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قوانين النمسا

Animal Keeping Ordinance 2003

صدر في 2003-06-24 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung der Landesregierung über die Haltung bestimmter Tierarten (Tierhaltungsverordnung 2003).
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
النمسا · Vorarlberg
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
animal welfare, hygiene/sanitary procedures, animal health, swine, equine-animals, poultry, sheep/goats, birds, pet animals

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  1. VORARLBERGER 73 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2003 Herausgegeben und versendet am 24. Juni 2003 12. Stück 30. Verordnung: Tierhaltungsverordnung 2003 30. Verordnung der Landesregierung über die Haltung bestimmter Tierarten (Tierhaltungsverordnung 2003)*) Auf Grund der §§ 5 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 6 und 15 Abs. 2 und 3 des Tierschutzgesetzes, LGBl.Nr. 50/2002, wird verordnet: 1. HAUPTSTÜCK Allgemeine Tierhaltungsvorschriften § 1 Fütterung (1) Tiere müssen in Abständen, die ihren phy siologischen Bedürfnissen entsprechen, Zugang zu Nahrung und Wasser in angemessener Qualität haben. Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert, gebaut und angebracht werden, dass eine Verunreinigung des Tierfutters und des Was sers sowie etwaige nachteilige Auswirkungen auf grund von Rivalitäten zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Werden Tiere in Gruppen gehalten, muss eine ausreichende Versor gung jedes Tieres mit Futter und Wasser gewähr leistet sein. (2) Ein Tier darf nicht so ernährt werden, dass ihm vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Die Nahrung darf keine Stoffe enthalten, die vermeidbare Leiden oder Schäden verursachen. Einem Tier darf kein anderer Stoff – ausgenommen die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwe cken verabreichten Stoffe – verabreicht werden, sofern nicht anhand wissenschaftlicher Unter suchungen über das Wohlbefinden der Tiere oder feststehender Erfahrungen nachgewiesen worden ist, dass die Wirkung des Stoffes der Gesundheit oder dem Wohlbefinden des Tieres nicht schadet. Die Verwendung von antibiotischen Leistungs förderern und Hormonen ist verboten. Ausgenom men von diesem Verbot ist die Anwendung zu therapeutischen Zwecken oder zur Einstellprophy laxe, sofern diese Anwendungen medizinisch indi ziert sind und unter tierärztlicher Aufsicht erfolgen. (3) Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere und nur im unbedingt notwendigen Umfang als Futter verwendet werden. § 2 Pflege (1) Die Pflege muss haltungsbedingte Krank heiten und Verletzungen verhindern sowie das arteigene Pflegeverhalten der Tiere ersetzen, so weit dieses durch die Haltung eingeschränkt und für die Gesundheit erforderlich ist. (2) Das Befinden der Tiere sowie ihr Zustand in Bezug auf Gesundheit und Wohlbefinden sind regelmäßig im jeweils erforderlichen Ausmaß, möglichst täglich, gründlich zu prüfen, um ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen. Alle Tiere in Haltungssystemen, bei denen das Wohlergehen der Tiere von regelmäßiger menschlicher Versorgung abhängig ist, müssen jedoch mindestens einmal am Tag kontrolliert werden. (3) Der Tierhalter muss Mängel an den Einrich tungen, die das Befinden der Tiere erheblich beein trächtigen, unverzüglich beheben oder aber andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere treffen. (4) Der Tierhalter muss kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln. Erforder lichenfalls sind die kranken oder verletzten Tiere gesondert in angemessenen Unterkünften unterzu bringen und gegebenenfalls mit trockenem und an genehmen Einstreu zu versehen. Sprechen die Tiere *) Diese Verordnung dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 91/629/EWG, in der Fassung der Richtlinie 97/2/EG und der Entscheidung der Kommission 97/182/EG, sowie 91/630/EWG, geändert durch die Richtlinien 2001/88/EG und 2001/93/EG. 74 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 12. Stück, Nr. 30 auf die Pflege und Behandlung nicht an, so ist so schnell wie möglich ein Tierarzt hinzuzuziehen oder die schmerzlose Tötung der Tiere vorzunehmen. § 3 Unterkunft (1) Wer ein Tier hält, das sich den gegebenen klimatischen Verhältnissen nicht anpassen kann, muss für eine geeignete Unterkunft für das Tier sorgen. Für Tiere, die ständig gehegeähnlich im Freien gehalten werden, muss ausreichender Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und Raub tieren vorhanden sein. (2) Unterkünfte müssen leicht zugänglich und so geräumig sein, dass die Tiere normal stehen und liegen können; sie müssen so gebaut sein, dass die Tiere keine Verletzungen durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden. (3) Das für den Bau von Unterkünften verwen dete Material, mit dem die Tiere in Berührung kom men können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen. § 4 Gehege (1) Als Gehege gelten umgrenzte Flächen und Räume, in denen Tiere gehalten werden, ein schließlich Käfigen, Terrarien, Aquarien, Auf zuchtbecken und Fischteichen, jedoch nicht Trans portbehälter. (2) Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist, die Tiere nicht entweichen können und andere Tiere nicht eindringen können. (3) Gehege, in denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen so groß und so gestaltet sein, dass die Tiere sich gemäß ihren Bedürfnissen bewegen können. Die Gehege und deren Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. (4) Werden Gehege mit mehreren Tieren be setzt, so muss der Tierhalter dem Verhalten in der Gruppe Rechnung tragen. Werden mehrere Tier arten im selben Gehege gehalten, müssen Aus weich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein. Für Tiere, die überwiegend oder zeitweilig einzeln leben, und für unverträgliche Tiere müssen Absperrgehege vorhanden sein. (5) Gehege müssen im Übrigen für Tiere, die in den Anlagen aufgeführt sind, den dort vorgeschrie benen Mindestanforderungen entsprechen. § 5 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass die Tiere ihrer Eigen art gemäß abliegen, ruhen, sich putzen und auf stehen können. Anbindevorrichtungen dürfen nicht zu Verletzungen führen. Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regel mäßig zu kontrollieren und den Körpermaßen der Tiere anzupassen. § 6 Klima (1) Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben und be- und entlüftet werden, dass ein den Tieren angepasstes Klima erreicht wird. (2) Bei Räumen, bei denen eine künstliche Lüftung erforderlich ist, muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. § 7 Wildtierhaltung Die Haltung von Wildtieren hat nach den Be stimmungen dieser Verordnung zu erfolgen. Für die Haltung von Wildtieren, die einer Bewilligung der Behörde bedarf (§ 6 des Tierschutzgesetzes), gelten überdies die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides. 2. HAUPTSTÜCK Landwirtschaftliche Nutztiere 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 8 Bewegungsmöglichkeit Die Bewegungsmöglichkeit von Tieren darf nicht in der Weise eingeschränkt werden, dass den Tieren unnötige Leiden oder Schäden zugefügt werden und sie ihren Stand- bzw. Liegeplatz nie verlassen können. Die Liegeflächen müssen so bemessen sein, dass alle Tiere ohne gegenseitige Behinderung gleichzeitig artgemäß liegen können. § 9 Sozialkontakte In Beständen mit mehreren Tieren der jeweili gen Nutzungsrichtung dürfen diese nicht dauernd einzeln