Carinthia Fishing Gear Ordinance
صدر في 2003-05-20 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Kärntner Fischereiweidgerechtheitsverordnung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا · Kärnten
- الموضوعات
- Fisheries and aquaculture
- الكلمات المفتاحية
- inland fisheries, freshwater fishes, fishing gear/fishing method, mesh, fishery management and conservation, aquatic animals
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Postentgelt bar bezahlt 93 Jahrgang 2003 13. StückHerausgegeben am 15. Juli 2003 30. Verordnung: Kärntner Fischereiweidgerechtheitsverordnung 31. Verordnung: Kärntner Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft 30. Verordnung der Landesregierung vom 20. Mai 2003, Zl. –11-FIAG-62/6-2003, betref fend Beschränkung von Fanggeräten, Fang vorrichtungen, Fangmitteln und Fangmetho den bei der Ausübung des Fischfanges (Kärnt ner Fischereiweidgerechtheitsverordnung – K-FWV) Auf Grund des § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 7 und 8 des Kärntner Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 62/2000, wird verordnet: § 1 (1) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges bei der Verwendung oder An wendung folgender Fanggeräte, Fangvorrich tungen, Fangmittel und Fangmethoden: 1. der Gebrauch von Legschnüren (ausge nommen für die Ausübung des Fischfan ges für wissenschaftliche Zwecke); 2. das Trockenlegen von Fischgewässern zum Zwecke des Fischfanges; 3. die Verwendung von Reusen, Fangkörben und anderen Vorrichtungen zum Selbst fange von Fischen sowie von Netzen aller Art in Fließgewässern (ausgenommen für wissenschaftliche Zwecke sowie zum Fang von Flusskrebsen mittels Krebsreusen); 4. die Ausübung der Fischerei mit mehr als zwei Angelruten pro Person; 5. die Verwendung von Fangvorrichtungen, die mit mehr als einem Köder versehen sind (ausgenommen für die Ausübung des Fischfanges für wissenschaftliche Zwecke, für die Ausübung des Fischfanges mit He genen-Systemen mit maximal fünf Nym phen in der Zeit vom 1. März bis 31. Okto ber und für die Ausübung der Fliegen fischerei mit zwei Kunstfliegen); 6. in fließenden Gewässern – ausgenommen in der Drau von der Mauthbrücke (Draukilometer 69,5) flussabwärts bis zur Staatsgrenze – die Ausübung des Fisch fanges mit Spinnrute unter Verwendung von Zugblei (Grundblei oder ähnliche Be schwerung) mit vor- oder nachgesetzten Springern bzw. Seitenködern (Rieseln); 7. die Verwendung von Echoloten bei der Ausübung des Fischfanges (ausgenommen für die Ausübung des Fischfanges für wis senschaftliche Zwecke sowie zu Zwecken der Laichgewinnung); 8. die Verwendung von Drillingen mit Aus nahme des Fanges von Raubfischen; 9. die Verwendung von Netzen (ausgenom men im Wörthersee, Millstätter See, Weißensee, Faaker See, Afritzer See und Feldsee sowie für die Ausübung des Fisch fanges für wissenschaftliche Zwecke und zu Zwecken der Laichgewinnung); 10. die Verwendung von Schwebenetzen bei der Ausübung des Fischfanges im Wör thersee, Millstätter See, Weißensee, Faa ker See, Afritzer See und Feldsee in der Zeit vom 1. November bis 28. Februar (ausgenommen für die Ausübung des Fischfanges für wissenschaftliche Zwecke und zu Zwecken der Laichgewinnung); 11. die Verwendung von Netzen, die folgende Mindestmaschenweite (von Knoten zu Knoten im trockenen Zustande) unter schreiten (ausgenommen für die Ausübung des Fischfanges für wissenschaftliche Zwecke): a) Schwebenetze: im Wörthersee: 45 mm (zum Fang von Seeforellen: 75 mm); im Millstätter See, Weißensee, Faaker See, Afritzer See und Feldsee: 40 mm (zum Fang von Seeforellen: 75 mm); b) Grundnetze: im Wörthersee: 50 mm (zum Fang von Welsen: 75 mm); im Mill stätter See, Weißensee, Faaker See, Afritzer See und Feldsee: 40 mm (zum ~ -• Land esgesetz blatt Fang von Welsen: 75 mm, zum Fang von Karpfen: 50 mm); c) Spiegelnetze (3-wandig): 50 mm in der Mittelwand (Blatt). (2) Im Rahmen der Ausübung der Netzfi scherei sind folgende Verpflichtungen einzu halten: a) der Fischer hat ausgelegte Netze wenigs tens einmal während des Tages zu überprü fen. Im Netz befindliche untermaßige Fi sche hat der Fischer in Freiheit zu setzen; b) schwimmende Bojen (Fischerzeichen), wel che die ohne Beisein des Fischereiaus übungsberechtigten ausliegenden, von der Schifffahrt gefährdeten Netze anzeigen, sind mit einem Merkkennzeichen des Fi schereiausübungsberechtigten (Buchsta ben oder Figurenzeichnung) zu kennzeich nen. Die Merkzeichen sind von den Fische reiausübungsberechtigten der zuständigen Ufergemeinde, dem Fischereirevierver band und den Schifffahrtsunternehmungen bekannt zu geben; c) der Fischereiausübungsberechtigte hat die Aushebung von ausliegenden Netzen zu Kontrollzwecken durch die Fischereiauf sichtsorgane sowie durch die Mitglieder des Fischereirevierausschusses in seinem Beisein zu dulden. Verweigert der Fische reiausübungsberechtigte die Teilnahme, kann das Fischereiaufsichtsorgan bzw. das Mitglied des Fischereirevierverbandes die Kontrolle ohne Beteiligung des Fischerei ausübungsberechtigten durchführen. Die Kontrolle ist nach Möglichkeit ohne Behin derung der Ausübung des Fischereirechtes vorzunehmen. (3) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges a) bei Abwesenheit des Fischers vom ausge legten Angelgerät und b) in Fischaufstiegshilfen inklusive des Ein und Ausstiegsbereichs. (4) Nicht als weidgerecht gilt a) die Hälterung von Fischen, ausgenommen die Hälterung in Setzkeschern, die aus tex tilem Material bestehen, eine Mindestlänge von zwei Metern und einen Ringdurchmes ser von mindestens 50 cm aufweisen, sowie in handelsüblichen Karpfensäcken und handelsüblichen Köderfischbehältern, und b) die Hälterung von Fischen über einen Zeit raum von zwölf Stunden hinaus. § 2 Der Semling (Barbus peloponnesius) und das Ukrainische Bachneunauge (Eudontomy zon mariae) dürfen während des ganzen Jah res nicht gefangen werden. § 3 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft: 1. die Verordnung der Kärntner Landesregie rung vom 14. Dezember 1931 betreffend Durchführungsbestimmungen zu Ab schnitt III und IV des Kärntner Fischerei gesetzes vom 29. April 1931, LGBl. Nr. 65/1931, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 91/1936, 12/1954, 27/1965, 20/1973 und 28/1987; 2. die Verordnung der Kärntner Landesregie rung vom 29. November 1949 betreffend fi schereipolizeiliche Vorschriften, soweit diese das Verbot der Tellerfischerei betref fen, LGBl. Nr. 72/1949; 3. die Verordnung der Kärntner Landesregie rung vom 29. November 1949 über die Fi scherei in den Seen Kärntens (Seefischerei ordnung), LGBl. Nr. 73/1949, in der Fas sung der Verordnungen LGBl. Nr. 28/1956, 15/1968, 113/1970, 65/1985, 66/1985 und 31/1995; 4. die Verordnung der Kärntner Landesregie rung vom 16. Juni 1953 betreffend die Elek trofischerei, das Verbot von Harpunen, Speeren und Schusswaffen bei der Aus übung der Fischerei sowie das Verbot der Ausübung des Fischfanges beim Schwim men, LGBl. Nr. 18/1953; 5. die Verordnung der Kärntner Landesregie rung vom 24. Juni 1957 betreffend das Ver bot von Fangvorrichtungen, die mit mehr als drei Ködern versehen sind, bei der Aus übung der Fischerei in fließenden Gewäs sern, LGBl. Nr. 36/1957; 6. die Verordnung der Kärntner Landesregie rung vom 4. September 1990, mit der die Verwendung lebender Wirbeltiere als Kö der zum Fischfang verboten wird, LGBl. Nr. 55/1990; 7. die Verordnung der Kärntner Landesregie rung vom 7. März 1995 betreffend das Ver bot der Verwendung von Netzen bei der Ausübung des Fischfanges in Seen, LGBl. Nr. 26/1995; 8. die Verordnung der Kärntner Landesregie rung vom 18. April 1995 betreffend das Ver bot der Verwendung von Echoloten bei der Ausübung des Fischfanges, LGBl. Nr. 35/1995. § 4 Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 3094 Erhaltung der natürlichen Lebensräume so wie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild le benden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, S 42, umgesetzt. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o 31. Verordnung der Kärntner Landesregie rung vom 1. Juli 2003, Zl. 14-SV-3004/14/03, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt wer den (Kärntner Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – K-AStV in der Land- und Forstwirtschaft) Auf Grund der §§ 114 bis 116f und 117 Abs. 1 und 2 lit. c der Kärntner Landarbeitsord nung 1995 – K-LArbO 1995, LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch das Landes verfassungsgesetz LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet: Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten § 3 Verkehrswege § 4 Ausgänge § 5 Stiegen § 6 Beleuchtung und Belüftung von Räumen § 7 Fußböden, Wände und Decken § 8 Türen und Tore § 9 Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer § 10 Sicherheitsbeleuchtung und Orientie rungshilfen § 11 Lagerungen § 12 Gefahrenbereiche § 13 Alarmeinrichtungen § 14 Prüfungen § 15 Information der Dienstnehmer § 16 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstät ten 2. Abschnitt Sicherung der Flucht § 17 Grundsätzliche Bestimmungen § 18 Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge § 19 Abmessungen von Fluchtwegen und Not ausgängen § 20 Anforderungen an Fluchtwege § 21 Anforderungen an Notausgänge § 22 Anforderungen an gesicherte Fluchtbe reiche § 23 Stiegenhaus 3. Abschnitt Anforderungen an Arbeitsräume § 24 Raumhöhe in Arbeitsräumen § 25 Bodenfläche und Luftraum § 26 Lichteintrittsflächen und Sichtverbin dung § 27 Natürliche Lüftung § 28 Mechanische Be- und Entlüftung § 29 Raumklima in Arbeitsräumen § 30 Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräu men § 31 Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume § 32 Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen 4. Abschnitt Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrich tungen § 33 Trink- und Waschwasser § 34 Toiletten § 35 Waschplätze, Waschräume, Duschen § 36 Kleiderkästen und Umkleideräume § 37 Aufenthalts- und Bereitschaftsräume § 38 Wohnräume § 39 Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrun gen und Sozialeinrichtungen 5. Abschnitt Erste Hilfe und Brandschutz § 40 Mittel für die erste Hilfe § 41 Erst-Helfer § 42 Sanitätsräume § 43 Löschhilfen § 44 Brandschutzbeauftragte und Brand schutzwarte § 45 Brandschutzgruppe § 46 Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz 6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 47 Übergangsbestimmungen § 48 Schlussbestimmungen Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 30, 31 95 § 1 Anwendungsbereich (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 114 Abs. 1 K-LArbO 1995, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht aus drücklich auf Gebäude oder auf Räume bezie hen, für Arbeitsstätten im Freien. (2) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Ge bäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelege nen Gebäudeteile, die von Dienstnehmern be nutzt werden, dem 1. und dem 2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen. (3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Ge bäudeteile, die auch von Hausbewohnern be nutzt werden, sofern das Gebäude zur über wiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorge sehen ist. