetzung des § 72 Abs. 2 [§ 45 Abs. 2 neu] absehen. (Abs. 10) 11. Vor der Kundmachung dieses Gesetzes er teilte Bewilligungen für die gewerbs mäßige Tätigkeit des Sammelns oder Be handelns von Abfällen gelten als Berech tigungen nach § 84 Abs. 5 [alt] dieses Ge setzes. Die Berechtigten sind verpflichtet, eine bestehende Berechtigung innerhalb von sechs Monaten der Landesregierung zu melden. Erfolgt diese Meldung inner halb dieser Frist nicht, erlischt die beste hende Berechtigung. (Abs. 11) 12. Auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes [1. April 1994] anhängigen Verwaltungsverfahren sind die bisherigen Rechtsvorschriften anzuwenden. (Abs. 12) 13. Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt wer den. (Abs. 13) (2) Mit Artikel II des Gesetzes LGBl. Nr. 89/1996 wurde die Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 5 der Kärntner Abfallwirtschafts ordnung, LGBl. Nr. 34/1994, wie folgt geän dert: Die mit § 102 Abs. 5 der Kärntner Abfall wirtschaftsordnung, LGBl. Nr. 34/1994, [Art. VI Abs. 1 Z 5 dieser Kundmachung] in den Rang eines Landesgesetzes erhobene Verord nung der Landsregierung vom 30. April 1991, Zahl: Ro-135/6/1991, mit der ein Entwick lungsprogramm über Bereiche und Standort von Abfallbeseitigungsanlagen erlassen wird (Entwicklungsprogramm Abfallbeseitigung), LGBl. Nr. 70/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 126/1992, wird insoferne geändert, als im Ab schnitt II der Anlage I (Abfallbeseitigungsbe reich Villach), die Z 2 (Standort Trabenig, Ge meinde Wernberg) und die Z 4 (Standort Schu rian, Stadtgemeinde Feldkirchen) entfallen. (3) Mit Artikel III Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 89/1996 wurde folgende Übergangsbe stimmung getroffen: Der Verbandsrat ist verpflichtet, binnen sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten die ses Gesetzes [1. November 1996] die Wahl des Vorstandes vorzunehmen. Bis zur Wahl eines Vorstandes hat der Verbandsrat die Aufgaben des Vorstandes im Sinne des § 70 Abs. 2 lit. c [§ 43 Abs. 2 lit. c neu] zu besorgen. (4) Mit Artikel II Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2004 wurde folgende Bestimmung ge troffen: Das Gesetz vom 16. Dezember 1993 über die Ordnung der Abfallwirtschaft in Kärnten (Kärntner Abfallwirtschaftsordnung) steht vor den Änderungen gemäß Artikel I in der in LGBl. Nr. 34/1994 kundgemachten und mit den Gesetzen LGBl. Nr. 89/1996 und 14/1999 geänderten Fassung in Geltung. (5) Mit Artikel II Abs. 3 und 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2004 wurden folgende Über gangsbestimmungen getroffen: 1. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes [1. Februar 2004] anhängige Ver waltungsverfahren sind nach den bisher Landesgesetzblatt 2004, Stück 10, Nr. 17100 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. (Abs. 3) 2. Die Landesregierung hat innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Geset zes [1. Februar 2004] das Klärschlammre gister (§ 41 [§ 34 neu]) an die Änderungen gemäß Artikel I Z 30 (betreffend § 41 [§ 34 neu]) anzupassen. (Abs. 4) (6) Mit Artikel II Abs. 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2004 wurde folgende Schlussbestim mung getroffen: Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1996 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Bö den bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S 6, in der Fassung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991, ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S 48, umgesetzt. Artikel VII Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004, K-AWO“ zu bezeichnen. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Feststellungsverfahren 2. Abschnitt – Grundsätze § 4 Abfallwirtschaftskonzept des Landes § 5 Besondere Maßnahmen der Abfallver meidung und Umweltberatung § 6 Förderungsmaßnahmen 3. Abschnitt – Allgemeine Rechte und Pflichten § 7 Entsorgungsgebot § 8 Entsorgung allgemein zugänglicher Plätze § 9 Eigentumsübergang § 10 Verpflichtung von Gemeinden und Ab fallwirtschaftsverbänden § 11 Dingliche Wirkung von Bescheiden § 12 Duldungspflicht § 13 Nutzungsberechtigte und Bauwerke auf fremdem Grund § 14 Einbringung in Abfall- und Sammel behälter 4. Abschnitt – Erfassen von Abfällen § 15 Entsorgung durch Rückgabe § 16 Dezentrale Sammelstellen für Altstoffe § 17 Einzelbehälter für Altstoffe § 18 Eigenkompostierung § 19 Verpflichtung zur getrennten Entsorgung 5. Abschnitt – Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll § 20 Einrichtung der Sammlung und Abfuhr § 21 Sonderbereich § 22 Müllbehälter § 23 Abfuhrtermine § 24 Abfuhrordnung 6. Abschnitt – Sammlung und Abfuhr von Betriebsmüll § 25 Art der Entsorgung 7. Abschnitt – Klärschlamm, Bioabfall und Grünabfallkompost sowie Boden zustandsinventur § 26 Art der Entsorgung von Klärschlamm § 27 Verwertung auf landwirtschaftlich ge nutzten Böden § 28 Bioabfall- und Grünabfallkompost § 29 Untersuchung von Böden, Klärschlamm und Kompost § 30 Beschränkung der Verwertung § 31 Abgabe und Übernahme von Klär schlamm oder Bioabfall- und Grünab fallkompost § 32 Überwachung der Verwertung § 33 Bodenzustandsinventur § 34 Klärschlammregister § 35 Klärschlamm- und Kompostverordnung 8. Abschnitt – Öffentliche Behandlungs anlagen § 36 Überörtliche Planung § 37 Aufgabe der Abfallwirtschaftsverbände § 38 Vorsorge des Landes § 39 Tarife für öffentliche Behandlungsanla gen 9. Abschnitt – Abfallwirtschaftsverbände § 40 Bildung § 41 Organe des Abfallwirtschaftsverbandes § 42 Verbandsrat § 43 Vorstand § 44 Vorsitzender § 45 Geschäftsstelle § 46 Bevollmächtigung des Geschäftsführers § 47 Schriftform, Fertigung von Urkunden § 48 Geschäftsordnung § 49 Sitzungsgeld § 50 Finanzierung § 51 Haftung § 52 Mitwirkungspflicht der Gemeinden Landesgesetzblatt 2004, Stück 10, Nr. 17 101 § 53 Aufsicht des Landes über Abfallwirt schaftsverbände § 54 Auflösung von Abfallwirtschaftsverbän den 10. Abschnitt – Gebühren § 55 Ermächtigung § 56 Festsetzung der Abfallgebühren § 57 Berechnungsgrundlage § 58 Gebührenschuldner § 59 Privatrechtliche Entgelte 11. Abschnitt – Vollziehung und Mitwirkung bei der Vollziehung § 60 Überwachung und Befugnisse § 61 Besondere Aufsichtsorgane § 62 Bestellung und Erlöschen der Bestellung § 63 Unmittelbare Befehls- und Zwangsge walt sowie Mitwirkung bei der Vollzie hung § 64 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde § 65 Ermittlung, Verarbeitung und Übermitt lung von Daten 12. Abschnitt – Straf- und Schluss bestimmungen § 66 Verweisungen § 67 Strafbestimmungen Anlage Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz ordnet die Bewirtschaf tung der Abfälle zur Vermeidung, Verminde rung und Entsorgung von Abfällen und regelt die Ausschreibung von Abfallgebühren zur Deckung des Aufwandes der Bewirtschaftung der Abfälle. (2) Die Bewirtschaftung der Abfälle im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Art der Be reitstellung und Durchführung der Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Abfällen und die Planung der Beseitigungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle. (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf a) die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von gefährlichen Abfällen (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) sowie von nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese durch das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, geregelt sind; b) Abwasserinhaltsstoffe, die zufolge Einlei tung in Gewässer oder eine Kanalisation wasserrechtlichen Vorschriften (Wasser rechtsgesetz 1959 [WRG 1959], BGBl. Nr. 215) unterliegen; c) Stoffe, die in Übereinstimmung mit den luftreinhalterechtlichen Vorschriften an die freie Luft abgegeben werden; d) Berge (taubes Gestein), die beim Aufsu chen, Gewinnen, Speichern oder Aufberei ten mineralischer Rohstoffe anfallen, so weit diese Tätigkeiten dem Mineralroh stoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen; e) radioaktive Stoffe gemäß dem Strahlen schutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969; f) Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht nach tierkör perverwertungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen; g) Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich; h) Senkgrubenräumgut und Fäkalschlämme, soweit deren Entsorgung nach den Bestim mungen des Gemeindekanalisationsgeset zes 1999, LGBl. Nr. 62, erfolgt. (4) Soweit durch Bestimmungen dieses Ge setzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind diese so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Als Abfälle im Sinne dieses Gesetzes gel ten Siedlungsabfälle (§ 2 Abs. 4 Z 2 des Ab fallwirtschaftsgesetzes 2002 [AWG 2002]), die nicht gefährlich sind, und Klärschlamm. (2) Nicht gefährliche Siedlungsabfälle sind insbesondere der Hausmüll, der Sperrmüll, der Betriebsmüll und die Altstoffe: a) als Hausmüll gelten alle vorwiegend festen Abfälle, die üblicherweise in einem priva ten Haushalt anfallen, sowie die nicht ge fährlichen Abfälle aus Betrieben, Anstal ten, öffentlichen Einrichtungen und sonsti gen Arbeitsstellen, soweit sie aa) in ihrer Zusammensetzung mit Abfäl len der privaten Haushalte vergleich bar sind, bb) durchschnittlich in einem Volumen bis 240 Liter pro Woche anfallen und cc) ihre Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist; Landesgesetzblatt 2004, Stück 10, Nr. 17102 b) als Sperrmüll gilt jener Hausmüll, dessen Erfassung wegen seiner Größe oder sperri gen Beschaffenheit nicht durch das ortsüb liche Hausmüllsammelsystem möglich ist; c) als Betriebsmüll gelten die sonstigen nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, insbeson dere die Abfälle aus Gewerbe und Indu strie, der Land- und Forstwirtschaft, aus Anstalten, aus öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie nicht Haus- oder Sperrmüll sind; d) als Altstoffe gelten die nicht gefährlichen Altstoffe im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002. (3) Als Klärschlamm gelten die Rückstände aus der Reinigung oder Behandlung von Ab wässern, gleichgültig welcher Herkunft und Beschaffenheit, ausgenommen Rechengut und Sandfanginhalte. § 3 Feststellungsverfahren Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Haus- oder Sperrmüll, Betriebsmüll oder Klärschlamm (§ 2 Abs. 2 lit. a bis c oder 3) im Sinne dieses Gesetzes ist, hat die Bezirksver waltungsbehörde auf Antrag des Inhabers der Sache oder von Amts wegen die Zuordnung zu einer der genannten Abfallarten mit Bescheid festzustellen. 