gehalten werden. Es muss ihnen die Mög lichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen ge geben werden. § 10 Bodenbeschaffenheit Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen gleitsicher sein. Weisen planbefestigte (geschlos sene) Böden im Liegebereich der Tiere keinerlei Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 12. Stück, Nr. 30 75 oder Wärmedämmung genügen, so sind sie aus reichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Es muss über die gesamte Liegefläche eine ausreichend dicke Streuschichte vorhanden sein. Dem ist jedenfalls entsprochen, wenn die Streumengen pro Tier und Tag bei Kühen 1,5 kg Jungvieh und Kälbern 0,8 kg Zuchtschweinen 0,6 kg Ferkeln und Mastschweinen 0,3 kg Stroh oder ähnlich strukturiertes Material betragen. § 11 Spaltenböden Spaltenböden dürfen nur aus Flächenelementen hergestellt werden. Diese müssen so ausgeführt werden, dass keine durchgehenden Schlitze ent stehen. Folgende Schlitzweiten dürfen nicht über schritten werden: für Rinder über 400 kg 35 mm für Jungvieh bis 400 kg und Mutterkühe 30 mm für Kälber bis 150 kg 22 mm für Saugferkel 11 mm für Absetzferkel 14 mm für Mastschweine und Zuchtläufer 18 mm für gedeckte Jungsauen und Sauen 20 mm Diese Schlitzweiten gelten auch für Kunststoff und Metallroste. Im Übrigen sind die Spaltenböden im Sinne der ÖNORM L 5290 auszugestalten. § 12 Stallklima (1) Lüftung: a) Die thermoneutrale Zone von Tieren darf, außer bei extremen Witterungsumschwüngen, nicht über- oder unterschritten werden. Als thermo neutrale Zone gilt die Bandbreite der Lufttem peratur im Aufenthaltsbereich der Tiere, inner halb der die Tiere ihre Gesamtwärmeproduk tion und damit auch ihre Leistung weitgehend konstant halten. In geschlossenen Stallungen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Aufenthaltsbereich der Tiere zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. b) In geschlossenen Ställen müssen durch bauliche Vorkehrungen pro Großvieheinheit Mindest luftraten in Höhe von 100 m³/h im Winter bzw. 250 m³/h im Sommer gewährleistet sein. Die CO2-Konzentration darf im Winter maximal 3 l/m³ Stalluft und im Sommer maximal 1 l/m³ Stalluft betragen. c) Die Ammoniakkonzentration darf maximal 10 ppm betragen. d) Im Aufenthaltsbereich der Tiere darf die Luft strömung nicht über 0,2 m/sec betragen. e) Bei geschlossenen Ställen ohne mechanische Lüftungsanlagen sind zur Sicherstellung aus reichender Sommerluftraten Öffnungen in den Umschließungsflächen (Fenster, Tore, usw.) von insgesamt 0,35 m² pro Großvieheinheit vorzusehen. f) In Räumen, in denen eine mechanische Lüftung erforderlich ist, muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Es muss ein geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, um für den Fall des Versagens der mechani schen Lüftung eine ausreichende Erneuerung der Luft zu gewährleisten. Darüber hinaus muss eine Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall meldet. Die Alarmvorrichtung ist regelmäßig zu prüfen. g) Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nut zungsrichtung mit folgenden Faktoren zu mul tiplizieren: Jungvieh und Kühe: 1,00 Mastkälber und Mastrinder: 1,25 Ferkel bis 30 kg: 2,50 Mastschweine bis 50 kg: 2,00 Mastschweine bis 110 kg: 1,25 Jungsauen bis 130 kg und säugende Sauen: 1,25 leere und trächtige Sauen und Eber: 0,75 Masthühner: 4,50 Junghennen und Legehennen: 3,00 Für sonstige Haustiere ist jener Faktor anzu wenden, der in der vorstehenden Tabelle für physiologisch vergleichbare Tiere festgesetzt ist. (2) Licht: a) Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln oder unter Dauerlicht gehalten werden. Die Licht phase muss mindestens acht Stunden, darf aber nicht mehr als 16 Stunden pro Tag betragen. Geflügel darf abweichend hievon unter künst licher Beleuchtung gehalten werden, wenn täg lich eine Mindestruhezeit von sechs Stunden sichergestellt ist, während welcher die Licht stärke so zu verringern ist, dass die Tiere tat sächlich ruhen können. b) Im Aufenthaltsbereich der Tiere ist eine Be leuchtungsstärke von mindestens 20 Lux, bei Rindern und Schweinen von mindestens 40 Lux, zu erreichen. Zur Sicherstellung dieser Beleuchtungsstärken müssen die Fensterflächen mindestens 5 % der Fußbodenfläche betragen; davon ausgenommen sind Geflügelställe. (3) Lärm: Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, dass bei Betrieb der Schallpegel im Aufenthaltsbereich 76 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 12. Stück, Nr. 30 der Tiere unter 60 dB(A) liegt. (4) Alle automatischen oder mechanischen An lagen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohl ergehen der Tiere abhängen, sind mindestens ein mal am Tag zu inspizieren. Defekte sind unverzüg lich zu beheben; ist dies nicht möglich, so sind ent sprechende Maßnahmen zu treffen, um die Gesund heit und das Wohlergehen der Tiere zu schützen. § 13 Steuervorrichtungen in Ställen Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vor richtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Zulässig sind auf das ein zelne Tier eingestellte, über dem Widerrist ange brachte Elektrobügel für Rindvieh und, vorüber gehend, elektrische Abschrankungen in Laufstäl len. Beim normal stehenden Tier muss ein Abstand zum Widerrist von mindestens 5 cm eingehalten werden. § 14 Betreuung (1) Das Betreuungspersonal muss fachlich be sonders ausgebildet sein. Als eine solche beson dere fachliche Ausbildung ist der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule oder die mindestens dreijährige prakti sche Verwendung in landwirtschaftlichen Tierhal tungsbetrieben anzusehen. (2) Tiere sind regelmäßig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Trinkwasser zu versor gen. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasser qualität müssen den physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen ent sprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüs sigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen. (3) Sind die Tiere infolge der Haltungsbedin gungen in der Ausübung des eigenen Pflegeverhal tens behindert oder eingeschränkt, so ist der Tier halter zu einer entsprechenden Pflege verpflichtet. (4) Seile, Ketten, Halsbänder oder ähnliche Anbindevorrichtungen sind genügend oft zu kon trollieren und den Körpermaßen der Tiere anzu passen. Kranke und verletzte Tiere sind so rasch wie möglich einer angemessenen Unterbringung, Pflege und Behandlung zuzuführen. (5) Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten. (6) Technische Defekte an Einrichtungen sind sofort zu beheben, wenn sich Tiere dadurch verlet zen könnten oder in ihrer Grundversorgung (Fütte rung, Lüftung) gefährdet sind. (7) Die Tiere sind so zu halten und zu betreuen, dass keine haltungsbedingten Erkrankungen, Ver letzungen oder Verhaltensstörungen auftreten. (8) Der Eigentümer oder Halter der Tiere muss Aufzeichnungen über alle medizinischen Behand lungen und die Zahl der bei jeder Kontrolle vorge fundenen toten Tiere führen. Diese Aufzeichnun gen sind für mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen zur Verfü gung zu stellen. (9) Bei jeder Kontrolle muss eine geeignete Beleuchtung zur Verfügung stehen, die ausreicht, um die Tiere gründlich inspizieren zu können. § 15 Eingriffe (1) Eingriffe, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind, dürfen an Tieren nur nach vorheri ger Betäubung des Tieres vorgenommen werden, es sei denn, dass bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen in der Regel eine Betäubung unterbleibt oder die Betäubung im Einzelfall nicht möglich oder nicht zumutbar ist. (2) Das Amputieren von Körperteilen mittels Gummiringen, das Entkrallen und Eingriffe an den Stimmorganen zur Verhinderung von Laut- und Schmerzäußerungen sind verboten. § 16 Tierhaltung in Vorsäß- und Alpbetrieben Für die Tierhaltung in Vorsäß- und Alpbetrie ben gelten die besonderen Tierhaltungsvorschriften der Abschnitte 2 bis 5 nicht, sofern ein täglicher Weidebetrieb erfolgt. 