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قوانين النمسا

Carinthia Gas Management Law

صدر في 1999-11-04 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz vom 4. November 1999 über die Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase (Kärntner Gasgesetz – K-GG).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا · Kärnten
الموضوعات
Energy
الكلمات المفتاحية
energy conservation/energy production, natural gas, transport/storage, authorization/permit, registration, inspection, offences/penalties
الفئات
energy

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  1. §1 Grad Celsius und einem Druck von 1 bar in ei- Geltungsbereich nem gasförmigen Zustand befinden. (1) Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Lei- tung und Verwendung gasförmiger Brenn- §3 stoffe (Gasanlagen) dürfen nur nach den Be- Sicherheitsvorschriften stimmungen dieses Gesetzes errichtet und be- (1) Gasanlagen sind nach den Erkenntnissen trieben werden. Auf bauliche Anlagen zur Ab- der technischen Wissenschaften so zu errich- gasführung finden die Bestimmungen des § 8 ten, instand zu halten und zu betreiben, daß Abs. 3 Anwendung. sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Si- (2) Anlagen zur Verwendung gasförmiger cherheit von Personen, Haustieren und Gü- Brennstoffe sind alle Anlagen, die zum Ko- tern nicht gefährden. chen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, (2) Gasanlagen gelten als vorschriftsmäßig zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen a) nach den Anweisungen des Herstellers vor- bei einer normalen Wassertemperatur von ge- schriftsmäßig eingebaut sind und regel- gebenenfalls nicht mehr als 105 Grad Celsius mäßig gewartet werden, betrieben werden. Gas-Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher gelten als b) mit den üblichen Schwankungen der Gas- Anlagen zur Verwendung brennbarer Gase. qualität und des Eingangsdruckes betrie- ben werden und (3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes c) zweckentsprechend oder in einer norma- sind ausgenommen: lerweise vorhersehbaren Weise verwendet a) Gasanlagen zur gewerbsmäßigen Versor- werden. gung mit Energie in Form von Gas sowie Gasanlagen in Gewerbe- und Industriebe- (3) Anlagen zur Verwendung gasförmiger trieben als Teil von gewerblichen Betriebs- Brennstoffe dürfen nur errichtet und in Be- anlagen; trieb genommen werden, wenn sie die Voraus- setzungen des Abs. 2 und die Voraussetzungen b) Gasanlagen im Bereich der Angelegenhei- für das Inverkehrbringen nach der Gasgeräte- ten des Verkehrswesens bezüglich der Ei- Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, senbahnen, der Luftfahrt und der Schiff- in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. fahrt; 351/1998, erfüllen. c) Gasanlagen im Bereich der Angelegenhei- (4) Die Landesregierung hat zur näheren ten des Kraftfahrwesens, des Bergwesens Durchführung der Bestimmungen des Abs. 1 und des Dampfkessel- und Kraftmaschi- durch Verordnung entsprechende Sicherheits- nenwesens; vorschriften zu erlassen. Hiebei kann insbe- d) Gasanlagen in Bundestheatern; sondere der Betrieb, der Anschluß und die Lgbl_03_2000 25.01.2000 8:39 Uhr Seite 8 8 Landesgesetzblatt 2000, Stück 3, Nr. 7 Verwendung bestimmter Gasanlagen oder von §5 Teilen davon verboten oder bestimmt werden, Bewilligungspflicht welchen Sicherheitserfordernissen solche An- lagen zu entsprechen haben; in der Verord- (1) Einer Bewilligung bedarf nung können ferner Bestimmungen über a) die Errichtung oder wesentliche Änderung Schutzzonen für Gasanlagen im Freien und von Anlagen zur Erzeugung brennbarer Bestimmungen über allfällige Überprüfungen Gase, wenn der gesamte Heizwert der pro von Gasanlagen und Teilen davon zum jeweils Stunde erzeugten Gasmenge 230.000 kJ geeigneten Zeitpunkt sowie über die Beauf- überschreitet; sichtigung von Gasanlagen aufgenommen werden. Die Landesregierung kann sich in ih- b) die Errichtung oder wesentliche Änderung rer Verordnung auch darauf beschränken, einer Anlage zur Lagerung brennbarer technische Richtlinien oder Teile davon sowie Gase, wenn mehr als 35 kg verflüssigter sonstige technische Vorschriften, die dem Gase oder mehr als 150 l bis zum zulässigen Stand der Technik entsprechen, als verbind- Höchstdruck verdichteter Gase gelagert lich zu erklären, wenn die technischen Richt- werden; linien oder Vorschriften derartige Bestim- c) die Errichtung oder wesentliche Änderung mungen zum Inhalt haben und wenn sie von einer Anlage, in der Gas ab- oder umgefüllt einer fachlich geeigneten Stelle herausgege- wird; ben worden sind. d) die Errichtung oder wesentliche Änderung (5) Die Behörde kann auf begründetes An- einer Anlage zur Erzeugung von mehr als suchen in einzelnen durch örtliche oder sach- 2 m3 Deponie- oder Biogasen im Normzu- liche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnah- stand in der Stunde, wobei unter Norm- men von der Anwendung bestimmter Sicher- Kubikmeter (Nm3) 1 m3 Gas im Normzu- heitsvorschriften nach Abs. 4 bewilligen, stand (0° C und 1,013 bar) zu verstehen ist. wenn die Sicherheit im Sinne des Abs. 1 trotz- (2) Dem Ansuchen um Bewilligung sind dem gewährleistet erscheint. + Pläne und technische Beschreibungen in drei- facher Ausfertigung anzuschließen, aus denen (6) Die Errichtung, Änderung oder Instand- der Aufstellungsort, die Art und die Funk- setzung von Gasanlagen ist nur den zur ge- tionsweise der Anlage hervorgehen. werbsmäßigen Ausübung einer solchen Tätig- keit befugten Gewerbetreibenden gestattet. (3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gasanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes (7) Abweichend vom § 23 Abs. 2 der Kärnt- und den auf seiner Grundlage erlassenen Ver- ner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/1985, in der ordnungen entspricht. Zur Gewährleistung jeweils geltenden Fassung, dürfen bei Gas- der Sicherheit kann die Bewilligung an ent- heizgeräten Abgase unmittelbar durch die sprechende Bedingungen und Auflagen ge- Wand in das Freie geleitet werden, wenn bunden werden. Die Behörde hat im Bewilli- a) das Gebäude, in dem das Gasheizgerät an- gungsbescheid Ausnahmen von der Überprü- geschlossen werden soll, nicht mehr als drei fungspflicht (§ 7 Abs. 1 und 3) festzulegen, Vollgeschosse aufweist und wenn auch ohne Überprüfung keine Gefähr- dung der Sicherheit von Personen, Haustieren b) die Heizleistung des Gasheizgerätes nicht und Gütern zu erwarten ist. mehr als 50 kW beträgt und (4) Sind Verfahren auf Bewilligung einer c) der Abgasauslaß vom nächsten Fenster – Gasanlage nach diesem Gesetz gleichzeitig lotrecht gemessen – mindestens 1,5 m ent- mit Verfahren nach § 21 des Kärntner Veran- fernt ist, sofern die Heizleistung des Gas- staltungsgesetzes 1997 bei einer Gemeinde an- heizgerätes mehr als 3 kW beträgt. hängig und fällt die Erteilung beider Bewilli- gungen in den eigenen Wirkungsbereich der

