Carinthia Land Transaction Law 2002
صدر في 2003-12-18 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz vom 18. Dezember 2003 zur Regelung des Grundverkehrs (Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 – K-GVG).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- النمسا · Kärnten
- الموضوعات
- Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- basic legislation, land-use planning, foreign land tenure, land tenure, agricultural land, offences/penalties
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Österreichische Post AG Info.Mail Entgelt bezahlt 67 Jahrgang 2004 7. StückHerausgegeben am 23. März 2004 9. Gesetz: Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 10. Gesetz: Kärntner Straßengesetz 1991; Änderung 11. Verordnung: Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung 2004 9. Gesetz vom 18. Dezember 2003 zur Rege lung des Grundverkehrs (Kärntner Grundver kehrsgesetz 2002 – K-GVG) Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: 1. A b s c h n i t t Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziele Ziele dieses Gesetzes sind a) die Sicherung einer den Grundsätzen der Raumordnung entsprechenden Nutzung von Grund und Boden; b) die Schaffung und Erhaltung einer leis tungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürli chen und strukturellen Gegebenheiten des Landes; c) die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch Ausländer. § 2 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rech ten durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden an a) land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, an Teilen dieser Grund stücke sowie an den dem land- und forst wirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohn und Wirtschaftsgebäuden oder Teilen die ser Gebäude, b) allen Grundstücken, an Teilen dieser Grundstücke sowie an Gebäuden oder Tei len von Gebäuden, wie Wohnungen, wenn Ausländer Rechte erwerben. § 3 Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke (1) Land- oder forstwirtschaftliche Grund stücke im Sinne dieses Gesetzes sind a) Grundstücke, die im Flächenwidmungs plan für die Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland – Erholung, ohne dass eine spezifische Erholungsnutzung festge legt ist (§ 5 Abs. 2 lit. c Gemeindepla nungsgesetz 1995 – K-GplG 1995), be stimmt sind, sofern diese 1. zu einem land- oder forstwirtschaftli chen Betrieb gehören oder 2. land- oder forstwirtschaftlich genutzt sind oder 3. land- oder forstwirtschaftlich genutzt waren und weiterhin land- oder forst wirtschaftlich nutzbar sind; b) Grundstücke, die in einem Flächenwid mungsplan als Dorfgebiet (§ 3 Abs. 4 K-GplG 1995) gewidmet sind, sofern sich auf ihnen land- oder forstwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befinden; c) nicht unter lit. a oder b fallende Grund stücke, die zusammen mit Grundstücken nach lit. a oder b Gegenstand eines Rechts geschäftes sind und den Voraussetzungen nach lit. a Z 1, 2 oder 3 entsprechen. (2) Keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind jedenfalls: a) Baugrundstücke, und zwar 1. alle bebauten oder in einem Flächenwid mungsplan als zur Bebauung bestimm ten Grundstücke, sofern nicht ein Fall nach Abs. 1 lit. b vorliegt, und 2. alle tatsächlich mit Gebäuden, die für Wohnzwecke geeignet sind, bebauten Grundstücke außerhalb des in einem Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes, soweit es sich nicht um land KArtNfEt,) SRfQIERUNG ------- ·····~ , arntner Landesgesetzblatt oder forstwirtschaftliche Grundstücke (Abs. 1) handelt; b) Grundstücke, die im Eisenbahnbuch einge tragen sind. § 4 Wohnsitz Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist der Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B-VG) sowie je ner Wohnsitz, an dem sich eine Person in der nachweislichen oder aus den Umständen her vorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen – beschränkt auf die Be rufsausbildung und die Berufsausübung – zu haben. § 5 Freizeitwohnsitz (1) Ein Freizeitwohnsitz im Sinne dieses Ge setzes ist jener Wohnsitz, der nicht Wohnsitz im Sinne des § 4 ist, sondern zum Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig zu Freizeit oder Erholungszwecken dient. (2) Die Nutzung als Freizeitwohnsitz ist je denfalls auch dann anzunehmen, wenn ein Wohnsitz im Sinne des § 4 nicht vorliegt oder wenn keine unbedingte Notwendigkeit an ei ner Wohnnutzung besteht. (3) Die Begründung eines Freizeitwohnsit zes liegt jedenfalls nicht vor bei der Wohnsitz nahme in Gastgewerbebetrieben oder in Wohnräumen, die im Rahmen der Privatzim mervermietung vermietet werden. § 6 Ausländer Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind a) natürliche Personen, die die österreichi sche Staatsbürgerschaft nicht besitzen; b) juristische Personen oder andere rechts fähige Personengemeinschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwal tung oder ihre Hauptniederlassung nicht in Österreich haben; c) juristische Personen, Personengesellschaf ten des Handelsrechtes, eingetragene Er werbsgesellschaften oder andere Personen gemeinschaften mit Sitz in Österreich, an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländer nach lit. a oder b beteiligt sind oder die überwiegend in ausländischer Ver fügungsmacht stehen; d) Vereine, deren ordentliche und stimmbe rechtigte Mitglieder ausschließlich oder überwiegend Ausländer nach lit. a oder b sind; e) Stiftungen und Fonds und ähnliche juristi sche Personen, deren Vermögen oder Er trägnisse nach dem satzungsmäßigen Zweck ausschließlich oder überwiegend Ausländern nach lit. a oder b zukommen. § 7 Gleichstellung mit Inländern (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertrags staates des Abkommens über den Europäi schen Wirtschaftsraum und juristische Perso nen oder andere rechtsfähige Personenge meinschaften, die nach den Rechtsvorschrif ten eines dieser Staaten gegründet werden und die ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlas sung in einem dieser Staaten haben, sind österreichischen Staatsbürgern bzw. öster reichischen juristischen Personen gleichge stellt, wenn der Rechtserwerb im Rahmen des Vertrages über die Europäische Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirt schaftsraum und den danach geltenden Vor schriften erfolgt a) in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeit nehmer; b) in Ausübung der Niederlassungsfreiheit; c) in Ausübung des freien Dienstleistungsver kehrs; d) in Ausübung des Aufenthaltsrechts; e) in Ausübung des freien Kapitalverkehrs. Für die Gleichstellung nach lit. c oder e genügt die Ansässigkeit in einem Mitglied staat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Eu ropäischen Wirtschaftsraum, wobei die Staatsangehörigkeit unbeachtlich ist. (2) Wer unter Berufung auf die Gleichstel lung des Abs. 1 zweiter Satz Rechte an Grund stücken erwerben will und nicht von Abs. 1 erster Satz erfasst ist, hat unter Anschluß der entsprechenden Nachweise zu erklären, dass er den Erwerb in Ausübung und unter Erfül lung der Voraussetzungen des Abs. 1 zweiter Satz in Anspruch nimmt und dass damit eine Gleichstellung nach Abs. 1 zweiter Satz vor liegt. (3) Im Übrigen sind Ausländer österreichi schen Staatsbürgern bzw. österreichischen ju ristischen Personen gleichgestellt, soweit sich dies aus sonstigen Staatsverträgen oder aus Landesgesetzblatt 2004, Stück 7, Nr. 968 Verträgen der Europäischen Union mit ande ren Staaten ergibt. 