2. Abschnitt Rindvieh § 17 Fütterung und Betreuung (1) Kälber (das sind Rinder bis zum Alter von sechs Monaten) sind mindestens zweimal täglich zu füttern. Wo Kälber sich nicht nach Belieben sattfressen können bzw. nicht über eine automati sche Fütterungsanlage versorgt werden, muss ge währleistet sein, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig fressen können. (2) Kälber müssen ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Zu diesem Zweck muss ihre tägliche Futterration ge nügend Eisen enthalten, damit ein durchschnitt licher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist. Ab der zweiten Lebens woche muss die tägliche Futterration eine Min destmenge an faserigem Raufutter enthalten, die für 8 bis 20 Wochen alte Kälber von 50 g auf 250 g zu erhöhen ist. Kälbern darf kein Maulkorb ange legt werden. (3) Über zwei Wochen alte Kälber müssen Zu gang zu geeignetem Frischwasser in ausreichender Menge haben oder ihren Flüssigkeitsbedarf mit Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 12. Stück, Nr. 30 77 Hilfe anderer Flüssigkeiten decken können. In der heißen Jahreszeit und bei Krankheit muss Kälbern jedoch stets frisches Trinkwasser zur Verfügung stehen. (4) Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch er halten. (5) Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung mindes tens einmal täglich von ihrem Tierhalter oder Be treuer beobachtet werden. § 18 Bewegungsmöglichkeit (1) Kälber und Mastrinder dürfen nicht dauernd angebunden oder in Einzelständen gehalten werden. (2) Milchkühe in Anbindehaltung müssen min destens 130 Tage im Jahr entweder eine Möglich keit zum Weidegang oder einen dementsprechen den Zugang zu einem Laufhof haben. (3) Für Milchkühe in Anbindehaltung im Kurz stand muss die Standlänge 0,9 x die diagonale Körperlänge + 30 cm, mindestens jedoch 180 cm, betragen, im Mittellangstand muss die Standlänge 0,9 x die diagonale Körperlänge + 58 cm betragen. Die Standbreite muss mindestens 0,9 x die Wider risthöhe betragen. Als diagonale Körperlänge gilt der parallel zur Körperlängsachse gemessene Ab stand vom Buggelenk bis zum Sitzbeinhöcker. (4) Kälber dürfen nur während der Milch- oder Milchaustauschertränke für höchstens eine Stunde angebunden oder in Einzelständen gehalten werden. (5) Anbindevorrichtungen müssen so beschaf fen und eingestellt sein, dass sie dem Tier in der Standachse mindestens 30 cm und parallel zur Futterkrippe mindestens 20 cm, jeweils vom An bindepunkt gemessen, in beide Richtungen freien Bewegungsspielraum ermöglichen. (6) Die Futterkrippensohle muss mindestens 10 cm über dem Standniveau liegen. Massive Krip penmauern dürfen bei Kurzständen für Kühe ab Standniveau höchstens 32 cm hoch und 12 cm dick sein. Bewegliche Abschrankungen aus Gummi oder ähnlichem Material dürfen 42 cm hoch sein. (7) Die Seitenbegrenzungen dürfen maximal 70 cm in den Stand hineinreichen. (8) In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind. (9) Für kalbende Tiere muss eine Abkalbebox, für kranke und rindrige Tiere ein besonderes Abteil mit trockener, weicher Einstreu vorhanden sein. (10) Für die Gruppen- und Boxenhaltung von Rindern gelten die in der Anlage 1 angeführten Mindestmaße. § 19 Bodenbeschaffenheit (1) Kälber dürfen nicht auf Vollspalten oder auf einstreulosen Teilspaltenböden gehalten werden. (2) Die Liegefläche von Milchkühen muss in der Anbindehaltung und in der Laufstallhaltung eingestreut oder mit weicher, druckelastischer Unterlage versehen sein. Gülleroste müssen eine Mindeststegbreite von 25 mm und dürfen eine maximale Spaltenbreite von 40 mm aufweisen. Die Oberseite muss eben und gratfrei, die Kanten müs sen abgerundet sein. 3. Abschnitt Schweine § 20 Beschäftigung Schweine müssen ständigen Zugang zu aus reichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und bewegen können, wie z.B. Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Ge sundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann. § 21 Bewegungsmöglichkeit (1) Schweine dürfen nicht dauernd angebunden oder in Einzelständen gehalten werden. Sauen und Jungsauen dürfen nicht angebunden gehalten wer den. Der Bau oder Umbau von Anlagen zur Anbin dehaltung von Sauen und Jungsauen ist verboten. (2) Zuchtschweinen in Anbindehaltung oder Einzelstandhaltung ist regelmäßig und ausreichend Weidegang oder Auslauf zu gewähren. Als regel mäßige und ausreichende Gewährung von Weide gang oder Auslauf gilt ein Weidegang von min destens 130 Tagen im Jahr oder ein dementspre chender Zugang zu einem befestigten Laufhof; bei Muttersauen auch die Haltung in Gruppen von mindestens drei Sauen während mindestens einer der verschiedenen Haltungsphasen im Reproduk tionszyklus (Abferkeln, Säugen, Decken, Trächtig keit) von mindestens fünf Wochen Dauer. (3) Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht einwachsen können. Die Hals anbindung von Schweinen ist verboten. (4) Für die Haltung von Schweinen sind die in Anlage 2 festgelegten Mindestanforderungen ein zuhalten. § 22 Fütterung (1) Alle Schweine müssen mindestens einmal pro Tag gefüttert werden. Werden Schweine in 78 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 12. Stück, Nr. 30 Gruppen und rationiert oder mittels eines automati schen Systems einzeln gefüttert, so müssen alle Schweine einer Gruppe gleichzeitig Zugang zum Futter haben. Alle mehr als zwei Wochen alten Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben. (2) Sauen und Jungsauen sind nach einem Sys tem zu füttern, das gewährleistet, dass jedes ein zelne Tier ausreichend fressen kann, selbst wenn Futterrivalen anwesend sind. § 23 Bodenbeschaffenheit (1) Die Haltung von Ferkeln in allseits ge schlossenen, mit Gitterböden versehenen mehr stöckigen Käfigen ist verboten. (2) Abferkelbuchten müssen mindestens zu zwei Dritteln planbefestigt sein und sicherstellen, dass die verwendeten Gitterroste das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigen. Ferkeln ist ein eingestreutes oder nach dem Stand der Tierhal tungstechnik gleichwertiges Liegenest anzubieten. Abferkelbuchten sind so zu gestalten, dass die Ferkel auf beiden Seiten der Muttersau saugen können, genügend Fluchtraum haben und dass in der Bucht ein Platz ist, wo sie alle gleichzeitig ausgestreckt liegen können. § 24 Eingriffe an Schweinen (1) Alle Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der Identifizierung der Schweine in Übereinstimmung mit den gelten den Rechtsvorschriften dienen und die zur Beschä digung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochen struktur führen, sind verboten. (2) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind: a) eine gleichmäßige Verkleinerung der Eckzähne durch Abschleifen oder Abkneifen bei nicht mehr als sieben Tage alten Ferkeln, wobei eine intakte glatte Oberfläche entstehen muss. Die Stoßzähne von Ebern dürfen verkürzt werden, wenn dies zur Vermeidung von Verletzungen anderer Tiere oder aus Sicherheitsgründen not wendig ist, b) ein Kupieren eines Teils des Schwanzes, c) eine Kastration männlicher Schweine