  2. §4 Gemeinde, so ist das Verfahren nach diesem Gesetz gemeinsam mit dem Verfahren nach Gleichwertigkeit § 21 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes durchzuführen. Sicherheitstechnische Regeln eines Mit- gliedstaates der Europäischen Union oder ei- (5) Soweit wesentliche Änderungen einer nes Vertragsstaates des Abkommens über Bewilligung bedürfen, hat eine Bewilligung den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch die bereits bewilligte Anlage insoweit zu als gleichwertig, wenn sie sicherstellen, daß erfassen, als dies wegen der wesentlichen Än- den Anforderungen des § 3 Abs. 1 entspro- derung zum Schutz der Sicherheit von Perso- chen ist. nen, Haustieren und Gütern erforderlich ist. Lgbl_03_2000 25.01.2000 8:39 Uhr Seite 9 Landesgesetzblatt 2000, Stück 3, Nr. 7 9 (6) Als wesentlich im Sinne des Abs. 1 gel- ner wesentlichen Änderung einer bewilli- ten Änderungen, die über die laufende In- gungspflichtigen Gasanlage vom Besitzer der standhaltung hinausgehen und geeignet sind, Behörde vorzulegen. die Sicherheit der Anlage zu beeinflussen. Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag festzu- (5) Ist zufolge Ausströmens von Gas oder stellen, ob eine wesentliche Änderung vor- sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage liegt. Gefahr im Verzug, so ist der Prüfer – falls die erforderlichen Maßnahmen nicht bereits