2. A b s c h n i t t Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit land- oder forstwirtschaft lichen Grundstücken § 8 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte, Ausnahmen (1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechts geschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftli ches Grundstück (§ 3) betreffen, bedürfen – unbeschadet der Bestimmungen des 3. Ab schnittes – der Genehmigung der Grundver kehrskommission, wenn sie zum Gegenstand haben: a) die Übertragung des Eigentums, b) die Einräumung des Fruchtgenussrechtes (§§ 509 ff. ABGB), c) die Bestandnahme oder sonstige Überlas sung der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung, d) die Einräumung oder die Übertragung ei nes Baurechts oder die Erteilung einer Zu stimmung, auf fremdem Grund ein Bau werk (§ 435 ABGB) zu errichten oder das Eigentum an diesem zu übertragen. (2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft a) sich auf ein land- oder forstwirtschaftli ches Grundstück (§ 3 Abs. 1) bezieht und im Zuge eines Agrarverfahrens abgeschlossen oder genehmigt wurde oder ausschließlich Geh-, Fahr-, Bringungs- und Leitungs rechte, Feld-, Wald- oder Weidedienstbar keiten, Forstnutzungsrechte (§ 477 ABGB) oder Gebäudedienstbarkeiten (§§ 475 f. ABGB) betrifft; b) auf Grund der Bestimmungen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes abgeschlossen wurde; c) die Einräumung eines Fruchtnießungs rechtes, die Verpachtung oder sonstige Überlassung der Nutzung eines Grund stückes zum Gegenstand hat, sofern sich darauf kein landwirtschaftliches Wohn oder Wirtschaftsgebäude befindet und hie durch die insgesamt verpachtete oder über lassene Fläche das Ausmaß von 2 ha nicht übersteigt; d) zwischen Ehegatten abgeschlossen wurde und entweder 1. die Begründung oder Auflösung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder des Miteigentums zwischen Ehegatten oder 2. die Übergabe oder die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betrie bes als Ganzes oder 3. die Einräumung eines Fruchtnießungs rechtes an einem land- und forstwirt schaftlichen Betrieb als Ganzem zum Gegenstand hat; e) zwischen Verwandten in gerader Linie bis zum zweiten Grad der Seitenlinie sowie mit Wahlkindern abgeschlossen wurde, und zwar auch dann, wenn der Ehegatte einer solchen Person gemeinsam mit dieser er wirbt, und die Übergabe oder die Verpach tung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als Ganzes zum Gegenstand hat; f) durch Miteigentümer im Zuge der Aufhe bung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB oder zur Veränderung der Miteigentums quoten bei aufrecht bleibender Miteigentü merschaft abgeschlossen wurde; g) mit dem Landwirtschaftlichen Siedlungs fonds als Siedlungsträger (§ 3 Abs. 2 Z 4 des Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes, LGBl. Nr. 122/1970) abgeschlossen wurde; h) im Zusammenhang mit einem bäuerlichen Übergabsvertrag zur Begründung von Aus gedingsleistungen abgeschlossen wurde und es sich um die Einräumung des Frucht genussrechtes (Abs. 1 lit. b) oder die son stige Überlassung der Nutzung (Abs. 1 lit. c) handelt; i) im Zuge eines Enteignungsverfahrens ab geschlossen wurde; j) sich auf Grundstücke bezieht, die für Zwecke des öffentlichen Verkehrs, öffentli cher Ver- oder Entsorgung, öffentlicher Wasserbauten oder sonst der öffentlichen Verwaltung bestimmt sind. (3) Eine Genehmigung ist weiters nicht er forderlich, wenn das Rechtsgeschäft die Ver größerung eines bereits im Eigentum des Er werbers stehenden Grundstückes nach § 3 zum Gegenstand hat, sofern a) der Grundstückskauf nur zu Zwecken der Arrondierung oder zur Schaffung von Zu fahrten, Parkplätzen u. ä. erfolgen soll und b) das Ausmaß des nach diesem Absatz ge nehmigungsfreien Grunderwerbes inner halb von zehn Jahren 500 m2 nicht über steigt. § 9 Antrag (1) Der Rechtserwerber hat die Genehmi gung innerhalb der in Abs. 2 angeführten Frist schriftlich unter Anschluss der das Rechtsge schäft beurkundenden Unterlagen zu bean Landesgesetzblatt 2004, Stück 7, Nr. 9 69 tragen, sofern dies nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 durch eine der anderen Vertrags parteien erfolgt. Der Antrag hat alle zur Beur teilung erforderlichen Angaben, wie insbeson dere Angaben über die im Flächenwidmungs plan für das Grundstück festgelegte Widmung oder eine Einzelbewilligung nach § 14 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung 1996, Angaben über den Gegenstand des Rechtsgeschäftes, Angaben über die künftige Nutzung des Ge schäftsgegenstandes und über die persönli chen Verhältnisse des Rechtserwerbers, zu enthalten. Im Antrag ist auch anzugeben, dass er sich nur auf Grundstücke nach § 3 Abs. 1 bezieht. Bezieht sich ein Rechtsgeschäft nach § 8 Abs. 1 lit. a nur auf Grundstücksteile, so ist dem Antrag auch ein Nachweis über die er teilte Genehmigung nach dem Grundstücks teilungsgesetz 1985 – bei Grundstücken, deren Teilung nach dem Kärntner Landesforstgesetz 1979 genehmigungspflichtig ist, diese Geneh migung – anzuschließen. Unterliegt ein Rechtsgeschäft auch der Genehmigung nach dem 3. Abschnitt, so ist dem Antrag auch ein Nachweis über diese Genehmigung anzu schließen. Dem Antrag ist, wenn die Bestim mungen des § 7 Abs. 1 erster Satz in Betracht kommen, die Information über die Staatsbür gerschaft, und wenn die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 zweiter Satz in Betracht kommen, auch eine Erklärung nach § 7 Abs. 2 – jeweils unter Anschluss der erforderlichen Nachweise – anzuschließen. (2) Der Antrag auf Genehmigung (Abs. 1) ist spätestens binnen vier Wochen nach Vertrags abschluss – wenn das Rechtsgeschäft auch der Genehmigung nach dem Grundstückstei lungsgesetz 1985 oder nach dem Kärntner Landesforstgesetz 1979 bedarf, spätestens binnen vier Wochen nach der Rechtskraft der in Betracht kommenden Genehmigung – zu stellen. Unterliegt das Rechtsgeschäft auch dem 3. Abschnitt, so ist die Genehmigung spä testens vier Wochen nach der Rechtskraft die ser Genehmigung zu beantragen. (3) Die Genehmigung von Rechtsgeschäften darf auch vor Abschluss des Rechtsgeschäftes beantragt werden. Der Antrag hat alle zur Be urteilung notwendigen Angaben, wie insbe sondere über die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung oder eine Einzelbewilli gung nach § 14 Abs. 5 der Kärntner Bauord nung 1996, Angaben über den Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes, Angaben über die künftige Nutzung des Geschäftsge genstandes und über die persönlichen Ver hältnisse des Rechtserwerbers zu enthalten. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten in gleicher Weise. Bezieht sich ein Rechtsge schäft nach § 8 Abs. 1 lit. a nur auf Grund stücksteile, so ist dem Antrag eine der im Abs. 2 erster Satz angeführten Genehmigun gen oder zumindest ein Teilungsplan anzu schließen. Wurde die Genehmigung vor Ab schluss des Rechtsgeschäftes erteilt, so bedarf ein in den maßgebenden Vertragspunkten mit der erteilten Genehmigung übereinstimmen des Rechtsgeschäft keiner gesonderten Ge nehmigung, wenn die das Rechtsgeschäft be urkundenden Unterlagen – bezieht sich ein Rechtsgeschäft nach § 8 Abs. 1 lit. a nur auf Grundstücksteile und war dem Antrag nur ein Teilungsplan angeschlossen, auch die nach Abs. 2 erster Satz erforderliche Genehmigung – spätestens ein Jahr nach der Erteilung der Genehmigung vorgelegt werden. Die Bezirks verwaltungsbehörde hat auf diesen Urkunden zu bestätigen, dass das Rechtsgeschäft geneh migt ist. Diese Bestätigung gilt als Genehmi gung. (4) Ob ein Rechtsgeschäft der Genehmi gungspflicht nach diesem Abschnitt unter liegt, hat die Grundverkehrskommission auf Antrag mit Bescheid festzustellen. (5) Anträge nach Abs. 1, 3 und 4 sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Grundverkehrskommission weiterzuleiten. § 10 Genehmigungsvoraussetzungen, besondere Versagungsgründe (1) Die Grundverkehrskommission hat das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen oder wirtschaftlich leistungs fähiger bäuerlicher Betriebe – und zwar auch in Form wirtschaftlich