Austrian Action Plan for Sustainable Public Procurement (naBe)
صدر في 2021-07 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Aktionsplan & Kernkriterien für die Beschaffung nachhaltiger Produkte und Leistungen.
- اللغة
- German
- النوع
- policy
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Agricultural and rural development, Energy, Environment, Food and nutrition, Water
- الكلمات المفتاحية
- agricultural commodities, agricultural development, ecofriendly products/ecofriendly processes, sustainable development, sustainable use, environmental impact assessment (EIA), environmental planning, policy/planning, contracts, food safety and quality, public procurement, effluent waste water/discharge, equipment, waste disposal, water resources management, pollution control, freshwater pollution, energy conservation/energy production, renewable energy
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7 Spezifikationen für die Beschaffung von
1 Einleitung ��������������������������������������������������������������������������������� 6 Reinigungsmitteln und -dienstleistungen������������������������37
2 Rechtlicher und politischer Rahmen ���������������������������������� 7 7.1 Reinigungsmittel für harte Oberflächen������������������38
3 Ziele des naBe-Aktionsplans ����������������������������������������������� 9 7.2 Bodenpflegemittel für die Unterhaltsreinigung�������������������������������������������������������38
4 Maßnahmen zur Erreichung der Ziele ����������������������������� 10 7.3 Maschinengeschirrspülmittel
5 Umsetzung des naBe-Aktionsplans����������������������������������� 11 (gewerbliche und haushaltsähnliche)�����������������������39 7.4 Handgeschirrspülmittel������������������������������������������������39 Teil 2 7.5 Waschmittel (gewerbliche und solche für Die naBe-Kernkriterien ��������������������������������������������������� 13 haushaltsübliche Waschmaschinen)�������������������������39 7.6 Reinigungsdienstleistungen��������������������������������������� 40 KATEGORIE A Verbrauchsprodukte & Veranstaltungen ����������������������������� 14 8 Spezifikationen für die Beschaffung von Strom��������������42
1 Spezifikationen für die Beschaffung 8.1 „Grüner Strom“���������������������������������������������������������������43 von Büromaterial�������������������������������������������������������������������� 14 8.2 Restlicher Anteil an Strom
2 Spezifikationen für kleinere Veranstaltungen (der nicht „Grüner Strom“ ist)�������������������������������������44 mit bis zu 100 teilnehmenden Personen�������������������������� 16
3 Spezifikationen für die Beschaffung KATEGORIE B von Hygienepapier����������������������������������������������������������������� 18 Langlebigere Produkte & Investitionsgüter ����������������������� 45
4 Spezifikationen für die Beschaffung von 9 Spezifikationen für die Beschaffung Kopierpapier und grafischem Papier���������������������������������20 von Elektrogeräten����������������������������������������������������������������45 4.1 Papier aus Recyclingfasern������������������������������������������ 21 9.1 Backöfen und Kochfelder���������������������������������������������46 4.2 Papier aus Frischfasern������������������������������������������������22 9.2 Dunstabzugshauben.�����������������������������������������������������46
5 Spezifikationen für die Beschaffung von Lampen����������24 9.3 Fernsehgeräte�����������������������������������������������������������������47 5.1 Lampen für die Innenbeleuchtung�����������������������������24 9.4 Geschirrspüler�����������������������������������������������������������������47 5.2 Lampen und Vorschaltgeräte für die 9.5 Kaffeemaschinen������������������������������������������������������������48 Außenbeleuchtung��������������������������������������������������������26 9.6 Kühl- und Gefriergeräte�����������������������������������������������48
6 Spezifikationen für die Beschaffung von Lebensmitteln und Verpflegungsdienstleistungen��������29 9.7 Wäschetrockner�������������������������������������������������������������49 6.1 Lebensmittel�������������������������������������������������������������������29 9.8 Waschmaschinen���������������������������������������������������������� 50
10 Spezifikationen für die Beschaffung von KATEGORIE C Fahrzeugen, Verkehrsdienstleistungen, Bauliche Anlagen ����������������������������������������������������������������������� 79 Reifen/Mobilität��������������������������������������������������������������������� 51
15 Spezifikationen für den Hochbau���������������������������������������79 10.1 PKW und LNF���������������������������������������������������������������53 15.1 Allgemeine Hinweise������������������������������������������������� 80 10.2 Busse������������������������������������������������������������������������������59 15.2 Allgemeine Anforderungen��������������������������������������� 81 10.3 Bus- und Abfallsammeldienstleistungen���������������59 15.3 Lage des Gebäudes����������������������������������������������������82 10.4 Reifen����������������������������������������������������������������������������� 61 15.4 Wirtschaftlichkeitsberechnung�������������������������������83
11 Spezifikationen für die Beschaffung von Gartenbauprodukten und -dienstleistungen�������������������62 15.5 Konzept für die Rückbaubarkeit des Gebäudes �������������������������������������������������������������84 11.1 Bodenverbesserer�������������������������������������������������������63 15.6 Energieeffizienz der Gebäudehülle und der 11.2 Bewässerungssysteme�����������������������������������������������63 Lüftungsanlage, Sommertauglichkeit �������������������85 11.3 Gartenmaschinen��������������������������������������������������������64 15.7 Umweltfreundliche Baustoffe�����������������������������������89 11.4 Verlustschmierstoffe���������������������������������������������������64 15.8 Baustellenabwicklung������������������������������������������������90 11.5 Gartendienstleistungen���������������������������������������������65 15.9 Grundlagen für das energierelevante Gebäude- management����������������������������������������������������������������� 91
12 Spezifikationen für die Beschaffung von IT-Geräten������������������������������������������������������������������������66 15.10 Schadstoffarme Baustoffe (Produkt- und Chemikalienmanagement)��������������92 12.1 Monitore������������������������������������������������������������������������67 15.11 Gebäudetechnik��������������������������������������������������������107 12.2 Desktop-Computer.�����������������������������������������������������67 15.12 Wassersparvorrichtungen���������������������������������������108 12.3 Notebooks��������������������������������������������������������������������68 15.13 Betrieb des Gebäudes nach Abschluss 12.4 Bildgebende Geräte���������������������������������������������������69 der Bauarbeiten���������������������������������������������������������108 12.5 Smartphones����������������������������������������������������������������69 15.14 Optionale Zuschlagskriterien für den Hochbau��������������������������������������������������������109 12.6 Wiederaufbereitete Toner-Module�������������������������70 16 Spezifikationen für die Beschaffung
13 Spezifikationen für die Beschaffung von Möbeln������������71 von Leistungen im Tiefbau�������������������������������������������������� 111 13.1 Büroarbeitsstühle und Bürostühle��������������������������72 16.1 Verpflichtende Spezifikationen für die Beschaffung von Leistungen im Tiefbau���������������112 13.2 Standardmöbel für den Bürobereich und Möbel für den Objektbereich��������������������������73 16.2 Optionale Zuschlagskriterien für die Beschaffung von Leistungen im Tiefbau���������������113
14 Spezifikationen für die Beschaffung von Textilien und Miettextilien-Services����������������������������������74 14.1 Textilien�������������������������������������������������������������������������75 14.2 Miettextilien-Services������������������������������������������������ 77 naB e-AKTIO NS PLAN Teil 1 Der naBe-Aktionsplan 5 n aBe -A KT I ON S P L A N
1 Einleitung Ein sorgsamer und verantwortungsvoller Umgang mit unseren Ressourcen und unserer Umwelt ist die Grundlage für eine Politik, die den Anforderungen und Bedürfnissen unserer Bevölkerung und kommender Generationen gerecht wird. Im Kampf gegen die Klimakrise ist das relevanter denn je. Das vorliegende Dokument stellt die erste grundlegend überarbeitete Fassung des im Juli 2010 vom Ministerrat Vorteile der nachhaltigen Beschaffung beschlossenen Österreichischen Aktionsplans für nachhal- tige öffentliche Beschaffung (naBe-Aktionsplan) dar. Die öffentliche Verwaltung reduziert ihren ökologischen Fußabdruck. Nachhaltige, saisonale und regionale öffentliche Beschaf- fung meint die Beschaffung durch öffentliche Auftragge- Die öffentliche Verwaltung erhöht ber1, die den Geboten Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, ihr Wissen über die Umwelt- und Zweckmäßigkeit und Umweltgerechtheit der Leistung2 und Sozialaspekte der angebotenen dabei dem Bestangebotsprinzip folgt und die sicherstellt, Leistungen und somit in der Regel dass bei der Herstellung bzw. der Erbringung der Leistung auch über die Qualität der beschafften soziale Standards eingehalten werden. Im Mittelpunkt der Leistungen. öffentlichen Beschaffung steht dabei immer der Vorzug der qualitätsvollen Beschaffung. Schadstoffarme Produkte und Leistungen unterstützen die Der naBe-Aktionsplan will öffentliche Auftraggeber bei Gesunderhaltung der Mitarbeiterinnen, der nachhaltigen Beschaffung unterstützen, indem er für Mitarbeiter und Kunden der öffentlichen
16 Beschaffungsgruppen für die allgemeine Norm des Verwaltung. § 20, Abs 5 BVergG 2018 zur umweltfreundlichen Beschaf- fung konkrete Anforderungen definiert. Damit wird für Be- Auftragnehmer bemühen sich, ihrer schaffungsverantwortliche nachvollziehbar, wie Umweltge- gesellschaftlichen Verantwortung rechtheit in öffentlichen Vergabeverfahren anwendbar ist. gerecht zu werden. Die naBe-Kriterien wurden federführend vom Bundes- Nachhaltige öffentliche Beschaffung ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, trägt zur Erreichung der Ziele der Innovation und Technologie (BMK) unter Mitwirkung aller Umwelt- und Klimaschutzpolitik bei. relevanten Akteure erarbeitet und werden auf der Web- site www.nabe.gv.at zur Verfügung gestellt.
1 Gemeint sind alle Auftraggeber, die bei ihrem Einkauf den Anforderungen des Bundesvergabegesetzes unterliegen.
2 Zur Umweltgerechtheit der Leistung zählen z. B. die Aspekte Energieeffizienz, sparsamer Umgang mit Rohstoffen und Schadstoffarmut. 6 naB e -AKTIO NS PLAN
2 Rechtlicher & politischer Rahmen Die Republik Österreich und alle weiteren EU-Mitglied- • Weitere Anforderungen beispielsweise aus der Richt- staaten wurden erstmalig im Jahr 2003 im Weißbuch „In- linie zur Energieeffizienz (2012/27/EU) oder der Richt- tegrierte Produktpolitik – Auf den ökologischen Lebens- linie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zyklus-Ansatz aufbauen“ (KOM (2003) 302)3 aufgefordert, (2010/31/EU7) wurden etwa in der OIB-Richtlinie 6, nationale Aktionspläne zur Implementierung der um- Energieeinsparung und Wärmeschutz (2015) berück- weltfreundlichen Beschaffung zu entwickeln. Ein Groß- sichtigt. teil der Mitgliedstaaten ist dieser Aufforderung gefolgt. In Österreich hat der Ministerrat im Juli 2010 die Umsetzung In ihrer Mitteilung „Der Europäische Grüne Deal“ (COM des ersten Österreichischen Aktionsplans zur nachhalti- (2019) 6408) hat die EK Strategien und Maßnahmen vorge- gen öffentlichen Beschaffung beschlossen. stellt, mit denen sie den globalen ökologischen Herausfor- derungen begegnen will. Eine dieser Maßnahmen ist „Ein Die Europäische Kommission (EK) hat neben der Forde- neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft. Für ein rung, Aktionspläne zu entwickeln, in einzelnen Sektoren saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (KOM verpflichtende Vorgaben für die umweltorientierte öf- (2020) 98). Die EK setzt den Weg der verpflichtenden fentliche Beschaffung beschlossen: Vorgaben für die umweltorientierte Beschaffung fort, in- dem sie darin ankündigte, in weiteren sektorspezifischen • Im BVergG 2018 sind die Vorgaben der Richtlinie über Rechtsvorschriften verbindliche Mindestkriterien für die die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßen- umweltorientierte öffentliche Beschaffung vorzuschlagen fahrzeuge (2009/33/EG)4, Clean Vehicle Directive, (Abschnitt 2.2 der Mitteilung). umgesetzt. Die Richtlinie wurde inzwischen überarbei- tet. Die Anforderungen des naBe-Aktionsplans basieren In „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein fai- auf der neuen Richtlinie (EU) 2019/11615. res, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsys- tem“ (KOM (2020) 3819) teilte die EK mit, dass sie „den • Das BVergG 2018 enthält auch Vorgaben der Richtlinie für die Erstellung verbindlicher Mindestkriterien für die zur Energieeffizienz (2012/27/EU6). Laut § 95 BVergG Beschaffung nachhaltiger Lebensmittel am besten geeig- 2018 haben zentralen öffentlichen Auftraggeber bei neten Weg bestimmen [wird]. So werden auch Städte, Re- der Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellen- gionen und Behörden ihren Beitrag leisten können, indem bereich für ausgewählte energieverbrauchsrelevante sie nachhaltige Lebensmittel für Schulen, Krankenhäuser Waren wie z. B. Kühlgeräte oder Reifen sicherzustellen, und öffentliche Einrichtungen beschaffen, und der Ausbau dass diese bestimmten Anforderungen an die Energie- nachhaltiger Bewirtschaftungssysteme wie des ökologi- effizienz entsprechen. schen Landbaus wird weiter vorangetrieben“ (S. 16).
3 Mitteilung der Kommission vom 18.06.2003 an den Rat und das Europäische Parlament. Integrierte Produktpolitik. Auf den ökologischen Lebenszyklus-Ansatz aufbauen.
4 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge. ABl. Nr. L 102 vom 15.05.2009, S. 5.
5 Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge. Abl. Nr. L 188 vom 12.07.2019, S. 116.
6 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richt-linien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG. Abl. Nr. L 315 vom 14.11.2012, S. 1
7 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010, S. 13.
8 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal. COM (2019) 640 final.
9 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“, KOM (2020) 381. 7 n aBe -A KT I ON S P L A N Darüber hinaus stellte die EK in „Ein neuer Aktionsplan Die Republik Österreich hat sich zusammen mit allen wei- für die Kreislaufwirtschaft. Für ein saubereres und wett- teren Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen im Jahr 2015 bewerbsfähigeres Europa“ eine Initiative vor, mit der die dazu verpflichtet, die „Agenda 2030 für nachhaltige Ent- bestehende Ökodesign-Richtlinie über energieverbrauchs- wicklung“ mit den 17 Zielen für die nachhaltige Entwick- relevante Produkte hinaus auf ein möglichst breites Pro- lung, den sogenannten Sustainable Development Goals, duktspektrum erweitert werden soll, um Wege etwa zur SDGs, umzusetzen. Eines der Unterziele von Ziel 12, Si- Verbesserung der Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, cherstellung nachhaltiger Produktions- und Konsummuster, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten fest- lautet „12.7: In der öffentlichen Beschaffung nachhaltige zulegen. Verfahren fördern, im Einklang mit den nationalen Politiken und Prioritäten“. Die Umsetzung des naBe-Aktionsplans Mit einer weiteren Initiative, der „Green Claims Initiati- trägt zur Umsetzung dieses und weiterer Unterziele bei, ve“, will die EK erreichen, dass Unternehmen ihre Umwelt- etwa „12.5: Bis 2030 das Abfallaufkommen durch Vermei- aussagen für ihre Produkte und die eigene Organisation dung, Verminderung, Wiederverwertung und Wiederver- auf Basis von Methoden wie dem ökologischen Fußab- wendung deutlich verringern“ oder „7.2: Bis 2030 den An- druck belegen müssen. Die Umsetzung der oben skizzier- teil erneuerbarer Energie am globalen Energiemix deutlich ten Maßnahmen wird es öffentlichen Auftraggebern er- erhöhen“. Einen weiteren wichtigen Rahmen für den naBe- leichtern, die Einhaltung der ökologischen Anforderungen Aktionsplan stellt das Regierungsprogramm 2020-2024 bei der Beschaffung nachzuweisen. „Aus Verantwortung für Österreich“ dar. In Bezug auf die öffentliche Beschaffung zielt das Programm darauf ab, die Der naBe-Aktionsplan trägt zur Umsetzung weiterer Stra- nachhaltige öffentliche Vergabe sicherzustellen und zum tegien und Pläne bei, beispielsweise „Eine Europäische Standard zu erheben und damit das enorme volkswirt- Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft schaftliche Potenzial von rund 46 Mrd. Euro pro Jahr oder (2018)“ , mit der die EK das Ziel verfolgt, Kunststoffe 10 ca. 12 Prozent des BIP zu heben. Die öffentliche Hand hat in vermehrt in technischen Kreisläufen zu führen und zu ver- diesem Zusammenhang eine besondere Verantwortung – hindern, dass sie in die Umwelt gelangen. Die EK wies in sie ist Vorbild für Wirtschaft und Bevölkerung, um Umwelt- der Strategie darauf hin, dass die nationalen Regierungen und Klimaschutz voranzutreiben. Das soll u. a. durch den durch eine entsprechende Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug von 100 % Umweltzeichen-Strom, den raschen Um- vieles bewirken können. Die EK verpflichtete sich, bei der bau hin zu einem elektrisch betriebenen öffentlichen Fuhr- Entwicklung von Kriterien für die umweltorientierte öffent- park sowie den Bezug von 100 % regionalen und saisonalen liche Beschaffung verstärkt Aspekte wie Mindestanteile Lebensmitteln in Verbindung mit einer Bio-Quote erreicht für Recyclingkunststoffe oder die recyclinggerechte Kons- werden. Die Ziele des Regierungsprogramms spiegeln sich truktion einzubeziehen. in den Spezifikationen des naBe-Aktionsplans wider.
10 Mitteilung der Kommission vom 16.01.2018 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, KOM(2018)28 endgültig. 8 naB e -AKTIO NS PLAN
3 Ziele des naBe-Aktionsplans Der naBe-Aktionsplan verfolgt drei Ziele, die innerhalb des rechtlichen Rahmens, den das Bundesvergabegesetz vorgibt, zu erreichen sind. Im Folgenden werden die drei Ziele kurz beschrieben11. 1. Nachhaltige Beschaffung in allen Bundesinstitutionen verankern Der naBe-Aktionsplan ist eine Initiative des Bundes. Alle Bundesministerien einschließlich ihrer nachgeordneten Dienststellen sowie die angewiesenen Rechtsträger beschaffen nachhaltige Leistungen (=Waren, Dienst- und Bauleistungen). Als nachhaltig gelten Leistungen, die die Kernkriterien des Aktionsplans zur nachhaltigen öffentlichen Beschaffung erfüllen. 2. Harmonisierung der Kriterien hinsichtlich der nachhaltigen öffentlichen Beschaffung Der naBe-Aktionsplan verfolgt das Ziel, alle Initiativen im Bereich der nachhaltigen Beschaffung zu bündeln. Seine Kernkriterien sollen mit den entsprechenden Kriterien der Länder, Städte und Gemeinden, sonstigen öffentlichen Auftraggebern und öffentlich geförderten Programmen harmonisiert werden. Spitzenleistungen öffentlicher Auftraggeber, die über die naBe-Kriterien hinausgehende Anforderungen an die zu beschaffenden Leistungen stellen, sind ausdrücklich erwünscht. 3. Vorreiterrolle Österreichs bei der nachhaltigen öffentlichen Beschaffung in der EU sichern Österreich rangiert seit Jahren im Bereich der nachhaltigen öffentlichen Beschaffung im Spitzenfeld innerhalb der Europäischen Union. Österreich will mit dem naBe-Aktionsplan seine Vorbildwirkung weiter stärken.
11 Die Ziele wurden im Vergleich zur ersten Fassung des naBe-Aktionsplans aus dem Jahr 2010 teilweise inhaltlich spezifiziert und sprachlich verändert. 9 n aBe -A KT I ON S P L A N
4 Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des naBe-Aktionsplans Die zur Erreichung der Ziele zu setzenden Maßnahmen werden im Folgenden kurz beschrieben. Veröffentlichung der Kriterien auf www.nabe.gv.at: Evaluierung der Umsetzung der naBe-Kernkriterien Beschaffungsverantwortlichen werden Informatio- durch das BMK und die BBG. nen zur Verfügung gestellt, um sie bei der Umset- zung der nachhaltigen Beschaffung zu unterstützen. Austausch mit nationalen und internationalen Be- schaffungsverantwortlichen. Regelmäßige Überarbeitung und Aktualisierung der naBe-Kernkriterien; Einbeziehung neuer Beschaf- Unterstützung und kontinuierliche Weiterentwick- fungsgruppen im Einklang mit Entwicklungen auf lung der nachhaltigen Beschaffung in der BBG durch EU- und internationaler Ebene. die vom BMK finanzierte und in der BBG eingerich- tete naBe-Plattform, die als Informations- und Ser- Kontinuierliches Monitoring der Umsetzung der vicestelle den Beschaffungsverantwortlichen des naBe-Kernkriterien durch die BBG unter Mitarbeit Bundes, der Länder, der Städte und Gemeinden zur aller beteiligten Akteure. Verfügung steht. 10 naB e -AKTIO NS PLAN
5 Umsetzung des naBe-Aktionsplans Entsprechend dem Ministerratsbeschluss vom 20. Juli Der Überarbeitungsprozess wird für den Bund vom BMK 2010 und den von den jeweiligen Bundesministerinnen organisiert und gesteuert. Dabei sind auf Seite des Bun- und Bundesministern abgegebenen Verpflichtungserklä- des das BMJ, die inhaltlich betroffenen Bundesministeri- rungen und erlassenen Weisungen sind die naBe-Kernkri- en, die Beschaffungsverantwortlichen in der BBG und BIG, terien in ihrer jeweils aktuellen Fassung bei Beschaffungen in den Bundeseinrichtungen, in ausgegliederten Unter- von Bundesministerien einschließlich ihrer nachgeordne- nehmen, relevante Expertinnen und Experten sowie die ten Dienststellen sowie der angewiesenen Rechtsträger zuständigen Vertretungen der Länder einzubinden. verpflichtend anzuwenden. Ein breit angelegtes Stellungnahmeverfahren im Überar- Die Implementierung des naBe-Aktionsplans wird von ei- beitungsprozess sichert die Mitwirkung der relevanten ner Steuerungsgruppe der für die Beschaffung der Res- Akteure wie Sozialpartner, Länder, Städte und Gemein- sorts zuständigen Sektionsleiter begleitet. den, Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft, Interes- senvertretungen und NGO. Die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) wendet die naBe- Kriterien gemäß der Weisung des Bundesministeriums für Die in Teil II des vorliegenden Dokuments dargestellten Finanzen in allen relevanten Beschaffungsvorgängen ver- naBe-Kernkriterien bestehen aus Nachhaltigkeitsanfor- pflichtend an. derungen bzw. Kriterien an die zu beschaffenden Pro- dukte, Dienst- und Bauleistungen aus insgesamt 16 Be- Auch die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG) be- schaffungsgruppen. Diese sind in drei Bereiche aufgeteilt: kennt sich zu Nachhaltigkeit und setzt die naBe-Kriterien Verbrauchsprodukte und Veranstaltungen, langlebigere bei Neubauten und Sanierungen in Bundesgebäuden um. Produkte bzw. Investitionsgüter und bauliche Anlagen. Die öffentlichen Auftraggeber im Bereich des Bundes Der Großteil der Anforderungen ist verbindlich anzu- im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 und 3 BVergG 2018 sowie wenden. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Eig- die Sektorenauftraggeber gemäß den §§ 167 und 168 nungskriterien, technische Spezifikationen und Vertrags- BVergG 2018 im Bereich des Bundes wenden die naBe- bedingungen. Die verbindlich anzuwendenden Vorgaben Kriterien an, wenn sie eine entsprechende Weisung oder sind im Folgenden mit dem Begriff „verpflichtend“ be- eine Empfehlung dazu von ihrem (ihren) Eigentümer(n) zeichnet. Ein kleinerer Teil der Anforderungen ist optional. bzw. ihren leitenden Organen erhalten haben. Bei der Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Zuschlags- Auftragsvergabe durch die österreichischen Vertretungen kriterien und um Empfehlungen. im Ausland sind Ausnahmen, in Abhängigkeit von Verfüg- barkeiten der Waren und Dienstleistungen sowie bei der Das naBe-Kernkriterium „Auftragnehmer verfügt über ein Umsetzung von baulichen Anlagen, zulässig. Umweltmanagementsystem (UMS)“ wird in mehreren Beschaffungsgruppen verwendet. Ein UMS kann im Rah- Die Länder, die Städte, die Gemeinden und Gemein- men der Eignungsprüfung als Eignungskriterium verlangt deverbände werden eingeladen, die revidierten naBe- werden. Kernkriterien 2020 bei ihren Beschaffungen anzuwenden. Darüber hinaus wird allen anderen öffentlichen Auftrag- gebern und privaten Unternehmen bei der Beschaffung Die Gültigkeit des naBe-Aktionsplans ihrer Produkte und Leistungen die Anwendung der revi- setzt mit 1. Juli 2021 ein. dierten naBe-Kernkriterien 2020 empfohlen. 11 n aBe -A KT I ON S P L A N Voraussetzung ist, dass ein Zusammenhang mit der ge- geschriebenen Leistung auswirkt, wenn z. B. garantierte wünschten Leistung besteht und die Marktbedingungen Qualitätsprozesse die erwünschte Leistungsbeschaffen- einen ausreichenden Wettbewerb zulassen, wenn das heit bewirken und die ausschreibungsrelevanten Ver- UMS als Eignungskriterium festgelegt wird. tragsbestimmungen gewährleisten. Das Kriterium „UMS“ kann zulässigerweise auch als Be- Zusätzlich bietet der Einsatz als Zuschlagskriterium den wertungskriterium der Angebote im Zuschlagsverfahren Vorteil, dass das Vorhandensein eines UMS nicht zum eingesetzt werden. Nämlich dann, wenn sich das Vorhan- k. o. Kriterium gemacht wird, sondern lediglich zu einer densein eines UMS unmittelbar auf die Qualität der aus- Besserbewertung eines Angebotes führt. 12 naB e -AKTIO NS PLAN Teil 2 Die naBe-Kernkriterien 13 n aBe -A KT I ON S P L A N Büro KATEGORIE A Verbrauchsprodukte & Veranstaltungen
1 Spezifikationen für die Beschaffung von Büromaterial Die Beschaffungsgruppe Büromaterial besteht aus einer Vielzahl an Produkten. Um die Anzahl an Spezifikationen überschaubar zu halten, sind diese zum Großteil in Form allgemeiner Leitlinien formuliert. Auftraggeber haben diese Leitlinien bei der Vergabe der Die Berücksichtigung der Spezifikationen bei der Vergabe für sie relevanten Büromaterialien in technische Spezifika- stellt sicher, dass die beschafften Produkte langlebig bzw. tionen, Zuschlagskriterien oder Vertragsbedingungen zu qualitativ hochwertig sind, aus nachwachsenden oder re- „übersetzen“. Die BMK-Initiativen „Clever einkaufen fürs cycelten Materialien bestehen und keine gesundheitlich Büro“ www.bueroeinkauf.at und „Clever einkaufen für die bedenklichen Lösemittel enthalten. Büromaterialien, die Schule“ www.schuleinkauf.at bieten weitere Informatio- mit dem EU-Ecolabel oder dem Österreichischen Umwelt- nen zu umweltfreundlichem Büromaterial an. zeichen zertifiziert sind, erfüllen diese Anforderungen. Verpflichtend zu berücksichtigende Anforderung: Neben den unten dargestellten Spezifikationen muss, über ein Kalenderjahr betrachtet, mind. 20 % des beschafften Büromaterials (monetäre Bewertung, Betrachtungszeitraum ist ein Kalenderjahr) mit einem Umweltzeichen Typ I12 zertifiziert sein oder es muss ein gleichwertiger Nachweis erbracht werden.
12 Die Einteilung der Umweltzeichen in Typ I, Typ II und Typ III stammt aus den entsprechenden ISO-Normen. Ein Umweltzeichen Typ I ist laut ÖNORM EN ISO 14024 (Umweltkennzeichnungen und -deklarationen - Umweltkennzeichnung Typ I - Grundsätze und Verfahren) ein Umweltzeichen, das von unabhängigen Organisationen für Produkte oder Leistungen vergeben wird, die Mindeststandards einhalten. Diese Mindeststandards werden zusammen mit Interessensgruppen festgelegt. Umweltzeichen Typ II (ÖNORM EN ISO 14021:2016 Umweltkennzeichnungen und -deklarationen - Umweltbezogene Anbietererklärungen) sind umweltbezogene Anbietererklärungen, Umweltzeichen Typ III (ÖNORM EN ISO 140252010 Umweltkennzeichnungen und -deklarationen - Typ III Umweltdeklarationen - Grundsätze und Verfahren) stehen für Umweltproduktdeklarationen (= Ergebnis von Produkt-Ökobilanzen) 14 naB e -AKTIO NS PLAN Tab. 1: Spezifikationen für die Beschaffung von Büromaterial Spezifikationen Nachweis ALLGEMEINE LEITLINIEN Soweit verfügbar und wirtschaftlich vertretbar, sind langlebige, qualitativ hochwertige Büromaterialien, für die ggf. eine Garantie Produktinformation besteht, zu beschaffen. Werden Produkte aus Holz beschafft, so sollen deren Oberflächen, soweit verfügbar und wirtschaftlich vertretbar, unbehandelt, geölt, Produktinformation gewachst oder mit Lack auf Wasserbasis behandelt sein. a) Bei Holz aus Ländern, in denen eine Pflicht zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung gesetzlich verankert ist (z. B. Österreich und Deutschland), Nachweis durch den Kaufvertrag mit dem lokalen Holzlieferanten oder durch einen entsprechenden Nach- weis durch den Vorlieferanten (Großhändler) oder b) Bei Holz aus Ländern, in denen die Pflicht zur nachhaltigen Wald- bewirtschaftung gesetzlich verankert ist (z. B. Österreich und Deutschland), Nachweis über ein Rückverfolgungssystem, das die gesamte Produktionskette vom Wald zum Produkt umfasst Werden Produkte aus Holz beschafft, und ggf. Teil eines Managementsystems wie ISO 9000 ist oder so muss das Holz, soweit verfügbar, aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. c) Zertifikate von FSC 100 %13, PEFC14 oder „Holz von Hier“15 für die Rückverfolgbarkeit der Produktkette oder ein anderer gleichwer- tiger Nachweis oder d) Bei Holz aus einem Land außerhalb der EU, das Partnerland ge- mäß der VO (EU) Nr. 2173/200516 ist, das Holz/Holzprodukt in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und für das Holz/Holzprodukt eine vom Bundesamt für Wald anerkannte FLEGT-Genehmigung vorliegt oder e) Ein gleichwertiger Nachweis. Soweit verfügbar und wirtschaftlich vertretbar, sind Produkte aus nachwachsenden Rohstoffen oder recycelten Materialien zu be- Produktinformation schaffen. Soweit die Produkte und ihre Nachfüllungen verfügbar und wirt- Produktinformation schaftlich vertretbar sind, sind nachfüllbare Produkte zu beschaffen. Soweit verfügbar und wirtschaftlich vertretbar, sind Produkte zu Produktinformation beschaffen, deren Verpackung abfallarm oder recycelbar ist. OPTIONALES ZUSCHLAGSKRITERIUM a) Zertifizierung mit dem Österreichischen Umweltzeichen, dem Zusätzliche Punkte können vergeben werden für Büromaterial, Blauen Engel, dem Nordic Swan oder das den Anforderungen eines Umweltzeichens Typ I entspricht. b) ein gleichwertiger Nachweis
13 FSC (Forest Stewardship Council): www.fsc.org/en
14 PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification): www.pefc.org
15 Siehe www.holz-von-hier.de
16 VO (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 v. 30.12.2005, S. 1 15 n aBe -A KT I ON S P L A N Events KATEGORIE A Verbrauchsprodukte & Veranstaltungen
2 Spezifikationen für kleinere Veranstaltungen Die folgenden Spezifikationen sind bei singulären Veranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmer/innen anzuwenden. Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmer/innen gleichsweise wenig Abfall anfällt und dass sie mit öf- müssen die Mindestanforderung der Richtlinie 62 des fentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist. Mit dem im Österreichischen Umweltzeichens Green Meetings und Folgenden genannten Begriff Hauptzutat ist die primä- Green Events erfüllen. Die entsprechenden Spezifikatio- re Zutat nach VO (EU) Nr. 1169/201117 gemeint. Primäre nen sind nicht im naBe-Aktionsplan enthalten. Zutat ist diejenige Zutat oder sind diejenigen Zutaten eines Lebensmittels, die über 50 % dieses Lebensmittels Die Anwendung der folgenden Spezifikationen stellt ausmachen oder die die Verbraucher/innen üblicherwei- sicher, dass qualitativ hochwertige Lebensmittel ange- se mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren18 boten werden, bei deren Erzeugung das Tierwohl eine und für die in den meisten Fällen eine mengenmäßige größere Rolle spielt, dass bei der Veranstaltung ver- Angabe vorgeschrieben ist. Verpflichtend zu berücksichtigende Anforderung: • Der Veranstaltungsort soll mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sein. Ist der Veranstaltungsort öffentlich nicht (gut) erreichbar, müssen umweltfreundliche Alternativen wie Shuttledienste, Fahrradtaxi- dienste, Anrufsammeltaxis, Fahrgemeinschaften oder Mitfahrbörsen angeboten werden.19 Beim Vorliegen sachlicher Gründe sind Ausnahmen möglich. • Ein Anreizsystem für die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln und/oder dem Fahrrad ist vorzusehen.20 • Auf allen Ankündigungen der Veranstaltung muss auf die Erreichbarkeit mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln bzw. die umweltfreundlichen Alternativen hingewiesen werden.
17 VO (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (…), ABl. Nr. 304 vom 22.11.2011, S. 18. 18 z. B. Himbeeren im Himbeerjoghurt, selbst wenn der Anteil an Himbeeren nur wenige Prozent beträgt.
19 Gut erreichbar ist ein Veranstaltungsort dann, wenn er max. 10 Gehminuten von einer Haltestelle entfernt ist, die mind. alle 40 Minuten angefahren wird.
20 Beispielsweise vergünstigter Eintritt, Vergünstigung bei Speisen oder Getränken, Teilnahme an einer Verlosung. 16 naB e -AKTIO NS PLAN Tab. 2: Spezifikationen für kleinere Veranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmer/innen Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN Bei den Speisen ist mindestens ein Gericht vegetarisch oder vegan. Information zu den Speisen Das in Fleischgerichten verwendete Fleisch muss den auf Seite 32 Information zu dem verwendeten Fleisch inkl. Bestätigung des dargestellten Anforderungen an Fleisch entsprechen. Produzenten, dass die Anforderungen erfüllt werden Bei den Speisen ist mind. eine Hauptzutat ein Bioprodukt. Information zu den Bioprodukten Bei den Speisen sind mind. zwei Hauptzutaten saisonal21 & regional. Information zu den regionalen und saisonalen Hauptzutaten Mind. ein Getränk ist in Bio-Qualität anzubieten. Information zu Bio-Getränken Mind. zwei Getränke stammen aus der Region. Information zu regionalen Getränken Kaffee und schwarzer Tee stammen aus fairem Handel22. Zertifikat (z. B. EZA, Fair Trade) oder gleichwertiger Nachweis In allen Bereichen werden ausschließlich Mehrweggeschirr sowie Mehrwegtransportverpackungen oder recyclingfähige Verpackungen Information zum Mehrwegsystem und zur Verpackung verwendet. Getränke sind ausschließlich in Großgebinden (ab 2,5l) oder in Mehr- Information zu den Gebinden wegflaschen anzubieten (Ausnahme: Wein und Spirituosen). a) Vorlage eines Abfallvermeidungskonzepts mit Schwerpunkt Le- bensmittel-/Speiseabfälle und Verpackung, das der Bieter bereits in einem anderen Zusammenhang erarbeitet hat oder Für die Veranstaltung wird vom Caterer ein einfaches Abfallvermei- dungskonzept23 mit Schwerpunkt Lebensmittel-/Speiseabfälle und b) Kurze Darstellung der wichtigsten geplanten Maßnahmen zur Verpackung erarbeitet. Vermeidung von Lebensmittel-/Speiseabfällen und Verpackung oder c) gleichwertiger Nachweis VERPFLICHTENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN Eine Information über die Herkunft von Fleisch, Eiern und Milch (An- a) Zertifikat gem. AMA-Richtlinie über die transparente Herkunfts- gabe mind. mit „Österreich“, „EU“ oder „Nicht-EU“) muss nahe des kennzeichnung in der Gemeinschaftsverpflegung oder Verabreichungsplatzes gut sichtbar aufliegen24. Für Fleisch bedeutet Herkunft, wo die Tiere geboren, gemästet und geschlachtet wurden. b) gleichwertiger Nachweis Schriftliche Darstellung des Bieters, in welcher Form das Leitungs- Leitungswasser ist gratis anzubieten. wasser gratis angeboten werden soll und wie sichergestellt werden soll, dass es regelmäßig nachgefüllt wird.
21 Saisonal = Lagerprodukte und Produkte, die zur Haupterntezeit verarbeitungs- bzw. verzehrreif in Österreich geerntet werden (inkl. witterungsbedingte Schwankungsbreite von 2 bis 3 Wochen Vor- und Nachsaison). Saisonkalender www.gesundheit.gv.at oder www.nachhaltigkeit.at
22 Tee und Kaffee stammen aus fairem Handel, wenn sie nachweislich unter Einhaltung folgender Standards produziert wurden: 1. Der Preis muss einen Lohn garantieren, der die Kosten der Erzeugung und die Lebenshaltungskosten deckt; 2. Transparenz und Rückverfolgbarkeit während der gesamten Lieferkette, 3. Produktionsbedingungen, die den acht Kernarbeitsnormen der IAO (Übereinkommen 87, 98, 29, 105, 100, 111, 138, 182) entsprechen und 4. Überwachung und Verifizierung der Einhaltung dieser Kriterien. (Die Standards stammen aus dem Bericht des Europäischen Parlaments über fairen Handel und Entwicklung, 2005/2245 INI).
23 Das Konzept enthält Maßnahmen zur Abfallvermeidung, z. B. Mitnahmeboxen für Zuhause aktiv anbieten, Anpassen der Gebindegrößen am Buffet, Reduzierung essbarer Dekoration. In dem Konzept ist auch darzustellen, wie trotz aller Maßnahmen anfallende Lebensmittel- und Speisereste umweltverträglich entsorgt werden.
