تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين النمسا

Animal Protection Law

صدر في 1983 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz zum Schutz der Tiere vor Quälerei und mutwilliger Tötung (Tierschutzgesetz).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا · Vorarlberg
الموضوعات
Livestock, Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
basic legislation, animal welfare, transport/storage, slaughtering, research, captive wild animals, wild fauna

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. VORARLBERGER 141 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2002 Herausgegeben und versendet am 10. September 2002 23. Stück 50. Verordnung: Tierschutzgesetz, Neukundmachung 50. Verordnung der Landesregierung über die Neukundmachung des Tierschutzgesetzes Artikel I Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl.Nr. 9/1999, wird in der Anlage das Tier schutzgesetz neu kundgemacht. Artikel II (1) In der Neukundmachung werden die Ände rungen und Ergänzungen des Tierschutzgesetzes, LGBl.Nr. 31/1982, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben: a) Gesetz über eine Änderung des Tierschutz gesetzes, LGBl.Nr. 46/1996, b) Gesetz über eine Änderung des Tierschutz gesetzes, LGBl.Nr. 39/2002. (2) Es werden ferner die Bezeichnungen der Paragraphen entsprechend geändert und hiebei auch Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtig gestellt. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 142 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2002, 23. Stück, Nr. 50 Anlage Gesetz zum Schutz der Tiere vor Quälerei und mutwilliger Tötung (Tierschutzgesetz) 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundsatz Aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Lebewesen und Mitgeschöpf sind dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf ein Tier mutwillig töten, ihm ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es unnötig in schwere Angst versetzen. § 2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt nicht für Handlungen, die in weidgerechter Ausübung der Jagd oder der Fi scherei vorgenommen werden oder zur Vertilgung schädlicher Tiere notwendig sind. Die Abschnitte 2 bis 4 sind nur auf Wirbeltiere anwendbar. (2) Durch dieses Gesetz werden Angelegen heiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, nicht berührt. (3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können. § 3 Begriffe (1) „Haustier“ ist ein domestiziertes Tier, das der Mensch als Heimtier oder Nutztier hält. (2) „Nutztier“ ist ein Tier, das der Mensch zur Gewinnung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu sonstigem Nutzen hält und das aufgrund seiner Art und Rasse dazu geeignet ist. Nutztiere sind, soweit sie nicht als Heimtiere ge halten werden, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Nutzfische, Bie nen, Hühner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Gänse, Enten, Tauben und Kaninchen. (3) „Heimtier“ ist ein Tier, das der Mensch ins besondere in seinem Haushalt zu seiner Freude und als Gefährten hält oder das zu diesem Zweck be stimmt ist und das aufgrund seiner Art und Rasse dazu geeignet ist. Heimtiere sind Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Goldhamster und andere Kleinnager, Kanarienvögel, Wellensittiche und in ihren Haltungsansprüchen vergleichbare Vögel, Zierfische und die in Abs. 2 genannten Nutztiere, sofern sie als Heimtiere gehalten wer den. (4) „Wildtier“ ist ein Tier, das weder ein Heim tier noch ein Nutztier ist. (5) „Tierheim“ ist eine Einrichtung, in der stän dig eine größere Zahl fremder Tiere in Obhut genommen wird. (6) „Zoo“ ist eine Anlage, in der eine bedeu tende Anzahl von Wildtieren dauerhaft zur Schau gestellt wird, deren Haltung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutend ist. (7) „Schaugehege“ ist eine Anlage, in der Tiere dauerhaft zur Schau gestellt werden, die jedoch kein Zoo ist. (8) „Tierquälerei“ ist das Setzen einer Hand lung an einem Tier, durch die ihm ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es unnötig in schwere Angst versetzt wird. Tierquälerei liegt insbesondere vor, wenn: a) ein Heimtier oder ein Tier, das zum Leben in Freiheit unfähig ist, ausgesetzt wird; b) ein Tier dauernd nicht artgerecht gehalten wird; c) der Eigentümer oder derjenige, in dessen Obhut sich ein krankes oder verletztes Tier befindet, es unterlässt, diesem Hilfe zu leisten bzw. die erforderliche tierärztliche Hilfe zukommen zu lassen; d) von einem Tier eine Leistung verlangt wird, die offensichtlich seine Kräfte übersteigt; e) ein Tier zur Ausbildung, zu Filmaufnahmen, zur Schaustellung, zu Sportveranstaltungen, zur Werbung oder zu ähnlichen Zwecken heran gezogen wird, sofern ihm damit Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es unnötig in schwere Angst versetzt wird; f) einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steige rung der Leistung, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen, zugeführt werden; g) bei der Abrichtung oder Prüfung von Hunden übermäßige Härte oder Strafschüsse angewen det werden; h) Stachelhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Abrichtgeräte verwendet werden; i) einem Tier Futter vorgesetzt wird, das ihm offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht; Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2002, 23. Stück, Nr. 50 143 j) einem Tier zwangsweise Futter oder andere Mittel einverleibt werden, sofern dies nicht zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit oder zur Regulation der Fortpflan zung erforderlich ist; k) chirurgische Eingriffe bei Heimtieren vorge nommen werden, die nicht für Heilzwecke er forderlich sind oder der Verhütung der Fort pflanzung dienen; Tierquälereien sind dem nach, soweit sie nicht zu Heilzwecken erfor derlich sind, besonders auch Eingriffe zur Ver änderung des Erscheinungsbildes, wie z.B. das Kupieren von Körperteilen und das Entfernen der Krallen oder Zähne, oder das Durchtrennen der Stimmbänder; l) ein Tier durch Verwahrung in abgeschlossenen Behältnissen oder abgeschlossenen Käfigen oder in einem Fahrzeug Temperaturen ausge setzt wird, die ihm Schmerzen oder Leiden bereiten oder die mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier verbunden sind; m) Züchtungen vorgenommen werden, die dem Tier oder seinen Nachkommen schwere Schmerzen oder Leiden bereiten oder mit Schäden oder schweren Ängsten oder schweren Verhaltensstörungen für das Tier oder dessen Nachkommen verbunden sind (Qualzüchtun gen), oder solche Tiere gehalten werden; n) die Aggression und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl erhöht wird; o) jemand ein Tier durch ein anderes hetzen lässt; p) ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abgerichtet oder geprüft wird; q) ein Tierkampf veranstaltet wird; r) ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, erworben wird oder zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weitergegeben wird; s) lebenden Fröschen die Schenkel ausgerissen oder abgetrennt werden. 2. Abschnitt Tierhaltung und Tiertransport § 4 Grundsätze für die Tierhaltung (1) Der Eigentümer eines Tieres oder derjenige, der ein Tier in seine Obhut nimmt, hat dafür zu sorgen, dass es entsprechend den Vorschriften zum Schutz der Tiere gehalten wird. Ist das Tier im Eigentum einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder wird ein Tier von einer solchen Person gehalten, haben die Erzie hungsberechtigten für eine vorschriftsmäßige Tier haltung zu sorgen. (2) Das artgemäße Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht dauernd oder unnötig einge schränkt werden, wenn dem Tier damit Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird. (3) Ist dem Eigentümer eines Tieres eine vor schriftsmäßige Tierhaltung nicht möglich, so hat er das Tier, wenn dies zulässig ist, in Freiheit zu set zen, es an tierfreundliche Personen oder Vereini gungen zu übergeben, es zu veräußern oder für seine schmerzlose Tötung zu sorgen. (4) Die Behörde kann im Einzelfall Anordnun gen treffen, die zur Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grundsätze notwendig sind. § 5 Haltung von Haustieren (1) Die Landesregierung kann durch Verord nung a) bestimmte Formen der Tierhaltung, die