gesunder mittlerer und kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Be triebe – nicht widerspricht. Ein Widerspruch liegt jedenfalls nicht vor, wenn das Grund stück, auf das sich das Rechtsgeschäft bezieht, nur vorübergehend bergbaulichen Zwecken oder dem Abbau von Sand oder Schotter die nen soll oder für diese Zwecke erforderlich ist. (2) Ein Rechtsgeschäft widerspricht jeden falls dem in Abs. 1 erster Satz beschriebenen Interesse, wenn a) der Bestand eines bäuerlichen Vollerwerbs betriebes oder der Bestand eines sonstigen bäuerlichen Betriebes, dessen Erhaltung agrarpolitisch oder volkswirtschaftlich ge rechtfertigt ist, gefährdet wird; b) der Rechtserwerber kein Landwirt im Sinne des Abs. 4 ist, es sei denn, dass bei ei ner Beurteilung nach lit. l kein Versa gungsgrund vorliegt; Landesgesetzblatt 2004, Stück 7, Nr. 970 c) zu besorgen ist, dass durch den Rechtser werber eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht sichergestellt ist; d) auf Grund der Entfernung des Haupt wohnsitzes des Rechtserwerbers und der Art der erforderlichen land- oder forstwirt schaftlichen Nutzung angenommen wer den kann, dass eine ordnungsgemäße Be wirtschaftung nicht gewährleistet er scheint; e) Grundstücke zur Bildung oder Vergröße rung von Großgrundbesitz oder von Eigen jagdgebieten erworben werden, ohne dass hiefür ein überwiegendes agrarwirtschaft liches oder forstwirtschaftliches Interesse vorliegt, es sei denn, dass bei einer Beurtei lung nach lit. l kein Versagungsgrund vor liegt; f) die im Zuge eines Flurbereinigungs-, Zu sammenlegungs- oder Siedlungsverfahrens erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne zureichendem Grund wieder zerstört wird; g) eine land- oder forstwirtschaftlich nachtei lige Agrarstruktur entsteht, wie zB Enkla venbildungen im rein land- oder forstwirt schaftlichen Siedlungs- und Wirtschafts raum, Grundstückszersplitterung oder Be einträchtigung der inneren oder äußeren Verkehrslage; h) die beabsichtigte Verwendung von Wald grundstücken den forstlichen Interessen an der Erhaltung des Waldes widerspricht; i) sonst Grundstücke ohne zureichendem Grund der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden; j) eine Prüfung der in lit. a bis i und k sonst angeführten Tatbestände ergibt, dass das Rechtsgeschäft offensichtlich zu einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Verwendung führen soll; k) das Grundstück offensichtlich nur zur spe kulativen Kapitalanlage oder zu dem Zweck erworben wird, um es als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiterzuver äußern; l) das Grundstück oder der land- oder forst wirtschaftliche Betrieb zur Vergrößerung oder Verstärkung eines oder mehrerer ver größerungs- oder verstärkungsbedürftiger bäuerlicher Betriebe notwendig und hiefür, insbesondere im Hinblick auf seine Lage, überhaupt geeignet ist und bei Rechtsge schäften nach § 8 Abs. 1 lit. a oder b die Ei gentümer oder Pächter dieser Betriebe, so fern es sich hiebei um den Ehegatten oder die Nachkommen oder deren Ehegatten des Eigentümers handelt, oder der Landwirt schaftliche Siedlungsfonds für namentlich bestimmte Eigentümer von vergrößerungs oder verstärkungsbedürftigen Betrieben den Verkehrswert, wenn der Kaufpreis je doch den Verkehrswert übersteigt, den Kaufpreis, jedoch höchstens den um 10 vH erhöhten Verkehrswert, sowie bei Rechts geschäften nach § 8 Abs. 1 lit. c oder d die Inhaber dieser Betriebe den üblichen Pachtzins zur Bezahlung anbieten und auch leisten können; dieser Versagungs grund darf nur dann herangezogen werden, wenn dem allgemeinen Interesse an der Er haltung eines leistungsfähigen Bauern standes und dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung und Schaffung eines wirt schaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes durch ein abzuschließendes Rechtsgeschäft mit den Eigentümern bzw. Inhabern von ver größerungs- oder verstärkungsbedürftigen bäuerlichen Betrieben bzw. dem landwirt schaftlichen Siedlungsfonds besser ent sprochen werden könnte als durch die im Rechtsgeschäft vorgesehene Verwendung. (3) Eine Information über den beabsichtig ten Rechtserwerb (Abs. 2 lit. l) und die Einla dung an Eigentümer von vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftigen Betrieben sowie an den Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds, entsprechende Anbote (Abs. 2 lit. l) bei der Grundverkehrskommission einzubringen, ha ben durch die Grundverkehrskommission im Wege der Bekanntmachung in der „Kärntner Landeszeitung“ sowie über Aufforderung der Grundverkehrskommission durch die Ge meinden im Wege des Anschlages an der Amtstafel und durch die Landwirtschafts kammer durch Bekanntmachung in ihrem Mitteilungsblatt zu erfolgen. Weiters ist der Landwirtschaftliche Siedlungsfonds zu ver ständigen. Entsprechende Anbote sind binnen einem Monat nach Aufnahme der Einladung in die „Kärntner Landeszeitung“ zu stellen. Werden Anbote eingebracht, so haben diese Interessenten im weiteren Verfahren die Stel lung eines Beteiligten im Sinne des § 8 AVG. Die Grundverkehrskommission ist verpflich tet, einem Interessenten diejenigen Mitteilun gen zu machen, die zur Stellung des Anbotes erforderlich sind. (4) Als Landwirt im Sinne dieses Gesetzes ist anzusehen, wer einen land- oder forstwirt schaftlichen Betrieb als selbständige Wirt schaftseinheit allein oder zusammen mit Fa milienangehörigen oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet und daraus seinen Lebensunterhalt oder den seiner Fami lie zur Gänze, vorwiegend oder doch zu einem Landesgesetzblatt 2004, Stück 7, Nr. 9 71 Teil bestreitet (bäuerlicher Voll-, Zu- oder Ne benerwerbsbetrieb). Als Landwirt gilt auch, wer nach Erwerb des Betriebes oder von Grundstücken in gleicher Weise tätig sein will, sofern er auf Grund praktischer Tätigkeit oder fachlicher Ausbildung die hiezu erforderli chen Fähigkeiten besitzt. Als Landwirt ist auch der Landwirtschaftliche Siedlungsfonds anzusehen. § 11 Grundverkehrskommission (1) Bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde wird für den Bereich des politischen Bezirkes (der Stadt mit eigenem Statut) eine Grund verkehrskommission errichtet. Für besonders ausgedehnte politische Bezirke kann die Lan desregierung durch Verordnung die Errich tung einer zweiten Grundverkehrskommis sion vorsehen und deren Sprengel festsetzen. (2) Die Grundverkehrskommission besteht aus: a) einem von der Landesregierung zu ernen nenden rechtskundigen Landesbedienste ten (rechtskundigen Bediensteten der Stadt mit eigenem Statut) als Vorsitzendem; b) je einem von der Landesregierung zu be stellenden fachkundigen Mitglied auf den Gebieten der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft; c) einem von der Landwirtschaftskammer zu bestellenden fachkundigen Mitglied auf dem Gebiet der Landwirtschaft und d) einem Vertreter jener Gemeinde, in der das Grundstück oder dessen größerer Teil gele gen ist. (3) In jeder Gemeinde ist vom Gemeinderat ein in Kärnten selbständig erwerbstätiger Landwirt als Mitglied im Sinne des Abs. 2 lit. d zu bestellen. (4) Für jedes Mitglied der Grundverkehrs kommission ist in gleicher Weise ein Ersatz mitglied zu bestellen. Die Bestellung der Mit glieder (Ersatzmitglieder) hat für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates zu erfolgen; Mitglieder (Ersatzmitglieder) blei ben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder (Er satzmitglieder) bestellt worden sind. Zum Mitglied (Ersatzmitglied) darf nur bestellt werden, wer in den Kärntner Landtag wähl bar ist. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus seiner Funktion aus, so hat für die verbleibende Funktionsdauer entspre chend der Bestimmung des Abs. 2 eine Nach besetzung zu erfolgen. (5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 2 lit. b bis d haben bei der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vor der Grundver kehrskommission die Wahrung der Amtsver schwiegenheit, Unparteilichkeit und eine ge wissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu gelo ben. (6) Mitglieder, die nicht von der Landesre gierung aus dem Kreis der Bediensteten des Landes Kärnten ernannt oder bestellt werden, haben gegenüber dem Land Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung nach §§ 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71 (K-DRG). Kilometergeld im Sinne des § 194 Abs. 3 K-DRG ist bei Vorlie gen der Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 K-DRG zu gewähren, ansonsten ist § 194 Abs. 2 zweiter Satz K-DRG anzuwenden. Sie haben weiters je Sitzungstag Anspruch auf ein Sitzungsgeld in der Höhe von 2 vH des Gehal tes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 9. (7) Die Grundverkehrskommission ist vom Vorsitzenden einzuberufen; sie ist beschluss fähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. (8) Beschlüsse werden mit Stimmenmehr heit gefasst; der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (9) Die Geschäfte der Grundverkehrskom mission sind von der Bezirksverwaltungs behörde, in deren Bereich sie errichtet ist, zu führen. Schriftliche Erledigungen der Grund verkehrskommission sind von ihrem Vorsit zenden zu fertigen. § 12 Grundverkehrslandeskommission (1) Über Berufungen gegen Bescheide der Grundverkehrskommission entscheidet die beim Amt der Kärntner Landesregierung ein gerichtete Grundverkehrslandeskommission. Die Entscheidungen der Grundverkehrslan deskommission sind endgültig und unterlie gen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. (2) Die Grundverkehrslandeskommission besteht aus a) einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzendem; b) einem nach Anhörung des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt aus dem Kreis der Richter des Sprengels des Landesge richtes Klagenfurt zu bestellenden Mit glied; Landesgesetzblatt 2004, Stück 7, Nr. 972 c) fünf auf dem Gebiet der Land- und Forst wirtschaft fachkundigen Mitgliedern, wo bei jeweils der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer, der Wirtschafts kammer, der Kammer für Arbeiter und An gestellte und dem Kärntner Gemeindebund das Anhörungsrecht für ein Mitglied zu kommt, sowie d) einem in Kärnten selbständig erwerbstäti gen Landwirt. (3) Die Mitglieder der Grundverkehrslan deskommission sind von der Landesregierung zu bestellen. Oberste Organe der Vollziehung dürfen der Grundverkehrslandeskommission nicht angehören. Die Mitglieder der Grund verkehrslandeskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. § 11 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß. (4) Die Grundverkehrslandeskommission ist vom Vorsitzenden einzuberufen; sie ist be schlussfähig, wenn der Vorsitzende und min destens vier weitere Mitglieder anwesend sind. § 11 Abs. 8 gilt in gleicher Weise. (5) Wenn die Berufung nicht zurückzuwei sen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage er sichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hat die Grundverkehrslan deskommission eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Eine Verhand lung kann unterbleiben, wenn alle Parteien ausdrücklich darauf verzichten. (6) Die Geschäfte der Grundverkehrslan deskommission sind vom Amt der Landesre gierung zu führen. Schriftliche Erledigungen der Grundverkehrslandeskommission sind von ihrem Vorsitzenden zu fertigen. 3. A b s c h n i t t Ausländergrundverkehr § 13 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte, Ausnahmen (1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechts geschäfte, die Grundstücke (§ 2 lit. b) betref fen und bei welchen der Rechtserwerber Aus länder (§ 6) ist, bedürfen – unbeschadet der Bestimmungen des 2. Abschnittes – der Ge nehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie zum Gegenstand haben: a) die Übertragung des Eigentums; b) den Erwerb eines Fruchtgenussrechtes (§§ 509 ff. ABGB), eines Gebrauchsrechtes (§§ 504 ff. ABGB) oder einer Dienstbarkeit der Wohnung (§§ 521 ff. ABGB) oder jede sonstige Überlassung, die dem Benützer eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung gibt wie einem Eigentümer oder einem Dienstbarkeitsberechtigten; c) die Bestandnahme, wenn die Bestanddauer drei Jahre übersteigt; bei der Berechnung der Bestanddauer sind die im tatsächlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehenden Bestandzeiten verschiedener Verträge zwi schen denselben Vertragsparteien oder mit einem anderen mit einer früheren Vertrags partei im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zusammenzurech nen; d) die Einräumung oder die Übertragung ei nes Baurechtes oder die Erteilung einer Zu stimmung, auf fremdem Grund ein Bau werk (§ 435 ABGB) zu errichten oder das Eigentum an diesem zu übertragen; e) die sonstige Überlassung der Benützung ei nes Baugrundstückes, sofern dadurch dem Benützer eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung eingeräumt wird, wie auf Grund eines Rechtsgeschäftes nach lit. a bis d; f) die Begründung des Pfandrechtes oder der Erwerb oder die Erhöhung von Beteili gungsrechten an Gesellschaften, wenn da mit die Bestandgabe eines Grundstückes oder die allenfalls nur tatsächliche Einräu mung sonstiger Nutzungs- oder Benüt zungsrechte an einem Grundstück verbun den ist; g) Rechtsgeschäfte unter Lebenden, durch die einem Ausländer zwar keine Rechte nach lit. a bis c eingeräumt werden, die aber Rechte begründen, die offensichtlich nur unter Mitbenützung des Grundstückes, etwa für Zwecke der Zufahrt oder des Zu gangs, eingeräumt werden können. (2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft a) sich auf ein land- oder forstwirtschaftli ches Grundstück (§ 3) bezieht und im Zuge eines Agrarverfahrens abgeschlossen oder genehmigt wurde oder ausschließlich Geh-, Fahr-, Bringungs- und Leitungsrechte, Feld-, Wald- und Weidedienstbarkeiten, Forstnutzungsrechte (§ 477 ABGB) oder Gebäudedienstbarkeiten (§§ 475 f. ABGB) betrifft; b) auf Grund der Bestimmungen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes abgeschlossen wurde; c) zwischen Ehegatten, Verwandten in gera der Linie und bis zum zweiten Grad der Seitenlinie sowie mit Wahlkindern abge schlossen wurde, und zwar auch dann, wenn der Ehegatte einer dieser Personen gemeinsam mit dieser erwirbt; Landesgesetzblatt 2004, Stück 7, Nr. 9 73 d) durch einen Miteigentümer im Zuge der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB oder zur Veränderung der Miteigen tumsquoten bei aufrecht bleibender Mitei gentümerschaft abgeschlossen wurde; e) von Ehegatten gemeinsam zur Begründung von Miteigentum abgeschlossen wird, we nigstens einer der Ehegatten die öster reichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach § 7 gleichgestellt ist und dieser Ehe gatte einen Eigentumsanteil von mindes tens 50 vH erwirbt. (3) Eine Genehmigung ist weiters nicht er forderlich, wenn das Rechtsgeschäft die Ver größerung eines bereits im Eigentum eines Ausländers stehenden Grundstückes zum Ge genstand hat, sofern a) der Grundstückskauf nur zu Zwecken der Arrondierung oder zur Schaffung von Zu fahrten, Parkplätzen u. ä. erfolgen soll und b) das Ausmaß des nach diesem Absatz ge nehmigungsfreien Grunderwerbes inner halb von zehn Jahren 500 m2 nicht über steigt. § 14 Antrag (1) Der Rechtserwerber hat die Genehmi gung innerhalb der in Abs. 2 angeführten Frist schriftlich unter Anschluss der das Rechtsge schäft beurkundenden Unterlagen bei der Be zirksverwaltungsbehörde zu beantragen, so fern dies nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 durch eine der anderen Vertragsparteien er folgt. Der Antrag hat