  3. §6 durch die Behörde getroffen wurden (§ 9 Anzeigepflicht Abs. 2) – verpflichtet, unter möglichster Wah- (1) Der Anzeigepflicht unterliegen der An- rung bestehender Rechte alle zur Beseitigung schluß, die Inbetriebnahme und die wesentli- der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Ko- che Änderung (§ 5 Abs. 6) von Anlagen zur sten und Gefahr des Betreibers zu veranlas- Verwendung brennbarer Gase (Gasgeräte), sen. Werden hiebei anzeigepflichtige Anlagen wenn diese an ein Gasverteilungsnetz eines außer Betrieb genommen, ist das betroffene Gasversorgungsunternehmens angeschlossen Gasversorgungsunternehmen hievon unver- werden sollen oder durch ein solches bereits züglich zu verständigen. Diese Bestimmungen versorgt werden. gelten auch für den Fall, daß Gefahr im Ver- zug durch die Beschaffenheit einer baulichen (2) Der Besitzer der Anlage (des Gasgerätes) Anlage zur Abgasführung besteht. hat die Anzeige vor der Errichtung oder Inbe- triebnahme oder wesentlichen Änderung an (6) Der Besitzer der Gasanlage ist verpflich- die Behörde und das Gasversorgungsunter- tet, im Prüfungsbefund festgestellte Mängel nehmen zu erstatten. unverzüglich zu beheben; kommt er dieser Verpflichtung innerhalb der vom Prüfer ange-

  4. §7 messen zu bemessenden Frist nicht nach, so Überprüfung hat der Prüfer die Behörde schriftlich zu ver- (1) Eine neu errichtete oder wesentlich ständigen. + geänderte Gasanlage – ausgenommen Gas- (7) Zur Vornahme der Überprüfungen und geräte, die mit einer CE-Kennzeichnung ver- zur Ausstellung der Prüfungsbefunde (Abs. 1 sehen sind – darf erst in Betrieb genommen bis 4) sind befugt: werden und nur dann mit Gas beliefert wer- a) Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis den, wenn ein Prüfungsbefund vorliegt, nach und Technische Büros im Sinne des § 211 dem die Anlage diesem Gesetz und den auf sei- Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194; ner Grundlage ergangenen Verordnungen, bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen auch dem b) akkreditierte Prüfstellen im Rahmen ihrer Bewilligungsbescheid, entspricht. Bei Flüs- Befugnisse; siggasanlagen darf der Prüfungsbefund je- c) Gasversorgungsunternehmen; weils nicht älter als fünf Jahre sein. d) Personen, die nach den geltenden gewerbe- (2) Im Prüfungsbefund nach Abs. 1 sind ins- rechtlichen Bestimmungen zur Errichtung, besondere die Prüfungsergebnisse über die Änderung und Instandsetzung der zu über- Dichtheit der Gasanlage, die richtige Einstel- prüfenden Gasanlagen berechtigt sind. lung und Funktion der Gasgeräte sowie die Si- cherheits- und Regeleinrichtungen und die (8) Ein Gasversorgungsunternehmen (Abs. 7 Art der Aufstellung anzuführen. lit. d) darf nur die von ihm versorgten Gasan- lagen überprüfen, und zwar nur dann, wenn (3) Der Besitzer einer bewilligungspflichti- ihm hiezu Personen mit ausreichenden Fach- gen Flüssiggasanlage ist verpflichtet, diese kenntnissen zur Verfügung stehen. Anlage während des Betriebes in Zeitabstän- den von jeweils höchstens fünf Jahren darauf (9) Die Landesregierung kann zur Durch- überprüfen zu lassen, ob sie diesem Gesetz, führung der Überprüfung durch Verordnung den auf seiner Grundlage ergangenen Verord- nähere Vorschriften erlassen und insbeson- nungen und dem Bewilligungsbescheid ent- dere für die Ausstellung des Prüfungsbefun- spricht. des die Verwendung eines bestimmten Vor- druckes vorschreiben. (4) Über das Ergebnis der Überprüfungen nach Abs. 1 und 3 ist ein Prüfungsbefund aus- §8 zustellen. Dieser ist vom Besitzer der Anlage Rechte und Pflichten der Gasversorgungs- aufzubewahren und der Behörde auf Verlan- unternehmungen gen vorzuweisen. Eine Zweitausfertigung des Prüfungsbefundes ist bei der erstmaligen (1) Die Gasversorgungsunternehmungen Überprüfung vor der Inbetriebnahme oder ei- sind unbeschadet der Bestimmungen des § 7 Lgbl_03_2000 25.01.2000 8:39 Uhr Seite 10 10 Landesgesetzblatt 2000, Stück 3, Nr. 7 verpflichtet, die von ihnen mit Gas belieferten § 10 Gasanlagen bei Verdacht auf Gefährdungen Nachträgliche Vorschreibungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist ihren Or- ganen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Ergibt sich nach der Erteilung einer Bewil- Grundstücken und Räumen zu gewähren. ligung, daß trotz Einhaltung des Bewilli- gungsbescheides die Sicherheit von Personen, (2) Werden bei der Überprüfung Mängel Haustieren oder Gütern nicht hinreichend ge- festgestellt, ist das Gasversorgungsunterneh- schützt ist, so hat die Behörde die nach dem men verpflichtet, dem Besitzer der Anlage die Stand der Technik zur Erreichung dieses Ziels Mängel unverzüglich bekanntzugeben und erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. diesen zu ihrer Behebung aufzufordern. Kommt der Besitzer der Aufforderung nicht § 11 unverzüglich nach, so hat das Gasversor- Erlöschen der Bewilligung gungsunternehmen die Behörde hievon zu verständigen. (1) Die Bewilligung erlischt, wenn a) ein erforderlicher Prüfbefund der Behörde (3) Ist zufolge Ausströmens von Gas oder nicht binnen sechs Jahren nach Rechts- sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanla- kraft des Bewilligungsbescheides vorgelegt gen Gefahr im Verzug, so ist das Gasversor- wird oder gungsunternehmen – falls die erforderlichen Maßnahmen nicht bereits durch die Behörde b) der Betrieb einer Gasanlage durch mehr als getroffen wurden (§ 9 Abs. 2) – verpflichtet, fünf Jahre unterbrochen wurde. unter möglichster Wahrung bestehender (2) Die Behörde hat die Fristen nach Abs. 1 Rechte alle zur Beseitigung der Gefahr not- auf Grund eines vor Ablauf der Fristen ge- wendigen Maßnahmen sofort durchzuführen, stellten Antrages zu verlängern, wenn es Art insbesondere die Lieferung von Gas einzustel- und Umfang des Vorhabens erfordern oder len. Diese Bestimmungen gelten auch für den wenn die Durchführung oder Inbetriebnahme Fall, daß Gefahr im Verzug durch die Beschaf- der Anlage unvorhergesehene Schwierigkei- + fenheit baulicher Anlagen zur Abgasführung ten bereitet. Bis zur Entscheidung über einen eintritt. Antrag auf Fristverlängerung wird der Ablauf (4) Das Gasversorgungsunternehmen hat der Frist nach Abs. 1 gehemmt. die Lieferung von Gas einzustellen, wenn vom Besitzer der Gasanlage eine Überprüfung § 12 gemäß Abs. 1 verweigert wird. Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (1) Stellt die Behörde fest, daß Gasanlagen