24 Siehe auch Informationen der Initiative „Gut zu wissen“: www.gutzuwissen.co.at 17 n aBe -A KT I ON S P L A N Hygienepapier KATEGORIE A Verbrauchsprodukte & Veranstaltungen
3 Spezifikationen für die Beschaffung von Hygienepapier Zur Beschaffungsgruppe Hygienepapier gehören die Produktgruppen Toilettenpapier, Papierhandtücher inkl. Rollenhandtuchpapier, Allzwecktücher und Wischtücher aus Papier, Küchenrollen sowie Papierservietten. Recyclingfasern werden aus Altpapier statt aus Zell- Chlor gebleicht wurde. Hygienepapier, das mit dem Ös- stoff/Holz hergestellt. Zahlreiche Ökobilanzen kommen terreichischen Umweltzeichen zertifiziert ist, erfüllt die- zu dem Ergebnis, dass die Umweltwirkungen von Recyc- se Anforderungen. lingpapier beim „Ressourcenverbrauch“, der „Abwasser- belastung“ und dem „Wasser- und Energieverbrauch“ Für die Umweltfreundlichkeit von Papierhandtüchern deutlich geringer sind als die von Primärfaserpapier und Toilettenpapier ist auch das Spendersystem von (Zellstoff). Die nachfolgenden verpflichtenden Spezifika- Relevanz. Es sollte eine angemessene Menge an Papier tionen zielen auf die Beschaffung von Hygienepapier ab, bereitstellen. Dieser Aspekt ist in den nachfolgenden das zu mind. 50 % aus Recyclingfasern besteht und ohne Spezifikationen nicht enthalten. 18 naB e -AKTIO NS PLAN Tab. 3: Spezifikationen für die Beschaffung von Hygienepapier Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN a) Zertifizierung mit dem Österreichischen Umweltzeichen oder dem Blauen Engel oder Das Hygienepapier muss zu mind. 50 % aus Recyclingfasern beste- hen. Diese Anforderung gilt nicht für Papierservietten und Rollen- b) Zertifizierung mit dem EU-Ecolabel oder dem Nordic Swan und handtuchpapier. dem Zusatz „aus 50 % Altpapier“ (oder höherer Prozentsatz) oder c) ein gleichwertiger Nachweis a) Zertifizierung mit dem Österreichischen Umweltzeichen oder dem Blauen Engel oder dem Nordic Swan oder Das Hygienepapier muss total chlorfrei gebleicht sein (TCF). b) ein gleichwertiger Nachweis Die Verpackung muss aus Papier, Pappe, Karton oder aus PE- oder Produktinformation PP-Folie bestehen. OPTIONALES ZUSCHLAGSKRITERIUM a) Zertifizierung mit dem Österreichischen Umweltzeichen oder Zusätzliche Punkte können vergeben werden für Hygienepapier, das den Anforderungen eines Umweltzeichens Typ I entspricht. b) ein gleichwertiger Nachweis 19 n aBe -A KT I ON S P L A N Kopierpapier KATEGORIE A Verbrauchsprodukte & Veranstaltungen
4 Spezifikationen für die Beschaffung von Kopierpapier und grafischem Papier Wesentliche Umweltbelastungen bei der Herstellung Die nachfolgenden verpflichtenden Anforderungen zie- von Kopierpapier und grafischem Papier bestehen in len auf eine Beschaffung von Kopierpapier und grafi- der Verwendung von Holz aus nicht nachhaltiger Forst- schem Papier ab, das wenig umweltbelastend produziert wirtschaft, also dem Verlust von Wäldern, sowie in dem wurde. Im Folgenden sind sowohl Spezifikationen für die Wasser- und Energieverbrauch und den Abgasen und Beschaffung von Papier aus Recyclingfasern25 als auch Abwässern aus der Papierherstellung. für Papier aus Primärfasern (Zellstoff) dargestellt.
25 Zahlreiche Ökobilanzen kommen zu dem Ergebnis, dass die Umweltwirkungen von Recyclingpapier in den Wirkungskategorien „Ressourcenverbrauch“, „Abwasserbelastung“ und „Wasser- und Energieverbrauch“ deutlich geringer sind als die von Primärfaserpapier. 20 naB e -AKTIO NS PLAN 4.1 Papier aus Recyclingfasern Tab. 4: Spezifikationen für die Beschaffung von Papier aus Recyclingfasern Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDES EIGNUNGSKRITERIUM a) Zertifikat von EMAS oder ÖNORM EN ISO 1400126 für den Stand- Der Anbieter muss für den Produktionsstandort des Papiers, das im ort, an dem das Papier produziert wurde oder Rahmen des Auftrags geliefert werden soll, ein Umweltmanagement- system nachweisen. b) ein gleichwertiger Nachweis27 VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN a) Zertifizierung mit dem Österreichischem Umweltzeichen und dem Zusatz „aus 95 % Altpapier“ (oder einem höheren Anteil an Altpapier) oder mit dem Blauen Engel oder Als Faserrohstoff muss mind. 95 % Altpapier eingesetzt werden. b) entsprechende Angabe im Paper Profile des angebotenen Pa- piers oder c) ein gleichwertiger Nachweis a) Zertifizierung mit dem Österreichischem Umweltzeichen und dem Zusatz „aus 95 % Altpapier“ (oder einem höheren Anteil an Falls das Papier gebleicht wurde, muss es prozesschlorfrei gebleicht Altpapier) oder mit dem Blauen Engel oder worden sein (PCF). b) ein gleichwertiger Nachweis a) Entsprechende Angabe im Paper Profile des angebotenen Pa- piers oder Das zu beschaffende Papier muss über ein „Paper Profile“ verfügen. 28 b) ein gleichwertiger Nachweis Die Paper-Profile-Werte des Papiers dürfen für die Emissionspara- meter CSB29, AOX30, SO2, NOx, CO2 fossil31 nicht über den folgenden Grenzwerten [in kg/t Papier] liegen: a) Entsprechende Angabe im Paper Profile des angebotenen Pa- piers oder CSB: 4,4 kg/t AOX: 0,07 kg/t b) ein gleichwertiger Nachweis SO2: 0,65 kg/t NOx: 1,2 kg/t CO2 fossil: 1.100 kg/t
26 ÖNORM EN ISO 14001:2015, Umweltmanagementsysteme - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2015).
27 Gemäß § 87 Abs. 2 BVergG 2018 muss der Auftraggeber gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens anerkennen. Darüber hinaus muss der Auftraggeber andere Nachweise für (gleichwertige) Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, wenn der Bieter nachweist, dass er keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hatte oder dies aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nicht fristgerecht erlangen konnte.
28 Im Paper Profile sind für das jeweilige Papier die spezifischen Werte für nachfolgende Emissionsparameter sowie für den Anteil des Faserstoffs aus Altpapier anzuführen.
29 Der Chemische Sauerstoffbedarf (CSB oder in Englisch COD) ist ein Maß für die Summe der Stoffe im Abwasser, die oxidierbar sind. Je höher der CSB, desto stärker belastet ist das Abwasser.
30 Der Gehalt an adsorbierbaren organischen Halogenen (AOX) gibt Auskunft über den Chlorgehalt des Abwassers.
31 Die Emissionen in die Luft (Schwefeldioxid (SO2), Stickoxide (NOx) und Kohlendioxid aus fossilen Quellen (CO2 fossil)) stammen in der Regel aus der Energiegewinnung für die Papierherstellung durch Verbrennung fossiler Energieträger. 21 n aBe -A KT I ON S P L A N 4.2 Papier aus Frischfasern Tab. 5: Spezifikationen für die Beschaffung von Papier aus Frischfasern (Zellstoff) Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDES EIGNUNGSKRITERIUM a) Zertifikat von EMAS oder ÖNORM EN ISO 1400132 für den Stand- Der Anbieter muss für den Produktionsstandort des Papiers, das im ort, an dem das Papier produziert wurde oder Rahmen des Auftrags geliefert werden soll, ein Umweltmanagement- system nachweisen. b) ein gleichwertiger Nachweis33 VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN a) Bei Holz aus Ländern, in denen eine Pflicht zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung gesetzlich verankert ist (z. B. Österreich und Deutschland), Nachweis durch den Kaufvertrag mit dem lokalen Holzlieferanten oder durch einen entsprechenden Nach- weis durch den Vorlieferanten (Großhändler) oder b) Bei Holz aus Ländern, in denen die Pflicht zur nachhaltigen Wald- bewirtschaftung gesetzlich verankert ist (z. B. Österreich und Deutschland), Nachweis über ein Rückverfolgungssystem, das die gesamte Produktionskette vom Wald zum Produkt umfasst Das Holz für die Papierproduktion und ggf. Teil eines Managementsystems wie ISO 9000 ist oder stammt zu mind. 70 % aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern. c) Zertifikate von FSC 100 %34, PEFC35 oder „Holz von Hier“36 für die Rückverfolgbarkeit der Produktkette oder ein anderer gleich- wertiger Nachweis oder d) Bei Holz aus einem Land außerhalb der EU, das Partnerland ge- mäß der VO (EU) Nr. 2173/200537 ist, das Holz/Holzprodukt in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und für das Holz/Holzprodukt eine vom Bundesamt für Wald anerkannte FLEGT-Genehmigung vorliegt oder e) Ein gleichwertiger Nachweis. a) Zertifizierung mit dem Österreichischen Umweltzeichen oder Das Papier muss total chlorfrei (TCF) oder elementar chlorfrei (ECF) dem Nordic Swan oder gebleicht sein. b) ein gleichwertiger Nachweis
32 ÖNORM EN ISO 14001:2015, Umweltmanagementsysteme - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2015).
33 Gemäß § 87 Abs. 2 BVergG 2018 muss der Auftraggeber gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens anerkennen. Darüber hinaus muss der Auftraggeber andere Nachweise für (gleichwertige) Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, wenn der Bieter nachweist, dass er keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hatte oder dies aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nicht fristgerecht erlangen konnte.
34 FSC (Forest Stewardship Council): www.fsc.org/en
35 PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification): www.pefc.org
36 Siehe www.holz-von-hier.de
37 VO (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 v. 30.12.2005, S. 1 22 naB e -AKTIO NS PLAN a) Entsprechende Angabe im Paper Profile des angebotenen Papiers oder Das zu beschaffende Papier muss über ein „Paper Profile“ verfügen. 38 b) ein gleichwertiger Nachweis Die Paper-Profile-Werte des Papiers dürfen für die Emissionspara- meter CSB39, AOX40, SO2, NOx, CO2 fossil41 nicht über den folgenden Grenzwerten [in kg/t Papier] liegen: a) Entsprechende Angabe im Paper Profile des angebotenen Papiers oder CSB: 32,5 kg/t AOX: 0,07 kg/t b) ein gleichwertiger Nachweis SO2: 1,36 kg/t NOx: 2,99 kg/t CO2 fossil: 1.100 kg/t
38 Im Paper Profile sind für das jeweilige Papier die spezifischen Werte für nachfolgende Emissionsparameter sowie für den Anteil an Holz aus zertifizierter nachhaltiger Waldbewirtschaftung anzuführen.
39 Der Chemische Sauerstoffbedarf (CSB oder in Englisch COD) ist ein Maß für die Summe der Stoffe im Abwasser, die oxidierbar sind. Je höher der CSB, desto stärker belastet ist das Abwasser.
40 Der Gehalt an adsorbierbaren organischen Halogenen (AOX) gibt Auskunft über den Chlorgehalt des Abwassers.
41 Die Emissionen in die Luft (Schwefeldioxid (SO2), Stickoxide (NOx) und Kohlendioxid aus fossilen Quellen (CO2 fossil)) stammen in der Regel aus der Energiegewinnung für die Papierherstellung durch Verbrennung fossiler Energieträger. 23 n aBe -A KT I ON S P L A N Lampen KATEGORIE A Verbrauchsprodukte & Veranstaltungen
5 Spezifikationen für die Beschaffung von Lampen Im Folgenden sind Anforderungen an die Beschaffung Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Oberschwel- von Lampen für die Innen- und die Außenbeleuchtung lenbereich Lampen beschaffen müssen, die den Anfor- dargestellt. Es wird darauf verwiesen, das die zentra- derungen an die Energieeffizienz laut § 95 BVergG 2018 len öffentlichen Auftraggeber 42 bei der Vergabe von entsprechen. 5.1 Lampen für die Innenbeleuchtung Die größten Umweltbelastungen im Lebensweg von kationen zielen auf eine Beschaffung von Lampen ab, die Lampen werden durch den Stromverbrauch bei der Nut- energieeffizient und langlebig sind sowie kein oder nur zung der Lampen verursacht. Die nachfolgenden Spezifi- geringe Mengen an Quecksilber enthalten. Empfehlungen: Es wird empfohlen, bei der Beschaffung, z. B. im Rahmen der Zuschlagskriterien, die Total- Costs-of-Ownership (TCO)43 zu berücksichtigen. Auf www.nabe.gv.at/lampen finden Sie eine Berech- nungshilfe. Es wird empfohlen, bei der Beschaffung von LED-Leuchten darauf zu achten, dass die Lampen bzw. Leuchtmittel austauschbar sind. Verpflichtend zu berücksichtigende Anforderung: Für Lampen in Birnen- und Kerzenform (E14/E27-So- ckel) und Spots (E14/E27/GU4/GU5.3/GU10-Sockel) sind LED (lichtemittierende Dioden) zu wählen. Für Lampen in Röhrenform (T8/T5; kreisförmige T9/T5 oder Einsockel-Leuchtstofflampen) sind Leuchtstofflam- pen oder LED zu wählen. Filamentlampen sind wegen des schlechten Thermomanagements zu vermeiden. Davon ausgenommen sind Leuchtmittel für offene Leuchten, bei denen die Optik wichtig ist, beispielswei- se in denkmalgeschützten Bereichen.
42 Das sind die in Anhang III zum BVergG 2018 genannten öffentlichen Auftraggeber.
43 Das sind die Kosten, die dem öffentlichen Auftraggeber beim Erwerb, der Nutzung und der Entsorgung entstehen. 24 naB e -AKTIO NS PLAN Tab. 6: Spezifikationen für die Beschaffung von Lampen zur Innenbeleuchtung Spezifikationen Nachweis Lampen in Birnen- und Kerzenform (E14/E27-Sockel) und Spots (E14/E27/GU4/GU5.3/GU10-Sockel) VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN Es sind solche Lampen zu beschaffen, die das Kriterium der Zuge- hörigkeit zur möglichst höchsten am Markt verfügbaren Energie- effizienzklasse44 erfüllen. Produktinformation46 Welche Energieeffizienzklasse in einer konkreten Ausschreibung gefordert werden kann, muss in Abwägung mit anderen Faktoren entschieden werden.45 Die mittlere Lebensdauer der Lampe muss mind. 15.000 Stunden Produktinformation betragen (L70B50). Die Zahl der Schaltzyklen bis zum vorzeitigen Ausfall muss mind. Produktinformation47 15.000 betragen. Lampen in Röhrenform (T8/T5; kreisförmige T9/T5 oder Einsockel-Leuchtstofflampen) VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN Es sind solche Lampen in Röhrenform zu beschaffen, die das Kriteri- um der Zugehörigkeit zur möglichst höchsten am Markt verfügbaren Energieeffizienzklasse48 erfüllen. Produktinformation Welche Energieeffizienzklasse in einer konkreten Ausschreibung gefordert werden kann, muss in Abwägung mit anderen Faktoren entschieden werden. Für Leuchtstofflampen: Der Lampenlichtstromerhalt muss nach Bestätigung des Bieters, Produktinformation 10.000 Betriebsstunden mindestens 90 % betragen. Für Leuchtstofflampen: Der Quecksilbergehalt der Lampe darf max. Produktinformation 2,5 mg betragen. Für LED: Die Lebensdauer der Lampe muss mind. 30.000 Stunden Produktinformation49 betragen. Für LED: Die Zahl der Schaltzyklen bis zum vorzeitigen Ausfall muss Produktinformation50 mind. 50.000 betragen.
44 Energieverbrauchsklassen A-G gelten ab September 2021. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission, ABl. Nr. L 315 vom 5.12.2019, S. 68 45 www.topprodukte.at enthält Informationen zu besonders energieeffizienten Produkten.
46 Der Begriff „Produktinformation“ wird hier verstanden im Sinne einer „Produktkennzeichnung“ bzw. „Angaben zum Produkt“. Die hier geforderte „Produktinformation“ kann auch auf der Verpackung dargestellt sein.
47 Die Zahl der Schaltzyklen bis zum vorzeitigen Ausfall ist laut VO (EU) Nr. 1194/2012 in der Produktinformation bereitzustellen.
48 Energieverbrauchsklassen A-G gelten ab September 2021. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission, ABl. Nr. L 315 vom 5.12.2019, S. 68
49 Die Nennlebensdauer der Lampe in Stunden ist laut VO (EU) Nr. 1194/2012 in den Produktinformationen bereitzustellen.
50 Die Zahl der Schaltzyklen bis zum vorzeitigen Ausfall ist laut VO (EU) Nr. 1194/2012 in den Produktinformationen bereitzustellen. 25 n aBe -A KT I ON S P L A N 5.2 Lampen und Vorschaltgeräte für die Außenbeleuchtung Im Folgenden sind verpflichtende Spezifikationen sowohl dass warmweiße LED, die im langwelligen Bereich aus- für Hochdruckentladungslampen inkl. der Vorschaltgerä- strahlen, Insekten weniger stark anlocken als Lampen, te als auch für LED dargestellt. Es sei darauf verwiesen, die im kurzwelligen Bereich ausstrahlen.51 Tab. 7: Spezifikationen für die Beschaffung von Lampen und Vorschaltgeräten für die Außenbeleuchtung Spezifikationen Nachweis Hochdruckentladungslampen und Vorschaltgeräte für Hochdruckentladungslampen VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN Die Lichtausbeute der Lampe (lm/W) muss mind. den Werten ent- Produktinformation sprechen, die in Tab. 8 bis Tab. 10 dargestellt sind. Der Quecksilbergehalt der Lampe darf max. die Werte erreichen, die Produktinformation in Tab. 11 dargestellt sind. Der Wirkungsgrad der Vorschaltgeräte für Hochdruckentladungs- lampen muss mind. den Werten entsprechen, die in Tab. 12 dar- Produktinformation gestellt sind. LED – bei neuer Außenbeleuchtung (= neue Leuchten und Lampen) VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN Die Bemessungslebensdauer L80B50 muss mind. 100.000 Stunden Produktinformation betragen. Die maximale Ausfallrate der Vorschaltgeräte darf 0,1 % per 1.000 Bestätigung des Bieters, Produktinformation Stunden nicht übersteigen. Retrofitlösungen LED (Nachrüstung bestehender Leuchten mit LED) VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN Die Bemessungslebensdauer L70B50 muss mind. 50.000 Stunden Produktinformation betragen. Der Ra-Wert muss mind. 70 betragen. Produktinformation Die IP-Schutzart muss mind. IP 40 betragen. Produktinformation
51 Für weitere Informationen: Broschüre “Helle Not” der Tiroler Umweltanwaltschaft 26 naB e -AKTIO NS PLAN Tab. 8: Mindestwerte für die Lichtausbeute von Natriumdampf-Hochdrucklampen mit Ra ≤ 60 Bemessungswert für die Lichtausbeute Bemessungswert für die Lichtausbeute Nennleistung der Lampe (lm/W) – klar (lm/W) – matt W ≤ 45 ≥ 65 ≥ 65 45 < W ≤ 55 ≥ 82 ≥ 72 55 < W ≤ 75 ≥ 93 ≥ 83 75 < W ≤ 105 ≥ 107 ≥ 96 105 < W ≤ 155 ≥ 117 ≥ 110 155 < W ≤ 255 ≥ 130 ≥ 121 255 < W ≤ 605 ≥ 140 ≥ 136 Tab. 9: Mindestwerte für die Lichtausbeute von Natriumdampf-Hochdrucklampen mit Ra > 60 Bemessungswert für die Lichtausbeute Bemessungswert für die Lichtausbeute Nennleistung der Lampe (lm/W) – klar (lm/W) – matt W ≤ 55 ≥ 95 ≥ 85 55 < W ≤ 75 ≥ 105 ≥ 90 75 < W ≤ 105 ≥ 115 ≥ 95 105 < W ≤ 155 ≥ 118 ≥ 98 155 < W ≤ 255 ≥ 105 ≥ 100 255 < W ≤ 405 ≥ 110 ≥ 105 Tab. 10: Mindestwerte für die Lichtausbeute von Metallhalogenidlampen mit Ra ≤ 80 Bemessungswert für die Lichtausbeute Bemessungswert für die Lichtausbeute Nennleistung der Lampe (lm/W) – klar (lm/W) – matt W ≤ 55 ≥ 85 ≥ 80 55 < W ≤ 75 ≥ 100 ≥ 85 75 < W ≤ 255 ≥ 100 ≥ 90 255 < W ≤ 605 ≥ 100 ≥ 90 27 n aBe -A KT I ON S P L A N Tab. 11: Grenzwerte für den Quecksilbergehalt von Natriumdampf- und Metallhalogenidlampen Lampentyp Quecksilbergehalt (mg/Lampe) Natriumdampf (W ≤ 155) 20 Natriumdampf (155 < W ≤ 405) 25 Natriumdampf (W > 405) 35 Metallhalogenid (W ≤ 245) 9 Metallhalogenid (W > 245) 30 Tab. 12: Mindestwerte für den Wirkungsgrad der Vorschaltgeräte für Hochdruckentladungslampen Nennleistung der Lampe Grenzwert für den Wirkungsgrad des Vorschaltgeräts (%) W ≤ 30 80 30 < W ≤ 75 87 75 < W ≤ 105 89 105 < W ≤ 405 91 405 < W 93 28 naB e -AKTIO NS PLAN Lebensmittel KATEGORIE A Verbrauchsprodukte & Veranstaltungen
6 Spezifikationen für die Beschaffung von Lebensmitteln und Verpflegungsdienstleistungen Die Lebensmittelerzeugung ist sowohl mit positiven als meidung von Lebensmittelabfällen und auf kurze Transport- auch mit negativen Umweltwirkungen verbunden. Die wege. Durch die regionale Beschaffung von Lebensmitteln nachhaltige Beschaffung von Lebensmitteln und Verpfle- können Wege kurzgehalten und somit transportbedingte gungsdienstleistungen zielt nicht nur auf die Reduzierung CO2-Emissionen reduziert werden. Zudem wird Obst und der negativen Umweltauswirkungen ab, sondern auch auf Gemüse „vor Ort“ reifer geerntet und besitzt somit mehr Aspekte wie z. B. Lebensmittelqualität, Tierwohl und Her- Frische und Geschmack. Weitere wichtige Aspekte für eine kunft der Lebensmittel. Die nachfolgenden Spezifikationen gesunde Ernährung wie ein erhöhter Anteil an pflanzlichen gelten für die Beschaffung von Lebensmitteln und Ver- Eiweißquellen oder die Verwendung eines hohen Anteils pflegungsdienstleistungen (= Gemeinschaftsverpflegung in an unverarbeiteten Lebensmitteln, sind nicht Gegenstand Großküchen z. B. der Verwaltung, von Gesundheits-, Pflege- des naBe-Aktionsplans. und Bildungseinrichtungen sowie das Catering bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen ). Die Spezi- 52 Das Forum „Österreich isst regional“ nimmt die Bereit- fikationen für Verpflegungsdienstleistungen gelten auch bei stellung regionaler und saisonaler Lebensmittel in den Fo- einer Erbringung der Dienstleistung durch externe Dienst- kus. Basierend auf den vorliegenden Spezifikationen für Le- leister. Die Spezifikationen zielen insbesondere auf quali- bensmittel und Verpflegungsdienstleistungen verfolgt das tativ hochwertige Lebensmittel ab, auf Lebensmittel, bei Forum das Ziel, die Umsetzung der erforderlichen Prozesse denen das Tierwohl eine größere Rolle spielt, auf die Ver- sowohl angebots- als auch nachfrageseitig zu unterstützen. 6.1 Lebensmittel Empfehlungen: Die beschafften Lebensmittel stammen möglichst zu 100 % aus der Region. Das beschaffte Obst und Gemüse ist möglichst saisonal53.
52 Bei einmaligen Veranstaltungen mit bis zu 100 teilnehmenden Personen gelten die Kriterien in Kapitel 2, bei einmaligen Veranstaltungen mit mehr als 100 teilnehmenden Personen gelten die Anforderungen des Österreichischen Umweltzeichens für Green Meetings und Events (Umweltzeichen-Richtlinie 62).
53 Saisonal = Lagerprodukte und Produkte aus Folientunnel oder Freilandbau zur Haupterntezeit, nicht aus dem fossil beheizten Glashaus, verarbeitungs- bzw. verzehrreif in Öster- reich geerntet inkl. witterungsbedingte Schwankungsbreite (2 bis 3 Wochen Vor- und Nachsaison). Zum Saisonkalender. 29 n aBe -A KT I ON S P L A N Verpflichtend zu berücksichtigende Anforderung: I) Folgende Mindestanteile der beschafften Lebensmittel müssen aus biologischer/ökologischer Erzeugung54 entsprechend der aktuell gültigen EU-Rechtslage55 stammen. Die Mindestanteile be- ziehen sich auf den monetären Wert der im Kalenderjahr beschafften Lebensmittel: • Mind. 25 % ab dem Jahr 2023 • Mind. 30 % ab dem Jahr 2025 • Mind. 55 % ab dem Jahr 2030 Nachweis entweder a) entsprechende Zertifizierung des Bieters auf das Merkmal „biologische/ökologische Erzeugung“ und Angabe der Kontrollstelle oder b) ein gleichwertiger Nachweis. Während der Vertragslaufzeit ist der Nachweis über einen entsprechenden Hinweis auf den Liefer- scheinen und Rechnungen zu erbringen, dass die Produkte aus biologischer/ökologischer Erzeugung stammen. II) Die beschafften Lebensmittel tierischen Ursprungs müssen die Anforderungen des österrei- chischen Tierschutzgesetzes und der 1. Tierhaltungsverordnung erfüllen, etwa in Bezug auf die erlaubten Haltungssysteme, die erlaubten Eingriffe oder den geforderten Platzbedarf. III) Bei der Beschaffung von Schweinefleisch, Fleischzubereitungen aus Schweinefleisch, Faschier- tem aus Schweinefleisch und Wurst bzw. Fleischverarbeitungsprodukten aus Schweinefleisch muss der unten genannte Mindestanteil von Tieren stammen, bei deren Haltung jedenfalls die folgenden Anforderungen eingehalten wurden: • Falls Ferkel kastriert und die Schwänze von Tieren kupiert wurden, so erfolgte dies mit postope- rativ wirksamer Schmerzbehandlung. • Die Gesamtfläche pro Tier betrug: - Mind. 0,7 m2, wenn das Tier max. 50 kg wog - Mind. 0,9 m2, wenn das Tier max. 85 kg wog - Mind. 1,1 m2, wenn das Tier mehr als 85 kg wog • Mind. 40 % der geforderten nutzbaren Gesamtfläche, auf denen die Tiere gehalten wurden, war geschlossen56 und eingestreut. • Den Tieren stand jederzeit ausreichend Beschäftigungsmaterial zumindest in Form von Stroh oder Heu zur Verfügung. • Die Einstreu und das Beschäftigungsmaterial waren trocken, sauber und augenscheinlich frei von Pilzbefall. Einstreu und Beschäftigungsmaterial wurden sorgfältig gelagert und vor Verunreinigun- gen geschützt.
54 Im biologischen Landbau ist der Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen gemäß VO (EU) 2018/848 verboten.
55 VO (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologi- schen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl Nr. L 150 vom 14.06.2018, S. 1.
56 Drainageelemente mit einem Perforationsanteil von maximal 5 % gelten als geschlossene Fläche. naB e -AKTIO NS PLAN Die Mindestanteile beziehen sich auf den monetären Wert des im Kalenderjahr beschafften Schwei- nefleischs inkl. der Fleischzubereitungen aus Schweinefleisch, dem Faschierten aus Schweinefleisch und der Wurst bzw. den Fleischverarbeitungsprodukten aus Schweinefleisch: • Mind. 5 % ab dem Jahr 2021 • Mind. 25 % ab dem Jahr 2023 • Mind. 50 % ab dem Jahr 2025 • 100 % ab dem Jahr 2030 Nachweis entweder a) Bestätigung des Bieters an der Teilnahme an einem Qualitätssicherungsprogramm der AMA. Während der Auftragsausführung Bestätigung auf dem Lieferschein und der Rechnung, dass das Zusatzmodul „Mehr Tierwohl“ erfüllt wird, b) Angabe der Standorte der landwirtschaftlichen Betriebe, von denen das Fleisch bezogen wird inkl. Bestätigung einer unabhängigen/akkreditierten Kontrollstelle, dass die Anforderungen ein- gehalten werden, oder c) ein gleichwertiger Nachweis. IV) Bei der Beschaffung von Fleisch vom Rind, Kalb und/oder Schwein sowie von Fleischzubereitungen, Faschiertem und Wurst bzw. Fleischverarbeitungsprodukten aus Rind-, Kalb- und/oder Schweine- fleisch muss der unten genannte Mindestanteil aus Tierhaltung mit GVO57-freier Fütterung stammen: • Mind. 5 % ab dem Jahr 2021 • Mind. 40 % ab dem Jahr 2023 • 100 % ab dem Jahr 2025 Nachweis entweder a) entsprechende Zertifizierung des Bieters auf das Merkmal „Gentechnikfreiheit“ und Angabe der Kontrollstelle58 oder b) ein gleichwertiger Nachweis. Während der Vertragslaufzeit ist der Nachweis über einen entsprechenden Hinweis auf den Liefer- scheinen und Rechnungen zu erbringen, dass die Produkte aus GVO-freier Fütterung stammen, z. B. „ohne Gentechnik“ oder OGT oder ein ähnlicher Begriff (z. B. AMA OGT).
57 GVO = Gentechnisch veränderte Organismen
58 Jeder Anbieter eines Lebensmittels, der dies als gentechnik-frei auslobt (unabhängig davon, ob am Etikett, mit Kontrollzeichen oder auch nur auf dem Lieferschein), muss ent- sprechend zertifiziert sein. 31 n aBe -A KT I ON S P L A N Tab. 13: Spezifikationen für die zu beschaffenden Lebensmittel (sowohl Lebensmittel aus biologisch/ökologischer Erzeugung als auch aus konventioneller Erzeugung) Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN a) AMA-Gütesiegel oder Frischeier mit Schale, Flüssigeier und Eipulver stammen aus b) Biozertifikat oder Freiland- oder Bodenhaltung. c) Zertifikat einer unabhängigen/akkreditierten Kontrollstelle oder d) ein gleichwertiger Nachweis a) AMA-Gütesiegel oder Frischeier mit Schale, Flüssigeier und Eipulver stammen nicht b) Biozertifikat oder von schnabelbehandelten Legehennen. c) Zertifikat einer unabhängigen/akkreditierten Kontrollstelle oder d) ein gleichwertiger Nachweis a) Nachweis des Bieters über eine entsprechende Zertifizierung auf das Merkmal „Gentechnikfreiheit“ und Angabe der Kontroll- Frischeier mit Schale, Flüssigeier und Eipulver, Milch und Milch- stelle60 oder produkte, Hühner- und Putenfleisch sowie Fleischzubereitun- b) ein gleichwertiger Nachweis. gen, Faschiertes und Wurst bzw. Fleischverarbeitungsprodukte aus Hühner- und Putenfleisch stammen aus Tierhaltung mit Während der Vertragslaufzeit ist der Nachweis über einen ent- GVO59-freier Fütterung. sprechenden Hinweis auf den Lieferscheinen und Rechnungen zu erbringen, dass die Produkte aus GVO-freier Fütterung stammen, z. B. „ohne Gentechnik“ oder OGT. a) Bestätigung des Bieters an der Teilnahme an einem Qualitäts- sicherungsprogramm der AMA, Frischeier mit Schale, Flüssigeier und Eipulver, Hühner-, Puten-, b) Angabe der Standorte der landwirtschaftlichen Betriebe, von Rind-, Kalb- und Schweinefleisch stammen von Betrieben, die Mit- denen die Erzeugnisse bezogen werden, inkl. Bestätigung der glied eines anerkannten Tiergesundheitsdienstes sind. Mitgliedschaft in einem anerkannten Tiergesundheitsdienst oder c) ein gleichwertiger Nachweis. Fleisch, Fleischzubereitungen, Faschiertes sowie Wurst bzw. Fleischverarbeitungsprodukte stammt/stammen von Tieren, bei deren Haltung jedenfalls die folgenden Anforderungen für die jeweilige Tierart eingehalten wurden: a) AMA-Gütesiegel oder • Kalb: Falls Tiere enthornt wurden, wurde die Enthornung mit b) Biozertifikat oder lokaler Betäubung durchgeführt. c) Zertifikat einer unabhängigen/akkreditierten Kontrollstelle oder • Hühner und Puten: Besatzdichte bei Masthühnern max. 30 kg/ m2, bei Truthühnern max. 40 kg/m2. d) ein gleichwertiger Nachweis • Lämmer und Kitze: Schwanzkupieren, Kastration und Zerstörung der Hornanlage (Ziege) erfolgte mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung.
59 GVO = Gentechnisch veränderte Organismen
60 Jeder Anbieter eines Lebensmittels, der dies als gentechnik-frei auslobt (unabhängig davon, ob am Etikett, mit Kontrollzeichen oder auch nur auf dem Lieferschein), muss ent- sprechend zertifiziert sein. 32 naB e -AKTIO NS PLAN Rindfleisch, Fleischzubereitungen aus Rindfleisch, Faschiertes aus Rindfleisch, Wurst bzw. Fleischverarbeitungsprodukte aus Rindfleisch stammt/stammen von Tieren, bei deren Haltung jeden- falls die folgenden Anforderungen eingehalten wurden: • Die Tiere wurden in Gruppen gehalten. • Falls Tiere enthornt wurden, wurde die Enthornung mit lokaler a) AMA-Gütesiegel mit Bestätigung des Produzenten62, dass er Betäubung durchgeführt. eines der folgenden freiwilligen Zusatzmodule erfüllt: „Mehr Tierwohl“, „Almhaltung“ oder „Weidehaltung“ oder • Die Gesamtfläche pro Tier betrug: b) Biozertifikat oder - Mind. 3,0 m2, wenn das Tier max. 350 kg wog c) Zertifikat einer unabhängigen/akkreditierten Kontrollstelle oder - Mind. 3,6 m2, wenn das Tier max. 500 kg wog d) ein gleichwertiger Nachweis - Mind. 4,2 m2, wenn das Tier mehr als 500 kg wog • Mind. 40 % der geforderten nutzbaren Gesamtfläche, auf denen die Tiere gehalten wurden, war geschlossen61 und eingestreut. Die Einstreu war trocken, sauber und augenscheinlich frei von Pilzbefall. Das Material wurde sorgfältig gelagert und vor Ver- unreinigungen geschützt. a) Global G.A.P.-Zertifikat oder Milch und Milchprodukte, Obst, Gemüse und Kartoffeln erfül- b) Biozertifikat oder len die Anforderung der guten landwirtschaftlichen Praxis gemäß VO (EU) Nr. 1306/201363. c) AMA-Gütesiegel oder d) ein gleichwertiger Nachweis Fisch stammt aus regionalen Gewässern oder aus nachhaltiger artspezifischer Aquakultur. Bei der nachhaltigen artspezifischen Aquakultur wurden jedenfalls folgende Anforderungen eingehalten: • Die Tiere wurden vor der Schlachtung fachgerecht betäubt.64 a) Rückverfolgbarkeit auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen bis zum Gewässer bzw. der Aquakulturanlage • Die Wasserqualität65 entsprach den physiologischen Anforde- und rungen der jeweiligen Fischart. b) Zertifikat einer unabhängigen/akkreditierten Kontrollstelle • Handling, Fütterung und Transport der Fische erfolgten artspe- zifisch und stressreduziert. • Die Besatzdichte entsprach den artspezifischen Anforderungen. VERPFLICHTENDE VERTRAGSBEDINGUNG Für den Transport werden als Überverpackung Mehrwegsysteme Beschreibung des Verpackungssystems und Bestätigung des Liefe- oder Kartonverpackungen genutzt. ranten
61 Drainageelemente mit einem Perforationsanteil von maximal 5 % gelten als geschlossene Fläche.
62 Die Einhaltung freiwilliger Zusatzmodule wird derzeit lediglich durch eine Bestätigung des Produzenten erbracht. Diese ist bei Lieferungen durch einen Großhändler lückenlos für die gesamte Lieferung nachzuweisen, sofern nicht zwischen Produzenten und Abnehmer eine derartige Bestätigung ausgetauscht wurde.
63 VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, Art. 93 und Anhang II.
64 Siehe z. B. www.wko.at/agrarhandel: PDF zur Schlachtung & Verarbeitung von Fischen
65 Jedenfalls in Bezug auf den Gehalt an O2, NH4, NO2, NO3, CO2, Eisen, den pH-Wert und den Gesamtgasdruck. 33 n aBe -A KT I ON S P L A N OPTIONALE ZUSCHLAGSKRITERIEN Zusätzliche Punkte können vergeben werden für einen höheren Anteil an Lebensmitteln aus biologischer/ökologischer Erzeugung Kennzeichnung des Produkts entsprechend VO (EU) Nr. 2018/848 entsprechend VO (EU) Nr. 2018/848. Zusätzliche Punkte können vergeben werden für tierische Lebens- mittel, die von Tieren stammen, bei deren Haltung anspruchsvollere a) Zertifikat einer unabhängigen/akkreditierten Kontrollstelle oder Tierwohl-Kriterien berücksichtigt wurden, z. B. größere Gesamtflä- b) ein gleichwertiger Nachweis chen pro Tier. Zusätzliche Punkte können vergeben werden für Lebensmittel, die AMA-Gütesiegel, geschützte Herkunftsbezeichnung g. U.; g. g. A.; aus Qualitätssicherungssystemen stammen, die von der EU an- g. t. S66 (entsprechender Eintrag in der Datenbank DOOR67) oder erkannt sind und bei denen Kontrollen durch unabhängige Stellen gleichwertiger Nachweis erfolgen. 6.2 Verpflegungsdienstleistungen Die Spezifikationen richten sich an die Gemeinschaftsverpflegung in Großküchen sowie das Catering für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen. Empfehlungen: Das verwendete Obst und Gemüse sollte soweit möglich am Ort der Verpflegungsdienst- leistung saisonal sein. Saisonal ist Obst und Gemüse dann, wenn das in Aussicht genommene Verbrauchs- datum mit dem im Saisonkalender ausgewiesenen Datum für reifes Obst und Gemüse übereinstimmt.68 Die Bio-Zertifizierung von Gemeinschaftsverpflegungen wird empfohlen. So kann im Rahmen der vorge- schriebenen jährlichen Bio-Kontrolle der verpflichtende Bio-Anteil überprüft werden. Verpflichtend zu berücksichtigende Anforderung: • Bei Verpflegungsdienstleistungen ist der Speiseplan bzw. der Menüplan so zu gestalten, dass eine ge- sunde und bedarfsgerechte Ernährung sichergestellt wird69. Speziell bei Fleischgerichten ist darauf zu achten, dass Fleisch in hoher Qualität verwendet wird und dass die Portionsmenge an Fleisch den Empfehlungen der Ernährungswissenschaft angepasst ist. • Auf fettarme und nährstoffschonende Zubereitungsarten wie Dünsten, Dampfgaren (bei Gemüse) und Schmoren, Kochen, Braten, Grillen, Dünsten (bei Fleisch bzw. Fisch) muss geachtet werden.
