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قوانين النمسا

Animal Earmarking Ordinance 1995

صدر في 1995-06-27 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
animal production, cattle, sheep/goats, marking/identification, registration, standards, data collection/reporting

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  1. 413. Verordnung des Btmdesministcrs für Gesundheit und Konswnentenschotz über die Kennzcichnwtg von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen sowie übet die Führwtg von Registern und AufzelchnllDgen betreffend diese Tiere {Tler.kennzelchnungsverordnung 1995) Auf Grund der §§2c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBL Nr.17711909, zuletzt gean dert durch das BGB!. Nr.257/1993, wird verordnet: 1. ABSCHNITT Kennzeichnung von Tieren ij 1 (1) Rind0r in Be:,tri~bf'n g0mliß Abt. 3 dnd dur,;h detl Tierbe:,~it:.er oder durch einen von diesem Beauftragten auf eigene Kosten spätestens 30Tage nach deren Geburt mit einer Olmnarke dauerhaft zu kennzeichnen. (2) Schweine, Schafe und Ziegen in Betrieben gemäß Abs. 3 sind durch den Tierbesitzer od;:r ,hlrf'h ,•ml"n v,;,n dies~I'n B, ,:,i,ftr;,,gten a\1.Lf <:ige>ne K,;:,sten SO früh wi<> m<:>g!i,.;-h, jedenfa.llK ;;iber vor dem erstmaligen Verlassen des Bestandes, mit einer Ohrmarke oder einer Tätowierung dauerhaft w kennzeichnen. (3) ,,Betrieb" im Sinne dieser Verordnung ist jede Einrichtung, jede Anlage oder - im Falle der FrPibmr!h:>ltung ..... j,-,,-1,.,. Ort, wn Ti.,,.-,-, gvh:>lt<?n, aufg,;,:zogen ndrr b,:,\rnndelt werden. \4) 'Verliert ein Tier seine Ohrmarke oder ist deren Aufschrift unlesbar geworden, so bat der Tier" besitzet zu veranlassen, daß das Tier unverzüglkh neuerlich gemäß Abs. 1 oder 2 gekennzeichnet wird. § 2. (1) Eine Ohrmarke für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen muß so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendbar und mogl!chst 1a1schungss1cher 1st und. daß durch das Anbnngen am Tier dessen Wohlbefinden nicht beeinträchtigt wird. (2) Eine Ohrmarke für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen muß deutlich lesbar sein und nach stehende Angaben enthalten: L die Bezeichnung „Ar fur östern:1ch und 2. einen nicht mehr als zwölf Zeic:;:hen umfassenden alphanumerischen Code, auf Grund dessen folgendes festgestellt werden kann: a) bei Rindern die Identität jedes einzelnen Tieres und h) hPi ~i'hwPinl'n, S.s•h:>fr•,i 11nd 7i0g~n der Herkunf1$60trieb. (3) Eine Tätowierung für Schweine, Schafe und Ziegen muß deutlich lesbar sein und alle jene Angaben enthalten, die für Ohrmarken der jeweiligen Tierart gemäß Abs. 1 und 2 vorgeschrieben sind. (4) Bei Schweinen, die von Geburt an im selben Betrieb gehalten und auf direktem Weg zur Schlachtung gebracht werden, dart die n1.tow1erung auch mittels :Schlagstempel ertolgen. (5) Die Aufschrift auf den Kennzeichen gemäß Abs. l bis 3 ist vom Landeshauptmann festzulegen. (6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Tierbesitzer die für den jeweiligen Betrieb erforder•• 11t'hl'; An?~hl vnn K„nnT0i,:-he,ri 711?11t,-il,;,n. Die~e Zuleiluog ist auf Errnchen det Tierbedt.zers durchzu. führen. l7) Der Landeshauptmann kann, wenn es im lnteresse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfach heit und Kostenersparnis liegt, abweichend von Abs. 6 die Gemeinden mit der Zuteilung der Kennzei r.h~n h1:;111ftrngPn (8) Bei der Zuteilung der Kennzeichen gemäß Abs. 6 und 7 können anerkannte Produzentenver~ einigungen als Hilfsorgane herangezogen werden. §3, Olmnarken mit der Angabe „AT'' dürfen nur mit Genehmigung des Landeshauptmannes in verKehr gebracht werden. § 4. Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen dürfon nur dann aus cinern Bestand vc-rbracht oder in einen Bestand oder Schlachthöf eingebracht werden, wenn sie gemilß § 2 gekenmcichnet sind. § S. (l) Rind,,,r, .,;;;r,hw,-inr,, Sr•hnfp 1mrl 7ii,gen. die aus SUMP.n eingeführt werden, wekhe nicht Mit glieder der Europäischen Union (EU) sind, müssen beim Einstellen in den Bestand- längstens jedoch innerhalb von 30Tagen ab der Einstellung - durch den Tierbesitier oder durch einen von diesem Beauftragten gemäß § 2 gekennzeichnet werden; dies gilt nicht fi.lr Tiere, deren Bestimmungsbetrieb ein in Osterreich gelegener Schlachthof ist, sofern die Schlachtung innerhalb einer Frist von l5 Tagen erfolgt. (2) Die in Mitgliedstaaten der EU ordnungsgemäß gekennzeichneten und nach Öste,rrcich ver brachten Tiere gelten als nach § 2 gekennzeichnet. 