  5. §9 nach § 4 Abs. 1 ohne Bewilligung betrieben Behördliche Überwachung werden, so hat sie gegenüber dem Grundei- gentümer mit Bescheid die Herstellung des (1) Ist eine Gasanlage mangelhaft und hat rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen der Besitzer der Gasanlage der Aufforderung festzusetzender Frist zu verfügen. des Gasversorgungsunternehmens, den Man- gel zu beheben, oder der Verpflichtung nach (2) Haben von der Behörde ermächtigte Or-

  6. § 7 Abs. 6 keine Folge geleistet, so hat die gane Grund zur Annahme, daß im Falle des Behörde dem Besitzer der Anlage die Behe- Abs. 1 Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle bung des Mangels bescheidmäßig aufzutra- notwendig sind, so haben sie den Betrieb ohne gen. weiteres Verfahren einzustellen. Hievon hat die Behörde den Grundeigentümer und nach (2) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde – Möglichkeit auch den unbefugten Betreiber im Falle des § 14 Abs. 2 bis zum Einschreiten zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verstän- der Behörde der Bürgermeister – unter mög- digen. Die getroffenen Anordnungen sind bin- lichster Wahrung bestehender Rechte auf Ge- nen zwei Wochen gegenüber dem Grundei- fahr und Kosten des Besitzers der Gasanlage gentümer bescheidmäßig zu verfügen. Beru- alle zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen fungen gegen diese Bescheide haben keine Maßnahmen ohne vorausgegangenes Verfah- aufschiebende Wirkung. ren zu treffen.