66 Die Abkürzungen bedeuten: geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.), geschützte geografische Angabe (g. g. A.), garantiert traditionelle Spezialität (g. t. S.).
67 Siehe: Datenbank DOOR
68 Saisonal = Lagerprodukte und Produkte, die zur Haupterntezeit verarbeitungs- bzw. verzehrreif in Österreich geerntet werden (inkl. witterungsbedingte Schwankungsbreite von 2 bis 3 Wochen Vor- und Nachsaison). Zum Saisonkalender.
69 Siehe auch die österreichische Ernährungspyramide. 34 naB e -AKTIO NS PLAN Tab. 14: Spezifikationen für die Beschaffung von Verpflegungsdienstleistungen Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN Die verwendeten Lebensmittel müssen den in im Abschnitt 6.1 Schriftliche Beschreibung des Bieters, wie er sicherstellen will, dargestellten Anforderungen an Lebensmittel entsprechen. (Sie- dass die verwendeten Lebensmitteln den in Abschnitt 6.1 darge- he dazu die „Verpflichtend zu berücksichtigenden Anforderungen“ stellten Anforderungen entsprechen. in Abschnitt 6.1 (Bio-Anteil und Tierschutzgesetz) sowie die Tab. 13). In den Großküchen der öffentlichen Hand ist täglich mindestens Schriftliche Beschreibung des Bieters, wie er sicherstellen wird, ein vegetarisches oder veganes Hauptgericht anzubieten, das dass saisonale und regionale Zutaten verwendet werden und min- saisonal und regional ist und mindestens eine Hauptzutat aus bio- destens eine Hauptzutat aus biologischer Erzeugung entsprechend logischer/ökologischer Erzeugung enthält („Klimateller“). VO (EU) Nr. 2018/848 stammt. Verwendetes Besteck, Geschirr, verwendete Tischdecken etc. sind Schriftliche Beschreibung des Material des Bestecks, Geschirrs und wiederverwendbar. der Tischdecken und ihrer Reinigung Kaffee und schwarzer Tee stammen aus fairem Handel. Zertifikat (z. B. EZA, FAIRTRADE) oder gleichwertiger Nachweis VERPFLICHTENDE VERTRAGSBEDINGUNG Eine Information über die Herkunft von Fleisch, Eiern und Milch (An- Zertifikat gem. AMA-Richtlinie über die transparente Herkunfts- gabe mind. mit „Österreich“, „EU“ oder „Nicht-EU“) muss nahe des kennzeichnung in der Gemeinschaftsverpflegung oder gleichwerti- Verabreichungsplatzes gut sichtbar aufliegen70. Für Fleisch bedeutet ger Nachweis Herkunft, wo die Tiere geboren, gemästet und geschlachtet wurden. Fleisch, Eier und Milch aus biologischer/ökologischer Erzeugung Schriftliche Beschreibung des Bieters, wie die Ausweisung voraus- entsprechend VO (EU) Nr. 2018/848 sind auszuweisen (Angabe sichtlich aussehen wird und wie er sicherstellen wird, dass die mind. „Bio-Milch“, „Bio-Fleisch“, „Bio-Eier“). Ausweisung zuverlässig erfolgt. Schriftliche Darstellung des Bieters, in welcher Form das Leitungs- Leitungswasser ist gratis anzubieten. wasser gratis angeboten werden soll und wie er sicherstellen will, dass es regelmäßig nachgefüllt wird. Schriftliche Beschreibung, wie sichergestellt werden soll, dass die Die Abfalltrennung entspricht den Vorgaben des öffentlichen Ent- Abfalltrennung die Vorgaben des öffentlichen Entsorgungssystems sorgungssystems.71 erfüllt. Für den Transport werden als Überverpackung Mehrwegsysteme Beschreibung des Verpackungssystems und Bestätigung des oder Kartonverpackungen genutzt. Lieferanten Vom Auftragnehmer werden aus der vorgegebenen Checkliste (Siehe Tab. 15) mindestens fünf Maßnahmen zur Vermeidung von Vorlage der ausgefüllten Checkliste Lebensmittelabfällen umgesetzt. OPTIONALE ZUSCHLAGSKRITERIEN Schriftliche Beschreibung des Bieters: Angabe des Mindestanteils Zusätzliche Punkte können vergeben werden für einen höheren der Lebensmittel aus biologischer/ökologischer Erzeugung und Anteil an Lebensmitteln aus biologischer/ökologischer Erzeugung Darstellung, wie sichergestellt wird, dass der Mindestanteil der entsprechend VO (EU) Nr. 2018/848. entsprechend VO (EU) Nr. 2018/848 gekennzeichneten Produkte über die Vertragslaufzeit hinweg aufrecht erhalten wird.
70 Siehe auch Informationen der Initiative „Gut zu wissen“.
71 Gelten für die Verpflegung in Krankenhäusern und Pflegeheimen separate Vorschriften zur Abfallentsorgung, so sind diese zu berücksichtigen. 35 n aBe -A KT I ON S P L A N Tab. 15: Checkliste mit Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen Checkliste mit Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen
1 Beratungsangebot der BMK-Initiative „United against Waste“ nutzen Dauerbeobachtung von Lebensmittelabfällen (Messmethodik und Hilfsmittel z. B. von United against Waste): Beispielswei- 2 se Überprüfung der Standardportionen – Verwiegen der einzelnen Komponenten der Gerichte und Analyse der Tellerreste
3 Portionsgrößen für Gäste wählbar machen
4 Servieren kleinerer Portionen und Angebot eines kostenlosen Nachschlags
5 Variable Beilagenauswahl
6 Getränke nach Bedarf etwa aus Automaten und Zapfsystemen
7 Mitnahmeboxen für Zuhause aktiv anbieten
8 Anpassen der Gebindegrößen am Buffet (flachere oder teilbare Buffetgebinde)
9 Bezeichnung der Speisen am Buffet möglichst klar mit Zutaten und Gewürzen
10 Reduktion essbarer Dekoration (besser dekorative Öle, Nudeln und Einkochgläser)
11 Frische Zubereitung durch Front-Cooking
12 Behältnisse in der Küche: Verwertbares von Unverwertbarem trennen
13 Zubereitungsreste vakuumieren und für spätere Verarbeitung einfrieren Interne Schulungen für Mitarbeiter/innen dazu, wie möglichst alle Teile der Lebensmittel verwendet werden und aus 14 vermeintlichem Abfall schmackhafte Gerichte hergestellt werden können (Gemüse wird zu Laibchen)
15 Weniger vorproduzieren
16 Weitergabe der nicht ausgegebenen Speisen als Spende
17 Mitarbeiter/innen anregen, eigene Ideen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen zu entwickeln und einzubringen
18 Lagercheck – first in, first out Quelle: United against Waste: „Lebensmittelabfälle vermeiden – Kosten sparen und Umwelt schützen, Einspartipps & Serviceangebote für Gastronomie und Hotellerie“, 2015 36 naB e -AKTIO NS PLAN Reinigung KATEGORIE A Verbrauchsprodukte & Veranstaltungen
7 Spezifikationen für die Beschaffung von Reinigungsmitteln und -dienstleistungen Die Spezifikationen gelten für die Beschaffung folgender 4. Handgeschirrspülmittel, die unter den Geltungs- Reinigungsmittel und -dienstleistungen: bereich des Beschlusses (EU) 2017/1217 der Kom- mission oder der Richtlinie UZ 19 des Österreichi- 1. Reinigungsmittel für harte Oberflächen (All- schen Umweltzeichens fallen. zweckreiniger, die zur normalen Unterhaltsreinigung 5. Waschmittel (für haushaltsübliche und gewerbliche von harten Oberflächen in Innenräumen bestimmt Waschmaschinen), die unter den Geltungsbereich sind, beispielsweise für Wände, Böden und andere der Beschlüsse (EU) 2017/1218 oder 2017/1219 der feste Oberflächen, Küchenreiniger, Fensterreiniger Kommission oder der Richtlinien UZ 21 oder UZ 68 und Sanitärreiniger), die unter den Geltungsbereich des Österreichischen Umweltzeichens fallen. des Beschlusses (EU) 2017/1217 der Kommission oder der Richtlinie UZ 30 des Österreichischen Um- 6. Reinigungsdienstleistungen weltzeichens fallen. Die Spezifikationen gelten nicht für die Beschaffung 2. Bodenpflegemittel (Bodenwischpflegemittel) für von Mitteln für Spezialanwendungen (Desinfektion, Be- die Unterhaltsreinigung, die unter den Geltungsbe- schichtung und Grundreinigung von Fußböden etc.). reich des Beschlusses (EU) 2017/1217 der Kommis- Bestehen Zweifel, ob es sich um eine Unterhaltsreini- sion oder der Richtlinie UZ 63 des Österreichischen gung oder um Spezialanwendungen handelt, so wird für Umweltzeichens fallen. die Abgrenzung zwischen den Reinigungsarten bei der 3. Haushaltsähnliche und gewerbliche Maschinen- Oberflächenreinigung auf die ÖNORM D 221072 verwie- geschirrspülmittel (inkl. Klarspülmittel), die unter sen. den Geltungsbereich der Beschlüsse (EU) 2017/1215 oder 2017/1216 der Kommission oder der Richtlinien Die Spezifikationen für die Beschaffung von Reinigungs- UZ 20 oder UZ 67 des Österreichischen Umwelt- mitteln stellen sicher, dass die beschafften Reinigungs- zeichens fallen. mittel weder für die menschliche Gesundheit noch für
72 ÖNORM D 2210 vom 15.10.2018: „Reinigungsleistungen – Allgemeine Bestimmungen für die Reinigung von Oberflächenmaterialien, Werkvertragsnorm“. ÖNORM D 2210 enthält Verfahrens- und Vertragsbestimmungen für die Ausführung von Reinigungsleistungen an Boden-, Wand- und Deckenbelägen im Innen- und Außenbereich. Im Anhang sind Reinigungsarten (u. a. die Unterhaltsreinigung) und –verfahren für verschiedene Oberflächen beschrieben. Die ÖNORM D 2210 kann kostenfrei etwa auf der Webseite der WKO heruntergeladen werden. 37 n aBe -A KT I ON S P L A N die Umwelt gefährlich sind. So enthalten sie beispiels- die Reinigungsdienstleistungen von gut geschulten Mit- weise kein Mikroplastik73. Zudem sind sie ressourcenef- arbeiter/innen erbracht werden. Die dabei verwendeten fizient verpackt. Die Spezifikationen für die Beschaffung Reinigungsmittel belasten die menschliche Gesundheit von Reinigungsdienstleistungen zielen darauf ab, dass und die Umwelt vergleichsweise wenig. 7.1 Reinigungsmittel für harte Oberflächen Tab. 16: Spezifikation für die Beschaffung von Reinigungsmitteln für harte Oberflächen Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION a) Zertifizierung des Produkts mit dem EU-Ecolabel oder dem Österreichischen Umweltzeichen oder Reinigungsmittel für harte Oberflächen müssen zumindest die An- forderungen des EU-Ecolabels oder des Österreichischen Umwelt- b) das Reinigungsmittel ist in der Datenbank Öko-Rein enthalten zeichens an die Inhaltsstoffe und die Verpackung erfüllen. (www.oekorein.at) oder c) ein gleichwertiger Nachweis 7.2 Bodenpflegemittel für die Unterhaltsreinigung Tab. 17: Spezifikation für die Beschaffung von Bodenpflegemitteln für die Unterhaltsreinigung Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION a) Zertifizierung des Produkts mit dem EU-Ecolabel oder dem Bodenpflegemittel (Bodenwischpflegemittel) für die Unterhaltsreini- Österreichischen Umweltzeichen oder gung müssen zumindest die Anforderungen des EU-Ecolabels oder b) das Reinigungsmittel ist in der Datenbank Öko-Rein enthalten des Österreichischen Umweltzeichens an die Inhaltsstoffe und die oder Verpackung erfüllen. c) ein gleichwertiger Nachweis
73 Beschluss (EU) 2017/1217 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Reinigungsmittel für harte Oberflächen, ABl Nr. L 180 vom 12.07.2017 S. 45: „Mikroplastik“ ist wie folgt definiert: Partikel mit einer Größe von weniger als 5 mm eines unlöslichen, makromolekularen Kunststoffs, der durch eines der folgenden Verfahren gewonnen wird: a) ein Polymerisationsverfahren, wie z. B. Polyaddition oder Polykondensation oder ein ähnliches Verfahren, bei dem Monomere oder andere Ausgangsstoffe verwendet werden, b) chemische Modifikation natürlicher oder synthetischer Makromoleküle, c) mikrobielle Fermentation. 38 naB e -AKTIO NS PLAN 7.3 Maschinengeschirrspülmittel (gewerbliche und haushaltsähnliche) Tab. 18: Spezifikation für die Beschaffung von Maschinengeschirrspülmitteln Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION a) Zertifizierung des Produkts mit dem EU-Ecolabel oder dem Österreichischen Umweltzeichen oder Maschinengeschirrspülmittel (inkl. Klarspülmittel) müssen zumindest die Anforderungen des EU-Ecolabels oder des Österreichischen Um- b) das Reinigungsmittel ist in der Datenbank Öko-Rein enthalten weltzeichens an die Inhaltsstoffe und die Verpackung erfüllen. oder c) ein gleichwertiger Nachweis 7.4 Handgeschirrspülmittel Tab. 19: Spezifikation für die Beschaffung von Handgeschirrspülmitteln Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION a) Zertifizierung des Produkts mit dem EU-Ecolabel oder dem Österreichischen Umweltzeichen oder Handgeschirrspülmittel müssen zumindest die Anforderungen des EU-Ecolabels oder des Österreichischen Umweltzeichens an die In- b) das Reinigungsmittel ist in der Datenbank Öko-Rein enthalten haltsstoffe und die Verpackung erfüllen. oder c) ein gleichwertiger Nachweis 7.5 Waschmittel (gewerbliche und solche für haushaltsübliche Waschmaschinen) Tab. 20: Spezifikation für die Beschaffung von Waschmitteln Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION a) Zertifizierung des Produkts mit dem EU-Ecolabel oder dem Waschmittel (gewerbliche und solche für haushaltsübliche Wasch- Österreichischen Umweltzeichen oder maschinen) müssen zumindest die Anforderungen des EU-Ecolabels b) das Reinigungsmittel ist in der Datenbank Öko-Rein enthalten oder des Österreichischen Umweltzeichens an die Inhaltstoffe und oder die Verpackung erfüllen. c) ein gleichwertiger Nachweis 39 n aBe -A KT I ON S P L A N 7.6 Reinigungsdienstleistungen Hinweis: Im Vergabeverfahren für Reinigungsdienstleistungen müssen die in der ÖNORM D 205074 dargestellten plausiblen Leistungswerte in m2/h berücksichtigt werden. Tab. 21: Spezifikationen für die Beschaffung von Reinigungsdienstleistungen Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION Die in der Unterhaltsreinigung verwendeten Reinigungsmittel müssen den in den Tab. 17 bis Tab. 21 dargestellten Kriterien für Produktinformation der verwendeten Reinigungsmittel Reinigungsmittel entsprechen.75 VERPFLICHTENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN Im Rahmen der Müllentleerung ist sicherzustellen, dass Altstoffe Schriftliche Erläuterung, wie der Bieter sicherstellt, dass seine wie Textilien, Papier, Metalle und Glas getrennt gesammelt und in Reinigungskräfte die entsprechenden Altstoffe getrennt sam- den dafür vorgesehenen Abfalltonnen entsorgt werden76. meln. Das eingesetzte gewerbliche Reinigungspersonal muss zu- mindest über folgende Kenntnisse verfügen: Basiskurs gemäß ÖNORM D 204077 oder gleichwertig. Die Qualifikation des ein- gesetzten gewerblichen Reinigungspersonals vor Ort muss nach Liste des eingesetzten Personals einschließlich der Ausbildung
3 Monaten ab Leistungsbeginn oder, bei einem Wechsel des ge- werblichen Personals, 3 Monate ab erstmaligem Einsatz im Ob- jekt erfüllt sein und nachgewiesen werden. OPTIONALE ZUSCHLAGSKRITERIEN Zusätzliche Punkte können vergeben werden entsprechend dem Anteil des für die ausgeschriebene Reinigungsleistung eingesetz- Liste des für die ausgeschriebene Reinigungsleistung vorgese- ten Reinigungspersonals, das über den Basiskurs hinausgehende henen Reinigungspersonals einschließlich der über den Basis- Ausbildungen im Bereich der Denkmal-, Fassaden- und Gebäude- kurs hinausgehenden Ausbildungen reinigung gemäß ÖNORM D 2040 oder gleichwertig absolviert hat. Produktinformation zu den verwendeten Müllsäcken inkl. der Zusätzliche Punkte können vergeben werden entsprechend dem Angabe, wie hoch der Anteil an Recyclingmaterial in den Müll- Anteil an Recyclingmaterial in den eingesetzten Müllsäcken. säcken ist.
74 ÖNORM D 2050 vom 01.01.2017 „Reinigungsleistungen – Quadratmeterleistungen in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung“. Die ÖNORM D 2050, die kostenfrei etwa auf der Webseite der WKO heruntergeladen werden kann, legt die maximalen Quadratmeterleistungen (m2-Leistungen) fest, die Arbeitnehmer/innen je nach Tätigkeiten und Anforderungen ihrer Arbeitgeber zu erbringen haben. Das primäre Ziel ist dabei der Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Überforderung.
75 Diese Spezifikation ist nur dann in der Ausschreibung von Reinigungsdienstleistungen zu berücksichtigen, wenn der Dienstleister die Reinigungsmittel zur Verfügung stellt. Beschafft der öffentliche Auftraggeber die Reinigungsmittel und stellt sie dem Reinigungsdienstleister zur Verfügung, so sind bei der Beschaffung der Reinigungsmittel die in Abschnitt 7.1 – 7.5 dargestellten Spezifikationen zu berücksichtigen.
76 Eine Voraussetzung für die getrennte Abfallsammlung sind geeignete Sammelbehältnisse. Die dafür notwendigen Trennsysteme sind vom Auftraggeber bereitzustellen.
77 ÖNORM D 2040 vom 01.06.2016 „Reinigungsleistungen – Ausbildungen und Ausbildungsstätten in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung sowie Hausbetreuung“. Die ÖNORM D 2040, die kostenfrei etwa auf der Webseite der WKO heruntergeladen werden kann, enthält Mindestanforderungen an die Ausbildungen und Ausbildungsstätten in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung sowie Hausbetreuung. 40 naB e -AKTIO NS PLAN Zusätzliche Punkte können vergeben werden, wenn der Bieter ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem bei Leistungsbeginn implementiert hat. Vorschlag: EMAS: 100 % der Punkte, die der a) Gültige Umwelterklärung gemäß EMAS78 oder ISO Auftraggeber für das Kriterium „Bieter verfügt über ein zertifi- 14001:201579 oder ziertes Umweltmanagementsystem“ vorsieht EN ISO 14001: 80 % b) ein gleichwertiger Nachweis80 der Punkte, die der Auftraggeber für das Kriterium „Bieter verfügt über ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem“ vorsieht
78 VO (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG und Verordnung (EU) 2017/1505 der Kommission vom 28. August 2017 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS).
79 ÖNORM EN ISO 14001:2015, Umweltmanagementsysteme - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2015).
80 Gemäß § 87 Abs. 2 BVergG 2018 muss der Auftraggeber gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens anerkennen. Darüber hinaus muss der Auftraggeber andere Nachweise für (gleichwertige) Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, wenn der Bieter nachweist, dass er keinen Zugang zu den betreffen- den Bescheinigungen hatte oder dies aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nicht fristgerecht erlangen konnte. 41 n aBe -A KT I ON S P L A N Strom KATEGORIE A Verbrauchsprodukte & Veranstaltungen
8 Spezifikationen für die Beschaffung von Strom Die Bundesregierung verfolgt die Ziele, dass die Bundes- • Es muss einen Mindestanteil Strom aus Photovoltaik ministerien ab dem Jahr 2021 zu 100 % Strom beziehen, beinhalten. der mit dem Österreichischen Umweltzeichen zertifiziert • Der getrennte Handel von Herkunftsnachweisen und ist (UZ46)81, und dass der Stromverbrauch in Österreich bis Strom ist nicht zulässig. Dem Stromhändler ist es nicht zum Jahr 2030 zu 100 % aus erneuerbaren Energiequellen82 erlaubt, Strom aus nicht erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird (national/bilanziell)83. durch Zukauf von Herkunftsnachweisen – etwa für Strom aus Wasserkraft aus Norwegen – als Strom aus erneuer- Strom, der den Anforderungen des Österreichischen Um- baren Energiequellen zu verkaufen. weltzeichens entspricht („Grüner Strom“), zeichnet sich u. a. durch Folgendes aus: Die folgenden Spezifikationen sehen für die Bundesministe- rien die Beschaffung von „Grünem Strom“ vor. Für alle wei- • Er stammt zur Gänze aus den erneuerbaren Energie- teren Auftraggeber im Geltungsbereich des naBe-Aktions- trägern Biomasse (fest, flüssig und gasförmig), Geo- plans sehen sie die schrittweise Erhöhung des Anteils von thermie, Sonne, Wasser und Wind. „Grünem Strom“ vor. Verpflichtende Anforderungen: Gemäß nachfolgender Tabelle muss ein Mindestanteil der neu beschaff- ten Stromprodukte die nachfolgenden Anforderungen an „Grünen Strom“ erfüllen. Tab. 22 Geltungsbereich 2022-2023 2024-2025 2026-2027 2028-2029 Ab 2030 Bundesministerien einschließlich der 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % nachgeordneten Dienststellen Andere öffentliche Auftraggeber im 25 % 35 % 50 % 75 % 100 % Bundesbereich
81 Regierungsprogramm 2020-2024 „Aus Verantwortung für Österreich“, S. 106
82 Energie aus erneuerbaren Quellen wird definiert als Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Ener- gie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas, vgl. Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, Abl Nr. 140 vom 5.6.2009 S. 16.
83 Integrierter nationaler Energie- und Klimaplan für Österreich – Periode 2021-2030 – gemäß VO (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System für die Energieunion und den Klimaschutz. Wien, 18. Dezember 2019. 42 naB e -AKTIO NS PLAN 8.1 „Grüner Strom“ Tab. 23: Spezifikationen für die Beschaffung von „Grünem Strom“ Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION a) Bestätigung des Bieters, dass nur Herkunftsnachweise Der Strom stammt zu 100 % aus den erneuerbaren Energiequel- gemäß Ökostromgesetz84 bzw. für ausländische Anbieter len Biomasse (fest, flüssig und gasförmig), Geothermie, Sonne, gemäß Richtlinie 2009/28/EG85 verwendet werden. Wasser und Wind. b) ein gleichwertiger Nachweis a) Darstellung der von der OeMAG zugewiesenen Ökostrom- Das Stromprodukt darf die von der OeMAG86 zugewiesene Öko- menge und deren Aufteilung auf alle Tarife des Stromhänd- strommenge nur zu einem Anteil enthalten, der einer aliquoten lers oder Aufteilung auf alle Tarife des Stromhändlers entspricht. b) ein gleichwertiger Nachweis Auflistung der Kraftwerke, die Strom für das Stromprodukt Das Stromprodukt enthält zu mindestens 10 % Strom aus Kraft- liefern sollen, mit folgenden Angaben zu jedem Kraftwerk: werken, die nicht älter als 15 Jahre sind (ab Erstinbetriebnahme) Leistung, die dem Stromprodukt zugerechnet wird, Zeitpunkt oder in den letzten 15 Jahren revitalisiert bzw. erweitert wurden, ihrer Errichtung bzw. Revitalisierung/Erweiterung, und falls eine wobei das elektrische Arbeitsvermögen um mindestens 15 % ver- Revitalisierung/Erweiterung durchgeführt wurde, die dadurch größert wurde. erzielte Vergrößerung des Arbeitsvermögens. Das Stromprodukt darf keinen Strom aus Wasserkraftanlagen Darstellung, aus welchen Wasserkraftanlagen der Strom voraus- enthalten, der an der Ökostrombörse eingekauft wurde87. sichtlich stammen wird. Der Anteil an Strom aus Photovoltaik (PV-Strom) muss in dem Darstellung des Anteils an PV-Strom, der sich aus der aliquoten Stromprodukt mindestens 1 Prozentpunkt über dem Anteil an PV- Verteilung der von der OeMAG zugewiesenen Menge an PV- Strom liegen, der sich aus der aliquoten Verteilung der von der Strom ergibt und Darstellung des voraussichtlichen Anteils an OeMAG zugewiesenen Menge an PV-Strom ergibt. PV-Strom am angebotenen Stromprodukt. Der Gesamtanteil an Strom aus Wasserkraft darf bis zu 79 % Darstellung des Anteils an PV-Strom, der sich aus der aliquoten betragen, wenn der Strom aus Photovoltaik mindestens 1 Pro- Verteilung der von der OeMAG zugewiesenen Menge an PV- zentpunkt über der von der OeMAG zugewiesenen Menge an Strom ergibt und Darstellung des voraussichtlichen Anteils an Photovoltaikstrom liegt.88 Für jeden weiteren Prozentpunkt Pho- PV-Strom am angebotenen Stromprodukt sowie des voraussicht- tovoltaikstrom kann auch der Anteil an Strom aus Wasserkraft um lichen Anteils an Strom aus Wasserkraft. einen weiteren Prozentpunkt über dem Anteil von 79 % liegen89.
84 Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012) StF: BGBl. I Nr. 75/2011
85 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl Nr. L 140 vom 5.06.2009, S. 16
86 Abwicklungsstelle für Ökostrom AG
87 Wird Wasserkraftstrom an der Ökostrombörse eingekauft, ist nicht mehr feststellbar, aus welchem Kraftwerk der Strom stammt. Damit sind einzelne weitere naBe-Kriterien nicht mehr erfüllbar.
88 Die Anforderung zielt darauf ab, dass verstärkt auch Anlagen zur Stromproduktion aus neuen erneuerbaren Energien gebaut werden (PV-Anlagen, Windanlagen etc.).
89 Zum Beispiel kann bei einem Stromprodukt, das 5 Prozentpunkte über der von der OeMAG zugewiesenen Menge an Photovoltaikstrom liegt, der Anteil an Strom aus Wasserkraft 83 % betragen. 43 n aBe -A KT I ON S P L A N VERPFLICHTENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN Für die eingekaufte Energie wurden die dazugehörigen Her- kunftsnachweise miterworben. Der Lieferant stellt sicher, dass Schriftliche Beschreibung des Bieters, wie er sicherstellen wird, es zu keiner Doppelvermarktung der dazugehörigen Herkunfts- dass es zu keiner Doppelvermarktung der Herkunftsnachweise nachweise kommt. Die Herkunftsnachweise stammen aus der kommt. österreichischen Stromnachweisdatenbank oder einem gleich- wertigen System. Die Namen der Kraftwerke, aus denen die erzeugte bzw. ge- Schriftliche Beschreibung des Bieters, wie er sicherstellen wird, kaufte Energie stammt, sowie die Kraftwerkstypen und die be- dass ihm die Kraftwerke, aus denen die erzeugte bzw. gekaufte zogenen Energiemengen sind dem Auftraggeber während der Energie stammt, sowie die Kraftwerkstypen und die bezogenen Vertragslaufzeit spätestens 4 Monate nach Ablauf des Kalender- Energiemengen bekannt sind. jahres offenzulegen. 8.2 Restlicher Anteil an Strom (der nicht „Grüner Strom“ ist) Tab. 24: Spezifikationen für die Beschaffung von Strom, der nicht unter die oben genannten Anteile von „Grünem Strom“ fällt Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION a) Herkunftsnachweise gemäß Ökostromgesetz90 bzw. für aus- Beim Abschluss neuer Stromlieferverträge sind 100 % des Stroms ländische Anbieter gemäß Richtlinie 2009/28/EG91 oder aus erneuerbaren Energiequellen zu beschaffen. b) ein gleichwertiger Nachweis VERPFLICHTENDE VERTRAGSBEDINGUNG Während der Vertragslaufzeit muss der Auftragnehmer jeweils Schriftliche Beschreibung des Bieters, wie er sicherstellen wird, spätestens 4 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres die Her- dass ihm die Kraftwerke, aus denen die erzeugte bzw. gekaufte kunft des an den Auftraggeber gelieferten Stroms offenlegen und Energie stammt, bekannt sind, und dass es sich um Kraftwerke nachweisen, dass 100 % des Stroms aus erneuerbaren Energie- handelt, die 100 % erneuerbaren Strom produzieren. quellen stammt. OPTIONALES ZUSCHLAGSKRITERIUM Zusätzliche Punkte können vergeben werden für Strom, der die a) Zertifikat oder Anforderungen des Österreichischen Umweltzeichens, Richtlinie 46 „Grüner Strom“, oder gleichwertige Anforderungen erfüllt. b) ein gleichwertiger Nachweis
90 Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – SG 2012) StF: BGBl. I Nr. 75/2011
91 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl Nr. L 140 vom 5.06.2009, S. 16. 44 naB e -AKTIO NS PLAN Elektrogeräte KATEGORIE B Langlebigere Produkte bzw. Investitionsgüter
9 Spezifikationen für die Beschaffung von Elektrogeräten Im Folgenden sind Anforderungen an Backöfen und Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich Kochfelder, Dunstabzugshauben, Fernsehgeräte, Ge- Geräte (u. a. Backöfen und Kochmulden, Dunstabzugs- schirrspüler, Kaffeemaschinen, Kühl- und Gefriergerä- hauben, Fernsehgeräte, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Wä- te, Wäschetrockner und Waschmaschinen dargestellt. schetrockner und Waschmaschinen) beschaffen müssen, Die größten Umweltbelastungen im Lebensweg dieser die den Anforderungen an die Energieeffizienz laut § 95 Elektrogeräte werden in der Regel durch den Stromver- BVergG 2018 entsprechen. brauch bei der Gerätenutzung verursacht. Weitere we- sentliche Umweltbelastungen treten bei der Herstellung Eine Übersicht energieeffizienter Geräte finden Sie auf der Geräte auf. www.topprodukte.at Es sei hier darauf verwiesen, dass die zentralen öffent- Um die Geräte möglichst lange zu nutzen, wird die Re- lichen Auftraggeber 92 bei der Vergabe von Liefer- und paratur defekter Geräte empfohlen. Empfehlung: Es wird empfohlen, im Zuge der Beschaffung die Total-Costs-of-Ownership (TCO)93 zu berechnen. Auf www.nabe.gv.at/elektrogeraete finden Sie eine Berechnungshilfe.
92 Das sind die in Anhang III zum BVergG 2018 genannten öffentlichen Auftraggeber.
93 Das sind die Kosten, die dem öffentlichen Auftraggeber beim Erwerb, der Nutzung und der Entsorgung entstehen. 45 n aBe -A KT I ON S P L A N 9.1 Backöfen und Kochfelder Tab. 25: Die nachfolgenden Spezifikationen zielen auf eine Beschaffung von energieeffizienten und langlebigen Geräten ab. Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION Für Backöfen (Elektro/Gas, ohne Mikrowelle94), für jeden Produktinformation Garraum: Energieeffizienzklasse: mind. A+ Für Kochfelder: Energieverbrauch des elektrischen Kochfelds (ECelectric hob): max. 195 Wh/kg95 Energieeffizienz des Produktinformation gasbetriebenen Kochfelds (EEgas hob): mind. 60 % Die Verpackung darf keine halogenhaltigen Verbindungen (u. a. Produktinformation PVC) enthalten. VERPFLICHTENDE VERTRAGSBEDINGUNG Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Versorgung mit Schriftliche Erläuterung des Bieters, wie die kurzfristige Ersatzteilen für mind. 5 Jahre ab Kaufdatum gesichert ist. Versorgung mit Ersatzteilen sichergestellt wird. 9.2 Dunstabzugshauben Tab. 26: Die nachfolgenden Spezifikationen zielen auf eine Beschaffung von energieeffizienten, leisen und langlebigen Geräten ab. Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION Die Energieeffizienzklasse des Geräts muss mind. A betragen. Produktinformation Die Beleuchtungseffizienzklasse96 des Geräts muss mind. A be- Produktinformation tragen. Der Schallleistungspegel LWA des Geräts darf bei höchster Ein- Produktinformation stellung max. 60 dB (A) betragen. Die Verpackung darf keine halogenhaltigen Verbindungen (u. a. Produktinformation PVC) enthalten. VERPFLICHTENDE VERTRAGSBEDINGUNG Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Versorgung mit Ersatz- Schriftliche Erläuterung des Bieters, wie die kurzfristige Ver- teilen für mind. 5 Jahre ab Kaufdatum gesichert ist. sorgung mit Ersatzteilen sichergestellt wird.
94 Die Geräte, für die diese Anforderung gilt, sind in Artikel 1 der VO (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 definiert.
95 Der Energieverbrauch einer elektrischen Kochmulde (ECelectric hob) wird laut VO (EU) Nr. 66/2014 in einer normalisierten Messung (Wh/kg) unter Berücksichtigung aller Teile des Kochgeschirrs unter standardisierten Prüfbedingungen in Wh je kg erhitztes Wasser ermittelt und auf eine Dezimalstelle gerundet.
96 Die Beleuchtungseffizienz (lx/W) ergibt sich aus der durchschnittlichen Beleuchtungsstärke in Lux bezogen auf die elektrische Nennleistung des Beleuchtungssystems in Watt. 46 naB e -AKTIO NS PLAN 9.3 Fernsehgeräte Tab. 27: Die nachfolgenden Spezifikationen zielen auf eine Beschaffung von energieeffizienten und langlebigen Fernsehgeräten ab. Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION Es sind solche Fernsehgeräte zu beschaffen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer möglichst hohen Energieeffizienz- Produktinformation99 klasse97 erfüllen.98 Zum Zeitpunkt 06/2021 sind Geräte mit einer Energieeffizienzklasse F oder besser zu beschaffen. Die Verpackung darf keine halogenhaltigen Verbindungen Produktinformation (u. a. PVC) enthalten. VERPFLICHTENDE VERTRAGSBEDINGUNG Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Versorgung mit Schriftliche Erläuterung des Bieters, wie die kurzfristige Ersatzteilen für mind. 5 Jahre ab Kaufdatum gesichert ist. Versorgung mit Ersatzteilen sichergestellt wird. 9.4 Geschirrspüler Tab. 28: Die nachfolgenden Spezifikationen zielen auf eine Beschaffung von energieeffizienten, leisen und langlebigen Geschirrspülern ab. Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION Es sind solche Geschirrspüler zu beschaffen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer möglichst hohen Energieeffizienzklas- Produktinformation102 se100 erfüllen.101 Zum Zeitpunkt 06/2021 sind Geräte mit einer Energieeffizienzklasse C oder besser zu beschaffen. Der Schallleistungspegel des Geräts darf im Betrieb max. 44 Produktinformation dB(A) betragen. Die Verpackung darf keine halogenhaltigen Verbindungen (u. a. Produktinformation PVC) enthalten. VERPFLICHTENDE VERTRAGSBEDINGUNG Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Versorgung mit Schriftliche Erläuterung des Bieters, wie die kurzfristige Ersatzteilen für mind. 7 Jahre ab Kaufdatum gesichert ist. Versorgung mit Ersatzteilen sichergestellt wird.
97 Energieverbrauchsklassen A-G gelten ab Mitte März 2021. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission, ABl. Nr. L 315 vom 5.12.2019, S. 1
98 Welche Energieeffizienzklasse gefordert werden kann, muss in Abwägung mit anderen Faktoren wie z. B. der Verfügbarkeit entsprechender Geräte entschieden werden. 99 www.topprodukte.at enthält Informationen zu besonders energieeffizienten Produkten.
100 Energieverbrauchsklassen A-G gelten ab Mitte März 2021. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission, ABl. Nr. L 315 vom 5.12.2019, S. 1
101 Welche Energieeffizienzklasse gefordert werden kann, muss in Abwägung mit anderen Faktoren wie z. B. der Verfügbarkeit entsprechender Geräte entschieden werden. 102 www.topprodukte.at enthält Informationen zu besonders energieeffizienten Produkten. 47 n aBe -A KT I ON S P L A N 9.5 Kaffeemaschinen Verpflichtend zu berücksichtigende Anforderung: Bei den Kaffeemaschinen liegen die größten Umweltbe- lastungen im Stromverbrauch während der Nutzung, in der Herstellung des Geräts und in der Herstellung der Kaffeeverpackung. Frischmahlsysteme sollen bevorzugt eingesetzt werden, sofern nicht bedarfsspezifische An- forderungen entgegenstehen. Kapselsysteme, unabhängig davon, ob das Material der Kapseln aus Metall oder Kunststoff besteht, oder die Kapsel aus Kunststoff biologisch abbaubar ist, sollen nicht verwendet werden. Tab. 29: Die nachfolgenden Spezifikationen zielen auf die Beschaffung langlebiger Geräte ab, die für abfallarm verpackten Kaffee geeignet sind. Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION Die Verpackung der Kaffeemaschine darf keine halogenhaltigen Produktinformation Verbindungen (u. a. PVC) enthalten. VERPFLICHTENDE VERTRAGSBEDINGUNG Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Versorgung mit Schriftliche Erläuterung des Bieters, wie die kurzfristige Ersatzteilen für mind. 4 Jahre ab Kaufdatum gesichert ist. Versorgung mit Ersatzteilen sichergestellt wird. 48 naB e -AKTIO NS PLAN 9.6 Kühl- und Gefriergeräte Tab. 30: Die nachfolgenden Spezifikationen zielen auf eine Beschaffung von energieeffizienten, leisen und langlebigen Kühl- und Gefriergeräten ab. Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION Es sind solche Kühl- und Gefriergeräte zu beschaffen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer möglichst hohen Energie- Produktinformation105 effizienzklasse103 erfüllen.104 Zum Zeitpunkt 06/2021 sind Geräte mit einer Energieeffizienzklasse D oder besser zu beschaffen. Der Schallleistungspegel des Geräts darf im Betrieb max. 40 Produktinformation dB(A)106 betragen. Die Verpackung darf keine halogenhaltigen Verbindungen (u. a. Produktinformation PVC) enthalten. VERPFLICHTENDE VERTRAGSBEDINGUNG Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Versorgung mit Schriftliche Erläuterung des Bieters, wie die kurzfristige Ersatzteilen für mind. 7 Jahre ab Kaufdatum gesichert ist. Versorgung mit Ersatzteilen sichergestellt wird. 9.7 Wäschetrockner Tab. 31: Die nachfolgenden Spezifikationen gelten für haushaltsähnliche Wäschetrockner. Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION Die Energieeffizienzklasse des Geräts muss mindestens A++ Produktinformation107 betragen. Der Schallleistungspegel des Geräts darf im Betrieb max. Produktinformation 65 dB(A) betragen. Die Verpackung darf keine halogenhaltigen Verbindungen Produktinformation (u. a. PVC) enthalten. VERPFLICHTENDE VERTRAGSBEDINGUNG Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Versorgung mit Schriftliche Erläuterung des Bieters, wie die kurzfristige Ersatzteilen für mind. 5 Jahre ab Kaufdatum gesichert ist. Versorgung mit Ersatzteilen sichergestellt wird.
