Burgenland Animal Breeding Ordinance 2009
صدر في 2009-12-15 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 2009 über die Tierzucht (Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009 - Bgld. TZVO 2009).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا · Burgenland
- الموضوعات
- Livestock
- الكلمات المفتاحية
- animal production, animal reproduction, subsidy/incentive, genetic resources, offences/penalties
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311 LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2009 Ausgegeben und versendet am 28. Dezember 2009 43. Stück 86. Gesetz vom 29. Oktober 2009, mit dem die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 geändert wird (XIX. Gp. RV 1223 AB 1291) 87. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 2009 über die Tierzucht (Burgen ländische Tierzuchtverordnung 2009 - Bgld. TZVO 2009) [CELEX Nr. 31977L0504, 31987L0328, 31988L0661, 31989L0361, 31989L0608, 31990L0118, 31990L0119, 31990L0425, 31990L0427, 31991L0174, 32003L0109, 32004L0038] 86. Gesetz vom 29. Oktober 2009, mit dem die Burgenländische Landarbeitsord nung 1977 geändert wird Der Landtag hat in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 12/2009, und in Ausführung des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2008, beschlossen: Die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2009 und die Kundmachung LGBl. Nr. 30/2009 (DFB), wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 133: „§ 133 Ausbildungsübertritt“ 2. Dem § 94g wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, ÖNORMEN nach dem Normengesetz 1971 zur Gänze oder teilweise für den Bereich des Dienstnehmerinnen- und Dienstnehmerschutzes und der Unfallverhütung in der Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für verbindlich zu erklären.“ 3. § 130 Abs. 1 lautet: „(1) Das Lehrverhältnis endet: 1. mit Ablauf der Dauer der Lehrzeit (§ 124 Abs. 1); 2. mit der Lösung des probeweisen Lehrverhältnisses (§ 124 Abs. 2); 3. mit dem Tod der Lehrherrin oder des Lehrherrn oder des Lehrlings; 4. mit dem Eintritt der Unmöglichkeit der Erfüllung der von der Lehrherrin oder vom Lehrherrn oder vom Lehrling eingegangenen Verpflichtungen; 5. durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 131); 6. durch einvernehmliche Auflösung (§ 131a); 7. durch Kündigung (§ 132); 8. durch außerordentliche Auflösung (§ 133); 9. bei Auflösung des Lehrbetriebs; 10. im Falle des Widerrufs oder des Erlöschens der Anerkennung als Lehrbetrieb oder als Lehrbe rechtigte oder Lehrberechtigter (§ 8 Abs. 7 LFBAO).“ 4. Nach § 132 wird folgender § 133 eingefügt: „§ 133 Ausbildungsübertritt (1) Sowohl die oder der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von mindestens drei Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhal tung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen. Landesgesetzblatt Nr. 86/2009 312 (2) Abs. 1 ist auf Ausbildungsverträge nach § 18b LFBAO nicht anzuwenden. (3) Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch die Lehrberechtigte oder den Lehr berechtigten ist nur dann wirksam, wenn die oder der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des neunten oder 21. Lehrmonats dem Lehrling, der zuständigen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat mitgeteilt hat und vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein Mediations verfahren durchgeführt wurde und gemäß Abs. 6 beendet ist. Die Voraussetzung der Durchführung und Beendigung eines Mediationsverfahrens entfällt, wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediations verfahren schriftlich ablehnt. Die Ablehnung kann vom Lehrling innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerrufen werden. Die Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehr beruf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Lehrlings- und Fachausbildungs stelle hat die zuständige Interessensvertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über die Mittei lung zu informieren. (4) Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) anzuwenden. (5) Die oder der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG einge tragene Person für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat die oder der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unver züglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, ist der Erstvorschlag ange nommen. Die oder der Lehrberechtigte hat die Mediatorin oder den Mediator spätestens am Ende des zehnten Lehrmonats oder am Ende des 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind die oder der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch die gesetzliche Vertreterin oder der ge setzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erör tern, ob und unter welchen Vorraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat die oder der Lehrberechtigte zu tragen. (6) Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde. Als Ergebnis gilt die Be reitschaft der oder des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder die Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf die Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen. Das Mediationsverfahren ist auch beendet, wenn die Mediatorin oder der Mediator die Mediation für beendet erklärt. Das Media tionsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktags vor Ablauf des elften oder 23. Lehrmonats, sofern zumindest ein Mediationsgespräch unter Beteiligung der oder des Lehrberechtigten oder in deren oder dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden hat. (7) Im Falle der Auflösung hat die oder der Lehrberechtigte der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Erklärung der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Die Lehr lings- und Fachausbildungsstelle hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von der Erklä rung der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um einen reibungslosen Ausbildungsübertritt zu gewährleisten. (8) Auf die außerordentliche Auflösung durch die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten ist der besondere Kündigungsschutz nach den §§ 26f, 26p, 102, 105, 105l und 220 und nach dem Arbeitsplatz Sicherungsgesetz 1991 anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung. Auf die außerordentliche Auflösung durch die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten ist § 24 anzuwenden.“ 5. § 232l Abs. 2 lautet: „(2) Eine sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person uner wünscht, unangebracht oder anstößig ist und 1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder 2. der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens der Dienstgeberin oder des Dienstgebers oder der oder des Vorgesetzten oder von Kolleginnen und Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäfti gung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Ent scheidung in der Arbeitswelt gemacht wird.“ Landesgesetzblatt Nr. 86/2009 313 6. § 232m Abs. 2 lautet: „(2) Eine Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes oder mit einem der Gründe nach § 232i Abs. 2 in Zusammenhang stehendes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beein trächtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht ist und 1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder 2. der Umstand, dass die betroffene Person eine solche Verhaltensweise seitens der Dienstgeberin oder des Dienstgebers oder der oder des Vorgesetzten oder von Kolleginnen und Kollegen zu rückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiter beschäftigung, Beförderung und Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht wird.“ 7. § 232q Abs. 1 Z 1 lautet: „1. mindestens zwei Monatsentgelte, wenn die Stellenwerberin oder der Stellenwerber bei diskrimi nierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder“ 8. § 232q Abs. 7 lautet: „(7) Ist das Dienstverhältnis von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber wegen des Geschlechtes der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers oder wegen eines in § 232i Abs. 2 genannten Grundes oder we gen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendet worden oder ist das Probedienstverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (§ 232i Abs. 1 Z 7 oder § 232i Abs. 2 Z 7), so kann die Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden. Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen des Geschlechtes der Dienstnehme rin oder des Dienstnehmers oder wegen eines in § 232i Abs. 2 genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden. Lässt die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie oder er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.“ 9. § 232q Abs. 8 zweiter Satz lautet: „Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Aus gleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 720 Euro Schadenersatz.“ 10. Dem § 232q wird folgender Abs. 11 angefügt: „(11) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Ent schädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.“ 11. § 232r letzter Satz lautet: „§ 232q gilt sinngemäß.“ 12. § 290 Abs. 1 lautet: „(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf die nachstehenden Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden: 1. Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung des Bundesge setzes BGBl. I Nr. 100/2002, 2. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2008, 3. Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2008, 4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundes gesetzes BGBl. I Nr. 101/2007, 5. Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008, 6. Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesge setzes BGBl. I Nr. 101/2007, Landesgesetzblatt Nr. 86/2009 314 7. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bun desgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007, 8. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, 9. Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2006, 10. Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007, 11. Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung des Bundesge setzes BGBl. I Nr. 82/2008, 12. Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2006, 13. Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, 14. Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2006, 15. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesge setzes BGBl. I Nr. 82/2008, 16. Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008, 17. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2007, 18. Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007, 19. Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007, 20. Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2007, 21. Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1983, 22. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, 23. Schulunterrichtsgesetz 1986 - SchUG, BGBl. Nr. 472, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2008, 24. Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2008, 25. Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008, 26. Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G), BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung des Bundes gesetzes BGBl. I Nr. 65/2003, 27. Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2006, 28. Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007, 29. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2007, 30. Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, 31. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgeset zes BGBl. I Nr. 147/2006, 32. Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007, 33. Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz - LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008, 34. Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2006, 35. Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004, 36. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG, BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2005, 37. Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007, 38. GmbH-Gesetz - GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007, Landesgesetzblatt Nr. 87/2009 315 39. Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2007, 40. Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007, 41. Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007, 42. SCE-Gesetz, BGBl. I Nr. 104/2006, 43. Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2007, 44. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2007, 45. Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz - AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008, 46. Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, 47. Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, 48. Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008.“ 13. Im § 291 Abs. 1 wir das Zitat „LGBl. Nr. 53/2000“ durch Zitat „LGBl. Nr. 14/2009“ ersetzt. 14. Im § 292 Abs. 2 wird im Einleitungssatz das Wort „Absätzen“ durch das Wort „Ziffern“ ersetzt. Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl 87. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 2009 über die Tierzucht (Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009 - Bgld. TZVO 2009) Auf Grund des § 26 des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008, LGBl. Nr. 19/2009, wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Einleitung § 1 Allgemeines § 2 Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt Anerkennung von Zuchtorganisationen und deren Änderung 1. Unterabschnitt Festlegungen von Zuchtorganisationen § 3 Allgemeine Anforderungen an Festlegungen § 4 Form und Inhalt des Zuchtprogramms § 5 Zuchtpopulation einer Rasse § 6 Zuchtziel § 7 Zuchtmethode § 8 Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung § 9 System der Tierkennzeichnung § 10 System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister § 11 Melde- und Erfassungssystem § 12 System der internen Kontrolle § 13 Leistungsprüfung § 14 Zuchtwertschätzung § 15 Zuchtverwendung selektierter Tiere Landesgesetzblatt Nr. 87/2009 316 § 16 Erfolgskontrolle § 17 Prüfeinsatz § 18 Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation § 19 Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von Festlegungen 2. Unterabschnitt Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen § 20 Ausreichende Zuchtpopulation § 21 Funktionsfähigkeit § 22 Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzunge 3. Unterabschnitt Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich § 23 Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb des Burgenlandes 3. Abschnitt Tätigwerden von Zuchtorganisationen § 24 Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung § 25 Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen § 26 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen § 27 Zuchtbescheinigungen für Equiden § 28 Jahresbericht § 29 Durchführung von Prüfeinsätzen § 30 Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen 4. Abschnitt Besamungswesen, Embryotransfer § 31 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen § 32 Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen § 33 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungs technikerin oder zum Besamungstechniker § 34 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Eigenbestands besamerin oder zum Eigenbestandsbesamer § 35 Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang § 36 Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz im Burgenland 5. Abschnitt Schlussbestimmungen § 37 Übergangsbestimmungen § 38 Umsetzungshinweise § 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 Inhalte von Belegscheinen Anlage 2 Inhalte von Besamungsscheinen Anlage 3 Inhalte von Embryoübertragungsscheinen Anlage 4 Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker Anlage 5 Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer 1. Abschnitt Einleitung § 1 Allgemeines (1) Die Regelungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Vorschriften des Burgenländi schen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008, LGBl. Nr. 19/2009, einschließlich des damit umgesetz ten Gemeinschaftsrechts. Landesgesetzblatt Nr. 87/2009 317 (2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der vom Bgld. TZG 2008 und in dieser Ver ordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Soweit im Bgld. TZG 2008 die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleichwertige Form der Zurverfügungstellung der Daten gleich (zB Kopie, EDV-Datei). (3) Soferne nicht anders im Bgld. TZG 2008 geregelt, sind alle auf Grundlage des Bgld. TZG 2008 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung gelten als 1. eigene Zuchtpopulation einer Zuchtorganisation: die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten bzw. registrierten Tiere; 2. Nichtzuchttiere: Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Bgld. TZG 2008, die keine Zuchttiere im Sinne von § 2 Z 14 Bgld. TZG 2008 sind; 3. Rassenmerkmale: wesentliche Eigenschaften einschließlich der äußeren Erscheinung (Exterieur) sowie bekannte genetische Besonderheiten und Erbfehler, gegebenenfalls auch Charaktereigen schaften einer Rasse; 4. Erhaltungszucht (Erhaltung von Genreserven): Zucht einer gefährdeten Rasse, welche vorrangig dem Zweck der Erhaltung der genetischen Vielfalt dient; 5. Hauptnutzungsrichtung: im Rahmen des Zuchtprogramms (Zuchtziel) festgelegter wesentlicher Verwendungszweck einer Rasse; 6. Leistungsmerkmal: eine nach dem Zuchtprogramm einer Leistungsprüfung zu unterziehende Eigenschaft eines Tieres, die tierzuchtfachlich angemessen a) unmittelbar beobachtet oder gemessen oder b) mittels mehrerer Hilfsmerkmale beurteilt werden kann; 7. Hauptleistungsmerkmal: ein Leistungsmerkmal gemäß Z 6 zur Beurteilung der Eignung eines Tieres für eine Hauptnutzungsrichtung; 8. Hilfsmerkmal: tierzuchtfachlich angemessene unmittelbar beobachtbare oder messbare Eigen schaft eines Tieres, die nach dem Zuchtprogramm zur Beurteilung eines Leistungsmerkmals ge mäß Z 6 lit. b erhoben wird; 9. Eigenkontrolle: Erhebung von Daten im Rahmen der Leistungsprüfung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter oder durch eine von dieser oder diesem beauftragte Person; 10. Vorbuch: zusätzliche (besondere) Abteilung innerhalb eines Zuchtbuches neben der Hauptabtei lung zur Erfassung von nicht zur Eintragung in die Hauptabteilung geeigneten Tieren; 11. Selektionsstufe: Tiergruppe, die für die Erzeugung von Nachkommen in einem Zuchtprogramm nach bestimmten Kriterien zur Erreichung des Zuchtziels ausgewählt wird; 12. Indexwert: Kennzahl, errechnet aus mehreren Leistungsmerkmalen oder Hilfsmerkmalen eines Tieres (zB Gesamtzuchtwert). 2. Abschnitt Anerkennung von Zuchtorganisationen und deren Änderung 1. Unterabschnitt Festlegungen von Zuchtorganisationen § 3 Allgemeine Anforderungen an Festlegungen (1) Nach dieser Verordnung zu treffende Festlegungen müssen tierzuchtfachlich vertretbar, wider spruchsfrei, vollständig sowie in sich und untereinander stimmig sein und dürfen der Tiergesundheit und dem Tierschutz (§ 1 Abs. 2 Z 1 Bgld. TZG 2008) nicht abträglich sein. (2) In den Festlegungen darf auf externe Regeln nur in einer bestimmten Fassung verwiesen werden. Diese Regeln sind den Festlegungen als Beilage anzuschließen. Landesgesetzblatt Nr. 87/2009 318 § 4 Form und Inhalt des Zuchtprogramms (1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z 10 Bgld. TZG 2008 hat die Zuchtorganisation die von ihr ge züchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als 1. Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 4 Bgld. TZG 2008) oder 2. Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 5 Bgld. TZG 2008) unter Angabe des Namens und der An schrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie Angabe der Quelle der von dieser aufgestell ten Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a Bgld. TZG 2008 zu treffen. (2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen. Diese Festlegungen sind zu gliedern in: 1. Zuchtziel (§ 6); 2. Zuchtmethode (§ 7); 3. Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 8 bis 12); 4. Leistungsprüfung (§ 13); 5. Zuchtwertschätzung (§ 14); 6. Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 15); 7. Erfolgskontrolle (§ 16); 8. Prüfeinsatz, soweit vorgesehen (§ 17). § 5 Zuchtpopulation einer Rasse (1) Die Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpopulation zum Zeitpunkt der Antragstellung wie folgt anzugeben: 1. Anzahl von Zuchtbetrieben; 2. Anzahl von Tieren gesamt und nach Geschlecht; 3. Anzahl von Tieren nach Tierkategorien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm (zB Mutterschweine, Deckhengste); 4. Anzahl von Tieren in den einzelnen Selektionsstufen im Zuchtprogramm; 5. den Wert der effektiven Populationsgröße gemäß § 20. (2) Die Zuchtorganisation hat im Fall 1. der Einrichtung eines Vorbuches die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 für Vorbuch und Haupt abteilung bzw. 2. der zusätzlichen Eintragung von Zuchttieren in anderen Zuchtbüchern deren Anzahl gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4, gegliedert nach der Anzahl der Zuchtbücher, in die Tiere zusätzlich eingetragen sind, gesondert auszuweisen. (3) Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang zum Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtorga nisationen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht. (4) Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation sind der Behörde auf ihr Verlan gen mitzuteilen. Änderungen dieser Angaben nach der Anerkennung unterliegen nicht der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß § 5 Abs. 2 Bgld. TZG 2008. § 6 Zuchtziel (1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen: 1. die Rassenmerkmale; 2. die Angabe, ob Leistungs- oder Erhaltungszucht durchgeführt wird; 3. bei Durchführung von Leistungszucht zusätzlich eine oder mehrere Hauptnutzungsrichtungen. Landesgesetzblatt Nr. 87/2009 319 (2) Sofern sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens (§ 4 Abs. 1 erster Satz) bedient, mit dem in den züchterischen Verkehrskreisen eine verfestigte Vorstel lung hinsichtlich der Rassenmerkmale und Hauptnutzungsrichtung verbunden ist, dürfen die Festlegungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 zu dieser Vorstellung nicht im Widerspruch stehen. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an deren Stelle die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze. § 7 Zuchtmethode (1) Die Zuchtmethode ist im Fall der Reinzucht durch folgende Festlegungen zu bestimmen: 1. zulässige Fremdrassen und deren maximale Anteile für Tiere in der Hauptabteilung unter Be rücksichtigung der für die Eintragung in die Hauptabteilung gemäß Anlage 2 des Bgld. TZG 2008 festgelegten Anforderungen; 2. bei Equiden zusätzlich die Ahnenreihen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Grund sätzen der Ursprungszuchtbuch-Organisation; 3. bei Rindern im Fall der Zucht einer neuen Rasse gemäß Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung 84/419/EWG über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher, ABl. Nr. L 237 vom 05.09.1984 S 11, zusätzlich die Ausgangsrassen, deren Anteile und der Zeitraum für die Zucht der neuen Rasse. (2) Die Zuchtmethode ist im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen durch folgende Festlegungen zu bestimmen: 1. das Kreuzungsprodukt; 2. die Ausgangsrassen; 3. die Anzahl und Benennung der Linien sowie deren Abfolge in der Kreuzung zur Erzielung der Kombinationseignung. § 8 Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (1) In der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Anforderungen gemäß § 24 erfüllt werden können und insbesondere festzulegen: 1. Aufbau des Zuchtbuches (einfache oder untergliederte Hauptabteilung, mit oder ohne Vorbuch); 2. System der Tierkennzeichnung gemäß § 9; 3. System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister gemäß § 10; 4. Melde- und Erfassungssystem gemäß § 11; 5. System der internen Kontrolle gemäß § 12. (2) Im Fall der Unterteilung der Hauptabteilung eines Zuchtbuches in Abteilungen sind die Benen nung und Rangfolge der Abteilungen und die Leistungskriterien für die Einstufung in diese festzulegen. Für die rangniedrigste Abteilung dürfen keine Leistungskriterien festgelegt werden. Zu jeder Abteilung darf nur eine unmittelbar ranghöhere Abteilung vorgesehen werden (Prinzip der linearen Rangfolge). Die Festlegung unterschiedlicher Leistungskriterien für männliche und für weibliche Tiere wird dadurch nicht ausgeschlossen. Andere als leistungsbezogene Kriterien dürfen für die Einstufung in die Abteilungen nicht vorgesehen werden. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden sind diese Festlegungen unter Beach tung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze zu treffen. (3) Im Fall der Einrichtung eines Vorbuches (§ 2 Z 10) sind die Mindestleistungskriterien und ein System zur Überprüfung der Erfüllung der Rassenmerkmale für die Eintragung von Tieren festzulegen. Zuchtorganisationen für Equiden haben unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze für Ahnenreihen zusätzlich Regeln festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Nachkommen von in das Vorbuch eingetragenen Tieren in die Hauptabteilung eingetragen werden können. § 9 System der Tierkennzeichnung (1) Zuchtorganisationen haben ein System festzulegen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekenn zeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kann. Einer Kennzeichnung steht auch die Erfas sung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne besonderen Aufwand festgestellt werden kann. (2) Bei folgenden Tierarten haben Zuchtorganisationen festzulegen, dass sie nachstehende Kenn zeichnungssysteme anwenden: Landesgesetzblatt Nr. 87/2009 320 1. Rinder: Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S 1; 2. Schafe oder Ziegen: Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kenn zeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABl. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2007, ABl. Nr. L 340 vom 22.12.2007 S 25; 3. Equiden: Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden, ABl. Nr. L 149 vom 06.06.2008 S 3. (3) Das System der Kennzeichnung bzw. der Erfassung physischer Merkmale hat, soweit die Vor schriften gemäß Abs. 2 nicht zur Anwendung kommen oder keine ausreichenden Regelungen treffen, jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten: 1. Art (zB Ohrmarke, Chip, Brand), Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung (zB Zahlen, Buch staben, Embleme) oder eine genaue Beschreibung der physischen Merkmale gemäß Abs. 1; 2. Frist, innerhalb der das Zuchttier gekennzeichnet werden muss oder die physischen Merkmale gemäß Abs. 1 erfasst werden müssen; 3. die zur Kennzeichnung oder Erfassung der physischen Merkmale gemäß Abs. 1 befugten Personen. (4) Zusätzlich sind bei den Festlegungen die im räumlichen Tätigkeitsbereich jeweils geltenden natio nalen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Tieren bzw. die Erfassung des physischen Merk mals gemäß Abs. 1 zu beachten. § 10 System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister (1) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung jedenfalls der nachstehenden Stammdaten für die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere festzulegen: 1. Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale gemäß § 9 Abs. 1; 2. Name, falls vorhanden; 3. Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer in Form eines einmaligen, lebenslang vergebenen alpha numerischen Codes; 4. Name der Rasse; 5. Geburtsdatum, bei Equiden zusätzlich Geburtsort; 6. Geschlecht; 7. Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters; 8. Name und Anschrift der Halterin oder des Halters und Haltungsort; 9. Zugangs- und Abgangsdatum. (2) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung der Abstammungsdaten der in Abs. 1 ge nannten Tiere vorzusehen und dabei jedenfalls festzulegen: 1. die Anzahl der zu erfassenden Vorfahrengenerationen, die für reinrassige Zuchttiere zumindest der für den Anspruch auf Eintragung in die Hauptabteilung gemäß § 8 Abs. 5 Bgld. TZG 2008 geforderten Zahl entsprechen muss; 2. die bei jedem Tier der Vorfahrengenerationen gemäß Z 1 zu erfassenden Angaben, zumindest jene gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6. (3) Zuchtorganisationen haben festzulegen, welche sonstigen Daten der in Abs. 1 genannten Tiere er fasst werden, jedenfalls aber: 1. bei eingetragenen Zuchttieren die Bezeichnung des Teiles des Zuchtbuches, in dem das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Haupt abteilung, sofern diese untergliedert ist; 2. den Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis; 3. Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen unter Angabe allfälliger Sicher heiten und der als Basis der Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse; 4. das Datum der Besamung, Belegung oder Übertragung eines Embryo unter Angabe des Spender tieres, Vatertieres bzw. der genetischen Eltern; 5. Geburtsdaten von Nachkommen; 6. gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 festgelegte genetische Besonderheiten und Erbfehler; Landesgesetzblatt Nr. 87/2009 321 7. von einer Regelung gemäß § 13 Abs. 5 erfasste künstliche Eingriffe; 8. Ausstellungsdatum und Empfängerin oder Empfänger von Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen. (4) Zuchtorganisationen haben geeignete Vorkehrungen für die zeitliche und inhaltliche Nachvoll ziehbarkeit bei Korrekturen von Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffen. (5) In der Zuchtbuchordnung einer Zuchtorganisation für Equiden ist festzulegen, dass Zuchttiere, die bisher im Zuchtbuch einer anderen Zuchtorganisation eingetragen oder vermerkt waren, in ihrem eigenen Zuchtbuch unter ihrem bisherigen Namen einzutragen oder zu vermerken sind. Abweichend davon kann in der Zuchtbuchordnung vorgesehen werden, dass die Eintragung oder Vermerkung unter einem anderen Namen erfolgen kann, wenn 1. das internationale Kürzel des Ursprungslandes angegeben wird und darüber Einvernehmen mit der Zuchtorganisation, in deren Zuchtbuch das Zuchttier bisher eingetragen oder vermerkt war, hergestellt worden ist; 2. der ursprüngliche Name in Klammern und das internationale Kürzel des Ursprungslandes ange geben wird, oder 3. die durchgehende Identität des Zuchttieres durch eine den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 entsprechende Identifizierung sichergestellt ist. § 11 Melde- und Erfassungssystem (1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 10 ein entsprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichten. Das Melde- und Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister spätestens sechs Monate nach Eintritt oder Erkennbarkeit des zu erfassenden Umstandes erfolgt. (2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, die die Grundlage für die Aufnahme oder die Änderungen der in Abs. 1 genannten Angaben bilden, ist mindestens eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist vorzusehen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die die Grundlage für Eintragungen betreffend durchgeführte Abstammungskontrollen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 bilden, ist mindestens die Aufbewahrung bis zum Ab gang des Tieres aus dem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister festzulegen. § 12 System der internen Kontrolle (1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zucht organisation im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung 1. ein System zur zumindest stichprobenweisen Überprüfung auf Plausibilität und Richtigkeit ein gehender, verarbeiteter und ausgehender züchterischer Daten und Zuchtdokumente; 2. ein System zur zumindest stichprobenweisen Überprüfung der Richtigkeit der Abstammung von Zuchttieren (Abstammungskontrolle) festzulegen. (2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs. 2 Bgld. TZG 2008) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegen. (3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskon trolle festzulegen. § 13 Leistungsprüfung (1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festzulegen. (2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 Leistungsmerkmale zur Beurteilung der 1. Fruchtbarkeit und 2. Rassenmerkmale betreffend die äußere Erscheinung (Exterieur) gemäß Abs. 4 festzulegen. Landesgesetzblatt