2. Abschnitt Grundsätze § 4 Abfallwirtschaftskonzept des Landes (1) Die Landesregierung hat für das Land Kärnten zur Umsetzung und zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirt schaft (§ 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 [AWG 2002], BGBl. I Nr. 102) ein Abfallwirtschafts konzept zu erstellen und auf der Internetseite des Landes Kärnten zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist in der Kärntner Landes zeitung bekannt zu geben. Das Abfallwirt schaftskonzept ist längstens alle fünf Jahre fortzuschreiben und den abfallwirtschaftli chen Entwicklungen anzupassen. (2) Das Abfallwirtschaftskonzept hat jeden falls Aussagen zu enthalten über a) den gegenwärtigen Stand der Abfallwirt schaft, insbesondere hinsichtlich der Art und Menge der anfallenden Abfälle, b) die Beschreibung von aktuellen Entwick lungen und Tendenzen in der Abfallwirt schaft, c) Strategien der Abfallvermeidung und -ver ringerung, d) die Anforderungen und Systeme für die Sammlung und Abfuhr von Abfällen, e) die Darstellung der Verwertungs- und Be handlungswege und die erforderlichen Maßnahmen zur Behandlung von Abfällen, f) die zur geordneten Entsorgung der anfal lenden Abfälle erforderlichen öffentlichen und sonstigen Behandlungsanlagen, g) Maßnahmen der Umweltberatung und der Öffentlichkeitsarbeit. (3) Vor der Veröffentlichung des Abfallwirt schaftskonzeptes sind jedenfalls die Abfall wirtschaftsverbände und die gesetzlichen In teressenvertretungen, die von Maßnahmen des Abfallwirtschaftskonzeptes berührt werden sollen, zu hören. (4) Die Gemeinden und die Abfallwirt schaftsverbände haben der Landesregierung die für die Erstellung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (5) Die Landesregierung hat dem Landtag jedenfalls alle fünf Jahre anlässlich der Veröf fentlichung des Abfallwirtschaftskonzeptes über die auf Grund des vorhergehenden Ab fallwirtschaftskonzeptes getroffenen Maß nahmen zu berichten (Abfallbericht). § 5 Besondere Maßnahmen der Abfallvermeidung und Umweltberatung (1) Das Land Kärnten, die Gemeinden, die Gemeindeverbände sowie Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Fonds, die vom Land Kärnten eingerichtet sind oder von der Landesregierung verwaltet werden, haben im Rahmen des Beschaffungswesens Arbeitsma terial und Gebrauchsgüter aus solchen Stof fen zu erwerben, die bei der Erzeugung, Ver wendung und bei der geordneten Abfallbe handlung den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft weitgehend entsprechen und möglichst geringe Umweltbelastungen hervorrufen. Im Beschaffungswesen sind Recyclingprodukte jedenfalls dann anstelle von neuen Produkten anzuschaffen, wenn sie nicht wesentlich teurer sind und den vorgese henen Verwendungszweck in gleicher Weise erfüllen. (2) Das Land Kärnten und die Gemeinden haben weiters darauf hinzuwirken, dass Un ternehmungen, die das Land oder die Ge meinden betreiben oder an denen dem Land oder den Gemeinden im überwiegenden Aus Landesgesetzblatt 2004, Stück 10, Nr. 17 103 maß die Anteilsrechte zustehen, in gleicher Weise vorgehen, wie dies in Abs. 1 angeführt ist. (3) Der Abfallwirtschaftsverband hat in sei nem Entsorgungsbereich die Bevölkerung, Haushalte, Betriebe, Anstalten, sonstige Ar beitsstellen und die Gemeinden in Angelegen heiten der Abfallvermeidung und Abfallver wertung sowie in sonstigen Angelegenheiten der Umwelt zu informieren und zu beraten, soweit das der Unterstützung der Aufgaben des Abfallwirtschaftsverbandes dient (Um weltberatung im Abfallbereich). Der Abfall wirtschaftsverband hat sich zum Zweck der Beratung fachlich geeigneter Personen (Um weltberater im Abfallbereich) oder Einrich tungen zu bedienen. § 6 Förderungsmaßnahmen (1) Das Land Kärnten hat als Träger von Privatrechten insbesondere zu fördern: a) die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen, b) die Ausbildung von Umweltberatern und c) die Aufklärung über abfallwirtschaftliche Zielsetzungen durch Informationen und bewusstseinsbildende Maßnahmen der Be völkerung und durch vorbildliche Besor gung von Aufgaben der Landesverwaltung. (2) Das Land Kärnten und durch Landesge setz eingerichtete Fonds haben im Rahmen von Förderungsmaßnahmen vor allem auf jene Unternehmen Bedacht zu nehmen, die solche Produkte erzeugen, die bei ihrer Verwendung im Verhältnis zu gleichartigen Produkten ge ringere Umweltbelastungen hervorrufen oder deren Abfälle leichter einer Abfallverwertung zugeführt werden können. (3) Auf eine Gewährung von Förderungen auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch. 3. Abschnitt Allgemeine Rechte und Pflichten § 7 Entsorgungsgebot (1) Für die Sammlung, Beförderung, Lage rung und Behandlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr.102, soweit nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen Anwendung finden. (2) Soweit es sich um biogene Abfallstoffe aus höchstens zehn Haushalten oder um men gen- oder zusammensetzungsmäßig vergleich bare Abfälle aus Betrieben handelt, können diese gemäß § 18 im unmittelbaren Bereich der Haushalte oder Betriebsstätten vom Inhaber der Abfälle verwertet werden. (3) Die Entsorgung und Verwertung von Klärschlamm, Bioabfall- und Grünabfall kompost haben nach den Bestimmungen des 7. Abschnittes zu erfolgen. (4) Soweit dies nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dürfen zur Verfüt terung geeignete Abfälle an Tiere verfüttert werden. § 8 Entsorgung allgemein zugänglicher Plätze (1) Die Gemeinde hat im Ortsbereich im Sinne des § 3 Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 auf uneingeschränkt allgemein zugäng lichen Plätzen im Freien, die dem regelmäßi gen Aufenthalt von Menschen dienen, wie öf fentlich zugänglichen Erholungsflächen, Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport plätzen, Wanderwegen, öffentlichen Verkehrs flächen, die nicht zu Betriebsanlagen gehören, Müllbehälter und erforderlichenfalls Sam melbehälter zur Aufnahme der dort anfallen den Abfälle aufzustellen und diese Abfälle zu entsorgen. (2) Die Aufstellung der Müll- und Sammel behälter hat soweit als möglich auf öffentli chem Grund zu erfolgen. § 9 Eigentumsübergang (1) Eigentum an Abfällen kann durch Zu eignung (§ 382 ABGB) erwerben: a) bei Abfällen, für die eine öffentliche Müll abfuhr nach diesem Gesetz eingerichtet ist, der Betreiber der Abfuhreinrichtung, und zwar mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der Müllabfuhr; b) bei Abfällen, die in einer bewilligten Be handlungsanlage entsorgt werden, der Be treiber der Behandlungsanlage, und zwar mit der Übernahme der Abfälle; c) bei den zur Behandlung von den übrigen Abfällen getrennt gesammelten Abfällen der über die Sammelbehälter Verfügungs berechtigte, und zwar mit der Einbringung in die Sammelbehälter bzw. der Abgabe am Sammelplatz; Landesgesetzblatt 2004, Stück 10, Nr. 17104 d) bei Abfällen, die auf Grund einer Rück nahmeverpflichtung zurückgegeben wer den, der zur Rücknahme Verpflichtete. (2) Der Übergang des Eigentums bewirkt nicht den Übergang der Haftung für Schäden, die bei der Abfuhr oder Behandlung von Ab fällen durch deren Einbringung in hiefür nicht vorgesehene Abfallbehälter verursacht wor den sind. § 10 Verpflichtung von Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbänden (1) Gemeinden und Abfallwirtschaftsver bände sind nach Maßgabe dieses Gesetzes ver pflichtet, für die Entsorgung von Abfällen zu sorgen. (2) Die Gemeinde und die Abfallwirt schaftsverbände können sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Durchführung der Entsorgung von Abfällen einer natürlichen oder nicht natürlichen Per son bedienen. (3) Gemeinden können sich zur Besorgung von Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches gemäß § 84 Abs. 1 bis 11 und 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung durch Verein barung zu Gemeindeverbänden zusam menschließen. Abs. 2 gilt sinngemäß für diese Gemeindeverbände. (4) Die in einem Abfallwirtschaftsverband zusammengeschlossenen Gemeinden dürfen durch übereinstimmende Beschlüsse der Ge meinderäte privatwirtschaftliche Aufgaben der Abfallwirtschaft, die solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden sind, dem Abfallwirtschaftsverband übertragen. Die Aufgaben, die durch den Abfallwirtschafts verband besorgt werden, sind in der Ge schäftsordnung zu umschreiben. Mit der Ge nehmigung der Geschäftsordnung durch die Landesregierung (§ 53 Abs. 2 lit. a) gehen die Aufgaben auf den Abfallwirtschaftsverband über. § 11 Dingliche Wirkung von Bescheiden Die sich aus Bescheiden nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten, mit Aus nahme jener aus Bescheiden nach dem 12. Ab schnitt, haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über, soweit nicht § 58 Abs. 3 anderes bestimmt. § 12 Duldungspflicht Die Eigentümer der Grundstücke haben das Betreten der Grundstücke durch die mit der Sammlung und Abfuhr der Abfälle betrauten Personen zum Zwecke der Aufstellung oder der Anbringung sowie der Entleerung der Müllbehälter im unbedingt erforderlichen Umfang zu dulden. § 13 Nutzungsberechtigte und Bauwerke auf fremdem Grund Die für die Grundstückseigentümer gelten den Bestimmungen des 3., 4., 5., 6. und 7. Ab schnittes gelten in gleicher Weise für Perso nen, die zur Nutzung des Grundstückes be rechtigt sind oder die es verwalten. Bei Bau werken als Zugehör eines Baurechts gelten diese Bestimmungen auch für die Eigentümer der Bauwerke. § 14 Einbringung in Abfall- und Sammelbehälter Das Einbringen von Abfällen in andere als für die jeweilige Abfallart oder den jeweiligen Altstoff vorgesehenen Abfall- oder Sammel behälter und das Einbringen heißer Abfälle in Abfallbehälter der Müllabfuhr ist verboten. Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvor ganges sind die Behälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten. 4. Abschnitt Erfassen von Abfällen § 15 Entsorgung durch Rückgabe Besteht eine durch Rechtsvorschriften an geordnete Verpflichtung zur Rücknahme oder Rückgabe von Abfällen, so ist die nach diesem Gesetz in Betracht kommende Entsorgung von Abfällen nicht zulässig. § 16 Dezentrale Sammelstellen für Altstoffe (1) Erfolgt die Sammlung von einzelnen Alt stoffen in dezentralen Sammelbehältern, so sind diese in ausreichender Anzahl an für je dermann leicht zugänglichen Stellen und, ent sprechend der voraussichtlich anfallenden Masse, für mehrere Altstoffe an gemeinsamen Örtlichkeiten aufzustellen oder anzubringen (Dezentrale Sammelstellen). Die dezentralen Sammelbehälter sind so aufzustellen oder an zubringen, dass durch ihren Betrieb keine un Landesgesetzblatt 2004, Stück 10, Nr. 17 105 zumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch Keime, Geruch, Staub oder Lärm oder eine sonstige Beeinträchtigung der Umwelt eintritt. (2) Derjenige, der die Sammlung von Alt stoffen durchführt, ist verpflichtet, für die zeitgerechte Aufstellung der dezentralen Sammelbehälter in ausreichender Anzahl, für ihre rechtzeitige Entleerung und für ihre Ent fernung zu sorgen, dass eine Überfüllung der Sammelbehälter vermieden und den Erforder nissen der Hygiene Rechnung getragen wird. (3) Die Gemeinde ist verpflichtet, die Auf stellungsorte der dezentralen Behälter ortsüb lich zu verlautbaren. (4) Die Aufstellung der dezentralen Sam melbehälter hat möglichst auf öffentlichem Grund zu erfolgen. § 17 Einzelbehälter für Altstoffe (1) Erfolgt die Sammlung von bestimmten Altstoffen, für die aufgrund des § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, eine getrennte Sammlung zu erfolgen hat, in besonderen Behältern auf je dem bebauten Grundstück des Abholberei ches (§ 20 Abs. 2), so sind die Grundstücksei gentümer verpflichtet, die beigestellten, ge sonderten Behälter aufzustellen oder anzu bringen, zu