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قوانين النمسا

Animal Transport Ordinance

صدر في 1996-12-06 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Ausstattung und Beschaffenheit von Tiertransportfahrzeuen und –behältnissen (Tiertransportmittelverordnung TG- TV).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
animal welfare, swine, sheep/goats, cattle, poultry, transport/storage, birds

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  1. P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 4673 8 383 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 6. Dezember 1996 217. Stück &'&���Verordnung: Aufwandersatzverordnung &''���Verordnung: Ergänzung der Lohnklassentabelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 &'(���Verordnung: Verbindlicherklärung des Anpassungsfaktors sowie Feststellung bestimm ter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 1997 &')���Verordnung: Tiertransportmittelverordnung – TG-TV [CELEX-Nr.: 391L0628, 395L0029] &( ���Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt &'&��Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Inter essenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Ar beitsrechtssachen (Aufwandersatzverordnung) Auf Grund der §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessen vertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen, BGBl. Nr. 28/1993, wird verordnet: § 1. Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1. für das Verfahren erster Instanz a) bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrags oder Versäumnisurteils............................ S 1 900,– . b) für das weitere Verfahren .......................................................................................... S 3 700,– . 2. für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluß ..................................................................................................................... S 3 700,–. § 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwan dersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereini gungen in Arbeitsrechtssachen, BGBl. Nr. 849/1995, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 1997 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden. Vranitzky Schüssel Konrad Farnleitner Hums Klima Krammer Einem Michalek Fasslabend Molterer Gehrer Scholten &''��Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die Lohnklassen tabelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird Auf Grund des § 21 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt ge ändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 417/1996, wird verordnet: § 1. Die Lohnklassentabelle im § 21 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 364/1989, 412/1990, 817/1993 und 217/1995 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1. In den Lohnklassen 1 bis 3 beträgt der tägliche Grundbetrag S 56,20. 2. Die Lohnklassentabelle lautet ab Lohnklasse 120: 4674 217. Stück – Ausgegeben am 6. Dezember 1996 – Nr. 678 Lohnklasse bei einem Arbeitsverdienst Grundbetrag Schilling täglich Schilling 120 wöchentlich über 7 740 bis 7 802 monatlich über 33 539 bis 33 804 417,80 121 wöchentlich über 7 802 bis 7 864 monatlich über 33 804 bis 34 069 421,30 122 wöchentlich über 7 864 bis 7 926 monatlich über 34 069 bis 34 334 423,30 123 wöchentlich über 7 926 bis 7 988 monatlich über 34 334 bis 34 599 426,70 124 wöchentlich über 7 988 bis 8 050 monatlich über 34 599 bis 34 864 428,80 125 wöchentlich über 8 050 bis 8 112 monatlich über 34 864 bis 35 129 432,20 126 wöchentlich über 8 112 bis 8 174 monatlich über 35 129 bis 35 394 435,60 127 wöchentlich über 8 174 bis 8 236 monatlich über 35 394 bis 35 659 437,60 128 wöchentlich über 8 236 bis 8 298 monatlich über 35 659 bis 35 924 441,00 129 wöchentlich über 8 298 monatlich über 35 924 442,90 § 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Hums &'(� Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Verbindlicherklärung des Anpassungsfaktors sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 