103 Energieverbrauchsklassen A-G gelten ab Mitte März 2021. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräte und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission, ABl. Nr. L 315 vom 5.12.2019, S. 134
104 Welche Energieeffizienzklasse in einer konkreten Ausschreibung gefordert werden kann, muss in Abwägung mit anderen Faktoren wie z. B. der Verfügbarkeit entsprechender Geräte entschieden werden. 105 www.topprodukte.at enthält Informationen zu besonders energieeffizienten Produkten.
106 Auf dem österreichischen Markt werden bereits deutlich leisere Geräte mit Schallleistungspegeln von max. 31-33 dB(A) angeboten. Je nach Aufstellungsort sollten mit Blick auf den Schutz der Arbeitnehmer anspruchsvollere Grenzwerte für den Schallleistungspegel gewählt werden. 107 www.topprodukte.at enthält Informationen zu besonders energieeffizienten Produkten. 49 n aBe -A KT I ON S P L A N 9.8 Waschmaschinen Tab. 32: Die nachfolgenden Spezifikationen gelten für haushaltsähnliche Waschmaschinen. Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION Es sind solche Waschmaschinen zu beschaffen, die das Kriteri- um der Zugehörigkeit zu einer möglichst hohen Energieeffizienz- Produktinformation110 klasse108 erfüllen.109 Zum Zeitpunkt 06/2021 sind Geräte mit einer Energieeffizienzklasse B oder besser zu beschaffen. Der Schallleistungspegel111 des Geräts darf beim Waschen max. Produktinformation 54 dB(A) betragen und beim Schleudern max. 76 dB(A). Es sind Waschmaschinen mit einem vergleichsweise geringen Produktinformation gewichteten Wasserverbrauch (WW) zu beschaffen.112 Die Verpackung darf keine halogenhaltigen Verbindungen Produktinformation (u. a. PVC) enthalten. VERPFLICHTENDE VERTRAGSBEDINGUNG Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Versorgung mit Schriftliche Erläuterung des Bieters, wie die kurzfristige Ersatzteilen für mind. 7 Jahre ab Kaufdatum gesichert ist. Versorgung mit Ersatzteilen sichergestellt wird.
108 Energieverbrauchsklassen A-G gelten ab Mitte März 2021. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission. ABl. Nr. L 315 vom 5.12.2019, S. 29
109 Welche Energieeffizienzklasse in einer konkreten Ausschreibung gefordert werden kann, muss in Abwägung mit anderen Faktoren wie z. B. der Verfügbarkeit entsprechender Geräte entschieden werden. 110 www.topprodukte.at enthält Informationen zu besonders energieeffizienten Produkten. 111 „eco 40-60“ bei Nennkapazität
112 Welcher maximale gewichtete Wasserverbrauch in einer konkreten Ausschreibung gefordert werden kann, muss in Abwägung mit anderen Faktoren wie z. B. der Energieeffizienzklasse entschieden werden. 50 naB e -AKTIO NS PLAN Fahrzeuge KATEGORIE B Langlebigere Produkte bzw. Investitionsgüter
10 Spezifikationen für die Beschaffung von Fahrzeugen, Verkehrsdienstleistungen, Reifen/Mobilität Die folgenden Spezifikationen zielen im Wesentlichen zeugen (LNF), Bussen, Bus- und Abfallsammeldienst- darauf ab, dass die öffentliche Hand vornehmlich reine leistungen sowie Reifen. Die folgenden Spezifikationen Elektrofahrzeuge (Battery Electric Vehicle, BEV) oder verstehen sich als Zusatz zu den Regelungen der Clean reine Wasserstoffbrennstoffzellen-Fahrzeuge (Fuel Cell Vehicles Directive (CVD)114. Sie gelten nur für Fahrzeuge, Electric Vehicle, FCEV)113 beschafft und nur dort, wo dies für die auch die CVD gilt115. Für Einsatzfahrzeuge und nicht möglich ist, auf Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor andere Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes zurückgreift. Letztere sollen allerdings – auch das stel- bzw. sicherheitspolizeilichen Bereichs sowie für Fahr- len die Spezifikationen sicher – besonders wenig CO2 zeuge des Bundesheeres, für die zum Teil die Anforde- emittieren. Die Spezifikationen gelten für die Beschaf- rungen der CVD gelten, gelten die nachfolgenden An- fung von Personenkraftwagen (PKW), leichten Nutzfahr- forderungen des naBe-Aktionsplans nicht.
113 Der Begriff „reine“ bezieht sich darauf, dass die Fahrzeuge ausschließlich über Strom oder Wasserstoff betrieben werden.
114 Richtlinie (EU) 2019/1161 des EU Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahr- zeuge. ABl. Nr. L 118 vom 12.07.2019, S. 116
115 Folgende Fahrzeuge unterliegen nicht der CVD bzw. können von den Mitgliedstaaten ausgenommen werden: • land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge, Quads, Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flughäfen konstruiert und gebaut wurden, • Kettenfahrzeuge, • Fahrzeuge, die ausschließlich für den Einsatz durch die Streitkräfte konstruiert, gebaut oder dafür angepasst wurden, • Fahrzeuge, die für den Katastrophenschutzeinsatz, die Feuerwehr oder die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte konstruiert, gebaut oder dafür angepasst wurden, • Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, die speziell für die Verrichtung von Arbeiten konstruiert und gebaut wurden und bauartbedingt nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet sind und die keine auf einem Kraftfahrzeugfahrgestell montierte Maschinen sind (z. B. Fahrzeuge des Straßendienstes wie Schneepflüge), • Krankenwägen, Leichenwägen, rollstuhlgerechte Fahrzeuge der Klasse M1, Mobilkräne und • Busse (der Klasse M3) mit sehr geringem oder keinem Bereich für stehende Fahrgäste (z. B. Reisebusse, Busse für den Schülertransport, Busse, die typischer Weise im Überlandverkehr eingesetzt werden). 51 n aBe -A KT I ON S P L A N Empfehlung: • Vor der Beschaffung von Fahrzeugen und insbesondere bei einem nicht täglichen Gebrauch sollte die Nutzung alternativer Mobilitätsangebote wie etwa (E-)Carsharing oder anderer Services geprüft werden. Damit sollen nicht zwingende Neubeschaffungen vermieden werden. • Bei überwiegender Nutzung des Fahrzeugs für kurze Wegdistanzen (bis zu 10 km) ist die Eignung aktiver Mobilitätsformen wie (Lasten-)Fahrräder, Pedelecs oder Zufußgehen zu prüfen. Die für (Lasten-)Fahrräder und Pedelecs notwendigen Rahmenbedingungen und Infrastrukturen sollten geschaffen werden. • Bei der Beschaffung der Straßenfahrzeuge, die nicht unter die Quote für BEV/FCEV fallen (Siehe Tab. 34), sollen die Total-Costs-of-Ownership (TCO) bzw. die Kosten, die dem öffentlichen Auftraggeber bei dem Erwerb, der Nutzung und Entsorgung entstehen, berücksichtigt werden116. Nach Möglichkeit sind dabei auch die externen Kosten für CO2-Emissionen und Schadstoffemissionen (NOx, NMHC, Partikel) zu be- rücksichtigen. • Je kleiner und leichter das zu beschaffende Straßenfahrzeug ist, desto geringer sind i. d. R. die Umwelt- belastungen im Lebensweg. Daher sollte vor der Beschaffung von Straßenfahrzeugen geprüft werden, ob der Bedarf auch mit einem Fahrzeug einer kleineren Fahrzeugklasse erfüllt werden kann. • Plug-in-Hybride (PHEV) verbrauchen im konventionellen Betrieb (ohne Nachladen) in der Regel mehr als vergleichbare konventionelle Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Daher sollte nach Möglichkeit immer der Elektroantrieb genutzt und das Fahrzeug nach jeder Fahrt nachgeladen werden. • Es wird empfohlen, Elektrofahrzeuge (BEV) ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen und Wasserstoffbrennstoffzellen-Fahrzeuge (FCEV) ausschließlich mit Wasserstoff zu betreiben, der aus er- neuerbaren Energiequellen stammt. Nur so können die Umweltbelastungen deutlich verringert werden (Siehe naBe-Kriterien für Strom). • Die Fahrweise beeinflusst den Treibstoff- bzw. Energieverbrauch117 wesentlich. Daher wird empfohlen, die Fahrer/innen von Fahrzeugen regelmäßig (mind. alle 5 Jahre) an Sprit- bzw. Energiespartrainings118 teilneh- men zu lassen, die von qualifizierten Fahrlehrer/innen oder Instruktoren119 durchgeführt werden.
116 Zu berücksichtigen sind jedenfalls der Preis bzw. die Finanzierung, der Kraftstoffverbrauch, die Wartung, die Reifen und der Restwert.
117 Durch Spritspar- oder EcoDriving Trainings kann der Treibstoffverbrauch durchschnittlich um 15 % gesenkt werden.
118 Im Rahmen des klimaaktiv-mobil-Programms „EcoDriving Austria“ des BMK wurden mehr als 1.500 Fahrlehrer und Instruktoren zu Spritspartrainern (Pkw als auch Lkw/Bus) ausgebildet und zertifiziert. Nähere Informationen zu EcoDriving Trainings finden Sie hier www.klimaaktiv.at
119 Qualifizierte Fahrlehrer/innen und Instruktoren sind solche, die seit mind. 3 Jahren die Lenkerberechtigung besitzen, die über einschlägige Erfahrung als Ausbilder im Verkehrsbereich verfügen und die an einem mehrtägigen Lehrgang mit theoretischem und praktischem Teil zum Energie- bzw. Spritsparen teilgenommen und diesen erfolgreich abgeschlossen haben. 52 naB e -AKTIO NS PLAN 10.1 PKW und LNF Laut CVD dürfen mind. 38,5 % der Fahrzeuge der Klas- CO2/km emittieren (bis 31.12.2025) bzw. max. 0 g CO2/ sen M1, M2 und N1 , die über ab dem 2.8.2021 einge- 120 km (ab 01.01.2026). Die folgenden Anforderungen gelten leitete Vergabeverfahren beschafft werden, max. 50 g ergänzend zu den Anforderungen der CVD. Verpflichtend zu berücksichtigende Anforderung: Im Zeitraum 2021 bis 2026 müssen die neu beschafften PKW und LNF (Klassen M1 und N1), für die die nach- folgenden Anforderungen zutreffen, zu einem Mindestanteil aus reinen Elektrofahrzeugen (BEV)121 oder reinen Wasserstoffbrennstoffzellen-Fahrzeugen (FCEV)122 bestehen: 1. Die tägliche Fahrstrecke beträgt in der Regel nicht mehr als 160 km beim PKW und 80 km beim LNF. 2. Das regelmäßige Aufladen des Fahrzeugs ist gewährleistet, etwa indem die Fahrt an Orten beendet wird, an denen eine Lademöglichkeit besteht oder indem eine Lademöglichkeit während der Fahrt besteht und genutzt werden kann. 3. Ein elektrobetriebenes Fahrzeug ist in der betriebsbedingt erforderlichen Größe oder Ausstattung verfügbar. Der Mindestanteil der neu beschafften Fahrzeuge, bei denen die oben genannten Anforderungen zutreffen, muss aus BEV und FCEV (ihr CO2-Ausstoß beträgt 0 g/km) bestehen. Dieser Mindestanteil ist in nachfolgender Tabelle dargestellt. Tab. 33 Jahr/Zeitraum 2021 2022 – 2026 Bundesministerien einschließlich der 15% 100 % nachgeordneten Dienststellen *Die Anforderung ist so zu berücksichtigen, dass sie keinen Widerspruch zur CVD darstellt. Die CVD fordert, dass bei Beschaffungsverfahren, die ab 2.8.2021 eingeleitet werden, der Mindestanteil der sauberen Fahrzeuge (das sind Fahrzeuge mit einem CO2 Ausstoß von max. 50 g/km) 38,5 % beträgt. Trifft eine der oben genannten Anforderungen nicht zu, so ist ein Fahrzeug mit Elektro-Mischantrieb (z. B. Plug- in-Hybrid oder Range Extender) zu beschaffen, wenn es in der erforderlichen Größe oder Ausstattung verfüg- bar und die Beschaffung wirtschaftlich vertretbar ist. Für den Fall, dass ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor beschafft wird, also auch für die Beschaffung von Fahrzeugen mit Elektro-Mischantrieb, muss eine Begründung dokumentiert und vom Beschaffungsverantwortlichen genehmigt werden. Ein Formblatt für diese Begründung ist in Tab. 38 dargestellt. Ab dem Jahr 2027 müssen sämtliche beschaffte PKW und LNF aus BEV und FCEV bestehen. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn für einzelne Fahrzeuge mit speziellem Einsatzzweck, Fahrzeuge aus BEV und FCEV nicht vorhanden oder nicht zweckgemäß sind. Vor der Beschaffung neuer Fahrzeuge ist der bestehende Fuhrpark des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers daraufhin zu analysieren, in welchem Ausmaß BEV oder FCEV einsetzbar sind. Zu berücksichtigen sind dabei u. a. die Einsatzdauer der Fahrzeuge und die Streckenprofile123.
120 Fahrzeugklasse M1 = Personenkraftwagen; Fahrzeugklasse M2 = Omnibusse - Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zu- lässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5.000 kg; Fahrzeugklasse N1 = Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg.
121 Damit die Umweltbelastung am geringsten ist, sollte der Strom aus erneuerbaren Energiequellen stammen. Siehe dazu die naBe-Kriterien für Strom.
122 Damit die Umweltbelastung am geringsten ist, sollte der Wasserstoff auf der Basis von erneuerbaren Energiequellen produziert werden.
123 Eine entsprechende Analyse steht bei Abrufen der entsprechenden Fahrzeuge aus einer Rahmenvereinbarung der BBG zur Verfügung. 53 n aBe -A KT I ON S P L A N In der folgenden Abbildung ist dargestellt, in welchen tor sind die im Folgenden genannten Grenzwerte für die Fällen die oben genannte Quote für reine Elektrofahrzeu- spezifischen CO2-Emissionen zu berücksichtigen). Die in gen (BEV) oder Wasserstoffbrennstoffzellen-Fahrzeuge der Abbildung enthaltenen Kriterien/Fragen sind aus- (FCEV) gilt, wann Fahrzeuge mit Mischantrieb (Plug-In- führlicher dargestellt im Formblatt für die Begründung, Hybridantrieb, Range-Extender) beschafft werden kön- falls PKW oder LNF mit Verbrennungsmotor oder Misch- nen und wann Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor (bei antrieb (PEHV, REX etc.) beschafft werden müssen (Siehe der Beschaffung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmo- Tab. 38). Vorbereitung der Fahrzeugbeschaffung Nutzung alternativer Mobilitätskonzepte möglich? NEIN Tägliche Fahrstrecke max. 160 km (PKW) bzw. 80 km (LNF) JA NEIN JA Lademöglichkeit Fahrzeug mit Mischantrieb NEIN vorhanden? (PHEV, REX) verfügbar? JA NEIN E-Fahrzeug in betriebsbedingt erfoderlicher JA NEIN Größe/Ausstattung verfügbar? JA Keine Fahrzeugbe- Beschaffung eines Beschaffung eines Beschaffung eines Fahrzeugs schaffung, Nutzung BEV oder FCEV PHEV oder REX mit Verbrennungsmotor alternativer Konzepte unter Einhaltung der naBe-Grenzwerte für CO2- Emissionen Abb. 1: Entscheidungsbaum für die Wahl des Fahrzeugantriebs (Elektroantrieb und/oder Verbrennungsmotor) bzw. zur Notwendigkeit der Beschaffung 54 naB e -AKTIO NS PLAN Verpflichtende technische Spezifikation: Der CO2-Ausstoß (in g/km) nach WLTP neu beschaffter PKW, die nicht unter die in Tab. 34 genannten Quote fallen, darf folgende Grenzwerte inkl. Ausstattung130 nicht überschreiten. Tab. 34: Spezifikationen für die Beschaffung von PKW mit Verbrennungsmotor für den Fall, dass die drei oben genannten Anforderungen nicht zutreffen. Grenzwerte in g/km133 Fahrzeugklasse Max. Gewicht in kg Ab 2021 Ab 2025 Kleinstwagen bis 1.000 130 104 Kleinwagen 1.000 – 1.250 135 108 Kompaktwagen 1.250 – 1.500 140 112 Mittelklasse 1.500 – 1.750 150 120 Obere Mittelklasse 1.750 – 1.900 165 132 Oberklasse ab 1.900 190 144 SUV leicht, 2WD 1.250 – 1.500 135 108 SUV schwer, 2WD 1.500 – 1.750 160 128 SUV leicht, 4WD 1.500 – 1.750 175 140 SUV schwer, 4WD 1.750 – 1.900 180 144 Geländewagen leicht, 4WD 1.500 – 1.750 185 148 Geländewagen mittelschwer, 4WD 1.750 – 1.900 200 160 Geländewagen schwer, 4WD ab 1.900 220 176 Minivan 1.500 – 1.750 160 128 Großraumvan ab 1.750 180 144
124 Die Grenzwerte gelten inkl. sämtlicher Ausstattung.
125 Die Grenzwerte ab dem Jahr 2025 sind um 20 % geringer als die Grenzwerte ab dem Jahr 2021. 55 n aBe -A KT I ON S P L A N Zuschlagskriterium: Für Fahrzeuge, deren CO2-Austoß geringer ist als in den technischen Spezifikationen ge- fordert, sind zusätzliche Punkte zu vergeben.126 Das Zuschlagskriterium soll mit mind. 15 % gewichtet werden. Ein Angebot mit PKW, deren CO2-Ausstoß die folgenden Zielwerte erfüllt, erhält die maximale Punktzahl. Tab. 35: Spezifikationen für die Beschaffung von PKW mit Verbrennungsmotor für den Fall, dass die drei oben genannten Anforderungen nicht zutreffen. Zielwerte in g/km127 Fahrzeugklasse Max. Gewicht in kg Ab 2021 Ab 2025 Kleinstwagen bis 1.000 115 92 Kleinwagen 1.000 – 1.250 120 96 Kompaktwagen 1.250 – 1.500 125 100 Mittelklasse 1.500 – 1.750 135 108 Obere Mittelklasse 1.750 – 1.900 150 120 Oberklasse ab 1.900 160 128 SUV leicht, 2WD 1.250 – 1.500 125 100 SUV schwer, 2WD 1.500 – 1.750 135 108 SUV leicht, 4WD 1.500 – 1.750 125 100 SUV schwer, 4WD 1.750 – 1.900 135 108 Geländewagen leicht, 4WD 1.500 – 1.750 180 144 Geländewagen mittelschwer, 4WD 1.750 – 1.900 180 144 Geländewagen schwer, 4WD ab 1.900 180 144 Minivan 1.500 – 1.750 125 100 Großraumvan ab 1.750 160 128
126 Ein Angebot mit Fahrzeugen, deren CO2-Ausstoß dem Grenzwert entspricht, erhält 0 Punkte. Ein Angebot mit Fahrzeugen, deren CO2-Ausstoß dem Zielwert entspricht, erh lt die volle Punktzahl. Je nachdem, wie schnell der CO2-Ausstoß von PKW in den nächsten Jahren reduziert wird, kann es zukünftig sinnvoll sein, den Zielwert in der Ausschreibung weiter zu reduzieren. Zur Ermittlung der Punkte für Fahrzeug-Angebote, deren Emissionen zwischen dem Grenzwert und dem Zielwert liegen, wird linear interpoliert.
127 Die Zielwerte ab dem Jahr 2025 sind um 20 % geringer als die Zielwerte ab dem Jahr 2021. 56 naB e -AKTIO NS PLAN Verpflichtende technische Spezifikation: Der CO2-Austoß (in g/km) neu beschaffter LNF nach WLTP, die nicht unter die in Tab. 33 genannten Quote fallen, darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten. Die Grenzwerte beziehen sich nur auf das Basisfahrzeug inkl. Allradantrieb und berücksichtigen nicht die Emissionen für Sonderausstattung bzw. Aufbauten. Tab. 36: Spezifikationen für die Beschaffung von LNF Klasse, Gruppe, Masse Grenzwerte in g/km128 fahrbereit in kg Ab 2021 Ab 2025 N1, Gruppe I, ≤ 1.350 kg 135 108 N1, Gruppe II, > 1.350 kg und ≤ 1.760 kg 185 148 N , Gruppe IIIa, > 1.760 kg und ≤ 2.000 kg 1 240 192 N1, Gruppe IIIb, > 2.000 kg und ≤ 2.200 kg 290 232 N1, Gruppe IIIc, > 2.200 kg 310 248 Verpflichtendes Zuschlagskriterium: Für Fahrzeuge, deren CO2-Austoß geringer ist als in den technischen Spezifikationen gefordert, sind zusätzliche Punkte zu vergeben.129 Das Zuschlagskriterium soll mit mind. 15 % gewichtet werden. Ein Angebot mit LNF, deren CO2-Ausstoß die folgenden Zielwerte erfüllt, erhält die maximale Punktzahl. Tab. 37: Zuschlagkriterien für die Beschaffung von LNF Klasse, Gruppe, Masse Zielwerte in g/km130 fahrbereit in kg Ab 2021 Ab 2025 N , Gruppe I, ≤ 1.350 kg 1 130 104 N1, Gruppe II, > 1.350 kg und ≤ 1.760 kg 150 120 N1, Gruppe IIIa, > 1.760 kg und ≤ 2.000 kg 200 160 N1, Gruppe IIIb, > 2.000 kg und ≤ 2.200 kg 250 200 N1, Gruppe IIIc, > 2.200 kg 280 224
128 Die Grenzwerte ab dem Jahr 2025 sind um 20 % geringer als die Grenzwerte ab dem Jahr 2021.
129 Ein Angebot mit LNF, deren CO2-Ausstoß dem Grenzwert entspricht, erh lt 0 Punkte. Ein Angebot mit LNF, deren CO2-Ausstoß dem Zielwert entspricht, erhält die volle Punktzahl. Je nachdem, wie schnell der CO2-Ausstoß von LNF in den nächsten Jahren reduziert wird, kann es zukünftig sinnvoll sein, den Zielwert in der Ausschreibung weiter zu reduzieren. Zur Ermittlung der Punkte für Fahrzeug-Angebote, deren Emissionen zwischen dem Grenzwert und dem Zielwert liegen, wird linear interpoliert.
130 Die Zielwerte ab dem Jahr 2025 sind um 20 % geringer als die Zielwerte ab dem Jahr 2021. 57 n aBe -A KT I ON S P L A N Tab. 38: Begründung für die Beschaffung von Pkw und LNF mit Verbrennungsmotor oder Mischantrieb Formblatt zur Begründung, falls PKW oder LNF mit Verbrennungsmotor oder Mischantrieb (PEHV, REX etc.) beschafft werden müssen Ja - wurde geprüft & wird/wurde umgesetzt Kriterien für die Beschaffung Begründung von Fahrzeugen Nein - wurde geprüft, aber Umsetzung nicht möglich 1. Bei der Beschaffung von PKW und LNF (Klassen M1 und N1) sind vorrangig Elektrofahrzeuge mit rein batterieelektrischem Antrieb zu beschaffen. Insbesondere, sofern a) die tägliche Fahrstrecke in der Regel nicht mehr als 160 km beim PKW und 80 km beim Ja Nein LNF beträgt und b) die Fahrt an Orten beendet wird, an denen eine Lademöglichkeit besteht oder diese während der Fahrt hergestellt werden kann Ja Nein oder das regelmäßige Aufladen des Fahr- zeugs gewährleistet ist und c) ein elektrobetriebenes Fahrzeug mit der erforderlichen Größe oder Ausstattung ver- Ja Nein fügbar ist. 2. Sofern nicht alle der unter 1a-1c genannten Kriterien erfüllt sind und eine Beschaffung von Fahrzeugen mit rein batterieelektrischem Antrieb nicht möglich ist, sollen Fahrzeuge Ja Nein mit Mischantrieben (Plug-In Hybrid-Fahrzeuge (PHEV), Antriebe mit Range Extender (REX))131 beschafft werden. 3. Sofern nicht alle der unter 1a-1c genannten Kriterien erfüllt sind und die Beschaffung von Fahrzeugen mit Mischantrieb nicht möglich Ja Nein ist, sind bei der Beschaffung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor die naBe-Grenzwerte einzuhalten. 4. Für PKWs sind die kleinste Fahrzeugklasse und die geringste Ausstattung zu wählen, mit der Ja Nein der Bedarf/Einsatzzweck erfüllt werden kann.
131 Es sollte nach Möglichkeit immer der Elektroantrieb genutzt und das Fahrzeug regelmäßig nachgeladen werden. 58 naB e -AKTIO NS PLAN 10.2 Busse Verpflichtend zu berücksichtigende Anforderung: Die CVD legt fest, dass ein Mindestanteil neu beschaffter Busse (Klasse M3) aus sauberen Fahrzeugen bestehen muss. Laut Artikel 2, Nummer 1 und 2 der Richtlinie 2014/94/EU lassen sich saubere Fahrzeuge definieren als Fahrzeuge, die mit Elektro, Wasserstoff, CNG, LNG und/oder Biokraftstoffen132 betrieben werden. Davon aus- genommen sind Reisebusse. Tab. 39 Jahr Bis 31.12.2025 Ab 01.01.2026 Mindestanteil sauberer Busse (M3) 45 %* (davon 50 % BEV oder FCEV) 65 %* (davon 50 % BEV oder FCEV) *Es wird empfohlen, den oben genannten Mindestanteil an sauberen Bussen ausschließlich mit Zero Emission Technologien (reine Elektrofahrzeuge und Wasserstoff- brennstoffzellen-Fahrzeuge) zu erreichen. Neuanschaffungen von Fahrzeugen, die mit fossilen Kraftstoffen betrieben werden, inkl. etwaiger Investitionen in Infrastruktur für fossile Kraftstoffe, erscheinen aus Sicht des Ziels der Klimaneutralität im Jahr 2040 als nicht zielführend. 10.3 Bus- und Abfallsammeldienstleistungen Mit Busdienstleistungen sind Dienstleistungen zur Per- fahrzeuge eingesetzt, so müssen mind. 38,5 % der ein- sonenbeförderung auf der Straße gemeint. Zum einen gesetzten Fahrzeuge max. 50 g CO2/km emittieren (bis die Dienstleistungen, die in Tab. 1 des Anhangs der CVD 31.12.2025) bzw. 0 g CO2/km (ab 01.01.2026); werden dargestellt sind: öffentlicher Verkehr (Straße): CPV-Code schwere Nutzfahrzeuge eingesetzt, so müssen mind. 60112000-6; Personensonderbeförderung (Straße): CPV- 10 % (bis 31.12.2025) bzw. 15 % (ab 01.01.2026) der ein- Code 60130000-8; Bedarfspersonenbeförderung: CPV- gesetzten Fahrzeuge sauber sein, d. h. mit Elektro, Was- Code: 60140000-1. Zum anderen die Dienstleistungen zur serstoff, CNG, LNG und/oder Biokraftstoffen134 betrieben Personenbeförderung auf der Straße inkl. Dienstleistungs- werden; werden Busse eingesetzt, so müssen mind. 45 % konzessionen im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 . 133 (bis 31.12.2025) bzw. 65 % (ab 01.01.2026) der eingesetz- ten Fahrzeuge sauber sein. Mit Abfallsammeldienstleistungen ist die in Tab. 1 im Anhang der CVD genannte Abholung von Siedlungsab- Die Hälfte dieses Mindestziels für den Anteil sauberer fällen (CPV-Code: 90511000-2) gemeint. Busse (45 % bzw. 65 %) muss durch die Beschaffung von BEV oder FCEV erfüllt werden, der restliche Anteil der Werden solche Bus- und Abfallsammeldienstleistungen sauberen Busse muss mit Elektro, Wasserstoff, CNG, beschafft, die von der CVD erfasst sind, so sind die ent- LNG und/oder Biokraftstoffen134 betrieben werden). Da- sprechenden Anforderungen der CVD zu berücksichtigen von ausgenommen sind Reisebusse. Die folgenden Spezi- (in dem Fall muss ein Mindestanteil der Fahrzeuge aus fikationen gelten ergänzend zu den Anforderungen der sauberen Fahrzeugen bestehen: Werden leichte Nutz- CVD.
132 Es sind Kraftstoffe ausgenommen, die aus Rohstoffen erzeugt wurden, bei welchen gemäß Art. 3 der delegierten VO (EU) 2019/807 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biokraftstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 133 vom 21.5.2019 S. 1, ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht; bei Fahrzeugen, die mit flüssigen Biokraftstoffen oder synthetischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betrieben werden, dürfen überdies diese Kraftstoffe nicht mit konventionellen fossilen Kraftstoffen vermischt werden.
133 VO (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. L 315 vom 03.12.2007, S. 1
134 Es sind Kraftstoffe ausgenommen, die aus Rohstoffen erzeugt wurden, bei welchen gemäß Art. 3 der delegierten VO (EU) Nr. 2019/807 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biokraftstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 133 vom 21.5.2019 S. 1, ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht; bei Fahrzeugen, die mit flüssigen Biokraftstoffen oder synthetischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betrieben werden, dürfen überdies diese Kraftstoffe nicht mit konventionellen fossilen Kraftstoffen vermischt werden. 59 n aBe -A KT I ON S P L A N Tab. 40: Ergänzende Spezifikationen für die Beschaffung von Bus- und Abfallsammeldienstleistungen Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDES EIGNUNGSKRITERIUM a) Gültige Umwelterklärung gemäß EMAS135 oder Der Auftragnehmer für Abfallsammeldienstleistungen muss ein umweltbezogenes Qualitätssicherungssystem implementiert b) Zertifikat Entsorgungsfachbetrieb (EFB) oder haben. c) ein gleichwertiger Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION Die zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Fahrzeuge, die nicht unter den von der CVD geforderten Mindestanteil an Technische Unterlagen der für die Dienstleistung eingesetzten sauberen Fahrzeugen fallen, müssen mit Motoren ausgestattet Fahrzeuge136. sein, die jeweils die aktuellste Euro-Abgasnorm erfüllen. VERPFLICHTENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN Bei Inkrafttreten einer neuen Euro-Abgasnorm müssen die Technische Unterlagen der für die Dienstleistung eingesetzten eingesetzten Fahrzeuge die Anforderungen der neuen Norm Fahrzeuge spätestens nach zwei Jahren erfüllen. Der Auftragnehmer verfügt über Regelungen/Vorrichtungen zur Regelungen bzw. eine schriftliche Beschreibung der Vorrichtun- Sammlung und Entsorgung von Schmieröl und von gebrauchten gen Reifen. Wird im Verlauf des Vertrags ein Fahrzeug angeschafft und kommt dieses Fahrzeug bei der Erbringung der Dienstleistung zum Einsatz, so muss es sich um ein sauberes Fahrzeug laut Technische Unterlagen der für die Dienstleistung eingesetzten CVD handeln. Sind für den entsprechenden Einsatzzweck keine Fahrzeuge sauberen Fahrzeuge vorhanden oder nicht zweckgemäß, so ist, unter Einhaltung der Bestimmungen der CVD, ein Fahrzeug mit der jeweils aktuellsten Euro-Abgasnorm zu beschaffen. Die Fahrer/innen, die bei der Dienstleistung eingesetzt werden, Der Auftragnehmer muss die Ausbildung in der Liste des einge- müssen mindestens alle 5 Jahre an Spritspar- bzw. Energiespar- setzten Personals festhalten und dem Auftraggeber auf Anfrage trainings137 teilnehmen, die von qualifizierten Fahrlehrer/innen vorlegen. oder Instruktoren138 durchgeführt werden.
135 VO (EG) Nr.1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umwelt- management und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, Abl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1. Verordnung (EU) 2017/1505 der Kommission vom 28. August 2017 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), Abl. L 222 vom 29.08.2017, S. 1.
136 Wenn bei Fahrzeugen durch technische Nachrüstung ein der aktuellsten Euro-Abgasnorm entsprechender Standard erreicht worden ist, sind die Maßnahmen zu dokumentieren.
137 Im Rahmen des klimaaktiv-mobil-Programms „EcoDriving Austria“ des BMK wurden mehr als 1.500 Fahrlehrer und Instruktoren zu Spritspartrainern (Pkw als auch Lkw/Bus) ausgebildet und zertifiziert. Nähere Informationen zu EcoDriving Trainings finden Sie unter www.klimaaktiv.at/ecodriving
138 Qualifizierte Fahrlehrer/innen und Instruktoren sind solche, die seit mind. 3 Jahren die Lenkerberechtigung besitzen, die über einschl gige Erfahrung als Ausbilder im Verkehrsbereich ver- fügen und die an einem mehrtägigen Lehrgang mit theoretischem und praktischem Teil zum Energie- bzw. Spritsparen teilgenommen und diesen erfolgreich abgeschlossen haben. 60 naB e -AKTIO NS PLAN 10.4 Reifen Es sei hier darauf verwiesen, dass die zentralen öffent- fen beschaffen müssen, die den Anforderungen an die lichen Auftraggeber 139 bei der Vergabe von Liefer- und Energieeffizienz laut § 95 BVergG 2018 entsprechen. Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich Rei- Tab. 41: Spezifikationen für die Beschaffung von Reifen Spezifikationen Nachweis TECHNISCHE SPEZIFIKATION Es sind solche Reifen zu beschaffen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer möglichst hohen Energieeffizienzklasse erfüllen. Produktinformation Welche Energieeffizienzklasse in einer konkreten Ausschreibung gefordert werden kann, muss u. a. in Abwägung mit anderen Anforderungen wie etwa einer möglichst guten Nasshaftung der Reifen entschieden werden. OPTIONALES ZUSCHLAGSKRITERIUM Zusätzliche Punkte können vergeben werden für Reifen, deren Produktinformation140 Rollgeräusch besonders gering ist.
139 Das sind die in Anhang III zum BVergG 2018 genannten öffentlichen Auftraggeber.
140 Auf der Reifenkennzeichnung ist laut VO (EU) Nr. 1222/2009 das Rollgeräusch dargestellt. Hinweis: VO (EU) Nr. 1222/2009 wird mit 1. Mai 2021 durch die VO (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der VO (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1222/2009, ABl. Nr. L 177 vom 5.6.2020 S. 1, ersetzt. 61 n aBe -A KT I ON S P L A N Garten KATEGORIE B Langlebigere Produkte bzw. Investitionsgüter
11 Spezifikationen für die Beschaffung von Gartenbau- produkten und -dienstleistungen Die folgenden Spezifikationen und Empfehlungen gelten • Gartenmaschinen, die leise sind und die mit schad- für Bodenverbesserer, Bewässerungssysteme, Garten- stoffarmen Treibstoffen betrieben werden können, maschinen, Verlustschmierstoffe und Gartendienstleis- • Verlustschmierstoffe, die deutlich weniger gesund- tungen sowie für die Gartenbewirtschaftung öffentlicher heits- und umweltgefährliche Inhaltsstoffe enthalten. Flächen. Die Anwendung der Spezifikationen stellt die Anschaffung folgender Produkte sicher: Bei Gartendienstleistungen, die den folgenden Spezi- • Bodenverbesserer, die qualitativ hochwertig und frei fikationen entsprechen, werden die oben genannten von Torf sind, Produkte verwendet und Mitarbeiter/innen eingesetzt, die in umweltfreundlichen Gartenbaumethoden geschult • Bewässerungssysteme, die sparsam im Wasserver- sind. brauch sind, Empfehlung: Die ökologische Gartenbewirtschaftung öffentlicher Grünflächen (z. B. Schulen, Kindergärten) soll zur Förderung der Biodiversität weiter vorangetrieben werden. Dafür soll weitestgehend auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verzichtet werden. 62 naB e -AKTIO NS PLAN 11.1 Bodenverbesserer Tab. 42: Spezifikationen für die Beschaffung von Bodenverbesserern Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION Bodenverbesserer141 müssen den Anforderungen des österreichi- a) Zertifikat österreichisches Umweltzeichen oder schen Umweltzeichens entsprechen. b) ein gleichwertiger Nachweis 11.2 Bewässerungssysteme Tab. 43: Spezifikationen für die Beschaffung von Bewässerungssystemen Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION Bei dem Bewässerungssystem muss es möglich sein, die abge- Produktinformation gebenen Wassermengen nach Zonen individuell einzustellen. Das Bewässerungssystem muss mit Zeitschaltuhren zur Einstel- Produktinformation lung der Dauer der Bewässerung versehen sein. Das Bewässerungssystem muss mit Tensiometern versehen sein, die die Bodenfeuchte messen und bei ausreichender Produktinformation Feuchtigkeit (z. B. bei Regen) die Wasserzufuhr automatisch unterbrechen.