mittels eines anderen Verfahrens als dem Herausreißen von Gewebe und d) eine Nasenberingung bei Freilandhaltung und in Übereinstimmung mit dem Tierschutzgesetz. Ein Kupieren der Schwänze oder eine Verkleine rung der Eckzähne dürfen jedoch nicht routine mäßig und nur dann durchgeführt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass Verletzungen am Gesäuge der Sauen oder an den Ohren anderer Schweine entstanden sind. Bevor solche Eingriffe vorgenommen werden, sind andere Maßnahmen (insbesondere Änderungen der Unterbringungs bedingungen oder Haltungsformen) zu treffen, um Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden. Aus diesem Grund müssen ungeeignete Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen geändert werden. (3) Die Eingriffe gemäß Abs. 2 lit. a, b und d dürfen durch fachlich geeignete Personen, jene nach Abs. 2 lit. c nur durch einen Tierarzt vorge nommen werden. Eine Kastration oder ein Kupie ren der Schwänze nach dem siebten Lebenstag darf nur unter Anästhesie und anschließender Verwen dung schmerzstillender Mittel durchgeführt werden. § 25 Sonderbestimmungen für verschiedene Schwei nekategorien (1) Für Eber: a) Eberbuchten müssen so gelegen und konstruiert sein, dass der Eber sich umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann; einem ausgewachsenen Eber müssen mindestens 6 m2 frei verfügbare Fläche zur Verfügung stehen. b) Wird die Bucht auch zum Decken verwendet, muss sie eine frei verfügbare Fläche von min destens 10 m2 haben und darf keine Hindernisse aufweisen. (2) Für Sauen und Jungsauen: a) Sauen sind für einen Zeitraum, der vier Wochen nach dem Decken beginnt und eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten. Die Seiten der Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, müssen mehr als 2,8 m lang sein. Bei weniger als sechs Tieren in Gruppenhaltung muss die Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, mehr als 2,4 m lang sein. Abweichend davon können Sauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen im genannten Zeit raum einzeln gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können. Zudem können Sauen in der Woche vor dem zu erwartenden Abferkeln sowie während des Ab ferkelns von ihren Artgenossen getrennt gehal ten werden. b) Trächtige Sauen und Jungsauen müssen erfor derlichenfalls gegen Ekto- und Endoparasiten behandelt werden. Vor dem Einstallen in Ab ferkelbuchten müssen trächtige Sauen und Jungsauen sorgfältig gereinigt werden. Zudem müssen alle trocken gestellten trächtigen Sauen genügend Grundfutter oder Futter mit hohem Rohfaseranteil sowie Kraftfutter erhalten. c) In der Woche vor dem Abferkeln muss Sauen und Jungsauen in ausreichenden Mengen ge eignete Nesteinstreu zur Verfügung gestellt werden, sofern dies im Rahmen des Gülle-Sys tems des Betriebes technisch möglich ist. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 12. Stück, Nr. 30 79 d) Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen. e) Abferkelbuchten, in denen sich Sauen frei be wegen können, müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel (z.B. Schutzstangen) verfügen. f) Bei Gruppenhaltung muss jeder gedeckten Jungsau insgesamt eine uneingeschränkt be nutzbare Bodenfläche von mindestens 1,64 m2 und jeder Sau von mindestens 2,25 m2 zur Ver fügung stehen. Bei einer Gruppenhaltung von weniger als sechs Tieren ist die uneinge schränkt benutzbare Bodenfläche um 10 % zu vergrößern. Bei einer Gruppenhaltung von 40 oder mehr Tieren darf die uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche um 10 % verringert werden. Ein Teil der Fläche, der mindestens 0,95 m2 pro Jungsau und mindestens 1,3 m2 pro Sau ausmachen muss, ist planbefestigt oder in einer Weise auszuführen, dass die Perforatio nen maximal 15 % dieser Fläche beanspruchen. (3) Für Saugferkel: a) Für Saugferkel ist ein angemessen großer Teil der Bodenfläche als Ruhebereich vorzusehen, sodass sich alle Tiere gleichzeitig hinlegen können. Er muss befestigt oder mit einer Matte, Stroh oder einem anderen geeigneten Material bedeckt sein. b) Ferkel dürfen erst abgesetzt werden, wenn sie mindestens 28 Tage alt sind, es sei denn, das Wohlbefinden oder die Gesundheit des Mutter tiers oder der Ferkel wären gefährdet. Abge sehen davon dürfen die Ferkel bis zu sieben Tage früher abgesetzt werden, wenn sie in spe zielle Ställe verbracht werden, die geleert, gründlich gereinigt und desinfiziert werden, bevor eine neue Gruppe aufgestallt wird. Diese Ställe müssen von den Stallungen der Sauen getrennt sein, um die Übertragung von Krank heitserregern für die Ferkel möglichst gering zu halten. (4) Für Absetzferkel und Mastschweine/Zucht läufer: a) Die Schweine sollen in Gruppen gehalten wer den, die soweit wie möglich unverändert blei ben. Wenn einander fremde Schweine zusam mengestellt werden müssen, sollte dies in einem möglichst frühen Alter, vorzugsweise vor oder bis zu einer Woche nach dem Abset zen, geschehen. Schweine sollen ausreichend Möglichkeiten haben, sich vor den anderen Schweinen in einen sicheren Bereich zurückzu ziehen. b) Bei Schweinen in Gruppenhaltung sind Maß nahmen zu treffen, um Kämpfe zu vermeiden, die über das normale Maß hinausgehen. Bei Anzeichen von schweren Kämpfen sind die Gründe unverzüglich zu untersuchen und ge eignete vorbeugende Maßnahmen, insbeson dere die Versorgung der Tiere mit großen Men gen Strohs oder anderer Materialien, die sie untersuchen können, zu treffen. Gefährdete Tiere oder besondere Angreifer sind getrennt von der Gruppe zu halten. Werden sie in die sem Fall in Einzelbuchten gehalten, muss aller dings gewährleistet sein, dass sich das Tier in der Einzelbucht auf jeden Fall ungehindert um drehen kann, sofern dies nicht besonderen tier ärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft. c) Beruhigungsmittel zur Erleichterung der Ein stellung fremder Schweine dürfen nur in Aus nahmefällen und nach Konsultation eines Tier arztes verwendet werden. 4. Abschnitt Pferde § 26 Bewegungsmöglichkeit, Bodenbeschaffenheit (1) Pferden muss wöchentlich mehrmals ein freier Auslauf gewährt werden. (2) In Anbindehaltung gehaltene Pferde müssen möglichst täglich außerhalb des Anbindestandes bewegt werden. (3) In der Anbindehaltung von Pferden müssen die Stände mindestens folgende Maße aufweisen: Standbreite bei geschlossenen, feststehenden Seiten begrenzungen: 1,07 x Stockmaß, Standbreite bei offenen Seitenbegrenzungen mit beweglichen Flankierstangen: 0,93 x Stockmaß, Standlänge von Futtertrog bzw. Futterkrippenkante bis Jaucherinne: 1,60 x Stockmaß. (4) Bei Standreihen mit gleich großen Ständen über die ganze Reihe gelten als Standmaße gemäß Abs. 3 diejenigen, die sich aus dem durchschnitt lichen Stockmaß der Hälfte der größten in dieser Reihe aufgestallten Pferde ergeben. (5) Bei sich konisch linear verjüngenden Stand reihen gelten als Standmaße gemäß Abs. 3 für den kleinsten Stand diejenigen, die sich aus dem durch schnittlichen Stockmaß eines Viertels der kleinsten Pferde dieser Reihe und für den größten Stand diejenigen, die sich aus dem durchschnittlichen Stockmaß eines Viertels der größten Pferde dieser Reihe ergeben. (6) Die Höhe der Futterkrippensohle über dem Standplatz muss mindestens 0,3 x dem Stockmaß betragen. Heu darf vom Boden verfüttert werden. (7) Für die Boxen- und Gruppenhaltung sind die in der Anlage 3 festgelegten Maße einzuhalten. 