den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 und 2 widerspre chen, verbieten, b) nähere Vorschriften über die Haltung be stimmter Tierarten, insbesondere über Mindest abmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Tierunterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppenhaltungen sowie über Anbindevor richtungen, erlassen. (2) Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 1 ist sowohl auf die Erkenntnisse der Wissen schaft, insbesondere der Verhaltensforschung über die Bedürfnisse des Tieres, als auch auf die Interes sen der heimischen Landwirtschaft Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung einer Verordnung, welche die landwirtschaftliche Tierhaltung betrifft, ist die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zu hören. (3) Die Landesregierung hat nähere Vorschrif ten gemäß Abs. 1 zu erlassen, soweit es zur Umset zung der Vereinbarung der Länder gemäß Art. 15a B-VG über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft, LGBl.Nr. 34/1995, in der Fassung LGBl.Nr. 68/1995, erforderlich ist. § 6 Haltung von Wildtieren (1) Die Haltung von Wildtieren bedarf einer Bewilligung der Behörde. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn a) die artgerechte Haltung der Tiere gewährleistet ist oder die Tierhaltung im öffentlichen Inte resse liegt, b) durch die Tierhaltung keine unzumutbare Be lästigung zu erwarten ist und bei Tieren, die ihrer Art nach für das Leben oder die Gesund heit von Menschen gefährlich sind, die sichere Verwahrung gewährleistet ist, 144 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2002, 23. Stück, Nr. 50 c) die Tierhaltung, insbesondere auch bei Nerzen, Iltissen, Rot- und Silberfüchsen, Nutrias, Chin chillas, Waschbären, Bibern und Fischottern, nicht der Gewinnung von Pelzen dient und d) eine für die Tierhaltung nach anderen landes rechtlichen Vorschriften allenfalls erforderliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde. (3) Die Behörde kann die Bewilligung befristen sowie durch Auflagen oder Bedingungen sicher stellen, dass den Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird. (4) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie schon im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilli gung nicht gegeben waren. (5) Eine Wildtierhaltung ist vorübergehend ohne Bewilligung (Abs. 1) zulässig, wenn sie im Interesse des Lebens oder der Gesundheit des Tie res, besonders wegen Erkrankung und Verletzung, notwendig ist, wenn und solange begründete Aus sicht besteht, dass die Gesundheit des Tieres wie derhergestellt und es anschließend erfolgreich ausgewildert werden kann. Eine solche Tierhaltung ist der Behörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. In diesen Fällen kann die Behörde von Amts we gen über die Zulässigkeit der Tierhaltung entschei den. (6) Die Landesregierung kann durch Verord nung a) bestimmte Arten von Wildtieren, die keine besonderen Ansprüche an die Haltung stellen, von der Bewilligungspflicht ausnehmen und b) nähere Vorschriften über die Haltung von Wildtieren, insbesondere über Mindestabmes sungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüf tung der Tierunterkünfte oder Belegungsdichte bei Gruppenhaltung, erlassen. § 7 Sammelbewilligung für die Haltung von Wildtieren (1) Eine Bewilligung für die Haltung von Wildtieren kann auch einem Verein erteilt werden, dessen satzungsmäßiger Zweck die Züchtung und Haltung einer bestimmten Tierart nach fachlich anerkannten Standards und die Vermittlung des hiefür erforderlichen Fachwissens an seine Mit glieder ist. Diese Bewilligung ersetzt die Bewilli gung nach § 6 Abs. 2 für die einzelnen Vereinsmit glieder. Für die Haltung von Tieren, die ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Men schen gefährlich sind, sowie für die Haltung von Tieren, die der Gewinnung von Pelzen dient, darf eine solche Bewilligung nicht erteilt werden. (2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 darf nur unter der Bedingung erteilt werden, dass a) die Haltung entsprechend den Grundsätzen des Tierschutzes nach fachlich anerkannten Stan dards erfolgt, b) durch die Tierhaltung keine unzumutbare