alle zur Beurteilung er forderlichen Angaben, wie insbesondere An gaben über die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung oder eine Einzelbewilligung nach § 14 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung 1996, Angaben über den Gegenstand des Rechtsgeschäftes, Anga ben über die künftige Nutzung des Geschäfts gegenstandes und über die persönlichen Ver hältnisse des Rechtserwerbers, zu enthalten. Im Antrag ist auch anzugeben, ob sich das Rechtsgeschäft auf Grundstücke nach § 3 Abs. 1 oder auf sonstige Grundstücke bezieht. Be zieht sich ein Rechtsgeschäft nach § 13 lit. a nur auf Grundstücksteile, so ist dem Antrag auch ein Nachweis über die erteilte Genehmi gung nach dem Grundstücksteilungsgesetz 1985 – bei Grundstücken, deren Teilung nach dem Kärntner Landesforstgesetz 1979 geneh migungspflichtig ist, diese Genehmigung – an zuschließen. (2) Der Antrag auf Genehmigung (Abs. 1) ist spätestens binnen vier Wochen nach Vertrags abschluss – wenn das Rechtsgeschäft auch der Genehmigung nach dem Grundstückstei lungsgesetz 1985 oder nach dem Kärntner Landesforstgesetz 1979 bedarf, spätestens binnen vier Wochen nach der Rechtskraft der in Betracht kommenden Genehmigung – zu stellen. (3) Die Genehmigung von Rechtsgeschäften darf auch vor Abschluss des Rechtsgeschäftes beantragt werden. Der Antrag hat alle zur Be urteilung notwendigen Angaben, wie insbe sondere über die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung oder eine Einzelbewilli gung nach § 14 Abs. 5 der Kärntner Bauord nung 1996, Angaben über den Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes, Angaben über die künftige Nutzung des Geschäftsge genstandes und über die persönlichen Ver hältnisse des Rechtserwerbers zu enthalten. Bezieht sich ein Rechtsgeschäft nach § 13 Abs. 1 lit. a nur auf Grundstücksteile, so ist dem Antrag eine der in Abs. 2 angeführten Ge nehmigungen oder zumindest ein Teilungs plan anzuschließen. Wurde die Genehmigung vor Abschluss des Rechtsgeschäftes erteilt, so bedarf ein in den maßgebenden Vertragspunk ten mit der erteilten Genehmigung überein stimmendes Rechtsgeschäft keiner gesonder ten Genehmigung, wenn die das Rechtsge schäft beurkundenden Unterlagen – bezieht sich ein Rechtsgeschäft nach § 13 Abs. 1 lit. a nur auf Grundstücksteile und war dem Antrag nur ein Teilungsplan angeschlossen, auch die nach Abs. 2 erforderliche Genehmigung – spä testens ein Jahr nach Erteilung der Genehmi gung vorgelegt werden. Die Bezirksverwal tungsbehörde hat auf diesen Urkunden zu be stätigen, dass das Rechtsgeschäft genehmigt ist. Diese Bestätigung gilt als Genehmigung. (4) Ob ein Rechtsgeschäft der Genehmi gungspflicht nach diesem Abschnitt unter liegt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag mit Bescheid auszusprechen. § 15 Genehmigungsvoraussetzungen, Auflagen (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn a) die mit dem Rechtsgeschäft beabsichtigte Nutzung dem Flächenwidmungsplan oder einer Einzelbewilligung nach § 14 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung 1996 nicht wi derspricht und b) das Grundstück dem Ausländer oder seiner Familie als Wohnsitz (§ 4) dienen soll und er selbst, sein Ehegatte oder seine minder jährigen Kinder an keinem anderen Grundstück in Kärnten Rechte (§ 13 Abs. 1) erworben haben; der Erwerb von Rechten Landesgesetzblatt 2004, Stück 7, Nr. 974 an mehr als einem Grundstück in Kärnten zur Begründung eines Wohnsitzes (§ 4) für den Ausländer oder seine Familie ist dann zulässig, wenn der Erwerber seit mindes tens fünf Jahren vor Abschluss dieses Rechtsgeschäftes ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt hat und nicht zu erwarten ist, dass er seinen Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt, oder c) das Grundstück dazu dienen soll, auf die sem die Betriebsstätte eines wirtschaftli chen Unternehmens zu errichten oder zu erweitern oder die Weiterführung einer auf diesem errichteten Betriebsstätte eines wirtschaftlichen Unternehmens zu ermög lichen, sofern das Vorhaben dem Flächen widmungsplan oder einer Einzelbewilli gung nach § 14 Abs. 5 der Kärntner Bau ordnung 1996 und den Zielsetzungen der Raumordnung nicht widerspricht, oder d) es im besonderen Maße geeignet ist, zur Verwirklichung der Zielsetzungen der Raumordnung beizutragen, oder e) das Grundstück dem Ausländer oder seiner Familie als Freizeitwohnsitz dienen soll und der Erwerber mindestens seit fünf Jah ren vor dem Rechtserwerb ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt hat und nicht zu erwarten ist, dass er sei nen Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt, und es sich um ein Grundstück handelt, für das im Flächenwidmungsplan eine Sonder widmung als Apartmenthaus oder als sons tiger Freizeitwohnsitz besteht und auch eine aufrechte Baubewilligung für das Apartmenthaus oder für das Gebäude des sonstigen Freizeitwohnsitzes vorliegt. (2) Im Genehmigungsbescheid ist der für die Erteilung der Genehmigung maßgebende Ver wendungszweck festzulegen. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung nach Abs. 1 unter der Vor schreibung von Auflagen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Ziele nach § 1 lit. a und c erforderlich ist. Als Auflage ist jedenfalls vorzuschreiben, dass der Erwerber das Grundstück innerhalb einer angemessen fest zusetzenden Frist dem im Genehmigungsbe scheid festgelegten Verwendungszweck (Abs. 2) zuführt und dieser Verwendung ent sprechend nützt. Diese Auflage ist auf höchs tens zehn Jahre ab Rechtskraft des Bescheides zu befristen. Wird die Übertragung des Eigen tums an unbebauten Grundstücken im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a Z 1 genehmigt, hat die Be zirksverwaltungsbehörde durch Auflagen si cherzustellen, dass innerhalb einer angemes sen festzusetzenden Frist, die nicht weniger als sechs und nicht mehr als zehn Jahre betra gen darf, das Grundstück entsprechend dem im Genehmigungsbescheid enthaltenen Ver wendungszweck (Abs. 2) in Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan bebaut wird. Die Erfüllung dieser Auflage ist der Bezirks verwaltungsbehörde durch eine Bestätigung der Baubehörde nachzuweisen. (4) Kann der Rechtserwerber die für die Er füllung einer Auflage festgesetzte Frist nach Abs. 1 nicht wahren und liegen hiefür beson ders berücksichtigungswürdige Gründe, die im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung des Rechtserwerbes dem Rechtserwerber nicht bekannt waren, vor, so kann die Be zirksverwaltungsbehörde auf Antrag diese Frist angemessen verlängern. (5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Rechtserwerbers den im Genehmi gungsbescheid festgelegten Verwendungs zweck (Abs. 2) zu ändern, wenn die Genehmi gungsvoraussetzungen auch für den geänder ten Verwendungszweck vorliegen. (6) Anträge nach Abs. 4 sind vor Ablauf der Frist nach Abs. 3 und Anträge nach Abs. 5 vor einer Änderung des Verwendungszweckes zu stellen. § 16 Unabhängiger Verwaltungssenat Über Berufungen gegen Bescheide der Be zirksverwaltungsbehörde in den Angelegehei ten dieses Abschnittes entscheidet der unab hängige Verwaltungssenat. 