80 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 12. Stück, Nr. 30 (8) Für die Haltung von Pferden in Gruppen sind die Buchtenfläche und die Abmessungen der Boxentrennwände sowie der Fressstände mindes tens nach dem durchschnittlichen Stockmaß der Hälfte der größten Tiere dieser Gruppe zu bemessen. 5. Abschnitt Schafe und Ziegen § 27 Bewegungsmöglichkeit (1) Schafen und Ziegen ist regelmäßig und aus reichend Weidegang oder Auslauf zu gewähren. Als regelmäßige und ausreichende Gewährung von Weidegang oder Auslauf gilt ein Weidegang von mindestens 130 Tagen im Jahr oder ein dement sprechender Zugang zu einem Laufhof; bei Mutter schafen und Mutterziegen auch die Haltung in Gruppen während der Trächtigkeit. (2) Für die Haltung von Schafen und Ziegen sind die in den Anlagen 4 und 5 festgelegten Min destanforderungen einzuhalten. 6. Abschnitt Hausgeflügel § 28 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abschnittes gilt als a) „Legehenne“: Henne im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die für die Erzeugung von Eiern, die nicht zum Ausbrüten bestimmt sind, gehalten wird; b) „Nest“: ein gesonderter Bereich zur Eiablage für einzelne Hennen oder Gruppen von Hennen (Gruppennest), für dessen Bodengestaltung kein Drahtgitter, das mit dem Geflügel in Be rührung kommen könnte, verwendet werden darf; c) „Einstreu“: Material mit lockerer Struktur, das es Hennen ermöglicht, ihre ethologischen Be dürfnisse zu befriedigen; d) „nutzbare Fläche“: eine mindestens 30 cm breite und höchstens 14 % geneigte Fläche mit einer lichten Höhe von mindestens 45 cm, wobei die Nestflächen nicht Teil der nutzbaren Fläche sind. Flächen, bei denen der Kot auf darunter liegende, von den Hennen genutzte Flächen fällt, sowie Flächen in Außenscharrräumen gelten nicht als nutzbare Fläche; e) „erhöhte Fütterungen“: mindestens 35 cm über der darunter liegenden nutzbaren Fläche ange brachte Fütterungseinrichtungen, aus denen die Tiere von erhöhten Sitzstangen oder Laufstegen fressen können und die es den Tieren ermög lichen, sich darauf artgerecht fortzubewegen; f) „Außenscharrraum“: überdachter, nicht isolier ter, eingestreuter Außenklimabereich, der an einer oder mehreren Seiten durch Gitter, Wind netze oder ähnliche Vorrichtungen begrenzt wird, während des Lichttages uneingeschränkt zugänglich ist und eine Fläche von mindestens einem Drittel der nutzbaren Stallfläche umfasst. § 29 Bewegungsmöglichkeit und Sozialkontakte (1) Geflügel ist am Boden oder in Volieren zu halten. (2) Für die Haltung von Geflügel sind die in Anlage 6 festgelegten Mindestanforderungen ein zuhalten. § 30 Bodenhaltung (1) Bei der Bodenhaltung von Legehennen muss die Einstreufläche pro Henne mindestens 250 cm2 betragen, wobei mindestens ein Drittel der Bodenfläche mit Streumaterial, wie Stroh, Holz späne, Sand oder Torf, bedeckt sein muss; ein ausreichender Teil der Stallfläche muss zur Auf nahme der Ausscheidung der Hühner geeignet sein. Zudem muss der Boden der Anlagen so beschaffen sein, dass die nach vorn gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können. Besteht der Boden aus Gitterstäben oder Maschendraht, so muss jede Henne mit mindestens drei Zehen jedes Ständers Halt finden. (2) Die Haltung von Mastgeflügel im Stall ohne Einstreu ist verboten. § 31 Volierenhaltung (1) Bei Haltungssystemen, bei denen sich die Legehennen zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können a) müssen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 erfüllt sein; b) dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet sein; c) muss der Abstand zwischen den Ebenen min destens 45 cm lichte Höhe betragen; d) müssen die Fütterungs- und Tränkanlagen so verteilt sein, dass alle Hennen gleichermaßen Zugang haben und e) müssen die Ebenen so angeordnet sein, dass kein Kot auf die darunter gelegenen Ebenen durchfallen kann. (2) Die Volieren müssen mit geeigneten Vor richtungen oder Vorkehrungen versehen sein, die eine direkte und ungehinderte Kontrolle aller Ebe nen ermöglichen und das Herausnehmen der Hen nen erleichtern. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 12. Stück, Nr. 30 81 § 32 Auslauf ins Freie Bei Haltungssystemen mit einem Zugang zu einem Auslauf ins Freie a) müssen mehrere Auslauföffnungen unmittelbar Zugang nach außen gewähren, mindestens 35 cm hoch und 40 cm breit sein und über die gesamte Länge des Gebäudes verteilt sein; je Gruppe von 1.000 Hennen muss in jedem Fall eine Öffnung von insgesamt 2 m zur Verfügung stehen und b) müssen die Auslaufflächen 1. zum größten Teil bewachsen sein; 2. zur Verhinderung von Kontaminationen so bemessen sein, wie es nach der Besatzdichte der gehaltenen Hennen und der Art des Bodens angemessen ist und 3. über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren sowie bei Bedarf über ge eignete Tränken verfügen. § 33 Mindestanforderungen Im Übrigen müssen die Einrichtungen der Bo den- und Volierenhaltung den Mindestanforderun gen der Anlage 7 entsprechen. § 34 Betreuungsintensität (1) Bei nicht gesund aussehendem Geflügel und bei Verhaltensänderungen müssen die Ursache ermittelt und entsprechende Maßnahmen getroffen werden, d.h. die Tiere sind im Sinne des § 2 Abs. 4 zu behandeln, zu isolieren oder zu schlachten; die Haltungsbedingungen sind zu ändern. (2) Der Geflügelbestand ist mindestens einmal täglich zu kontrollieren; zu diesem Zweck ist eine Lichtquelle zu verwenden, die so stark sein muss, dass jedes Tier deutlich erkannt und untersucht werden kann. (3) Tote Hennen sind täglich zu entfernen. (4) Sämtliche Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen das Geflügel in Berührung kommt, sind regelmäßig und auf jeden Fall nach jeder kompletten Ausstallung und vor Aufstallung der nächsten Hennenpartie gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Solange die Stallungen be setzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen in zufrieden stellender Weise sauber ge halten werden. § 35 Töten von Küken Küken, die getötet werden, dürfen nicht aufein ander geschichtet werden, solange sie noch leben. § 36 Eingriffe Jede Art der Verstümmelung von Hausgeflügel ist verboten. Davon ausgenommen ist das Stutzen der Schnabelspitze von weniger als zehn Tage alten Küken durch geeignetes Fachpersonal; die Schnä bel dürfen allerdings nur so stark gestutzt werden, dass die Tiere beim Fressen und Trinken nicht behindert werden. 3. HAUPTSTÜCK Mindestanforderungen für die Haltung anderer Tiere 1. Abschnitt Hunde § 37 Bewegungsmöglichkeit und Sozialkontakte (1) Hunden muss mindestens einmal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend Gelegen heit zum Auslauf gegeben werden. (2) Eine dauernde Anbinde- oder Zwingerhal tung von Hunden ist verboten. (3) Werden Hunde angebunden gehalten, gilt Folgendes: a) es muss ein Halsband oder ein Brustgeschirr verwendet werden, das den Tieren keine Schmerzen bereitet; b) die Verwendung von Würgehalsbändern ist verboten; c) die Kette muss an einer mindestens 6 m langen Laufvorrichtung angebracht sein und dem Hund einen seitlichen Bewegungsraum von mindes tens 3 m bieten; d) die verwendete Anbindevorrichtung (Kette) muss mit drehbaren Wirbeln versehen sein; e) das Gewicht der Anbindevorrichtung (Kette) muss der Größe des Hundes angepasst sein; f) der Hund muss seine Hütte aufsuchen können; g) der Bewegungsbereich des Hundes darf nicht durch andere Gegenstände eingeschränkt sein, die ihn behindern oder gefährden könnten. (4) Werden Hunde in Zwingern gehalten, gilt Folgendes: a) Hunde in Zwingern dürfen nicht angebunden gehalten werden; b) die Mindestgröße des Zwingers muss 15 m² betragen; c) für die Einfriedung des