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelege nen Gebäudeteile, die von Dienstnehmern be nutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Dienstnehmer be fürchten, hat die zuständige Bezirksverwal tungsbehörde gemäß § 142 Abs. 2 K-LArbO 1995 die erforderlichen Maßnahmen dem Dienstgeber dieser Dienstnehmer vorzu schreiben. (4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Dienstnehmer, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Ver ordnung. § 2 Begriffsbestimmung Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten § 3 Verkehrswege (1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestim mungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen: 1. Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m; 2. Futter- und Tiertreibgänge in Stallungen sowie Durchgänge zwischen Lagerungen, Maschinen, sonstigen Betriebseinrichtun gen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m; 3. Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgän gerverkehr: die maximale für den betref fenden Verkehrsweg vorgesehene Fahr zeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m; 4. Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m. (2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Ar beitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrs wege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten. (3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt, 1. eine Bodenfläche von mehr als 1000 m2 auf weist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder 2. so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Dienstnehmer erfor derlich ist. (4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamt breite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen. (5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1:10 aufweisen. Rampen, die ausschließlich zur Bergung der Tiere aus obergeschoßigen Stallungen im Gefahrenfall dienen, können eine Neigung von 1:3 aufweisen. (6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgän gen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschran kungen oder Lichtsignale. (7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrs wege 1. möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind, 2. so beleuchtbar sind, dass die Beleuch tungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 3196 3. bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind. (8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermei den. Ist dies nicht möglich, sind 1. Hindernisse oder einzelne Stufen so zu si chern oder zu kennzeichnen, dass eine Ge fährdung vermieden wird, 2. Vertiefungen tragsicher und unverschieb bar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kenn zeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird. (9) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind Fahr treppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Ver ordnung errichtet wurden. (10) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Verkehrswege mit Stich tag 1. Jänner 1993. § 4 Ausgänge (1) Ausgänge sind so zu gestalten und frei zuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestim mungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen: 1. Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m; 2. Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgänger verkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m. (2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist 1. daneben ein eigener, als solcher gekenn zeichneter Ausgang für den Fußgängerver kehr einzurichten oder 2. der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgese henen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen. (3) Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamt breite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen. (4) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 1. Jänner 1993. § 5 Stiegen (1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 3 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege. (2) Stiegen sind so zu gestalten, dass 1. die Höhe der Stufen höchstens 18 cm be trägt und innerhalb eines Stiegenlaufs ein heitlich ist, 2. die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehli nie mindestens 26 cm beträgt, 3. die Auftrittsbreite der Stufen von gewen delten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege be trägt: a) mindestens 13 cm und b) höchstens 40 cm, 4. in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehli nie, betragen muss: a) nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge, b) vor Türen, die zur Stiege führen: min destens die Länge der größten Türblatt breite. (3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegen breite von mehr als 1,2 m sind an beiden Sei ten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Dienstnehmer nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können. (4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stie genabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen. (5) Abs. 2 und 4 gelten nicht für fest verlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebsein richtungen führen. Fest verlegte Bedienungs stiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt. (6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dür fen nicht als Verkehrswege vorgesehen wer den, auf denen auf Grund der betriebsübli chen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind. Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 31 97 (7) § 47 ist anzuwenden auf 1. dem Abs. 2 Z 1 oder Z 2 oder Z 3 lit. a nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 1. Jänner 1993; 2. dem Abs. 2 Z 1 nicht entsprechende Stie gen, sofern die Stufenhöhe höchstens 20 cm beträgt, mit Stichtag 1. Juli 2001; 3. dem Abs. 2 Z 3 lit. b nicht entsprechende Stiegen mit In-Kraft-Treten dieser Verord nung; 4. dem Abs. 2 Z 4 lit. a oder lit. b nicht ent sprechende Stiegen mit Stichtag 1. Jänner 1993. § 6 Beleuchtung und Belüftung von Räumen (1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind ent sprechend ihrer Nutzungsart ausreichend be leuchtbar einzurichten. (2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass 1. sie von den Ein- und Ausgängen ausge schaltet werden kann, 2. Lichtschalter leicht zugänglich und erfor derlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und 3. Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, dass eine Gefährdung der Dienstneh mer vermieden wird. (3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind ent sprechend ihrer Nutzungsart natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurch führen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten. § 7 Fußböden, Wände und Decken (1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestal ten, dass sie 1. keine Stolperstellen aufweisen, 2. befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind, 3. von allen zu erwartenden Verunreinigun gen leicht zu reinigen und erforderlichen falls desinfizierbar sind und 4. gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemi schen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Dienst nehmern vermieden wird. (2) Fußböden sind so zu gestalten, dass 1. sie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Ge ruchsverschluss aufweisen, sofern zur Rei nigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssig keitsmengen verwendet werden, und 2. Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass ver wendete Stoffe nicht unbemerkt hineinge langen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Dienstnehmer gefährdet werden könnten. (3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie 1. von allen zu erwartenden Verunreinigun gen leicht zu reinigen und erforderlichen falls desinfizierbar sind, 2. keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entge gensteht, 3. gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit wi derstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Dienstnehmern ver mieden wird, und 4. im Brandfall nicht tropfen und keine toxi schen Gase in einem die Dienstnehmer ge fährdenden Ausmaß freisetzen. (4) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände 1. als solche deutlich gekennzeichnet sind und 2. im Bereich von Arbeitsplätzen oder Ver kehrswegen a) aus Sicherheitsmaterial bestehen oder b) so gegen die Arbeitsplätze und Ver kehrswege abgeschirmt sind, dass die Dienstnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplit tern der Wände nicht verletzt werden können. (5) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 4 nicht entsprechende Wand- oder Deckenober flächen mit In-Kraft-Treten dieser Verord nung. § 8 Türen und Tore (1) Es ist dafür zu sorgen, dass 1. Türen und Tore für den vorgesehenen Ein satz ausreichend stabil und widerstands fähig sind, Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 3198 2. vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren Öffnungsmechanismen) so gestaltet sind, dass sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und Schließen keine Verlet zungsgefahr für die Dienstnehmer darstel len, 3. Türen und Tore gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben, Umkippen, Aus schwingen oder Zufallen gesichert sind, so fern dadurch Dienstnehmer gefährdet wer den könnten, 4. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen ausgestattet sind, die ihr unbeabsichtigtes Herabfallen verhin dern, 5. Schwingtüren und -tore so gestaltet sind, dass in Augennähe eine ausreichende Durchsicht möglich ist, 6. durchsichtige Türen und Tore in Augen höhe gekennzeichnet sind und 7. durchsichtige Teile von Türen und Toren a) aus Sicherheitsmaterial bestehen oder b) gegen Eindrücken geschützt sind, wenn die Gefahr besteht, dass sich Dienstneh mer beim Zersplittern dieser Flächen verletzen können. (2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleis tung der Sicherheit von Dienstnehmern, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt, 1. dürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden und 2. ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen ordnungsge mäß funktionieren. (3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebe tore eine Torblattfläche von mehr als 10 m2 auf, ist im Torblatt eine Gehtür einzurichten, so fern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang be findet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeab sichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbe trieben, so ist es so zu gestalten, dass der Tor antrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird. (4) Türen von Stallungen sind nach außen aufgehend oder seitlich aufschiebbar einzu richten. (5) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 Z 7 oder Abs. 3 nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 1. Jänner 1993. § 9 Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer 1. für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausrei chend stabil und widerstandsfähig sind, 2. so beschaffen oder mit geeigneten Einrich tungen ausgestattet sind, dass direkte Son neneinstrahlung auf Dienstnehmer oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen leicht und gefahr los zu betätigen sind, und 3. erforderlichenfalls mit Vorrichtungen ver sehen sind, die es ermöglichen, sie gefahr los zu reinigen. (2) Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln 1. weder beim Öffnen, Schließen oder Verstel len noch in geöffnetem Zustand eine Ge fahr für die Dienstnehmer darstellen und 2. mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestal tet sind, dass sie keine Verletzungsgefahr für die Dienstnehmer darstellen. (3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind 1. so zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Dienstnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen, und 2. durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch her abfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten. (4) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glas dächer mit In-Kraft-Treten dieser Verord nung. § 10 Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen (1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicher heitsbeleuchtung auszustatten: 1. Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind; 2. Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch zB auf Grund der baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei Ausfall der künstli chen Beleuchtung das rasche und gefahr lose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermög lichen; Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 31 99 3. Bereiche, in denen Dienstnehmer bei Aus fall der Beleuchtung einer besonderen Ge fahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Dienstneh mer ausgeht. (2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss 1. eine von der Beleuchtung unabhängige Energieversorgung haben und 2. selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben, wenn die Energieversorgung der Beleuchtung ausfällt. (3) Die Sicherheitsbeleuchtung muss hin sichtlich Einschaltverzögerung, Beleuch tungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausge legt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung 1. die Arbeitsstätte rasch und gefahrlos ver lassen werden kann und 2. die in Abs. 1 Z 3 genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erfor derlichen Maßnahmen getroffen werden können. (4) Sofern sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Abs. 1 Z 3 befinden, sind abweichend von Abs. 1 Z 1 und 2 an Stelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshil fen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein siche res Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 für die Orientierungshilfen. § 11 Lagerungen (1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Dienstnehmer durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefähr det oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf: 1. die Stabilität und Eignung der Unterlage, 2. die Standfestigkeit der Lagerung selbst, 3. die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen, 4. die Beschaffenheit der Gebinde oder Ver packungen, 5. den Böschungswinkel von Schüttgütern, 6. den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und 7. mögliche äußere Einwirkungen. (2) Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Auf schrift, ist dafür zu sorgen, dass 1. die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden, 2. die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behälter, 3. die zulässige Füllhöhe von Behältern nicht überschritten werden. (3) Auf Stiegen einschließlich der Stiegen podeste sind Lagerungen unzulässig. § 12 Gefahrenbereiche (1) Öffnungen oder Vertiefungen in Böden und Decken, wie z. B. Einfüll- oder Abwurf öffnungen, Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzu decken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern. (2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird. (3) Erhöhte Bereiche, von denen Dienstneh mer abstürzen könnten, wie insbesondere er höhte Standplätze, Verkehrswege, nicht fest verschlossene Maueröffnungen mit einer lich ten Höhe von mehr als 1,3 m, sind zu sichern 1. bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vor richtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und 2. bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zu sätzlich durch Fußleisten. 3. Die Fußleiste und Mittelstange können bei Einfüll-, Abwurf- und Maueröffnungen so wie bei Abwurfstellen in Heu- und Stroh bergeräumen fehlen, wenn das Geländer in einer Höhe von 1,0 m bis 1,3 m und in ei nem Abstand von mindestens 0,2 m von der Gefahrenstelle angebracht ist. Abs. 2 gilt sinngemäß für Einfüll- oder Abwurföff nungen. (4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern. (5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestal ten, dass keine Gegenstände durchfallen kön nen, durch die Dienstnehmer gefährdet wer den könnten. (6) Für Laderampen gilt: Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 31100 1. Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend aus zulegen. 2. Laderampen müssen mindestens einen Ab gang haben. 3. Laderampen mit mehr als 20 m Länge müs sen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang ha ben. 4. Abs. 3 gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maß nahmen dafür zu sorgen, dass die Dienst nehmer gegen Abstürze gesichert sind. (7) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 6 Z 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung. § 13 Alarmeinrichtungen (1) Die zuständige Bezirksverwaltungs behörde hat gemäß § 142 Abs. 2 K-LArbO 1995 Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorher sehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Dienstnehmern wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausrei chend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Er greifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Solche Verhältnisse kön nen begründet sein in 1. der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeits verfahren, 2. der Art oder Menge der vorhandenen Ar beitsstoffe, 3. den vorhandenen Einrichtungen oder Ar beitsmitteln, 4. der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder 5. der höchstmöglichen Anzahl der in der Ar beitsstätte anwesenden Personen. (2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmie rung von Dienstnehmern dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Dienstnehmer vom Ein tritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können. (3) Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alar mierung von Dienstnehmern dienen, vorhan den sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen. § 14 Prüfungen (1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens je doch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen: 1. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, 2. Alarmeinrichtungen, 3. Klima- oder Lüftungsanlagen, 4. Brandmeldeanlagen. (2) Löschgeräte und stationäre Löschanla gen sind mindestens jedes zweite Kalender jahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. (3) Nach größeren Instandsetzungen, Ände rungen oder wenn begründete Zweifel am ord nungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs. 1 und 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprü fen. (4) Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berech tigten Personen (zB befugte Gewerbetrei bende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker, technische Büros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchzuführen. (5) Über die Prüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Aufzeichnungen zu führen und mindes tens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzube wahren. Die Aufzeichnungen über die Prü fung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch ei nen Aufkleber bestätigt werden. (6) Die Funktion der Leuchten von Sicher heitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von Orientierungshilfen ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Die Kontrolle ist von geeigneten und unterwiesenen Perso nen durchzuführen. Über die Kontrolle sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzube wahren. Bei selbstprüfenden Anlagen kann die Kontrolle der Leuchten entfallen. § 15 Information der Dienstnehmer Alle betroffenen Dienstnehmer sind, bezo gen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informie ren 1. über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen), Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 31 101 2. sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmein richtung