141 Zu den Bodenverbesserern zählen Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe, Düngemittel und Komposte. 63 n aBe -A KT I ON S P L A N 11.3 Gartenmaschinen Empfehlung: Ergänzend zu den folgenden verpflichtenden Spezifikationen gilt, dass Laubsauger nicht beschafft werden dürfen. Sie saugen auch Insekten und kleine Weichtiere ein und stören das ökologische Gleichgewicht beträchtlich. Es wird empfohlen, auch aufgrund der Lärm- und Staubbelastung auf Laubbläser zu verzichten. Tab. 44: Spezifikationen für die Beschaffung von Gartenmaschinen Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION Rasentrimmer, Motorsensen, Heckenscheren und Laubbläser dürfen nicht mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet sein (z. Produktinformation B. Akkubetrieb). Der garantierte Schallleistungspegel der Gartenmaschinen in dB(A) darf max. die folgenden Grenzwerte erreichen: • Vertikutierer Benzin: 103 dB(A) • Vertikutierer Elektro: 98 dB(A) • Rasenmäher Benzin mit Schnittbreite ≤ 50 cm: 94 dB(A) Rasenmäher Benzin mit Schnittbreite > 50 cm: 98 dB(A) • Rasenmäher Elektro: 96 dB(A) Produktinformation • Freischneider/Motorsense: 112 dB(A) • Kettensäge Benzin mit einer Leistung von ≤ 3.000 Watt: 112 dB(A) Kettensäge Benzin mit einer Leistung von > 3.000 Watt: 117 dB(A) • Kettensäge Elektro: 106 dB(A) • Rasentrimmer Elektro: 92 dB(A) • Heckenschere Elektro: 96 dB(A) • Laubbläser Elektro: 95 dB(A) Gartenmaschinen mit Verbrennungsmotor müssen mit einer oder mehreren der folgenden Kraftstoffsorten betrieben werden können: Produktinformation unverbleites Benzin mit einem Benzolgehalt von < 1,0 Vol.-%, Alky- latbenzin, Dieselkraftstoff der Klasse A oder Biokraftstoff. 11.4 Verlustschmierstoffe Tab. 45: Spezifikationen für die Beschaffung von Verlustschmierstoffen Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION Verlustschmierstoffe müssen den Anforderungen des Öster- a) Zertifikat österreichisches Umweltzeichen oder reichischen Umweltzeichens oder denen des EU-Ecolabels142 EU-Ecolabel oder entsprechen. b) ein gleichwertiger Nachweis
142 Die Anforderungen des Österreichischen Umweltzeichens für Verlustschmierstoffe sind identisch mit denen des EU-Ecolabels. 64 naB e -AKTIO NS PLAN 11.5 Gartendienstleistungen Tab. 46: Spezifikationen für die Beschaffung von Gartendienstleistungen Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION Die zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Bodenver- besserer, Gartenmaschinen, Bewässerungssysteme und Verlust- Beschreibung der technischen Ausrüstung schmierstoffe müssen den oben dargestellten Anforderungen entsprechen. VERPFLICHTENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN Handgeführte Gartenmaschinen mit Verbrennungsmotor müssen mit einer oder mehreren der folgenden Kraftstoffsorten betrieben Beschreibung der handgeführten Gartenmaschinen werden: unverbleites Benzin mit einem Benzolgehalt von < 1,0 Vol.- %, Alkylatbenzin, Dieselkraftstoff der Klasse A oder Biokraftstoff. Bei den wichtigsten Pflanzenkrankheiten143 ist die Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel durch den Einsatz alternativer Beschreibung der alternativen Methoden, die bei Pflanzenkrank- Methoden (Wärme, mechanische Verfahren, biologische Behand- heiten angewendet werden lung) zu reduzieren. Die bei der Erbringung der Dienstleistung anfallenden Abfälle sind getrennt zu sammeln: • Alle organischen Abfälle (trockenes Laub, Beschnitt, Gras etc.) werden vor Ort in den Einrichtungen des Auftragnehmers kom- postiert oder an ein Abfallbehandlungsunternehmen abgegeben. a) Abfallwirtschaftskonzept bei Bietern, die zur Erarbeitung • Verpackungsabfälle werden nach Abfallfraktionen getrennt eines Abfallwirtschaftskonzepts gesetzlich verpflichtet und in den entsprechenden Abfallbehältern gesammelt. Leere sind oder Behälter von gefährlichen Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln b) ein gleichwertiger Nachweis sind an zugelassenen Sammelstellen sicher zu entsorgen oder zur weiteren Behandlung an einen zugelassenen Abfallmanager abzugeben. • Motoröle werden von einem zugelassenen Entsorgungsunter- nehmen gesammelt und aufbereitet. Das bei der Ausführung der Dienstleistung eingesetzte Personal muss in umweltfreundlichen Gartenbaumethoden geschult Vorlage des Schulungsplans nach Vertragsabschluss und werden. Dazu gehören u. a. sparsamer Umgang mit Wasser Bescheinigungen während der Vertragslaufzeit aus denen und Energie, Abfallmanagement, Einsatz von Produkten aus hervorgeht, welche Mitarbeiter/innen, die im Zuge des Auftrags erneuerbaren Rohstoffen, Handhabung und Management von beschäftig sind, geschult wurden. chemischen Produkten und Chemikalienbehältern.
143 Zu den wichtigsten Pflanzenkrankheiten gehören zumindest der Befall durch Blattläuse und Raupen, echter Mehltau, falscher Mehltau, Grauschimmel und Rostpilze. 65 n aBe -A KT I ON S P L A N IT-Geräte KATEGORIE B Langlebigere Produkte bzw. Investitionsgüter
12 Spezifikationen für die Beschaffung von IT-Geräten Die nachfolgenden Spezifikationen gelten für die Beschaf- Auch bei bildgebenden Geräten liegen die größten Um- fung von Monitoren, Desktop-Computern, Notebooks, bild- weltbelastungen im Gebrauch, dies aufgrund des Strom- gebenden Geräten (Drucker etc.), Smartphones und wie- verbrauchs sowie des Verbrauchs von Papier und Toner deraufbereiteten Toner-Modulen. bzw. Tinte145. Die folgenden Spezifikationen zielen auf eine Beschaffung von energieeffizienten, leisen und repa- Bei Notebooks, die eine vergleichsweise geringe Leis- raturfreundlichen bzw. recyclinggerechten Geräten ab. Es tungsaufnahme besitzen, liegen die größten Umweltbelas- sei hier darauf verwiesen, dass die zentralen öffentlichen tungen in der Phase der Herstellung. Bei Desktop-Compu- Auftraggeber146 bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleis- tern, die meist eine größere Leistungsaufnahme aufweisen, tungsaufträgen im Oberschwellenbereich Computer und sind in der Regel die Umweltbelastungen aufgrund Monitore beschaffen müssen, die den Anforderungen an des Stromverbrauchs im Gebrauch am relevantesten144. die Energieeffizienz laut § 95 BVergG 2018 entsprechen. Empfehlung: Es wird empfohlen, im Zuge der Beschaffung die Total-Costs-of-Ownership (TCO)147 zu be- rücksichtigen. Um die Nutzungsdauer der Geräte zu verlängern, wird empfohlen, für die gekauften Geräte eine Vor-Ort-Reparatur-Garantie abzuschließen. Für Monitore, Desktop-PCs und Notebook sollte diese mindestens 5 Jahre betragen. Außerdem wird empfohlen, die Möglichkeiten der Beschaffung von aufge- arbeiteten IT-Geräten statt fabrikneuen Geräten zu bedenken. Es gibt auch in Österreich professionelle Anbieter hochwertiger aufgearbeiteter Geräte.
144 Dodd N., Vidal-Abarca Garrido C., Gama Caldas M., Graulich K., Bunke D., Gro R., Liu R., Manhart A. and Prakash S., 2016. Revision of the EU Green Public Procurement (GPP) Criteria for Computers and Monitors. Technical report: final criteria; EUR 28199 EN; doi:10.2791/027791
145 Kougoulis J., Kaps R., Osmani D., Kowalska M., Gama Caldas M., Wolf O., 2014. Green Public Procurement of Imaging Equipment. Technical background report; EUR 26544 EN
146 Das sind die in Anhang III zum BVergG 2018 genannten öffentlichen Auftraggeber.
147 Das sind die Kosten, die dem öffentlichen Auftraggeber beim Erwerb, der Nutzung und der Entsorgung entstehen. Berechnungshilfsmittel stehen hier unter ec.europa.eu/environment (Computer und Monitore) und hier (bildgebende Geräte) zur Verfügung. 66 naB e -AKTIO NS PLAN Verpflichtend zu berücksichtigende Anforderung: Neben den unten dargestellten Spezifikationen gilt bei Neu- verträgen für alle beschafften IT-Geräte, dass die Option bestehen muss, dass die Geräte am Ende ihrer Nutzung entweder Anbietern zur Verwertung von IT-Altgeräten148 zur Verfügung gestellt werden können (etwa in Form ei- ner „Altgeräteausschreibung“) oder dass sie durch den Lieferanten der IT-Geräte nachweislich verwertet werden. 12.1 Monitore Tab. 47: Spezifikationen für die Beschaffung von Monitoren Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION Die Geräte müssen den Anforderungen des Gütezeichens a) Zertifikat TCO-Certified oder TCO-Certified149 entsprechen. b) ein gleichwertiger Nachweis 12.2 Desktop-Computer Tab. 48: Spezifikationen für die Beschaffung von Desktop-Computern Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION Die Effizienz des Netzteils muss mind. dem Standard „80 Plus“150 a) Zertifikat des Standards „80 Plus“ oder Silber entsprechen, wenn das Netzteil ein internes ist. b) ein gleichwertiger Nachweis a) Eigendeklaration „The Eco Declaration“ des Geräts (Standard ECMA-370), Punkte P7.7 und P7.8 oder Festplatte und Laufwerke müssen leicht mit Standardwerkzeug auswechselbar sein. b) Produktinformation oder c) ein gleichwertiger Nachweis Der Schallleistungspegel LWad des Geräts darf im Status ACPI a) Produktinformation (Messung entsprechend ISO 7779 oder S0, D0, C1 max. 25 dB(A) betragen und nach 10 Minuten im ECMA-74) oder ACPI C0 max. 30 dB(A). b) ein gleichwertiger Nachweis OPTIONALE ZUSCHLAGSKRITERIEN Zusätzliche Punkte können vergeben werden für Geräte, die den a) Zertifikat TCO-Certified oder Anforderungen des Gütezeichens TCO-Certified151 entsprechen. b) ein gleichwertiger Nachweis
148 Es wird darauf hingewiesen, dass die BBG mit mehreren Lieferanten eine Nutzungsvereinbarung zur Verwertung von IT-Altgeräten abgeschlossen hat. Die Lieferanten erstellen kundenspezifische Verwertungskonzepte. Mögliche Leistungsinhalte sind neben der Abholung der zu verwertenden Geräte und der zertifizierten Datenlöschung und Datenträgerver- nichtung auch die Geräteaufbereitung sowie die Veräußerung mit Erlösbeteiligung.
149 Ein Gerät, das mit dem TCO-Label (ab Dezember 2018 gelten für Monitore die Kriterien von „Generation 8“) zertifiziert ist, erfüllt zumindest folgende Anforderungen: Die Kompo- nenten wurden in einem Betrieb zusammengebaut, in dem ein Umweltmanagementsystem implementiert ist. In der Produktionskette des Geräts wurden geeignete Maßnahmen umgesetzt, die die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen sicherstellen. Das mit dem TCO-Label zertifizierte Gerät ist energieeffizient, langlebig (aufgrund der Verfügbarkeit von Ersatzteilen bis zu 3 Jahren nach Einstellung der Produktion) und enthält weniger Schwermetalle und andere gesundheitsgefährdende Inhaltsstoffe als vergleichbare Geräte. Zudem nimmt der Hersteller das Gerät im Rahmen eines Rücknahmesystems zurück und recycelt es.
150 Mehr Informationen zum Standard „80 Plus“ für die Effizienz von Netzteilen
151 Ein Gerät, das mit dem TCO-Label zertifiziert ist (ab Dezember 2018 gelten für Desktop-PCs die Anforderungen von „Generation 8“), erfüllt zumindest folgende Anforderungen: Die Komponenten wurden in einem Betrieb zusammengebaut, in dem ein Umweltmanagementsystem implementiert ist. In der Produktionskette des Geräts wurden geeignete Maßnahmen umgesetzt, die die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen sicherstellen. Das mit dem TCO-Label zertifizierte Gerät ist energieeffizient, langlebig (aufgrund der Verfügbarkeit von Ersatzteilen bis zu 3 Jahren nach Einstellung der Produktion) und enthält weniger Schwermetalle und andere gesundheitsgefährdende Inhaltsstoffe als vergleichbare Geräte. Zudem nimmt der Hersteller das Gerät im Rahmen eines Rücknahmesystems zurück und recycelt es. 67 n aBe -A KT I ON S P L A N 12.3 Notebooks Tab. 49: Spezifikationen für die Beschaffung von Notebooks Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION a) Technische Unterlagen des Herstellers oder Die Teile des Kunststoffgehäuses des Geräts, die mehr als 25 g wiegen, sind entsprechend ISO 11469152 zu kennzeichnen b) Zertifikat TCO-Certified oder (erhöhte Recyclingfähigkeit des Produkts). c) ein gleichwertiger Nachweis OPTIONALE ZUSCHLAGSKRITERIEN Zusätzliche Punkte können vergeben werden für Geräte, die den a) Zertifikat TCO-Certified oder Anforderungen des Zertifikats TCO-Certified153 entsprechen. b) ein gleichwertiger Nachweis a) Eigendeklaration „The Eco Declaration“ des Geräts (Standard ECMA-370), Punkt P2.3 oder Zusätzliche Punkte können vergeben werden für Geräte, deren Akkumulatoren leicht mit Standardwerkzeug auswechselbar sind. b) Produktinformation oder c) ein gleichwertiger Nachweis
152 ISO 11469 von 2016: Kunststoffe - Sortenspezifische Identifizierung und Kennzeichnung von Kunststoff-Formteilen (ISO 11469:2016)
153 Ein Gerät, das mit dem TCO-Label zertifiziert ist (ab Dezember 2018 gelten für Notebooks die Anforderungen von „Generation 8“), erfüllt zumindest folgende Anforderungen: Die Komponenten wurden in einem Betrieb zusammengebaut, in dem ein Umweltmanagementsystem implementiert ist. In der Produktionskette des Geräts wurden geeignete Maß- nahmen umgesetzt, die die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen sicherstellen. Das mit dem TCO-Label zertifizierte Gerät ist energieeffizient, langlebig (aufgrund der Verfügbarkeit von Ersatzteilen bis zu 3 Jahren nach Einstellung der Produktion) und enthält weniger Schwermetalle und andere gesundheitsgeföhrdende Inhaltsstoffe als vergleichbare Geräte. Zudem nimmt der Hersteller das Gerät im Rahmen eines Rücknahmesystems zurück und recycelt es. 68 naB e -AKTIO NS PLAN 12.4 Bildgebende Geräte Tab. 50: Spezifikationen für die Beschaffung von bildgebenden Geräten, Kopierer, Drucker, Multifunktionsgeräte Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION a) Zertifikat Österreichisches Umweltzeichen oder Bildgebende Geräte müssen die Anforderungen des Österreichischen Umweltzeichens oder des Blauen Engels b) Zertifikat Blauer Engel oder erfüllen. c) ein gleichwertiger Nachweis OPTIONALE ZUSCHLAGSKRITERIEN Zusätzliche Punkte können vergeben werden für Geräte, die mittels eines sicheren Dokumenten Output Management Systems oder Produktinformation einer secure printing Funktion wie FollowMe, Follow-You oder gleichwertig ausgestattet sind154. Zusätzliche Punkte können vergeben werden für Geräte, deren a) Produktinformation Schallleistungspegel LWad besonders gering ist. Vorschlag für (Messung entsprechend ISO 7779 od. ECMA-74) oder Zielwerte: Standby: 25 dB(A); in Betrieb: 55 dB(A) b) ein gleichwertiger Nachweis a) Produktinformation oder Zusätzliche Punkte können vergeben werden, wenn Elemente des Kunststoffgehäuses, die mehr als 25 g wiegen, entsprechend ISO b) Zertifikat TCO-Certified oder 11469155 gekennzeichnet sind. c) ein gleichwertiger Nachweis 12.5 Smartphones Tab. 51: Spezifikationen für die Beschaffung von Smartphones Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION a) Technische Unterlagen des Herstellers oder Die Teile des Kunststoffgehäuses des Geräts, die mehr als 5 g wiegen, sind entsprechend ISO 11469156 zu kennzeichnen b) Zertifikat TCO-Certified oder (erhöhte Recyclingfähigkeit des Produkts). c) ein gleichwertiger Nachweis
154 Beim Secure Printing bzw. einer Pull-Print-Funktion werden Druckaufträge auf dem Druckserver festgehalten, bis der Mitarbeiter am Drucker den Ausdruck freigibt.
155 ISO 11469: Kunststoffe - Sortenspezifische Identifizierung und Kennzeichnung von Kunststoff-Formteilen (ISO 11469:2016).
156 ISO 11469 von 2016: Kunststoffe - Sortenspezifische Identifizierung und Kennzeichnung von Kunststoff-Formteilen (ISO 11469:2016) 69 n aBe -A KT I ON S P L A N 12.6 Wiederaufbereitete Toner-Module Tab. 52 : Die folgenden Spezifikationen gelten für die Beschaffung wiederaufbereiteter Toner-Module, die mit pulverförmigen Tonern für monochromen oder farbigen Druck gefüllt sind. 157 Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION Die Funktionalität der Toner-Module ist durch Prüfungen nach Prüfzertifikat oder Darstellung einer schriftlichen Anweisung, in DIN 33870-1158 (monochrom) oder DIN 33870-2159 (Farbe) sicher- der die Prüfungen der Funktionalität dargestellt sind zustellen und zu dokumentieren. a) Technische Unterlagen des Herstellers oder Werden bei der Aufbereitung neue Kunststoffteile zugefügt, die mehr als 25 g wiegen, so müssen diese nach ISO 11469160 gekenn- b) Zertifikat TCO-Certified oder zeichnet sein. c) ein gleichwertiger Nachweis a) Produktinformation zur Ergiebigkeit (bestimmt nach ISO/IEC Die Druckleistung der Tintenpatrone muss der eines Neu-/Original- 24711) oder produktes entsprechen. b) ein gleichwertiger Nachweis Für die aufbereiteten Toner-Module ist ein geeignetes Rücknahme- system bei Auftragsdurchführung vorzusehen, bei dem leere und verbrauchte Toner-Module (einschließlich ihrer Bestandteile) zur Beschreibung des Rücknahmesystems Wiederaufbereitung zurückgenommen werden. Ist aus technischen Gründen eine nochmalige Wiederaufbereitung nicht möglich, ist dennoch die Rücknahme und sachgemäße Entsorgung zuzusichern. VERPFLICHTENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN Die Herkunft des eingesammelten Leerguts für aufzubereitende Schriftliche Erläuterung des Bieters, wie die Dokumentation Toner-Module und der Aufberei-tungsprozess sind entsprechend durchgeführt wird. DIN 33870-1 oder DIN 33870-2 zu dokumentieren. Sowohl für inländische als auch für ausländische Produktions- a) Zertifizierung mit dem Österreichischen Umweltzeichen oder stätten (das sind die Orte, an denen die Wiederbefüllung bzw. Blauer Engel Wiederaufbereitung stattfindet) sind die jeweiligen nationalen Bestimmungen zu erfüllen. Sofern EU-Regelungen über nationale b) Schriftliche Darstellung des Bieters zur Einhaltung der Bestimmungen hinausgehen, sind jedenfalls die EU-Regelungen jeweiligen nationalen und ggf. EU-weiten Bestimmungen zur einzuhalten. Wiederbefüllung bzw. Wiederaufbereitung von Tonern. Bei der Wiederbefüllung bzw. Wiederaufbereitung ist die Einhal- tung gesetzlicher Regelungen, einschließlich der Elektroaltgeräte- Schriftliche Erläuterung des Bieters, wie die Dokumentation verordung (EAG-VO), und behördlicher Auflagen, insbesondere die durchgeführt wird. Materien Luft, Wasser, Abfall, Umweltinformation sowie Arbeitneh- merInnenschutz betreffend, zu dokumentieren.
157 Für nicht wiederaufbereitete Toner-Module bzw. Originaltoner gelten die naBe-Keriterien nicht. Verwiesen wird auf die Kriterien des FEEI für Druckerzubehör, die sich auf originales Drucker- zubehör beziehen: www.feei.at
158 DIN 33870-1: Bürogeräte – Anforderungen und Prüfungen für die Aufbereitung von gebrauchten Tonermodulen für elektrofotografische Drucker, Kopierer und Fernkopierer – Teil 1: Monochro- me Druckgeräte (Schwarz/Weiß).
159 DIN 33870-2:2013-12: Bürogeräte – Anforderungen und Prüfungen für die Aufbereitung von gebrauchten Tonermodulen für elektrofotographische Drucker, Kopierer und Fernkopierer – Teil 2: 4-Farb-Druckgeräte.
160 ISO 11469 von 2016: Kunststoffe - Sortenspezifische Identifizierung und Kennzeichnung von Kunststoff-Formteilen. 70 naB e -AKTIO NS PLAN Möbel KATEGORIE B Langlebigere Produkte bzw. Investitionsgüter
13 Spezifikationen für die Beschaffung von Möbeln Die Spezifikationen gelten für die Beschaffung folgender In der Regel bestehen etwa 80-90 % der Umweltbelastun- Möbel: gen im Lebensweg von Möbeln aus den Umweltbelastungen • Büroarbeitsstühle161 und Bürostühle162 der Herstellung der im Möbelstück enthaltenen Materialien. Die Umweltbelastung des Zusammenbaus der Materialien/ • Standardmöbel für den Bürobereich sowie Möbel für Komponenten und der Verpackung sind deutlich geringer163. den Objektbereich (für Schulen, Kinderkrippen und Kin- Die nachfolgenden Spezifikationen zielen auf eine Beschaf- dergärten, Krankenhäuser, Internate und Heime, Werk- fung schadstoffarmer Möbel ab, deren Holz – sofern sie Holz stätten, Kasernen, Kulturbauten, Bibliotheken, Sport- enthalten - aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammt. stätten und Sitzungsräume) Empfehlung: Es wird empfohlen, vorwiegend Möbel aus Holz zu beschaffen. Es wird empfohlen, die Nutzungsdauer der Möbel durch Maßnahmen wie Reparaturen oder Erhaltungsmaß- nahmen zu verlängern, wie etwa den Nachkauf einzelner Komponenten (z. B. Sitzschalen), das Abschleifen lassen oder das Aufpolstern. Es wird empfohlen, die Möbel möglichst lange zu nutzen und so die Materialeffizienz zu erhöhen. Eine interne Zwischenlagerung zeitweise nicht mehr benötigter gebrauchter Möbel bis zu ihrem erneuten Ein- satz in der Organisation, hilft die Nutzungsdauer zu verlängern. Öffentliche Organisationen, die über ein internes Lager gebrauchter Möbel verfügen, sollten dieses nach Möglichkeit beibehalten, Organisationen, die bislang über kein internes Lager verfügen, sollten dieses nach Möglichkeit einrichten. Außerdem wird auf die Möglichkeit der Sachgüterübertragung164 hingewiesen.
161 Definition gemäß ÖNORM EN 1335-1: Sitzmöbel für eine Person, mit Rückenlehne, mit oder ohne Armstützen
162 Definition in Anlehnung an ÖNORM A 1600 Teil 1: Bürosessel (-stuhl) mit Rückenlehne, optionaler Polsterung, mit oder ohne Armlehne
163 Donatello, S., Gama Caldas M. and Wolf, O. Revision of EU Green Public Procurement (GPP) criteria for Furniture. Technical Report: Final version, EUR 28729 EN, Publications Office of the European Union, Luxembourg, 2017, ISBN 978-92-79-71863-2, doi:10.2760/14246, JRC 107824.
164 Siehe Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen StF: BGBl. II Nr. 26/2011 71 n aBe -A KT I ON S P L A N 13.1 Büroarbeitsstühle und Bürostühle Tab. 53: Spezifikationen für die Beschaffung von Büroarbeitsstühlen und Bürostühlen Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION Liste mit dem Namen aller Treibmittel, die für die Herstellung Für Kunststoffteile und Schaumteile dürfen FKW, FCKW und der Schaum- und Kunststoffteile verwendet werden sowie zu H-FCKW nicht als Treibmittel verwendet werden. jedem gelisteten Treibmittel die Darstellung der Information, ob es sich um ein FKW, FCKW und H-FCKW handelt oder nicht. Liste mit dem Namen aller enthaltenen Kunststoffteile und Kunststoffteile und Schaumteile dürfen nicht aus PVC bestehen. Schaumteile sowie zu jedem gelisteten Teil eine Darstellung der Information, ob es sich um PVC handelt oder nicht. Holzwerkstoffe dürfen max. 0,1 ppm Formaldehyd165 emittieren Prüfzertifikat (max. Prüfkammerkonzentration nach 28 Tagen). Textile Bezüge müssen den Anforderungen des naBe-Aktionsplans an Textilien entsprechen (siehe Kapitel 14.1). Fußteil, Sitz, Rückenlehne, Armlehne und Mechanik müssen ein- Beschreibung der Konstruktion des Stuhls und Darstellung, wie fach166 austauschbar sein. die einzelnen Teile des Stuhls ausgetauscht werden können VERPFLICHTENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN Für die Verpackung wird entweder ein Mehrwegsystem genutzt Beschreibung des Verpackungssystems oder Recyclingmaterial oder nachwachsende Rohstoffe. OPTIONALE ZUSCHLAGSKRITERIEN Zusätzliche Punkte können vergeben werden für Büroarbeitsstühle a) Zertifikat des Österreichischen Umweltzeichens oder und Bürostühle, die den Anforderungen des Österreichischen Um- weltzeichens (Richtlinie UZ 34) entsprechen. b) ein gleichwertiger Nachweis
165 Dieser Grenzwert (E1) entspricht dem gesetzlichen Grenzwert in Österreich und Deutschland.
166 Mit handelsüblichem Werkzeug von einer Person zu bewerkstelligen. 72 naB e -AKTIO NS PLAN 13.2 Standardmöbel für den Bürobereich und Möbel für den Objektbereich Tab. 54: Spezifikationen für die Beschaffung von Standardmöbeln für den Bürobereich und Möbeln für den Objektbereich Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION a) Bei Holz aus Ländern, in denen eine Pflicht zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung gesetzlich verankert ist (z. B. Ö, D, CH), Nachweis durch den Kaufvertrag mit dem lokalen Holzlieferanten oder durch einen entsprechenden Nachweis durch den Vorlieferanten (Großhändler) oder b) Bei Holz aus Ländern, in denen die Pflicht zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung gesetzlich verankert ist (z. B. Öster- reich und Deutschland), Nachweis über ein Rückverfolgungs- system, das die gesamte Produktionskette vom Wald zum Produkt umfasst und ggf. Teil eines Managementsystems wie Mindestens 50 % des verwendeten Holzes stammt aus nach- ISO 9000 ist oder haltiger Waldbewirtschaftung. c) Zertifikate von FSC 100 %168, PEFC169 oder „Holz von Hier“170 für die Rückverfolgbarkeit der Produktkette oder ein anderer gleichwertiger Nachweis oder d) Bei Holz aus einem Land außerhalb der EU, das Partnerland gemäß der VO (EU) Nr. 2173/2005171 ist, das Holz/Holz- produkt in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und für das Holz/Holzprodukt eine vom Bundesamt für Wald anerkannte FLEGT-Genehmigung vorliegt oder e) Ein gleichwertiger Nachweis Holzwerkstoffe dürfen max. 0,1 ppm Formaldehyd167 emittieren Prüfzertifikat (max. Prüfkammerkonzentration nach 28 Tagen). VERPFLICHTENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN Für die Verpackung wird entweder ein Mehrwegsystem genutzt Beschreibung des Verpackungssystems oder Recyclingmaterial oder nachwachsende Rohstoffe. OPTIONALE ZUSCHLAGSKRITERIEN Zusätzliche Punkte können vergeben werden für Möbel, die den a) Zertifikat des Österreichischen Umweltzeichens oder Anforderungen des Österreichischen Umweltzeichens (UZ 06) ent- sprechen. b) ein gleichwertiger Nachweis
167 FSC (Forest Stewardship Council): www.fsc.org/en
168 PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification): www.pefc.org
169 Siehe www.holz-von-hier.de
170 VO (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 v. 30.12.2005, S. 1
171 Dieser Grenzwert (E1) entspricht dem gesetzlichen Grenzwert in Österreich und Deutschland. 73 n aBe -A KT I ON S P L A N Textilien KATEGORIE B Langlebigere Produkte bzw. Investitionsgüter
14 Spezifikationen für die Beschaffung von Textilien und Miettextilien-Services Die folgenden Spezifikationen gelten für die Beschaffung tanzen, die sich schädlich auf die menschliche Gesund- von Textilien und für die Beschaffung von Miettextilen- heit auswirken, im textilen Endprodukt beschränkt ist. Services. Die Kriterien für Textilien entsprechen einem Die Anwendung der Spezifikationen bei der Beschaffung Teil der Anforderungen des „Standard 100 by OEKO-TEX“. von Miettextilien-Services stellt sicher, dass der Wasch- Ihre Anwendung stellt sicher, dass der Gehalt an Subs- prozess umweltfreundlich erfolgt. 74 naB e -AKTIO NS PLAN 14.1 Textilien Tab. 55: Die folgenden Spezifikationen gelten nur für Textilien, nicht für nicht-textiles Zubehör wie Knöpfe und Reißverschlüsse. Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATION Textilien aus/mit Naturfasern: Der Summenwert der folgenden Pestizide im Endprodukt muss kleiner sein als 1,0 mg/kg. (2,4,5-T (93-76-5); 2,4-D (94-75-7); Acetamiprid (135410-20-7; 160430-64-8); Aldicarb (116-06-3); Aldrin (309-00-2); Azinopho- sethyl (2642-71-9); Azinophosmethyl (86-50-0); Bromophos-ethyl (4824-78-6); Captafol (2425-06-1); Carbaryl (63-25-2); Chlorben- zilat (510-15-6); Chlordan (57-74-9); Chlordimeform (6164-98-3); Chlorfenvinphos (470-90-6); Clothianidin (210880-92-5); Couma- phos (56-72-4); Cyfluthrin (68359-37-5); Cyhalothrin (91465-08-6); Cypermethrin (52315-07-8); DEF (78-48-8); Deltamethrin (52918- 63-5); DDD (53-19-0, 72-54-8); DDE (3424-82-6, 72-55-9); DDT (50-29-3, 789-02-6); Diazinon (333-41-5); Dichlorprop (120-36-5); a) Zertifizierung „Standard 100 by OEKO-TEX“ oder Dicrotophos (141-66-2); Dieldrin (60-57-1); Dimethoat (60-51-5); b) Zertifizierung „Made in Green by OEKO-TEX“ oder Dinoseb, Salze und Acetat (88-85-7 et al.); Dinotefuran (165252- 70-0); Endosulfan, β-(959-98-8); Endosulfan, β-(33213-65-9); Endrin c) Zertifizierung „GOTS“ oder (72-20-8); Esfenvalerat (66230-04-4); Fenvalerat (51630-58-1); d) Zertifizierung „IVN Best“ oder Heptachlor (76-44-8); Heptachlorepoxid (1024-57-3; 28044-83-9); e) ein gleichwertiger Nachweis Hexachlorbenzol (118-74-1); β-Hexachlorcyclohexan (319-84-6); β-Hexachlorcyclohexan (319-85-7); β-Hexachlorcyclohexan (319- 86-8); Imidacloprid (105827-78-9, 138261-41-3); Isodrin (465-73-6); Kelevan (4234-79-1); Kepon (143-50-0); Lindan (58-89-9); Malathion (121-75-5); MCPA (94-74-6); MCPB (94-81-5); Mecoprop (93-65-2); Metamidophos (10265-92-6); Methoxychlor (72-43-5); Mirex (2385- 85-5); Monocrotophos (6923-22-4); Nitenpyram (150824-47-8, 120738-89-8); Parathion (56-38-2); Parathion-methyl (298-00-0); Perthan (72-56-0); Phosdrin (7786-34-7); Phosphamidon (13171-21- 6); Propethamphos (31218-83-4); Profenophos (41198-08-7); Stro- ban (8001-50-1); Quinalphos (13593-03-8); Telodrin (297-78-9);Thi- acloprid (111988-49-9); Thiamethoxam (153719-23-4); Toxaphen (8001-35-2); Trifluralin (1582-09-8)). Der Summenwert der folgenden als krebserregend eingestuften Farbstoffe im Endprodukt muss kleiner sein als 50 mg/kg. a) Zertifizierung „Standard 100 by OEKO-TEX“ oder (C.I. Basic Red 9 (C.I. 42 500); C.I. Acid Red 26 (C.I. 16 150); C. b) Zertifizierung „Made in Green by OEKO-TEX“ oder I. Acid Red 114; C. I. Basic Blue 26; C. I. Basic Violet 3; C.I. Basic Vio- let 14 (C.I. 42 510); C.I. Direct Black 38 (C.I. 30 235); C.I. Direct Blue c) Zertifizierung „GOTS“ oder
6 (C.I. 22 610); C. I. Direct Blue 15; C. I. Direct Brown 95: C.I.; Direct d) Zertifizierung „IVN Best“ oder Red 28 (C.I. 22 120); C.I. Disperse Blue 1 (C.I: 64 500); C.I. Disperse e) ein gleichwertiger Nachweis Yellow 3 (C.I. 11 855); C.I. Disperse Orange 11 (C.I. 60 700); C. I. Solvent Yellow 1; C. I. Solvent Yellow 3; C. I. Pigment Red 104; C. I. Pigment Yellow 34) a) Zertifizierung „Standard 100 by OEKO-TEX“ oder Textilien, die mit der Haut in Berührung kommen, müssen weniger b) Zertifizierung „Made in Green by OEKO-TEX“ oder als 75 mg/kg freies und teilweise abspaltbares Formaldehyd im c) Zertifizierung „GOTS“ oder Endprodukt enthalten, alle anderen Textilien weniger als 300 mg/ kg. d) Zertifizierung „IVN Best“ oder e) ein gleichwertiger Nachweis 75 n aBe -A KT I ON S P L A N Die Konzentration an extrahierbaren Schwermetallen im Endpro- a) Zertifizierung „Standard 100 by OEKO-TEX“ oder dukt muss geringer sein als die im Folgenden angegebenen Werte: b) Zertifizierung „Made in Green by OEKO-TEX“ oder Antimon: 30,0 mg/kg; Arsen: 1,0 mg/kg; Blei: 1,0 mg/kg; Cadmium: c) Zertifizierung „GOTS“ oder 0,1 mg/kg; Chrom: 2,0 mg/kg; Cobalt: 4,0 mg/kg; Kupfer: 50,0 mg/kg; Nickel: 4,0 mg/kg (für metallische Zubehöre und metalli- d) Zertifizierung „IVN Best“ oder sierte Oberflächen: 1,0 mg/kg); Quecksilber: 0,02 mg/kg e) ein gleichwertiger Nachweis Der Summenwert für die folgenden krebserregenden Arylamine im Endprodukt muss kleiner sein als 20 mg/kg. (4-Aminobiphenyl (92-67-1); Benzidin (92-87-5), 4-Chlor-o-toluidin (95-69-2), 2-Naphthylamin (91-59-8); o-Aminoazotoluol (97-56-3); a) Zertifizierung „Standard 100 by OEKO-TEX“ oder 2-Amino-4-nitrotoluol (99-55-8); p-Chloranilin (106-47-8); 2,4-Dia- b) Zertifizierung „Made in Green by OEKO-TEX“ oder minoanisol (615-05-4); 4,4‘-Diaminodiphenylmethan (101-77-9); 3,3‘-Dichlorbenzidin (91-94-1); 3,3‘-Dimethoxybenzidin (119-90-4); c) Zertifizierung „GOTS“ oder 3,3‘-Dimethylbenzidin (119-93-7); 3,3‘-Dimethyl-4,4‘-diaminodiphe- d) Zertifizierung „IVN Best“ oder nylmethan (838-88-0); p-Kresidin (120-71-8); 4,4‘-Methylen-bis-(2- chloranilin) (101-14-4); 4,4‘-Oxydianilin (101-80-4); 4,4‘-Thiodianilin e) ein gleichwertiger Nachweis (139-65-1); o-Toluidin (95-53-4); 2,4-Toluylendiamin (95-80-7); 2,4,5-Trimethylanilin (137-17-7); 4-Aminoazobenzol (60-09-3); o-Anisidin (90-04-0); 2,4-Xylidin (95-68-1); 2,6-Xylidin (87-62-7)). a) Zertifizierung „Standard 100 by OEKO-TEX“ oder b) Zertifizierung „Made in Green by OEKO-TEX“ oder Die Konzentration an Anilin (CAS-Nr. 62-53-3) im Endprodukt muss c) Zertifizierung „GOTS“ oder geringer sein als 100 mg/kg. d) Zertifizierung „IVN Best“ oder e) ein gleichwertiger Nachweis a) Zertifizierung „Standard 100 by OEKO-TEX“ oder b) Zertifizierung „Made in Green by OEKO-TEX“ oder Die Konzentration an Pentachlorphenol (PCP) im Endprodukt muss c) Zertifizierung „GOTS“ oder geringer sein als 0,5 mg/kg. d) Zertifizierung „IVN Best“ oder e) ein gleichwertiger Nachweis OPTIONALE ZUSCHLAGSKRITERIEN a) Produkte mit dem Zertifikat GOTS173 oder b) Produkte mit dem Zertifikat „Organic Content Standard“ (OCS)174 oder Bei der Beschaffung von Textilien aus Naturfasern können zusätz- liche Punkte für den Anteil an Naturfasern im textilen Endprodukt c) der Bieter gibt den Gewichtsanteil der ökologisch erzeugten vergeben werden, der aus biologischer/ökologischer Erzeugung Naturfasern im Endprodukt an und weist nach, dass die Fa- entsprechend VO (EU) Nr. 2018/848172 stammt. sern aus biologischer/ökologischer Erzeugung stammen, das heißt aus einem Anbau gemäß VO (EU) Nr. 2018/848 oder gemäß internationaler Standards der IFOAM175 oder d) ein gleichwertiger Nachweis
172 VO (EU) 2018/848 (idF der Corrigenda ABl Nr. L 270 vom 29.10.2018, S. 37 und ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019, S. 59).
173 Siehe www.global-standard.org Textilien, die mit GOTS zertifiziert sind, bestehen aus einem auf dem Label angegebenen Mindestanteil an Textilfasern aus ökologischer Erzeugung. Der GOTS-Standard garantiert nicht nur, dass ein best. Faseranteil aus organischem Landbau stammt, er stellt auch sicher, dass best. Umweltkriterien bei der Produktion sowie soziale Kriterien (ILO-Kernkonventionen) bei der Herstellung eingehalten werden.
174 Sie enthalten 5-100 % Textilfasern aus ökologischer Erzeugung. In den Zertifizierungsdokumenten und auf dem Logo des OCS ist der jeweilige Anteil der Textilfasern aus ökologischer Er- zeugung dargestellt.
175 Auf dem internationalen Standard der IFOAM, der International Federation of Organic Agriculture Movements, basieren zahlreiche nationale und transnationale Standards, etwa die EU-VO Nr. 2018/848, die India Organic Regulation, die China Organic Regulation oder das USDA National Organic Programme (NOP). 76 naB e -AKTIO NS PLAN 14.2 Miettextilien-Services Tab. 56: Anbieter eines Miettextil-Services stellen die Textilien bereit, führen die Vorbehandlung, die Wäsche und die Nachbehandlung durch und transportieren die Textilien von und zu den Kunden. Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDES EIGNUNGSKRITERIUM Der Bieter muss bei Leistungsbeginn ein zertifiziertes Umwelt- a) Gültige Umwelterklärung gemäß EMAS bzw. gültiges Zerti- managementsystem entsprechend ISO 14001:20151176 oder EMAS177 fikat gemäß EN ISO 14001 oder implementiert haben. b) ein gleichwertiger Nachweis.178 VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN Für ein Mehrkomponentensystem sind automatische, kontrollierbare Schriftliche Beschreibung der automatischen Kontrolle der ver- Dosiersysteme zu verwenden. wendeten Dosiersysteme. Die Transportverpackung von und zum Kunden darf kein PVC ent- Schriftliche Beschreibung des Materials der verwendeten Trans- halten. portverpackungen. VERPFLICHTENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN Bestehende vertragliche Vereinbarung mit dem Reinigungs- Regelmäßig, mindestens einmal jährlich, muss vom Reinigungs- mittel-hersteller, dem Lieferanten oder einem Dritten zur mittelhersteller bzw. Lieferanten oder einem Dritten das Waschver- Überprüfung des Waschverfahrens und zur Kalibrierung der fahren überprüft werden. Im Zuge der Überprüfung müssen auch Dosiersysteme oder ein entsprechender Entwurf der vertrag- die Pumpen kalibriert werden. lichen Vereinbarung mit dem Reinigungsmittelhersteller, dem Lieferanten oder einem Dritten. OPTIONALE ZUSCHLAGSKRITERIEN a) Zertifizierung „Standard 100 by OEKO-TEX“ oder b) Zertifizierung „Made in Green by OEKO-TEX“ oder Zusätzliche Punkte können vergeben werden für Angebote, bei denen die im Rahmen des Auftrags genutzten Miettextilien den c) Zertifizierung „GOTS“ oder naBe-Kriterien für Textilien entsprechen. d) Zertifizierung „IVN Best“ oder e) ein gleichwertiger Nachweis
176 ÖNORM EN ISO 14001:2015, Umweltmanagementsysteme - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2015).
