Burgenland Plant Protection Products Law
صدر في 1995-01-26 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz vom 26. Jänner 1995 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft (Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا · Burgenland
- الموضوعات
- Agricultural and rural development, Cultivated plants
- الكلمات المفتاحية
- agricultural development, integrated pest management-IPM/pest management strategies, inspection, access-to-information, offences/penalties, pesticides, plant protection
- الفئات
- agriculture
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Gesetz vom 26. Jänner 1995 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft (Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz) StF: LGBl. Nr. 32/1995 Änderung LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127) LGBl. Nr. 57/2006 (XIX. Gp. RV 227 AB 248) Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag hat in Ausführung des § 36 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 300/1989, BGBl. Nr. 325/1990 und BGBl. Nr. 759/1992, beschlossen: Text § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Pflanzenschutzmittel: Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, a)Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen, b)in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (zB Wachstumsregler), c)unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen; 2. Stoffe: Chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder chemisch hergestellt werden, einschließlich jeglicher bei der Herstellung nicht zu vermeidender Verunreinigungen; 3. Wirkstoffe: Stoffe oder Organismen (einschließlich Viren) sowie deren Inhaltsstoffe, die einem Pflanzenschutzmittel die bestimmungsgemäße Wirkung verleihen; 4. Zubereitungen: Gemenge, Gemische oder Lösungen aus zwei oder mehreren Stoffen, davon mindestens einem Wirkstoff. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren, wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für ihre bestimmungsgemäße Verwendung ist; 5. Verwendung: das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung. Die bestimmungs und sachgemäße Verwendung umfasst die Einhaltung der in der Kennzeichnung angegebenen Indikationen und Verwendungsvorschriften sowie die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis und, wann immer möglich, der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes; 6. Pflanzenschutzgeräte: Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu-, Stäube- und sonstige Geräte, die zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind; 7. Integrierter Pflanzenschutz: die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht; 8. Umwelt: Wasser, Luft, Boden sowie wildlebende Arten von Pflanzen und Tieren und ihre gegenseitigen Beziehungen sowie die Beziehung zwischen ihnen und allen lebenden Organismen; 9. Giftige Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 Chemikaliengesetz 1996 sehr giftig (T+), giftig (T) oder gesundheitsschädlich (Xn) sind. § 3 Verwender (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur von einem sachkundigen Landwirt oder von sonstigen sachkundigen Personen oder - unter deren Verantwortung - von verläßlichen Arbeitskräften verwendet werden. Diese Arbeitskräfte sind vom sachkundigen Landwirt oder den sonstigen sachkundigen Personen vor Beginn der erstmaligen Anwendung jedenfalls über die Anwendungsbestimmungen, über die gefährlichen Eigenschaften, über die beim Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auftretenden Gefahren, über die Sicherheitsratschläge in bezug auf die Verwendung, über Sofort und Gegenmaßnahmen bei Unfällen und über die schadlose Beseitigung zu informieren. (2) Sachkundig im Sinne des Abs. 1 sind Personen, die über die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) gilt a) eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer (Abs. 4) oder der Landwirtschaftskammer eines anderen Bundeslandes veranstalteten Ausbildungskurs; b) der erfolgreiche Abschluß einer landwirtschaftlichen Fachschule, sofern der Pflanzenschutz nach dem Lehrplan unterrichtet wird, sowie der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung, einer Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Universitätsstudiums einschlägiger Fachrichtungen; (3) Als sachkundig gelten auch Personen, die nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln berechtigt sind. (4) Die Ausbildungskurse nach Abs. 2 lit. a müssen mindestens ein Ausmaß von 20 Stunden haben und Grundkenntnisse in den Gegenständen Ökologie, Toxikologie, Pflanzenschutzmittelkunde, Schädlings- und Nützlingskunde, Applikationstechnik und integrierter Pflanzenschutz sowie Grundkenntnisse über Rechtsvorschriften, die Pflanzenschutzmittel betreffen, und über notwendige Sofort- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen umfassen. (5) Angehörige von Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen einen Rechtsanspruch auf Anerkennung einer dem Umfang der Abs. 2 oder 3 gleichwertigen Ausbildung oder Berechtigung oder eines den Anforderungen des Abs. 4 entsprechenden Fortbildungskurses in den Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Wird der Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung nur teilweise erbracht, hat die Landesregierung mit Bescheid zu bestimmen, welche Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 2 noch nachzuweisen sind. § 4 Verwendung (1) Pflanzenschutzmittel dürfen, unbeschadet Abs. 2 und 3, nur verwendet werden, wenn ihr In-Verkehr Bringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, zulässig ist. (2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, verwendet werden, wenn 1. sie in einem von der Zulassungsbehörde eines Mitgliedstaates gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, veröffentlichten