4. A b s c h n i t t Gemeinsame Bestimmungen § 17 Zeitliche Beschränkungen der Anwendbar keit der zivilrechtlichen Bestimmungen Die Bestimmungen der §§ 19 bis 30 sind nicht anzuwenden, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des einem Rechtserwerb zu grunde liegenden Rechtsgeschäfts mehr als fünf Jahre zurückliegt und der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist. § 18 Negativbestätigung Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf An trag zutreffendenfalls zu bestätigen, dass ein Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungen die ses Gesetzes unterliegt oder dass es von der Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz ausgenommen ist. Bezieht sich das Rechtsge schäft sowohl auf Grundstücke nach § 3 Landesgesetzblatt 2004, Stück 7, Nr. 9 75 Abs. 1 als auch auf Grundstücke nach § 3 Abs. 2, so sind in der Negativbestätigung jene Grundstücke anzugeben, auf die sich die Ne gativbestätigung bezieht. § 19 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung (1) Solange die erforderliche Genehmigung (§ 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1) durch die zuständige Behörde nicht erteilt wurde oder als erteilt gilt (§ 31 Abs. 2), darf der dem Rechtserwerb zu grunde liegende Rechtstitel nicht ausgeübt und das Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherli che Eintragung des Rechtsgeschäftes nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam. (2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirk sam, wenn nicht binnen zweier Jahre nach Ab lauf der hiefür bestimmten Frist (§ 9 Abs. 2, § 14 Abs. 2) der Antrag um die erforderliche Genehmigung nachträglich eingebracht wird. § 20 Zulässigkeit der Eintragung (1) Ein nach diesem Gesetz genehmigungs pflichtiger Rechtserwerb (§ 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1) an einem Grundstück darf im Grund buch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch angeschlossen ist: a) der rechtskräftige Genehmigungsbescheid oder eine Bestätigung (§ 9 Abs. 3, § 14 Abs. 3) oder b) eine Negativbestätigung (§ 18) oder c) eine Bestätigung nach § 31 Abs. 2. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräfti ger Beschluss über die Annahme eines Über botes oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Genehmigung einer Übernahme zugrunde liegt. § 21 Unwirksamkeit der Eintragung (1) Ist eine Eintragung im Grundbuch durchgeführt worden, ohne dass eine nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung vorliegt, insbesondere weil die Eintragung un ter Umgehung der Bestimmungen über die Er forderlichkeit einer Genehmigung erwirkt worden ist, hat die Behörde von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, dass die nach § 8 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 erforderliche Geneh migung für den Rechtserwerb nicht vorliegt. Sofern die Frist nach § 19 Abs. 2 noch nicht abgelaufen ist, hat sie den Rechtserwerber aufzufordern, unverzüglich, längstens aber binnen vier Wochen, den Antrag auf Geneh migung des Rechtserwerbes einzubringen. (2) Feststellungsbescheide nach Abs. 1 und Bescheide, mit denen die Behörde ein Verfah ren zur Prüfung der Frage einleitet, ob ein Fall des Abs. 1 vorliegt, sind auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumerken. (3) Die Anmerkung nach Abs. 2 hat zur Folge, dass eine Entscheidung über die Ge nehmigung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuch eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben. (4) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Genehmi gung rechtskräftig versagt, so hat das Grund buchsgericht die Eintragung auf Antrag der Behörde zu löschen. (5) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Genehmi gung rechtskräftig erteilt oder endet ein Ver fahren nach Abs. 1 dahingehend, dass eine Ge nehmigungspflicht nicht gegeben ist, so hat die Behörde dies dem Grundbuchsgericht mit zuteilen; das Gericht hat sodann die Anmer kung nach Abs. 2 von Amts wegen zu löschen. § 22 Rückabwicklung (1) Wird eine Eintragung ins Grundbuch nach § 21 Abs. 4 gelöscht und der ihr zugrunde liegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher in zwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, insbesondere nach einer Anmerkung nach § 21 Abs. 2, erworben wor den sind. (2) Wird ein Rechtsvorgang, der auf Eigen tumsübertragung gerichtet ist, durch Versa gung der Genehmigung oder durch Ablauf der Frist nach § 19 Abs. 2 rechtsunwirksam, so kann der Veräußerer die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern, wenn er we der wusste noch wissen musste, dass der Rechtsvorgang einer Genehmigung bedurfte oder dass die Voraussetzungen für die Geneh migung nicht vorgelegen sind. (3) Wird die Einverleibung eines Rechtsvor ganges nach § 21 Abs. 4 gelöscht und erklärt der Veräußerer die Rückabwicklung zu ver weigern, so ist die Liegenschaft auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers vom Gericht Landesgesetzblatt 2004, Stück 7, Nr. 976 in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Abs. 2 be rechtigt, so erfolgt die Versteigerung auf Rech nung des Erwerbers. § 23 Verständigung der Behörde bei Zwangsversteigerungen Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung von Grundstücken bzw. von Teilen davon bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen. Die Behörde ist zur Befundaufnahme und Be schreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 der Exekutionsordnung zu laden. Die Behörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und von der Erteilung des Zuschlages (§ 24 Abs. 1) zu verständigen. § 24 Verfahren bei Zuschlagserteilung (1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass er erst bei Vorliegen der nach diesem Gesetz erfor derlichen Genehmigung gemäß § 19 Abs. 1 rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist aufzufordern, binnen einer angemessen fest zusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungsbedürftigkeit oder die erforderliche Genehmigung bei der Behörde zu beantragen. (2) Entscheidet die Behörde, dass der Zu schlag an den Meistbietenden keiner Geneh migung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des An trages (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid nicht zu, so ist der Beschluss über die Erteilung des Zuschlages vom Exekutions gericht für wirksam zu erklären, anzufertigen und zu verlautbaren. (3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 nicht frist gerecht gestellt oder kommt dem Exekutions gericht binnen der in Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Ge nehmigung versagt wird, und wird die Versa gung rechtskräftig, hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine neuerliche Versteigerung an zuordnen. (4) Die Behörde hat dem Exekutionsgericht den Zeitpunkt des Einlangens eines Genehmi gungsantrages gemäß Abs. 1 unverzüglich mitzuteilen und den diesen Antrag erledigen den Bescheid zuzustellen. Weiters hat die Behörde das Exekutionsgericht in der Folge vom Eintritt der Rechtskraft dieses Beschei des oder von der Einleitung eines Berufungs verfahrens und in weiterer Folge von dessen Ausgang jeweils unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 25 Erneute Versteigerung (1) Für die erneute Versteigerung dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die dem Exekutionsgericht vorlegen: a) den rechtskräftigen Genehmigungsbe scheid oder eine Mitteilung nach Abs. 2 letzter Satz oder b) die Negativbestätigung. (2) Ein Antrag auf Genehmigung eines Rechtserwerbes im Wege der Versteigerung ist innerhalb von vier Wochen nach der Bekannt machung des neuen Versteigerungstermins einzubringen. Die Behörde hat über diese An träge und über allenfalls eingebrachte Beru fungen gegen dazu ergangene Bescheide ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach dem Einlangen eines voll ständigen Antrages zu entscheiden. Wird von der Behörde innerhalb dieser Frist über einen vollständig eingebrachten Antrag keine Ent scheidung gefällt, so gilt die Genehmigung als erteilt. Hierüber hat die Behörde dem Geneh migungswerber eine zur Vorlage an das Exe kutionsgericht geeignete Mitteilung auszu stellen, damit dieser als Bieter auftreten kann. (3) Ein Antrag auf Ausstellung einer Nega tivbestätigung ist binnen vier Wochen nach Bekanntmachung des neuen Versteigerungs termines zu stellen. (4) Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Verstei