1997 Artikel I Auf Grund 1. des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1996; 2. des § 11a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesge setz BGBl. Nr. 830/1995; 3. des § 46b Abs. 1 und 7 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1996; 4. des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bun desgesetz BGBl. Nr. 27/1994; 5. des § 1 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrent nergesetzes, BGBl. Nr. 90/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 433/1995, wird verordnet: Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/ 1996 für das Kalenderjahr 1997 mit 1,000 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 1997 auch für die im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Opferfürsorgegesetz, Heeresver sorgungsgesetz, Impfschadengesetz und Kleinrentnergesetz vorgesehenen Leistungen verbindlich. Die durch die Verordnungen BGBl. Nr. 863/1995 bis 866/1995 für das Kalenderjahr 1996 festge stellten Beträge bleiben, sofern in Artikel II nicht anderes bestimmt wird, auch für das Kalenderjahr 1997 in Geltung. Artikel II Auf Grund des § 24c des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1996, wird verordnet: 217. Stück – Ausgegeben am 6. Dezember 1996 – Nr. 679 4675 § 1. Die Aufwertungsfaktoren gemäß § 24a des Heeresversorgungsgesetzes werden für das Kalen derjahr 1997 wie folgt festgestellt: für die Jahre Faktor 1954 8,654 1955 8,376 1956 8,001 1957 7,670 1958 7,462 1959 7,302 1960 6,761 1961 6,271 1962 5,785 1963 5,402 1964 5,047 1965 4,670 1966 4,390 1967 4,098 1968 3,889 1969 3,632 1970 3,381 1971 3,103 1972 2,809 1973 2,560 1974 2,307 1975 2,166 1976 2,037 1977 1,921 1978 1,827 1979 1,747 1980 1,670 1981 1,590 1982 1,537 1983 1,494 1984 1,444 1985 1,390 1986 1,361 1987 1,330 1988 1,306 1989 1,273 1990 1,221 1991 1,167 1992 1,121 1993 1,078 1994 1,052 1995 1,023 § 2. Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b des Heeresversorgungsgesetzes werden für das Kalenderjahr 1997 mit 7 479 S und 31 019 S festgestellt. Artikel III Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Hums &')��Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Ausstattung und Beschaffenheit von Tiertransportfahrzeugen und -behältnissen (Tiertransportmittelverordnung – TG-TV) Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Tiertransportgesetzes – Straße, BGBl. Nr. 411/1994, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 457/1995 wird verordnet: 4676 217. Stück – Ausgegeben am 6. Dezember 1996 – Nr. 679 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Transportfahrzeuge und Transportbehältnisse § 1. (1) Die zur Beförderung von Tieren verwendeten Transportfahrzeuge und Transportbehältnisse müssen 1. leicht zu reinigen und ausbruchsicher gebaut sein, sodaß sich die Tiere nicht verletzen, ihnen kein unnötiges Leid verursacht wird und ihre Sicherheit gewährleistet ist; 2. über einen rutschfesten Boden verfügen, der stark genug ist, um das Gewicht der transportierten Tiere zu tragen; ist er nicht dicht gefugt oder weist er Löcher auf, so muß er glatt sein, damit sich die Tiere nicht verletzen; 3. auf jeder Ebene genügend freien Raum vorsehen, um eine ausreichende Belüftung über den Tie ren sicherzustellen, wenn diese sich in ihrer natürlichen, stehenden Haltung befinden, und um zu gewährleisten, daß ihre natürlichen Bewegungen in keiner Weise gehemmt werden; 4. mit Begrenzungsvorrichtungen ausgestattet sein, um die beförderten Tiere gegen die Bewegungen des Transportfahrzeuges zu schützen; 5. mit einer ausreichenden Menge an Einstreu zur Aufnahme der Exkremente versehen sein, sofern der gleiche Zweck nicht durch ein anderes, mindestens gleichwertiges Verfahren erreicht wird oder sofern die Exkremente nicht regelmäßig beseitigt werden. (2) Transportfahrzeuge sind mit einer Abdeckung zu versehen, die einen wirksamen Schutz vor un günstigen Witterungsverhältnissen bietet sowie mit einer geeigneten Beleuchtung auszustatten, um die Betreuung der Tiere zu ermöglichen. (3) Transportbehältnisse