vorhanden ist, über die Bedeu tung der Alarmsignale, 3. über allfällige Lagerverbote und Lagerbe schränkungen, 4. über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und 5. über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung. § 16 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten (1) Werden bewegungsbehinderte Dienst nehmer beschäftigt, ist die Arbeitsstätte er forderlichenfalls im Sinne der Abs. 2 bis 5 zu adaptieren. (2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Ni veauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen. (3) Mindestens eine Toilette und ein Wasch platz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu ge stalten. (4) Sofern nach § 35 Abs. 2 Duschen zur Ver fügung zu stellen sind, sind die für bewe gungsbehinderte Dienstnehmer vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu ge stalten. (5) Sind im Gebäude ein oder mehrere Auf züge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsät zen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten. (6) Hinsichtlich Gebäuden, die nach In Kraft-Treten dieser Verordnung geplant und errichtet werden und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Be schäftigung bewegungsbehinderter Dienst nehmer nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist bei der Pla nung darauf Bedacht zu nehmen, dass Ein richtungen nach Abs. 2 bis 5 vorgesehen wer den oder eine nachträgliche Adaptierung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand leicht erfolgen kann. 2. Abschnitt Sicherung der Flucht § 17 Grundsätzliche Bestimmungen (1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (zB Brennbarkeit, Brand widerstand, Qualmbildung) der Konstrukti onsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Dienstnehmer vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist. (2) Werden sinnes- oder bewegungsbehin derte Dienstnehmer beschäftigt, ist durch ge eignete technische oder organisatorische Maß nahmen sicherzustellen, dass diese den Ein tritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte mög lich ist. § 18 Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge (1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus 1. nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg er reicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 19 und 20 entspricht (Fluchtweg), und 2. nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforde rungen des § 22 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche). (2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestal ten, dass 1. aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und 2. aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander ent fernte und nach Möglichkeit auf verschie denen Seiten des Raumes liegende Aus gänge direkt auf einen Fluchtweg führen: a) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, in denen mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden, oder b) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2. 3. Stallungen für mehr als 15 GVE müssen mindestens zwei Ausgänge aufweisen, von denen einer unmittelbar ins Freie führt. (3) Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öf fentlich zugänglichen Bereich im Freien führen. (4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 zu ge stalten (Notausgänge): Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 31102 1. alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen, 2. der Endausgang am Ende eines Flucht weges. (5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ih rer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vor handen sein muss, sind die Ausgänge (ein schließlich allfälliger Windfang- oder Doppel türen), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 Abs. 1 und 2 zu gestalten. (6) Auf Stallungen bzw. Heu- und Strohber geräume sind die Anforderungen an Flucht wege gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 und § 20 Abs. 3 nicht anzuwenden. (7) Die zuständige Bezirksverwaltungs behörde hat gemäß § 142 Abs. 2 K-LArbO 1995 kürzere als die in Abs. 1 genannten Ent fernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Not ausgänge, Notausstiege oder fest verlegte Not leitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist. (8) § 47 ist anzuwenden auf 1. dem Abs. 2 Z 2 lit. a nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993; 2. dem Abs. 2 Z 2 lit. b nicht entsprechende Arbeitsräume mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung. § 19 Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen (1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen: 1. für höchstens 20 Personen: 1,0 m; 2. für höchstens 120 Personen: 1,2 m; 3. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Perso nen um jeweils 0,1 m. (2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen: 1. für höchstens 20 Personen: 0,8 m; 2. für höchstens 40 Personen: 0,9 m; 3. für höchstens 60 Personen: 1,0 m; 4. für höchstens 120 Personen: 1,2 m; 5. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 4 für je weitere zehn Perso nen um jeweils 0,1 m. (3) Die Personenzahlen in Abs. 1 und 2 be zeichnen jeweils 1. die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Not ausgang angewiesen sein könnten oder, 2. sofern ein Fluchtweg mehr als drei Ge schoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinan der liegenden Geschoßen anwesender Per sonen, die im Gefahrenfall auf den Flucht weg oder Notausgang angewiesen sein könnten. (4) Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf un mittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m be trägt. (5) Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes ein zelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt. (6) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfü gung, so ist unter Berücksichtigung der zuläs sigen Fluchtweglängen, der baulichen Gege benheiten (zB Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nut zungsart der Räume 1. die Personenzahl nach Abs. 3 auf die Not ausgänge aufzuteilen und 2. für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Abs. 1 und 2 erforderliche nutz bare Mindestbreite zu berechnen. (7) § 47 ist anzuwenden auf 1. den Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Fluchtwege und Notausgänge mit Stichtag 1. Jänner 1993; 2. dem Abs. 1 Z 3 nicht entsprechende Flucht wege, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen handelt, mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung. § 20 Anforderungen an Fluchtwege (1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen: 1. Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das sichere Ver lassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten. Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 31 103 2. Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder un ter die nach § 19 Abs. 1 erforderliche nutz bare Mindestbreite eingeengt werden. 3. Fluchtwege dürfen nicht von Gegenstän den begrenzt werden, die leicht umge stoßen oder verschoben werden können. 4. Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Dienstnehmer, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten. 5. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmen den Materialien bestehen. 6. Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig. (2) Fluchtwege müssen auch im Gefahren fall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Ver kehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeich nen. (3) Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens brandhemmend sind. (4) Fluchtwege dürfen nur dann über Stie gen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn 1. auf der nach § 19 Abs. 1 erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder 2. nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind. (5) Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn 1. diese aus nicht brennbaren Materialien be stehen, 2. diese bei jeder Witterung gefahrlos begeh bar sind, 3. sofern mehr als ein Obergeschoß vorhan den ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude mindestens brandhemmend aus geführt sind und, 4. sofern mehr als ein Obergeschoß vorhan den ist, die Wand, an der die Außenstiege entlangführt, bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens brandhemmend ausgeführt sind. (6) § 47 ist anzuwenden auf 1. dem Abs. 1 Z 5 nicht entsprechende Fußbo den-, Wand- und Deckenoberflächen und dem Abs. 5 Z 1 oder 3 oder 4 nicht entspre chende Stiegen mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung; 2. den Abs. 3 oder Abs. 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 1. Jänner 1993. § 21 Anforderungen an Notausgänge (1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfül len: 1. Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach § 19 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Dienstnehmer in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Not ausgänge angewiesen sein könnten. 2. Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 19 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden. 3. Notausgänge dürfen nicht von Gegenstän den begrenzt werden, die leicht umge stoßen oder verschoben werden können. (2) Notausgänge müssen auch im Gefahren fall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen. Aus gänge, die im Gefahrenfall nicht benützt wer den dürfen, sind als solche zu kennzeichnen. (3) Sind auf einen Notausgang im Gefahren fall mehr als 15 Personen angewiesen, muss sich die Türe in Fluchtrichtung öffnen lassen. (4) Automatische Türen sind als Notaus gänge nur zulässig, wenn sich die Türen 1. in jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder 2. bei Stromausfall oder Ausfall der Steue rung selbsttätig öffnen und geöffnet blei ben oder 3. händisch leicht öffnen lassen und auf den Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Per sonen angewiesen sind. (5) Drehtüren sind als Notausgänge un zulässig. (6) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maß nahmen muss das Zusammensinken der Hülle so weit verhindert sein, dass der Raum ge fahrlos verlassen werden kann. Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 31104 (7) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 3 oder 4 nicht entsprechende Notausgänge mit In Kraft-Treten dieser Verordnung. § 22 Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche (1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten fol gende Anforderungen: 1. Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein. 2. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein. 3. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien be stehen. 4. Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtberei che erfüllen, müssen die Türen a) mindestens brandhemmend und selbst schließend oder b) zu Räumen mit geringer Brandlast min destens rauchdicht und selbstschlie ßend sein. 5. Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern. (2) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 1. Jänner 1993. § 23 Stiegenhaus (1) Werden mehr als zwei Geschoße über wiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Fol gendes: 1. Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein. 2. Dieses Stiegenhaus muss den Anforderun gen nach § 22 entsprechen. 3. Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können. (2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Ge schoße miteinander verbinden, müssen 1. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen ab weichend von § 22 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein und 2. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 22 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen. (3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß so wie Ober- und Untergeschoße. (4) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen, dem Abs. 1 Z 2 oder dem Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entspre chende Stiegenhäuser mit Stichtag 1. Jänner 1993. 3. Abschnitt Anforderungen an Arbeitsräume § 24 Raumhöhe in Arbeitsräumen (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m ver wendet werden. (2) Abweichend von Abs. 1 dürfen als Ar beitsräume auch Räume mit mindestens fol gender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belas tung durchgeführt werden und keine erschwe renden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärme einwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen: 1. 2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m2 bis 500 m2, 2. 2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m2. (3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punk ten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuzie hen. (4) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit In Kraft-Treten dieser Verordnung. § 25 Bodenfläche und Luftraum (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume ver wendet werden, deren Bodenfläche mindes tens 8,0 m2 für einen Dienstnehmer, plus je weils mindestens 5,0 m2 für jeden weiteren Dienstnehmer, beträgt. (2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jeden Dienstnehmer eine zusammenhän gende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m2 zur Verfügung steht, und zwar 1. direkt bei seinem Arbeitsplatz oder, 2. sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz als möglich. (3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Dienstnehmer mindestens beträgt: Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 31 105 1. 12,0 m3: bei Arbeiten mit geringer körper licher Belastung; 2. 15,0 m3: bei Arbeiten mit normaler körper licher Belastung; 3. 18,0 m3: bei Arbeiten mit hoher körperli cher Belastung oder bei erschwerenden Be dingungen, wie zB erhöhter Wärmeein wirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe. (4) Arbeitsräume, die auch für den Aufent halt anderer Personen, wie zB Kunden, be stimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätz lich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume. (5) § 47 ist anzuwenden auf 1. dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeits räume mit In-Kraft-Treten dieser Verord nung; 2. den Abs. 3 Z 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern der Mindestluftraum pro Dienstneh mer mindestens 12,0 m3 bzw. 15,0 m3 be trägt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachtei lig verändert haben. § 26 Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume ver wendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichtein trittsflächen aufweisen, die 1. in Summe mindestens 10 Prozent der Bo denfläche des Raumes betragen und 2. direkt ins Freie führen. (2) Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden: 1. Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht; 2. Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 Uhr und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden; 3. Räume in Untergeschoßen, sofern es sich um a) Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtun gen, b) Weinkeller oder ähnliche Einrichtun gen, c) kulturelle Einrichtungen, d) Verkaufsstellen (Selbstvermarkter) oder e) Buschen- oder Mostschänken (Kellerlo kale) handelt. (3) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume ver wendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss 1. so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und 2. mindestens 5 Prozent der Bodenfläche des Raumes betragen. (4) Abs. 3 ist in den Fällen des Abs. 2 nicht anzuwenden. (5) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 oder Abs. 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993. § 27 Natürliche Lüftung (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume ver wendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zu geführt und aus denen verbrauchte Luft abge führt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeits plätze sind so anzuordnen, dass Dienstnehmer keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind. (2) Arbeitsräume, die ausschließlich natür lich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen auf weisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen 1. in Summe einen wirksamen Lüftungsquer schnitt von mindestens 2 Prozent der Bo denfläche des Raumes aufweisen und, 2. sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet sein, dass eine Querlüftung möglich ist. (3) In eingeschoßigen Gebäuden müssen Ar beitsräume mit mehr als 500 m2 Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein. (4) Türen gelten nur dann als Lüftungsöff nungen nach Abs. 2, wenn 1. sie direkt ins Freie führen und 2. die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüf tungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt ist. (5) Lüftungsöffnungen müssen von den Dienstnehmern von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können. Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 31106 (6) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993. § 28 Mechanische Be- und Entlüftung (1) § 27 Abs. 1 gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung. (2) Arbeitsräume sind mechanisch zu be und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn 1. die nach § 27 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Lüf tungsquerschnitte nicht erreicht werden oder 2. dem § 27 Abs. 2 Z 2 nicht entsprochen ist oder 3. trotz Einhaltung der erforderlichen Lüf tungsquerschnitte a) eine ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden kann (zB bei erschwerenden Bedingungen wie erhöh ter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwir kung, Belastung der Raumluft durch ge fährliche Stoffe) oder b) die natürliche Belüftung mit einer un zulässigen Lärmbelästigung der Dienst nehmer verbunden wäre. (3) Wird ein Arbeitsraum ausschließlich me chanisch be- und entlüftet, gilt Folgendes: 1. Pro anwesende Person und Stunde ist min destens folgendes Außenluftvolumen zuzu führen: a) 35 m3, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden; b) 50 m3, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durch geführt werden; c) 70 m3, wenn in dem Raum Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchge führt werden. 2. Der dem Raum zugeführte Luftvolumen strom muss dem Abluftstrom entsprechen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht. 3. Bei erschwerenden Bedingungen, wie er höhter Wärme-, Rauch- oder Dampfein wirkung, sind die Werte nach Z 1 minde stens um ein Drittel zu erhöhen. 4. Bei Umluftbetrieb darf der Anteil des in der Stunde zugeführten Außenluftvolu mens bei Außentemperaturen zwischen 26° C und 32° C und zwischen 0° C und –12° C bis auf einen Wert von 50 Prozent linear verringert werden. (4) Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszule gen, dass unter Berücksichtigung der natürli chen Lüftung ausreichend Außenluft zuge führt werden kann. (5) Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu er wärmen oder zu kühlen. (6) Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, dass 1. Dienstnehmer keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind und 2. es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqua lität und zu keiner Geruchsbelästigung der Dienstnehmer kommt. (7) Lüftungsanlagen im Sinne des Abs. 2 müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Dienst nehmer erforderlich ist, muss eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung ange zeigt werden. (8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regel mäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu rei nigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsge fährdung der Dienstnehmer durch Verschmut zung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu er halten. (9) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 1 bis 3 oder 5 nicht entsprechende mechanische Be- und Entlüftungsanlagen mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern sich seit diesem Stichtag die in dem Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert haben. § 29 Raumklima in Arbeitsräumen (1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Lufttem peratur in Arbeitsräumen beträgt: 1. zwischen 19° C und 25° C, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden; 2. zwischen 18° C und 24° C, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden; 3. mindestens 12° C, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden. (2) Abweichend von Abs. 1 ist dafür zu sor gen, dass in der warmen Jahreszeit Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 31 107 1. bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüf tungsanlage die Lufttemperatur 25° C möglichst nicht überschreitet oder 2. andernfalls sonstige Maßnahmen ausge schöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen. (3) Es ist dafür zu sorgen, dass die Luftge schwindigkeit an ortsgebundenen Arbeits plätzen in Arbeitsräumen folgende Mittel werte über eine Mittelungsdauer von 200 Se kunden nicht überschreitet: 1. 