den Abfuhrterminen zur Entleerung bereitzuhalten und in ordentli chem Zustand zu erhalten. Werden als geson derte Behälter Säcke vorgesehen, so gilt als Behälter der Sack einschließlich der zu seiner Anbringung oder Aufstellung erforderlichen Einrichtung. Die Behälter sind so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind und dass durch die Sammlung und die Abfuhr keine un zumutbare Belästigung der Hausbewohner und der Nachbarschaft eintritt. (2) Kommen die Grundeigentümer ihrer Verpflichtung gemäß Abs. 1, die beigestellten, gesonderten Behälter aufzustellen oder anzu bringen oder zu den Abfuhrterminen zur Ent leerung bereitzuhalten, nicht nach, so hat die Gemeinde die Aufstellung dieser Behälter oder ihre Bereithaltung zu den Abfuhrtermi nen zur Entleerung mit Bescheid anzuordnen. § 18 Eigenkompostierung (1) Erfolgt die Verwertung biogener Abfälle aus nicht mehr als zehn Haushalten oder von der Menge oder Zusammensetzung vergleich bar aus Betrieben im unmittelbaren Bereich der Haushalte oder der Betriebsstätte der In haber der Abfälle (Eigenkompostierung), sind die Grundeigentümer nach einer Anzeige gemäß Abs. 2 von der Verpflichtung des Auf stellens oder der Anbringung eines Einzel behälters (§ 17) ausgenommen. (2) Besteht eine Verpflichtung zur getrenn ten Sammlung von biogenen Abfällen auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, ist vom Grundeigentümer die Durchführung der Eigenkompostierung bio gener Abfälle der Gemeinde anzuzeigen. (3) Werden durch die Eigenkompostierung die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 verletzt, hat der Bürgermei ster die Beseitigung der wahrgenommenen Mängel anzuordnen oder, wenn dies nicht möglich ist, die Eigenkompostierung zu un tersagen. Wird die Eigenkompostierung un tersagt und bestehen Verpflichtungen zur ge trennten Sammlung von biogenen Abfallstof fen gemäß Abs. 2, so erlischt die Ausnahme von den im Abs. 1 genannten Verpflichtungen. § 19 Verpflichtung zur getrennten Entsorgung (1) Der Abfallwirtschaftsverband hat im Falle einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in seinem Entsorgungsbereich für die Sammlung und Abfuhr der einer von den übrigen Abfällen getrennten Entsorgung zuzuführenden Altstoffe zu sorgen, soweit durch diese Rechtsvorschriften nicht beson dere Anordnungen zur Durchführung der Sammlung getroffen werden. (2) Fallen auf einem Grundstück Altstoffe in einer Menge an, die den üblichen Anfall in ei nem Haushalt erheblich übersteigt, dürfen hie für die vom Abfallwirtschaftsverband zur Ver fügung gestellten Einrichtungen zur Altstoff sammlung nur mit Zustimmung des Abfall wirtschaftsverbandes in Anspruch genommen werden. Liegt eine derartige privatrechtliche Zustimmung nicht vor, ist der Altstoff durch denjenigen, bei dem er anfällt, zu entsorgen. 5. Abschnitt Sammlung und Abfuhr von Haus und Sperrmüll § 20 Einrichtung der Sammlung und Abfuhr (1) Die Gemeinde hat für die Sammlung und die Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im ge Landesgesetzblatt 2004, Stück 10, Nr. 17106 samten Gemeindegebiet nach den Grundsät zen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu sorgen. Zur Besorgung dieser Aufgaben hat die Gemeinde eine Müll abfuhr einzurichten. (2) Die Eigentümer von Grundstücken ha ben sich der Müllabfuhr zu bedienen. Sie sind verpflichtet, soweit sie nicht im Sonderbereich liegen, den Haus- und Sperrmüll zu den fest gelegten Abfuhrterminen (§ 23) durch die Ge meinde abholen zu lassen (Abholbereich). (3) Zur Beratung der Haushalte über die Umsetzung der Grundsätze der Abfallwirt schaft im Sinne des § 1 Abs. 2 des Abfallwirt schaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, und jener Betriebe, deren Betriebsmüll nach § 25 Abs. 2 oder 3 entsorgt wird, können sich die Gemeinden fachlich geeigneter Perso nen (Umweltberater im Abfallbereich) oder fachlich geeigneter Einrichtungen bedienen. § 21 Sonderbereich (1) Der Gemeinderat hat in der Abfuhrord nung (§ 24) Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage und der Art ihrer Verkehrs erschließung von der Müllabfuhr der Haus und Sperrmüll nicht oder nur mit unverhält nismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, von der Abholung der Abfälle auszu nehmen (Sonderbereich). (2) Der Sonderbereich ist in einer übersicht lichen Plandarstellung als Anhang zur Ab fuhrordnung darzustellen. (3) Die Eigentümer von Grundstücken im Sonderbereich sind verpflichtet, den Haus und Sperrmüll zu den von der Gemeinde hie für vorgesehenen Sammelplätzen oder zu den von der Gemeinde hiefür bereitgestellten Großbehältern zu verbringen. § 22 Müllbehälter (1) Für die Sammlung des Hausmülls sind unter Bedachtnahme auf das System der Sammlung hygienisch einwandfreie, ange messen große, entsprechend widerstands fähige und schließbare Müllbehälter zu ver wenden. Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jähr lich erforderliche Zahl an Müllsäcken ein schließlich der zu ihrer Anbringung oder Auf stellung erforderlichen Einrichtung. (2) Die Eigentümer der bebauten Grund stücke im Abhol- und Sonderbereich sind ver pflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung (§ 24) ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe aufzustellen oder anzubringen. Befindet sich auf einem be bauten Grundstück ein bewohnbares Ge bäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, so ist für dieses Grund stück zumindest ein Müllbehälter aufzustel len oder anzubringen. (3) Im Abholbereich sind die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie, so fern nicht Anordnungen gemäß § 24 Abs. 2 lit. c getroffen wurden, sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind und dass durch die Sammlung und Abfuhr keine unzu mutbare Belästigung der Hausbewohner und der Nachbarschaft eintritt. (4) Die Müllbehälter sind in ordnungs gemäßem Zustand zu halten und dürfen nur so weit befüllt werden, dass sie stets der Art des Müllbehälters entsprechend geschlossen wer den können. § 23 Abfuhrtermine (1) Die Sammlung und Abfuhr des Haus mülls hat in regelmäßigen Abständen so oft zu erfolgen, dass eine Überfüllung der Müll behälter vermieden und den Erfordernissen der Hygiene Rechnung getragen wird. (2) Die Sammlung und Abfuhr des Sperr mülls hat so oft zu erfolgen, als dies im Hin blick auf die Art und Menge des durchschnitt lich anfallenden Sperrmülls erforderlich ist. (3) Der Bürgermeister hat die Abfuhrter mine festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Die Gemeinde darf die Abfuhr des Sperrmülls auch in der Weise besorgen, dass Sperrmüll im Bedarfsfall erst über Anforderung abgeführt wird. § 24 Abfuhrordnung (1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (§ 1 des Ab fallwirtschaftsgesetzes 2002 [AWG 2002], BGBl. I Nr. 102) sowie unter Bedachtnahme auf das Abfallwirtschaftskonzept des Landes (§ 4) eine Abfuhrordnung zu erlassen. (2) Die Abfuhrordnung hat jedenfalls zu enthalten: a) die Festlegung jener Grundstücke, die im Sonderbereich liegen; b) die Festlegung der Sammelplätze und der Standorte der Großraumbehälter zur Landesgesetzblatt 2004, Stück 10, Nr. 17 107 Sammlung des Hausmülls aus dem Sonder bereich; c) die Festlegung der Art der für die Samm lung des Hausmülls auf den bebauten Grundstücken zu verwendenden Müll behälter sowie den Bereitstellungsort für deren Entleerung, wenn der Aufstellungs ort nicht allgemein leicht zugänglich ist; d) die Anzahl und Größe der Müllbehälter für bebaute Grundstücke im Abhol- und Son derbereich, wobei diese unter Bedacht nahme auf den durchschnittlichen ortsüb lichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen oder entsprechend der Art und Größe des Betriebes oder der Arbeitsstelle festzulegen sind und die Mindestanzahl von einem Müllbehälter (§ 22 Abs. 2) nicht unterschritten werden darf; e) die Festlegung der Art der Sammlung des Sperrmülls; f) Bestimmungen über die Verwendung und die Reinigung der Müllbehälter; g) die Festlegung, ob die Müllbehälter von den Eigentümern der bebauten Grund stücke selbst zu beschaffen sind und inwie weit ihr Bezug zum Selbstkostenpreis nur über die Gemeinde erfolgen darf, ob die Müllbehälter von der Gemeinde oder demjenigen, dessen sich die Gemeinde be dient, beigestellt werden; h) die Grundsätze für die Berechnung der Ab fallgebühren. (3) Bestehen für ein bebautes Grundstück im Hinblick auf das über einen Müllbehälter hinausgehende Erfordernis berechtigte Zwei fel, so hat der Bürgermeister von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers die Größe und Zahl der Müllbehälter unter Be dachtnahme auf den Bedarf und das ortsübli che Hausmüllsammelsystem mit Bescheid festzusetzen. 6. Abschnitt Sammlung und Abfuhr von Betriebsmüll § 25 Art der Entsorgung (1) Derjenige, bei dem Betriebsmüll anfällt, ist verpflichtet, ihn zu einer geeigneten Be handlungsanlage zu verbringen oder ihn über einen befugten Dritten entsorgen zu lassen, wenn für die Entsorgung im Einzelfall (Abs. 2 und 3) nicht anderes bestimmt ist. (2) Die Gemeinde hat über Antrag desjeni gen, bei dem der Betriebsmüll anfällt, mit Be scheid die Genehmigung zu erteilen, die Sammlung und Abfuhr des Betriebsmülls oder einzelner Arten von Abfallstoffen davon durch die Müllabfuhr durchführen zu lassen, wenn a) die Anfallsstelle des Betriebsmülls nicht im Sonderbereich liegt, b) die Einrichtungen der Müllabfuhr zur Sammlung und Abfuhr geeignet sind und c) die Erfassung des Betriebsmülls oder ein zelner Arten von Abfallstoffen davon durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist. (3) Die Gemeinde darf demjenigen, bei dem der Betriebsmüll anfällt, mit Bescheid auftra gen, die Sammlung und Abfuhr des Betriebs mülls oder einzelner Arten von Abfallstoffen davon durch die Müllabfuhr durchführen zu lassen, wenn a) die Anfallsstelle des Betriebsmülls nicht im Sonderbereich liegt, b) die Einrichtungen der Müllabfuhr zur Sammlung und Abfuhr geeignet sind, c) die Erfassung des Betriebsmülls oder ein zelner Arten von Abfallstoffen davon durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist, d) der Betriebsmüll nicht zulässigerweise ei ner Verwertung zugeführt wird und e) derjenige, bei dem der Betriebsmüll anfällt, seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht oder nicht zur Gänze nachkommt. (4) Auf denjenigen, bei dem Betriebsmüll re gelmäßig anfällt und der ihn gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 entsorgt, sind die Bestimmungen des 5. Abschnittes (Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll) sinngemäß anzuwen den. 7. Abschnitt Klärschlamm, Bioabfall- und Grünabfall kompost sowie Bodenzustandsinventur § 26 Art der Entsorgung von Klärschlamm (1) Derjenige, bei dem Klärschlamm aus Ab wasserreinigungs- oder Abwasserbehand lungsanlagen anfällt, ist, soweit nicht eine Verwertung als Altstoff nach Abs. 3 oder § 27 zulässig ist, verpflichtet, diesen zu einer ge eigneten Behandlungsanlage zu verbringen. (2) Der Betreiber einer Abwasserreini gungs- oder Abwasserbehandlungsanlage mit einer Ausbaugröße über 500 EGW60 hat über die in seiner Anlage anfallenden Schlamm mengen Aufzeichnungen zu führen. Es