müssen so gebaut sein, daß die Überwachung und Betreuung der Tiere er möglicht wird und sind so aufzustellen, daß die Luftzufuhr nicht beeinträchtigt wird. Die Behältnisse müssen aufrecht stehen und dürfen keinen starken Stößen oder Erschütterungen ausgesetzt werden. Anbindevorrichtungen § 2. (1) Anbindevorrichtungen müssen so fest sein, daß sie bei normaler Beanspruchung während des Transports nicht reißen. Sie müssen lang genug sein, damit sich die Tiere gegebenenfalls niederlegen sowie Futter und Wasser aufnehmen können, und so beschaffen sein, daß sich die Tiere nicht strangulie ren oder verletzen können. (2) Fahrzeuge, in denen Großtiere befördert werden, die normalerweise anzubinden sind, müssen mit Anbindevorrichtungen versehen sein. Ist eine Unterteilung der Fahrzeuge erforderlich, so müssen die Trennwände aus widerstandsfähigem Material bestehen. (3) Vorrichtungen zur hängenden Beförderung von Tieren dürfen nicht verwendet werden. Verlade- und Ausladevorrichtungen § 3. Die für den Transport von Tieren verwendeten Fahrzeuge sind für das Verladen und Ausladen von Tieren mit geeigneten Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stegen auszurüsten. Die Bodenflä che dieser Vorrichtungen muß so beschaffen sein, daß ein Ausrutschen der Tiere verhindert wird; die Vorrichtungen sind, soweit notwendig, mit einem Seitenschutz zu versehen. Ladefläche § 4. Die Ladefläche ist so zu bemessen, daß den einzelnen Tieren mindestens die sich aus der Anla ge ergebende Fläche als Stand- oder Liegefläche zur Verfügung steht. 2. Abschnitt Besondere Bestimmungen für bestimmte Tierarten Einhufer § 5. (1) Einhufer dürfen nicht in mehrstöckigen Fahrzeugen transportiert werden. (2) Bei den in der Tabelle 1 der Anlage festgelegten Ladeflächen sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraus sichtlichen Dauer des Transports Abweichungen bis höchstens 10% bei ausgewachsenen Pferden und bei Ponys und bis höchstens 20% bei jungen Pferden und bei Fohlen zulässig. 217. Stück – Ausgegeben am 6. Dezember 1996 – Nr. 679 4677 Rinder § 6. Bei den in der Tabelle 2 der Anlage festgelegten Ladeflächen sind je nach Größe der Tiere so wie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dau er des Transports Abweichungen zulässig. Schweine § 7. Die Ladefläche ist so zu bemessen, daß alle Schweine mindestens liegen und in ihrer natürli chen Haltung stehen können. Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen ist die Ladefläche so zu bemes sen, daß bei Schweinen mit einem Gewicht von ungefähr 100 kg beim Transport eine Ladedichte von 235 kg/m 2 nicht überschritten wird. Rasse, Größe und körperliche Verfassung können eine Vergrößerung der hier geforderten Mindestbodenfläche erforderlich machen; diese Mindestbodenfläche kann ferner entsprechend den Wetterverhältnissen und der Dauer des Transports um bis zu 20% größer sein. Schafe und Ziegen § 8. Bei den in der Tabelle 3 der Anlage festgelegten Ladeflächen sind je nach Rasse, Größe, kör perlicher Verfassung und Länge des Fells der Tiere sowie entsprechend den Wetterverhältnissen und der Dauer des Transports Abweichungen zulässig. Bei kleinen Lämmern beispielsweise kann eine Fläche von weniger als 0,2 m2 pro Tier vorgesehen werden. Geflügel § 9. Bei den in der Tabelle 4 der Anlage festgelegten Ladeflächen sind bei Geflügel je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dauer des Transports Abweichungen zulässig. Andere warmblütige Tiere § 10. (1) In den Behältnissen sind zusätzliche Belüftungsmöglichkeiten in Form hinreichend großer Öffnungen vorzusehen, damit eine angemessene und kontinuierliche Luftzufuhr gewährleistet ist. Diese Öffnungen dürfen nur so groß sein, daß die Tiere von den Personen, die mit dem Transportbehältnis umgehen, ferngehalten werden und sich nicht verletzen können. Um im Fall der Stapelung oder der Ver ladung der Transportbehältnisse auf engem Raum die Luftzufuhr zu gewährleisten, sind alle Wände, Decken und Böden der Behältnisse mit Distanzleisten in angemessener Größe