0,10 m/s, wenn Arbeiten mit geringer kör perlicher Belastung durchgeführt werden; 2. 0,20 m/s, wenn Arbeiten mit normaler kör perlicher Belastung durchgeführt werden; 3. 0,35 m/s, wenn Arbeiten mit hoher körper licher Belastung durchgeführt werden. (4) Von Abs. 1 bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und 1. zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Abs. 1 bis 3 entspre chende Werte herrschen oder, wenn auch dies nicht möglich ist, 2. andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer vor unzuträglichen raumklimatischen Ein wirkungen getroffen sind (wie zB Abschir men von Zugluftquellen oder wärmestrah lender Flächen, Kühlen, Einblasen trocke ner oder feuchter Luft, Verminderung der Einwirkungsdauer). (5) Wird eine Klimaanlage verwendet, muss 1. die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 Prozent und 70 Prozent liegen, sofern dem nicht produktionstechnische Gründe ent gegenstehen, und 2. in der Arbeitsstätte ein Raumthermometer und ein Hygrometer vorhanden sein. (6) § 47 ist anzuwenden auf Klimaanlagen, durch die dem Abs. 5 Z 1 nicht entsprochen werden kann, mit Stichtag 1. Jänner 1993. § 30 Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen (1) Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muss im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht (Allgemein beleuchtung). (2) Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu beleuchten, wobei auf den Stand der Technik, die jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz Be dacht zu nehmen ist. (3) Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten und Leuchten sind so auszu wählen und zu positionieren, dass große Leuchtdichten, große Leuchtdichteunter schiede, Flimmern, stroboskopische Effekte sowie direkte und indirekte Blendung im Ge sichtsfeld der Dienstnehmer vermieden wer den. § 31 Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume (1) Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn 1. in einem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzu führen sind, so dass die maximale Beschäf tigungsdauer pro Dienstnehmer in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt und 2. diese Dienstnehmer während ihrer restli chen Arbeitszeit in Arbeitsräumen be schäftigt werden, die den §§ 24 bis 30 ent sprechen. (2) Weiters gelten die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil ei nes Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn 1. in dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer pro Dienstnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, 2. jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäfti gungsdauer pro Dienstnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließ lich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den §§ 24 bis 30 entspricht und 3. die Bodenfläche des Arbeitsraumes insge samt mehr als 100 m2 beträgt. (3) Die im Abs. 4 Z 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach er schwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raum luft durch gefährliche Stoffe, vorliegen. (4) Nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderun gen nicht erfüllen: Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 31108 1. die Mindestraumhöhe nach § 24 Abs. 1 und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindes tens 2,1 m gegeben sein muss; 2. die Mindestbodenfläche nach § 25 Abs. 1 und 2; 3. den Mindestluftraum nach § 25 Abs. 3 und 4; 4. die Lichteintrittsflächen und Sichtverbin dung nach § 26 Abs. 1 und 3; 5. die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach § 27 Abs. 2; 6. die mechanische Be- und Entlüftung nach § 28 Abs. 2 bis 4; 7. die Lufttemperatur nach § 29 Abs. 1 Z 2, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16° C betragen muss; 8. die Luftgeschwindigkeit und die Luft feuchtigkeit nach § 29 Abs. 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Mög lichkeiten auszuschöpfen sind, um die in § 29 Abs. 3 und 5 genannten Werte zu er reichen. § 32 Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen (1) Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sons tige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in fol genden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden: 1. als provisorische, zeitlich begrenzte Be helfslösung, insbesondere wenn die Nut zung eines Gebäudes wegen Umbaumaß nahmen vorübergehend nicht möglich ist; 2. wenn wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten häufig, mindestens aber einmal im Jahr, ein Standortwechsel erforderlich ist. (2) Für Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 gilt Folgendes: 1. § 24 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähn lichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen; 2. § 25 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; die Bo denfläche des Raumes hat pro Dienstneh mer mindestens 4,0 m2 zu betragen; 3. § 25 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Dienst nehmer mindestens 10 m3 zu betragen; 4. § 28 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden. (3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeits räume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind. (4) Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die mit In-Kraft-Tre ten dieser Verordnung bereits als Arbeits räume genutzt wurden, gelten abweichend von Abs. 1 bis 3 die in § 31 Abs. 4 angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume, die mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume im Sinne des § 1 Abs. 4 genutzt wurden. 4. Abschnitt Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen § 33 Trink- und Waschwasser (1) Trinkwasserentnahmestellen und allen falls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten. (2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kenn zeichnen. (3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt. § 34 Toiletten (1) Den Dienstnehmern sind Toiletten in ei ner solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Dienstnehmer mindestens eine verschließbare Toilettenzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für be triebsfremde Personen, wie zB Kunden, vor gesehen, 1. sind diese in die Anzahl der für die Dienst nehmer erforderlichen Toiletten nicht ein zurechnen und 2. ist dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen die für die Dienstnehmer vorge sehenen Toiletten nicht benützen können. (2) Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer darauf angewiesen sind. (3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Abs. 1 mehr als eine Toilettenzelle er forderlich, ist annähernd die Hälfte der für Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 31 109 Männer erforderlichen Toilettenzellen durch Pissstände zu ersetzen. (4) Die Personenzahlen in Abs. 1 bis 3 bezie hen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Ar beitsstätte anwesende Dienstnehmer. (5) Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereit schaftsräumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein. (6) Abweichend von § 3 Abs. 1 ist bei Aus gängen von Toilettenzellen eine nutzbare Min destbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betra gen. (7) Es ist dafür zu sorgen, dass 1. Toiletten ohne Erkältungsgefahr benutz bar sind, 2. Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toi lettenpapier ausgestattet sind, 3. Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienischem Zustand gehalten werden und 4. in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist. (8) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 zwei ter Satz nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993. § 35 Waschplätze, Waschräume, Duschen (1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche An zahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stel len, dass für jeweils höchstens fünf Dienst nehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist. (2) Duschen sind für jene Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingun gen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforder lich machen, insbesondere wegen starker Ver schmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeein wirkung oder wegen Hautkontakts mit ge fährlichen Arbeitsstoffen. (3) Die Anzahl der Duschen muss so bemes sen sein, dass für jeweils höchstens fünf Dienstnehmer im Sinne des Abs. 2, die gleich zeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist. (4) Waschräume sind zur Verfügung zu stel len, 1. wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer anwesend sind, zur Unterbringung der Waschplätze oder, 2. wenn nach Abs. 2 Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen. (5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Ge schlechtern getrennte Waschräume einzurich ten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind. (6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen. (7) Es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und Duschen 1. ausreichend bemessen sind, so dass sich je der Dienstnehmer den hygienischen Erfor dernissen entsprechend reinigen kann, 2. mit fließendem, nach Möglichkeit warmem Wasser ausgestattet sind, 3. den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienischem Zustand gehalten und er forderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden, 4. mit geeigneten Mitteln zur Körperreini gung ausgestattet sind und 5. mit Einweghandtüchern oder Händetrock nern ausgestattet sind, sofern nicht jedem Dienstnehmer ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird. (8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwen det werden. (9) Es ist dafür zu sorgen, dass die Raum temperatur in Waschräumen mindestens be trägt: 1. 21° C in Waschräumen ohne Duschen, 2. 