Nr. 87/2009 322 (3) Neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Abs. 1 bzw. den Leistungsmerkmalen gemäß Abs. 2 können Zuchtorganisationen unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 weitere Leistungs merkmale gemäß Abs. 4 festlegen. (4) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben je Hauptleistungsmerkmal bzw. je Leistungsmerkmal zu enthalten: 1. den Namen des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals; 2. eine tierzuchtfachlich angemessene Beschreibung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungs merkmals, insbesondere: a) sofern es sich um ein mittels mehrerer Hilfsmerkmale zu beurteilendes Hauptleistungsmerk mal bzw. Leistungsmerkmal (§ 2 Z 6 lit. b) handelt, die wesentlichen Hilfsmerkmale gemäß § 2 Z 8 und die Grundsätze für deren Gewichtung im Rahmen der Beurteilung des Hauptleis tungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals; b) die Art der Ergebnisdarstellung. Die Beschreibung kann entfallen, soweit in den züchterischen Verkehrskreisen mit dem Namen gemäß Z 1 eine ausreichend verfestigte Vorstellung hinsichtlich der zu erfassenden Eigenschaft verbunden ist. 3. die auf Grund der Beschreibung gemäß Z 2 erforderlichen Formen der Datenerhebung (zB Stations prüfung, Feldprüfung, Eigenkontrolle); 4. die erfassten Tiergruppen; 5. zeitliche Aspekte der Erhebung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals (zB Dauer, Wiederholungen); 6. eine tierzuchtfachlich angemessene und vollständige Darstellung der Verfahrensschritte zur Be urteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals innerhalb des Rahmens der Fest legungen gemäß Z 2 bis 5. (5) Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Verwertbarkeit von Leistungen, die durch künstliche Eingriffe beeinflusst wurden, im Rahmen der Leistungsprüfung festzulegen. (6) Wenn Zuchtorganisationen eine der folgenden Formen der Datenerhebung vorsehen, haben sie je denfalls festzulegen: 1. für Stations- und Feldprüfungen: Aufnahme- bzw. Teilnahmebedingungen, Ablauf der Prüfung, Dauer, Mindestanzahl an Vergleichstieren und 2. für Turniersportprüfungen: unter welchen Bedingungen und für welche Leistungsmerkmale Er gebnisse aus Turniersportprüfungen berücksichtigt werden können. § 14 Zuchtwertschätzung (1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes Haupt leistungsmerkmal gemäß § 13 Abs. 1 festzulegen. (2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für Leistungs merkmale gemäß § 13 Abs. 2 festlegen. (3) Zuchtorganisationen, die weitere Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 3 festgelegt haben, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für diese Leistungsmerkmale festlegen. (4) Zuchtorganisationen, die Regelungen für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt haben, können zusätzlich festlegen, dass eine ergänzende Zuchtwertschätzung nach denselben Festlegungen auch auf Basis einer anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann. (5) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 4 haben jeweils zu umfassen: 1. das grundlegende Verfahren der Zuchtwertschätzung (zB Töchterpopulationsvergleich, BLUP-Tier modell); 2. Häufigkeit der Zuchtwertschätzungen. (6) Im Fall der Zusammenfassung von Zuchtwerten zu Gesamtzuchtwerten hat die Zuchtorganisation festzulegen, welche Leistungsmerkmale dafür berücksichtigt werden und wie die Gewichtung der einzel nen Zuchtwerte im Gesamtzuchtwert erfolgt. Landesgesetzblatt Nr. 87/2009 323 (7) Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Daten verwendet werden sollen, die unabhängig von den eigenen Festlegungen der Zuchtorganisation gemäß § 13 gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisa tion unter Angabe der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Um fang die Verwendung solcher Daten mit den eigenen Festlegungen betreffend Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung vereinbar ist. § 15 Zuchtverwendung selektierter Tiere In Übereinstimmung mit dem Zuchtziel (§ 6) und der Zuchtpopulation (§ 5) hat die Zuchtorganisation für die Zuchtverwendung selektierter Tiere festzulegen: 1. Selektionsstufen und deren Abfolge; 2. Selektionsintensität in den einzelnen Selektionsstufen; 3. tierzuchtfachliche Beschränkungen für die Einbeziehung von Zuchttieren in einzelne Selektions stufen. § 16 Erfolgskontrolle Die Zuchtorganisation hat ein System festzulegen, mit dem die Effektivität der im Rahmen des Zucht programms zur Erreichung des Zuchtziels (zB Zuchtfortschritt) gesetzten Maßnahmen überprüft wird. § 17 Prüfeinsatz (1) Sofern die Zuchtorganisation einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsieht, hat sie unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung (§ 13) und die Zuchtwertschät zung (§ 14) sowie der §§ 29 und 36 mindestens festzulegen: 1. Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopulation, die für den Prüfeinsatz vorgesehen sind; 2. in welchem Umfang dem Prüfeinsatz ausschließlich Leistungen von eigenen Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden müssen und in welchem Umfang Leistungen von Vorfah ren und deren Nachkommen berücksichtigt werden können; 3. in welchem Umfang und in welcher Weise Nichtzuchttiere mit bekannter Abstammung in den Prüfeinsatz miteinbezogen werden können. (2) Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation für den Prüfeinsatz Re gelungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorgani sationen gelten, ist in den Festlegungen gemäß Abs. 1 darauf Bedacht zu nehmen. § 18 Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation (1) In dem gesonderten Dokument gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a Bgld. TZG 2008 hat die Ursprungs zuchtbuch-Organisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht Grundsätze unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Abs. 2 bis 7 festzulegen. (2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen: 1. Anzahl der Vorfahrengenerationen, die in der Abstammungsaufzeichnung zu erfassen sind; 2. Angaben zum Zuchttier und seinen Vorfahren: a) Name, Rasse, Kennzeichnung bzw. sonstige Art der Identifizierung; b) Geburtsdatum; c) Züchterin oder Züchter; d) Hauptabteilung bzw. Abteilung der Hauptabteilung oder Vorbuch; e) Eltern. (3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs. 5) festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden. (4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen: 1. Art der Kennzeichnung (zB Chip, Brand); 2. Inhalt der Kennzeichnung (zB Symbol, Code, Nummer); 3. Körperstelle der Kennzeichnung. Landesgesetzblatt Nr. 87/2009 324 Für den Fall, dass sich eine Kennzeichnung nach den Festlegungen gemäß Z 1 bis 3 auf Grund von natio nalen Rechtsvorschriften in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nicht zulässig erweist, hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation Ersatzregelungen für in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gehal tene Tiere festzulegen. (5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Über einstimmung mit den Festlegungen gemäß Abs. 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden. (6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung des Zuchtbuches in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die Abtei lungen festzulegen. (7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen. § 19 Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von Festlegungen (1) Im Sinne von § 4 Abs. 6 Bgld. TZG 2008 bedeutet: 1. Rasse: die Festlegung gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz; 2. Zuchtziel: die Festlegungen gemäß § 6 Abs. 1; 3. Zuchtmethode: die Festlegungen gemäß § 7; 4. Leistungsmerkmale: die Festlegungen gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 4 Z 1 und 2; 5. Grundsätze der Zuchtbuchordnung: die Festlegungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und gegebenenfalls gemäß § 8 Abs. 2 und 3; 6. Methoden der Leistungsprüfung: die Festlegungen gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 4 Z 3; 7. Methoden der Zuchtwertschätzung: die Festlegungen gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Z 1; 8. Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder Filialzuchtbuch-Organisation einschließlich deren Ursprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz; 9. Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen gemäß § 18. (2) Änderungen des Zuchtprogramms (§§ 4, 6 bis 17) oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch Organisation (§ 18) sind unter Bezugnahme auf die bisher geltende Fassung zu beantragen oder anzuzei gen. Auf Verlangen ist der Behörde zusätzlich eine konsolidierte Fassung in dem erforderlichen Umfang vorzulegen. (3) Die Zuchtorganisation hat nach den auf Grund einer Anzeige oder ergänzenden Anerkennung wirksam gewordenen Änderungen gemäß Abs. 2 ohne unnötigen Aufschub eine konsolidierte Fassung des Zuchtprogramms oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation zu erstellen, mit dem Datum der Wirksamkeit zu versehen und evident zu halten. 2. Unterabschnitt Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen § 20 Ausreichende Zuchtpopulation (1) Im Fall der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn die effektive Popula tionsgröße der der Zuchtorganisation gemäß Abs. 2 zur Verfügung stehenden Zuchtpopulation nach der Formel Ne = 4NwNm/(Nw+Nm) mindestens den Wert 10 erreicht. (2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zu Grunde zu legen als: 1. Nw: die Anzahl der paarungsfähigen weiblichen Tiere der Hauptabteilung und 2. Nm: die Anzahl der paarungsfähigen männlichen Tiere der Hauptabteilung und männliche Tiere im Umfang der züchterischen Anbindung gemäß § 5 Abs. 3, höchstens jedoch bis zur Anzahl der weiblichen Tiere gemäß Z 1. Landesgesetzblatt Nr. 87/2009 325 Tiere gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 sind dabei mit dem Kehrwert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetra gen sind, zu berücksichtigen. (3) Im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw. Hybridlinien den in Abs. 1 genannten Wert erreichen muss. § 21 Funktionsfähigkeit (1) Die Zuchtorganisation muss personell, organisatorisch, technisch und finanziell sicherstellen, dass die im Bgld. TZG 2008 und dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen eingehalten werden und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umgesetzt wird. (2) Die Zuchtorganisation hat im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sein muss. Insbesondere hat die Geschäftsstelle 1. angemessene Räumlichkeiten zu umfassen, 2. über ausreichendes und geeignetes Personal zu verfügen, 3. über geeignete Kommunikationseinrichtungen zu verfügen, 4. über angemessene, regelmäßige und bekannt gemachte Geschäftszeiten zu verfügen, 5. eine ordnungsgemäße Erledigung der Geschäftsfälle in einem angemessenen Zeitraum zu ge währleisten, 6. eine ordnungsgemäße Führung, Aktualisierung, Aufbewahrung und Sicherung von züchterisch relevanten Daten und Geschäftsunterlagen sowie eine Einsichtnahme an Ort und Stelle zu ge währleisten. (3) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die ei ne ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet und eine der nachstehen den Voraussetzungen erfüllen muss: 1. Abschluss eines Studiums an der Universität für Bodenkultur Fachrichtung Landwirtschaft; 2. Abschluss eines Studiums an der veterinärmedizinischen Universität; 3. Abschluss einer mit Z 1 bis Z 2 vergleichbaren Ausbildung. Die Erfüllung der Voraussetzungen kann durch einen anderen Nachweis der Eignung der für die Zuchtar beit verantwortlichen Person ersetzt werden. § 22 Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen 1. auf Grund einer Ermächtigung gemäß § 3 Abs. 5 Bgld. TZG 2008 durch die Zuchtorganisation oder 2. gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b Bgld. TZG 2008 durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragten Stelle durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß § 30 Abs. 2 erfüllen. 