177 VO (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umwelt- management und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG und Verordnung (EU) 2017/1505 der Kommission vom 28. August 2017 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS).
178 Gemäß § 87 Abs. 2 BVergG 2018 muss der Auftraggeber gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Ab¬kommens anerkennen. Darüber hinaus muss der Auftraggeber andere Nachweise für (gleichwertige) Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, wenn der Bieter nachweist, dass er keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hatte oder dies aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nicht fristgerecht erlangen konnte 77 n aBe -A KT I ON S P L A N Zusätzliche Punkte können vergeben werden für möglichst geringe Treibhausgasemissionen des Transports. Zur Berechnung der Treibhausgasemissionen des Transports (THGTR) in kg ist folgende Formel anzuwenden: THGTR = EFTRM * m * L mit EFTRM = Direkte Treibhausgasemissionen des genutzten Transportmittels in kg CO2e/tkm179; m = Gewicht der Mietwäsche; a) Benennung des Standortes der Wäscherei und des für den L = Entfernung des Standorts der Wäscherei zum Standort des Auftrag genutzten Fuhrpark oder öffentlichen Auftraggebers, an den die Mietwäsche geliefert wird in km. Bei „Entfernung“ ist der tatsächlich zurückgelegte Weg b) ein gleichwertiger Nachweis anzusetzen. Vorschlag: Das Angebot mit dem niedrigsten Wert für die Treib- hausgasemissionen erhält 100 % der Punkte, die der Auftraggeber für das Kriterium „Treibhausgasemissionen des Transports“ vorsieht. Die Punkte aller weiteren Angebote mit einem höheren Wert für die emittierten CO2-Äquivalente werden durch lineare Interpolation ermittelt.
179 Das Umweltbundesamt veröffentlich regelmäßig die direkten Treibhausgasemissionen für verschiedene Transportmittel und einen vorgegebenen Nutzungsgrad. Für 2018 lauten die Werte wie folgt (Zahlen aus Mai 2020): LKW (LNF < 3,5 t): 0,6417 kg/tkm; LKW (SNF < 18 t): 0,2907 kg/tkm; LKW (SNF > 18 t): 0,1121 kg/tkm; Sattelzug (40 t): 0,0517 kg/tkm; Güterverkehr Schiene in Österreich: 0,0024 kg/tkm. 78 naB e -AKTIO NS PLAN Hochbau KATEGORIE C Bauliche Anlagen
15 Spezifikationen für den Hochbau Die folgenden Spezifikationen (=naBe-Kriterien) bezie- Die naBe-Kriterien gelten für den Neubau und die Sanie- hen sich auf die Planung, den Bau, die Nutzung (Energie- rung von Dienstleistungsgebäuden: Bürogebäuden, Bil- monitoring) und den Rückbau des Gebäudes sowie die dungsbauten, Sport- und Veranstaltungsstätten sowie Verwertung der Baurestmassen als Recycling-Baustoff. Gesundheitsbauten und Krankenhäusern. 15.1 Allgemeine Hinweise ������������������������������������������������������������ 80 15.8 Baustellenabwicklung����������������������������������������������������������� 90 15.2 Allgemeine Anforderungen ������������������������������������������������� 81 15.9 Grundlagen für Gebäudemanagement ���������������������������� 91 15.3 Lage des Gebäudes �������������������������������������������������������������� 82 15.10 Schadstoffarme Bauprodukte �������������������������������������������� 92 15.4 Wirtschaftlichkeit ������������������������������������������������������������������ 83 15.11 Gebäudetechnik ������������������������������������������������������������������� 107 15.5 Rückbaubarkeit����������������������������������������������������������������������� 84 15.12 Wasserspartechnologie������������������������������������������������������ 108 15.6 Energieeffizienz der Gebäudehülle und Lüftungsanlage, Sommertauglichkeit ����������������������������� 85 15.13 Betrieb des Gebäudes ������������������������������������������������������� 108 15.7 Umweltfreundliche Baustoffe �������������������������������������������� 89 15.14 Optionale Zuschlagskriterien ������������������������������������������ 109 79 n aBe -A KT I ON S P L A N 15.1 Allgemeine Hinweise • Die Anwendung der naBe-Kriterien ermöglicht ein Ge- NÖ183 harmonisiert184. Im Rahmen dieser Programme bäude, das in Bezug auf Energieeffizienz und Ressour- werden die Kriterien zum Teil schon seit vielen Jahren ceneffizienz (Rückbaubarkeit) optimiert ist und aufgrund angewendet. Durch die Verwendung harmonisierter Kri- der Verwendung schadstoffarmer Baustoffe eine gute terien müssen sich die Anbieter nicht auf unterschied- Raumluft besitzt. liche Kriterien einstellen. • Bei Neubauvorhaben, Sanierung, Zu- und Ausbauten • Bauchemikalien, z. B. Wandfarben oder Beschichtungen, sollte die Option eines Holzbaus geprüft und die Ver- die mit dem Österreichischem Umweltzeichen zertifi- wendung von nachwachsenden Bau- und Werkstoffen im ziert sind, erfüllen die naBe-Kriterien für emissionsarme Sinne der Bioökonomie forciert werden. Baustoffe jedenfalls. • Die naBe-Kriterien enthalten sämtliche Basiskriterien180 • Die Anwendung der naBe-Kriterien erfordert Mitarbei- des Gebäudebewertungssystems „klimaaktiv Bauen und ter/innen mit zum Teil sehr spezifischen Kenntnissen Sanieren“ für Neubau & Sanierung . Gebäude, die nach181 (beispielsweise beim Produktmanagement). Wenn Sie klimaaktiv deklariert wurden, finden Sie in der klimaak- über kein entsprechendes Personal verfügen, wird die tiv-Gebäudedatenbank (www.klimaaktiv-gebaut.at). Beauftragung externer Expertinnen und Experten ange- raten. • Die naBe-Kriterien für emissionsarme Baustoffe sind mit den Ökobaukriterien von ÖkoKauf Wien182, dem Vorarl- • Die Verwertung von Baurestmassen ist im Sinne der Re- berger Servicepaket „Nachhaltig:Bauen in der Gemein- cycling-Baustoffverordnung189 und der Bauproduktever- de“ und N:Check - Nachhaltiges Beschaffungsservice ordnung bei jedem Bauprojekt vorzusehen.189 Abbildung 2: Anwendung der einzelnen Spezifikationen im Planungs- und Bauprozess; in der Klammer stehen diejenigen, die für die Umsetzung des Kriteriums verantwortlich sind. Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Entwicklung/ Vorentwurf Entwurf Vorbereitung • Wirtschaftlichkeits- • Wirtschaftlichkeitsberechnung • Lage des Gebäudes (Bauherr) berechnung (Fachplaner) (Fachplaner) • Information zur geforderten Ener- • Energieeffizienz der Gebäude- gieeffizienz der hülle (Planer) Gebäudehülle (Bauherr) • Konzept für die Rückbaubar- • Information zu keit des Gebäudes (Planer) umweltfreundlichen • Umweltfreundliche Baustoffe Baustoffen (Bauherr) (Planer)
180 Siehe www.klimaaktiv.at/bauen-sanieren
181 Die im naBe-Aktionsplan enthaltenen Basiskriterien von klimaaktiv sind bereits auf die Anforderungen der OIB Richtlinie 6 aus dem Jahr 2019 ausgerichtet. In den Bundesländern, in denen die Landesbauordnung noch nicht auf die OIB Richtlinie 6 aus dem Jahr 2019 ausgerichtet ist, sind die klimaaktiv Basiskriterien aus dem Jahr 2017 anzuwenden.
182 Siehe www.wien.gv.at/umweltschutz
183 Siehe www.ncheck.at/start
184 Zum Teil enthalten die Öko-Editionen von kommerzieller Ausschreibungssoftware diese harmonisierten Kriterien
185 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Pflichten bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten, die Trennung und die Behandlung von bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfällen, die Herstellung und das Abfallende von Recycling-Baustoffen (Recycling-Baustoffverordnung – RBV), StF: BGBl. II Nr. 181/2015
186 Eine österreichweite, nach Bundesländern sortierte Liste Rückbaukundiger Personen kann unter brv.at/ruckbaukundige-personen kostenfrei eingesehen werden. Eine bundesweite Übersicht über Recycling-Baustoffunternehmen kann der Webseite ebenfalls entnommen werden. 80 naB e -AKTIO NS PLAN 15.2 Allgemeine Anforderungen Verpflichtend zu berücksichtigende Anforderung: Für Hochbauprojekte187 gilt die Erreichung des klimaaktiv Silber Standards (750 Punkte). Es ist der Kriterienkatalog für Dienstleistungsgebäude 2020 (Stand Sept. 2020) anzuwenden. Der Kriterienkatalog 2020 ist bereits auf die Anforderungen der OIB Richtlinie 6 aus dem Jahr 2019 ausgerichtet. Für Bauprojekte des Bundes in den Bundesländern, in denen die Landesbauordnung noch nicht auf die OIB Richtlinie 6 aus dem Jahr 2019 ausgerichtet ist, sind die klimaaktiv Kriterien aus dem Jahr 2018 (OIB Richt- linie 6 aus dem Jahr 2015) anzuwenden.188 Bauvorhaben sind so flächensparend wie möglich durchzuführen. Bei der Auswahl von Flächen soll auch auf die Bodenqualität Rücksicht genommen werden. Die Empfehlungen der ÖROK zum Thema Flächensparen189 sollen in die Planung miteingezogen werden. Der Bund hat bei der nachhaltigen Beschaffung das „energy efficiency first Prinzip“190 anzuwenden, soweit dies technisch, rechtlich und wirtschaftlich möglich ist. Abweichungen hiervon sind zu dokumentieren. Schritt 4 Schritt 5 Schritt 6 Ausschreibung Bau Inbetriebnahme/ Betrieb • Baustellenabwicklung (Planer) • Baustellenkontrolle – insbesonde- • Betrieb des Gebäudes nach re Produkt- und Chemikalienma- Abschluss der Bauarbeiten • Grundlagen für energierelevantes nagement. (u. a. Fachplaner) (Bauherr) Gebäudemanagement (Planer) • Produkt- und Chemikalienma- nagement (Fachplaner) • Wassersparvorrichtungen (Planer) • Ggf. Inbetriebnahme (Bauherr) • Umweltmanagementsystem (Planer) • Recyclingbaustoffe (Planer) • Mobile Anlage (Planer) • Tonnenkilometer (Planer)
187 Ausgenommen davon sind denkmalgeschützte Gebäude.
188 Die gültigen Kriterienkataloge (2018 und 2020) sind auf der Deklarationsplattform für Dienstleistungsgebäude verfügbar.
189 Siehe ÖROK-PDF „Flächensparen, Flächenmanagement & aktive Bodenpolitik“
190 Siehe Governance-Verordnung (EU) 2018/1999, Art. 2 Z 18. Demnach bezeichnet das energy efficiency first-Prinzip die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energie- effizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung. Erreicht werden soll dies insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen über Planung sowie Politiken. 81 n aBe -A KT I ON S P L A N 15.3 Lage des Gebäudes Tab. 57: Die folgenden Anforderungen an die Lage des Gebäudes gelten beim Neubau und bei Neuanmietung von Gebäuden durch die öffentliche Hand191. Spezifikationen Nachweis Um motorisierten Individualverkehr zu minimieren, soll nur dort gebaut werden, wo in einer Entfernung von max. 1.000 m Luftlinie mind. zwei Einrichtungen der Grundversorgung oder eine Einrich- tung der Grundversorgung und eine Einrichtung der sozialen Infra- struktur vorhanden sind oder während der Bauphase des Gebäudes Lageplan des Gebäudes mit Verortung und Benennung der im Ein- zusätzlich geschaffen werden: zugsbereich von 1.000 Metern Luftlinie vorhandenen Einrichtungen der Grundversorgung und der sozialen Infrastruktur samt textlicher Einrichtung der Grundversorgung: Erläuterung (Bezeichnung der Infrastruktureinrichtung mit Name, Bäckerei, Super- oder Wochenmarkt, Lebensmittelfachgeschäft, Adresse und Distanz zum Gebäude). Gasthaus, Post etc. Als Bezugspunkt für die Distanzermittlung ist wahlweise der Einrichtungen der sozialen Infrastruktur: Grundstücksmittelpunkt oder der Haupteingang des Gebäudes zu Arzt, Krankenhaus, Kindergarten, Schule (Volksschule, Hauptschule, verwenden. Mittelschule, höhere Schule, weiterbildende höhere Schule), Uni- versität, Fachhochschule etc. Diese naBe-Spezifikation ist identisch mit dem klimaaktiv-Basiskriterium. Es soll nur dort gebaut werden, wo mind. eine der folgenden Grundlagen für umweltfreundliche Mobilität erfüllt ist192: 1. In einer Entfernung von max. 1.000 Metern Luftlinie zum Ge- Zu 1.: bäude muss eine Haltestelle des Öffentlichen Verkehrs mit Lageplan des Gebäudes mit Verortung und Benennung der im einer Mindesttaktung von 60 Minuten sein.193 Einzugsbereich von 1.000 Metern Luftlinie Haltestellen des öffentlichen Verkehrs samt textlicher Erläuterung (Bezeichnung 2. Im Gebäude wird eine E-Ladeinfrastruktur für am Standort zu der Haltestelle(n) inkl. Distanz zum Gebäude). erwartende PKWs zur Verfügung gestellt: Für mind. 20 % der Beschäftigten ist eine Ladeinfrastruktur beizustellen, für sämtli- Zu 2.: che Stellplätze ist diese vorzubereiten. Für den zu erwartenden Textliche Erläuterung der vorhandenen installierten E-Lade-inf- Besucherverkehr ist eine ausreichende Anzahl von Schnell-La- rastruktur sowie der Vorhaltemaßnahmen für einen späteren destationen vorzusehen. Ausbau. 3. Umsetzung eines Gesamtkonzepts für umweltfreundliche Zu 3: Mobilität unter Einbindung von z. B. Sharing-Modellen, Ruf- und Textliche Darstellung des Gesamtkonzepts für umweltfreund- Sammelbussystemen, Betriebsbussen, E-Mobilität, Fahrrad. liche Mobilität. Diese naBe-Spezifikation ist identisch mit dem klimaaktiv-Basiskriterium.
191 Diese Anforderungen gelten nicht für die militärischen Gebäude des BMLV, nicht für Sicherheitsdienststellen und nicht für Gebäude wie Forsthäuser und nicht für Gebäude für wasserwirt- schaftliche Anlagen.
192 Bei Gebäuden mit erwartbar hoher Besucherfrequenz (z. B. Veranstaltungen, Sport) muss als Grundlage Punkt 1 (ÖV-Anbindung) oder Punkt 2 (Gesamtkonzept) verwendet werden.
193 Diese Mindestanforderung entspricht der Güteklasse G (Basiserschließung) gemäß ÖV-Güteklassenkonzept der Österreichischen Raumordnungskonferenz. 82 naB e -AKTIO NS PLAN 15.4 Wirtschaftlichkeitsberechnung Tab. 58: Spezifikationen für die Wirtschaftlichkeitsberechnung Spezifikationen Nachweis Für den Neubau von Gebäuden: Um neben den Errichtungskosten auch die Kosten in den Blick zu nehmen, die über die Nutzungsdauer des Gebäudes anfallen (Energie, Wartung, Instandhaltung etc.), sind im (Vorentwurfs- oder) Entwurfsstadium Wirtschaftlichkeitsberechnungen für mind. zwei Varianten des Gesamtgebäudes oder für mind. zwei Varianten von mind. zwei energie-relevanten Bauteilen oder Haustechnikkompo- nenten zu erstellen. Die Berechnungen sind nach der Kapitalwert- oder Amortisationszeitmethode (diese nur bei Betrachtung von Einzelbauteilen) durchzuführen. Zu vergleichen ist entweder die Wirtschaftlichkeit verschiedener Entwürfe (z. B. im Rahmen eines Architekturwettbewerbs) oder die Wirtschaftlichkeit von Varianten (des Gesamtgebäudes, unter- schiedlicher Bauteilqualitäten, einer Haustechnikkomponente) bei Ausführung in einem verbesserten Energieniveau mit einer Wirtschaftlichkeitsberechnung Referenzvariante, die z.B. die Mindestanforderungen der Richtlinie OIB 6 erfüllt194. Ersatzinvestitionen für Bauteile/Komponenten, die vor Ablauf des Betrachtungszeitraums ersetzt werden müssen, sind zu berück- sichtigen, ebenso die Restwerte von Bauteilen/Komponenten, deren technische Lebensdauer den Betrachtungszeitraum übersteigt. Auch Wartungs- und Instandhaltungskosten sind zu berücksichti- gen. Grundlagen und Erläuterungen zur Wirtschaftlichkeitsberechnung finden sich etwa in ÖNORM M 7140195, VDI 2067196 oder ISO 15686- 5197.198 Diese naBe-Spezifikation ist identisch mit einem klimaaktiv-Kann-Kriterium
194 Für Wirtschaftlichkeitsberechnungen des Gesamtgebäudes werden Betrachtungszeiträume von 30-50 Jahren empfohlen.
195 ÖNORM M 7140 vom 01.07.2013: Betriebswirtschaftliche Vergleichsrechnung für Energiesysteme nach dynamischen Rechenmethoden.
196 VDI 2067: Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen.
197 ISO 15686-5 vom 15.06.2008: Hochbau und Bauwerke - Planung der Lebensdauer – Teil 5: Kostenberechnung für die Gesamtlebensdauer.
198 Für die Wirtschaftlichkeitsberechnung steht beispielsweise das Tool econ-calc kostenfrei zur Verfügung. Es können natürlich auch andere geeignete Berechnungstools verwendet werden. 83 n aBe -A KT I ON S P L A N 15.5 Konzept für die Rückbaubarkeit des Gebäudes 199 200 Tab. 59: Anforderungen an ein Konzept für die Rückbaubarkeit des Gebäudes Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN Bei Neubauten ist ein Rückbau- und Verwertungskonzept zu er- stellen. Darin sind, bei einer kalkulatorischen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes von wahlweise 30, 50 oder 100 Jahren, Maßnahmen und Potenziale zur Abfallvermeidung (z. B. schlanke Konstrukti- on) sowie zur Wiederverwendung und Verwertung von Bauteilen und Materialien darzustellen201. Teile des Konzepts sollen in der Entwurfsplanung erarbeitet werden, um die Planung entsprechend beeinflussen zu können. Das Konzept ist in der Detailplanung abzuschließen. Folgende Bauteilkategorien sind zu behandeln: • Böden, Oberflächen, ggf. abgehängte Decken, Innenwände, Innentüren Rückbau- und Verwertungskonzept • Fassadensysteme, Wärmedämmung, Fenster & Außentüren, Dach (bei der Bestandssanierung inkl. der Schad- und Störstofferkundung). • Primärkonstruktion, tragende Decken und Wände • Technische Gebäudeausstattung Für Bestandsobjekten und Sanierungsvorhaben ist eine Schad- und Störstofferkundung durchzuführen und ein Rückbau- und Ver- wertungskonzept zu erstellen, das sich so weit wie möglich an der Wiederverwendung und Verwertung orientiert. Das Rückbau- und Verwertungskonzept beinhaltet all jene Bauteile und Technologien, die im Zuge der geplanten Sanierung einer Veränderung unterzogen werden und all jene Bauteile und Technologien die in das Bestands- objekt neu eingebaut werden. Diese naBe-Spezifikation ist vergleichbar mit einem klimaaktiv-Kann-Kriterium
199 Es wird darauf verwiesen, dass sowohl für getrennten Abbruch (z. B. LB Hochbau, LB-VI, ONR 22251 „Mustertexte für umweltgerechte bauspezifische Leistungsbeschreibungen“) als auch für den Einsatz von Recycling-Baustoffen (z. B. LB-VI, LB-HB) zahlreiche Musterausschreibungstexte vorliegen.
200 Weiterführende Informationen zu einzelnen Leistungsstufen für umfassende Rückbaukonzepte einer auf Kreislauffähigkeit bedachten Bauwirtschaft finden sich u.a. auf der Informationsplattform „BauKarussel“ (www.baukarussel.at)
201 Das Rückbau- und Verwertungskonzept muss auch Angaben enthalten zu a) der erwartbaren Lebensdauer der Bauteile, b) zum erwartbaren Aufwand der Wiederverwendung oder Verwertung (Zeit, Kosten), c) zu den Volumina und Massen der verwendeten Materialien sowie d) zu den Anteilen der verwendeten Materialien, die voraussichtlich wiederverwendet, verwertet oder ent- sorgt werden. 84 naB e -AKTIO NS PLAN 15.6 Energieeffizienz der Gebäudehülle und der Lüftungsanlage, Sommertauglichkeit Tab. 60: Spezifikationen für die Energieeffizienz der Gebäudehülle und der Lüftungsanlage sowie für die Sommertauglichkeit Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN Für Gebäude aller Nutzungsarten gelten für den spezifischen Referenz-Heizwärmebedarf HWBRef, RK folgende Mindestanforderun- gen202 (Zwischenwerte für die Mindestanforderung ergeben sich in Abhängigkeit der Kompaktheit durch lineare Interpolation)203: Neubau:204 Bei einer mittleren Bruttoraumhöhe (BRH) > 3 m: • HWBRef, RK = 34 kWh/m2BGFa * BRH/3 für Gebäude mit einer Kompaktheit lc von 1,25 und geringer • HWBRef, RK = 20 kWh/m2BGFa * BRH/3 für Gebäude mit einer Kompaktheit lc von 5 und höher Bei einer mittleren Bruttoraumhöhe (BRH) ≤ 3 m: • HWBRef, RK = 34 kWh/m2BGFa a) Energieausweis des Gebäudes gemäß OIB-Richt-linie 6206, OIB- für Gebäude mit einer Kompaktheit lc von 1,25 und geringer Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ und • HWBRef, RK = 20 kWh/m2BGFa mitgeltende Normen oder für Gebäude mit einer Kompaktheit lc von 5 und höher b) ein gleichwertiger Nachweis Sanierung:205 Bei einer mittleren Bruttoraumhöhe (BRH) > 3 m: • HWBRef, RK = 44 kWh/m2BGFa * BRH/3 für Gebäude mit einer Kompaktheit lc von 1,25 und geringer • HWBRef, RK = 28 kWh/m2BGFa * BRH/3 für Gebäude mit einer Kompaktheit lc von 5 und höher Bei einer mittleren Bruttoraumhöhe (BRH) ≤ 3 m: • HWBRef, RK = 44 kWh/m2BGFa für Gebäude mit einer Kompaktheit lc von 1,25 und geringer • HWBRef, RK = 28 kWh/m2BGFa für Gebäude mit einer Kompaktheit lc von 5 und höher Diese naBe-Spezifikation ist identisch mit dem klimaaktiv-Basiskriterium.
202 Wenn die OIB Richtlinie 6 aus dem Jahr 2019 noch nicht in der jeweiligen Landesbauordnung umgesetzt wurde, gilt das klimaaktiv-Basiskriterium aus dem Jahr 2017.
203 Die Anforderungen gelten nicht für denkmalgeschützte Gebäude.
204 Der mathematische Bezug ist ident mit der Mindestanforderung von klimaaktiv für Neubauten, der wie folgt lautet: HWBRef,RK ≤ 46/3* (1 + 35/(23* lc)) oder HWBRef,RK ≤ 15,3333 * (1 + 1,521739 / lc)
205 Der mathematische Bezug ist ident mit der Mindestanforderung von klimaaktiv für Sanierungen, der wie folgt lautet: HWBRef,RK,San ≤ 20 * (1 + 1,5/lc)
206 OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz 330.6-026/19, April 2019. 85 n aBe -A KT I ON S P L A N Folgende Grenzwerte für den auf das konditionierte Bruttovolumen bezogenen außeninduzierten Kühlbedarf KB*, ermittelt nach ÖN B a) Energieausweis des Gebäudes gemäß OIB-Richtlinie 6209,
8110-6 (Ausgabe 2019), sind einzuhalten207: OIB-Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ Neubau: KB* ≤ 0,8 kWh/m³BVa208; Sanierung: KB* ≤ 1,0 kWh/m³BVa und mitgeltende Normen oder Diese naBe-Spezifikation ist identisch mit dem b) ein gleichwertiger Nachweis klimaaktiv-Basiskriterium. Für die unten genannten Gebäudetypen210 sind folgende Grenzwerte für den spezifischen gesamten Primärenergiebedarf PEBSK nach OIB Richtlinie 6, Ausgabe 2019, als Summe aus erneuerbaren und nicht- erneuerbaren Anteilen211 einzuhalten:212 Bürobauten: Neubau: PEBSK ≤ 160 kWh/m²BGFa; Sanierung: PEBSK ≤ 180 kWh/m²BGFa Bildungseinrichtungen: Neubau: PEBSK ≤ 100 kWh/m²BGFa; Sanierung: PEBSK ≤ 150 kWh/m²BGFa Pflegeeinrichtungen: Neubau: PEBSK ≤ 200 kWh/m²BGFa; a) Energieausweis des Gebäudes gemäß OIB-Richtlinie 6209, Sanierung: PEBSK ≤ 220 kWh/m²BGFa OIB-Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ Krankenhäuser: und mitgeltende Normen oder Neubau: PEBSK ≤ 350 kWh/m²BGFa; Sanierung: PEBSK ≤ 350 kWh/m²BGFa b) ein gleichwertiger Nachweis Veranstaltungsstätten: Neubau: PEBSK ≤ 160 kWh/m²BGFa; Sanierung: PEBSK ≤ 180 kWh/m²BGFa Sportstätten: Neubau: PEBSK ≤ 210 kWh/m²BGFa; Sanierung: PEBSK ≤ 260 kWh/m²BGFa Sonstige Dienstleistungsgebäude: Neubau: PEBSK ≤ 200 kWh/m²BGFa; Sanierung: PEBSK ≤ 220 kWh/m²BGFa Diese naBe-Spezifikation ist identisch mit dem klimaaktiv-Basiskriterium
207 Die Anforderungen gelten nicht für denkmalgeschützte Gebäude.
208 Bewertungsgröße ist der im Energieausweis für Nicht-Wohngebäude ausgewiesene jährliche spezifische zonenbezogene außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWG in kWh/m³a. Die Ermittlung des außeninduzierten Kühlbedarfs erfolgt nach dem Rechenverfahren der ÖNORM B 8110-6 (Wärmeschutz im Hochbau - Teil 6: Grundlagen und Nachweisverfahren - Heizwärmebedarf und Kühlbedarf - Nationale Festlegungen und nationale Ergänzungen zur ÖNORM EN ISO 13790).
209 OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz 330.6-026/19, April 2019.
210 Die Anforderungen gelten nicht für denkmalgeschützte Gebäude.
211 Der Betriebsstrombedarf ist dabei mitzuerfassen. Vor Ort erzeugte Energien (wie PV, Kleinwindkraftanlagen etc.) können auch in ihren Überschüssen bei der Substitution des Beleuchtungs- energiebedarfs, des Betriebsstroms, sowie für den (Hilfs-)Strom zur Kälteversorgung des Gebäudes bzw. für Free Cooling Systeme (wie Grundwasserkühlung, automatisierte Nachtlüftung etc.) Berücksichtigung finden, ebenso Abwärmenutzungen (aus Prozessen im Gebäude, aus Gebäuden in unmittelbarer Nachbarschaft, aus Abwässern etc.), die sich in der Berechnungsme- thodik des OIB-Energieausweises für PEB und CO2-Emissionen (noch) nicht ausreichend darstellen lassen.
212 Wenn die OIB Richtlinie 6 aus dem Jahr 2019 noch nicht in der jeweiligen Landesbauordnung umgesetzt wurde, gilt das klimaaktiv-Basiskriterium aus dem Jahr 2017. 86 naB e -AKTIO NS PLAN Folgende Grenzwerte für die spezifischen Kohlendioxidemissionen CO2, SK nach OIB Richtlinie 6, Ausgabe April 2019, (bezogen auf das Standortklima) sind einzuhalten: 213 214 Bürobauten: Neubau: CO2, SK ≤ 20 kg/m²BGFa; Sanierung: CO2, SK ≤ 22 kg/m²BGFa Bildungseinrichtungen: Neubau: CO2, SK ≤ 17 kg/m²BGFa; Sanierung: CO2, SK ≤ 21 kg/m²BGFa Pflegeeinrichtungen: a) Energieausweis des Gebäudes gemäß OIB-Richtlinie 6215, Neubau: CO2, SK ≤ 25 kg/m²BGFa; OIB-Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ Sanierung: CO2, SK ≤ 27 kg/m²BGFa und mitgeltende Normen oder Krankenhäuser: b) ein gleichwertiger Nachweis Neubau: CO2, SK ≤ 45 kg/m²BGFa; Sanierung: CO2, SK ≤ 45 kg/m²BGFa Veranstaltungsstätten: Neubau: CO2, SK ≤ 22 kg/m²BGFa; Sanierung: CO2, SK ≤ 25 kg/m²BGFa Sportstätten und sonstige Gebäude: Neubau: CO2, SK ≤ 25 kg/m²BGFa; Sanierung: CO2, SK ≤ 30 kg/m²BGFa Diese naBe-Spezifikation ist identisch mit dem klimaaktiv-Basiskriterium Für Gebäude von Bildungseinrichtungen gilt folgende Anfor- derung: Mindestens 80 % der Nutzfläche muss be- und entlüftet a) Prüfzeugnis oder Berechnungsnachweis zum Wärmebereitstel- werden. Dafür sind Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung lungsgrad der eingesetzten Lüftungsanlagen oder einzusetzen. Der mittlere Wärmebereitstellungsgrad aller Lüftungs- anlagen (gebäudezentral, semizentral oder dezentral (raumweise)) b) ein gleichwertiger Nachweis sollte mind. 70 %216 betragen. Diese naBe-Spezifikation ist identisch mit dem klimaaktiv-Basiskri- terium für Bildungseinrichtungen
213 Die Anforderungen gelten nicht für denkmalgeschützte Gebäude.
214 Wenn die OIB Richtlinie 6 aus dem Jahr 2019 noch nicht in der jeweiligen Landesbauordnung umgesetzt wurde, gilt das klimaaktiv-Basiskriterium aus dem Jahr 2017.
215 OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz 330.6-026/19, April 2019.
216 Prüfnachweis oder Berechnungsmethode nach EN 308 (zuluftseitiger Temperaturänderungsgrad nach EN 308 im Prüfpunkt 1 trocken) oder nach EN 13053 (Gesamtgeräteprüfung) im Prüf- punkt 1 mit Ventilatorkorrektur und Massenstromkorrektur. Bei Lüftungsgeräten mit Feuchterückgewinnung darf der Temperaturänderungsgrad als Ausgleich für die nicht berücksichtigte Feuchtebilanz, durch welche die Gesamtenergieübertragung (Enthalpie) deutlich steigt, gemäß folgender Formel erhöht werden: hWRG= ht + 0,16 x hx (hx = zuluftseitiger Feuchtegehaltän- derungsgrad nach EN 308 – jeweils im Prüfpunkt 2 (feucht)). 87 n aBe -A KT I ON S P L A N Folgende Anforderung an die Luftdichtheit muss erfüllt werden: Neubauten: n50 ≤ 1,5/h; Sanierungen: n50 ≤ 2,0/h Die angegebenen Werte sind nach Fertigstellung des Gebäudes durch einen oder mehrere Luftdichtigkeitstest(s) nach ÖNORM EN ISO 9972217 oder gleichwertig nachzuweisen. Durch diesen Test Bestätigung des Bieters wird die Luftdichtheit des Gebäudes oder einzelner repräsentativer Zonen nach Verfahren 1 (im Nutzungszustand) dokumentiert. Diese naBe-Spezifikation ist identisch mit dem klimaaktiv-Basiskriterium Es ist zu gewährleisten, dass das Gebäude im Sommer Thermischen Komfort218 bietet. Dafür ist eine der folgenden zwei Varianten umzu- setzen: Variante A: Für Gebäude, die keine aktive Kühlung benötigen (optimierte Hülle, Verschattungseinrichtungen etc.) oder mit Free-Cooling-Systemen auskommen, muss eine der folgenden drei Anforderungen erfüllt werden: • Erfüllung der Behaglichkeitsziele Kategorie II lt. ÖNORM EN 16798-1:2019-11-01. • PHPP-Berechnung für das Gesamtgebäude oder für alle kriti- schen Aufenthaltsbereiche mit Nachweis, dass Überschreitungen der Behaglichkeitstemperatur von 25°C in weniger als 3 % (bis Der Nachweis kann gemäß Variante A oder B erbracht werden: max. 10 %) der Jahresstunden auftreten. a) Berechnungsnachweis oder • Nachweis der Sommertauglichkeit nach ÖNORM B pr8110-3 (2020-04) Simulationsverfahren inkl. Berücksichtigung der tat- b) ein gleichwertiger Nachweis sächlichen inneren Lasten für alle kritischen Räume Variante B: Für Gebäude mit aktiver Kühlung muss eine der folgenden zwei Anforderungen erfüllt werden: • Erfüllung der Behaglichkeitsziele Kategorie II lt. ÖNORM EN 16798-1:2019-11-01 für Gebäude mit aktiver Kühlung • Bewertung des thermischen Komforts im Sommer über eine kombinierte Bewertung des Kältebedarfs des Gebäudes gesamt (20 %), der installierten Kühlleistung in typischen, kritischen Aufenthaltsräumen (30 %) sowie über die Art des Abgabesystems (50 %) mit einem Gesamtmultiplikationsfaktor von mindestens 0,3. Diese naBe-Spezifikation ist identisch mit dem klimaaktiv-Basiskriterium
217 ÖNORM EN ISO 9972 vom 15.03.2016: Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden - Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden - Differenzdruckverfahren (ISO 9972:2016). Grund- sätzlich ist der Wert für das Gesamtgebäude zu bestimmen. Ist dies messtechnisch nicht möglich, können auch repräsentative Gebäudeabschnitte (z. B. Brandabschnitte) zur Bewertung herangezogen werden. Dabei müssen alle Einzelmesswerte den Mindestgrenzwert unterschreiten. Die Messung bezieht sich auf das absichtlich konditionierte Gebäudevolumen, d.h. jene Gebäudeteile und Räume, die dafür vorgesehen sind, als Ganzes direkt oder indirekt geheizt, gekühlt und/oder belüftet zu werden. Abweichend von der ISO 9972 ist das Nettoluftvolumen für die Ermittlung des n50-Wertes heranzuziehen.
218 Die Herstellung von angenehmen Innenraumklimabedingungen trägt wesentlich zum Wohlbefinden und zur Konzentrationsfähigkeit bei. Sie ist gerade bei Gebäuden mit hoher Belegungs- dichte und hohen inneren Lasten eine besondere Planungsherausforderung. 88 naB e -AKTIO NS PLAN 15.7 Umweltfreundliche Baustoffe Tab. 61: Spezifikationen für umweltfreundliche Baustoffe Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN Für den Oekoindex (OI3)219 ist einer der folgenden Grenzwerte ein- zuhalten: a) Oekoindex der thermischen Gebäudehülle BG1220: Neubau: OI3TGH,BGF,BG1 ≤ 180; Sanierung: OI3S TGH,BGF,BG1 ≤ 180 ODER a) Berechnung des Oekoindex über Bauphysik-Programme223 oder b) Oekoindex des Gesamtgebäudes BG3221 mit der Bezugsfläche b) ein gleichwertiger Nachweis BZF222: Neubau: OI3BG3,BZF ≤ 800; Sanierung: OI3SBG3,BZF ≤ 800 Bei Sanierungen gilt das Kriterium als erfüllt, wenn der sanierte Ge- bäudeteil mehr als 50 Prozent der konditionierten BGF umfasst und das Bestandsgebäude älter als 20 Jahre ist. Diese naBe-Spezifikation ist identisch mit dem klimaaktiv-Basiskriterium Für den Entsorgungsindikator EI10224 ist folgender Grenzwert ein- a) Berechnung des Entsorgungsindikators EI10 über Bauphysik- zuhalten: EI10 ≤ 45 programme225 oder Der EI10 kann entweder für die Bilanzgrenze BG1 oder BG3 berech- b) ein gleichwertiger Nachweis net werden.
219 Der Oekoindex (OI3) bewertet die Umweltbelastungen bei der Herstellung eines Gebäudes anhand von drei Umweltwirkungskategorien (Treibhauspotenzial, Versauerungspotenzial und nicht erneuerbarer Primärenergieinhalt), die zu einem einzigen Kennwert zusammengefasst werden.
220 Die Bilanzierungsgrenze 1 (BG 1) umfasst die TGH (thermische Gebäudehülle inklusive aller Zwischendecken). Die Bezugsfläche für den OI3BG1 BGF ist die konditionierte Brutto-Grundfläche BGF gem. ÖNORM B 1800 und den spezifischen Festlegungen in der ÖNORM B 8110-6. Der Oekoindex (OI3BG1 BGF) mit der Bilanzgrenze 1 beschränkt sich auf die Herstellungsphase des Gebäudes (Lebenszyklusphasen A1-3 nach EN 15804). Transporte zur Baustelle und Einbau-Prozesse auf der Baustelle werden dabei nicht mitbilanziert. Die Konstruktionen sind für die Bilanz- grenze 1 im Unterschied zur Bilanzgrenze Null vollständig zu erfassen (inkl. aller Feuchtigkeitsabdichtungen, Trennfolien, Dampfbremsen, luft- und winddichter Ebenen, Fassadenverkleidun- gen, Dachhaut sowie zugehöriger Unterkonstruktionen).
221 Die Bilanzierungsgrenze 3 (BG 3) umfasst den gesamten Baukörper inkl. aller Innenwände, aller Bauteilflächen konditionierter Bereiche und nicht-konditionierter Bereiche wie Keller, Tiefgara- ge, Pufferräume, unkonditionierte Stiegenhäuser/Laubengänge etc. Offene (angebaute) Stiegenhäuser, offene Laubengänge, Balkonplatten, Brüstungen, Attiken etc. müssen nicht miterfasst werden. Ebenso ausgenommen aus der BG3 sind Haustechnikkomponenten, Außenanlagen oder untergeordnete Nebengebäude.