gerung muss ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen. (5) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 der Exekutionsordnung, soweit nicht Abs. 7 anzuwenden ist. (6) Treten innerhalb der Frist von vier Wo chen (Abs. 2) bei der Behörde keine Bewerber um eine Genehmigung auf, so hat die Behörde das Exekutionsgericht unverzüglich zu ver ständigen; dies gilt in gleicher Weise für An träge auf Ausstellung einer Negativbestäti gung. Das Gericht hat sodann den neuen Ver steigerungstermin anzuberaumen. (7) Im Falle des Abs. 6 oder wenn im erneu ten Versteigerungstermin keine Bieter (Abs. 1) auftreten oder keine gültigen Angebote abge geben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages Landesgesetzblatt 2004, Stück 7, Nr. 9 77 an den Meistbietenden des ersten Versteige rungstermins für wirksam zu erklären, auszu fertigen, zu verlautbaren und die Behörde hie von zu verständigen. (8) Wird die erneute Versteigerung erforder lich, weil der Meistbietende der ersten Ver steigerung die Anträge nach § 24 Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt hat, so sind die Bestim mungen der Exekutionsordnung über die Wie derversteigerung anzuwenden. § 26 Verfahren bei Überboten (1) Bei der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen angemessen festzusetzender Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungsbedürftigkeit oder die erforderliche Genehmigung bei der Behörde zu beantragen. (2) Entscheidet die Behörde, dass die Rechtsübertragung an den Überbieter keiner Genehmigung bedarf, erteilt sie die Genehmi gung oder kommt dem Exekutionsgericht in nerhalb von vier Monaten nach dem Einlan gen des Antrages (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid dieser Behörde nicht zu, so hat das Exekutionsgericht das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. (3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 nicht frist gerecht gestellt oder kommt dem Exekutions gericht binnen der in Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Ge nehmigung versagt wird, und wird die Versa gung rechtskräftig, hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß. § 27 Entscheidung der Grundverkehrsbehörden Für die Entscheidung der Grundverkehrs behörden über einen Antrag auf Zustimmung im Rahmen eines Zwangsversteigerungsver fahrens gelten die Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb. § 28 Freiwillige Feilbietung Die Bestimmungen der §§ 22 bis 26 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 267 ff. des Außerstreitgesetzes) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Lie genschaft (§ 352 der Exekutionsordnung) ent sprechend anzuwenden. § 29 Schein- und Umgehungsgeschäfte Schein- und Umgehungsgeschäfte sind nach ihrer wahren Beschaffenheit bzw. dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen und unterliegen dementsprechend den Be stimmungen dieses Gesetzes. § 30 Feststellungsklage (1) Die Landesregierung kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Ge richt Klage auf Feststellung erheben, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. (2) Die Erhebung der Klage ist auf Antrag der Landesregierung im Grundbuch anzumer ken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass die gerichtliche Entscheidung auch gegen Perso nen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag der Landesregierung auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherli che Rechte erlangt haben. (3) Wird der Klage stattgegeben, so hat das Grundbuchsgericht eine bereits vorgenom mene Eintragung des Rechtserwerbs zu lö schen und den früheren Grundbuchsstand wiederherzustellen; § 22 ist anzuwenden. 5. A b s c h n i t t Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen § 31 Behörden, Wirkung nicht rechtzeitiger Entscheidungen (1) Wer nach dem 2. oder 3. Abschnitt zu ständige Behörde ist, richtet sich nach dem je weiligen Abschnitt. Wer nach dem 4. Ab schnitt zuständige Behörde ist, richtet sich bei land- oder forstwirtschaftlichen Grund stücken nach dem 2. Abschnitt und im Falle des Ausländergrundverkehrs nach dem 3. Ab schnitt. (2) Entscheidet die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anträge nach §§ 9 Abs. 1 und 2 oder 14 Abs. 1 und 2, so gelten diese Rechts geschäfte als nach diesem Gesetz genehmigt. Wird die Genehmigung innerhalb der ange führten Frist versagt und dagegen Berufung erhoben, so gilt das Rechtsgeschäft als geneh migt, wenn die Berufungsbehörde nicht inner halb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Berufung entscheidet. Die jeweilige Behörde hat in diesen Fällen unverzüglich zu Landesgesetzblatt 2004, Stück 7, Nr. 978 bestätigen, dass das Rechtsgeschäft als geneh migt gilt. § 32 Eigener Wirkungsbereich Die der Gemeinde nach diesem Gesetz ob liegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. § 33 Verhältnis der Genehmigungserfordernisse In anderen landesrechtlichen Bestimmun gen vorgesehene Bewilligungen für Bau führungen oder für die Änderung von Ver wendungen dürfen von einem Rechtserwerber nur dann ausgeübt werden, wenn seinem Rechtserwerb die erforderliche Genehmigung nach diesem Gesetz erteilt worden ist; in jenen Genehmigungen ist darauf hinzuweisen. § 34 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer a) es entgegen der Verpflichtung nach §§ 9 Abs. 2 oder 14 Abs. 2 unterlässt, fristge recht um die erforderliche Genehmigung anzusuchen; b) den Gegenstand, an dem ein Recht erwor ben worden ist, nicht innerhalb der festge setzten Frist (§ 15 Abs. 4) dem im Geneh migungsbescheid festgelegten Verwen dungszweck (§ 15 Abs. 2) zuführt oder den Gegenstand während des durch Auflagen nach § 15 Abs. 3 bis 5 festgelegten Zeitrau mes nicht dieser Verwendung entsprechend nutzt; c) in den Fällen, in denen keine Auflagen nach § 15 Abs. 3 bis 5 erteilt wurden, den im Ge nehmigungsbescheid festgelegten Verwen dungszweck (§ 15 Abs. 2) vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Rechtserwerb än dert; d) entgegen dem § 19 Abs. 1 das dem Rechts erwerber eingeräumte Recht ausübt; e) trotz Versagung der Genehmigung eines ge nehmigungspflichtigen Rechtserwerbs den Gegenstand des Rechtsgeschäftes nutzt oder nutzen lässt; f) dem Verbot des § 33 zuwiderhandelt; g) den in Bescheiden enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nach § 15 zuwider handelt oder sonstige, nicht bereits von lit. b erfasste Auflagen nicht erfüllt; h) zum Zweck der Umgehung der Bestim mungen dieses Gesetzes unrichtige oder unvollständige Angaben macht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt. (2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, und zwar a) in den Fällen des Abs. 1 lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro und b) in den Fällen des Abs. 1 lit. b bis h mit ei ner Geldstrafe bis zu 36.330 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Bei Handlungen oder Unterlassungen, die nach Abs. 1 lit. a bis h den Gegenstand ei ner Verwaltungsübertretung bilden, endet das strafbare Verhalten erst a) im Falle des Abs. 1 lit. a mit der Stellung ei nes Antrages auf Genehmigung; b) im Falle des Abs. 1 lit. b bis h mit der Be endigung dieses Verhaltens. (5) Über Berufungen gegen Strafbescheide entscheidet der unabhängige Verwaltungsse nat. (6) Die Bezirksverwaltungsbehörde und der unabhängige Verwaltungssenat haben der Behörde (§ 31) das Ergebnis jedes Verwal tungsstrafverfahrens mitzuteilen. § 35 Verweisungen Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils gel tenden Fassung anzuwenden. § 36 Übergangsbestimmungen (1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach dem 3. und 5. Abschnitt und nach dem 6. Abschnitt (Entscheidungen der Grundverkehrsbehörden über Anträge auf Zustimmung im Rahmen eines Zwangsver