3. Unterabschnitt Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich § 23 Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb des Burgenlandes (1) Bei einem Antrag einer Zuchtorganisation auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tä tigkeitsbereich hat die Behörde (§ 21 Abs. 1 Bgld. TZG 2008) den dort zuständigen Tierzuchtbehörden im Wege der jeweiligen Zentralbehörde jedenfalls mitzuteilen: 1. Name, Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers; 2. beantragte Rasse, im Fall von Equiden zusätzlich Name und Anschrift der Ursprungszuchtbuch Organisation; 3. beantragter räumlicher Tätigkeitsbereich; Landesgesetzblatt Nr. 87/2009 326 4. von der Zuchtorganisation vorgesehene Stellen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen. (2) Der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen samt Übersetzungen gemäß Abs. 4 anzu schließen: 1. Rechtsgrundlage der Zuchtorganisation (Vereinssatzung, etc.); 2. Zuchtprogramm; 3. im Fall einer beantragten Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation das Dokument über die Grundsätze (§ 3 Abs. 2 Z 1 lit. a Bgld. TZG 2008). (3) Die Behörde hat in ihrer Mitteilung gemäß Abs. 1 die zuständigen Tierzuchtbehörden jedenfalls um Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu ersuchen, ob in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbe reich 1. Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften gegeben ist im Hinblick auf a) den Umfang des beantragten räumlichen Tätigkeitsbereichs; b) die Festlegungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen einschließlich der durchführenden Stellen; c) die sonstigen Festlegungen im Zuchtprogramm (zB Tierkennzeichnung) vorliegt und 2. dem Tätigwerden nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der gemein schaftsrechtlichen Ablehnungstatbestände, die in dem in Anlage 1 zum Bgld. TZG 2008 für die jeweilige Tierart angeführten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen sind, im Hinblick auf dort anerkannte oder rechtmäßig tätige Zuchtorganisationen entgegenstehen. (4) Sofern eine Zuchtorganisation einen Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tä tigkeitsbereich stellt, der nicht ausschließlich den deutschen Sprachraum betrifft, hat die Zuchtorganisa tion der Behörde die in Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen zusätzlich in den Amtssprachen des betroffenen Tätigkeitsbereichs oder in englischer Sprache als Beilage zum Antrag zu übermitteln. (5) Bei Anträgen um ergänzende Anerkennung gemäß § 5 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 sind die Abs. 1 bis 4 im erforderlichen Ausmaß sinngemäß anzuwenden. 3. Abschnitt Tätigwerden von Zuchtorganisationen § 24 Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung Nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen und dabei insbesondere Sorge zu tragen, dass die darin vorgenommenen Ein tragungen und deren allfällige Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Übersichtlichkeit und Auswertbarkeit nach bestimmten Suchkriterien mit wesentlicher Bedeu tung für das Zuchtprogramm; 2. materielle Richtigkeit; 3. Aktualität; 4. tierzuchtfachlich erforderliche Nachvollziehbarkeit; 5. Verständlichkeit; 6. Erkennbarkeit der Zuchtorganisationszugehörigkeit von Zuchttieren; 7. im Fall eines untergliedert geführten Zuchtbuches gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 Zuordnung jedes Zuchttieres zu einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch). § 25 Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (1) Die Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu erfolgen. (2) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 sind nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 17 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen. Landesgesetzblatt Nr. 87/2009 327 (3) Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß Abs. 2 sind unter Angabe der Identifi kation und falls vorhanden des Namens des Vatertieres an die Burgenländische Landwirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu übermitteln: 1. die Zuchtwerte der einzelnen Hauptleistungsmerkmale des Vatertieres und gegebenenfalls der Gesamtzuchtwert sowie allfällige Sicherheiten und das Datum der Schätzung; 2. die Darstellung der Durchschnittsleistungen in den Hauptleistungsmerkmalen aller zahlenmäßig anzugebenden Nachkommen des Vatertieres, deren Leistungsdaten der Zuchtorganisation zu gänglich sind, soweit diese Leistungen aus tierzuchtfachlicher Sicht für eine Anpaarungsent scheidung erforderlich sind; 3. bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Besonderheiten und Erbfehler des Vatertieres. Hat die Burgenländische Landwirtschaftskammer eine Stelle mit der Veröffentlichung beauftragt, sind die Ergebnisse direkt an diese zu übermitteln. (4) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs. 3 hat innerhalb von vier Wochen nach der jeweili gen Zuchtwertschätzung zu erfolgen. (5) Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch die Burgenländische Landwirt schaftskammer oder die gemäß § 10 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 beauftragte Stelle innerhalb von zwei Wo chen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Homepage der Burgen ländischen Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse für fünf Jahre hindurch auf Verlangen zugänglich zu machen. § 26 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (1) Von nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigun gen für reinrassige Zuchttiere und Herkunftsbescheinigungen für hybride Zuchtschweine haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen: 1. Rinder: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Überein stimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG“; 2. reinrassige Schweine: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG“; 3. hybride Schweine: „Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG“; 4. Schafe und Ziegen: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG“. (2) Der Name des Zuchtbuches im Sinne der in Anlage 4 des Bgld. TZG 2008 genannten Entschei dungen umfasst: 1. Name der Rasse des Zuchttieres, für die das Zuchtbuch geführt wird; 2. Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist, sofern die Hauptabteilung untergliedert ist. (3) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen dürfen zu den ausgewiesenen Zuchttieren nur jene am Ausstellungstag aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister aufscheinen. (4) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sind bei Durchführung von Leistungszucht folgende aktuelle Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anzugeben: 1. Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale und gegebenenfalls der Ge samtzuchtwert unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis für die Zuchtwertschät zung herangezogenen Rasse; 2. bei weiblichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale; 3. bei männlichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale der Nachkommen, sofern noch keine Ergebnisse gemäß Z 1 vorliegen; 4. bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Besonderheiten und Erbfehler. (5) Bei Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale die durchschnittlichen Leistungser gebnisse der Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 und anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzun gen für Leistungsmerkmale die Ergebnisse von allfällig festgelegten Zuchtwertschätzungen gemäß § 14 Abs. 2 anzugeben sind. Landesgesetzblatt Nr. 87/2009 328 (6) Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat die Zuchtorganisation für Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen. (7) Von nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigun gen für eingetragene, nicht reinrassige Zuchttiere haben je nach Tierart folgenden Anforderungen zu genügen: 1. Die Überschrift hat zu lauten: a) Rinder: „Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtrinder“; b) Schweine: „Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtschweine“; c) Schafe: „Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtschafe“; d) Ziegen: „Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtziegen“. 2. Für den Inhalt dieser Zuchtbescheinigungen gelten die Anforderungen der in Anlage 4 des Bgld. TZG 2008 genannten Entscheidungen sowie die Abs. 2 bis 5 sinngemäß. (8) Die für die Ausstellung von Zucht- und Herkunftsbescheinigungen berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen bevollmächtigten Personen festzulegen und evident zu halten. Die Pflicht zur Evidenthaltung endet fünf Jahre nach Beendigung der Bevollmächtigung. § 27 Zuchtbescheinigungen für Equiden (1) Von nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigun gen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten: 1. die Überschrift „Zuchtbescheinigung für eingetragene Zuchtequiden“; 2. Name und Anschrift der ausstellenden Zuchtorganisation; 3. Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in die das Zuchttier eingetragen ist; 4. Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale entsprechend der Eintragung im Zuchtbuch gemäß § 10 Abs. 1 Z 1; 5. Name des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z 2; 6. Zuchtbuchnummer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3; 7. Name der Rasse des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z 4; 8. Geburtsdatum gemäß § 10 Abs. 1 Z 5; 9. Geschlecht gemäß § 10 Abs. 1 Z 6; 10. Bezeichnung der Abteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist, gemäß § 10 Abs. 3 Z 1; 11. Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis gemäß § 10 Abs. 3 Z 2; 12. Namen der Eltern und Großeltern unter Angabe des Zuchtbuches und der Zuchtbuchnummer, mit der sie in diesem erfasst sind; 13. Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und der als Basis für die Zucht wertschätzung herangezogenen Rasse gemäß § 10 Abs. 3 Z 3; 14. Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters gemäß § 10 Abs. 1 Z 7; 15. Name und Anschrift der Halterin oder des Halters gemäß § 10 Abs. 1 Z 8; 16. Ausstellungsort und -datum; 17. Name und Funktionsbezeichnung der oder des Unterzeichnenden; 18. Unterschrift. (2) § 26 Abs. 3, 4 Z 1 bis 3, Abs. 5, 6 und 8 gelten sinngemäß. (3) Sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 bis 17 und Abs. 2 enthalten sind, gelten als Zuchtbescheini gung gemäß Abs. 1 auch: 1. andere Dokumente, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch führt, mit folgendem Satz unter Anfügung einer vollständigen Liste der beigefügten Dokumente beglaubigt sind: „Die oder der Unterzeichnende bescheinigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß § 27 Bgld. TZVO 2009 enthalten.“; 2. das Identifizierungsdokument für Equiden (Equidenpass) gemäß der Entscheidung 93/623/EWG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 504/2008, sofern in diesem Dokument Änderungen der obge nannten Angaben eingetragen werden können und diese im Fall tatsächlicher Änderungen von einer Zuchtorganisation unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 Z 2, 16 bis 18 bestätigt werden. Landesgesetzblatt Nr. 87/2009 329 § 28 Jahresbericht (1) Der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 6 Bgld. TZG 2008 über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse ist der Behörde von den Zuchtorganisationen bezogen auf einen im Kalen derjahr liegenden Stichtag bis spätestens 31. März des Folgejahres vorzulegen. Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 angezeigt haben, sind im ersten Folgejahr der Anerkennung oder Anzeige von der Verpflich tung zur Vorlage eines Jahresberichtes befreit. (2) Der Bericht hat für nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtpro gramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten: 1. Entwicklung der Angaben gemäß § 5 Abs. 1 und 2; 2. Angaben über Form und Umfang der tatsächlichen tierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopulationen im Sinne von § 5 Abs. 3; 3. Entwicklung der realisierten effektiven Populationsgröße (§ 20) auf Basis der Angaben gemäß Z 1 und 2; 4. Darstellung der Entwicklung von Fremdgenanteilen; 5. Übersicht über die durchschnittliche phänotypische Entwicklung der Hauptleistungsmerkmale und Leistungsmerkmale; 6. Übersicht über die genetischen Trends bei den Hauptleistungsmerkmalen; 7. im Fall der Durchführung von Prüfeinsätzen: a) Übersicht über Zwischenergebnisse aus dem Prüfeinsatz je Prüftier (zB Anzahl der Tiere, die belegt oder besamt wurden; Anzahl der Nachkommen mit Leistungsprüfung und deren durch schnittliche Ergebnisse aus Leistungsprüfungen); b) Angabe der Tiere, für die im Berichtszeitraum der Prüfeinsatz gemäß der Vereinbarung (§ 29 Abs. 2) abgeschlossen worden ist, und die Ergebnisse aus dem Prüfeinsatz; 8. Name und Identifikation der männlichen Tiere in der gezielten Paarung und deren vorhandene Zuchtwerte; 9. Übersicht über Auftreten und Entwicklung von Erbfehlern, Missbildungen und gehäuften Sterili täten; 10. bei Equiden Name und Identifikation der von der Zuchtorganisation für die Anpaarung empfoh lenen Hengste und die Anzahl der jeweils durchgeführten Belegungen und Besamungen. (3) Der Bericht für nach § 7 Bgld. TZG 2008 tätige Zuchtorganisationen hat hinsichtlich deren Tätig keit im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 zu enthalten: 1. die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, 5, 7 bis 10; 2. Name und Identifikation der Tiere, mit denen im Berichtszeitraum ein Prüfeinsatz begonnen wurde und Angabe der jeweiligen Besamungsstation oder des jeweiligen Samendepots (Name, Anschrift), mit der bzw. dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird, sowie Anzahl der eingesetzten Samenportionen. § 29 Durchführung von Prüfeinsätzen (1) Nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüf einsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereichs gehalten werden. (2) Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden, kann der Prüfeinsatz von einer nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Min destinhalten durchgeführt werden: 1. Verpflichtung der Besamungsstation bzw. des Samendepots zur Abgabe des Samens ausschließ lich zur Verwendung an Tieren der eigenen Zuchtpopulation und gegebenenfalls an Nichtzucht tieren gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation; 2. Angabe über Ausgabedauer und Anzahl von Samenportionen; 3. gegebenenfalls Angabe, mit welchen weiteren Zuchtorganisationen (Name, Anschrift) und in welchem Umfang der Prüfeinsatz durchgeführt wird; 4. Angabe der Voraussetzungen, unter denen der Prüfeinsatz als beendet gilt. Landesgesetzblatt Nr. 87/2009 330 Als schriftliche Vereinbarung gelten für den Fall der rechtlichen Einheit der Zuchtorganisation und der Besamungsstation bzw. des Samendepots schriftliche interne organisatorische Festlegungen im Sinne der Z 1 bis 4. (3) Bei Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 2: 1. die Mindestanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 200; 2. die Höchstanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 2 000; 3. die Ausgabedauer für die Samenportionen beträgt höchstens 12 Monate. Wird der Prüfeinsatz mit weiteren Zuchtorganisationen (Abs. 2 Z 3) durchgeführt, gelten die Vorgaben nach Z 1 bis 3 in Summe für alle beteiligten Zuchtorganisationen. (4) Nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Abs. 2 für ein Spendertier Folgendes mitzuteilen bzw. zu übermitteln: 1. Name, Rasse und Kennzeichnung des Samens; 2. Zuchtbescheinigung mit den aktuellen Ergebnissen der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung; 3. Name und Anschrift der Besamungsstation oder des Samendepots, mit der bzw. mit dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird; 4. Angaben gemäß Abs. 2 unter Bekanntgabe des Beginns des Prüfeinsatzes. (5) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 sind von der Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren. § 30 Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (1) Die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zucht organisationen sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwert schätzungen gemäß § 9 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Me thoden durchzuführen. (2) Die Burgenländische Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschät zungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbe sondere sicherstellen, dass 1. die im Bereich der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung tätigen Personen eine ihren Auf gaben entsprechende fachliche Qualifikation besitzen; 2. die notwendigen Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stehen; 3. der Durchführung schriftliche Verfahrens- und Arbeitsanweisungen zu Grunde liegen, die eine ausreichende Erhebung und Verarbeitung (einschließlich der Auswertungs- und Schätzalgorith men) der Daten gewährleisten; 4. in diesen Anweisungen Leistungen von Tieren, die durch besondere Einflüsse (zB Krankheit) beeinträchtigt sind, nur in bereinigter Form bei der Berechnung der Leistung und des Zuchtwer tes berücksichtigt werden und 5. die anfallenden Daten hinsichtlich Plausibilität und Richtigkeit überprüft werden. (3) Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1 dürfen Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwert schätzungen nur in den Fällen der Z 1 oder Z 2 unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen: 1. Eigenkontrollen gemäß § 13 Abs. 4 Z 3; 2. Probenanalysen und die Verarbeitung von Daten sowie andere im Rahmen von Leistungsprüfun gen und Zuchtwertschätzungen anfallende Teilaufgaben mit hohem fachspezifischem Spezialisie rungsgrad auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung mit einer fachlich geeigneten Stelle; Ab schluss, Gegenstand, Vertragspartner und Vertragsdauer sowie jede maßgebliche Änderung einer derartigen Vereinbarung sind der Behörde von der durchführenden Stelle ohne unnötigen Auf schub mitzuteilen. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben gilt Abs. 2 für diese Stellen sinngemäß. Landesgesetzblatt Nr. 87/2009 331 4. Abschnitt Besamungswesen, Embryotransfer § 31 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen (1) Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen, welche von Besamungs stationen bzw. Embryo-Entnahmeeinheiten mit Standort im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 ausge stellt werden, haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen: 1. Rinder: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Überein stimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG“; 2. reinrassige Schweine: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG“; 3. hybride Schweine: „Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG“; 4. Schafe und Ziegen: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG“; 5. Equiden: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Überein stimmung mit der Entscheidung 96/79/EG“. Der jeweiligen Überschrift ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen. (2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzw. Herkunftsbescheini gungen gelten sinngemäß 1. für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 bis 6 und 8 und 2. für Equiden die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 Z 2 bis 13 und Abs. 2. (3) Die Angaben betreffend die gewonnenen Samen, Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 des Bgld. TZG 2008 genannten Tiere den Anforderungen der in Anlage 4 Spalten 3 und 4 des Bgld. TZG 2008 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu entsprechen. § 32 Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen (1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Auf zeichnungen gemäß § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 Bgld. TZG 2008 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß Anlage 1, 2 oder 3 dieser Verordnung aufzuweisen. (2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Behörde oder von diesen beauftragten Personen (§ 23 Abs. 5 und 6 Bgld. TZG 2008) zugänglich und geordnet aufzubewahren. § 33 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker (1) Als Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 Bgld. TZG 2008 gilt 1. eine abgeschlossene Ausbildung zur Tierärztin oder zum Tierarzt nach den bundesrechtlichen Vorschriften und 2. der erfolgreiche Abschluss eines Ausbildungslehrganges, der die Anforderungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt. (2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkei ten für die Ausübung der Tätigkeit einer Besamungstechnikerin oder eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln. (3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbil dungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln: 1. Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung; 2. Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz; Landesgesetzblatt Nr. 87/2009 332 3. Anatomie und Physiologie des Tieres, insbesondere der Geschlechtsorgane; 4. Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik; 5. Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler und 6. einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr. (4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten zumindest folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen, wobei mindestens 20 % der angegebenen Stunden als praktische Übungen abzuhalten sind: 1. Rinder: 135 Stunden; 2. Schweine: 60 Stunden; 3. Schafe und Ziegen: 135 Stunden; 4. Equiden: 135 Stunden. Mit einzelnen Lehrinhalten gemäß Abs. 3 fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden. (5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Die Leiterin oder der Leiter eines Ausbildungs lehrganges muss eine Tierärztin oder ein Tierarzt sein. (6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prü fung hat die Kandidatin oder der Kandidat unter Beweis zu stellen, dass sie oder er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Ausbildungslehrgang in ausreichen dem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidatinnen und der Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig. (7) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält sie oder er hierüber ein Zeugnis, aus dem zumindest Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum der Kandidatin oder des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prü fung ersichtlich sind. (8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker in Ausbildungsein richtungen, die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 4 Bgld. TZG 2008 anerkannt. § 34 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer gilt § 33 mit fol genden Abweichungen sinngemäß: 1. Die Lehrinhalte gemäß § 33 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigen bestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln. 2. Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten zumindest folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen, wobei mindestens 30 % der angegebenen Stunden als prakti sche Übungen abzuhalten sind: a) Rinder: 24 Stunden; b) Schweine: 12 Stunden; c) Schafe und Ziegen: 24 Stunden; d) Equiden: 24 Stunden. 3. Die Prüfung ist von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter oder einer oder einem von dieser oder diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen. 4. Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer in Ausbil dungseinrichtungen, die in Anlage 5 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 4 Bgld. TZG 2008 anerkannt. Landesgesetzblatt Nr. 87/2009 333 § 35 Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang (1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 19 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 33 Abs. 3 dieser Verordnung angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des in § 33 Abs. 4 bzw. § 34 Z 2 angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmun gen des § 19 Abs. 8 Bgld. TZG 2008 die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß § 19 Abs. 6 Bgld. TZG 2008 vorzuschreiben. (2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgese hen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden. (3) Eignungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüferinnen und Einzelprü fern aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 21 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 abzulegen. § 33 Abs. 7 gilt sinngemäß. § 36 Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz im Burgenland (1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b Bgld. TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Bgld. TZG 2008 anerkann ten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Bgld. TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelas sene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamerinnen und Besamer erfolgen. Dabei sind anzugeben: 1. Name und Anschrift der Zuchtorganisation, mit der der Prüfeinsatz im Rahmen ihres Zuchtpro gramms durchgeführt wird, 2. wenn es sich bei der Zuchtorganisation gemäß Z 1 um eine nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisation handelt, die für die Verwendung maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß § 29 Abs. 2, ansonsten die diesen Rahmenbedingungen vergleichbaren Angaben, wenn die Rechtsord nung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, solche vorsieht. (2) Im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b Bgld. TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisa tion oder von einer gemäß § 7 Bgld. TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführen den Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 an Nicht zuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation zulässig. 5. Abschnitt Schlussbestimmungen § 37 Übergangsbestimmungen (1) Nach bisherigem Recht begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bzw. Zuchtwertfeststellungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden. (2) Nach bisherigem Recht begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Ver ordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen und Besamungs techniker bzw. Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (§§ 33 und 34). (3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 2 Bgld. TZG 2008 tätig sind. Landesgesetzblatt Nr. 87/2009 334 § 38 Umsetzungshinweise Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder, ABl. Nr. L 206 vom 12.08.1977 S 8; 2. Entscheidung 84/247/EWG zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchterverei nigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder ein führen, ABl. Nr. L 125 vom 12.05.1984 S 58; 3. Entscheidung 84/419/EWG über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher, ABl. Nr. L 237 vom 05.09.1984 S 11; 4. Richtlinie 87/328/EWG über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht, ABl. Nr. L 167 vom 26.06.1987 S 54; 5. Richtlinie 88/661/EWG über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine, ABl. Nr. L 382 vom 31.12.1988 S 36; 6. Richtlinie 89/361/EWG über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen, ABl. Nr. L 153 vom 06.06.1989 S 30; 7. Entscheidung 89/501/EWG über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchterverei nigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten, ABl. Nr. L 247 vom 23.08.1989 S 19; 8. Entscheidung 89/502/EWG über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher, ABl. Nr. L 247 vom 23.08.1989 S 21; 9. Entscheidung 89/503/EWG über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen, ABl. Nr. L 247 vom 23.08.1989 S 22; 10. Entscheidung 89/504/EWG über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchterverei nigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zucht schweine führen oder einrichten, ABl. Nr. L 247 vom 23.08.1989 S 31; 11. Entscheidung 89/505/EWG über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine, ABl. Nr. L 247 vom 23.08.1989 S 33; 12. Entscheidung 89/506/EWG über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen, ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989 S 34; 13. Entscheidung 89/507/EWG über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine, ABl. Nr. L 247 vom 23.08.1989 S 43; 14. Richtlinie 89/608/EWG betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungs gemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, ABl. Nr. L 351 vom 02.12.1989 S 34; 15. Richtlinie 90/118/EWG über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht, ABl. Nr. L 71 vom 17.03.1990 S 34; 16. Richtlinie 90/119/EWG über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht, ABl. Nr. L 71 vom 17.03.1990 S 36; 17. Entscheidung 90/254/EWG über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anle gen, ABl. Nr. L 145 vom 08.06.1990 S 30; 18. Entscheidung 90/255/EWG über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -zie gen in Zuchtbücher, ABl. Nr. L 145 vom 08.06.1990 S 32; 19. Entscheidung 90/256/EWG über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschät zung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen, ABl. Nr. L 145 vom 08.06.1990 S 35; 20. Entscheidung 90/257/EWG über die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und die Verwendung von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, ABl. Nr. L 145 vom 08.06.1990 S 38; 21. Entscheidung 90/258/EWG über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, ABl. Nr. L 145 vom 08.06.1990 S 39; 22. Richtlinie 90/425/EWG zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S 29; 23. Richtlinie 90/427/EWG zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden, ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S 55; Landesgesetzblatt Nr. 87/2009 335 24. Richtlinie 91/174/EWG über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG, ABl. Nr. L 85 vom 05.04.1991 S 37; 25. Entscheidung 92/353/EWG mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorgani sationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anle gen, ABl. Nr. L 192 vom 11.07.1992 S 63; 26. Entscheidung 92/354/EWG mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisatio nen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, ABl. Nr. L 192 vom 11.07.1992 S 66; 27. Entscheidung 96/78/EG zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken, ABl. Nr. L 19 vom 25.01.1996 S 39; 28. Entscheidung 96/79/EG mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden, ABl. Nr. L 19 vom 25.01.1996 S 41; 29. Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S 44; 30. Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verord nung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S 77; 31. Richtlinie 2005/24/EG zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich Samendepots so wie der Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger Zuchtrinder, ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2005 S 43; 32. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S 22; 33. Entscheidung 2005/375/EG zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Ein tragung männlicher Schafe und Ziegen in einem Anhang des Zuchtbuchs, ABl. Nr. L 121 vom 13.05.2005 S 87; 34. Entscheidung 2005/379/EG über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrin der, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen, ABl. Nr. L 125 vom 18.05.2005 S 15; 35. Entscheidung 2006/427/EG über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern, ABl. Nr. L 169 vom 22.06.2006 S 56; 36. Entscheidung 2007/371/EG zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder, ABl. Nr. L 140 vom 01.06.2007 S 49. § 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die Landesregierung: Ing. Falb-Meixner Anlage 1 Inhalte von Belegscheinen (gemäß § 32 Abs. 1) Tiere Merkmalsgruppe Inhalte bei Nichtzuchttieren Inhalte bei Zuchttieren Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Vatertier Rasse Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers Anschrift Anschrift Betrieb der Halterin oder des Halters des Vater tieres LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers Anschrift Anschrift Betrieb der Halterin oder des Halters des belegten Tieres LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Sprungtag Datum Datum Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Rasse Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden belegtes Tier wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Vatertier Rasse Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers Anschrift Anschrift Betrieb der Halterin oder des Halters des Vater tieres LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers Anschrift Anschrift Betrieb der Halterin oder des Halters des belegten Tieres LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Sprungtag Datum Datum Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Rasse Schweine belegtes Tier wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abferkelung Anlage 2 Inhalte von Besamungsscheinen (gemäß § 32 Abs. 1) Tiere Merkmalsgruppe Inhalte bei Nichtzuchttieren Inhalte bei Zuchttieren Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Rasse Name und Anschrift der gewinnenden Besamungs station Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation Spendertier Chargennummer, sofern vorhanden Chargennummer, sofern vorhanden Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers Anschrift Anschrift Betrieb der Halterin oder des Halters des besamten Tieres LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Besamungstag Datum Datum Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Rasse besamtes Tier wievielte Besamung, Belegung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung Name Name Anschrift Anschrift Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden Besamerin oder Besamer Besamernummer, falls vorhanden Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Rasse Name und Anschrift der gewinnenden Besamungs station Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation Spendertier Chargennummer, sofern vorhanden Chargennummer, sofern vorhanden Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers Anschrift Anschrift Betrieb der Halterin oder des Halters des besamten Tieres LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Sprungtag Datum Datum Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Rasse besamtes Tier wievielte Besamung, Belegung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abferkelung Name Name Anschrift Anschrift Schweine Besamerin oder Besamer Besamernummer, falls vorhanden Anlage 3 Inhalte von Embryoübertragungsscheinen (gemäß § 32 Abs. 1) Tiere Merkmalsgruppe Inhalte bei Nichtzuchttieren Inhalte bei Zuchttieren Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Rasse Spendertiere Name und Anschrift der gewinnenden Embryo Entnahmeeinheit Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit Gewinnungstag Datum Datum Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers Anschrift Anschrift Betrieb der Halterin oder des Halters des Empfängertieres LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Übertragungstag Datum Datum Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Name, falls vorhanden Name, falls vorhanden Rasse Empfängertier wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung Name Name Anschrift Anschrift Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden Embryo-Überträgerin oder Embryo-Überträger Besamernummer, falls vorhanden Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Rasse Spendertiere Name und Anschrift der gewinnenden Embryo Entnahmeeinheit Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit Gewinnungstag Datum Datum Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers Anschrift Anschrift Betrieb der Halterin oder des Halters des Empfängertieres LFBIS-Nummer, falls vorhanden LFBIS-Nummer, falls vorhanden Übertragungstag Datum Datum Identifizierungsdaten Identifizierungsdaten Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer Name, falls vorhanden Rasse Empfängertier wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abferkelung Name Name Anschrift Anschrift Schweine Embryo-Überträgerin oder Embryo-Überträger Besamernummer, falls vorhanden Anlage 4 Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker (gemäß § 33 Abs. 8) Tiere Ausbildungseinrichtungen NÖ. Genetik Rinderbesamung GmbH, Rottenhauserstraße 33, A-3250 Wieselburg Dr. Dr. Eibl - Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow Rinder Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen Dr. Dr. Eibl - Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch Schweine Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow Schafe, Ziegen Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow Veterinärmedizinische Universität, Klinik für Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie, Department für Tierzucht und Reproduktion, Veterinärplatz 1, A-1210 Wien Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow Haupt- und Landgestüt Marbach, D-72532 Gomadingen Zentrale Niedersächsische Pferdebesamungsstation des Nds. Landgestüts Celle, Postfach 3148, D-29231 Celle Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle, D-29308 Winsen/Aller Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tiergesundheit, Mars-la-Tour-Straße 1-13, D-26121 Oldenburg Equiden Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger, D-82441 Ohlstadt Anlage 5 Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer (gemäß § 34 Z 4) Tiere Ausbildungseinrichtungen Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Tiersamengewinnungsanstalt Perkohof, Museumgasse 5, 9010 Klagenfurt NÖ. Genetik Rinderbesamung GmbH, Rottenhauserstraße 33, A-3250 Wieselburg Oberösterreichische Besamungsstation GmbH, Dr. Otmar Föger Straße 1, A-4921 Hohenzell Landwirtschaftskammer Salzburg, Besamungsstation Kleßheim, Klessheimerstraße 10, A-5071 Wals Rinderzucht Steiermark Besamungs GmbH, Am Tieberhof 6, A-8200 Gleisdorf Dr. Dr. Eibl - Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow Niederbayerische Besamungsgenossenschaft Landshut-Pocking e.G,. Gut Altenbach 2, D-84036 Landshut HCS Herdenmanagement GmbH, Consulting & Service, Aurachsmühle 1, D-97461 Hofheim in Unterfranken Zweckverband II für künstliche Besamung der Haustiere, Hechenwanger Straße 10-12, D-86926 Greifenberg Rinderunion Baden-Württemberg RBW e.V., Besamungs-/ET-Zentrale, Ölkofer Straße 41, D-88518 Herbertingen Rinderzucht Schleswig Holstein e.G., Waldweg 1, D-24601 Schönböken Zucht- und Besamungsunion Hessen e.G., An der Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld Verein Ostfriesischer Stammviehzüchter e.G. (VOSt), Besamungs- und ET-Station Georgsheil, Am Bahndamm 4, D-26624 Südbrookmerland Rinderproduktion Niedersachsen GmbH (RPN), Lindhooper Straße 110, D-27283 Verden/Aller Lehr- und Versuchsanstalt für Tierhaltung (LVA Echem), Zur Bleeke 6, D-21379 Echem Weser-Ems-Union e.G. (WEU), Feldlinie 2a, D-26160 Zwischenahn Universität Göttingen, Tierärztliches Institut, Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen Rinderzucht Schleswig-Holstein, D-24537 Neumünster Rindergesundheitsdienst RGD, Eschikon 28, CH-8315 Lindau Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft, Länggasse 85, CH-3052 Zollikofen Rinder Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Tiersamengewinnungsanstalt Perkohof, Museumgasse 5, 9010 Klagenfurt NÖ. Schweinebesamungs- und Genetiktransfer GmbH, A-3472 Hohenwarth 178 Schweinezuchtverband & Besamung Oberösterreich, Unterhart 77, A-4641 Steinhaus Landwirtschaftskammer Steiermark, Schweinebesamung Gleisdorf, Am Tieberhof 31, A-8200 Gleisdorf Dr. Dr. Eibl - Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow Schweinezuchtverband Baden-Württemberg e.V., Im Wolfer 10, D-70599 Stuttgart Niederbayerische Besamungsgenossenschaft Landshut-Pocking e.G,. Gut Altenbach 2, D-84036 Landshut Schweineprüf- und Besamungsstation Oberbayern-Schwaben, Riedweg 5, D-86673 Bergheim Zucht- und Besamungsunion Hessen e.G., An der Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld Besamungsstation Großkruth KG, Weißenbörner Straße 15, D-36205 Sontra Schweinebesamung Niedersachsen GmbH (SBN) Eberstation, Verdener Landstraße 28, D-31627 Rohrsen Besamungsstation Heetberg, Heetbergweg 2, D-49832 Beesten Unternehmensberatung für Rindvieh- und Schweinehalter Hunter-Weser eG, Galtener Straße 20, D-27232 Sulingen Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Außenstelle Grafschaft Bentheim, Berliner Straße 8, D-49828 Neuenhaus Schweinebesamung Niedersachsen GmbH, Verdener Landstraße 28, D-31627 Rohrsen Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tierzucht und Tierhaltung, Mars-la-Tour-Straße 6, D-26121 Oldenburg Universität Göttingen, Tierärztliches Institut, Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen Züchtungszentrale Deutsches Hybridschwein GmbH, An der Wassermühle 8, D-21368 Dahlenburg-Ellringen NOS Schweinebesamung, D-24637 Schillsdorf Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Lindenstraße 18, D-39606 Iden Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Naumburger Straße 98a, D-07743 Jena Schweine SUISAG, Aktiengesellschaft für Dienstleistungen in der Schweineproduktion, Allmend, CH-6204 Sempach Schafe Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow Ziegen Lehr- und Forschungszentrum für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein, Institut für Biologische Landwirtschaft und Biodiversität der Nutztiere, Austraße 10, A-4601 Wels Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger, D-82441 Ohlstadt Hessisches Landgestüt Dillenburg, Wilhelmstraße 24, D-35683 Dillenburg Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle, D-29308 Winsen/Aller Equiden Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tiergesundheit, Mars-la-Tour-Straße 1-13, D-26121 Oldenburg 341 342 Landesgesetzblatt für das Burgenland Amt der Bgld. Landesregierung Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt Post.at Bar freigemacht/Postage Paid 7000 Eisenstadt Österreich/Austria Das Landesgesetzblatt für das Burgenland wird vom Amt der Burgenländischen Landesregierung in Eisenstadt heraus gegeben und erscheint nach Bedarf.