Carinthia Corn Rootworm Ordinance 2010
صدر في 2010-12-21 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. Dezember 2010 betreffend die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera LeCont) (Kärntner Maiswurzelbohrerverordnung 2010).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا · Kärnten
- الموضوعات
- Cultivated plants
- الكلمات المفتاحية
- plant protection, pests/diseases, inspection, quarantine
- الفئات
- agriculture
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
98.V e r o r d n u n g der Kärntner Landesre gierung vom 21. Dezember 2010, Zahl: 11 PFAG-2/152-2010, betreffend die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera LeCont) (Kärntner Maiswurzelbohrerverord nung 2010) Aufgrund des § 11 Abs. 1 lit. e des Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetzes – K-KPSG, LGBl. Nr. 53/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2008, und § 5 Abs. 3 Kärntner Landes Pflanzenschutzmittelgesetz – K-LPG, LGBl. Nr. 31/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2009, wird verordnet: I. Abschnitt Allgemeines § 1 Zweck Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Feststellung des Auftretens, zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Bekämpfung des Mais wurzelbohrers (Diabrotica virgifera LeCont), in der Folge als „Schadorganismus“ bezeichnet. § 2 Wirtspflanzen Wirtspflanzen im Sinne dieser Verordnung sind Pflanzen der Gattung Mais (Zea mays). § 3 Meldepflicht Die Eigentümer und sonstigen Verfügungsbe rechtigten von Grundstücken im Sinne des § 4 des Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetzes sind verpflichtet, das Auftreten des Maiswurzel bohrers oder den Verdacht des Befalls von Wirtspflanzen durch den Maiswurzelbohrer umgehend der Landesregierung zu melden. § 4 Überwachung (1) Zur Feststellung des Auftretens und zur Beobachtung des Maiswurzelbohrers sind von der Landesregierung in Gebieten, in denen Mais angebaut wird (befallsgefährdeten Gebieten), geeignete Maßnahmen (z.B. das Aufstellen von Pheromon-Fallen) zu treffen. Dabei sind die to pografischen Gegebenheiten und andere ange baute Kulturen zu berücksichtigen. (2) Es ist, unter Berücksichtigung der topo grafischen Gegebenheiten und der angebauten Kulturen, eine verstärkte Überwachung durch den Amtlichen Pflanzenschutzdienst durchzu führen. § 5 Kontrollen Die Landesregierung hat durch regelmäßige, stichprobenartige Kontrollen die ordnungs gemäße Durchführung der Maßnahmen gemäß § 7 durchzuführen II. Abschnitt Maßnahmen in etablierten Gebieten § 6 Etablierte Gebiete (Gebiete der natürlichen Ausbreitung) 98. Verordnung: Kärntner Maiswurzelbohrer-Verordnung 2010 99. Verordnung: Neufestsetzung des Betrages gemäß § 2 Abs. 3 Jagdabgabengesetz 100. Verordnung: LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren sowie Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Kran kenanstalten 101. Verordnung: Behandlungsgebühren an öffentlichen Krankenanstalten und Arztgebühren an Landes krankenanstalten; Änderung Postentgelt bar bezahlt Landesgesetzblatt für Kärnten Jahrgang 2010 Herausgegeben am 30. Dezember 2010 43. Stück Landesgesetzblatt für Kärnten 415 Lgbl 43 2010:Lgbl 16 2010 23.12.10 15:08 Seite 415 Landesgesetzblatt 2010, Stück 43, Nr. 98, Nr. 99, Nr. 100 416 (1) Etablierte Gebiete sind Gebiete, in de nen der Fortbestand des Schadorganismus in absehbarer Zukunft nach seinem Eindringen zu erwarten ist. (2) Das Bundesland Kärnten gilt als etablier tes Gebiet (Gebiet der natürlichen Ausbreitung) § 7 Beschränkungen in etablierten Gebieten (1) In etablierten