zu versehen. (2) Vögel sind in abgedunkelten Behältnissen zu befördern. (3) Die Transportbehältnisse von Meeressäugetieren dürfen nicht gestapelt werden. Inkrafttreten § 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Scholten Anlage Tabelle 1: Einhufer Tierart Kategorie Ladefläche pro Tier Ausgewachsene Pferde 1,75 m² (0,7 x 2,5 m) Junge Pferde (bei Fahrtzeiten bis 48 Stunden) 6 bis 24 Monate 1,2 m² (0,6 x 2 m) Junge Pferde (bei Fahrtzeiten von mehr als 48 Stunden) 6 bis 24 Monate 2,4 m² (1,2 x 2 m) Ponys weniger als 144 cm 1 m² (0,6 x 1,8 m) Fohlen 0 bis 6 Monate 1,4 m² (1 x 1,4 m) 4678 217. Stück – Ausgegeben am 6. Dezember 1996 – Nr. 680 Tabelle 2: Rinder Tierart Gewicht in kg Ladefläche in m²/Tier Kleine Kälber 50 0,30 bis 0,40 Mittelschwere Kälber 110 0,40 bis 0,70 Schwere Kälber 200 0,70 bis 0,95 Mittelgroße Rinder 325 0,95 bis 1,30 Ausgewachsene Rinder 550 1,30 bis 1,60 Sehr große Rinder > 700 [>1,60] Tabelle 3 Schafe/Ziegen Tierart Gewicht in kg Ladefläche in m²/Tier Geschorene Schafe und Lämmer ab 26 kg < 55 > 55 0,20 bis 0,30 > 0,30 Ungeschorene Schafe < 55 > 55 0,30 bis 0,40 > 0,40 Hochträchtige Mutterschafe < 55 > 55 0,40 bis 0,50 > 0,50 Ziegen < 35 35 bis 55 > 55 0,20 bis 0,30 0,30 bis 0,40 0,40 bis 0,75 Hochträchtige Ziegen < 55 > 55 0,40 bis 0,50 > 0,50 Tabelle 4 Geflügel Tierart Gewicht in kg Ladefläche Eintagskücken 21 bis 25 cm² pro Kücken Geflügel von weniger als 1,6 180 bis 200 cm²/kg Geflügel von 1,6 kg bis 3 160 cm²/kg Geflügel von 3 kg bis 5 115 cm²/kg Geflügel von mehr als 5 105 cm²/kg &( ��Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht: 1. Das Bundesgesetz, mit dem das Heeresgebührengesetz 1992 geändert wird, BGBl. Nr. 188/1994, wird wie folgt berichtigt: In Z 2b lautet es im § 7a Abs. 1 Z 2 statt „Im Falle einer Benutzung“ richtig „im Falle einer Benützung“. 2. Die Kundmachung des EU-Beitrittsvertrags, BGBl. Nr. 45/1995, wird wie folgt berichtigt: Im deutschen Text a) auf Seite 2216 entfallen im Art. 37 die Worte „zu Gewässern“; b) im Art. 38 lautet es im ersten Absatz statt „der derzeitigen Mitgliedstaaten“ richtig „der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union“; c) auf Seite 2234 lautet es im Art. 122 Abs. 1 statt „des Beitragsvertrags“ richtig „des Beitrittsver trags“; d) im Art. 122 Abs. 2 lautet es statt „1. Januar 1995, gemäß Artikel 8 Absatz 4“ richtig „1. Januar 1995 gemäß Artikel 8 Absatz 4“; 217. Stück – Ausgegeben am 6. Dezember 1996 – Nr. 680 4679 e) auf Seite 2236 lautet es im Art. 136 statt „Finanzmechanismus“ richtig „Finanzierungs mechanismus“; f) auf Seite 2237 lautet es im Art. 138 Abs. 2 statt „Differerenzen“ richtig „Differenzen“; g) auf Seite 2240 entfallen im Art. 151 Abs. 2 die Worte „dieser Akte“; h) auf Seite 2243 lautet es im Art. 172 Abs. 5 statt „getroffener Vereinbarungen“ richtig „getroffenen Vereinbarungen“; i) auf Seite 2257 lautet es in lit. h statt „über die Arbeitslosenversicherung“ richtig „über Arbeits losenversicherung“; j) auf Seite 2261 lautet es statt „h) Anhang III Teil B“ richtig „i) Anhang III Teil B“; k) auf Seite 2290 lautet es unter lit. C. CHANCENGLEICHHEIT in lit. b statt „jedoch der Stimmen der Hälfte der Mitglieder.“ richtig „jedoch den Stimmen der Hälfte der Mitglieder.““; l) auf Seite 2291 lautet es unter D. ARBEITSRECHT lit. F. ÖSTERREICH in Z 1 statt „befugt ist“ richtig „berufen ist“; m) auf Seite 2375 lautet es unter II. Versicherung in Z 1 – 388 L 0357 statt „Zweite Richtlinie 87/357/EWG“ richtig „Zweite Richtlinie 88/357/EWG“; n) auf Seite 2376 lautet es in Z 3 – 390 L 0619 statt „Richtlinie 90/619/EWG“ richtig „Zweite Richtlinie 90/619/EWG“; o) auf Seite 2377 lautet es in Z 2 – 392 L 0016 statt „Richtlinie 91/16/EWG“ richtig „92/16/EWG“; p) auf Seite 2377 lautet es in Z 3 389 L 0647 statt „30. 12. 1986“ richtig „30. 12. 