24° C in Waschräumen mit Duschen. (10) Waschräume nach Abs. 4 Z 2 und Um kleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein. (11) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stich tag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind. § 36 Kleiderkästen und Umkleideräume (1) Für jeden Dienstnehmer ist ein Kleider kasten zur Verfügung zu stellen, der Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 31110 1. ausreichend groß, luftig und versperrbar ist, 2. geeignet ist, Kleidung und sonstige persön liche Gegenstände gegen Wegnahme zu si chern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen. (2) Abweichend von Abs. 1 muss nicht für je den Dienstnehmer ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn 1. die Dienstnehmer a) ausschließlich mit büroähnlichen Tätig keiten beschäftigt werden oder b) im Verkauf beschäftigt werden und keine besondere Arbeits- oder Schutz kleidung tragen und 2. für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und 3. für jeden Dienstnehmer eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonsti gen persönlichen Gegenstände zur Verfü gung steht. (3) Abs. 1 gilt nicht, wenn Dienstnehmer den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an aus wärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Ver fügung stehen. (4) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn 1. gemäß § 35 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind oder 2. in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits oder Schutzkleidung tragen, oder 3. in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu zwölf Dienstnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits oder Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sitt lichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist. (5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Ge schlechtern getrennte Umkleideräume einzu richten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die Umkleideräume angewie sen sind. (6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen. (7) Es ist dafür zu sorgen, dass in Umklei deräumen nach Abs. 4 1. für jeden gleichzeitig auf den Umkleide raum angewiesenen Dienstnehmer mindes tens 0,6 m2 freie Bodenfläche vorhanden ist, 2. Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind, 3. die Kleiderkästen nach Abs. 1 unterge bracht sind, 4. die Raumtemperatur mindestens 21° C be trägt und 5. nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird. (8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichen falls sind gut lüftbare Trockenräume einzu richten. (9) § 47 ist anzuwenden auf 1. dem Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende Ar beitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regel mäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte an wesend sind; 2. dem Abs. 4 Z 3 nicht entsprechende Ar beitsstätten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung; 3. dem Abs. 7 Z 1 nicht entsprechende Um kleideräume mit Stichtag 1. Jänner 1993. § 37 Aufenthalts- und Bereitschaftsräume (1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeits zeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfü gung zu stellen. (2) Unabhängig von der Dienstnehmerzahl sind für folgende Dienstnehmer Aufenthalts räume zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Ar beitspausen zur Verfügung steht: 1. für Dienstnehmer, die mehr als zwei Stun den pro Tag im Freien (§ 114 Abs. 1 lit. b K LArbO 1995) beschäftigt werden; 2. für Dienstnehmer, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits oder Gesundheitsgründen nicht zur Erho lung oder zur Einnahme von Mahlzeiten Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 31 111 während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütte rungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung ge fährlicher Arbeitsstoffe. (3) Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufent haltsräumen nach Abs. 1 und 2 1. die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt, 2. die Raumtemperatur mindestens 21° C be trägt, 3. für jeden gleichzeitig auf den Raum ange wiesenen Dienstnehmer ein freier Luft raum von mindestens 3,5 m3 vorhanden ist, 4. für jeden gleichzeitig auf den Raum ange wiesenen Dienstnehmer eine freie Boden fläche von mindestens 1 m2 vorhanden ist, 5. ausreichend große Tische und für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind, 6. keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe ge geben ist, 7. dem § 26 Abs. 1 und 3 entsprechende Licht eintrittsflächen und Sichtverbindung vor handen sind, sofern die Dienstnehmer während des Tages überwiegend in Ar beitsräumen im Sinne des § 26 Abs. 2 be schäftigt werden, und 8. gegebenenfalls geeignete Stellen vorhan den sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunrei nigte Arbeits- oder Schutzkleidung abge legt werden kann, und 9. in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird. (4) Werden im Fall des § 32 Abs. 1 Z 1 Con tainer als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig. (5) Sofern nach § 116d Abs. 3 K-LArbO 1995 Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass 1. diese den Anforderungen nach Abs. 3 ent sprechen und 2. für alle Dienstnehmer, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung geeignete Liege vorhan den ist. (6) § 47 ist anzuwenden auf 1. dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeits stätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind; 2. dem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Ar beitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern die lichte Höhe mindestens 2,0 m be trägt; 3. dem Abs. 3 Z 3 oder 4 oder 7 nicht entspre chende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jän ner 1993; 4. dem Abs. 5 nicht entsprechende Arbeits stätten mit Stichtag 1. Jänner 1993. § 38 Wohnräume Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dür fen den Dienstnehmern vom Dienstgeber nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen: 1. Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben sowie ausreichend beleucht bar und beheizbar sein. 2. Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu be tragen. 3. Sie müssen versperrbar sein sowie mit aus reichend großen Tischen und mit mindes tens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jeden untergebrachten Dienstnehmer ausgestattet sein. 4. Der freie, durch das Volumen von Einbau ten nicht verringerte Luftraum muss pro Dienstnehmer mindestens 10 m3 betragen. 5. Für jeden Dienstnehmer müssen ein ver sperrbarer Kasten und ein Bett mit Bett zeug zur Verfügung stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig. 6. Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt be nutzbar sein und auch gesonderte Zugänge haben. 7. Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Spei sen und Getränken zur Verfügung stehen. 8. Es müssen Mittel für die erste Hilfe zur Ver fügung stehen. 9. Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen. 10. Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen. 11. Den Dienstnehmern müssen geeignete Du schen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Anzahl Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 31112 und Beschaffenheit gelten die §§ 33 bis 35 sinngemäß. § 39 Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufent halts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden. 5. Abschnitt Erste Hilfe und Brandschutz § 40 Mittel für die Erste Hilfe (1) In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstat tung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzu stellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte be schäftigten Dienstnehmer sowie den im Hin blick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der ver wendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein. (2) Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch ein wandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zu stand aufzubewahren. (3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In un mittelbarer Nähe des Behälters müssen vor handen sein: 1. eine ausführliche Anleitung zur Ersten Hilfe-Leistung, 2. Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer und 3. die Notrufnummer der Rettung oder Ver merke über Unfallmeldestellen, Kranken transportmittel, Ärzte oder Krankenhäu ser. (4) Es ist dafür zu sorgen, dass in der Ar beitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die Dienstneh mer im Notfall leicht erreichen und benutzen können. (5) In Arbeitsstätten mit besonderen Unfall gefahren sind Einrichtungen für den Trans port von Verletzten in ausreichender Zahl be reitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. § 41 Erst-Helfer (1) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Dienstnehmer beschäftigt, ist dafür zu sorgen, dass mindes tens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (Erst Helfer): 1. bei fünf bis 19 Dienstnehmern: eine Person; bei 20 bis 29 Dienstnehmern: zwei Perso nen; für je weitere zehn Dienstnehmer: eine zu sätzliche Person; 2. abweichend von Z 1 in Büros oder in Ar beitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind: bei fünf bis 29 Dienstnehmern: eine Person; bei 30 bis 49 Dienstnehmern: zwei Perso nen; für je weitere 20 Dienstnehmer: eine zu sätzliche Person. (2) Bei der Ausbildung nach Abs. 1 muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbil dung nach den vom Roten Kreuz ausgearbei teten Lehrplänen oder um eine andere, zumin dest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bun desheer oder des Grundlehrganges für Zivil dienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. In Abständen von höchstens fünf Jahren sind Übungen in Erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ersten Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sind. (3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüb lichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Dienstnehmer ausrei chende Anzahl an Erst-Helfern anwesend ist. § 42 Sanitätsräume (1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen 1. regelmäßig mehr als 250 Dienstnehmer be schäftigt werden oder 2. regelmäßig mehr als 100 Dienstnehmer be schäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Ar beitsmittel besondere Unfallgefahren für die Dienstnehmer bestehen. (2) Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitäts räume folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Sie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann. Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 31 113 2. Die lichte Höhe muss mindestens 2,0 m be tragen, sofern nicht die Bestimmungen des 3. Abschnittes anzuwenden sind. 3. Sie sind mit einem Telefon, einer Liege so wie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten. 4. Die Raumtemperatur muss mindestens 21° C betragen. 5. In der Nähe muss sich eine Toilette befin den. 6. Sie dürfen durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden. (3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Ar beitsstätte mit einer Trage leicht erreicht wer den können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche ge kennzeichnet sein. (4) Wenn dies auf Grund besonderer Ver hältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Ret tungskräfte einzurichten. (5) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993. § 43 Löschhilfen (1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuer löschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksich tigen: 1. die Brandklassen der vorhandenen Ein richtungen und Materialien, 2. das Brandverhalten der vorhandenen Ein richtungen und Materialien, 3. die vorhandene Brandlast, 4. die Nutzungsart der Arbeitsstätte und 5. die Ausdehnung der Arbeitsstätte. (2) Unzulässig sind: 1. Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel; 2. in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen: a) Halogenkohlenwasserstoffe als Lösch mittel oder b) tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlen dioxid als Löschmittel; 3. in tief gelegenen Räumen: Kohlendioxid löschanlagen. (3) Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbe schränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Si cherheit und Gesundheit von Dienstnehmern auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden. (4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchs fähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren ge schützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müs sen gekennzeichnet sein. (5) Die zuständige Bezirksverwaltungs behörde hat gemäß § 142 Abs. 2 K-LArbO 1995 besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist. (6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb ge setzt werden, wenn andere geeignete Brand schutzmaßnahmen getroffen sind. § 44 Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte (1) Die zuständige Bezirksverwaltungs behörde hat gemäß § 142 Abs. 2 K-LArbO 1995 die Bestellung eines Brandschutzbeauf tragten und erforderlichenfalls einer Ersatz person vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist. (2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtli nien der Feuerwehrverbände oder Brandver hütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nach weisen können. (3) Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen: 1. Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 bis 6, 2. Information der Dienstnehmer über das Verhalten im Brandfall, 3. Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik, Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 31114 4. Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Lösch hilfe, 5. Evakuierung der Arbeitsstätte und 6. Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehr einsatzes. (4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ge währen und sind alle dazu erforderlichen Mit tel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszu statten. (5) Sofern es die Personenzahl oder die Aus dehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat die Behörde zusätzlich die Bestellung der erfor derlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen vorzu schreiben. Brandschutzwarte haben die Auf gabe, den Brandschutzbeauftragten bei seinen Aufgaben zu unterstützen und innerhalb be stimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu über wachen. (6) Als Brandschutzwarte dürfen nur Perso nen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brand schutzbeauftragten mindestens sechs Stun den betriebsbezogen ausgebildet und unter wiesen wurden. (7) Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn in der Ar beitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes eingerichtet ist. § 45 Brandschutzgruppe (1) Wenn es über § 44 hinausgehend für ei nen wirksamen Schutz der Dienstnehmer er forderlich ist, hat die zuständige Bezirksver waltungsbehörde gemäß § 142 Abs. 2 K LArbO 1995 zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe vorzuschreiben, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entspre chend den betrieblichen Erfordernissen fest zulegen sind. (2) Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des Brandschutz beauftragten insbesondere bei 1. der Evakuierung der Arbeitsstätte, 2. der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und 3. der Vorbereitung eines allfälligen Feuer wehreinsatzes. (3) Für jedes Mitglied der Brandschutz gruppe muss ein Ersatzmitglied bestellt wer den. Die Auswahl ist so vorzunehmen, dass während der gesamten Betriebszeit eine aus reichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatz mitgliedern der Brandschutzgruppe in der Ar beitsstätte anwesend ist. (4) Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen be stellt werden, die eine einschlägige mindes tens zwölfstündige Ausbildung auf dem Ge biet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhü tungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nach weisen können. Mitglieder und Ersatzmitglie der von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut ge macht werden. (5) Die Brandschutzgruppe muss mindes tens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutz gruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brand schutzbuch Vormerke zu führen, die zu ent halten haben: 1. Datum des Einsatz- oder Übungstages; 2. Umfang des Einsatzes oder der Übung; 3. Namen der Dienstnehmer, die teilgenom men haben. (6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn in der Ar beitsstätte gemäß §§ 11 und 12 des Kärntner Feuerwehrgesetzes – K-FWG, LGBl. Nr. 48/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 14/1995, eine freiwillige Betriebsfeuerwehr eingerich tet ist. § 46 Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz (1) Die Maßnahmen nach Abs. 2 bis 6 sind zu treffen: 1. in Arbeitsstätten, in denen der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einen Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat; 2. in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrver bandes eingerichtet ist. (2) Es ist eine Brandschutzordnung zu er stellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 31 115 technischen und organisatorischen Vorkeh rungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergän zen. Die Brandschutzordnung ist allen Dienst nehmern zur Kenntnis zu bringen. Die Brand schutzordnung ist Bestandteil des Sicher heits- und Gesundheitsschutzdokuments. (3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten: 1. die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehe bung, 2. die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse, 3. die durchgeführten Brandschutzübungen und 4. alle Brände und deren Ursachen. (4) Es ist ein Brandschutzplan nach den ein schlägigen Regeln der Technik in Zusammen arbeit mit der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr zu erstellen. (5) Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durch zuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen. (6) Alle Dienstnehmer, die in jenen Berei chen beschäftigt werden, in denen die den er höhten Brandschutz begründenden Verhält nisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen. 6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 47 Übergangsbestimmungen (1) Arbeitsstätten, die bereits vor In-Kraft Treten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Be stimmungen dieser Verordnung nicht ent spricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn 1. diese Verordnung hinsichtlich der betref fenden Bestimmung auf § 47 verweist, 2. der vom Verweis auf § 47 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhande nen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht und 3. seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte und, sofern es sich um Bestimmungen des 3. Abschnit tes handelt, auch eine Nutzung als Arbeits raum gegeben war. (2) Abs. 1 wird durch einen Wechsel in der Person des Dienstgebers nicht berührt. (3) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stich tag die in Z 1 bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Än derung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer nicht mehr ausreicht, hat die zuständige Bezirks verwaltungsbehörde gemäß § 142 Abs. 2 K LArbO 1995 die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Eine solche Än derung kann betreffen: 1. die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeits verfahren, 2. die Art oder Menge der vorhandenen Ar beitsstoffe, 3. die vorhandenen Einrichtungen oder Ar beitsmittel, 4. die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Ar beitsstätte oder 5. die höchstmögliche Anzahl der in der Ar beitsstätte anwesenden Personen. (4) Abs. 1 gilt so lange, als der konkrete, vom Verweis auf § 47 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneu ert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 47 erfassten Ausführung verändert, ist die Er neuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzuneh men. (5) Abs. 1 gilt nicht, wenn aus einem vor In Kraft-Treten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeits stätte unzulässig ist. (6) Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt. § 48 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Durch diese Verordnung werden fol gende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt: Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 31116 1. Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1; 2. Richtlinie 89/654/EWG vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicher heit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstät ten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Ar tikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 1. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Landesgesetzblatt 2003, Stück 13, Nr. 31 117 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.