Gebieten darf Mais auf Mais zwei Jahre ohne spezifische Bekämpfungsmaß nahme angebaut werden. Wird auf dem gleichen Feldstück auch im dritten oder Folgejahren Mais angebaut, ist eine zulässige, geeignete che mische Behandlung der Maiskulturen gegen den Befall durch den Schadorganismus (z.B. durch Beizung des Saatgutes) durchzuführen. (2) Über die Behandlung sind Aufzeich nungen unter Angabe der betroffenen Anbauf lächen und der verwendeten Pflanzenschutz mittel zu führen und diese Aufzeichnungen sind mindestens vier Jahre lang aufzubewahren. III. Abschnitt Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft. Für die Kärntner Landesregierung: Der Landeshauptmann: Dör f l e r 99.Verordnung der Landesregierung vom 21. Dezember 2010, GZ –4-FINF-3603/5-2010, mit der der Betrag des § 2 Abs. 3 des Jagdabgaben gesetzes neu festgesetzt wird Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Jagdabgabenge setzes - K-JAG, LGBl. Nr. 53/1971, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 42/2010, wird verordnet: Artikel I Die Höhe des Betrages, der gemäß § 2 Abs. 3 des Jagdabgabengesetzes - K-JAG, LGBl. Nr. 53/1971, zuletzt geändert durch das Landesge setz LGBl. Nr. 42/2010, dem Kärntner Jag daufseherverband zur Verfügung zu stellen ist, beträgt 12.109,90 Euro. Artikel II Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft. Für die Kärntner Landesregierung Der Landeshauptmann: Dör f l e r 100. Verordnung der Landesregierung vom 21. Dezember 2010, Zahl: 14-Ges-33/3/2010, mit der die LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren sowie die Ambulanzbeiträge an den öffentli chen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden. Aufgrund der §§ 60 Abs. 1, 58 Abs. 2, 58 Abs. 3 lit. a und 56 Abs. 6 der Kärntner Kranken anstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 75/2010, wird verord net: § 1 LKF-, Pflege- und Anstaltsgebühren (1) Die LKF-, Pflege- und Anstaltsge bühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens werden je Patient und je Aufent haltstag wie folgt festgesetzt: a) Allgemein öffentliches Klinikum Klagenfurt am Wörthersee aa) Akutkrankenabteilungen LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse € 1,40 Anstaltsgebühr € 111,60 Anstaltsgebühr – Akutgeriatrie/Remobilisation € 82,60 Anstaltsgebühr – Remobilisation/Nachsorge € 52,90 bb) Abteilung für chronisch Kranke Pflegegebühr: Allgemeine Klasse € 167,00 Anstaltsgebühr € 38,40 b) Allgemein öffentliches Landeskrankenhaus Villach aa) Akutkrankenabteilungen LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse € 1,29 Anstaltsgebühr € 111,60 Anstaltsgebühr – Akutgeriatrie/Remobilisation € 82,60 bb) Abteilung für chronisch Kranke Pflegegebühr: Allgemeine Klasse € 167,00 Anstaltsgebühr € 38,40 Lgbl 43 2010:Lgbl 16 2010 23.12.10 15:08 Seite 416 Landesgesetzblatt 2010, Stück 43, Nr. 100 417 c) Allgemein öffentliches Landeskrankenhaus Wolfsberg aa) Akutkrankenabteilungen LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse € 1,17 Anstaltsgebühr € 111,60 Anstaltsgebühr – Akutgeriatrie/Remobilisation € 82,60 bb) Abteilung für chronisch Kranke Pflegegebühr: Allgemeine Klasse € 167,00 Anstaltsgebühr € 38,40 d) Allgemein öffentliches Krankenhaus der Elisabethinen in Klagenfurt LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse € 1,17 Anstaltsgebühr € 111,60 Anstaltsgebühr – Akutgeriatrie/Remobilisation € 82,60 e) Allgemein öffentliches Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in St.Veit/Glan LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse € 1,17 Anstaltsgebühr € 111,60 f) Allgemein