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قوانين النمسا

Brucella Melitensis Surveying Ordinance

صدر في 2002-05-14 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über das Überwachungsprogramm zur Aufrechterhaltung der Brucellosefreiheit (Brucella melitensis) von Schafen und Ziegen (Brucella melitensis – Überwachungsverordnung).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
animal health, pests/diseases, sheep/goats, vaccination, inspection

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K 731 2 II 209 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 14. Mai 2002 Teil II 184. Verordnung: Brucella melitensis – Überwachungsverordnung [CELEX-Nr.: 391L0068, 301L0010] 184. Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über das Überwachungsprogramm zur Aufrechterhaltung der Brucellosefreiheit (Brucella melitensis) von Schafen und Ziegen (Brucella melitensis – Überwachungsverordnung) Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verord net: Untersuchungsprogramm § 1. (1) Schafe und Ziegen sind im Rahmen eines Überwachungsprogrammes auf Brucellose (Bru cella melitensis) stichprobenmäßig einer blutserologischen Untersuchung zu unterziehen. Hiefür gilt Folgendes: 1. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat einen Stichprobenplan unter Berücksichtigung aller epidemiologischen Gegebenheiten, insbesondere der Anzahl und Größe der Bestände sowie der Bestandsdichte in den einzelnen Ländern zu erstellen. Dieser ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen und vom Landeshauptmann durchzuführen. 2. Die Probennahmen sind von den Amtstierärzten durchzuführen. Sofern mit diesen nicht das Aus langen gefunden werden kann, hat der Landeshauptmann freiberuflich tätige Tierärzte hiefür zu bestellen. 3. Die blutserologischen Untersuchungen sind durch die veterinärmedizinischen Bundesanstalten entsprechend ihrer örtlichen Zuständigkeit und für Kärnten von der Landesanstalt für veterinär medizinische Untersuchungen in Ehrental durchzuführen. Das nationale Referenzlabor ist die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling. (2) Die gemäß Abs.1 untersuchten Tiere müssen so gekennzeichnet sein, dass die Identität jedes ein zelnen Tieres unverwechselbar festgestellt werden kann. (3) Bei Feststellung von Reagenten hat der Landeshauptmann epidemiologische Untersuchungen durchführen zu lassen. (4) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen 1. jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchungen nach Abs. 1 zu übermitteln; 2. unverzüglich mitzuteilen, wenn ein oder mehrere Reagenten festgestellt werden und 3. im Falle der Z 2 die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen nach Abs. 3 unverzüg lich bekannt zu geben. Aufrechterhaltung des Status „amtlich anerkannt brucellosefrei“ § 2. Zur Aufrechterhaltung des Status Österreichs als „amtlich anerkannt brucellosefrei“ müssen ge mäß Anhang A Kapitel 1 Teil II Z 2 der Richtlinie des Rates Nr. 91/68/EWG (ABl. Nr. L 46 vom 19. Februar 1991) folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Im ersten Jahr nach der Anerkennung gemäß der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/292/EG (ABl. Nr. L 100 vom 11. April 2001) ist durch eine repräsentative Stichprobe in der Tierhaltung mit einer Nachweissicherheit von 99% nachzuweisen, dass weniger als 0,2% der Bestände infiziert sind. 2. In den Folgejahren ist durch eine repräsentative Stichprobe in der Tierhaltung mit einer Nach weissicherheit von 95% nachzuweisen, dass weniger als 0,2% der Bestände infiziert sind. 732 BGBl. II – Ausgegeben am 14. Mai 2002 – Nr. 184 Ausmerzung von Reagenten § 3. Wird bei Schafen oder Ziegen Brucellose oder ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt, so ist gemäß der Brucellose-Verordnung, BGBl. Nr. 391/1995, vorzugehen. Reagenten sind zu töten; deren Tötung ist mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 25 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung, anzuordnen. Die Tierkörper von Reagenten sind unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung unschädlich zu beseiti gen. Impfverbot § 4. Schafe und Ziegen dürfen gegen die Brucellose (Brucella melitensis) nicht geimpft werden. Schafe und Ziegen, die im Lauf der letzten zwei Jahre gegen die Brucellose (Brucella melitensis) geimpft wurden, dürfen nicht nach Österreich verbracht werden. Kosten § 5. Die Kosten für die gemäß § 1 durchzuführenden Untersuchungen sind nach § 7 Abs. 2 TGG vom Bund zu tragen. In-Kraft-Treten und EG-Vorschriften § 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2002 werden folgende EG-Vorschriften in österreichi sches Recht umgesetzt: 1. Anhang A Kapitel 1 Teil II Z 2 der Richtlinie des Rates Nr. 91/68/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie Nr. 10/2001/EG (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001); 2. Entscheidung der Kommission Nr. 2001/292/EG. Haupt Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH

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