Zwingers ist ein Mate rial zu wählen, das auch durch die Hunde nicht zerstört werden kann. Die Einfriedung muss mindestens 1,80 m hoch ausgeführt werden. Die Einfriedungen sind ausreichend tief im Boden zu verankern; 82 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 12. Stück, Nr. 30 d) an der Hauptwetterseite muss der Zwinger ge schlossen ausgebildet werden; e) die Zwingertüren sind an der Zwingerinnenseite mit einem Drehknauf auszustatten; die Türen sind so auszuführen, dass sie nach innen auf schwingen; f) der Zwingerboden und alle Einrichtungen des Zwingers müssen so gewählt und gestaltet wer den, dass die Gesundheit der Hunde nicht be einträchtigt wird und dass sie sich nicht verlet zen können. Der Boden ist so auszubilden, dass Flüssigkeit abfließen kann. Außerhalb der Hun dehütte muss eine Liegefläche aus wärmedäm mendem Material bereitgestellt werden. Das In nere des Zwingers muss sauber, ungezieferfrei und trocken gehalten werden; g) die Zwinger müssen ausreichend natürlich be lichtet sein. (5) Ketten- und Zwingerhunden muss bei hohen Außentemperaturen außerhalb der Hütte ein schat tiger Platz bereitgestellt werden. (6) Welpen bis zu einem Lebensalter von acht Wochen dürfen nur gemeinsam mit der Mutter gehalten werden. (7) Hunde müssen mindestens zweimal täglich Sozialkontakt mit Menschen haben. § 38 Haltung im Freien Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muss ein angemessen großer Schutzraum mit einem der Wetterseite abgewandten Zugang (Hütte) be reitgestellt werden. Dieser muss a) das Tier gegen Witterungseinflüsse und Feuch tigkeit schützen, b) aus wärmedämmendem Material hergestellt sein, c) eine für den Hund geeignete Auflage (Matte) aufweisen und d) trocken und sauber gehalten sein. § 39 Fütterung Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, Alter, Größe und Verwendung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Frisches sauberes Trinkwasser muss in den Innen- und Außenanlagen ständig für die Tiere verfügbar sein. § 40 Eingriffe Das Amputieren von nicht knöchernen Wolfs krallen von Hunden ist zulässig; es darf jedoch ohne Betäubung nur innerhalb der ersten drei Lebenstage vorgenommen werden. 2. Abschnitt Vögel 1. Unterabschnitt Allgemeine Haltungsbedingungen § 41 (1) Vögel sind grundsätzlich paarweise oder in Gruppen zu halten. Ausgenommen sind unverträg liche, derzeit vorhandene und nur auf Menschen geprägte Vögel. (2) Die angegebenen Maße für Käfige oder Volieren gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Die Grundflächen sind für jedes weitere gehaltene Paar um 50 % zu er weitern. (3) Käfige sind in mindestens 80 cm Höhe auf zustellen. Vogelkäfige müssen rechteckige Grund flächen haben. Rundvolieren sind erst ab einem Durchmesser von 2 m zulässig. Die Vergitterung muss aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Bei Psittaciden sind Kunststoffüberzüge unzuläs sig. Die Gitterweite und -festigkeit muss der Größe der gehaltenen Vögeln angepasst sein. (4) Bei Außenvolieren muss ein Schutzraum oder im Einzelfall Witterungsschutz vorhanden sein, der jederzeit von den Vögeln aufgesucht wer den kann. Nur bei schädlicher Witterung, z.B. strengem Frost, dürfen die Vögel auch tagsüber im Schutzraum gehalten werden. Für Arten, die in der Regel in temperierten Räumen gehalten werden müssen, ist eine Innenvoliere entsprechend den Maßen der Außenvoliere einzurichten. (5) Der Boden des Käfigs, der Innenvoliere und des Schutzraumes ist mit Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz, Holzgranulat, Rindenmulch oder ähnlich geeignetem Material abzudecken. Sand ist als Einstreu für Weichfresser unzulässig. Der Boden einer Außenvoliere kann entweder Naturboden sein oder er muss mit einem Belag aus Sand, Kies oder Ähnlichem versehen sein. Das Material der Volieren, Käfige und deren Ausstat tung darf nicht zu Gesundheitsschäden führen, muss leicht zu reinigen und so verarbeitet bzw. angebracht sein, dass Verletzungen nicht auftreten können. Am Boden lebende Vögel wie Wachteln müssen die Möglichkeit zum Scharren haben. (6) Die Ausstattung der Käfige ist dem Verhal tensmuster der gehaltenen Tierart anzupassen. (7) Die Vergitterung muss bei Psittaciden aus Querstäben oder Geflecht bestehen. Käfige, Volie ren und Schutzräume müssen mit mindestens drei Sitzstangen aus Holz unterschiedlicher Stärke ausgestattet sein, die so angebracht sind, dass möglichst lange Flugstrecken entstehen. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 12. Stück, Nr. 30 83 (8) Für Vögel, die baden, ist eine Badeeinrich tung zur Verfügung zu stellen. (9) In Räumen, einschließlich der Schutzräume, ist für ausreichend Tageslicht oder für die Anwen dung von Kunstlicht, das dem Tageslicht ent spricht, zu sorgen. Ein natürlicher Tag-Nacht Rhythmus ist einzuhalten. (10) Wasser- und Futtergefäße sind so aufzu stellen, dass eine Verschmutzung des Inhaltes ausgeschlossen ist. Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen. Grit ist in einem Behälter anzubieten. (11) Futter muss grundsätzlich den natürlichen Bedürfnissen der jeweiligen Vogelart angepasst sein. (12) Alle Tiere sind täglich auf Krankheits anzeichen und Verletzungen zu kontrollieren. 2. Unterabschnitt Besondere Haltungsbedingungen § 42 Kranke oder verletzte Vögel Die in § 41 Abs. 1 bis 6 beschriebenen Hal tungsanforderungen gelten nicht für kranke oder verletzte Vögel, sofern nach tierärztlichem Ermes sen eine andere Haltung erforderlich ist. § 43 Vogelausstellungen (1) Die Gesamtdauer einer Ausstellung darf in klusive An- und Abreise maximal vier Tage be tragen. (2) Die Vögel dürfen der Öffentlichkeit maxi mal drei Tage präsentiert werden. Ausreichende zeitliche Ruhepausen und Dunkelphasen müssen eingehalten werden. (3) Offensichtlich scheue Vögel dürfen nicht ausgestellt werden. (4) Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens in Tischhöhe aufgestellt werden. (5) Ausstellungs- und Bewertungskäfige müs sen mindestens zwei gegenüberliegende Sitzstan gen haben. Alle Vögel müssen – entsprechend ihrem Individualabstand – gleichzeitig sitzen können. (6) In Ausstellungskäfigen darf Futter nicht als Einstreu verwendet werden. § 44 Mindestanforderungen für die Haltung von Vögeln in Käfigen (1) Folgende Käfigmindestgrößen sind einzu halten: Gesamtlänge der Vögel in cm bezogen auf Arten Maße des Käfigs/ der Voliere Länge x Breite x Höhe in m Grundfläche des Schutz raumes in m2 bis 15 0,8 x 0,4 x 0,4 0,13 bis 20 1,2 x 0,5 x 0,5 0,30 bis 25 1,0 x 0,8 x 1,0 0,50 bis 40 2,0 x 1,0 x 1,5 1,00 bis 60 3,0 x 1,0 x 2,0 1,00 über 60 5,0 x 2,0 x 3,0 2,00 Bodenlebende Vögel: Zwerg-Wachteln 0,8 x 0,5 x 0,5 / Paar (2) Die Käfige bzw. Volieren haben hinsicht lich des geeigneten Standortes, der Umweltpara meter, der Ausstattung (Sitzstangen, Futter-, Trink und Badegefäße, Bodenbelag, Zweige und Pflan zengruppen etc.) und der Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Vogel art zu entsprechen. Die Vögel sind entsprechend ihrer spezifischen Bedürfnisse zu füttern und in einer ihrer natürlichen Sozialform entsprechenden Anzahl zu halten. Es dürfen nur untereinander ver trägliche Vögel mit ähnlichen Umweltansprüchen und ähnlicher Größe zusammengelegt werden. 