  7. § 13 (3) Die Organe der Behörde sind berechtigt, Verhalten bei Gasausströmungen fremde Grundstücke und Räume zu betreten, wenn sie in Vollziehung dieses Gesetzes die Wer Gasausströmungen wahrnimmt, ist – Ausführung, den Betrieb oder die Benützung wenn er die Ausströmung nicht sofort verhin- von Gasanlagen überwachen. dern kann – verpflichtet, gefährdete Personen Lgbl_03_2000 25.01.2000 8:39 Uhr Seite 11 Landesgesetzblatt 2000, Stück 3, Nr. 7 11 zu warnen, nach Möglichkeit ein gefahrloses behörde mit Geldstrafe bis zu S 100.000,– zu Abströmen des ausgetretenen Gases zu bewir- bestrafen. ken und das Gasversorgungsunternehmen, die Behörde oder ein Organ des öffentlichen Si- (3) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht ver- cherheitsdienstes unverzüglich zu verständi- hängt. gen. § 16 Übergangsbestimmungen

  8. § 14 (1) Bestehende Gasanlagen, die den bisher Zuständigkeit geltenden Bestimmungen entsprechen, dür- (1) Die in diesem Gesetz geregelten behörd- fen weiter betrieben werden; stellt eine solche lichen Aufgaben sind, soweit Abs. 2 nicht an- Anlage jedoch eine Gefahr für das Leben oder deres bestimmt und soweit nicht gemäß § 9 die Gesundheit von Menschen dar oder kön- Abs. 2 der Bürgermeister bis zum Einschreiten nen Sachschäden nicht ausgeschlossen wer- der Behörde tätig wird, von der Gemeinde im den, so hat die Behörde den weiteren Betrieb eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. von der Erfüllung entsprechender Auflagen und Bedingungen abhängig zu machen und er- (2) Wenn eine Gasanlage nach Art, Lage und forderlichenfalls zu untersagen. Umfang geeignet ist, Gefahren für mehr als eine Gemeinde oder für ausländisches Gebiet (2) Soweit Anlagen nach § 5 Abs. 1 lit. d im hervorzurufen, ist Behörde im Sinne dieses Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde. bereits betrieben werden, hat der Betreiber in- nerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem

  9. § 15 Zeitpunkt nach Abs. 1 einen Prüfungsbefund (§ 7) vorzulegen. Wird der Prüfungsbefund Strafbestimmungen nicht vorgelegt oder hat die Behörde Zweifel (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, am Prüfungsbefund, so hat sie binnen sechs wer Monaten ab Vorlage des Befundes – wird kein + a) eine Gasanlage ohne die im § 5 vorgesehene Befund vorgelegt, binnen zwölf Monaten ab Bewilligung errichtet, ändert oder errich- Zeitpunkt nach Abs. 1 – zu entscheiden, ob die ten oder ändern läßt; Anlage den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und damit als genehmigt gilt. b) den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 und 3, § 6,

  10. § 7 Abs. 1 bis 8 und § 13 sowie den auf § 17 Grund dieses Gesetzes erlassenen Verord- Schlußbestimmungen nungen zuwiderhandelt; (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundma- c) entgegen der Anordnung des § 3 Abs. 6 chung folgenden Monatsersten in Kraft. Gasanlagen errichtet, ändert oder instand setzt oder errichten, ändern oder instand (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes setzen läßt; tritt das Kärntner Gasgesetz, LGBl. Nr. d) die in Bescheiden nach § 5 festgelegten Be- 45/1984, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. dingungen und Auflagen nicht einhält; 110/1991 und 117/1994 und der Kundma- chung LGBl. Nr. 17/1992, außer Kraft. e) Anordnungen nach § 7 Abs. 5 und 6, § 8 Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 2 nicht befolgt; (3) Dieses Gesetz wurde einem Informati- onsverfahren im Sinne der Richtlinie f) das Betreten von Grundstücken nach § 8 98/34/EG des Europäischen Parlaments und Abs. 1 und § 9 Abs. 3 nicht duldet; des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informa- g) Gasgeräte entgegen den Bestimmungen des tionsverfahren auf dem Gebiet der Normen

  11. § 16 Abs. 1 weiter betreibt oder die in Be- und technischen Vorschriften, ABl. Nr. 204 scheiden nach § 16 Abs. 1 festgelegten Be- vom 21. Juli 1998, S. 37, unterzogen. stimmungen und Auflagen nicht einhält; h) gemäß § 16 Abs. 2 Prüfungsbefunde nicht Der Präsident des Landtages: fristgerecht vorlegt. Dipl.-Ing. F r e u n s c h l a g (2) Verwaltungsübertretungen sind – sofern nicht ein vom Gericht zu ahndender Tatbe- Der Landesrat: stand vorliegt – von der Bezirksverwaltungs- Wurmitzer Lgbl_03_2000 25.01.2000 8:39 Uhr Seite 12 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.

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