1989“; q) auf Seite 2464 lautet es in Z 5 – 385 R 1745 statt „26. Juni 1994“ richtig „26. Juni 1985“; r) auf Seite 2487 lautet es im Titel des Anhangs V statt „nach Artikel 38 Absatz 5“ richtig „nach Artikel 39 Absatz 5“; s) auf Seite 2529 entfällt im Protokoll Nr. 2 das Wort „zugrundeliegenden“; t) auf Seite 2553 lautet es in der Überschrift der Z 31 statt „Erklärung zur Verarbeitungsindustrie“ richtig „Gemeinsame Erklärung zur Verarbeitungsindustrie“. 3. Die Kundmachung der Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Nieder lande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Gasen und Gemischen von Gasen der Klasse 2, die nicht in Rn. 2201 des ADR aufgeführt sind, BGBl. Nr. 48/1996, wird wie folgt berichtigt: a) Im englischen Text entfällt in Abs. 1 Z 1.5 unter der Nr. 3161 die Wendung „ , 6 (b)“; b) im deutschen Text der Übersetzung entfällt in Abs. 1 Z 1.5 unter der Nr. 3161 die Wendung „ , 6b)“. 4. Die Kundmachung der Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Bun desrepublik Deutschland, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs, der Schweiz sowie Dänemarks und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Gasen und Gemischen von Gasen der Klasse 2, die nicht in Rn. 2201 des ADR aufgeführt sind, BGBl. Nr. 49/1996, wird wie folgt berichtigt: a) Im englischen Text entfällt in Abs. 1 Z 1.5 unter der Nr. 3161 die Wendung „ , 6 (b)“; b) im deutschen Text der Übersetzung entfällt in Abs. 1 Z 1.5 unter der Nr. 3161 die Wendung „ , 6b)“. 5. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Futtermit telverordnung 1994 geändert wird, BGBl. Nr. 183/1996, wird wie folgt berichtigt: In Z 16 lautet es im § 32 statt „RL 370L524“ richtig „RL 370L0524“. 6. Das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, wird wie folgt berichtigt: Im Art. 48 lautet es in der Einleitung statt „BGBl. Nr. 41“ richtig „BGBl. Nr. 141“. 7. Im 102. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1996, lautet die BGBl. Nr. vor dem Titel des Bundesgesetzes statt „001“ richtig „304“. 8. Das Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 427, wird wie folgt berichtigt: Im Art. II Z 39 lautet das Zitat in § 46a vorletzte Zeile „BGBl. Nr. 427/1996“. 9. Im 140. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1996, lautet es im Inhaltsverzeichnis nach dem Titel der BGBl. Nr. 436 statt „IA 222/A“ richtig „IA 224/A“. 10. Im 155. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1996, lautet das Ausgabedatum auf den Seiten 3262 bis 3266 statt „6. September 1996“ richtig „10. September 1996“. 4680 217. Stück – Ausgegeben am 6. Dezember 1996 – Nr. 680 11. Die Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1996, wird wie folgt berichtigt: Die Sechste Richtlinie 95/32/EG der Kommission vom 7. Juli 1995 über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer Mittel samt Anhang (Seiten 3836 bis 3851) entfällt. 12. Die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung über den verlängerten Dienstplan im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung geändert wird, BGBl. Nr. 596/1996, wird wie folgt berichtigt: In Z 2 lautet es im § 3 Abs. 3 statt „BGBl. Nr. 598/1996“ richtig „BGBl. Nr. 596/1996“. 13. Im 194. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1996, lautet es im Inhaltsverzeichnis nach dem Titel der BGBl. Nr. 609 statt „VV“ richtig „AB 152“. Vranitzky Einladung zur öffentlichen Präsentation der Bundesgesetzblatt-Reform 1996 Zeit: Dienstag, 10. Dezember 1996 ab 16.00 Uhr Ort: Neues Amtsgebäude, Wien I, Minoritenplatz 9 16.00 Uhr: Begrüßung durch Sektionschef Dr. Wolf OKRESEK (BKA – Verfassungsdienst) 16.15 Uhr: Bundesgesetzblatt-Reform 1996 MinR Univ-Doz. Dr. Friedrich LACHMAYER (BKA – Rechtsinformationssystem) 16.45 Uhr: Kaffeepause 17.00 Uhr: Neue legislative Produkte der Österreichischen Staatsdruckerei Dipl-Ing. Wolfgang RUFF (ÖSD – Verlag Österreich – Legislative) 17.30 Uhr: Produktpräsentationen Nach jedem Vortrag besteht die Möglichkeit zur Diskussion unter Leitung von MinR Univ-Doz. Dr. Klaus BERCHTOLD (BKA – Verfassungslegislative) Anmeldung: ÖSD – Verlag Österreich: Telefon (0222) 797 89 DW 294, 295; Fax DW 589 Druck der Österreichischen Staatsdruckerei Legislative

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