Be lästigung zu erwarten ist, c) eine für die Tierhaltung nach anderen landes rechtlichen Vorschriften allenfalls erforderliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde und d) der Verein 1. die Einhaltung der in lit a und b genannten Bedingungen überwacht, 2. der Behörde Auskünfte über die Mitglieder und die Tierhaltung erteilt, 3. auf die unverzügliche Beseitigung von Missständen hinwirkt und erforderlichen falls das betreffende Mitglied aus dem Ver ein ausschließt und 4. der Behörde Missstände meldet, die nicht unverzüglich behoben werden können. (3) Die Behörde kann die Bewilligung gemäß Abs. 1 befristen sowie durch Auflagen oder Bedin gungen sicherstellen, dass den Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird. (4) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie schon im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben waren oder wenn der Verein den in Abs. 1 lit. d Z. 1 bis 4 genannten Verpflichtungen nicht nachkommt. § 8 Zoos (1) Der Betrieb eines Zoos bedarf einer Bewil ligung der Behörde. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn, allen falls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingun gen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass a) die Voraussetzungen für die Haltung von Wildtieren gemäß § 6 Abs. 2 vorliegen, b) die Vorschriften zum Schutz der anderen zu haltenden Tiere und c) die Bestimmungen über den Betrieb und die Überwachung von Zoos eingehalten werden. (3) Die Bewilligung ist ganz oder teilweise zu widerrufen oder der Zoo für die Öffentlichkeit zu schließen, wenn die Voraussetzungen für die Be willigung weggefallen und trotz entsprechender Aufforderung der Behörde nicht erfüllt worden sind. (4) Die Landesregierung kann durch Verord nung nähere Vorschriften über den Betrieb und die Überwachung von Zoos erlassen, soweit es zur Umsetzung der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtie ren in Zoos, Amtsblatt der Europäischen Gemein schaften vom 9.4.1999, erforderlich ist. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2002, 23. Stück, Nr. 50 145 § 9 Schaugehege (1) Der Betrieb eines Schaugeheges bedarf einer Bewilligung der Behörde. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn, allen falls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingun gen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass a) die Voraussetzungen für die Haltung von Wildtieren gemäß § 6 Abs. 2 vorliegen, b) die Vorschriften zum Schutz der anderen zu haltenden Tiere und c) die Bestimmungen über den Betrieb von Schaugehegen eingehalten werden. (3) Die Landesregierung kann durch Verord nung nähere Vorschriften, insbesondere über den Betrieb von Schaugehegen und die räumlichen Anforderungen an Schaugehege, die fachliche Qualifikation des Leiters und des Betreuungsper sonals, die Haltung und Betreuung der Tiere, die Führung fortlaufender Aufzeichnungen und die Durchführung von Kontrollen, erlassen. Sie kann Maßnahmen zur Identifikation der Tiere anordnen und die Haltung bestimmter Tiere oder Arten von Tieren verbieten. § 10 Zirkusse (1) Statt eines Antrages auf Bewilligung nach § 6 Abs. 2 kann für die Haltung von Wildtieren in Zirkussen eine schriftliche Anzeige an die Behörde erstattet werden. Diese hat Art, Zeit und Ort der Veranstaltung und die dabei gehaltenen Tiere an zugeben. Wenn für die Veranstaltung eine Bewilli gung einer anderen Behörde erlangt wurde, ist diese der Anzeige anzuschließen. (2) Wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige unter Angabe des Grundes mitteilt, dass über die Wildtierhaltung ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, darf sie ausgeübt werden. Die Behörde hat der Partei eine Bescheinigung auszustellen, dass die Anzeige zur Kenntnis genommen oder von einem weiteren Verfahren abgesehen wurde. (3) Die Landesregierung kann durch Verord nung nähere Vorschriften, insbesondere über die Haltung von Tieren in Zirkussen oder bei anderen Veranstaltungen, erlassen, v.a. auch zur Umsetzung der Art. 15a B-VG-Vereinbarung zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonde ren im außerlandwirtschaftlichen Bereich, LGBl. Nr. 2/2001. Sie kann die Haltung bestimmter Tiere oder Arten von Tieren verbieten, die Führung von Aufzeichnungen, insbesondere über Anzahl, Art, Herkunft und Verbleib der Tiere, vorschreiben oder Maßnahmen zur Identifikation der Tiere anordnen. § 11 Tierheime (1) Der Betrieb eines Tierheimes bedarf einer Bewilligung der Behörde. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn, allen falls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingun gen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass die Vorschriften zum Schutz der zu haltenden Tiere eingehalten werden. (3) Die Landesregierung kann durch Verord nung nähere Vorschriften, insbesondere über den Betrieb von Tierheimen und die räumlichen Anfor derungen an Tierheime, die fachliche Qualifikation des Leiters und des Betreuungspersonals, die Hal tung und Betreuung der Tiere, die Führung fortlau fender Aufzeichnungen und die Durchführung von Kontrollen, erlassen. Sie kann Maßnahmen zur Identifikation der Tiere anordnen und die Haltung bestimmter Tiere oder Arten von Tieren verbieten. § 12 Verbot der Tierhaltung und des Umganges mit Tieren (1) Die Behörde kann Personen, die wegen wiederholter oder besonders schwer wiegender Übertretungen dieses Gesetzes oder sonst wegen tierquälerischen Verhaltens bestraft wurden, das Halten von Tieren und den Umgang mit Tieren verbieten. Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind entsprechend den Erfordernissen des Tier schutzes festzusetzen. (2) Der Abs. 1 ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen ein tierquälerisches Verhalten nur deshalb nicht bestraft wurde, weil die Zurechnungsfähig keit der betreffenden Person zur Zeit der Tat aus geschlossen war und zu befürchten ist, dass die betreffende Person abermals Tiere quälen wird. § 13 Tiertransporte (1) Tiere sind so zu befördern, dass ihnen nicht ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und sie nicht unnötig in schwere Angst versetzt werden. (2) Die Landesregierung kann durch Verord nung nähere Regelungen über die Größe und Aus rüstung der Transportgeräte sowie die Behandlung der Tiere während ihrer Beförderung treffen. § 14 Erleichterungen bei außer ordentlichen Verhältnissen Lässt sich im Falle außerordentlicher Verhält nisse die ausreichende Versorgung der Bevölke 146 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2002, 23. Stück, Nr. 50 rung mit tierischen Lebensmitteln nicht anders aufrechterhalten, kann die Landesregierung im notwendigen Umfang Ausnahmen von den Be stimmungen dieses Abschnittes oder der aufgrund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen zulas sen. 3. Abschnitt Eingriffe an Tieren und Schlachtung von Tieren § 15 Eingriffe an Tieren (1) Eingriffe, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind, dürfen an Tieren nur nach vorheri ger Betäubung des Tieres vorgenommen werden, es sei denn, dass bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen in der Regel eine Betäubung unterbleibt oder die Betäubung im Einzelfall nicht möglich oder nicht zumutbar ist. (2) Die Landesregierung kann durch Verord nung feststellen, bei welchen Eingriffen eine Be täubung nicht erforderlich ist. (3) Die Landesregierung kann durch Verord nung die Durchführung bestimmter Eingriffe an Tieren, insbesondere die Amputation von Körper teilen, verbieten, wenn durch den Eingriff Interes sen des Tierschutzes ungerechtfertigt verletzt wer den. § 16 Tötung, Schlachtung von Tieren (1) Tiere dürfen, außer in Notfällen, nur von Personen getötet oder geschlachtet werden, welche die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. (2) Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten. Ist eine Betäu bung unter den gegebenen Umständen nicht mög lich oder nicht zumutbar, so ist die Schlachtung so vorzunehmen, dass dem Tier nicht unnötig Schmerzen zugefügt werden. (3) Die Landesregierung kann im Interesse des Tierschutzes durch Verordnung nähere Vorschrif ten über das Töten oder Schlachten von Tieren er lassen. Sie kann insbesondere bestimmte Tötungs oder Schlachtmethoden verbieten, zulassen oder gebieten sowie Vorschriften über die Behandlung der Tiere unmittelbar vor der Tötung oder Schlach tung erlassen. 