222 Der OI3-Index in der Bilanzgrenze 3 ist auf folgende funktionale Einheit des Gesamtgebäudes bezogen: Die Bezugsfläche (BZF) umfasst die konditionierte Bruttogrundfläche (gemäß ÖNORM B 1800 bzw. Sonderbestimmungen gem. ÖNORM B 8110-6) plus 50 Prozent der unkonditionierten Bruttogrundfläche.
223 Beispielsweise die Programme Archiphysik, Ecotech Gebäuderechner, AX3000, GEQ Gebäude-Energie-Qualität oder eco2Soft.
224 Der Entsorgungsindikator EI10 stellt das mit Entsorgungs- und Verwertungseigenschaften gewichtete Volumen aller betrachteten Bauteilkonstruktionen und Bauteilschichten dar, die im Gesamtlebenszyklus eines Gebäudes anfallen. Gebäude mit sehr guten Entsorgungseigenschaften erreichen einen EI10 ≤ 20.
225 Beispielsweise die Programme Archiphysik, Ecotech Gebäuderechner, AX3000 oder eco2Soft. 89 n aBe -A KT I ON S P L A N 15.8 Baustellenabwicklung Tab. 62: Spezifikationen für die Baustellenabwicklung Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass das Aufkommen von Baustellenabfall (Holz, Kunststoffe, Metalle, Pappe etc.) auf der Darstellung der Maßnahmen, die den Baustellenabfall betreffen Baustelle minimiert wird und dass der auf der Baustelle anfallende Baustellenabfall sortenrein getrennt wird. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass die verwendeten Auflistung der Baumaschinen, die für den Auftrag verwendet wer- Baumaschinen die Emissionsgrenzwerte der Richtlinie 97/68/EG, den sollen inkl. der Angabe ihrer Emissionsgrenzwerte. Stufe III B226, erfüllen.
226 VO (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luft- verunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016, S. 53, i.d.g.F. 90 naB e -AKTIO NS PLAN 15.9 Grundlagen für das energierelevante Gebäudemanagement Tab. 63: Spezifikationen für die Grundlagen für das energierelevante Gebäudemanagement Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN Ein nutzerspezifisches Energieverbrauchsmonitoring ist durchzu- führen227. Dafür sind Messeinrichtungen (Haupt- und Subzähler) zu installieren, mit denen die nachfolgenden (Energie-)Verbräuche zumindest als Monatswerte erfasst werden können: • Verbrauchsmenge des eingesetzten Brennstoffs (z.B. Holzpellets in kg) • Kaltwasserbezug in m³ vom Ortsnetz oder Brunnennutzung (Jahreswert) • Stromverbrauch gesamt in kWh • Außentemperaturen (Tagesmittelwerte für die Witterungsbereinigung) a) HLKS-Schema und E-Schemata mit Darstellung der Zählerein- • Wärmemengenzähler Solaranlage richtungen oder Beschreibung der Gebäudemesstechnik oder • Stromzähler PV-Anlage b) ein gleichwertiger Nachweis (getrennt nach Verbrauch im Gebäude und Einspeisung ins Netz) Ab 1.000 m² BGF pro Baukörper sind zusätzliche Messeinrich- tungen zu installieren, mit denen folgende Energieverbräuche zumindest als Monatswerte, für ein umfassend qualitätssicherndes Monitoring auf Basis von Messdaten in 15-Minutenintervallen, er- fasst werden können: • Stromverbrauch Betriebsstrom und Beleuchtung, entweder gesamt oder getrennt (pro Nutzungseinheit) in kWh • Wärmemengenzähler pro Wärmeversorgungsanlage und für repräsentative Heizkreise Diese naBe-Spezifikation ist identisch mit dem klimaaktiv-Basiskriterium
227 Das Energieverbrauchsmonitoring dient dem Kostencontrolling und kann dazu genutzt werden, eventuelle Mängel zu identifizieren, etwa an den technischen Systemen. 91 n aBe -A KT I ON S P L A N 15.10 Schadstoffarme Baustoffe (Produkt- und Chemikalienmanagement) Das Produkt- und Chemikalienmanagement umfasst als Holz- und Holzwerkstoffe sowie Ausbauplatten für den verpflichtende Bestandteile: Innenraum: a) die Berücksichtigung der nachfolgend dargestellten 12. Holz- und Holzwerkstoffe u. a. für Ausbauplatten Kriterien in der Ausschreibung bzw. bei der 13. Ausbauplatten aus mineralischem Material Auftragsvergabe, (Gipsfaserplatten, Gipsplatten etc.) b) die Prüfung und Freigabe der für die Verwendung Boden- und Wandbeläge für den Innenraum: vorgesehenen Baustoffe vor dem Einsatz auf der Baustelle 14. Bodenbeläge aus Holz(-werkstoffen) und Laminat- bodenbeläge c) und die Baustellenkontrolle. 15. Textile Bodenbeläge Das Produktmanagement kann vom öffentlichen Auftrag- geber selbst durchgeführt oder an Dritte vergeben werden. 16. Elastische Bodenbeläge 17. Elastische Wandbeläge Für die folgenden 21 Baustoffgruppen liegen Spezifikatio- nen bzw. naBe-Kriterien vor: Sonstige Baustoffgruppen: 18. Dämmstoffe und Dämmschüttungen aus geschäum- Bauchemikalien für den Innenraum: tem Kunststoff 1. Innenwandfarben, Grundierungen, Sperr- und 19. Phenolharz-, Melaminharz- und Resol-Hartschaum- Tiefengründe platten 2. Brandschutzbeschichtungen im Innenbereich 20. Kunststoffrohre: Hausinstallationsrohre, Wasserver- 3. Beschichtungen für Estrich und Beton im sorgungsrohre, Hausabflussrohre, Kabelschutzrohre, Innenbereich inkl. Industrieböden Leerverrohrung 4. Belagsbeschichtungen für elastische Beläge und 21. Elektroinstallation: Kabel und Leitungen, Schalter, Beläge aus Holz und Holzwerkstoffen Dosen für Elektroinstallation, Kabelabdeckplatten 5. Beschichtungen für Holz und Metall für Innenanwendungen In der nachfolgenden Tabelle sind die naBe-Kriterien für diese 21 Baustoffgruppen dargestellt. Im Anschluss an die 6. Verlegewerkstoffe für Bodenbeläge im Innenraum Tabelle werden die einzelnen Kriterien beschrieben, Nach- 7. Oberflächenbehandlung mineralischer Bodenbeläge weismöglichkeiten genannt und es wird die Relevanz des (Fliesen etc.) Kriteriums erläutert. Neben den genannten Nachweisen 8. Putze und Spachtelmassen für Innenanwendungen gilt, dass Produkte mit dem Österreichischen Umweltzei- chen, dem Blauen Engel, dem IBO-Prüfzeichen oder dem 9. Elastische Dichtmassen natureplus-Zeichen die Anforderungen jedenfalls erfüllen. 10. Montageschäume Außerdem sind in der Datenbank „baubook – ökologisch 11. Reiniger, Markierungssprays und ähnliche Produkte in ausschreiben“ Produkte dargestellt, die die Anforderungen Druckgasverpackungen auf PUR/PIR-Basis erfüllen. 92 naB e -AKTIO NS PLAN Als abschließender Nachweis, dass für den Innenausbau tatsächlich nur erlaubte Baustoffe verwendet wurden, ist ab einer konditionierten BGF von 2.000 m² eine Innenraumluftmessung durchzuführen. Diese muss ergeben, dass 28 Tage nach Fertigstellung der Räume die im Folgenden definierten Grenzwerte nicht überschritten werden: Summe an flüchtigen organischen Verbindungen (TVOC) max. 3 mg/m³ 228; Konzentration an Formaldehyd max. 0,10 mg/m³ Diese naBe-Spezifikation ist identisch mit dem klimaaktiv-Basiskriterium Erklärung der nachfolgenden Tabelle und der anschlie- Die Grenzwerte für VOC sind in der Tabelle eingetragen, ßenden Erläuterungen: weitere Erläuterungen dazu finden sich im Anschluss an die Tabelle unter „VOC“. In der linken Spalte stehen die 21 Baustoffgruppen. Wenn Sie eine Bauleistung ausschreiben, in der ein entsprechen- Die Grenzwerte zu den Kriterien „Gefahrstoffe“, „SVHC“, der Baustoff eingesetzt wird, müssen in der Ausschreibung „Arom. KW“ und „Halogenorganische Verbindungen“ finden die Kriterien berücksichtigt werden, die in der entspre- sich ebenfalls in den Erläuterungen im Anschluss an die chenden horizontalen Reihe genannt oder angekreuzt sind. Tabelle. Die Reihenfolge der Erläuterungen der einzelnen Das soll im Folgenden am Beispiel der Montageschäume Kriterien entspricht ihrer Reihenfolge in der Tabelle. (Baustoffgruppe 10) erklärt werden: Bei der Ausschreibung Die ganz rechte Spalte enthält weitere verpflichtende Kri- von Bauleistungen, in denen Montageschäume genutzt terien, im Fall der Montageschäume sind das Grenzwer- werden, sind laut Tabelle folgende Kriterien zur berück- te für „Isocyanat“ und „Klimaschädliche Substanzen“. Die sichtigen: Grenzwerte bzw. die Erläuterungen zu diesen Kriterien „VOC“, „Gefahrstoffe“, „SVHC“, „Arom. KW“, „Halogenorga- sind ebenfalls im Anschluss an die Tabelle unter „Sonstige nische Verbindungen“ & „Sonstige Anforderungen“: „Iso- Anforderungen“ dargestellt. Hier sind die einzelnen Krite- cyanat“ und „Klimaschädliche Substanzen“. rien alphabetisch geordnet.
228 Zielwert: max. 1 mg/m3. Bei Messwerten über 1 mg/m³ wird empfohlen nach den Ursachen der erhöhten Konzentration zu suchen, etwaige Quellen zu beheben und eine Nachmessung durch- zuführen. 93 n aBe -A KT I ON S P L A N Tab. 64: Anforderungen an schadstoffarme Baustoffe VOC Gefahrstoffe Anforderungen Prüf- SVHC Baustoffe Gehalt im Produkt kammer NACHWEIS SDB, SDB, SDB, PG SDB, HB, PG 229 HB HB HB Farben: max. 0,05 % VOC; max. 0,02 % SVOC 1. Innenwandfarben Grundierungen: max. 0,5 % VOC; max. 1,0 % SVOC ✓ ✓ Max. 6 % Gesamt-VOC, davon max. 2 % SVOC; 2. Brandschutzbeschichtungen keine SVOC mit H317, H334, EUH208 ✓ 230 ✓ Max. 6 % Gesamt-VOC, davon max. 2 % SVOC 3. Beschichtungen Estrich und Beton (max. 0,1 % SVOC mit H317, H334) ✓ ✓ Max. 6 % Gesamt-VOC232, davon max. 2 % SVOC 4. Belagsbeschichtungen 231 (max. 0,1 % SVOC mit H317, H334) ✓ ✓ Max. 8 % Gesamt-VOC, davon max. 3 % SVOC; 5. Beschichtungen Holz und Metall Max. 5 % Gesamt-VOC bei farblosen Lacken ✓ 233 ✓ 6. Verlegewerkstoffe ✓ ✓ 7. Oberflächenbehandlung mineralischer Max. 10 % Gesamt-VOC, keine SVOC mit H317, Bodenbeläge H334 oder EUH208 ✓ ✓ Max. 0,01 % VOC 8. Putze und Spachtelmassen (in can = unverarbeiteter Putzmörtel im Gebinde) ✓ ✓ Max. 5 % Gesamt-VOC, max. 1 % SVOC; 9. Elastische Dichtmassen max. 0,05 % VOC und SVOC mit H317, H334, EUH208 ✓ ✓ Max. 10 % VOC; max. 2% SVOC 10. Montageschäume (Verbot von SVOC mit H317, H334, EUH208) ✓ ✓
229 Die Abkürzungen bedeuten: SDB = Sicherheitsdatenblatt; HB=Herstellerbestätigung; PG=Prüfgutachten
230 Ausnahme: Zinkphosphat, Zinkoxid: max. 5 %
231 Die Anforderungen gelten für alle vor Ort aufgebrachten Beschichtungen von elastischen Belägen und von Belägen aus Holz(-werkstoffen) und zwar sowohl für Grundierungen als auch für Decklacke. Sie gelten nicht für Öle und Wachse bzw. Emulsionen. Sie gelten nicht für Beschichtungen auf mineralischen Belägen, dafür gelten gesonderte Kriterien.
232 Ausnahme: Färbige Beschichtungen für Parkette und Holzfußböden dürfen bis 8 Gewichtsprozent Gesamt-VOC-Gehalt aufweisen.
233 Eine Kennzeichnung von Titandioxid mit H351 als Vorprodukt hat keine Relevanz, sofern das Endprodukt nicht mit H351 gekennzeichnet werden muss. 94 naB e -AKTIO NS PLAN Formaldehyd Sonstige Schwermetalle Biozidprodukte Verbindungen Halogen- Arom. KW APEO Gehalt im Prüf- Sonstige Anforderungen organische Produkt kammer gefährliche Stoffe SDB, SDB, SDB, SDB, SDB, SDB, SDB, SDB, HB HB HB HB HB HB HB HB ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ Max. 0,01 % ✓ ✓ Max. 1,0 % Flammschutzmittel ✓ ✓ Max. 0,01 % ✓ ✓ Max. 1,0 % Bisphenole234 ✓ ✓ Max. 0,01 % ✓ ✓ Max. 1,0 % Säurehärtende Beschichtung ✓ ✓ Max. 0,01 % ✓ ✓ Säurehärtende Beschichtung235 Emissionsarm Phthalate ✓ Max. 0,01 % ✓ Max. 1,0 % Silikone Zinnorganische Verbindungen ✓ ✓ Max. 0,01 % ✓ ✓ Max. 1,0 % ✓ ✓ Max. 0,01%236 ✓ 237 Kunststoffgehalt Flammschutzmittel Fungizide Max. 1,0 % Max. 3,0 % Phthalate Silikone Zinnorg. Verbindungen238 Isocyanat Max. 1,0 % Max. 3,0 % Klimaschädliche Substanzen
234 Gilt nur für die Beschichtung von elastischen Bodenbelägen.
235 Gilt nur für Bodenbeläge aus Holz.
236 Für pulverförmige Gemische gilt das Kriterium als erfüllt.
237 Für pulverförmige Gemische gilt das Kriterium als erfüllt.
238 Gilt nur für Silikondichtstoffe und Dichtstoffe auf MS-Hybridbasis, nicht für Acryldichtstoffe und PU-Dichtstoffe. 95 n aBe -A KT I ON S P L A N Tab. 64: Anforderungen an schadstoffarme Baustoffe VOC Gefahrstoffe Anforderungen Prüf- SVHC Baustoffe Gehalt im Produkt kammer NACHWEIS SDB, SDB, SDB, PG SDB, HB, PG 239 HB HB HB 11. Reiniger, Markierungssprays und ähn- liche Produkte in Druckgasverpackungen auf PUR/PIR-Basis 12. Holz(werkstoffe) ✓ 13. Ausbauplatten mineral. Material 14. Bodenbeläge aus Holz(werkstoffen) ✓ ✓ 15. Textile Bodenbeläge ✓ 16. Elastische Bodenbeläge ✓ ✓ 240 ✓ 17. Elastische Wandbeläge 18. Dämmstoffe ✓ 241 19. Phenolharz-, Melaminharz- und Resol- Hartschaumplatten 20. Kunststoffrohre 21. Elektroinstallation
239 Die Abkürzungen bedeuten: SDB = Sicherheitsdatenblatt; HB=Herstellerbestätigung; PG=Prüfgutachten
240 Der Grenzwert für Stoffe, die als gewässergefährdend eingestuft sind, gilt nicht für elastische Bodenbeläge.
241 Der Grenzwert für Stoffe, die als gewässergefährdend eingestuft sind, gilt nicht für Dämmstoffe. 96 naB e -AKTIO NS PLAN Formaldehyd Sonstige Schwermetalle Biozidprodukte Verbindungen Halogen- Arom. KW APEO Gehalt im Prüf- Sonstige Anforderungen organische Produkt kammer gefährliche Stoffe SDB, SDB, SDB, SDB, SDB, SDB, SDB, SDB, HB HB HB HB HB HB HB HB Klimaschädliche Substanzen ✓ Holz Kunststoffgehalt ✓ Ohne Metallverbund242 Holz ✓ Kein PVC Reinigung Azofarbstoffe ✓ Kein PVC Geruch Schaumrücken N-Nitrosamine243 Kein PVC Phthalate Reinigung Kein PVC Phthalate Flammschutzmittel Max. 3,0 % HBCD Klimaschädliche Substanzen Klimaschädliche Substanzen Kein PVC Kein PVC
242 Gilt nur für Gipsplatten.
243 Gilt nur für Elastomerbeläge, nicht für andere elastische Bodenbeläge wie Kork-, Polyolefin- und Polyurethan-Beläge. 97 n aBe -A KT I ON S P L A N Angebotene Gütezeichen für die 21 Baustoffgruppen: kriterien“ gelistet sind, erfüllen in jedem Fall die An- Bauprodukte, die mit dem „Österreichischen Umweltzei- forderungen. Um die Identifikation von naBe-konformen chen“, dem „Der blaue Engel“, dem „EU-Ecolabel“, „nature Baustoffen zu erleichtern, ist in der folgenden Tabelle plus“ oder dem „IBO-Prüfzeichen“ zertifiziert sind, sowie dargestellt, in welchen der 21 Baustoffgruppen Produkte Bauprodukte, die auf der Datenbank „baubook Ökobau- mit den einzelnen Gütezeichen angeboten werden. Tab. 65: Darstellung, für welche Baustoffgruppen Produkte mit den einzelnen Gütezeichen angeboten werden Österreichisches Blauer Engel IBO Prüfzeichen EU-Ecolabel Nature plus Baubook Gütezeichen für Baustoffgruppen Umweltzeichen 1. Innenwandfarben, Grundierungen ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ 2. Brandschutzbeschichtungen im Innenbereich ✓ 3. Beschichtungen Estrich und Beton im Innenbereich ✓ ✓ 4. Belagsbeschichtungen für elastische Beläge und Holzbeläge ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ 5. Beschichtungen Holz und Metall für Innenanwendungen ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ 6. Verlegewerkstoffe für Bodenbeläge im Innenraum ✓ ✓ ✓ 7. Oberflächenbehandlung mineralischer Bodenbeläge ✓ 8. Putze und Spachtelmassen für Innenanwendungen ✓ ✓ ✓ ✓ 9. Elastische Dichtmassen ✓ ✓ 10. Montageschäume ✓ 11. Reiniger, Markierungssprays und ähnliche Derzeit kein Umweltzeichen verfügbar Produkte 12. Holz(werkstoffe) u. a. für Ausbauplatten ✓ ✓ ✓ ✓ 13. Ausbauplatten aus mineralischem Material ✓ ✓ ✓ ✓ 14. Bodenbeläge aus Holz(werkstoffen) und Laminat ✓ ✓ ✓ ✓ 15. Textile Bodenbeläge ✓ ✓ ✓ ✓ 16. Elastische Bodenbeläge ✓ ✓ ✓ ✓ 17. Elastische Wandbeläge ✓ 18. Dämmstoffe und Dämmschüttungen (Kunststoff) ✓ ✓ ✓ ✓ 19. Phenolharz, Melaminharz- und Resol- Hartschaumplatten ✓ 20. Kunststoffrohre ✓ ✓ 21. Elektroinstallation: Kabel und Leitungen, Schalter etc. ✓ ✓ 98 naB e -AKTIO NS PLAN VOC mit H334 können beim Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen, Stoffe Für VOC (flüchtige organische Substanzen) gibt es zwei mit EUH208 können allergische Reaktionen hervorrufen. Arten von Anforderungen – eine bezieht sich auf den Ge- Bei der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien halt an VOC im Produkt, eine auf das Ergebnis einer Prüf- orientiert sich die EU an einem System, das von der UNO kammermessung. entwickelt wurde. In der EU werden Gefahrenhinweise, die nur in der EU verwendet werden, zusätzlich mit ei- GEHALT AN VOC IM PRODUKT nem „EU“ gekennzeichnet. Bei diesen Chemikalien steht Anforderung: Maximalwert für den Gehalt an Gesamt- vor der dreistelligen Ziffer ein „EUH“. VOC (= Summe aus VOC und SVOC) in Gewichtsprozent ERGEBNIS DER PRÜFKAMMERMESSUNG oder getrennte Maximalwerte für VOC und für SVOC in Gewichtsprozent. Die entsprechenden Werte stehen Anforderung: Folgende Anforderungen an das Emis- oben in der Tabelle. Bei einzelnen Produktgruppen (Siehe sionsverhalten (max. Prüfkammerkonzentration nach 28 Tab. 64) sind VOC oder SVOC mit sensibilisierenden Ei- Tagen) sind einzuhalten: genschaften (bzw. VOC oder SVOC, die nach VO (EG) Nr. • Summe leicht flüchtiger organischer Verbindungen 1272/2008 mit den H-Sätzen H317, H334 oder EUH208 (C6-C16): 300 µg/m³ gekennzeichnet sein müssen) ausgeschlossen bzw. nur bis zu einem bestimmten Gehalt erlaubt. • Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen (C17-C22): 100 µg /m³ Nachweis: Sicherheitsdatenblatt gemäß VO (EG) Nr. 1907/2006 UND Bestätigung des Herstellers. • VOC, die als kanzerogene Stoffe der Klassen 1A und 1B nach VO (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind (ohne Erläuterung: Der Begriff VOC (Volantile Organic Com- Formaldehyd): 1 µg/m³ pound bzw. flüchtige organische Substanzen) steht für eine Gruppe aus flüchtigen organischen Verbindun¬gen Nachweis: Prüfgutachten gemäß Prüfkammerverfahren mit einem Siedebereich von 50-250°C. VOCs werden nach ÖNORM EN ISO 16000-6,-9,-11 sowie ÖNORM EN etwa als Lösungsmittel oder Filmbildehilfsmittel ver- 16516 oder gleichwertig. Die Ausführungsbestimmungen wendet. Von VOC unterschieden werden leicht¬flüchtige richten sich nach dem AgBB-Schema 2018, wobei für „12) organische Verbindungen (VVOC – very volantile organic Holz(werkstoffe)“ eine Raumbeladung von ≥ 0,5 m2/m3 compounds), die bereits unter 50°C zu sieden beginnen anzuwenden ist. Für „14) Bodenbeläge aus Holz(werk- sowie Hochsieder (SVOC – semivolantile organic com- stoffen)“, „15) Textile Bodenbeläge“ und „16) Elastische pounds), die zwischen 250-400 °C zu sieden beginnen. Bodenbeläge“ ist eine Raumbeladung von ≥ 0,4 m2/m3 Es besteht seitens der Industrie die Tendenz, anstelle anzuwenden. Für das Prüfzertifikat existiert keine Alters- VOC vermehrt SVOC in Bau¬produkten einzusetzen. Die beschränkung. Es ist spätestens dann zu erneuern, wenn im Produkt enthaltenen SVOC können zum Teil längere das Produkt verändert wurde. Zeit nach Anwendung des Bauprodukts in hohen Konzen- trationen in der Raumluft nachgewiesen werden. Gefahrstoffe Mit H-Sätzen werden Gefahrstoffe gekennzeichnet. Einstufung und Kennzeichnung sind in der VO (EG) Nr. Anforderungen: Stoffe, die in folgende H-Sätze nach VO 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Ver- (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind, dürfen in Gemischen packung von Stoffen und Gemischen geregelt (= CLP-Ver- bis zu maximal folgenden Gewichtsprozenten enthalten ordnung) „H“ steht für „Hazard Statement“ bzw. Gefah- sein: renhinweis. H-Sätze bestehen neben dem Buchstaben • 0,1 % bei Stoffen, die als karzinogen eingestuft sind: „H“ aus einer dreistelligen Ziffer. H-Sätze, deren erste Kategorie 1A, 1B; H350 (kann Krebs erzeugen), H350i Ziffer eine „3“ ist, kennzeichnen Stoffe, die gesundheits- gefährlich sind. Stoffe, die mit H317 gekennzeichnet sind, • 1,0 % bei Stoffen, die als karzinogen eingestuft sind: können allergische Hautreaktionen hervorrufen, Stoffe Kategorie 2; H351 (kann vermutlich Krebs erzeugen) 99 n aBe -A KT I ON S P L A N • 0,1 % bei Stoffen, die als keimzellenmutagen einge- • Stoffe und Gemische, die beim Einatmen, Verschlucken stuft sind: Kategorie 1A, 1B; H340 (kann genetische oder bei Hautresorption nicht vererbbare Schäden der Defekte verursachen) Nachkommenschaft hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen oder eine Beeinträchtigung • 1,0 % bei Stoffen, die als keimzellenmutagen einge- der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunk- stuft sind: Kategorie 2; H341 (kann vermutlich geneti- tionen oder -fähigkeit zur Folge haben können, wer- sche Defekte verursachen) den als die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigend • 0,1 % bei Stoffen, die als reproduktionstoxisch einge- (reproduktionstoxisch) eingestuft. stuft sind: Kategorie 1A, 1B; H360 (kann Fruchtbarkeit • Als akut toxisch gelten Stoffe und Gemische, die eine beeinträchtigen od. Kind im Mutterleib schädigen) giftige Wirkung beim Einatmen, Verschlucken oder bei • 1,0 % bei Stoffen, die als reproduktionstoxisch einge- Hautresorption hervorrufen. stuft sind Kategorie 2; H361 (kann vermutlich Frucht- • Für Umweltgefahren sieht die CLP-Verordnung derzeit barkeit beeinträchtigen od. Kind im Mutterleib schä- nur die Einstufung „gewässergefährdend“ vor. Subs- digen) tanzen, die für Wasserorganismen schädlich sind, sind • 1,0 % bei Stoffen, die reproduktionstoxisch auf oder entsprechend zu kennzeichnen. über die Laktation eingestuft sind: H362 (kann Säug- linge über die Muttermilch schädigen) SVHC • 0,1 % bei Stoffen, die als akut toxisch eingestuft sind: Anforderungen: Stoffe, die unter der Chemikalienverord- Kategorie 1, 2: H300, H310, H330, H370244 nung REACH (EG/1907/2006) als besonders besorgnis- • 0,1 % bei Stoffen, die als akut toxisch eingestuft sind: erregend (SVHC) identifiziert und in die Kandidatenliste Kategorie 3: H301, H311, H331 aufgenommen wurden, dürfen im verkaufsfertigen End- produkt nicht enthalten sein. Verunreinigungen bis zu 0,1 • 1,0 % bei Stoffen, die als gewässergefährdend einge- Gewichtsprozent werden toleriert. stuft sind: H400, H410, H411 Nachweis: Das Sicherheitsdatenblatt gemäß VO (EU) Nr. Nachweis: Das Sicherheitsdatenblatt gemäß VO (EU) Nr. 1907/2006 UND Bestätigung des Herstellers. 1907/2006 UND Bestätigung des Herstellers. Erläuterung: Als SVHC (Substances of Very High Con- Erläuterung: Mit H-Sätzen werden Gefahrstoffe gekenn- cern bzw. besonders besorgniserregende Stoffe) werden zeichnet. Stoffe, die als karzinogen, keimzellenmutagen, chemische Verbindungen bezeichnet, die laut europäi- reproduktionstoxisch, akut toxisch oder gewässergefähr- schem Chemikalienrecht schwerwiegende und oft irre- dend eingestuft sind, sind gemäß CLP-Verordnung (VO versible Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben (EG) Nr. 1272/2008) folgendermaßen definiert: können. Ihre Verwendung ist unerwünscht. • Als krebserzeugend (kanzerogen) gelten Stoffe und Langfristiges Ziel ist es, diese Stoffe gänzlich aus dem Gemische, die beim Einatmen, Verschlucken oder bei Umlauf in Europa auszuschleusen. SVHC sind alle Stof- Hautresorption Krebs erzeugen bzw. vermutlich er- fe, die entweder in der Liste der Zulassungspflichtigen zeugen können. Stoffe oder in der Liste der für eine Zulassung in Frage • Erbgutverändernde (mutagene) Stoffe und Gemische kommenden Stoffe („Kandidatenliste“) stehen. Die Lis- können beim Einatmen, Verschlucken oder bei Hautre- ten werden sukzessive erweitert. Zu den SVHC gehören sorption vererbbare genetische Schäden verursachen beispielsweise das Flammschutzmittel HBCD oder der bzw. vermutlich verursachen. Weichmacher DIBP.
244 Die Anforderung an Stoffe, die mit H370 gekennzeichnet sind, gilt nur für Innenwandfarben. 100 naB e -AKTIO NS PLAN Schwermetalle • CIT / MIT (CAS 55965-84-9): 5 ppm Anforderungen an die Produkte: Arsen, Blei, Cadmium, • BIT (CAS 2634-33-5): 200 ppm Chrom (VI) und Quecksilber dürfen nicht enthalten sein. • Na- Pyrithion (CAS 3811-73-2): 200 ppm Eventuell auftretende Verunreinigungen dürfen jeweils maximal in folgender Konzentration enthalten sein: Blei • Bronopol, BNPD (CAS 52-51-7) 200 ppm und Chrom (VI) 0,005 % (50 ppm), Arsen 0,001 % (10 • 3-Jod-2-propinyl-butylcarbamat ppm) und Cadmium sowie Quecksilber 0,0002 % (2 ppm). (IPBC, CAS 55406-53-6): 80 ppm Nachweis: Das Sicherheitsdatenblatt gemäß VO (EU) Nr. • freies Formaldehyd (CAS 50-00-0): 10 ppm 1907/2006 UND Bestätigung des Herstellers. In Summe dürfen bei Kombinationen insgesamt maximal Erläuterung: Die Schwermetalle Arsen, Blei, Cadmium, 400 ppm an Konservierungsmitteln enthalten sein, wobei Chrom und Quecksilber sind bereits in geringen Konzen- die o. g. Einzelwerte nicht überschritten werden dürfen. trationen toxisch. Sie können nicht effizient ausgeschie- den werden und reichern sich in der Nahrungskette an (z. Nachweis: Sicherheitsdatenblatt gemäß VO (EG) Nr. B. Quecksilber in Fischen, Cadmium in Innereien). 1907/2006 UND Bestätigung des Herstellers. Erläuterung: Biozidprodukte werden zur Bekämpfung APEO von tierischen Lebewesen, Pflanzen oder Mikroorganis- men eingesetzt. In Biozidprodukten kann – je nach An- Anforderungen: Das Produkt darf keine APEO (Alkylphe- wendungsbereich – auf eine beschränkte Palette von nolethoxylate) enthalten. Wirkstoffen zurückgegriffen werden. Bei Beschichtungen Nachweis: Sicherheitsdatenblatt gemäß VO (EG) Nr. werden vor allem fungizide Wirkstoffe (gegen Schimmel- 1907/2006 UND Bestätigung des Herstellers. pilze) eingesetzt. Die Anwendung von Biozidprodukten bringt meist ein gewisses Risiko mit sich, sowohl für die Erläuterung: APEO gehören zu den Tensiden. APEO Anwender und sonstige exponierte Personen als auch für werden u. a. als Zusatzstoffe für Farben, Metallbehand- die Umwelt. lungen, in Betonzusatzmitteln und Bitumenemulsionen eingesetzt. Wichtige Vertreter der APEO sind die Nonyl- phenolethoxylate. Sie können in der Umwelt zu Nonyl- Flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe phenol-Verbindungen abgebaut werden. Nonylphenol- („Arom. KW“) Verbindungen sind gewässergiftig, nur schwer abbaubar und können eine östrogene Wirkung haben. Anforderungen: Flüchtige aromatische Kohlenwasser- stoffe sind als Bestandteil ausgeschlossen. Verunreini- gungen werden bis zu einem Gehalt von 0,01 Gewichts- Biozide prozent (100 ppm) toleriert. Anforderungen: Eine Konservierung ist ausschließlich Nachweis: Sicherheitsdatenblatt gemäß VO (EG) Nr. für die Lagerung und den Transport und ausschließlich 1907/2006 UND Bestätigung des Herstellers. mit den unten genannten Wirkstoffen und mit den je- weils angegebenen Maximalkonzentrationen zulässig. Erläuterung: Laut Definition der Decopaint-Richtlinie (Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments Der Gehalt an Konservierungsmitteln aus der Topfkon- und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung servierung bzw. aus konservierten Vorprodukten darf fol- der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen gende Werte nicht überschreiten: aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der • CIT (CAS 26172-55-4): 15 ppm Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der • MIT (CAS 2682-20-4): 15 ppm Richtlinie 1999/13/EG) haben flüchtige aromatische Koh- 101 n aBe -A KT I ON S P L A N lenwasserstoffe einen Anfangssiedepunkt von höchstens Sonstige gefährliche Stoffe 250°C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa. Flüchti- ge aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol etc.) Anforderung: Folgende Stoffe dürfen als Rezepturbestand- zählen zu den besonders gesundheitsgefährdenden teile nicht enthalten sein: Phthalsäureester (Phthalate), flüchtigen organischen Verbindungen (VOC). 2-Butoxyethylacetat, Diethylenglykol-monomethylether, Ethylenglykoldimethylether, Triethylenglykoldimethylether und Zirkoniumsalz der 2-Ethyl-Hexansäure. Formaldehyd Nachweis: Sicherheitsdatenblatt gemäß VO (EG) Nr. Für Formaldehyd gibt es zwei Arten von Anforderungen 1907/2006 UND Bestätigung des Herstellers. – die eine bezieht sich auf den Gehalt an Formaldehyd Erläuterung: Phthalate stehen in Verdacht, eine hormon- im Produkt, die andere auf das Ergebnis einer Prüfkam- ähnliche bzw. reproduktionstoxische (fruchtbarkeitsschädi- mermessung. gende) Wirkung zu haben, die bereits in kleinsten Konzen- trationen von Relevanz ist. Alle weiteren oben genannten GEHALT AN FORMALDEHYD IM PRODUKT Stoffe können akut-toxisch oder chronisch-toxisch wirken. Anforderung: Der Gehalt an freiem Formaldehyd darf max. 0,001 Gewichtsprozent (10 ppm) betragen. Auch bei der Zugabe von Formaldehyd-Depotstoffen darf der Halogenorganische Verbindungen Gesamtgehalt an freiem Formaldehyd von 0,001 Ge- (u. a. PVC) wichtsprozent (10 ppm) nicht überschritten werden. Anforderung: Halogenorganische Verbindungen dürfen bis Nachweis: Sicherheitsdatenblatt gemäß VO (EG) Nr. zu dem Grenzwert enthalten sein, der in der oben darge- 1907/2006 UND Bestätigung des Herstellers. stellten Tabelle angegeben ist. Erläuterung: Formaldehyddepotstoffe setzen über einen Nachweis: Produktinformation und Bestätigung des Her- längeren Zeitraum hinweg geringe Konzentrationen an stellers. Formaldehyd frei. Die Depotstoffe sind weniger flüchtig als Formaldehyd selbst und gewährleisten einen wesent- Erläuterung: Halogenorganische Verbindungen haben viel- lich längeren Wirkungszeitraum. fältige negative Eigenschaften. Beispielsweise können bei der Verbrennung der halogenorganischen Verbindung Poly- ERGEBNIS DER PRÜFKAMMERMESSUNG vinylchlorid (PVC) Dioxine entstehen, die akut giftig und krebserregend sind. Anforderung: Folgende Anforderung an das Emissions- verhalten (max. Prüfkammerkonzentration nach 28 Ta- gen) muss eingehalten werden: Sonstige Anforderungen Formaldehyd max. 0,05 ppm. (Anforderungen sind alphabetisch geordnet) Nachweis: Prüfgutachten gemäß Prüfkammerverfahren Im Folgenden sind die Anforderungen aus der Spalte nach ÖNORM EN 717-1 oder nach CEN/TS 16516 oder „Sonstige Anforderungen“ der obigen Tabelle erläutert. ÖNORM EN ISO 16000 -3,-6,-9,-11 mit Ausführungsbe- stimmungen der Prüfung richten sich nach dem AgBB- AZOFARBSTOFFE Schema 2018, wobei für „12) Holz(werkstoffe)“ eine Raumbeladung von ≥ 0,5 m2/m3 und für „14) Bodenbe- Anforderung gilt für „15. Textile Bodenbeläge“ läge aus Holz(werk¬stoffen)“ eine Raumbeladung von Anforderung: Bei der Färbung dürfen keine Azofarbstoffe/ ≥ 0,4 m2/m3 anzuwenden ist, oder Prüfgutachten, das Pigmente verwendet werden, die krebserregende Amine gemäß Österreichischer Formaldehydverordnung idgF abspalten zulässig ist oder gleichwertig. Für das Prüfzertifikat exis- tiert keine Altersbeschränkung. Es ist spätestens dann Nachweis: Produktinformation und Bestätigung des Her- zu erneuern, wenn das Produkt verändert wurde. stellers. 102 naB e -AKTIO NS PLAN Erläuterung: Bei einem Teil der Azofarbstoffe ent- Prüfzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderun- stehen bei der Spaltung krebserzeugende Amine, die gen jedenfalls: EMICODE EC1, EMICODE EC1 PLUS oder vom Körper durch die Haut aufgenommen werden. EMICODE EC1-R. Erläuterungen: Verlegewerkstoffe können VOC emittie- BISPHENOLE ren. Die Auswirkungen einzelner VOC auf die Gesund- Anforderung gilt für „4. Belagsbeschichtungen für elas- heit und das Wohlbefinden des Menschen umfassen u. tische Beläge und Beläge aus Holz und Holzwerkstoffen“ a. Gerüche, Reizerscheinungen und toxische Langzeit- und nur für elastische Bodenbeläge effekte. Anforderung: Bisphenole, insbesondere Bisphenol-S und Bisphenol-F, dürfen nicht enthalten sein. Verunrei- FLAMMSCHUTZMITTEL nigungen bis zu 0,1 Gewichtsprozent werden toleriert. Anforderung gilt für „2. Brandschutzbeschichtungen im Nachweis: Sicherheitsdatenblatt gemäß VO (EG) Nr. Innenbereich für Grundierung, Beschichtung, Decklack“, 1907/2006 UND Bestätigung des Herstellers. „9. Elastische Dichtmassen“ und „18. Dämmstoffe und Dämmschüttungen aus geschäumtem Kunststoff“ Erläuterung: Bisphenol-A ist von der Europäischen Che- mikalienagentur ECHA als „Substance of very high con- Anforderung: Produkte, die eines der folgenden Flamm- cern“ eingestuft, u. a. weil es wahrscheinlich schwerwie- schutzmittel enthalten, dürfen nicht verwendet werden: gende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit hat. bromierte Diphenylether, halogenierte Phosphorsäure- Bisphenol-S und -F wirken ähnlich wie Bisphenol-A. ester (z. B: TCEP gehört zu den SVHC), Tetrabrombis- phenol A sowie kurzkettige Chlorparaffine C10-13 (CAS 85535-84-8) und Hexabromcyclododecan (HBCD). Die EMISSIONSARM beiden letztgenannten Stoffgruppen (kurzkettige Chlor- Anforderung gilt für „6. Verlegewerkstoffe für Bodenbe- paraffine und HBCD) gehören auch zu den SVHC (Sub- läge im Innenraum“ stances of very high concern). Anforderung: Folgende Anforderungen an das Emis- Nachweis: Sicherheitsdatenblatt gemäß VO (EG) Nr. sionsverhalten (max. Prüfkammerkonzentration nach 28 1907/2006 UND Bestätigung des Herstellers. Tagen) sind einzuhalten: Erläuterung: Die genannten Flammschutzmittel sind TVOC: max. 0,1 mg/m³; TSVOC: max. 0,05 mg/m³; Sum- ausgesprochen gesundheits- und umweltschädlich. me TVOC+TSVOC+TVVOC max. 0,15 mg/m³. Ausnahme: Sofern zwingende technische Gründe gegen FUNGIZIDE den Einsatz eines Verlegewerkstoffes gemäß oberer An- Anforderung gilt für „9. Elastische Dichtmassen“ forderungen sprechen, ist dies zu begründen. In diesem Fall muss ein lösungsmittelarmer Verlegewerkstoff mit Anforderung: Dichtmassen dürfen keine fungiziden max. 0,5 % Lösemittelgehalt (z. B. Giscode D1, RU1) ver- Wirkstoffe enthalten. Ausnahme: In elastischen Dicht- wendet werden. massen, die im Sanitärbereich eingesetzt werden, sind Fungizide erlaubt. Nachweis: Prüfgutachten, das den Ausführungsbestim- mungen der GEV (Gemeinschaft emissionskontrollierter Nachweis: Sicherheitsdatenblatt gemäß VO (EG) Nr. Verlegewerkstoffe) oder gleichwertig entspricht. Pro- 1907/2006 UND Bestätigung des Herstellers. dukte mit einer gültigen GEV-Lizenz erfüllen die Anfor- Erläuterung: Fungizide sind Mittel gegen Pilze, die den derungen. Für das Prüfzertifikat existiert keine Alters- Schimmelbefall von Dichtmassen verhindern sollen. Ihre beschränkung. Anwendung bringt meist ein gewisses Risiko für den An- Es ist spätestens dann zu erneuern, wenn das Produkt wender, für die durch behandelte Materialien exponier- verändert wurde. Produkte, die mit einem der folgenden ten Personen und die Umwelt mit sich. 103 n aBe -A KT I ON S P L A N GERUCH HOLZ Anforderung gilt für „15. Textile Bodenbeläge“ Anforderung gilt für „12. Holz und Holzwerkstoffe u. a. für Ausbauplatten“, „14. Bodenbeläge aus Holz(werkstoffen) Anforderung: Textile Bodenbeläge müssen geruchsarm und Laminatbodenbeläge“. sein. Anforderung: Mind. 50 % des Holzes muss aus nachweis- Nachweis: Einer der folgenden Nachweise: lich nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen. • Prüfgutachten gemäß Ausführungsbestimmungen des Nachweis: ÖTI (Institut für Ökologie, Technik und Innovation): Geruchsnote max. 3. a) Bei Holz aus Ländern, in denen eine Pflicht zur nachhalti- gen Waldbewirtschaftung gesetzlich verankert ist (z. B. • Prüfgutachten gemäß Ausführungsbestimmungen der Ö, D, CH), Nachweis durch den Kaufvertrag mit dem lo- GuT (Gemeinschaft umweltfreundlicher Teppichboden kalen Holzlieferanten oder durch einen entsprechenden e.V.): Geruchsnote max. 3. Nachweis durch den Vorlieferanten (Großhändler). ODER • Prüfgutachten gemäß natureplus-Ausführungsbestim- b) Bei Holz aus Ländern, in denen die Pflicht zur nachhalti- mungen: Geruchnote max. 3. gen Waldbewirtschaftung gesetzlich verankert ist (z. B. • Gleichwertiger Nachweis. Ö, D, CH), Nachweis über ein Rückverfolgungssystem, das die gesamte Produktionskette vom Wald zum Pro- Für das Prüfzertifikat existiert keine Altersbeschränkung. dukt umfasst und ggf. Teil eines Managementsystems Es ist jedoch spätestens dann zu erneuern, wenn das wie ISO 9000 ist. ODER Produkt verändert wurde. c) Zertifikate von FSC 100 %245, PEFC246 oder „Holz von Hier“247 für die Rückverfolgbarkeit der Produktkette oder HBCD ein anderer gleichwertiger Nachweis. ODER Anforderung gilt für „18. Dämmstoffe und Dämmschüt- d) Bei Holz aus einem Land außerhalb der EU, das Part- tungen aus geschäumtem Kunststoff“ nerland gemäß der VO (EU) Nr. 2173/2005248 ist, das Anforderung: Dämmstoffe und Dämmschüttungen, Holz/Holzprodukt in den Anwen-dungsbereich dieser denen expandiertes Polystyrol (EPS) zugemischt wird, Verordnung fällt und für das Holz/Holzprodukt eine vom dürfen ausschließlich HBCD-freies EPS enthalten. Eine Bundesamt für Wald anerkannte FLEGT-Genehmigung Vermischung von HBCD-haltigem mit HBCD-freiem Poly- vorliegt. ODER styrol ist unzulässig. e) Ein gleichwertiger Nachweis. Nachweis: Sicherheitsdatenblatt gemäß VO (EG) Nr. 1907/2006 UND Bestätigung des Herstellers. ISOCYANAT Erläuterung: Derzeit wird gebrauchtes EPS zum Teil Anforderung gilt für „10. Montageschäume“ zerrieben und in Produkten wie Dämmschüttungen Anforderung: Die Verwendung von Montageschäumen, die und Bitumenanstrichen wieder-verwendet. Das bis- auf Isocyanat basieren, ist nicht zulässig. her in EPS-Platten verwendete Flammschutzmittel HBCD ist inzwischen verboten und darf nicht über Re- Nachweis: Sicherheitsdatenblatt gemäß VO (EG) Nr. cyclingprodukte in Umlauf gebracht werden. 1907/2006 UND Bestätigung des Herstellers.