öffentliches Krankenhaus des Deutschen Ordens in Friesach LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse € 1,17 Anstaltsgebühr € 111,60 Anstaltsgebühr – Akutgeriatrie/Remobilisation € 82,60 Anstaltsgebühr – Remobilisation/Nachsorge € 52,90 g) Allgemein öffentliches Krankenhaus Spittal/Drau LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse € 1,17 Anstaltsgebühr € 111,60 Anstaltsgebühr – Akutgeriatrie/Remobilisation € 82,60 h) Öffentliche Gailtal-Klinik Hermagor LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse € 1,17 Anstaltsgebühr € 82,60 i) Öffentliches Landeskrankenhaus Laas aa) Akutkrankenabteilungen LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse € 1,17 Anstaltsgebühr € 93,60 Anstaltsgebühr – Akutgeriatrie/Remobilisation € 82,60 bb) Abteilung für chronisch Kranke Pflegegebühr: Allgemeine Klasse € 167,00 Anstaltsgebühr € 38,40 j) Gesundheitszentrum Diakonie Öffentliches Krankenhaus Waiern LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse € 1,17 Anstaltsgebühr € 111,60 Anstaltsgebühr – Akutgeriatrie/Remobilisation € 82,60 k) Öffentliches Sonderkrankenhaus de La Tour in Treffen LKF-Gebühr: Allgemeine Klasse € 1,17 l) Tages- und Nachtklinik am Klinikum Klagenfurt am Wörthersee LKF-Gebühr € 1,40 (2) Für den Aufnahme- und Entlassungs tag eines Patienten sind die LKF-Gebühren und die Anstaltsgebühren in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung nach § 56 Abs. 4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 hat nur die aufnehmende Krankenanstalt An spruch auf die LKF-Gebühr und die Anstalts gebühr für diesen Tag (§ 56 Abs. 5 der Kärnt ner Krankenanstaltenordnung 1999). (3) Für eine medizinisch nicht indizierte Inanspruchnahme von Einbettzimmern durch Patienten der Sonderklasse ist ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr in Höhe von € 52,-- je Pa tient und je Aufenthaltstag zu entrichten. (4) Die vom einzelnen Patienten zu bezah lenden LKF-Gebühren ergeben sich als Pro dukt der für den einzelnen Patienten ermittel ten LKF-Punkte mit dem nach Absatz 1 als LKF-Gebühr bezeichneten festgesetzten Eu rowert je LKF-Punkt. Grundlage für die Er mittlung der LKF-Punkte ist das österreich weit einheitliche System der leistungsorien tierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF Modell) gemäß Abschnitt 7 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens. Über Verlangen der Patienten sind von der in Aussicht genommenen behandelnden Kran kenanstalt Kostenvoranschläge zur Verfügung zu stellen. (5) Die Behandlungskosten sind gemäß gesonderter Kostenvoranschläge abzurech nen, wenn ein operativer Behandlungsfall im LKF-Modell nicht als medizinische Einzellei stung abgebildet ist, oder, wenn die tatsächlich zu erwartenden Behandlungskosten deutlich Lgbl 43 2010:Lgbl 16 2010 23.12.10 15:08 Seite 417 geringer als die gemäß Abs. 4 ermittelten LKF-Gebühren sind. § 2 Pauschalierte Anstaltsgebühren (1) Die Anstaltsgebühren gemäß § 1 Abs. 1 sowie bei Inanspruchnahme eines Einbett zimmers zusätzlich die Gebühr gemäß § 1 Abs. 3 werden bei der Durchführung der medizini schen Eingriffe in der Anlage I, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, als pauschalierte Anstaltsgebühren festgesetzt. Die Höhe der pauschalierten Anstaltsgebühr ergibt sich durch Multiplikation der im § 1 Abs. 1 jeweils festgesetzten Anstaltsgebühr sowie gegebe nenfalls zuzüglich der Gebühr für die Inan spruchnahme eines Einbettzimmers gemäß § 1 Abs. 3 mit dem für den jeweiligen Eingriff gemäß ./. Anlage angeführten Multiplikator. (2) Werden bei einer Operation mehrere