4. Abschnitt Tierversuche § 17 (1) Tierversuche, die mit Eingriffen oder Be handlungen verbunden sind, welche einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, oder die ein Tier in schwere Angst versetzen können, bedür fen einer Bewilligung der Behörde. (2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht er forderlich für Tierversuche, die nach anderen Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassen sind. (3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu ertei len, wenn ein berechtigtes Interesse an den Ver suchen besteht und sichergestellt ist, dass die Schmerzen, Leiden oder Schäden, welche dem Tier zugefügt werden, oder die Angst, in die das Tier versetzt wird, auf das unerlässliche Mindestmaß beschränkt werden und die angestrebten Versuchs ziele nicht durch andere Methoden und Verfahren erreicht werden können. Versuche an höheren Tieren dürfen nur ausgeführt werden, wenn der Zweck nicht auch mit niedriger stehenden Tier arten erreicht werden kann. (4) Die Landesregierung kann im Interesse des Tierschutzes durch Verordnung bestimmte Tierver suche verbieten, Vorschriften über die Behandlung von Tieren vor, bei und nach Versuchen erlassen und anordnen, dass Aufzeichnungen über Tierver suche zu führen und der Behörde die notwendigen Auskünfte zu erteilen sind. Sie kann auch bestim men, dass Versuchstiere nur von Einrichtungen, die Tiere für diesen Zweck züchten oder vermitteln, bezogen werden dürfen und dass diese Einrichtun gen entsprechende Aufzeichnungen über die von ihnen gezüchteten, angeschafften oder weitergege benen Tiere führen, Tiere besonders kennzeichnen und der Behörde die notwendigen Auskünfte geben müssen. 5. Abschnitt Behörden und Verfahren § 18 Behörde Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Be zirkshauptmannschaft. § 19 Anzeigepflicht Die Naturwächter, Waldaufseher, Jagdaufseher, Fischereiaufseher sowie die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion und die in Vorarlberg praktizierenden Tierärzte haben Übertretungen dieses Gesetzes, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der Behörde anzuzei gen. § 20 Mitwirkung der Bundesgendarmerie (1) Die Bundesgendarmerie hat bei der Voll ziehung des § 23 (ausgenommen lit. f) mitzuwirken durch Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2002, 23. Stück, Nr. 50 147 a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen; b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durch führung von Verwaltungsstrafverfahren erfor derlich sind; (2) Die Bundesgendarmerie hat der nach die sem Gesetz zuständigen Behörde und ihren Orga nen über deren Ersuchen zur Sicherung der Aus übung der Kontrollbefugnisse (§ 21) und der Zwangsbefugnisse (§ 22) Hilfe zu leisten. § 21 Betreten von Liegenschaften und Transportmitteln (1) Die Landesregierung kann durch Verord nung nähere Vorschriften über die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Ver waltungsakte erlassen. Dabei ist den ins Landes recht umzusetzenden Rechtsakten der Europäi schen Union, besonders über die von den Kontrol len erfassten Tierarten und Haltungssysteme, die Anzahl der Kontrollen, die Mitteilungspflichten der Behörde an die Kommission der Europäischen Union betreffend die Kontrollergebnisse und die Kontrollen durch Veterinärsachverständige der Kommission der Europäischen Union, zu entspre chen. (2) Die Organe der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden, die Bürgermeister sowie die zugezogenen Zeugen und Sachverständi gen haben das Recht, im notwendigen Umfang Liegenschaften und Transportmittel zu betreten, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Gesetzes erfolgt ist, und soweit es für Kontrollen nach Abs. 1 erforderlich ist. § 22 Sofortiger Zwang (1) Die Organe der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden sind berechtigt, wahrgenommene Tierquälereien durch unmittel bare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Tiere, für die das Weiterleben offensicht lich eine Qual bedeutet, sind schmerzlos zu töten. (2) Die Organe