steigerungsverfahrens oder einer freiwilligen Feilbietung betreffend den 3. oder 5. Ab schnitt) des Grundverkehrsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 104, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 137/2001, anhängigen Verfahren sind nach dem Grundverkehrsgesetz 1994 zu Ende zu führen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt. (2) Folgende Verfahren nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhän gig sind, sind einzustellen: a) Verfahren nach dem 4. Abschnitt betref fend den Verkehr mit Baugrundstücken; Landesgesetzblatt 2004, Stück 7, Nr. 9 79 b) Verfahren nach § 9 lit. d und § 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 19 lit. g; c) Verfahren betreffend Rechtsgeschäfte be treffend die Veränderung von Miteigentü merquoten zwischen Miteigentümern bei aufrechtem Bestand der Miteigentümer schaft; d) Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwal tungsübertretungen gemäß § 47 Abs. 1, so weit sie sich auf die Bestimmungen des 4. Abschnittes beziehen. (3) Rechtsgeschäfte, mit denen das Eigen tum an Bauwerken auf fremdem Grund (§ 435 ABGB) übertragen wird, und Rechtsgeschäfte im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. f dieses Gesetzes bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Gesetz, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt und dieser Zeitpunkt durch eine öffentliche Beurkundung nachge wiesen ist. (4) Die nach dem Grundverkehrsgesetz 1994 bestehenden Grundverkehrskommissionen und die Grundverkehrslandeskommission gelten als Grundverkehrskommissionen und als Grundverkehrslandeskommission nach diesem Gesetz. Die Funktionsdauer der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Geset zes bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder wird durch dieses Gesetz nicht berührt. (5) Genehmigungen nach dem 3. und 5. Ab schnitt des Grundverkehrsgesetzes 1994 gel ten als Genehmigungen nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes. Dies gilt in gleicher Weise für Negativbestätigungen nach dem Grundverkehrsgesetz 1994. § 37 In-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kund machung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994 – K-GVG, LGBl. Nr. 104, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/1995, 45/2000 und 137/2001, außer Kraft. Der Präsident des Landtages: DI F r e u n s c h l a g Der Landesrat: W u r m i t z e r 10. Gesetz vom 18. Dezember 2003, mit dem das Kärntner Straßengesetz 1991 geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner Straßengesetz 1991 (K-StrG), LGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 24/2003, wird wie folgt geändert: In Artikel II Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Kärntner Straßengesetz 1991 (K-StrG), geändert wird, LGBl. Nr. 44/2002, in der Fas sung des Art. I Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2003, wird die Wortfolge „bis zum 31. De zember 2003“ durch die Wortfolge „bis zum 31. Dezember 2004“ ersetzt. Artikel II Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Der Präsident des Landtages: DI F r e u n s c h l a g Der Landesrat: D ö r f l e r 11. Verordnung der Kärntner Landesregie rung vom 24. Februar 2004, Zl. 7-AL-GVA 173/7/2004, über den Entsorgungsbereich und die Standorte der Behandlungsanlagen (Kärntner Entsorgungsbereich- und Stand ortverordnung 2004) Auf Grund des § 43 Abs. 1, 4, 5 und 6 Kärnt ner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl. Nr. 34/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2004, wird verordnet: § 1 Entsorgungsbereich (1) Das gesamte Landesgebiet bildet mit Ausnahme des Abs. 2 einen Entsorgungsbe reich. (2) Vom Entsorgungsbereich des Abs. 1 ist das Gebiet der Gemeinden des Abfallwirt schaftsverbandes Westkärnten (LGBl. Nr. 37/1998) bis längstens 31. Dezember 2008 aus genommen und bildet daher bis zu diesem Zeitpunkt einen eigenen Entsorgungsbereich. Ab 1. Jänner 2009 werden die Gemeinden des Abfallwirtschaftsverbandes Westkärnten in den Entsorgungsbereich gemäß Abs. 1 einge gliedert. Landesgesetzblatt 2004, Stück 7, Nr. 9, 10, 1180 (3) Bis längstens 31. Dezember 2008 hat aus dem Entsorgungsbereich der Gemeinden des Abfallwirtschaftsverbandes Westkärnten (LGBl. Nr. 37/1998) die Entsorgung von Ab fällen auf der Hausmülldeponie des Abfall wirtschaftsverbandes Osttirol in Lavant zu er folgen, solange die rechtlichen Voraussetzun gen gegeben sind. § 2 Behandlungsanlagen Behandlungsanlagen und deren Standorte im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs. 1: 1. Massenabfalldeponie Schüttbach/Bald ramsdorf: Der Standort liegt in der Gemeinde Bald ramsdorf auf den Grundstücken 1629/1, 1632/1, 1635, 1636, 1637/1, 1637/2, 1638/1, 1665/1 und 1701/15 sowie der Baufläche 246, alle KG Baldramsdorf; 2. Massenabfalldeponie Hörtendorf: Der Standort liegt in der Stadtgemeinde Klagenfurt auf dem Grundstück 1374, KG Hörtendorf; 3. Reststoff- und Massenabfalldeponie Tai nach/Höhenbergen: Der Standort liegt in der Stadtgemeinde Völkermarkt auf den Grundstücken bzw. Teilen der Grundstücke 37, 91/1, 91/2 und 91/3, alle KG Höhenbergen; 4. Massenabfalldeponie Hart: Der Standort liegt in der Marktgemeinde Lavamünd auf den Grundstücken 50, 53 und 58, alle KG Lavamünd. § 3 Art der Abfälle und Behandlung (1) In den Behandlungsanlagen gemäß § 2 ist der Haus- und Sperrmüll gemäß § 2 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung – K-AWO, LGBl. Nr. 34/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2004, sowie der Betriebsmüll gemäß § 32 Abs. 2 und 3 K-AWO nach Maß gabe folgender Bestimmungen und unbescha det des § 1 Abs. 2 und 3 zu behandeln. (2) Die im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 anfallenden Abfälle gemäß Abs. 1 sind von den Abfallwirtschaftsverbänden gemein sam oder durch Zusammenschlüsse derselben einer Entsorgung in den Anlagen gemäß § 2 zuzuführen, soweit diese Abfälle nicht ent sprechend ihrer vertraglichen Verpflichtungen thermisch behandelt werden. (3) Die Verfügbarkeit der erforderlichen thermischen Behandlungskapazitäten für die im gesamten Entsorgungbereich gemäß § 1 Abs. 1 anfallenden Abfälle im Sinne des Abs. 1 ist ab 1. Jänner 2009 von den Abfall wirtschaftsverbänden (LGBl. Nr. 37/1998) ge meinsam oder durch Zusammenschlüsse der selben sicherzustellen. (4) Die Zuweisung der Abfälle gemäß Abs. 1 zur Behandlung gemäß Abs. 1 bis 3 hat durch die Abfallwirtschaftsverbände gemeinsam oder durch Zusammenschlüsse derselben zu erfolgen, wobei ein einheitlicher Behand lungspreis sicherzustellen ist. (5) In Entsprechung der Verordnung des Landeshauptmannes über die Ausnahme vom Deponierungsverbot, LGBl. Nr. 61/2003, sind bis 31. Dezember 2008 zumindest 56.000 Ton nen pro Jahr eingesammelte Abfälle gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der getrennt gesammel ten Altstoffe, aber zumindest 51 Prozent einer thermischen Behandlung zu unterziehen. Ab 1. Jänner 2009 darf auf Massenabfalldeponien gemäß § 2 nur noch Haus- und Sperrmüll aus dem Einzugsbereich Kärnten abgelagert wer den, wenn sein Anteil an organischem Koh lenstoff (TOC) nicht mehr als fünf Massepro zent beträgt. (6) Der von der privaten Entsorgungswirt schaft eingesammelte hausmüllähnliche Be triebsmüll kann nach Maßgabe der verfügba ren Kapazitäten in den Behandlungsanlagen gemäß § 2 unter Einhaltung der Bestimmung des § 2 der Verordnung des Landeshauptman nes über die Ausnahme vom Deponierungs verbot, LGBl.Nr. 61/2003, abgelagert werden. § 4 Außer-Kraft-Treten Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Kärntner Entsorgungsbereich- und Stan dortverordnung, LGBl. Nr. 65/2003, außer Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Landesgesetzblatt 2004, Stück 7, Nr. 11 81 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.