3. Abschnitt Kleinnager § 45 Allgemeine Haltungsbedingungen (1) Den Tieren ist ausreichend Beschäfti gungsmaterial zur Verfügung zu stellen. (2) Die Käfige müssen eine rechteckige Form mit Querverdrahtung haben und aus korrosions beständigem und nicht reflektierendem Material bestehen. Die Gitterweite muss so gewählt werden, dass ein Hängenbleiben der darin gehaltenen Tiere ausgeschlossen ist. Glasbecken sind verboten. (3) Die Haltungseinrichtung muss dreidimen sional strukturiert sein. Kleinnagern sind Rückzugs möglichkeiten z.B. in Form von Häuschen, Papp rollen, Rohren, Wurzeln oder zuvor heißgebrühter Korkeiche anzubieten. Nagern muss Nagematerial in Form von Holz, Ästen oder Ähnlichem immer zur Verfügung stehen. (4) Boden und Einstreu müssen ständig in sau berem und trockenem Zustand gehalten werden. Die Einstreu muss so beschaffen sein, dass der gesamte Boden gleichmäßig rutschsicher bedeckt ist. Das verwendete Material muss saugfähig und gesundheitlich unbedenklich sein. Mineralische Katzenstreu sowie Torfmull und Sand sind unge eignet. 84 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 12. Stück, Nr. 30 (5) Wasser muss in Trinkwasserqualität in Hängeflaschen oder standfesten, offenen Gefäßen verfügbar sein. Wasser- und Futtergefäße sind so anzuordnen, dass sie nicht verschmutzt werden können. Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen. (6) Für alle Kleinnager ist ein natürlicher Tag Nacht-Rhythmus einzuhalten. (7) Werden Tiere in Käfigen gehalten, ist ihnen – abhängig von der Tierart – täglich nach Möglich keit ein Auslauf außerhalb des Käfigs zu ermög lichen. § 46 Mindestanforderungen bei der Haltung von Kleinnagern in Käfigen (1) Käfigmindestgröße (in cm): a) Mäuse, Goldhamster 60 x 30 x 40 b) Streifenhörnchen 120 x 60 x 90 c) Chinchilla 120 x 80 x 100 d) Meerschweinchen, Zwerg kaninchen 100 x 60 x 50 e) Ratten 80 x 40 x 50 (2) Inventar: Käfige sind zu strukturieren. Bei der Ausgestaltung und Ausstattung der Käfige sind unter Bedacht nahme auf das artgemäße Verhalten der Tiere Kletter- und Versteckmöglichkeiten, entsprechend tiefe Einstreu, Polstermaterial, Sitz-, Liege- und Nagemöglichkeiten u.a. vorzusehen. 4. Abschnitt Echsen § 47 Begriffsbestimmungen Unter Echsen im Sinne dieser Bestimmung sind Reptilien der Familien Geckos, Agamen, Leguane, Skinke, Schildechsen, Schienenechsen und Warane zu verstehen. § 48 Allgemeine Anforderungen (1) Die Haltung von Echsen hat in Terrarien zu erfolgen. Die Terrarien müssen so dimensioniert sein, dass sich die darin gehaltenen Tiere unter Berücksichtigung der artspezifischen Lebensweise ausreichend bewegen können. (2) Als Bodenfülle sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Art Sand, Torf, Erde, Laub, Kies, Steine und Rindenstücke zu verwenden. Insbeson dere bei bodenlebenden Arten ist sicherzustellen, dass die Bodenfülle nicht aus scharfkantigem Material besteht und so hoch ist, dass sich die Tiere zur Gänze eingraben können. (3) Terrarien müssen beheizbar sein. Ein lokal über die Umgebungstemperatur hinaus erwärmter Platz muss verfügbar sein. (4) Die Terrarien müssen gut durchlüftbar sein. (5) Terrarien müssen beleuchtbar sein. Die Qualität des Lichtes muss tageslichtähnlich sein. (6) Je nach der biologischen Charakteristik der jeweiligen Art ist das Terrarium mit Ästen, Rin denstücken, Steinen, Wasserbecken und Versteck möglichkeiten zu strukturieren. Die Gestaltung des Versteckplatzes hat sich nach den thigmotaktischen Bedürfnissen der Tiere zu richten. (7) Tiere, die eine Winterruhe oder einen Trockenschlaf halten, sind durch ein entsprechen des Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten. § 49 Besondere Anforderungen für die Größe von Terrarien Die Terrariengrundfläche hat für bis zu zwei Echsen mit einer Körperlänge inklusive Schwanz bis zu 50 cm 0,5 m² bis 100 cm 1,5 m² über 100 cm mindestens 2 m² zu betragen. Für jedes weitere Tier ist die Grund fläche um mindestens 20 % zu vergrößern. 5. Abschnitt Zierfische § 50 Aquarien müssen hinsichtlich der Wasser beschaffenheit, Beheizung, Beleuchtung, Boden beschaffenheit, Strukturierung und Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der ge haltenen Fischart entsprechen. Die Fische sind entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen zu füttern und in einer ihrer natürlichen Sozialform entsprechenden Anzahl zu halten. Es dürfen nur untereinander verträgliche Fische mit ähnlichen Wasseransprüchen und ähnlicher Größe zusam mengelegt werden. 4. HAUPTSTÜCK Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten § 51 Änderung bestehender Anlagen Die Änderung bestehender Anlagen hat nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen. Ausgenommen hievon sind die Vornahme bloßer Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Änderungen im Sinne des § 53 und des § 55 zur Einhaltung der in diesen Bestimmungen sowie in Anlage 6 enthaltenen Mindestanforderungen. An lässlich des Umbaues einer Anlage ist den Erfor dernissen des § 12 Abs. 2 lit. b zusätzlich zu ent sprechen. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 12. Stück, Nr. 30 85 § 52 Anlagen für die Haltung von Rindern, Pferden, Schafen und Ziegen Vor dem 1. August 1997 bereits bestehende Anlagen für die Haltung von Rindern, mit Aus nahme von Kälbern, sowie für die Haltung von Pferden, Schafen und Ziegen sind bis zum 31. August 2011 den Bestimmungen dieser Ver ordnung anzupassen. Dies gilt hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 18 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 27 Abs. 1 nur dann, wenn es nach den betrieblichen Verhältnissen möglich ist. § 53 Anlagen für die Haltung von Kälbern Vor dem 1. Januar 1994 bereits bestehende Anlagen für die Haltung von Kälbern, bei denen a) bei einer Gruppenhaltung von Kälbern nicht je des Kalb mit einem Lebendgewicht von 150 kg über eine uneingeschränkt benutzbare Boden fläche von mindestens 1,5 m² verfügt oder b) bei der Haltung von Kälbern in Einzelbuchten oder bei der Anbindung in Ständen die Buchten oder Stände keine durchbrochenen Zwischen wände haben und auch keine Mindestbreite von 90 cm mit einer Abweichung von 10 % oder keine Mindesthöhe des 0,80fachen des Stock maßes aufweisen, dürfen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bewilligung der Behörde weiterbenutzt werden. Die Dauer der Weiterbenutzung ist anhand der Ergebnisse der Kontrollen gemäß § 21 des Tier schutzgesetzes, LGBl.Nr. 50/2002, festzulegen, darf jedoch in keinem Fall über den 31. Dezember 2003 hinausgehen. § 54 Anlagen für die Haltung von Schweinen (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver ordnung bereits bestehende Anlagen für die Hal tung von Schweinen sind bis 31.12.2012 den Be stimmungen dieser Verordnung anzupassen. (2) Die §§ 20, 25 Abs. 2 lit. a und f und Abs. 4 lit. b letzter Satz sowie die in der Anlage 2 dieser Verordnung enthaltenen Spaltenweiten und Auf trittsbreiten bei Betonspaltenböden gelten ab dem 18. Juni 2003 für alle neu gebauten oder umge bauten Betriebe sowie für alle Betriebe, die nach diesem Zeitpunkt erstmals bewirtschaftet werden. (3) Das Verbot der Anbindehaltung von Sauen und Jungsauen (§ 21 Abs. 1) gilt ab 1. Jänner 2006. (4) Der § 25 Abs. 1 lit. b gilt ab dem 18. Juni 2003 für alle neu zu bauenden oder umzubauenden Betriebe, deren Erstnutzung nach diesem Datum erfolgt. Ab dem 1. Januar 2005 gilt diese Vor schrift für alle Betriebe. § 55 Anlagen für die Haltung von Hausgeflügel (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver ordnung bereits bestehende Anlagen für die Hal tung von Hausgeflügel müssen den Mindestanfor derungen der Tierhaltungsverordnung, LGBl.Nr. 62/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 81/1998, ent sprechen. Bis zum 31.12.2006 sind sie den Erfor dernissen der Anlagen 6 und 7 dieser Verordnung