ist den Landesgesetzblatt 2004, Stück 10, Nr. 17108 Organen der Landesregierung auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu ge währen oder sind diese vorzulegen. Diese Auf zeichnungen sind sieben Jahre hindurch, ge rechnet von der letzten Eintragung, aufzube wahren. (3) Für Klärschlamm aus Abwasserreini gungsanlagen bis 50 EGW60 ist eine Verwer tung nach diesem Abschnitt zulässig, wobei lediglich § 30 Abs. 2 Anwendung findet. (4) Die gemeinsame Lagerung von Klär schlamm mit Gülle oder Jauche ist verboten. § 27 Verwertung auf landwirtschaftlich genutzten Böden Das Aufbringen von Klärschlamm, der nicht unter § 26 Abs. 3 fällt, oder von Bioab fall- und Grünabfallkompost auf landwirt schaftlich genutzten Böden ist nur zulässig, wenn a) der Klärschlamm sowie der Bioabfall- und Grünabfallkompost die in der Klär schlamm- und Kompostverordnung (§ 35) festgelegten Grenzwerte nicht überschrei ten und im Hinblick auf ihren Gehalt an düngewirksamen Stoffen und ihren sonsti gen Bestandteilen und Eigenschaften zur Aufbringung auf landwirtschaftlich ge nutzten Böden geeignet sind (§ 29 Abs. 3), b) der Klärschlamm biologisch, chemisch, thermisch, durch langfristige Lagerung oder durch ein anderes Verfahren so be handelt wurde, dass ein weiterer biologi scher Abbau begünstigt und die mit der Verwendung in unbehandelter Form ver bundenen hygienischen Nachteile weitest gehend verringert wurden, c) der Boden für eine bestimmte Art von Klär schlamm oder Bioabfall- und Grünabfall kompost geeignet ist (§ 29 Abs. 3). § 28 Bioabfall- und Grünabfallkompost (1) Als Bioabfall- und Grünabfallkompost im Sinne dieses Gesetzes gilt ein humusähnli cher Stoff, der als Produkt biologisch-chemi scher Umwandlung aus biogenen Abfallstof fen anfällt; kompostierte biogene Abfallstoffe aus nicht mehr als zehn Haushalten oder von der Menge und der Zusammensetzung ver gleichbar aus Betrieben gelten nicht als Bio abfall- und Grünabfallkompost im Sinne die ses Abschnittes. (2) Biogene Abfallstoffe sind Abfälle, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch chemisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind und als Altstoffe getrennt von den sonsti gen Abfällen gesammelt werden. § 29 Untersuchung von Böden, Klärschlamm und Kompost (1) Der Betreiber einer Abwasserreini gungsanlage oder einer Behandlungsanlage darf Klärschlamm oder Bioabfall- und Grün abfallkompost zum Zwecke der Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Böden nur abgeben, wenn er den Klärschlamm oder Bio abfall- und Grünabfallkompost vor der erst maligen Abgabe und in der Folge innerhalb der in der Klärschlamm- und Kompostverord nung (§ 35) festgelegten Zeiträume durch eine staatlich autorisierte Untersuchungsanstalt oder durch einen zur Untersuchung befugten Ziviltechniker auf die Eignung gemäß § 27 lit. a untersuchen lässt. Darüber hinaus ist über die seuchenhygienische Eignung des Bio abfall- und Grünabfallkompostes zur Auf bringung auf Wiesen und Weiden eine Unter suchung einer für solche Prüfungen zugelas senen Prüfstelle durchzuführen. (2) Vor dem erstmaligen Aufbringen von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünab fallkompost auf landwirtschaftlich genutzten Böden und in der Folge innerhalb der in der Klärschlamm- und Kompostverordnung fest gelegten Zeiträume, hat der Betreiber einer Anlage nach Zustimmung durch den Eigentü mer oder Nutzungsberechtigten der zur Auf bringung vorgesehenen Grundfläche durch eine staatlich autorisierte Untersuchungsan stalt oder durch einen zur Bodenuntersuchung befugten Ziviltechniker die zum Aufbringen beabsichtigte Grundfläche auf die Untersu chungsparameter gemäß der nach § 35 Abs. 1 erlassenen Klärschlamm- und Kompostver ordnung untersuchen zu lassen. (3) Über das Ergebnis der Untersuchungen des Klärschlammes oder Bioabfall- und Grün abfallkompostes und des Bodens hat die staat lich autorisierte Untersuchungsanstalt oder der beauftragte Ziviltechniker dem Betreiber der Anlage ein Zeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis hat im Falle der Eignung der Grund fläche unter Bedachtnahme auf die Art des Bo dens, die Art der Nutzung, die zusätzliche Ver wendung anderer Düngemittel, sowie die Bo denbeschaffenheit im Rahmen der in der Klär schlamm- und Kompostverordnung fest gelegten Höchstmenge, die zulässige Höchst menge an Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost der untersuchten Art an zugeben, die aufgebracht werden darf, sowie welche kalendermäßig festgelegten Aufbrin Landesgesetzblatt 2004, Stück 10, Nr. 17 109 gungszeiträume und welche Zeitabstände bis zur nächsten Aufbringung einzuhalten sind. (4) Eine Ausfertigung dieses Zeugnisses ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes und der Landesregierung zu übermitteln. (5) Die Kosten für die Untersuchung des Klärschlamms, Komposts und des Bodens so wie für die Zeugnisausstellung sind vom Be treiber der Abwasserreinigungs- oder Be handlungsanlage zu tragen. § 30 Beschränkung der Verwertung (1) Das Aufbringen von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost auf land wirtschaftlich genutzte Böden ist nur auf Grund und nach Maßgabe eines Zeugnisses nach § 29 Abs. 3 zulässig. (2) Das Aufbringen von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost ist verbo ten a) auf Gemüse-, Heilkräuter- und Beeren obstkulturen, b) auf Böden in verkarsteten Gebieten, c) auf wassergesättigte, gefrorene oder auf schneebedeckte Böden sowie auf landwirt schaftlich genutzte Böden jedenfalls in der Zeit vom 1. Dezember bis 1. März, d) auf Feldfutterkulturen, ausgenommen die Zwischenfrucht, e) auf Hanglagen mit Abschwemmungsge fahr in Gewässer, f) wo Aufbringungsverbote auf Grund des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestehen. § 31 Abgabe und Übernahme von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost (1) Der Betreiber einer Abwasserreini gungs- oder Behandlungsanlage darf Klär schlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkom post zur Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Böden nur an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des zur Aufbringung bestimmten Grundstückes abgeben. Der Ei gentümer oder Nutzungsberechtigte des zur Aufbringung des Klärschlamms oder des Bio abfall- und Grünabfallkomposts bestimmten Grundstückes darf den übernommenen Klär schlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkom post nur auf dem dafür bestimmten Grund stück aufbringen. (2) Der Betreiber der Anlage, von der Klär schlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkom post für die Aufbringung auf landwirtschaft liche Böden abgegeben wird, hat ein Abneh merverzeichnis zu führen. In das Abnehmer verzeichnis ist jede Abgabe von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost unter Angabe der Menge, des Namens und der An schrift des Übernehmers und der Aufbrin gungsfläche (Grundstücksnummer, Katastral gemeinde, Flächenausmaß) einzutragen. Das Verzeichnis ist sieben Jahre hindurch, gerech net nach der letzten Eintragung, aufzubewah ren. (3) Bei der Abgabe von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost hat der Betreiber der Anlage eine Bestätigung in zweifacher Ausfertigung auszustellen, die vom Betreiber der Anlage und vom Überneh mer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheins verbleibt dem Betreiber, die weitere ist dem Übernehmer auszufolgen. (4) Die Bestätigung hat die Bezeichnung der Anlage, den Namen des Transporteurs, den Namen und die Anschrift des Verwerters, die abgegebene Klärschlamm- oder Kompost menge, das Datum der Abgabe sowie die Zahl und das Datum des Zeugnisses gemäß § 29 Abs. 3 samt Bezeichnung des Ausstellers zu enthalten. § 32 Überwachung der Verwertung (1) Die Landesregierung hat die Untersu chung eines landwirtschaftlich genutzten Bo dens anzuordnen, wenn der begründete Ver dacht besteht, dass die Aufbringung von Klär schlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkom post nicht gesetzmäßig erfolgt oder wenn der Verdacht besteht, dass ungeeignete Stoffe auf gebracht wurden oder die zulässige Höchst menge überschritten wurde. (2) Bestätigt sich im Zuge der angeordneten Untersuchung der Verdacht nach Abs. 1, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des landwirtschaftlich genutzten Bodens die Kosten der Untersuchung zu ersetzen. Erfolgt im Rahmen der Aufbringung von Klär schlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkom post eine Überschreitung höchstzulässiger Schadstoffmengen oder Nährstofffrachten ohne Kenntnis des Eigentümers oder des Nut zungsberechtigten und konnte dieser davon auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nichts wissen, sind die Kosten der Untersuchung durch den Eigentümer oder Nutzungsberech tigten nicht zu ersetzen. Der untersuchte Bo den verliert jedoch in jedem Fall bis zu einer Landesgesetzblatt 2004, Stück 10, Nr. 17110 neuerlichen Untersuchung des Bodens und der Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 29 Abs. 3 seine Eignung zur Aufbringung von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünab fallkompost. § 33 Bodenzustandsinventur (1) Die Landesregierung hat zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung des durch Schadstoffeintrag, Bodenabtrag und Verdich tung gegebenen Belastungsgrades und der möglichen Belastbarkeit landwirtschaftlicher Böden mit Schadstoffen im gesamten Landes gebiet Zustandsuntersuchungen von Böden zu veranlassen (Bodenzustandsinventur). Die Er gebnisse dieser Untersuchungen sind in einem Kärntner Bodenzustandskataster zusammen zufassen. In diesen Kataster darf jedermann Einsicht nehmen. (2) Zur Schaffung der Grundlagen gemäß Abs. 1 darf die Landesregierung unter Berücksichtigung der bodenkundlichen Ver hältnisse und der gegebenen Schadstoffquel len ein Netz ständiger Prüfstandorte (Boden Dauerbeobachtungsflächen) einrichten. Bei der Beurteilung der bodenkundlichen Ver hältnisse ist auf die Ergebnisse der öster reichischen Bodenkartierung Bedacht zu neh men. Weiters ist bei der Festlegung dieser Prüfstandorte auch auf die ortsübliche Be wirtschaftung Bedacht zu nehmen. Der Grundeigentümer darf in die auf der Boden Dauerbeobachtungsfläche erhobenen Daten Einsicht nehmen. (3) Für Bodenzustandsuntersuchungen sind die Organe und die Beauftragten der Landes regierung befugt, soweit dies zur Durch führung der Bodenzustandsuntersuchungen unbedingt erforderlich ist, Grundstücke und Anlagen zu betreten, Messungen durchzu führen, Proben zu entnehmen und Bodenmar ken anzubringen. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstücksei gentümer oder sonstigen über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen. Sie sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsge heimnissen verpflichtet. (4) Die Organe und die Beauftragten der Landesregierung haben bei der Durchführung der Bodenzustandsuntersuchung auf größt mögliche Schonung des Bodens und seines Be wuchses Bedacht zu nehmen und jede Störung tunlichst zu vermeiden. Sie haben dabei al lenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück zu beachten. (5) Entsteht dem Grundeigentümer oder dem Nutzungsberechtigten durch die Durch führung der Bodenzustandsuntersuchung oder durch die Anbringung von Bodenmarken ein Vermögensnachteil, hat das Land Kärnten den eingetretenen Vermögensnachteil mit Geld auszugleichen, sofern nicht eine vom Ei gentümer oder Nutzungsberechtigten oder ihren Rechtsvorgängern durch eine Verletzung der gehörigen Aufmerksamkeit oder eine nach diesem Gesetz rechtswidrig verursachte Be einträchtigung der Bodenbeschaffenheit fest gestellt wird. Erfolgt zwischen dem Grundei gentümer oder dem Nutzungsberechtigten und dem Land Kärnten keine Einigung, ist die Angelegenheit im Zivilrechtsweg vom Grund eigentümer oder Nutzungsberechtigten gel tend zu machen. § 34 Klärschlammregister Die Landesregierung hat für Klärschlamm aus Abwasserreinigungs- und Abwasserbe handlungsanlagen ein für jedermann einseh bares Register zu führen, aus welchem folgen des hervorgeht: a) die angefallenen Klärschlammmengen und die zur Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Böden abgegebenen oder an ge eignete Behandlungsanlagen gelieferten Anteile; b) die Zusammensetzung und die Eigenschaf ten des Klärschlamms im Hinblick auf die Grenzwerte der Klärschlamm- und Kom postverordnung (§ 35); c) die Art der Behandlung des Klärschlamms im Sinne des § 27 lit. b; d) die Namen und die Anschriften der Emp fänger der Schlämme, bei Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Böden, die Orte ihrer Aufbringung. § 35 Klärschlamm- und Kompostverordnung (1) Die Landesregierung hat unter Bedacht nahme auf den Stand der Technik durch Ver ordnung nähere Bestimmungen über die Auf bringung von Klärschlamm sowie von Bioab fall- und Grünabfallkompost auf landwirt schaftlich genutzte Böden zu erlassen. (2) Die Verordnung nach Abs. 1 hat insbe sondere zu enthalten: a) die zeitlichen Abstände der Untersuchun gen gemäß § 29 Abs. 1, wobei Abstufungen nach Größe und Art der Anlage zulässig sind, b) die Anzahl und Art der Untersuchungspa rameter und Untersuchungsmethoden ab gestuft nach Größe und Art der Anlage, Landesgesetzblatt 2004, Stück 10, Nr. 17 111 c) die zeitlichen Abstände der Bodenuntersu chungen gemäß § 29 Abs. 2, wobei Abstu fungen nach der Art des Bodens, der Art der Nutzung sowie nach der Bodenbeschaffen heit zulässig sind, d) die Grenzwerte für organische und anorga nische Inhaltsstoffe im Boden, Klär schlamm und im Bioabfall- und Grünab fallkompost, e) Grenzwerte für den Gehalt an Krankheits erregern im behandelten Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost, f) die erlaubten Aufbringungszeiten im Hin blick auf besondere Bodennutzungen, g) unabhängig von der Bodenneigung die jährlich höchstzulässige Aufbringungs menge an Klärschlamm oder Bioabfall und Grünabfallkompost je Hektar land wirtschaftliches Grünland und Acker, h) das höchstzulässige Gewicht der Aufbrin gungsfahrzeuge. (3) Die Behörde darf im Einzelfall abwei chend von den in Abs. 2 lit. a und c festgeleg ten Zeiträumen kürzere Untersuchungs zeiträume vorschreiben, sofern dies im Hin blick auf die Bodenart oder die Belastung des Klärschlamms oder Bioabfall- und Grünab fallkomposts mit Schadstoffen notwendig er scheint. 8. Abschnitt Öffentliche Behandlungsanlagen § 36 Überörtliche Planung (1) Die Landesregierung hat zur geordneten Entsorgung der im Land anfallenden Abfälle mit Verordnung die Entsorgungsbereiche, die Art und die Anzahl der öffentlichen Behand lungsanlagen und die Art der in diesen Anla gen zu behandelnden Abfälle aus einem oder vorübergehend zur Aufrechterhaltung der Entsorgungssicherheit aus mehreren Entsor gungsbereichen oder aus Teilen von diesen zu bestimmen. (2) Bei den nach Abs. 1 festzulegenden In halten der Verordnung ist insbesondere Be dacht zu nehmen auf: a) die Ziele und Grundsätze der Abfallwirt schaft (§ 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 [AWG 2002], BGBl. I Nr. 102), b) das Kärntner Abfallwirtschaftskonzept (§ 4), c) die in den einzelnen Entsorgungsbereichen im Hinblick auf die Anzahl der Einwohner und der Betriebe, die Anzahl der Nächti gungen im Fremdenverkehr, die Maßnah men der Vermeidung und Verringerung der Abfälle sowie die Entsorgungspflichten der Inhaber der Abfälle die zur Entsorgung an fallenden Arten und Mengen von Abfällen, d) die Verkehrserschließung, e) die geologischen und die hydrogeologi schen Gegebenheiten in den Entsorgungs bereichen, f) die Erfordernisse der Umwelthygiene, g) die Siedlungsstruktur. (3) Die Abfallwirtschaftsverbände haben als Träger von Privatrechten für die von der Lan desregierung in der Verordnung gemäß Abs. 1 zu bezeichnenden Arten von Behandlungsan lagen für Untersuchungen betreffend die mög liche Eignung von Standorten für diese Be handlungsanlagen für ihren Entsorgungsbe reich zu sorgen. Bei der Durchführung der Un tersuchungen sind entsprechend der Art der Behandlungsanlagen jedenfalls die Kriterien des Abs. 2 lit. a bis g anzuwenden. Das Ergeb nis der Untersuchungen haben die Abfallwirt schaftsverbände, versehen mit ihrer Stellung nahme zu einem möglichen Standort, im Falle mehrerer geeigneter Standorte unter Vor nahme einer Reihung, der Landesregierung vorzulegen. (4) Die Landesregierung hat, im Falle von Untersuchungen gemäß Abs. 3 nach der Vor lage der Untersuchungsergebnisse, im Hin blick auf die gemäß Abs. 1 festgelegte Zahl öf fentlicher Behandlungsanlagen in Überein stimmung mit den in Abs. 2 genannten Krite rien durch Verordnung die Standorte der öffentlichen Behandlungsanlagen durch die Festlegung der in Betracht kommenden Grundstücke zu bestimmen. (5) Die durch die Festlegung der in Betracht kommenden Grundstücke bestimmten Stand orte für öffentliche Behandlungsanlagen so wie für Anlagen gemäß den §§ 37 Abs. 3 und 38 Abs. 2 sind von der durch den Standort be troffenen Gemeinde im Flächenwidmungs plan als überörtliche Planung ersichtlich zu machen. (6) Erfolgt die Entsorgung von Abfällen aus Entsorgungsbereichen in einer außerhalb Kärntens gelegenen Behandlungsanlage, so ist diese Behandlungsanlage auf die Zahl der in der Verordnung gemäß Abs. 1 vorgesehenen Behandlungsanlagen anzurechnen. Landesgesetzblatt 2004, Stück 10, Nr. 17112 § 37 Aufgabe der Abfallwirtschaftsverbände (1) Die Errichtung, der Betrieb und die Er haltung der in der Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 vorgesehenen öffentlichen Behand lungsanlagen sind Aufgabe der Abfallwirt schaftsverbände. Haben die Abfallwirt schaftsverbände in ihrem Entsorgungsbereich lediglich eine öffentliche Behandlungsanlage einer bestimmten Art zu errichten, dann ha ben die Abfallwirtschaftsverbände diese öf fentliche Behandlungsanlage für ihren gesam ten Entsorgungsbereich zu betreiben. Sind mehrere öffentliche Behandlungsanlagen ei ner bestimmten Art von den Abfallwirt schaftsverbänden zu errichten, dann haben die Abfallwirtschaftsverbände diese öffentli chen Behandlungsanlagen für die in der Ver ordnung gemäß § 36 Abs. 1 vorgesehenen Teil bereiche zu betreiben. (2) Die Landesregierung darf durch Verord nung Vorschriften über die Zusammenarbeit der beteiligten Abfallwirtschaftsverbände und den gemeinsamen Betrieb einer Behand lungsanlage gemäß Abs. 1 zweiter Satz erlas sen. (3) Die Abfallwirtschaftsverbände dürfen andere als im Abs. 1 genannte Behandlungs anlagen errichten und betreiben, wenn Über einstimmung mit den im § 36 Abs. 2 genann ten Kriterien besteht. Die Landesregierung hat die Standorte dieser Behandlungsanlagen durch die Festlegung der in Betracht kom menden Grundstücke durch Verordnung zu bestimmen, wenn a) die Errichtung und der Betrieb dieser Be handlungsanlagen mit den in § 36 Abs. 2 genannten Kriterien übereinstimmen und b) sich der Abfallwirtschaftsverband ver pflichtet, für diese Behandlungsanlagen die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Ta rife für öffentliche Behandlungsanlagen (§ 39 Abs. 1) anzuwenden. § 38 Vorsorge des Landes (1) Wird vom Land als Träger von Pri vatrechten für zumindest zwei Entsorgungs bereiche für die Entsorgung einzelner Arten von Abfällen Vorsorge getroffen, haben sich die betroffenen Gemeinden und die betroffe nen Abfallwirtschaftsverbände dieser Ein richtungen zu bedienen. Eine derartige Vor sorge darf vom Land jedoch nur getroffen wer den, wenn anderweitig keine oder keine aus reichende Vorsorge für die Entsorgung einzelner Arten von Abfällen getroffen wor den ist. (2) Wurde vom Land als Träger von Pri vatrechten gemäß Abs. 1 Vorsorge getroffen, so hat die Landesregierung durch Verordnung die Standorte dieser Behandlungsanlagen durch die Festlegung der in Betracht kom menden Grundstücke zu bestimmen, wenn a) die Errichtung und der Betrieb dieser Be handlungsanlagen mit den in § 36 Abs. 2 genannten Kriterien übereinstimmen und b) sich der Inhaber der Behandlungsanlage verpflichtet, die Bestimmungen dieses Ge setzes über die Tarife für öffentliche Be handlungsanlagen (§ 39 Abs. 1) anzuwen den. § 39 Tarife für öffentliche Behandlungsanlagen (1) Die Betreiber von öffentlichen Behand lungsanlagen haben die Entgelte für die Be handlung von in Kärnten anfallenden Abfäl len in einem angemessenen Tarif festzulegen und in der Kärntner Landeszeitung zu veröf fentlichen. Ein Tarif ist angemessen, wenn er sowohl den bei der Behandlung der Abfälle entstehenden typischen Verhältnissen ratio nell geführter Behandlungsanlagen unter Be dachtnahme auf die Gewährleistung der Er füllung der dem Betreiber einer öffentlichen Behandlungsanlage obliegenden Pflichten als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage und den Interessen der Leistungsempfänger sowie derjenigen, bei denen die Abfälle anfallen, entspricht. Die Betreiber öffentlicher Behand lungsanlagen sind verpflichtet, zu diesen Tari fen mit jedermann privatrechtliche Verträge über die ordnungsgemäße Entsorgung abzu schließen. (2) Im Falle des § 37 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit einer Verordnung gemäß § 37 Abs. 2 ist ein einheitlicher Behandlungspreis sicherzustellen. (3) Der Abfallwirtschaftsverband darf Ver einbarungen, worin er sich zur Behandlung von Abfällen natürlicher oder nicht natürli cher Personen bedient, nur schließen, wenn in der Vereinbarung insbesondere enthalten sind: a) die ziffernmäßig errechenbare Festlegung der Entgelte in einem Tarif, zu welchem der Betreiber der öffentlichen Behandlungsan lage mit jedermann privatrechtliche Ver träge über die ordnungsgemäße Entsor gung der im Entsorgungsbereich des Ab fallwirtschaftsverbandes anfallenden Ab fälle abschließt, b) die Einrichtung eines vom Betreiber der Anlage und vom Abfallwirtschaftsverband Landesgesetzblatt 2004, Stück 10, Nr. 17 113 paritätisch zu beschickenden Ausschusses, der Tarifänderungen nach dem Grundsatz der Angemessenheit gemäß Abs. 1 einver nehmlich verbindlich festzulegen hat, c) Bestimmungen über ein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozess ordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, zur Festlegung der im Tarif festzulegenden Entgelte nach den unter lit. b genannten Kriterien, soweit ein Einvernehmen im ein gerichteten Ausschuss darüber nicht zu stande gekommen ist. 9. Abschnitt Abfallwirtschaftsverbände § 40 Bildung (1) Die Landesregierung hat durch Verord nung unter Einbeziehung der Städte mit eige nem Statut Gemeindeverbände zur Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu bilden. Die Gemeindeverbände führen die Bezeichnung „Abfallwirtschafts verband“ in Verbindung mit einer den jewei ligen Verbandsbereich kennzeichnenden örtli chen Bezeichnung. (2) In der Verordnung zur Bildung der Ab fallwirtschaftsverbände ist zu bestimmen, welche Gemeinden einem Abfallwirtschafts verband angehören, wo dieser seinen Sitz hat und wie seine Bezeichnung lautet. Bei der Festlegung des Sitzes des Abfallwirtschafts verbandes ist auf die Gebote der Zweck mäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen. (3) Die beteiligten Gemeinden sind vor der Erlassung von Verordnungen zur Bildung von Abfallwirtschaftsverbänden zu hören. (4) Abfallwirtschaftsverbände besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Rechtspersönlich keit bestehender Abfallwirtschaftsverbände wird durch eine Änderung der verbandsan gehörigen Gemeinden nicht berührt. (5) Die örtlichen Wirkungsbereiche der Ab fallwirtschaftsverbände sind zugleich ihre Entsorgungsbereiche. § 41 Organe des Abfallwirtschaftsverbandes (1) Zur Erfüllung der Aufgaben eines Ab fallwirtschaftsverbandes sind berufen: a) der Verbandsrat (die Verbandsversamm lung), b) der Vorstand, c) der Vorsitzende (der Verbandsobmann), d) der Kontrollausschuss. (2) Die Funktionsperiode der Organe eines Abfallwirtschaftsverbandes fällt mit dem Wahlabschnitt des Gemeinderates zusammen. Sie dauert jedenfalls beim Verbandsrat bis zum Zusammentritt des neuen Verbandsrates, bei den übrigen Organen bis zur Wahl der neuen Organe. (3) Die Organe des Abfallwirtschaftsver bandes sind nach jeder allgemeinen Gemein deratswahl binnen drei Monaten nach der Wahl der neuen Gemeinderäte zu bilden. Der bisherige Vorsitzende hat den neuen Ver bandsrat einzuberufen und den Vorsitz bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neu ge wählten Vorsitzenden zu führen. (4) Werden Abfallwirtschaftsverbände durch Verordnung der Landesregierung ver ändert oder neu gebildet, so sind die Organe des Abfallwirtschaftsverbandes binnen acht Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verord nung für die verbleibende Zeit bis zur allge meinen Neubildung der Organe des Abfall wirtschaftsverbandes neu zu bilden. § 42 Verbandsrat (1) In den Verbandsrat werden über Be schluss des Gemeinderates der verbandsan gehörigen Gemeinden der Bürgermeister oder jeweils ein anderes Mitglied des Gemeindera tes sowie ein Ersatzmitglied entsandt. (2) Für die Stellung der Mitglieder des Ver bandsrates und die Einberufung und Abhal tung der Sitzung des Verbandsrates sind die für den Gemeinderat geltenden Bestimmun gen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeord nung sinngemäß anzuwenden. (3) Dem Verbandsrat obliegen a) die Wahl des Vorstandes, b) die Erlassung der Geschäftsordnung, c) die Feststellung des Jahresvoranschlages und eines allfälligen Nachtragsvoran schlages, d) die Genehmigung des Rechnungsabschlus ses, e) die Genehmigung des Stellenplanes, f) die Beschlussfassung über die Stellung nahme zum Ergebnis der Untersuchungen gemäß § 36 Abs. 3 hinsichtlich der Stand orte von öffentlichen Behandlungsanlagen und im Falle mehrerer Standorte über ihre Reihung, Landesgesetzblatt 2004, Stück 10, Nr. 17114 g) die Entscheidung in jenen Angelegenhei ten, die vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden. (4) Stellt der Verbandsrat Verletzungen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Ver waltung des Abfallwirtschaftsverbandes so wie des Gebotes der Sparsamkeit, Wirt schaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Ge barung, insbesondere anlässlich von Prü fungsberichten des Kontrollausschusses oder der Landesregierung fest, so hat er die ihm zur Abhilfe erforderlich erscheinenden Maßnah men zu treffen. § 43 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus fünf vom Ver bandsrat aus seiner Mitte mit einfacher Mehr heit der abgegebenen Stimmen zu wählenden Mitgliedern. Befinden sich im Entsorgungsbe reich des Verbandes Behandlungsanlagen, so muss dem Vorstand mindestens ein Vertreter einer Gemeinde mit einem Standort einer im Betrieb befindlichen Behandlungsanlage an gehören. Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Bei der Zusam mensetzung des Vorstandes ist die verhältnis mäßige Zusammensetzung der in den Ge meindevertretungen der verbandsangehöri gen Gemeinden vertretenen politischen Par teien nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (2) Dem Vorstand obliegen a) die Vorberatung der in die Zuständigkeit des Verbandsrates fallenden Angelegen heiten, b) die Wahl des Vorsitzenden und des Stell vertreters des Vorsitzenden, c) die Besorgung aller übrigen Aufgaben des Abfallwirtschaftsverbandes, die durch die ses Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind. (3) Die Bestimmungen der Kärntner Allge meinen Gemeindeordnung über die Sitzungen des Gemeindevorstandes gelten sinngemäß. § 44 Vorsitzender (1) Der Vorsitzende ist vom Vorstand aus sei ner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgege benen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. (2) Dem Vorsitzenden obliegen a) die Vertretung des Abfallwirtschaftsver bandes, b) die Durchführung der Beschlüsse des Ver bandsrates, c) die Besorgung der laufenden Verwaltung des Abfallwirtschaftsverbandes, d) die Einberufung und Leitung der Sitzun gen des Verbandsrates und e) die Besorgung jener nichtbehördlichen Aufgaben, die ihm zur selbstständigen Er ledigung in der Geschäftsordnung übertra gen wurden. (3) Im übrigen sind die für den Bürgermei ster und die Vizebürgermeister geltenden Be stimmungen der Kärntner Allgemeinen Ge meindeordnung sinngemäß anzuwenden. § 45 Geschäftsstelle (1) Der Abfallwirtschaftsverband besorgt seine Geschäfte in einer Geschäftsstelle. Er kann sich mit Beschluss des Verbandsrates bei der Besorgung seiner Geschäfte mit der Maß gabe anderer Rechtsträger bedienen, dass das Weisungsrecht der Organe des Abfallwirt schaftsverbandes in fachlicher Hinsicht si chergestellt wird. Derartige Beschlüsse be dürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der ab gegebenen Stimmen. (2) Zur Leitung der Geschäftsstelle ist ein befähigter Geschäftsführer zu bestellen. Vor der Bestellung eines Geschäftsführers ist diese Funktion unter Angabe eines Anforderungs profils etwaiger Bewerber und einer Stellen beschreibung öffentlich auszuschreiben. (3) Dem Geschäftsführer obliegt es insbe sondere, für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang und für die Gesetz mäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsam keit im Geschäftsgang zu sorgen. Zum zweckentsprechenden Geschäftsgang ge hören insbesondere ein reibungsloser Ablauf der Geschäfte und die Sorge für die zweck entsprechende und angemessene Beschäfti gung der Bediensteten des Abfallwirtschafts verbandes. (4) Der Vorsitzende ist Vorstand der Ge schäftsstelle. Ihm unterstehen die bei der Ge schäftsstelle verwendeten Bediensteten des Abfallwirtschaftsverbandes. § 46 Bevollmächtigung des Geschäftsführers In der Geschäftsordnung darf dem Ge schäftsführer die Befugnis zur Besorgung be stimmter regelmäßiger Geschäfte sowie zur Vertretung des Verbandes nach außen in die sen Angelegenheiten erteilt werden. Die Ver Landesgesetzblatt 2004, Stück 10, Nr. 17 115 antwortlichkeit der Organe und gesetzliche Bestimmungen über Sondervollmachten wer den hiedurch nicht berührt. § 47 Schriftform, Fertigung von Urkunden (1) Erklärungen, durch die sich der Abfall wirtschaftsverband privatrechtlich verpflich tet, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Fertigung durch den Vor sitzenden oder, im Falle der Bevollmächtigung des Geschäftsführers (§ 46), durch den Ge schäftsführer, soweit er zur Besorgung der Ge schäfte in der Geschäftsordnung berufen ist. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, so weit die Geschäftsordnung für bestimmte Er klärungen anderes vorsieht. (2) Schriftliche Ausfertigungen von Verträ gen sind vom Vorsitzenden und einem weite ren Mitglied des Vorstandes sowie vom Ge schäftsführer, soweit er zur Besorgung der Ge schäfte auf Grund der Geschäftsordnung (§ 46) berufen ist, zu fertigen und mit der Be zeichnung des Abfallwirtschaftsverbandes zu versehen. (3) Bedarf der Vertrag der Genehmigung der Landesregierung, so hat die schriftliche Aus fertigung überdies den Genehmigungsver merk der Landesregierung zu enthalten. § 48 Geschäftsordnung (1) Der Abfallwirtschaftsverband hat die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 42 Abs. 2, 43 Abs. 3, 44 Abs. 3 und 49 Abs. 2 mit einer Geschäftsordnung auszuführen. (2) Durch die Geschäftsordnung sind die Be stimmungen der Kärntner Allgemeinen Ge meindeordnung über die Kontrolle und über die Gebarung sinngemäß auszuführen. Die Bestimmungen der Kärntner Gemeindehaus haltsordnung gelten zufolge ihres § 90 sinnge mäß. (3) Der Kontrollausschuss besteht aus min destens drei, höchstens aber fünf Mitgliedern; der Obmann ist vom Verbandsrat mit einfa cher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeindevor standes der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen. Er darf nicht dem Gemeinderat derselben verbandsangehörigen Gemeinde zuzurechnen sein, die den Vorsitzenden stellt, und auch nicht derselben Gemeindeverbands partei angehören wie der Vorsitzende. Die übrigen Mitglieder des Kontrollausschusses sind vom Verbandsrat aus dem Kreis der Mit glieder des Gemeindevorstandes der ver bandsangehörigen Gemeinden zu wählen. (4) Die Geschäftsordnung ist vom Verbands rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der ab gegebenen Stimmen zu beschließen. (5) Die Geschäftsordnung des Abfallwirt schaftsverbandes und ihre Änderungen sind nach der Genehmigung der Landesregierung (§ 53 Abs. 2 lit. a) vom Abfallwirtschaftsver band in der Kärntner Landeszeitung zu ver lautbaren. (6) Die Geschäftsordnung ist den Mitglie dern des Verbandsrates und dem Geschäfts führer auszufolgen. § 49 Sitzungsgeld (1) Die Mitglieder des Verbandsrates üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus. (2) Den Mitgliedern des Verbandsrates und des Vorstandes gebührt für jeden Tag, an dem sie an einer Sitzung teilgenommen haben, ein in der Geschäftsordnung des Abfallwirt schaftsverbandes festzusetzendes Sitzungs geld. Das Sitzungsgeld darf 4 v. H. des Gehal tes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 9, nicht übersteigen. Sofern der Verbandsrat für den Vorsitzenden nicht die Gewährung ei ner pauschalierten Aufwandsentschädigung beschließt, gebührt diesem das Sitzungsgeld in doppelter Höhe. § 50 Finanzierung (1) Zur Deckung des Aufwandes des Abfall wirtschaftsverbandes sind zunächst die Ein nahmen heranzuziehen, die ihm aus der Be sorgung seiner Aufgaben zufließen. Der durch diese Einnahmen nicht gedeckte Aufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu tragen. Zum Aufwand zählt auch die Schaf fung einer angemessenen Rücklage für die Er richtung und die Anpassung von Behand lungsanlagen