245 FSC (Forest Stewardship Council): www.fsc.org/en
246 PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification): www.pefc.org
247 Siehe www.holz-von-hier.de
248 VO (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 v. 30.12.2005, S. 1 104 naB e -AKTIO NS PLAN Erläuterung: Der Einsatz von isocyanatbasierenden Mon- Nachweis: Produktinformation und Bestätigung des tageschäumen ist zu vermeiden, da bei der Verarbei- Herstellers. tung eine bedeutende Freisetzung von Isocyanaten er- Erläuterungen: Kunststoff in Putzen und Spachtelmas- folgt, die Atemwegserkrankungen hervorrufen können. sen kann die positiven raumklimatischen Eigenschaften mineralischer Materialien verschlechtern. Außerdem KLIMASCHÄDLICHE SUBSTANZEN wird die Entsorgung mineralischen Materials durch Anforderung gilt für „10. Montageschäume“, „11. Reiniger, Kunststoffe erschwert. Markierungssprays und ähnliche Produkte in Druckgasver- packungen auf PUR/PIR-Basis“ und „18. Dämmstoffe und N-NITROSAMINE Dämmschüttungen aus geschäumtem Kunststoff“ Anforderung gilt für „16. Elastische Bodenbeläge“ nur für Anforderung: Das Produkt muss HFKW-frei sein. Elastomerbeläge Nachweis: Produktinformation und Bestätigung des Her- Anforderung: Elastomerbeläge dürfen keine N-Nitrosamine stellers freisetzen. Erläuterung: Dämmstoffe aus XPS und PUR/PIR wurden in Nachweis: Einer der folgenden Nachweise: der Vergangenheit mit Treibmitteln aus der (H)FCKW-Fa- milie geschäumt. Nach dem Verbot von (H)FCKW durch das • Prüfgutachten gemäß Richtlinie 93/11/EWG der Kom- Montrealer Protokoll (wegen ihrer zerstörerischen Wirkung mission vom 15.03.1993 über die Freisetzung von N-Ni- auf die stratosphärische Ozonschicht) wich die Indust- trosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen- rie auf die chemisch nahe verwandte Gruppe der HFKW und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi: aus, welche zwar keine ozonschädigenden Eigenschaften Der Gehalt an kanzerogenen N-Nitrosaminen darf maxi- mehr, dafür aber wie (H)FCKW extrem hohe Wirksamkeit mal 10 µg/kg betragen. als Treibhausgase (GWP100 in der Größenordnung 10³) • Prüfgutachten gem. DIK-Arbeitsvorschrift (Deutsches In- aufweisen. Die österreichische HFKW-FKW-SF6-Verord- stitut für Kautschuktechnologie) „Methoden zur Bestim- nung, BGBl. II 447/2002 idgF, verbietet zwar die Herstel- mung von N-Nitrosaminen in der Luft, Vulkanisaten und lung und die Vermarktung der meisten HFKW-geschäumten Vulkanisationsdämpfen“: Der Gehalt an kanzerogenen Hartschaumstoffe, erlaubt aber einige Ausnahmen: Platten N-Nitrosaminen muss unter 3,6 µg/kg (Nachweisgrenze) mit Dicken über 8 cm dürfen weiter mit bestimmten HFKW liegen. (solchen mit einem GWP 100 < 300) geschäumt werden. Die Landeshauptleute können im Rahmen der mittelbaren • Gleichwertiger Nachweis. Bundesverwaltung (Österreichweit gültige) Ausnahmege- Für das Prüfzertifikat existiert keine Altersbeschränkung. nehmigungen erteilen. Von dieser Möglichkeit wurde in der Es ist spätestens dann zu erneuern, wenn das Produkt ver- Vergangenheit auch Gebrauch gemacht. ändert wurde. Erläuterungen: N-Nitrosamine sind stark krebserregend. KUNSTSTOFFGEHALT Anforderung gilt für „8. Putze und Spachtelmassen für In- OHNE METALLVERBUND nenanwendungen“ und „13. Ausbauplatten aus minerali- schem Material (Gipsfaserplatten, Gipsplatten etc.)“ Anforderung gilt für „13. Ausbauplatten aus mineralischem Material (Gipsfaserplatten, Gipsplatten etc.)“ und nur für Anforderung: Ausbauplatten aus mineralischem Material, Gipsplatten Putze und Spachtelmassen dürfen max. 3 Gewichtsprozent Kunststoffe enthalten. Bei Putzmörtel ist die Bezugsgröße Anforderung: Verbundprodukte aus Gipsplatten mit Metall das Gesamtgewicht des Mörtels ohne zugegebenes Was- dürfen nicht eingesetzt werden. ser. Ausgenommen sind Putze in Wärmedämmverbundsys- Nachweis: Produktinformation & Bestätigung des Herstellers. temen. 105 n aBe -A KT I ON S P L A N Erläuterungen: Die Herstellung von Metall ist mit hohen Anforderung: Säurehärtenden Beschichtungen dürfen im Umweltbelastungen verbunden. Aus Verbundprodukten Innenbereich nicht verwendet werden. können Metalle nicht oder nur sehr aufwändig wiederge- Nachweis: Produktinformation und Bestätigung des Her- wonnen werden. stellers. Erläuterung: Säurehärtende Lacke bestehen aus einer Harz- PHTHALATE komponente und einem Härter. Bei der Anwendung geben Anforderung gilt für „6. Verlegewerkstoffe für Bodenbelä- säurehärtende Lacke nicht nur die enthaltenen Lösemittel, ge im Innenraum“, „9. Elastische Dichtmassen“, „16. Elasti- sondern auch in maßgeblichem Umfang Formaldehyd frei. sche Bodenbeläge“ und „16. Elastische Wandbeläge“ SCHAUMRÜCKEN Anforderung: Phthalate sind als Bestandteil von Acrylat- Dichtmassen und Dichtmassen auf MS-Hybrid-Basis (MS Anforderung gilt für „16. Textile Bodenbeläge“ = modifizierte Silane) unzulässig Anforderung: Die Bodenbeläge dürfen keinen vulkanisier- Nachweis: Produktinformation und Bestätigung des Her- ten Schaumrücken besitzen. stellers. Nachweis: Produktinformation und Bestätigung des Her- Erläuterungen: Einige Phthalate stehen in Verdacht, hor- stellers. monähnliche bzw. reproduktionstoxische (fruchtbarkeits- Erläuterung: Bei der Vulkanisation von Schäumen werden schädigende) Wirkung zu haben, die bereits in kleinsten umwelt- und gesundheitsgefährdende Chemikalien einge- Konzentrationen von Relevanz ist. setzt, zudem entstehen umwelt- und gesundheitsgefähr- dende Emissionen wie z. B. VOC. REINIGUNG SILIKONE Anforderung gilt für „14. Bodenbeläge aus Holz(werkstoffen) und Laminatbodenbeläge“ und „16. Elastische Bodenbeläge“ Anforderung gilt für „6. Verlegewerkstoffe für Bodenbeläge im Innenraum“ und „9. Elastische Dichtmassen“ Anforderung: Es sind nur solche Bodenbeläge zu verwen- den, bei denen vom Hersteller aus für die Unterhaltsreini- Anforderung: Oxim- und aminvernetzende Silikone dürfen gung Reinigungsmittel verwendet werden dürfen, die mit nicht zur Anwendung kommen. dem Österreichischen Umweltzeichen oder dem EU-Ecola- Nachweis: Produktinformation und Bestätigung des Her- bel zertifiziert sind oder gleichwertig. stellers. Nachweis: Produktinformation & Bestätigung des Herstel- Erläuterungen: Oximvernetzende Silikone setzen n-Butan- lers. onoxim frei (u.a. Verdacht auf krebserzeugende Wirkung, Erläuterungen: Zum Teil legen Hersteller von Bodenbelägen sensibilisierende Eigenschaften), aminvernetzende Silikone fest, mit welchen Reinigungsmitteln ihre Böden gereinigt setzen Amine frei mit u. a. krebserzeugender Wirkung. werden dürfen. Werden andere Reinigungsmittel verwen- det, so haftet der Bodenbelagshersteller bei Schäden am ZINNORGANISCHE VERBINDUNGEN Bodenbelag nicht. Anforderung gilt für „6. Verlegewerkstoffe für Bodenbeläge im Innenraum“ und „9. Elastische Dichtmassen“ gilt nur für SÄUREHÄRTENDE BESCHICHTUNG Silikondichtstoffe und Dichtstoffe auf MS-Hybridbasis, nicht für Acryldichtstoffe oder PU-Dichtstoffe Anforderung gilt für „4. Belagsbeschichtungen für elasti- sche Beläge und Beläge aus Holz und Holzwerkstoffen“ Anforderung: Zinnorganische Verbindungen sind aus- und „5. Beschichtungen für Holz und Metall für Innenan- schließlich als Katalysator zulässig in einer Konzentration wendungen“ von max. 0,1 % 106 naB e -AKTIO NS PLAN Nachweis: Produktinformation und Bestätigung des und endokrine System (hormonähnliche Wirkungen). Herstellers. Sie können eine erhöhte Tumoranfälligkeit nach sich zie- hen. Erläuterungen: Zinnorganische Verbindungen wirken unter anderem auf die Leber sowie das hämatologische In aquatischen Systemen wirken sie ökotoxisch. 15.11 Gebäudetechnik Tab. 66: Spezifikationen für die Gebäudetechnik Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN Als Heizsystem dürfen keine Systeme mit festen, flüssigen oder gasförmigen fossilen Brennstoffen (Öl- und Gasheizungen etc.) geplant und eingebaut werden. Ausnahme: Bis zu 12 Jahre alte Gas-Brennwertkessel dürfen im Falle von größeren Sanierungen ohne Austausch des Wärme- erzeugers bis zum Ende ihrer technischen Lebensdauer im Gebäude verbleiben, wenn ein schrittweiser Sanierungsplan mit Umstieg auf ein nicht fossiles Wärmesystem vorgelegt wird. Eine umfassende Prüfung der Alternativen ist jedenfalls durch- Technische Unterlagen zum geplanten Heizsystem zuführen. Zur Vermeidung von Lock-In-Effekten und daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgekosten sind unabhängig davon sämtliche Sanierungsmaßnahmen auf den Tausch des fossilen Systems abzustimmen und auszurichten und müssen dabei einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Energie- effizienz leisten. Besonders relevante Vorbereitungsarbeiten für den Tausch des fossilen Wärmesystems sind dann umzusetzen, wenn deren Unterlassung zu wirtschaftlich nachteiligen Folgen führen würde. Bei Neubauten muss eine Photovoltaikanlage errichtet werden. Die Dimensionierung ist in einem sinnvollen Verhältnis zur Größe Technische Unterlagen zur geplanten PV-Anlage und zur geplanten Nutzung des Gebäudes festzulegen. Quellen: baubook; Lexikon des IFA, Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung 107 n aBe -A KT I ON S P L A N 15.12 Wassersparvorrichtungen Tab. 67: Spezifikationen für die Wassersparvorrichtungen Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN Alle Verbrauchsstellen in Sanitärräumen und Küchen sind mit Wasserspartechnologie auszurüsten: • 2-Mengen-Spülkästen für WCs dürfen höchstens 6 Liter für die Volumenspülung und 3 Liter für die Kleinmengenspülung verbrauchen. a) Technische Unterlagen für die zu installierenden Produkte oder • Wasserlose Urinale müssen entweder mit einer biologisch ab- baubaren Flüssigkeit oder ganz ohne Flüssigkeit arbeiten. b) Zertifizierung mit dem Österreichischen Umweltzeichen249 Die maximale Durchflussmenge von Hand- und Kopfbrausen be- oder trägt druckunabhängig max. 9 l/min. Die maximale Durchflussmen- c) ein gleichwertiger Nachweis ge bei Waschtisch- und Küchenarmaturen (ohne Laufzeitbegren- zung bzw. kurzzeitiger Boostfunktion) beträgt druckunabhängig max. 6 l/min. Bei Armaturen mit Laufzeitbegrenzung muss eine automatische Abschaltung des Wasserdurchflusses nach maximal
12 Sekunden erfolgen. 15.13 Betrieb des Gebäudes nach Abschluss der Bauarbeiten 250 Tab. 68: Spezifikationen für den Betrieb des Gebäudes nach Abschluss der Bauarbeiten Spezifikationen Nachweis Eine mindestens 2-jährige Inbetriebnahme des Gebäudes ist aus- zuschreiben. Bei dieser werden die einzelnen Komponenten der haustechnischen Anlage zunächst aufeinander abgestimmt bzw. einreguliert und im Anschluss nachjustiert.251 Konzept zur Qualitätssicherung im Zuge der Inbetriebnahme Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn es nach Fertigstellung des Gebäudes ohnehin ein Gebäudemanagement gibt mit entspre- chendem Auftrag zur Qualitätssicherung im Zuge der Gebäude- optimierung.
249 Waschtisch- und Küchenarmaturen, die mit dem Österreichischen Umweltzeichen zertifiziert sind, erfüllen die Anforderung an die Durchflussmenge.
250 Für Bundesdienststellen wird auf das Energieeinspar-Contracting des Bundes hingewiesen (Bundescontracting). Dabei handelt es sich um Verträge zwischen Bundesdienststellen und Fach- firmen mit dem Ziel, über eine Laufzeit von 10 Jahren einen garantierten Energieanteil pro Jahr einzusparen. Die Energieberater des Bundes arbeiten bei der Gestaltung der Verträge mit.
251 Voraussetzung dafür ist, dass Dokumentationen und Wartungshinweise für die eingebauten Geräte vorliegen. 108 naB e -AKTIO NS PLAN 15.14 Optionale Zuschlagskriterien für den Hochbau Tab. 69: Optionale Zuschlagskriterien für den Bereich Hochbau Spezifikationen Nachweis OPTIONALE ZUSCHLAGSKRITERIEN Zusätzliche Punkte können vergeben werden, wenn Bieter bei Leistungsbeginn ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem ent- sprechend ISO 14001:2015252 oder EMAS253 implementiert haben. a) Gültige Umwelterklärung gemäß EMAS bzw. gültiges Zerti- Vorschlag: fikat gemäß EN ISO 14001254 oder • EMAS: 100 % der Punkte, die der Auftraggeber für das Zu- b) ein gleichwertiger Nachweis255 schlagskriterium vorsieht • EN ISO 14001: 80 % der Punkte, die der Auftraggeber für das Zuschlagskriterium vorsieht Zusätzliche Punkte können vergeben werden entsprechend dem Anteil an recyclierter Gesteinskörnung am gesamten, für die Betonherstellung verwendeten Gestein, die den Anforderungen der Recycling-BaustoffVO entsprechen. Vorschlag: Angebote mit einem Anteil an recyclierter Gesteins- Schriftliche Darstellung, wie hoch der Anteil der recyclierten körnung für die Betonherstellung von mind. 40 % erhalten 100 % Gesteinskörnung ist, welchen Qualitätsstandards die recyclierte der Punkte, die der Auftraggeber für das Kriterium „Verwendung Gesteinskörnung entspricht (z. B. ÖNORM B 3140:2016 06 01) und recyclierter Gesteinskörnung“ vorsieht. Die Punkte aller weiteren woher die für den Einsatz geplante recyclierte Gesteinskörnung Angebote werden durch lineare Interpolation ermittelt. stammt (Benennung des Produktionsstandorts des Recycling-Bau- stoffs). Für die Forcierung des Recyclings von Hochbau-Restmassen wird empfohlen, bei der Bewertung den Anteil von recyclierten minerali- schen Hochbau-Restmassen (RMH), recycliertem Hochbausand (RH), Hochbauziegelsand (RHZ) und Ziegelsand (RZ) sowie Recycling-Sand (RS) in den Angeboten zu verdoppeln.256 Zusätzliche Punkte können vergeben werden entsprechend dem prozentuellen Anteil von recyclierter Gesteinskörnung, die von einer mobilen Anlage direkt auf der Baustelle vor Ort erzeugt wird, am gesamten verwendeten mineralischen Material. Beschreibung der mobilen Anlage und Darstellung der Gesteins- Vorschlag: Angebote, bei denen der Anteil mindestens 80 % körnung, die vor Ort recycliert werden soll beträgt, erhalten 100 % der Punkte, die der Auftraggeber für das Zuschlagskriterium vorsieht. Die Punkte aller weiteren Angebote werden durch lineare Interpolation ermittelt.
252 ÖNORM EN ISO 14001:2015, Umweltmanagementsysteme - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2015).
253 VO (EG) Nr.1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umwelt- management und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, Abl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1. Verordnung (EU) 2017/1505 der Kommission vom 28. August 2017 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), Abl. L 222 vom 29.08.2017, S. 1.
254 Gemäß § 87 Abs. 2 BVergG 2018 muss der Auftraggeber gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens anerkennen. Darüber hinaus muss der Auftraggeber andere Nachweise für (gleichwertige) Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, wenn der Bieter nachweist, dass er keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hatte oder diese aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nicht fristgerecht erlangen konnte.
255 Gemäß § 87 Abs. 2 BVergG 2018 muss der Auftraggeber gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens anerkennen. Darüber hinaus muss der Auftraggeber andere Nachweise für (gleichwertige) Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, wenn der Bieter nachweist, dass er keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hatte oder dies aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nicht fristgerecht erlangen konnte.
256 Ein Angebot mit einem Anteil von 20 % Recycling-Sand würde dann als Anteil von 40 % recyclierter Gesteinskörnung gewertet werden und somit die volle Anzahl an Punkten erhalten. 109 n aBe -A KT I ON S P L A N Zusätzliche Punkte können vergeben werden für möglichst geringe Treibhausgasemissionen des Transports. Zur Berechnung der Treib- hausgasemissionen des Transports (THGTR) ist folgende Formel anzuwenden: THGTR = EFTRM * m * L * f mit EFTRM = Direkte Treibhausgasemissionen des genutzten Trans- portmittels in g CO2-e/tkm257; m = gelieferte Tonnage des minera- a) Benennung des Produktionsstandorts des Baustoffes, Berech- lischen Baustoffs; L = Entfernung des Produktionsstandortes des nung oder Baustoffes zur Baustelle in km; bei „Entfernung“ ist der tatsächlich zurückgelegte Weg anzusetzen; f258= 0,7 für Recyclingbaustoffe und b) ein gleichwertiger Nachweis 1 für Primärbaustoffe. Vorschlag: Das Angebot mit dem niedrigsten Wert für die Treib- hausgasemissionen erhält 100 % der Punkte, die der Auftraggeber für das Kriterium „Treibhausgasemissionen des Transports“ vorsieht. Die Punkte aller weiteren Angebote mit einem höheren Wert für die emittierten CO2-Äquivalente werden durch lineare Interpolation ermittelt.
257 Das Umweltbundesamt veröffentlich regelmäßig die direkten Treibhausgasemissionen für verschiedene Transportmittel und einen vorgegebenen Nutzungsgrad. Für 2018 lauten die Werte wie folgt (Zahlen aus Mai 2020): LKW (LNF < 3,5 t): 641,7 g/tkm; LKW (SNF < 18 t): 290,7 g/tkm; LKW (SNF > 18 t): 112,1 g/tkm; Sattelzug (40 t): 51,7 g/tkm; Güterverkehr Schiene in Österreich: 2,4 g/tkm.
258 Der Faktor f in der Formel ist dem Umstand geschuldet, dass es in Österreich weniger mineralische Recyclingbaustoff-Anlagen gibt, die noch dazu ungleichmäßig verteilt sind, als Produk- tionsstandorte für mineralische Primärbaustoffe. Ohne Berücksichtigung dieses Faktors hätten Primärbaustoffe einen Vorteil bei diesem Zuschlagskriterium. 110 naB e -AKTIO NS PLAN Tiefbau KATEGORIE C Bauliche Anlagen
16 Spezifikationen für die Beschaffung von Leistungen im Tiefbau Wesentliche Umweltbelastungen durch Straßen werden wirkungen, über die gesamte Nutzungsdauer der Bau- auch in der Bauphase bzw. in der Herstellung der ver- werke gesehen, deutlich reduziert werden. wendeten Baustoffe einschließlich deren Gewinnung Die folgenden Spezifikationen gelten für Bauvorhaben und Transport verursacht259. im Bereich Verkehr/Infrastruktur. Sie zielen darauf ab, u. Dies gilt nicht nur für Straßen, sondern auch für andere a. durch ein Materialkonzept den Anteil an Recycling- Verkehrs- und Infrastruktur-Bauwerke. Durch die Ver- Baustoffen zu erhöhen und den Anteil an Primär-Baustof- wendung von Recycling-Baustoffen können die Umwelt- fen zu senken. Verpflichtende Anforderung: Der Auftraggeber muss bei Bauvorhaben, bei denen mehr als 750 t Bau- und Ab- bruchabfälle (ohne Bodenaushub) anfallen, bei der Ausschreibung der Planungsleistung ein konkretes Material- konzept vorsehen (siehe verpflichtende technische Spezifikation unten). Daneben muss er bei der Ausschreibung der Bauleistung das entsprechende Materialkonzept berücksichtigen, indem er zumindest für folgende Elemente Mindestquoten festlegt: • Aufbereitung der im Bauvorhaben anfallenden Materialien und ihre Verwendung in Form von Recycling-Bau- stoffen vor Ort (Leistungsgruppe 58 „Materialverwertung“, Leistungsbeschreibung Verkehr und Infrastruktur Version 05). • Herstellung von Recycling-Baustoffen vor Ort und Abgabe an Dritte als fertige Recycling-Baustoffe unter Be- rücksichtigung des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Recycling-Baustoffverordnung (RBV). • Abgabe der im Bauvorhaben selbst nicht verwertbaren Bau- und Abbruchabfälle an befugte Baustoff-Recy- cling-Betriebe, Sammler und Behandler zur Herstellung von Recycling-Baustoffen. • Einsatz von Recycling-Baustoffen (vgl. optionale Zuschlagskriterien unten).
259 Garbarino E., Rodriguez Quintero R., Donatello S., Gama Caldas M. and Wolf O.; 2016; Revision of Green Public Procurement Criteria for Road Design, Construction and Maintenance. Technical report and criteria proposal; EUR 28013 EN; doi:10.2791/683567c 111 n aBe -A KT I ON S P L A N 16.1 Verpflichtende Spezifikationen Tab. 70: Verpflichtende Spezifikationen für den Bereich Tiefbau Spezifikationen Nachweis VERPFLICHTENDE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN Für Bauvorhaben, bei denen mehr als 750 t Bau- und Abbruch- abfälle (ohne Bodenaushub) anfallen260: In der Planungsleistung ist ein konkretes Materialkonzept vorzu- sehen. Dies beinhaltet mindestens die folgenden Aspekte: Qualität und Art der anfallenden Materialien im Zuge des Abbruchs und/oder Aushubs, technische Untersuchungen (Sieb- Materialkonzept linien), Massenanfall, interner Massenbedarf, Zwischenlager- möglichkeit im Baufeld, Prüfung der Lage von Baustelleneinrich- tungsflächen und der Aufstellmöglichkeit von Brechern, Prüfung möglicher Verwertung durch externe Dritte wie z. B. durch Recycling-Fachbetriebe, Prüfung der Einsatzmöglichkeit von Recy- clingbaustoffen (z. B. in Wasserschutz- und Schongebieten). Bituminös gebundene Deck-, Binder- und Tragschichten müssen zu mind. 10 % (bezogen auf das Gewicht) aus Recyclingasphalt be- Schriftliche Darstellung des Bieters, wie er sicherstellen will, dass stehen, wenn eine Recyclingmaterial-Zugabe gemäß der ÖNORMEN die Anforderung eingehalten wird. der Normenreihe ÖNORM B 358x-Serie oder gleichwertig zugelas- sen ist. VERPFLICHTENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass das Aufkommen von Baustellenabfall (Holz, Kunststoffe, Metalle, etc.) auf der Baustelle minimiert wird, dass der auf der Baustelle anfallende Baustellen- Darstellung der Maßnahmen, die den Baustellenabfall betreffen abfall sortenrein getrennt wird und dass gefährliche Abfälle gesichert werden. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass die verwendeten Bau- Auflistung der Baumaschinen, die für den Auftrag verwendet wer- maschinen die Emissionsgrenzwerte der VO (EU) 2016/1628, Stufe den sollen inkl. der Angabe ihrer Emissionsgrenzwerte. V261, erfüllen.
260 Gilt nicht im dicht verbauten, innerstädtischen Raum.
261 VO (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luft- verunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016, S. 53, i.d.g.F. 112 naB e -AKTIO NS PLAN 16.2 Optionale Zuschlagskriterien Tab. 71: Optionale Zuschlagskriterien für den Bereich Tiefbau Spezifikationen Nachweis OPTIONALE ZUSCHLAGSKRITERIEN Zusätzliche Punkte können vergeben werden, wenn Bieter bei Leistungsbeginn ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem ent- sprechend ISO 14001:2015262 oder EMAS263 implementiert haben. a) Gültige Umwelterklärung gemäß EMAS bzw. gültiges Zerti- Vorschlag: fikat gemäß EN ISO 14001264 oder • EMAS: 100 % der Punkte, die der Auftraggeber für das Zu- b) ein gleichwertiger Nachweis.265 schlagskriterium vorsieht • EN ISO 14001: 80 % der Punkte, die der Auftraggeber für das Zuschlagskriterium vorsieht
262 ÖNORM EN ISO 14001:2015, Umweltmanagementsysteme - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2015)
263 VO (EG) Nr.1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umwelt- management und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, Abl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1. Verordnung (EU) 2017/1505 der Kommission vom 28. August 2017 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), Abl. L 222 vom 29.08.2017, S. 1.
264 Gemäß § 87 Abs. 2 BVergG 2018 muss der Auftraggeber gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens anerkennen. Darüber hinaus muss der Auftraggeber andere Nachweise für (gleichwertige) Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, wenn der Bieter nachweist, dass er keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hatte oder dies aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nicht fristgerecht erlangen konnte.
265 Gemäß § 87 Abs. 2 BVergG 2018 muss der Auftraggeber gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens anerkennen. Darüber hinaus muss der Auftraggeber andere Nachweise für (gleichwertige) Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, wenn der Bieter nachweist, dass er keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hatte oder dies aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nicht fristgerecht erlangen konnte. 113 n aBe -A KT I ON S P L A N Zusätzliche Punkte können vergeben werden für den Einsatz geeigneter Recycling-Baustoffe, die den Anforderungen der Recyc- ling-BaustoffVO entsprechen, wenn eine Recyclingmaterial-Zugabe gemäß der ÖNORMEN der Normenreihe ÖNORM B 358x-Serie oder gleichwertig zugelassen ist. a) Recycling-Asphalt Zusätzliche Punkte können vergeben werden entsprechend dem Anteil an recyclierter Gesteinskörnung am gesamten Material der bituminös gebundenen Deck- und Tragschichten. Vorschlag: Angebote mit einem Anteil an Recycling-Asphalt von mind. 40 % erhalten 100 % der Punkte, die der Auftraggeber für das Kriterium „Verwendung recyclierter Gesteinskörnung für die bituminös gebundenen Deck- und Tragschichten“ vorsieht. Die Punkte aller weiteren Angebote werden durch lineare Inter- polation ermittelt. b) Recyclierte Gesteinskörnung für Betonherstellung Zusätzliche Punkte können vergeben werden entsprechend dem Anteil an recyclierter Gesteinskörnung am gesamten, für die Betonherstellung verwendeten Gestein. Vorschlag: Angebote mit einem Anteil an recyclierter Gesteins- Schriftliche Darstellung, wie hoch der Anteil der recyclierten körnung für die Betonherstellung von mind. 40 % erhalten 100 % Gesteinskörnung ist, welchen Qualitätsstandards die recyclierte der Punkte, die der Auftraggeber für das Kriterium „Verwendung Gesteinskörnung entspricht (z. B. ÖNORM B 3140:2016 06 01) und recyclierter Gesteinskörnung für die Betonherstellung“ vorsieht. woher die für den Einsatz geplante recyclierte Gesteinskörnung Die Punkte aller weiteren Angebote werden durch lineare Inter- stammt (Benennung des Produktionsstandorts des Recycling-Bau- polation ermittelt. Für die Forcierung des Recyclings von Hoch- stoffs). bau-Restmassen wird empfohlen, bei der Bewertung den Anteil von recyclierten mineralischen Hochbau-Restmassen (RMH), recycliertem Hochbausand (RH), Hochbauziegelsand (RHZ) und Ziegelsand (RZ) sowie Recycling-Sand (RS) in den Angeboten zu verdoppeln.266 c) Recyclierte Gesteinskörnung für technische Schichten Zusätzliche Punkte können vergeben werden entsprechend dem Anteil an recyclierter Gesteinskörnung an dem gesamten Mate- rial der ungebundenen oder gebundenen technischen Schichten. Vorschlag: Angebote mit einem Anteil an recyclierter Gesteins- körnung für technische Schichten von mind. 80 % erhalten 100 % der Punkte, die der Auftraggeber für das Kriterium „Verwendung recyclierter Gesteinskörnung für technische Schichten“ vorsieht. Die Punkte aller weiteren Angebote werden durch lineare Inter- polation ermittelt. Für die Forcierung des Recyclings von Hochbau-Restmassen wird empfohlen, bei der Bewertung den Anteil von recyclierten minerali- schen Hochbau-Restmassen (RMH), recycliertem Hochbausand (RH), Hochbauziegelsand (RHZ) und Ziegelsand (RZ) sowie Recycling-Sand (RS) in den Angeboten zu verdoppeln.267
266 Ein Angebot mit einem Anteil von 20 % Recycling-Sand würde dann als Anteil von 40 % recyclierter Gesteinskörnung gewertet werden und somit die volle Anzahl an Punkten erhalten.
267 Ein Angebot mit einem Anteil von 20 % RS und 20 % RZ würde dann als Anteil von 80 % recyclierter Gesteinskörnung gewertet werden und somit die volle Anzahl an Punkten erhalten. 114 naB e -AKTIO NS PLAN Zusätzliche Punkte können vergeben werden entsprechend dem prozentuellen Anteil von recyclierter Gesteinskörnung, die von einer mobilen Anlage direkt auf der Baustelle vor Ort erzeugt wird, am gesamten verwendeten mineralischen Material, wenn eine Re- cyclingmaterial-Zugabe gemäß der ÖNORMEN der Normenreihe ÖNORM B 358x-Serie oder gleichwertig zugelassen ist. Beschreibung der mobilen Anlage und Darstellung der Gesteins- Vorschlag: Angebote, bei denen der Anteil mindestens 80 % körnung, die vor Ort recycliert werden soll beträgt, erhalten 100 % der Punkte, die der Auftraggeber für das Kriterium „Verwendung recyclierter Gesteinskörnung, die von einer mobilen Anlage direkt auf der Baustelle vor Ort erzeugt wird“ vorsieht. Die Punkte aller weiteren Angebote werden durch lineare Interpolation ermittelt. Zusätzliche Punkte können vergeben werden für möglichst geringe Treibhausgasemissionen des Transports. Zur Berechnung der Treib- hausgasemissionen des Transports (THGTR) in kg ist folgende Formel anzuwenden: THGTR = EFTRM * m * L * f mit EFTRM = Direkte Treibhausgasemissionen des genutzten Trans- portmittels in kg CO2e/tkm268; m = gelieferte Tonnage des minerali- schen Baustoffs; L = Entfernung des Produktionsstandortes des Benennung des Produktionsstandorts des Baustoffes und Darstel- Baustoffes zur Baustelle in km; bei „Entfernung“ ist der tatsächlich lung der Berechnung. zurückgelegte Weg anzusetzen; f269 = 0,7 für Recyclingbaustoffe und 1 für Primärbaustoffe. Vorschlag: Das Angebot mit dem niedrigsten Wert der Treibhaus- gasemissionen erhält 100 % der Punkte, die der Auftraggeber für das Kriterium „Treibhausgasemissionen des Transports“ vorsieht. Die Punkte aller weiteren Angebote mit einem höheren Wert für die emittierten CO2-Äquivalente werden durch lineare Interpolation ermittelt.
268 Das Umweltbundesamt veröffentlich regelmäßig die direkten Treibhausgasemissionen für verschiedene Transportmittel und einen vorgegebenen Nutzungsgrad. Für 2018 lauten die Werte wie folgt (Zahlen aus Mai 2020): LKW (LNF < 3,5 t): 0,6417 kg/tkm; LKW (SNF < 18 t): 0,2907 kg/tkm; LKW (SNF > 18 t): 0,1121 kg/tkm; Sattelzug (40 t): 0,0517 kg/tkm; Güterverkehr Schiene in Österreich: 0,0024 kg/tkm.
269 Der Faktor f in der Formel ist dem Umstand geschuldet, dass es in Österreich weniger mineralische Recyclingbaustoff-Anlagen gibt, die noch dazu ungleichmäßig verteilt sind, als Produk- tionsstandorte für mineralische Primärbaustoffe. Ohne Berücksichtigung dieses Faktors hätten Primärbaustoffe einen Vorteil bei diesem Zuschlagskriterium. 115