Pflanzenschutzmittelregister enthalten sind, 2. der Erwerb durch Verwender unmittelbar im Mitgliedstaat gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, erfolgt und 3. der Erwerb von Verwendern insbesondere durch Originalbelege aus dem Mitgliedstaat gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, nachgewiesen wird. (3) Abweichend von Abs. 1 dürfen Pflanzenschutzmittel für wissenschaftliche Versuche unter den in § 26 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, festgelegten Voraussetzungen verwendet werden. (4) Pflanzenschutzmittel, die mit einem Referenzprodukt (§ 11 Abs. 1 Z 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004) identisch sind, dürfen verwendet werden, wenn 1. sie im Pflanzenschutzmittelregister (§ 22 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004) enthalten sind oder 2. die Originalkennzeichnung, ausgenommen die Registernummer, unter der es in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in Verkehr gebracht wird, mit der Kennzeichnung des Referenzproduktes übereinstimmt und eine beglaubigte Übersetzung vorliegt. (5) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie - neben der Originalkennzeichnung - eine Kennzeichnung einschließlich Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache deutlich lesbar und unverwischbar aufweisen. (6) Pflanzenschutzmittel dürfen bis längstens ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden, sofern nicht auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften etwas anderes vorgesehen ist. (7) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß so verwendet werden, daß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt ausgeschlossen ist; dies schließt die Verpflichtung ein, die Anwendungsbestimmungen (die Indikationen, die Aufwandmengen oder Aufwandkonzentrationen, die Anwendungsarten und Anwendungszeitpunkte, die Wartefristen und die erforderlichen Nachbaufristen) einzuhalten. Zubereitungen von Pflanzenschutzmitteln sind mengenmäßig auf das zu behandelnde Objekt abzustimmen. (8) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden, hat der Verursacher sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten. (9) Pflanzenschutzmittel sind in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen aufzubewahren und zu lagern. Wenn dies nicht möglich ist, hat die Aufbewahrung und Lagerung in geeigneten verschlossenen Behältnissen, die keine Möglichkeit zum unbeabsichtigten Austritt des Pflanzenschutzmittels und zu Verwechslungen mit Arzneimitteln sowie mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen ungefährlichen Waren des täglichen Gebrauchs geben können, zu erfolgen; diese Behältnisse sind inhaltlich auf die gleiche Weise wie die Handelspackungen zu kennzeichnen; die Beipacktexte sind gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren. (10) Bei der Anwendung und Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Pflanzenschutzgeräte verwendet werden, die so beschaffen und gewartet sind, daß bei ihrem sachgerechten Gebrauch die Pflanzenschutzmittel nur in einem für eine wirksame Schädlingsbekämpfung notwendigen Ausmaß aufgebracht werden können. Pflanzenschutzgeräte sind nach jeder Benützung sorgfältig zu reinigen. (11) Das Zubereiten von Spritzbrühen und das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten hat so zu erfolgen, daß bei allfälligem Austritt der Spritzbrühe ein Versickern in den Boden oder ein Eintritt in Oberflächenwässer verhindert wird. (12) Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen; gleiches gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen. (13) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten. Erforderlichenfalls sind ein geeigneter Atemschutz und eine geeignete Schutzbekleidung zu verwenden. Nach der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen sorgfältig zu reinigen. (14) Die Lagerung und Aufbewahrung von sehr giftigen (T+), giftigen (T), explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen und entzündlichen Pflanzenschutzmitteln hat entweder in einem Metallschrank oder in einem geeigneten Lagerraum oder in Metallcontainern im Freien zu erfolgen. Metallschränke und Metallcontainer müssen unbrennbar, Lagerräume müssen brandbeständig mit einer brandhemmenden Tür ausgeführt sein. Sie haben flüssigkeitsdichte, wannenförmige Böden und eine ausreichende Be- und Entlüftung aufzuweisen und sind versperrt zu halten. § 5 Übertragung von Überwachungsaufgaben; WiederkehrendeÜberprüfung der Pflanzenschutzgeräte (1) Die Landesregierung kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben der Überwachung nach diesem Gesetz mit Bescheid betrauen, sofern diese Personen mit der Betrauung einverstanden sind. Sie kann auch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion (§ 110 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 37, in der jeweils geltenden Fassung) zu Überwachungsaufgaben heranziehen. (2) Natürliche Personen müssen für die Bestellung gemäß Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. die erforderliche Eignung und Verlässlichkeit, 2. Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber den der Kontrolle unterliegenden Verfügungsberechtigten landwirtschaftlicher Grundstücke, 3. die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse im Bereich Landwirtschaft, Pflanzenbiologie und Chemie. (3) Juristische Personen müssen für die Bestellung gemäß Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung, 2. Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber den der Kontrolle unterliegenden Verfügungsberechtigten landwirtschaftlicher Grundstücke, 3. Niederlassung im Inland. (4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder 3 nicht mehr vor, ist die Bestellung zu widerrufen. (5) Die Landesregierung hat, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der Funktionstüchtigkeit von Pflanzenschutzgeräten durch von der Landesregierung ermächtigte Prüforgane zu erlassen und dabei im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung der Überprüfung insbesondere zu regeln: 1. unter welchen Voraussetzungen eine Person hinsichtlich der fachlichen Qualifikation als zur Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik für die wiederkehrende Überprüfung erforderlich sind; 2. die Intervalle, innerhalb derer in Benützung stehende Pflanzenschutzgeräte zur Überprüfung vorzuführen sind; 3. Art und Umfang der durchzuführenden Prüfmaßnahmen einschließlich der zu prüfenden Geräteteile und funktionen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Aufwandsmengen und deren gleichmäßigen Verteilung; 4. Inhalt und Form der von den Prüforganen über die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnis auszustellenden schriftlichen Befunde; diese Befunde sind vom Landwirt zur Einsichtnahme durch die Behörde (§ 8 Abs. 1) mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen; 5. die für die Überprüfung zu entrichtenden Entgelte, die die anteiligen Kosten des notwendigen Aufwandes zuzüglich einer angemessenen Entschädigung des Prüforganes nicht übersteigen dürfen. (6) Die Landesregierung hat auf Antrag Personen, die die persönlichen Anforderungen gemäß Abs. 5 Z 1 erfüllen und die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Überprüfung zu ermächtigen. § 6 Informationspflicht (1) Jeder, der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind und die wegen ihrer Behandlung nicht zum Verzehr durch Menschen, Nutz- oder Haustiere oder durch Wild bestimmt sind, veräußert oder sonst überläßt, hat den Erwerber über diese Umstände vor dem Erwerb zu informieren. Die Informationspflicht besteht nicht, wenn auf den Handelspackungen entsprechende Hinweise aufgedruckt sind. (2) Sind durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nachteilige Auswirkungen auf andere Grundstücke zu erwarten oder sind solche bereits eingetreten, so sind die über die anderen Grundstücke Verfügungsberechtigten vom sachkundigen Verwender des Pflanzenschutzmittels darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 7 Verwendungsbeschränkungen (1) Die Landesregierung hat entsprechend den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder von bestimmten Arten von Pflanzenschutzmitteln zur Gänze, für bestimmte Zeiten oder für bestimmte Gebiete zu verbieten, wenn der Einsatz anderer wirtschaftlich vertretbarer Verfahren im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes einen hinreichenden Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gegen Krankheiten und Schädlinge gewährleistet oder wenn es zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt erforderlich ist. (2) Die Landesregierung hat durch Verordnung bestimmte Arten der Anwendung und Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln (wie z. B. durch Luftfahrzeuge) zur Gänze, für bestimmte Zeiten oder für bestimmte Gebiete zu verbieten, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt erforderlich ist. § 8 Überwachung (1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat sich hiebei der gemäß § 5 Abs. 1 bestellten Aufsichtsorgane, bei der wiederkehrenden Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte der hiezu ermächtigten Prüforgane (§ 5 Abs. 2) zu bedienen. Die mit der Überwachung betrauten Organe sind befugt, Grundstücke zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen, notwendige Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. Sie haben dabei zu überprüfen, ob 1. die Pflanzenschutzmittel in der Weise angewendet werden, wie es den auf der Originalpackung vorgesehenen Anwendungshinweisen entspricht und dabei die Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und des integrierten Pflanzenschutzes eingehalten werden, 2. gemäß den Vorschriften des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel angewendet werden, 3. gemäß den Vorschriften des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, zugelassene Pflanzenschutzmittel unzulässig angewendet werden, 4. die bei einer sachgerechten Anwendung notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt eingehalten werden, 5. die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Lagerung und Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln eingehalten werden, 6. Pflanzenschutzmittel durch nicht sachkundige Personen im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes angewendet werden, 7. funktionstüchtige Pflanzenschutzgeräte sachgemäß eingesetzt werden, 8. Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft gemäß § 17 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, einem Verbot oder einer Beschränkung unterliegen. (2) Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und sonstige Beauftragte sind verpflichtet, den Überwachungsorganen 1. die für die Kontrolle maßgeblichen Auskünfte, insbesondere über Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln sowie über alle Grundstücke, Baulichkeiten, Transportmittel, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse im Zusammenhang mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln unverzüglich zu erteilen, 2. den Zutritt zu den Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln im Sinne der Z 1 und die unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten, 3. alle zur Ausübung ihrer Tätigkeit und zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit erforderlichen Aufzeichnungen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Rechnungen und Werbematerialien, zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften und Kopien auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und diese Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren, 4. die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zu stellen. § 8a Maßnahmen; Berichtspflicht (1) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet wurden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wurde, können die Aufsichtsorgane unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere 1. Verbot oder Beschränkung der Verwendung; 2. unschädliche Beseitigung und allenfalls Dekontaminierung; 3. Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten; 4. Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln; 5. Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen; 6. unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen. (2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen die Verfügungsberechtigten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Europäischen Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswerter Faktoren notwendig ist. Die Kosten der Maßnahmen haben die Verwender von Pflanzenschutzmitteln zu tragen. (3) Probenahmen haben nur durch ein Aufsichtsorgan gemäß § 5 Abs. 1 zu erfolgen. Die Probe ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen, zweckentsprechend zu verpacken und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe dient der amtlichen Untersuchung, ein Teil ist vom Aufsichtsorgan zur Identifizierung der Probe und für eine allfällige zweite Untersuchung zu verwahren. Der dritte Teil ist den Verfügungsberechtigten der landwirtschaftlichen Grundstücke als Gegenprobe zu überlassen. (4) Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder vergleichbar qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. (5) Die Aufsichtsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Bei der Beschlagnahme ist analog zu § 29 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, vorzugehen. (6) Die Aufsichtsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn 1. Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Verordnungen nicht entsprochen wurde oder 2. einer angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Abs. 1) nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist nachgekommen wurde. (7) Über die gemäß § 8 in jedem Kalenderjahr durchgeführten Kontrollmaßnahmen im Sinne des Artikel 17 der Richtlinie 91/414/EWG hat die Landesregierung bis spätestens Ende Juni des darauf folgenden Jahres einen Bericht, der in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu erstellen ist, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. (8) Personenbezogene Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes ermittelt worden sind, sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und an die Agrarmarkt Austria in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung des diesen Institutionen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiches bilden. § 9 Ausnahmen vom Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft, sofern sie ausschließlich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken in den dafür unbedingt erforderlichen Mengen von sachkundigen Personen verwendet werden und die mit diesen Pflanzenschutzmitteln behandelten landwirtschaftlichen Erzeugnisse weder veräußert noch sonst überlassen werden. § 10 Strafbestimmungen (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer 1. einer Bestimmung des § 3 Abs. 1, des § 4 oder einer auf Grund des § 5 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, 2. der Informationspflicht gemäß § 6 nicht oder nicht vollständig nachkommt, 3. einer auf Grund des § 7 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, 4. der Auskunftspflicht gemäß § 8 Abs. 2 nicht unverzüglich nachkommt, sonstige Kontrollmaßnahmen nach § 8 Abs. 2 nicht duldet oder angeordnete Maßnahmen gemäß § 8a Abs. 1 nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist durchführt. (2) Der Versuch ist strafbar. Eine Selbstgefährdung ist nicht strafbar. § 10a Verfall (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2002, für verfallen zu erklären, es sei denn, 1. die oder der Betroffene gewährleistet durch nachweisliche Maßnahmen, dass nach Freigabe der Gegenstände den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird oder 2. der Wert der Gegenstände oder die Folgen der Übertretung stehen außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem die Täterin oder den Täter treffenden Vorwurf. (2) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten und, sofern eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten der Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist den Betroffenen nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen. § 11 Übergangs- und Schlußbestimmungen (1) Als sachkundig im Sinne des § 3 Abs. 2 gelten auch Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mindestens drei Jahre hindurch Pflanzenschutzmittel verwendet haben. (2) Bestätigungen über den Besuch von Kursen gemäß § 3 Abs. 2 lit. a, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besucht wurden, gelten als Sachkundenachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Burgenländische Landwirtschaftskammer bestätigt, daß diese Kurse geeignet waren, die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. § 12 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt - ausgenommen § 5 - nach Ablauf des Tages der Verlautbarung im Landesgesetzblatt in Kraft. (2) § 5 tritt am 1.1.1997 in Kraft. (3) Die Verordnung gemäß § 5 kann bereits vor dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie darf jedoch erst am 1.1.1997 in Kraft treten. § 13 Bezugnahme auf Richtlinien Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 170 vom 25. Juni 1992 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/25/EG, ABl. Nr. L 90 vom 8. April 2005 S. 1, umgesetzt. Zum Seitenanfang © 2012 Bundeskanzleramt ÖsterreichOffenlegung