an die jeweiligen abfallwirt schaftlichen Erfordernisse und den Stand der Technik unter Berücksichtigung der nach der Art der Anlage zu erwartenden Nutzungs dauer bzw. Restnutzungsdauer sowie für Maß nahmen, die nach der Auflassung verbandsei gener Behandlungsanlagen erforderlich wer den. (2) Der verhältnismäßige Anteil jeder ver bandsangehörigen Gemeinde am Aufwand ebenso wie an einem allfälligen Überschuss des Abfallwirtschaftsverbandes ist auf drei Dezimalstellen genau festzulegen, wobei die Landesgesetzblatt 2004, Stück 10, Nr. 17116 ser überwiegend nach der aus dem Gemeinde gebiet einer verbandsangehörigen Gemeinde entsorgten Masse von Abfällen berechnet wird. Wird der verhältnismäßige Anteil am Aufwand nicht ausschließlich nach der ent sorgten Masse von Abfällen berechnet, ist die Art der Berechnung in der Geschäftsordnung festzulegen. (3) Die Masse der aus dem Gemeindegebiet einer verbandsangehörigen Gemeinde ent sorgten Abfälle ist durch geeignete Messein richtungen festzustellen. Führt diese Art der Feststellung der Masse nach den einzelnen Gemeindegebieten getrennt für die Mehrzahl der verbandsangehörigen Gemeinden zu einer wesentlichen Erhöhung der Entsorgungsko sten, darf der Abfallwirtschaftsverband, bei der Berechnung des anteiligen Aufwandes je der Gemeinde, die Masse nach der Zahl und der Größe der im Gemeindegebiet aufgestell ten Müllbehälter für Systemmüll unter Berücksichtigung der festgesetzten Abfuhr termine ermitteln. Die Art der Ermittlung der Masse der entsorgten Abfälle ist in der Ge schäftsordnung ersichtlich zu machen. Fallen die Voraussetzungen für eine Kostenauftei lung nach dem zweiten Satz weg, so ist die Ge schäftsordnung so rechtzeitig zu ändern, dass in dem dem Wegfall der Voraussetzungen fol genden Kalenderjahr eine Berechnung des von den Gemeinden zu tragenden Aufwandes auf Grund der durch Messeinrichtungen festge stellten Masse der Abfälle erfolgen kann. (4) Der festgelegte verhältnismäßige Anteil der verbandsangehörigen Gemeinden am Auf wand, ebenso wie an einem allfälligen Über schuss, wirkt mit dem Beginn des der Festle gung der Anteile nachfolgenden Kalenderjah res. (5) Der Vorsitzende hat den vom Abfall wirtschaftsverband voraussichtlich zu tra genden Aufwand den verbandsangehörigen Gemeinden bis 30. November eines jeden Jah res unter gleichzeitiger Bekanntgabe des auf sie entfallenden Kostenanteiles im vorhinein bekannt zugeben. Die verbandsangehörigen Gemeinden haben monatliche Vorauszahlun gen auf den zu erbringenden Beitrag in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Bedarfes gegen nachträgliche Verrechnung zu leisten. § 51 Haftung Die verbandsangehörigen Gemeinden haf ten Dritten gegenüber für die vom Abfallwirt schaftsverband eingegangenen Verpflichtun gen zur ungeteilten Hand. Untereinander haf ten sie entsprechend dem in der Geschäftsord nung bestimmten Anteil. § 52 Mitwirkungspflicht der Gemeinden Die verbandsangehörigen Gemeinden sind verpflichtet, dem Abfallwirtschaftsverband alle für die Besorgung seiner Aufgaben erfor derlichen Auskünfte zu erteilen, bei der Be sorgung der Aufgaben mitzuwirken und die für die Besorgung der Aufgaben erforderli chen Maßnahmen zu treffen. § 53 Aufsicht des Landes über Abfallwirtschaftsverbände (1) Abfallwirtschaftsverbände unterliegen im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht der Landesregierung. Auf die Aufsicht über die Abfallwirtschaftsverbände sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des 21. Abschnittes der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K AGO) sinngemäß anzuwenden. (2) Zusätzlich zu den im § 104 der K-AGO genannten Genehmigungsvorbehalten bedür fen nachstehende Vorhaben oder Maßnahmen des Abfallwirtschaftsverbandes der Genehmi gung der Landesregierung: a) die Geschäftsordnung und ihre Änderun gen, b) die Entsorgung von Abfällen außerhalb des Entsorgungsbereiches oder in privaten Be handlungsanlagen, außer dies erfolgt ent sprechend der überörtlichen Planung gemäß § 36. (3) Eine Genehmigung nach Abs. 2 lit. b ist zu versagen, wenn das Vorhaben oder die Maßnahmen mit dem Abfallwirtschaftskon zept des Landes im Widerspruch stehen. § 54 Auflösung von Abfallwirtschaftsverbänden (1) Sollen Abfallwirtschaftsverbände durch Verordnung der Landesregierung aufgelöst werden, so ist vor der Neubildung von Abfall wirtschaftsverbänden das Vermögen eines Abfallwirtschaftsverbandes zur Deckung sei ner Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist auf die ver bandsangehörigen Gemeinden in dem Ver hältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Verbandsvermögens beigetragen haben. Dies gilt auch hinsichtlich einer Gemeinde, die durch eine Verordnung über die Bildung oder Änderung eines Abfallwirtschaftsverbandes Landesgesetzblatt 2004, Stück 10, Nr. 17 117 einem anderen Abfallwirtschaftsverband zu geordnet wird, in dem eine öffentliche Be handlungsanlage zu errichten ist. (2) Die Abfallwirtschaftsverbände sind be rechtigt, von neu hinzukommenden ver bandsangehörigen Gemeinden einen ange messenen Beitrag zu den bisherigen Aufwen dungen sowie den ihnen durch die Eingliede rung der neuen Gemeinde etwa verursachten Aufwendungen zu verlangen. Die Summe des angemessenen Beitrages, die die Abfallwirt schaftsverbände von einer neu hinzukommen den Gemeinde verlangen dürfen, darf 50 v. H. des sich aus dem festgelegten verhältnismäßi gen Anteil (§ 50 Abs. 2) ergebenden Aufwan des für das Jahr, in dem die Zuordnung zum Abfallwirtschaftsverband erfolgte, nicht überschreiten. (3) Reicht im Falle der Auflösung das vor handene Vermögen eines Abfallwirtschafts verbandes zur Deckung seiner Verbindlich keiten nicht aus, so hat die Landesregierung vorzusorgen, dass eingegangene Verbindlich keiten und bestehende Verpflichtungen von ei nem Rechtsnachfolger erfüllt werden können. Die Landesregierung darf zu diesem Zweck in der Verordnung über die Bildung von Abfall wirtschaftsverbänden bestimmen, welche Ab fallwirtschaftsverbände als Rechtsnachfolger eines aufgelösten Abfallwirtschaftsverbandes anzusehen sind. 10. Abschnitt Gebühren § 55 Ermächtigung (1) Die Ermächtigung einer Gemeinde zur Ausschreibung von Gebühren für die Benüt zung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsor gung von Abfällen und der Umweltberatung ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG), BGBl. Nr. 45, erteilten bundesgesetzlichen Er mächtigung. (2) Erfolgt die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht durch Gemeinde einrichtungen, werden die Gemeinden er mächtigt, eine Gebühr zur Bedeckung des ih nen tatsächlich erwachsenden Aufwandes auszuschreiben. § 56 Festsetzung der Abfallgebühren (1) Die Abfallgebühren umfassen den durch die Entsorgung und die Umweltberatung ent stehenden Aufwand. Dieser Aufwand besteht insbesondere aus: a) den Kosten für die Müllabfuhr und die ge trennte Sammlung von Abfällen, b) den Kosten für die Erhaltung und den Be trieb von Behandlungsanlagen, c) der Tilgung der zum Zwecke der Einrich tung der Müllabfuhr und der Problemstoff sammlung, der Errichtung von Behand lungsanlagen sowie der Durchführung in vestitionsähnlicher Erhaltungsmaßnah men an diesen Einrichtungen und Anlagen aufgewendeten Fremdmittel unter Berück sichtigung der nach der Art der Einrich tung oder Anlage zu erwartenden Nut zungsdauer bzw. Restnutzungsdauer, d) der Verzinsung der Fremd- und Eigenmit tel, die zu den in der lit. c genannten Zwecken aufgewendet wurden, e) der Schaffung einer angemessenen Rück lage für die Maßnahmen, die zur Anpas sung der in der lit. c genannten Einrich tungen und Anlagen an die jeweiligen ab fallwirtschaftlichen Erfordernisse und den Stand der Technik sowie zur und nach der Auflassung dieser Einrichtungen und An lagen erforderlich werden, f) den der Gemeinde erwachsenden Kosten, wenn sie die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht selbst durch führt, g) den Kosten für Maßnahmen zur Abfallver meidung und Abfallverwertung sowie der Information, Beratungs- und Öffentlich keitsarbeit durch Umweltberatung. (2) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Abs. 1 sind Beiträge und Entgelte, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen sowie nicht rückzahlbare Zuschüsse vergangener Haus haltsjahre in Abzug zu bringen. (3) Abfallgebühren dürfen geteilt für die Be reitstellung der Einrichtungen zur Entsor gung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme (Bereitstellungsgebühr) ei nerseits und für die tatsächliche Inan spruchnahme der Einrichtungen (Entsor gungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Abfallgebühren geteilt nach der Bereitstellungsgebühr und nach der Entsorgungsgebühr ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Entsorgungsge bühr mindestens 50 v. H. des gesamten jährli chen Aufkommens an Abfallgebühren zu be tragen. (4) Erfolgt die Berechnung der Entsor gungsgebühr nicht nach der Masse des ent Landesgesetzblatt 2004, Stück 10, Nr. 17118 sorgten Abfalls, hat die Gemeinde in der Ab fuhrordnung vorzusehen, dass die Eigentümer eines bebauten Grundstückes, sofern dieses zumindest drei Monate ununterbrochen unbe wohnt ist, spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die Bereitstellungs gebühr zu entrichten haben. § 57 Berechnungsgrundlage Als Berechnungsgrundlage für die Entsor gungsgebühr sind entsprechend dem System der Entsorgung Merkmale heranzuziehen, die sich auf die zur Entsorgung übergebenen Ab fälle oder auf das Aufkommen der auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Ab fälle beziehen. Solche Merkmale sind insbe sondere die Art, das Volumen und die Masse der Abfälle bzw. die Größe und die Anzahl der Müllbehälter und die Anzahl der Entleerun gen bzw. Abfuhren der Müllbehälter in einem bestimmten Zeitraum wie auch die Mengen der zur Verwertung getrennt gesammelten Ab fälle. Bei der Festlegung der Höhe der Entsor gungsgebühr für Hausmüll im Sonderbereich ist zu berücksichtigen, dass ein Teil des Trans portes vom Abgabepflichtigen durchgeführt wird. Die Berechnungsgrundlagen für die Entsorgungsgebühr sind den Gebühren schuldnern auf Verlangen bekannt zu geben. § 58 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Ein richtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bau werk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentü mer schulden die Abfallgebühr zur ungeteil ten Hand. (2) Ist für die Übergabe von Abfällen eine gesonderte Gebühr ausgeschrieben, sind die Personen, die die Abfälle zur Übergabe brin gen, die Schuldner dieser Abfallgebühren. (3) Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Ei gentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu ent richten waren. § 59 Privatrechtliche Entgelte (1) Die Gemeinde darf für die Entsorgung von Abfällen mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Be triebsmüll nach § 25 Abs. 2 und 3 ein pri vatrechtliches Entgelt verlangen. Dieses darf nicht höher bemessen werden, als es zur Ver zinsung und Tilgung der für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Entsorgungs einrichtungen und für die Behandlung der Ab fälle aufgewendeten Beträge