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قوانين النمسا

Beef Labelling Act

صدر في 1998-06-30 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Bundesgesetz über ein freiwilliges Etikettierungssystem für Rindfleisch (Rindfleisch-Etikettierungsgesetz).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا
الموضوعات
Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
meat, cattle, packaging/labelling, non-governmental entity

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  1. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2 Gesamte Rechtsvorschrift für Rindfleisch-Etikettierungsgesetz, Fassung vom 16.05.2012 Langtitel Bundesgesetz über ein freiwilliges Etikettierungssystem für Rindfleisch (Rindfleisch Etikettierungsgesetz) StF: BGBl. I Nr. 80/1998 (NR: GP XX AB 1102 S. 112. BR: AB 5671 S. 640.) Änderung BGBl. I Nr. 21/2001 (NR: GP XXI RV 388 AB 460 S. 56. BR: AB 6296 S. 672.) BGBl. I Nr. 95/2002 (NR: GP XXI RV 1036 AB 1107 S. 104. BR: AB 6663 S. 688.) BGBl. I Nr. 130/2015 (NR: GP XXV RV 777 AB 811 S. 96. BR: 9454 AB 9460 S. 846.) Text Anwendungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung des Abschnittes II des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. Nr. L 204 vom 11. August 2000, S 1, (im Folgenden Abschnitt II genannt) und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften der Kommission. Zuständige Behörde § 2. (1) Zuständige Behörde im Sinne des Abschnittes II ist die “Agrarmarkt Austria” (AMA). Die AMA hat die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der im Abschnitt II (Freiwilliges Etikettierungssystem) genannten Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen, ausgenommen die Überwachung von Marktteilnehmern, die nicht Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind. Die AMA ist hinsichtlich der Vollziehung des Abschnittes II Bundesbehörde. (2) Nähere Bestimmungen über die Kostenabgeltung sind in einer zwischen dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der AMA im Sinne des § 28b AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung, abzuschließenden Vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln. (3) Die AMA kann personenbezogene Daten, die im Rahmen der Vollziehung des freiwilligen Etikettierungssystems für Rindfleisch ermittelt werden, der zur Vollziehung des Gemeinschaftssystems zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch und zur Überwachung von Marktteilnehmern, die nicht Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind, zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 35 LMG 1975) übermitteln, soweit diese Daten auch eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung dieser Aufgaben darstellen. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall. Aufsicht § 3. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. (2) Zur Ausübung seines Aufsichtsrechts kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen jede zur Ausübung seiner Aufgaben erforderliche Auskunft von der AMA verlangen, die ihm zu erteilen ist. Soweit dies zur rechtmäßigen Durchführung des Abschnittes II erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der AMA Weisungen zu erteilen. Kosten § 4. (1) Die Marktbeteiligten bzw. Organisationen im Sinne des Abschnittes II haben die Kosten der AMA, die dieser bei der Vollziehung des Abschnittes II entstehen, zu tragen. (2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 1. nach Anhörung der AMA Gebühren so festzusetzen, daß die bei der Vollziehung des Abschnittes II entstehenden Kosten bedeckt sind, 2. nähere Vorschriften über das Verfahren der Gebühreneinhebung und -vorschreibung zu erlassen. (3) Die Gebühren gemäß Abs. 2 sind unter Beachtung des Grundsatzes der Kostendeckung für jenen Aufwand, der der AMA bei wirtschaftlicher und sparsamer Vollziehung dieses Bundesgesetzes erwächst, festzulegen. § 5. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann durch Verordnung Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung geschäftlicher Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten sowie Unterstützungspflichten. Strafbestimmungen § 6. Wer Abschnitt II oder Durchführungsvorschriften dazu zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen. Vollzugsklausel § 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich § 2 Abs. 2 und § 4 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und 2. hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

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