2. ABSCHNITT Tierhaltungsregister, Bestandsregister und sonstige Aufzeichnungen {I f, (1) rn~ R1•.<:ir1!'r VM Rinrlern, S<'hweinen. Schafen und Ziegen haben den Betrieb. die Art der gehaltenen Tiere und deren Halter (Name und Anschrift) bs:i der Bezirksverwaltungsbehörde unzuzei" gen. (2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 ist 1 für jene RP.trif'.he, die 1.um Zeitpunkt des Inkrafttrctens dieser Verordnunz bereits bestehen. spätestens bis 30. September 1995 und 2. für jene Betriebe, deren Tätigkeit erst nach dem 30. September 1995 aufgenommen wurde, spä• tcstens einen Monat nach der Betriebsaufnahme abzugeben. (3) Der Tierbesitzer hat Änderungen der gemäß Abs. 1 gemeldeten Angaben unverzliglich bei der Bczirksverwaltungsbcbördc anzuzeigen. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Tierhaltungsregister zu führen. In dieses Register sind Name und Anschrift der Tierbesitzer. bei Rinde-rn die Angaben auf den rngeteilten Ohrmarken sowie alle Angaben gemäß Abs. l einzutragen, In dieses Register sind alle Betriebe aufzunehmen, in denen sich kennzeichnungspflichtige Tiere befinden oder in den letzten drei Jahren befunden haben. (5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Daten des Tierhaltungsregisters dem Landeshaupt mann mitzuteilen und diesem mindestens einmal jährlich alle Änderungen dieses Registers zu melden. § 7. (1) Besitzer von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen haben ein Bestandsregister zu fi:h ren. Dieses ist drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Bei automationsgestützter Führung von Bestandsregistern ist der Tierbesitzer verpflichtet, die für die Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf seine Kosten zu erstellen. (2) Die Besitzer von Rindern und Schweinen haben in ihr Bestandsregister ehestmöglich folgendes einzutragen: 1. Anzahl der im Betrieb vorhandenen Rinder und Schweine einschließlich deren Ohrmarken nummern oder Tätowierungen; 2. Datum der Kennzeichnung und gegebenencnfalls Datum der neuerlichen Kennzeichnung gemäß § 1 Abs. 4; 3. alle Zu- und Abgänge von Rindern und Schweinen einschließlich der Todesfälle mit nachste henden Angaben: a) Anzahl und Herkunft der elngebrachltm Tiere. t.len:n Olmnaik.t:1rnu11JJ11cu1 uml Uct~ OiilUJ!l ihrer Einbringung, b) Anzahl und Ohrmarkennummern der abgegebenen Tiere, deren Empfänger und das Datum ihrer Abgabe, c) Geburten (Tierart, Geschlecht) und deren Datum. (3) Besitzer von Schafen und Ziegen haben in ihr Bestandsregister folgendes einzutragen: 1. Anzahl der am !.Jänner jedes Jahres im Betrieb vorhandenen Schafe und Ziegen; 2. Anzahl der im Betrieb vorhandenen weiblichen Schafe und Ziegen, die älter als zwölf Mon.;ite ~ind oder Junge geworfen haben: 3. Zu- und Abgänge von Schafen und Ziegen mit nachstehenden Angaben: a) Anzahl und Herkunft der Tiere, deren Ohrmarkennummern und das Datum ihrer Ein stellung, b) Anzahl und Ohrmarkennummern der abgegebenen Tiere, deren Empfänger und Datum Ihrer Abgabe. §8. (1) Jeder Schlachtbetrieb hat schriftliche Aufzeichnungen über die Zugänge der gemäß §2 gekennzeichneten Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen zu führen. Diese Aufzeichnungen huben fol gende Angaben zu enthalten: L Tierart und Kennzeichen; 2. Name und Adresse desjenigen, von dem das Tier übernommen wurde; 3, Anzahl der Tiere, die jeweils aus demselben Bestand übernommen W1.1Tden. (2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behorde zur Einsicht vorzulegen. Hiebet gilt § 7 Abs. 1 Jeurer Satz. 3. ABSCHNITT Schlußbc3tb:n.m.uugcn § 9. (1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monats ersten in Kraft. (2) Die Tierkennzeichnun,esvcrordnung" RGBL Nr. 92/1990. tritt mit dem Inkrafttreten dieser Ver~ ordnung außer Kraft Krammer

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