erforderlich ist. Erfolgt die Besorgung von Aufgaben der Ent sorgung von Abfällen nicht durch die Ge meinde selbst, so sind der Berechnung der Höhe des privatrechtlichen Entgelts die der Gemeinde erwachsenden Kosten zugrunde zu legen. (2) Bundesgesetzliche Ermächtigungen und Ermächtigungen über die Ausschreibung von Abfallgebühren nach diesem Gesetz werden durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt. 11. Abschnitt Vollziehung und Mitwirkung bei der Vollziehung § 60 Überwachung und Befugnisse (1) Die Behörden, die mit der Vollziehung dieses Gesetzes und der zu seiner Durch führung erlassenen Verordnungen betraut sind, haben die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen. (2) Die mit der Überwachung betrauten Or gane der Behörde, die von der Behörde Beauf tragten und die Aufsichtsorgane (§ 61) sind befugt, soweit dies zur Erfüllung der der Behörde auf Grund dieses Gesetzes zukom menden Aufgaben unbedingt erforderlich ist, Grundstücke und Anlagen zu betreten, auf und in diesen Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu überprüfen, Messungen durchzu führen, Proben entschädigungslos zu entneh men, Auskünfte zu verlangen und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen. Die über die Grundstücke und Anlagen Verfü gungsberechtigten haben diese Maßnahmen zu gestatten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Unterlagen und Auf zeichnungen zu gewähren. Sie sind, soweit dies nicht wegen Gefahr im Verzug unterblei ben muss, spätestens beim Betreten der Lie genschaft hievon zu verständigen. Die Organe der Behörden und die von ihnen Beauftragten Landesgesetzblatt 2004, Stück 10, Nr. 17 119 haben im Zuge der Wahrnehmung dieser Rechte auf die größtmögliche Schonung der ordnungsgemäßen Nutzung der Grundstücke und Anlagen sowie der berechtigten Interes sen ihrer Eigentümer Bedacht zu nehmen. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicher heitsvorschriften für das betreffende Grund stück oder die betreffende Anlage zu beach ten. (3) Die Berechtigten nach Abs. 1 sind ver pflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück Verfügungsberechtigten aus zuweisen. Sie sind zur Wahrung von perso nenbezogenen Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. § 61 Besondere Aufsichtsorgane (1) Die Landesregierung darf zur Unterstüt zung der Behörde bei der Vorbeugung, Einlei tung oder Durchführung von Verwaltungs strafverfahren wegen Übertretungen von Be stimmungen des 3., 4., 5., 6. und 7. Abschnit tes dieses Gesetzes Aufsichtsorgane bestellen. (2) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ih res Amtes Personen, die bei der Begehung von Übertretungen der Bestimmungen des 3., 4., 5., 6. und 7. Abschnittes dieses Gesetzes betre ten werden, auch zum Nachweis ihrer Iden tität auffordern. (3) Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, den Dienstausweis mit sich zu führen und bei einem Einschreiten, soweit dies nicht wegen Gefahr im Verzug unterbleiben muss, den Dienstausweis vorzuweisen. (4) Aufsichtsorgane sind ermächtigt, die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im gesamten Lan desgebiet zu erfüllen. (5) Aufsichtsorgane genießen in Ausübung ihres Amtes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, den im § 74 Z. 4 Strafgesetzbuch genannten Personen einräumt. (6) Aufsichtsorgane sind, auch nach dem Er löschen der Bestellung zum Aufsichtsorgan, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus schließlich aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsor gane bekannt gewordenen Tatsachen ver pflichtet. § 62 Bestellung und Erlöschen der Bestellung (1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen. (2) Das Aufsichtsorgan hat vor der Landes regierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Die Landesregierung hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung einen Dienstausweis mit Licht bild auszufolgen, aus dem seine Identität und seine Bestellung zum Aufsichtsorgan sowie seine Ordnungsnummer ersichtlich sein müs sen. (3) Die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind: a) die österreichische Staatsbürgerschaft; b) die Eigenberechtigung; c) die Vertrauenswürdigkeit; d) die körperliche und geistige Eignung; e) die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse. (4) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan er lischt mit a) dem Tod, b) dem Widerruf der Bestellung oder c) dem Verzicht auf das Amt. (5) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn a) die Notwendigkeit der Unterstützung der Behörden durch das Aufsichtsorgan weg fällt, b) eine der im Abs. 3 lit. a bis e genannten Vor aussetzungen wegfällt, c) das Aufsichtsorgan seine Pflichten schwer wiegend oder wiederholt verletzt oder d) das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unverein bares Verhalten gezeigt hat. (6) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtser klärung bei der Landesregierung unwiderruf lich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. (7) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis aller Aufsichtsorgane zu führen. § 63 Unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt sowie Mitwirkung bei der Vollziehung (1) Zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren durch die Entsorgung von Abfällen und zur Durchsetzung der Überwachungs und Auskunftsrechte gemäß § 60 ist die An wendung unmittelbarer behördlicher Befehls und Zwangsgewalt zulässig. Bei der Anwen Landesgesetzblatt 2004, Stück 10, Nr. 17120 dung der unmittelbaren behördlichen Be fehls- und Zwangsgewalt haben sich die Or gane der Behörde und die von ihr Beauftrag ten der jeweils gelindesten noch zum Ziele führenden Maßnahmen zu bedienen. (2) Die Bundespolizeidirektionen Klagen furt und Villach sowie die Bundesgendarmerie haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Befugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. § 64 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die der Gemeinde nach diesem Gesetz ob liegenden Aufgaben - ausgenommen die Fest legung von Standorten von Behandlungsanla gen im Rahmen der überörtlichen Planung sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. § 65 Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten (1) Die Landesregierung, die Abfallwirt schaftsverbände und die Gemeinden sind be rechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten. (2) Die Landesregierung, die Abfallwirt schaftsverbände und die Gemeinden dürfen in Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Ge setz wechselseitig Daten übermitteln. Im Übrigen ist die Übermittlung von Daten zulässig, wenn bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen. 12. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen § 66 Verweisungen (1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesge setze verwiesen wird, sind diese in ihrer je weils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesge setze verwiesen wird, sind diese in der nach stehend angeführten Fassung anzuwenden: a) Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102; b) Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS. Nr. 946/1811, zuletzt geän dert durch BGBl. I Nr. 118/2002; c) Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002; d) Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999; e) Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002; f) Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002; g) Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002; h) Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002. § 67 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis 15.000,- Euro ist zu bestrafen, wer a) Betriebsmüll entgegen den Bestimmungen des § 25 entsorgt, b) Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünab fallkompost entgegen den Bestimmungen der §§ 27, 29, 30 und 31 aufbringt oder ab gibt, c) den Verpflichtungen gemäß § 36 Abs. 3 zu widerhandelt, d) als Betreiber einer öffentlichen Behand lungsanlage entgegen den Verpflichtungen des § 39 Abs. 1 keinen Vertrag über die ord nungsgemäße Entsorgung abschließt oder die Tarife nicht verlautbart. (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis 4.000,- Euro ist zu bestrafen, wer a) Abfälle in andere als für die jeweilige Ab fallart oder den jeweiligen Altstoff vorge sehene Abfall- oder Sammelbehälter oder heiße Abfälle in Abfallbehälter einbringt (§ 14), b) den Verpflichtungen des § 21 Abs. 3 oder des § 22 zuwiderhandelt, c) den Verpflichtungen der §§ 26 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 4, 31 Abs. 1 und 3 und 33 Abs. 3 zu widerhandelt, d) den sonst auf Grund dieses Gesetzes erlas senen Verordnungen oder Bescheiden zu widerhandelt. (3) Der Versuch ist in den Fällen des Abs. 1 strafbar. Landesgesetzblatt 2004, Stück 10, Nr. 17 121 (4) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht fest gesetzt. (5) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden, so fern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafba ren Handlung bildet oder nicht in Bundesge setzen mit strengerer Strafe bedroht ist. 18. Kundmachung des Landeshauptmannes vom 15. März 2004, Zahl: -2V-LA-3/11-2004, betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt für Kärnten Aufgrund des Art. 17 Abs. 3a der Kärntner Landesverfassung, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 56/2003, wird kundgemacht: 1. Das Gesetz vom 8. März 2001, mit dem die Kärntner Gemeindehaushaltsordnung geändert wird, LGBl. Nr. 34/2001, wird wie folgt berichtigt: Im Art. I Z 3 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 269/1999“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 369/1999“ ersetzt. 2. Die Kundmachung des von 12. Dezember 2002, Zahl: -2V-LA-3/10-2002, betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt für Kärnten, LGBl. Nr. 83/2002, wird wie folgt berichtigt: Im Titel der Kundmachung werden die Worte „des von“ durch die Worte „des Lan deshauptmannes vom“ ersetzt. 3. Das Gesetz vom 15. Mai 2003, mit dem das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 geändert wird, LGBl. Nr. 37/2003, wird wie folgt berichtigt: Im Art. I Z 29 wird der Klammerausdruck „(§ 16 Abs. 3)“ durch den Klammeraus druck „(§ 16a Abs. 3)“ ersetzt. 4. Das Gesetz vom 20. November 2003, mit dem das Kärntner Jagdgesetz 2000, das Be rufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsge setz, das Jagdabgabengesetz und das Lan des- und Gemeindeverwaltungsabgaben gesetz geändert werden, LGBl. Nr. 7/2004, wird wie folgt berichtigt: a) Im Art. I Z 60 wird in § 61 Abs. 10 das Wort „Bezirksjäger“ durch das Wort „Bezirksjägermeister“ ersetzt. b) Im Art. I Z 79 wird nach dem Wort „Hochsitze“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt. c) Im Art. I Z 86 wird jeweils das Wort „Benützung“ durch das Wort „Benut zung“ ersetzt. d) Im Art. V (Buchstabe A) Abs. 10 wird das Wort „Fütterungsgemeinschaften“ durch das Wort „Hegegemeinschaften“ ersetzt. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Landesgesetzblatt 2004, Stück 10, Nr. 18122 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.

Carinthia Waste Management Law 2004 · Nelum