der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden können Personen, die ihrer Pflicht gemäß § 4 Abs. 3 nicht nachkommen, das betreffende Tier abnehmen und es tierfreund lichen Personen oder Vereinigungen zur Betreuung auf Kosten und Gefahr des säumigen Eigentümers übergeben. Unterlässt es der Eigentümer, innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme des Tieres über dieses im Sinne des § 4 Abs. 3 zu verfügen, gilt dies als Verzicht auf sein Eigentum. § 23 Strafbestimmungen (1) Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, wer a) ein Tier mutwillig tötet; b) ein Tier im Sinne des § 3 Abs. 8 quält; c) Hunde oder Katzen tötet, um Nahrung, Hunde fett oder Katzenfelle zu gewinnen; d) die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Tierhaltung gröblich verletzt oder seinen Pflichten gemäß § 4 nicht nachkommt; e) ein Wildtier ohne die erforderliche Bewilligung hält oder die Anzeige nach § 6 Abs. 5 nicht fristgerecht erstattet; f) einen Zoo, ein Schaugehege oder ein Tierheim ohne die entsprechende Bewilligung betreibt; g) einem Verbot gemäß § 12 zuwiderhandelt; h) entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Eingriffe an einem Tier vornimmt, ein Tier tötet oder schlachtet; i) Tierversuche, die gemäß § 17 einer Bewilli gung bedürfen, ohne eine solche Bewilligung durchführt; j) die Organe der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden, den Bürgermeis ter oder die zugezogenen Zeugen und Sachver ständigen an der Ausübung der ihnen gemäß §§ 21 und 22 zustehenden Rechte hindert; k) die Anzeige gemäß § 25 Abs. 3 unterlässt oder nicht rechtzeitig erstattet, oder, wenn ein Zoo vorliegt, nicht innerhalb der vorgesehenen Frist um die Bewilligung ansucht; l) die in Verordnungen, die aufgrund dieses Ge setzes erlassen worden sind, enthaltenen Ge bote oder Verbote nicht befolgt; m) die in Bescheiden, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Ver ordnungen ergangen sind, enthaltenen Verfü gungen nicht befolgt. (2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können auch Geldstrafen bis zu 8000 Euro ver hängt werden. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Gegenstände, die zur Begehung einer Über tretung dieses Gesetzes verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, können für verfallen erklärt werden, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erken nen müssen, dass die Überlassung der Begehung einer Übertretung dieses Gesetzes dienen werde. (5) Für verfallen erklärte Tiere sind, wenn dies zulässig ist, in Freiheit zu setzen oder an tier 148 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2002, 23. Stück, Nr. 50 freundliche Personen oder Vereinigungen zu über geben. Wenn dies nicht möglich ist oder wenn das Weiterleben für das Tier offensichtlich eine Qual bedeuten würde, ist es schmerzlos zu töten. § 24 Personenbezogene Ausdrücke Die in diesem Gesetz verwendeten personen bezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Män ner gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechts bezogenen Form zu verwenden. § 25 Übergangsbestimmungen (1) Vor dem 21. August 2002 erteilte Ausnah mebewilligungen für die Haltung von Wildtieren gelten als Bewilligungen im Sinne des § 6 Abs. 2. (2) Vor dem 21. August 2002 ohne Bewilligung rechtmäßig gehaltene Wildtiere, für deren Haltung nach § 6 Abs. 2 eine Bewilligung erforderlich ist, dürfen bis zum zum 31. Dezember 2003 ohne eine solche Bewilligung gehalten werden, wenn dies der Behörde binnen sechs Monaten angezeigt wird. (3) Vor dem 21. August 2002 bestehende An lagen, die Tiere dauerhaft zur Schau stellen, sind vom Anlageninhaber der Behörde binnen sechs Monaten anzuzeigen. Die Behörde hat mit Be scheid festzustellen, ob ein Zoo (§ 3 Abs. 6) vor liegt. Wird im Bescheid festgestellt, dass ein Zoo vorliegt, ist binnen drei Monaten um die Bewilli gung nach § 8 anzusuchen. Der Zoo darf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag betrieben werden. (4) Vor dem 21. August 2002 bestehende Schaugehege und Tierheime dürfen abweichend von § 9 bzw. § 11 noch bis 31. Dezember 2003 ohne Bewilligung betrieben werden.

Animal Protection Law · Nelum