der in der ./. Anlage genannten Eingriffe durchgeführt, ist die pauschalierte Anstalts gebühr des durchgeführten Eingriffs mit dem höchsten Multiplikator einzuheben. (3) Wird der Patient während des sta tionären Aufenthalts zur Durchführung eines in der ./. Anlage angeführten Eingriffs, aus ei nem Grund anstaltsbedürftig, der a) keinen Eingriff oder b) einen in ./. Anlage nicht angeführten Ein griff, der nicht der Operationsgruppe I oder II der ./. Anlage zur Verordnung der Lan desregierung, mit der die Behandlungsge bühren an den öffentlichen Krankenanstal ten Kärntens und die Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten festge setzt werden, zuordenbar ist, erfordert, sind anstelle der pauschalierten Anstaltsgebühr Anstaltsgebühren gemäß § 1 einzuheben. § 3 Gebühr für Begleitpersonen (1) Die Gebühr für Begleitpersonen nach § 53 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstalten ordnung 1999 beträgt in der Allgemeinen Klasse € 19,90. In der Sonderklasse beträgt die Gebühr € 45,--, für Kinder unter 10 Jahren € 29,70 je Aufenthaltstag. Begleitpersonen von Patienten bis zum vollendeten dritten Lebens jahr sind von der Entrichtung dieser Ge bühren befreit. (2) Beträgt der Aufenthalt der Begleitper son nicht mehr als zwei Tage, so sind hiefür 50 v.H. des nach Abs. 1 festgesetzten Tarifes zu entrichten. Ab dem achten Aufenthaltstag sind für Begleitpersonen ebenfalls 50 v.H. des nach Abs. 1 festgesetzten Tarifes zu leisten. (3) Bei der Verpflichtung zur Leistung ei ner Pflegegebühr für Begleitpersonen sind jene Personen ausgenommen, die nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinne der sozialver sicherungsrechtlichen Regelungen befreit sind. § 4 Ambulanzbeiträge (1) Soweit nicht eine Leistung nach Abs. 2, 3, 4 oder 5 vorliegt und soweit es sich nicht um eine ambulante Zahnleistung an der Ab teilung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschir urgie des Klinikum´s Klagenfurt am Wörther see oder um eine der in der Verordnung der Landesregierung, mit der die Selbstzahlerta rife für ambulante Leistungen in den Landes krankenanstalten festgesetzt werden, ange führten Leistungen handelt, gelten für die am bulanten Leistungen nachstehende Tarife: für eine medizinische Leistung 20 Prozent, für bis zu drei medizinische Leistungen 35 Prozent, für bis zu fünf medizinische Leistungen 50 Prozent und für mehr als fünf medizinische Leistungen 100 Prozent der gemäß § 1 für die jeweilige Krankenanstalt festgesetzten Ge bühren. Die sich aus dieser Berechnung erge benden Ambulanztarife sind auf volle zehn Centbeträge ab(auf)zurunden. Die festge setzte Gebühr beträgt für das allgemein öf fentliche Klinikum – Klagenfurt am Wörther see (Landeskrankenhaus Klagenfurt) € 515,40, für das allgemein öffentliche Lan deskrankenhaus Villach, für das allgemein öf fentliche Landeskrankenhaus Wolfsberg, für das öffentliche Landeskrankenhaus Laas so wie für die öffentliche Gailtal-Klinik Herma gor jeweils € 367,10. (2) Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte Computertomographie-Unter suchung beträgt € 196,80. Landesgesetzblatt 2010, Stück 43, Nr. 100 418 Lgbl 43 2010:Lgbl 16 2010 23.12.10 15:08 Seite 418 Landesgesetzblatt 2010, Stück 43, Nr. 100 419 (3) Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte MR-Untersuchung (inkl. Kon trastmittel) beträgt € 344,80. (4) Der Beitrag (Tarif) für die erste und zweite wöchentlich ambulant durchgeführte Hämodialyse beträgt € 285,30, der Beitrag (Tarif) für die dritte und jede weitere wöchent lich ambulant durchgeführte Hämodialyse be trägt € 171,20 (5) Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte extrakorporale Stoßwellen lithotrypsiebehandlung beträgt € 1.180,40. § 5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. (2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Ver ordnung tritt die Verordnung der Landesregie rung vom 15. Dezember 2009, LGBl. Nr. 74/2009, mit der die Pflege- und Anstaltsge bühren sowie die Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens fest gesetzt werden, außer Kraft. Für die Kärntner Landesregierung Der Landeshauptmann: Dör f l e r Anlage1 Eingriffe für die Verrechnung von pauschalierten Anstaltsgebühren gemäß § 2 Allgemeines Inhaltsangabe B Eingriffe an den Blutgefäßen D Eingriffe an den Bewegungsorganen E Geburtshilfliche Eingriffe F Eingriffe an den männlichen Geschlechtsorganen G Eingriffe an den weiblichen Geschlechtsorganen I Eingriffe an Haut, Unterhaut und Bindegewebe N Eingriffe an Mundhöhle und Gesicht Q Eingriffe an den Ohren T Eingriffe am Verdauungstrakt und Abdomen X Allgemeine Eingriffe Lgbl 43 2010:Lgbl 16 2010 23.12.10 15:08 Seite 419 Landesgesetzblatt 2010, Stück 43, Nr. 100 420 Organ schema Op Gruppe Ein griff Ein griff Nr. Eingriff Text Mulitpli-kator B 3 303 03 Operation von Varizen mit Crossektomie oder Stripping derVena saphena magna pro Extremität 2,8 B 3 304 04 Operation von Varizen mit Crossektomie oder Stripping derVena saphena parva pro Extremität 2,8 D 3 318 18 Operation bei Dupuytren’scher Kontraktur (ein Strahl, parti-elle Fasciektomie) 2,6 D 4 415 15 Operation bei Dupuytren’scher Kontraktur – totale Fasciektomie 2,6 D 4 416 16 Kartilaginäre Exostosenabmeißelung 2,6 D 5 502 02 Operation des Carpaltunnelsyndroms inclusive Neurolysen undTendolysen 2,1 D 5 521 21 (A) Gelenk, Resektion einer Plica (als Zusatzeingriff sieheGruppe III) 2,6 D 5 522 22 (B) Gelenk, Resektion eines Bandanteils (als Zusatzeingriffsiehe Gruppe III) 2,6 D 5 523 23 (C) Gelenk, Resektion eines freien Körpers oder ähnlichem (alsZusatzeingriff siehe Gruppe III) 2,6 D 5 524 24 (D) Gelenk, Knorpelchirurgie (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III) 2,6 D 5 525 25 (E) Gelenk, Teilsynovektomie (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III) 2,6 D 5 527 27 (F) Gelenk, Pridie-Bohrung (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III) 2,6 D 5 529 29 Gelenk, Meniskusresektion oder Teilresektion eines Meniskus(als Zusatzeingriff siehe Gruppe III) 2,6 E 3 301 01 Shirodkar, Cerclage 2,1 F 2 201 01 Circumcision 1,6 F 3 305 05 Hydrocelenoperation 3,0 G 3 302 02 Konisation oder Portioamputation 2,1 G 3 305 05 Uterus, Curettage mit / ohne Polypabtragung, mit/ohne Elek-trokoagulation nach jeder Methode 2,1 I 6 601 01 Plastischer Ober- oder Unterlidersatz 2,1 N 2 202 02 Adenotomie 1,8 N 5 501 01 Retrograde Rekonstruktion der Tränenwege 2,1 Q 3 301 01 Paracentese mit Paukenabsaugung und Legen eines Pauken-röhrchens 2,0 Q 4 404 04 Ohranlegeplastik 2,0 T 1 102 02 Incision eines periproctitischen Abszesses 2,8 T 2 201 01 Fissurektomie (ohne Sphinkterbeteiligung) 2,8 T 3 302 02 Fissurektomie mit Sphinkterbeteiligung 2,8 T 3 303 03 Incision, Lavage u. Drainage eines ischiorectalen Abszesses 2,8 T 4 402 02 Operation einer äußeren Hernie 3,5 T 4 420 20 Hämorrhoidektomie nach Milligan-Morgan, Parks, Longo 2,8 T 5 516 16 Verschluß einer Analfistel mit Verschiebelappenplastik 2,8 X 2 203 03 Entfernung von Kleinfragmentschrauben pro Zugang 2,3 X 3 302 02 Entfernung großer Schrauben und/oder Cerclagen pro Zugang 2,3 X 3 303 03 Plattenentfernung 2,3 Leistungen gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 der Verordnung der Landesregierung, mit der die Behandlungsgebühren an den öffentlichen Kran kenanstalten Kärntens und die Arztgebühren an den Kärntner Landeskranken anstalten festgesetzt werden Extrakapsuläre Kataraktoperation mittels gesteuertem Saug Spül-Verfahren 2,1 Lgbl 43 2010:Lgbl 16 2010 23.12.10 15:08 Seite 420 Landesgesetzblatt 2010, Stück 43, Nr. 101 421 101. Verordnung der Landesregierung vom 21. Dezember 2010, Zahl: 14-Ges-53/4/2010, mit der die Verordnung der Landesregierung, mit der die Behandlungsgebühren an den öf fentlichen Krankenanstalten Kärntens und die Arztgebühren an den Kärntner Landeskran kenanstalten festgesetzt werden, geändert wird. Gemäß §§ 60 Abs. 3 und 61 Abs. 2 der Kärnt ner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 75/2010, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2008, Zl. 14-Ges-53/8/2008, mit der die Behandlungsgebühren an den öffentli chen Krankenanstalten Kärntens und die Arztgebühren an den Kärntner Landeskran kenanstalten festgesetzt werden, LGBl. Nr. 93/2008, in der Fassung LGBl. Nr. 27/2010, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 wird der Betrag „Euro 468,13“ durch den Betrag „Euro 512,87“ ersetzt. 2. In § 4 Abs. 2 wird der Betrag „Euro 520,00“ durch den Betrag „Euro 533,00“ ersetzt. 3. In § 6 Abs. 2 wird der Betrag „Euro 45,48“ durch den Betrag „Euro 47,98“ ersetzt. 4. In § 9 Abs. 2 wird der Betrag „Euro 45,48“ durch den Betrag „Euro 47,98“ ersetzt. 5. In § 9 Abs. 3 lit. a wird der Betrag „Euro 481,50“ durch den Betrag „Euro 507,98“ ersetzt. 6. In § 9 Abs. 4 wird der Betrag „Euro 1.091,40“ durch den Betrag „Euro 1.151,43“ ersetzt. 7. In § 10 Abs. 1 wird der Betrag „Euro 520,00“ durch den Betrag „Euro 533,33“ ersetzt. 8. In § 11 Abs. 1 lit. a wird der Betrag „Euro 50,40“ durch den Betrag „Euro 51,66“, er setzt. 9. In § 11 Abs. 1 lit. b, d und g wird der Betrag „Euro 81,-“ durch den Betrag „Euro 85,46“, ersetzt. 10. In § 11 Abs. 1 lit. c und e wird der Betrag „Euro 106,-“ durch den Betrag „Euro 111,83“, ersetzt. 11. In § 11 Abs. 1 lit. f wird der Betrag „Euro 56,-“ durch den Betrag „Euro 59,08“, er setzt. 12. In § 11 Abs. 2 wird der Betrag „Euro 122, “ durch den Betrag „Euro 126,88“, ersetzt. 13. In § 12 wird der Betrag „Euro 136,43“ durch den Betrag „Euro 143,93“ ersetzt. 14. In § 13 Abs. 1 wird der Betrag „Euro 624,00“ durch den Betrag „Euro 639,60“ ersetzt. 15. In § 14 werden der Betrag „Euro 107,00“ durch den Betrag „Euro 109,68“ sowie der Betrag „Euro 321,00“ durch den Betrag „Euro 329,03“ ersetzt. 16. In § 16 Abs. 1 wird der Betrag „Euro 17,66“ durch den Betrag „Euro 18,63“ ersetzt. 17. In § 16 Abs. 2 wird der Betrag „Euro 11,24“ durch den Betrag „Euro 11,86“ ersetzt. 18. § 29 Abs. 1 lautet: „(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 27 am 1. Jänner 2009 in Kraft, § 27 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“ 19. Der zweite Satz des Artikels II, LGBl. Nr. 75/2009, lautet: „§ 28 Abs. 6 tritt mit 31.12.2011 außer Kraft.“ Artikel II Diese Verordnung tritt mit 01.01.2011 in Kraft. Für die Kärntner Landesregierung Der Landeshauptmann: Dör f l e r Lgbl 43 2010:Lgbl 16 2010 23.12.10 15:08 Seite 421 422 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: a·print, 9020 Klagenfurt am Wörthersee. Abonnentenbezug: a·print, Bogen- und Rollenoffsetdruck GmbH, Industriering 7, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Tel. (0 46 3) 58 66-102. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Tel. (0 46 3) 54 6 96. Lgbl 43 2010:Lgbl 16 2010 23.12.10 15:08 Seite 422