anzupassen. (2) Die Haltung von Hausgeflügel in Käfigen bleibt bis zum 31. August 2003 zulässig, wenn hiebei folgenden Erfordernissen entsprochen wird: a) die Bodenfläche hat in Ställen mit Gitterböden oder Käfigen (Käfighaltung) für Legehennen je Tier mindestens 550 cm2, für Mastelterntiere 1.440 cm² je Hahn und 550 cm2 je Henne sowie für Legeelterntiere in Familienhaltung 550 cm2 je Tier zu betragen. Die Käfigfläche muss un eingeschränkt nutzbar und horizontal bemessen sein. Die Käfighöhe muss bei über 65 % der Käfigfläche mindestens 40 cm betragen; sie darf an keiner Stelle unter 35 cm liegen; b) den Tieren muss ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog zur Verfügung stehen. Seine Länge muss mindestens 10 cm, multipliziert mit der Zahl der im Käfig befindlichen Tiere, betragen; c) sofern keine Nippeltränken oder Trinknäpfe vorhanden sind, muss jeder Käfig mit einer Rinnentränke mit einer Länge von mindestens 10 cm, multipliziert mit der Zahl der im Käfig befindlichen Tiere, ausgestattet sein. Bei Tränk vorrichtungen mit Leitungsanschluss müssen sich mindestens zwei Trinknäpfe oder Nippel tränken in Reichweite jedes Käfigs befinden; d) der Boden der Käfige muss so beschaffen sein, dass die nach vorn gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können. Der Nei gungswinkel des Bodens darf 14 % bzw. 8° nicht überschreiten und e) die Käfige sind mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der Krallen auszustatten. § 56 Außerkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Tierhaltungsverordnung, LGBl.Nr. 62/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 81/1998, und die Verord nung über Eingriffe an Tieren, LGBl.Nr. 7/1989, außer Kraft. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 86 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 12. Stück, Nr. 30 Anlage 1 zu § 18 Abs. 10 Mehrraumbuchten ohne Boxen Tierart Einraumbuchten Bodenfläche je Tier (m²) Liegefläche je Tier (m²) Lauf-, Mist- oder Fressgangbreite (m) Trog- bzw. Fress platzlänge je Tier (m) Kälber bis 180 kg 1,7 1,1 1,4 0,43 Kälber bis 220 kg 2,0 1,3 1,5 0,45 Jung- und Mastvieh bis 350 kg 3,0 1,5 1,8 0,54 Jung- und Mastvieh bis 400 kg 5,0 1,65 2,0 0,56 Jung- und Mastvieh bis 500 kg 5,0 1,9 2,0 0,6 Jung- und Mastvieh bis 600 kg 5,0 2,2 2,0 0,65 Jung- und Mastvieh bis 700 kg 5,0 2,5 2,0 0,7 Milchkühe 5,0 3,0 2,2 0,75 Boxenlaufställe für Milchkühe Liegeboxen Breite Liegeboxen Länge 1,2 m 2,2 m bei gegenständigen Boxen bzw. 2,4 m bei wandständigen Boxen Laufgangbreite 2,2 m Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 12. Stück, Nr. 30 87 Anlage 2 zu § 21 Abs. 4 Ferkel bis 30 kg Schweine 30 – 50 kg Schweine 50 – 85 kg Schweine 85 – 110 kg Schweine über 110 kg Sauen Fressplatz Fressplatzbreite pro Tier bei Gruppenhaltung Zahl der Fressplätze bei Vorratsfütterung 18 cm 1 pro 4 Tiere 27 cm 1 pro 4 Tiere 33 cm 1 pro 4 Tiere 33 cm 1 pro 4 Tiere 35 cm 1 pro 4 Tiere 40 cm 1 pro 4 Tiere Bodenflächen Liegefläche pro Tier in Buchten mit separatem Kotplatz Gesamtbuchtenfläche Teilspaltenböden Mindestfläche (planbefestigt bzw. max. 15 % Per forationen) Abferkelbuchten (mit Ferkel) Absetzgewicht bis max. 20 kg Betonspaltenböden maximale Spaltenweite minimale Auftrittsbreite 0,3 m2 0,4 m2 0,3 m2 11 mm (Saugferkel) 14 mm (Absetzferkel) 50 mm 0,4 m2 0,7 m2 0,6 m2 18 mm 80 mm 0,55 m2 1,0 m2 0,8 m2 18 mm 80 mm 0,65 m2 1,0 m2 0,8 m2 18 mm 80 mm 1,0 m2 1,3 m2 1,1 m2 18 mm 80 mm 1,64 m2 2,5 m2 trächtige Sau: 1,3 m2 gedeckte Jungsau: 0,95 m2 5 m2 4 m2 20 mm 80 mm 88 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 12. Stück, Nr. 30 Anlage 3 zu § 26 Abs. 7 Raumelemente Pferde über 1,65 m STM Pferde von 1,35 bis 1,65 m STM Pferde bis 1,35 m STM Einzellaufbox Boxenfläche in m² 12 8 6 schmale Seite in m 2,5 2,2 1,8 Gruppenlaufbuchten Buchtenfläche in m² bei Fütterung in der Bucht (ohne Fressstände) 9 6 4,5 Fütterung außerhalb des Liegebereiches in m² 6 4 3 Großgruppen über 10 Tiere in m² 5 4 3 Höhe der Boxentrennwände in m*) brusthoch 0,8 x STM für Gestüte, Freizeitpferdehaltung halbhoch, Oberteil vergittert 1,3 x STM für Leistungspferdehaltung hohe Trennwand 1,45 x STM für Hochleistungspferde und Hengsthaltung Fressstände Breite in m 0,8 0,7 0,6 Länge einschl. Trog in m 3,0 2,7 2,4 *) je nach Haltungszweck Anlage 4 zu § 27 Abs. 2 Mutterschafe *) Mastlamm, Zuchtlamm Zuchtlamm, JungschafRaumelemente ohne Lamm mit Lamm bis 6 Monate 7 - 12 Monate Zucht widder Einzelboxenhaltung Boxenfläche in m² je Tier 1,2 2,0 – – 3,0 je Tier mit 2 oder mehr Lämmern 2,3 Gruppenhaltung Buchtenfläche in m² je Tier 0,8 1,2 0,5 0,6 1,5 je Tier mit 2 oder mehr Lämmern 1,5 Fressplatzbreite in cm je Tier 40 60 20 30 50 *) gilt für Mutterschafe bis 60 kg Gewicht Für schwerere Tiere sind die Flächen entsprechend zu vergrößern. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 12. Stück, Nr. 30 89 Anlage 5 zu § 27 Abs. 2 Mutterziege Mastkitz, Zuchtkitz Zuchtkitz, JungziegeRaumelemente ohne Kitz mit Kitz bis 4 Monate 5 - 12 Monate Zuchtbock Einzelboxenhaltung Boxenfläche in m² je Tier 1,1 1,8 – – 3,0 je Tier mit 2 oder mehr Kitzen 2,1 Gruppenhaltung Buchtenfläche in m² je Tier 0,7 1,1 0,5 0,6 1,5 je Tier mit 2 oder mehr Kitzen 1,4 Fressplatzbreite in cm je Tier 40 60 20 30 50 90 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 12. Stück, Nr. 30 Anlage 6 zu § 29 Abs. 2 Bodenfläche je Tier Legehennen Zuchttiere Masttiere Küken und Junghennen von Legerassen Volierenhaltung: Besatzdichte (je nutzbare Fläche) 1 m2 je 9 Tiere Bodenhaltung: Stallfläche 1 m2 je 7 Tiere nutzbare Fläche bei zusätzlich erhöhte Fütte rungen oder Außenscharr raum 1 m2 je 8 Tiere nutzbare Fläche bei zusätzlich erhöhte Fütte rungen und Außenscharr raum 1 m2 je 9 Tiere Zugang zu Auslauf ins Freie Auslauffläche 8 m2 je Tier (Wechsel weide möglich) Besatzdichte (je begehbare Fläche) 1 m2 je 9 Tiere Stallboden fläche: 1 m2 je 25 Tiere Bodenhaltung: (mit Kotgrube und mind. ⅓ eingestreuter Scharrraum) 1 m2 je 7 Tiere in Ställen mit Bodenhaltung und Auslauf: Stallfläche 1 m2 je 7 Tiere Auslauffläche 10 m2 je Tier (Wechsel weide möglich) Bodenhaltung: Masthühner 1 m2 je 30 kg Truthühner 1 m2 je 40 kg in Ställen mit Bodenhaltung und Auslauf: Stallfläche Auslauffläche Masthühner 1 m2 je 25 kg 2 m2 je Tier Truthühner 1 m2 je 25 kg 10 m2 je Tier Enten 1 m2 je 25 kg 2 m2 je Tier Gänse 1 m2 je 15 kg 10 m2 je Tier bis 3 Wochen alt: 0,014 m2 je Tier bis 6 Wochen alt: 0,05 m2 je Tier bis 12 Wochen alt: 0,07 m2 je Tier Stallfläche: bis 18 Wochen alt: 0,10 m2 je Tier bei Rassen bis 2 kg 0,115 m2 je Tier bei Rassen über 2 kg Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 12. Stück, Nr. 30 91 Anlage 7 zu § 33 Boden- und Volierenhaltung Stalleinrichtungen Legehennen Zuchttiere Masttiere Küken von Legerassen bis 10 Wochen alt Fressplatzlänge am Trog bei manueller Fütterung 16 cm je Tier 3 cm je Tier Fressplatzlänge am Trog oder Band bei mechanischer Fütterung 10 cm je Tier 3 cm je Tier 3 cm je Tier Futterrinne am Rundautomaten 4 cm je Tier 2 cm je Tier 2 cm je Tier Trinknippel und Tränknäpfe 1 je 10 Tiere, mindestens aber 2 je Haltungseinheit 1 je 15 Tiere, mindestens aber 2 je Haltungseinheit Tränkrinnenseite 2,5 cm je Tier 2,5 cm je Tier 1 cm je Tier Tränkrinne an der Rundtränke 1,5 cm je Tier 1,5 cm je Tier 1 cm je Tier Sitzstangenlänge 20 cm je Tier Horizontaler Sitzstangen abstand 30 cm Mindestabstand der Sitzstange zur Wand 20 cm Einzelnester 1 je 5 Tiere Gemeinschaftsnester 1 m2 je 100 Tiere

Animal Keeping Ordinance 2003 · Nelum