Animal By-Products Ordinance
صدر في 2004-03-11 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung des Landeshauptmannes über die Meldung, Ablieferung, Weiterleitung sowie Übernahme tierischer Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialienverordnung).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا · Vorarlberg
- الموضوعات
- Livestock, Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- animal by-products, animal feed/feedstuffs, internal trade, transport/storage, waste disposal, waste non-domestic sources, organic waste, waste management
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VORARLBERGER 23 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2004 Herausgegeben und versendet am 11. März 2004 6. Stück 12. Verordnung: Tiermaterialienverordnung 12. Verordnung des Landeshauptmannes über die Meldung, Ablieferung, Weiterleitung sowie Übernahme tierischer Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialienverordnung) Auf Grund der §§ 12 und 15 Abs. 4 des Bun desgesetzes betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tier materialiengesetz-TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, und der §§ 14 und 61 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 66/1998, wird verordnet: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die folgenden in Vorarlberg anfallenden tierischen Nebenprodukte und Materialien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003: 1. nach § 10 TMG ablieferungspflichtige nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 und 2. nicht nach § 10 TMG ablieferungspflichtige tie rische Nebenprodukte und Materialien der Ka tegorien 1, 2 oder 3, sofern sie keiner ander weitigen Verwendung in technischen Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu geführt werden oder nicht nach abfallwirt schaftsrechtlichen Bestimmungen entsorgt wer den. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1. „tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3“ ganze Tierkörper, Tier körperteile oder Erzeugnisse tierischen Ur sprungs gemäß den Z. 2 bis 4, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, ein schließlich Eizellen, Embryonen und Samen, 2. „Material der Kategorie 1“ die in Anhang 1 auf gelisteten tierischen Nebenprodukte und Mate rialien, 3. „Material der Kategorie 2“ die in Anhang 2 auf gelisteten tierischen Nebenprodukte und Mate rialien, 4. „Material der Kategorie 3“ die in Anhang 3 auf gelisteten tierischen Nebenprodukte und Mate rialien, 5. „SRM“ ab dem Zeitpunkt gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 das spezi fizierte Risikomaterial gemäß Anhang V der zitierten Verordnung; weiters bis zu diesem Zeitpunkt das spezifizierte Risikomaterial ge mäß Anhang XI Teil A der genannten Verord nung, 6. „Falltiere“ landwirtschaftliche Nutztiere, die verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder nicht für den Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (§ 10 Abs. 3 Z. 1 TMG). § 3 Meldepflicht (1) Der Erzeuger tierischer Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 ist ver pflichtet, den Anfall solcher Materialien unverzüg lich einem geeigneten zugelassenen Betrieb zu melden. Kann der Erzeuger mangels Kenntnis über den Anfall der tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 die Meldung nicht durchführen, trifft die Verpflichtung denjeni gen, der die tierischen Nebenprodukte und Mate rialien der Kategorien 1, 2 oder 3 in Verwahrung hat (Verwahrer). In dieser Meldung ist der Name und die Anschrift des Erzeugers bzw. Verwahrers sowie die Art und die Menge der tierischen Ne benprodukte und Materialien anzugeben. Fallen die Materialien regelmäßig an, kann eine Pauschalmel 24 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2004, 6. Stück, Nr. 12 dung für den Zeitraum von einem Jahr erfolgen. (2) Gleichzeitig mit der Meldung gemäß Abs. 1 ist der Bürgermeister über den Anfall tierischer Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 zu verständigen, welcher über die aus seinem Gemeindegebiet an geeignete zugelassene Betriebe abgelieferten tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 Auf zeichnungen zu führen und die rechtzeitige Ab holung zu überwachen hat. (3) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 sowie die Aufzeichnungs- und Überwachungspflicht gemäß Abs. 2 treffen bei herrenlosen tierischen Neben produkten und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 den Bürgermeister jener Gemeinde, in der die tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 anfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Erzeuger bzw. Verwahrer zur Er füllung seiner Verpflichtungen rechtlich oder fak tisch nicht imstande ist. (4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 entfal len, wenn der Erzeuger bzw. der Verwahrer die tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 selbst bei einem geeigneten zugelassenen Betrieb oder bei einer Kühlsammel stelle abliefert. (5) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 entfallen in jenen Fällen, für die nach § 12 Abs. 3 Ausnahmen normiert sind. § 4 Übernahme und Weiterleitung (1) Die tierischen Nebenprodukte und Materia lien sind bis zur Abholung getrennt nach den Kate gorien 1, 2 oder 3 kühl so aufzubewahren, dass ihre Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserre gern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzu mutbare Geruchsbelästigungen oder andere Um weltbeeinträchtigungen verhindert werden. (2) Erzeuger bzw. Verwahrer, bei welchen tieri sche Nebenprodukte und Materialien der Katego rien 1, 2 oder 3 regelmäßig anfallen, haben zu deren Aufbewahrung bis zur Abholung durch ge eignete zugelassene Betriebe Sammelbehälter in ausreichender Anzahl aufzustellen. Der Aufstel lungsort ist so zu wählen, dass die Sammelbehälter vom geeigneten zugelassenen Betrieb jederzeit ungehindert entleert werden können. Die Sammel behälter müssen flüssigkeitsdicht und mit einem gut schließenden Deckel versehen sein. Sie sind gut sichtbar und dauerhaft als Sammelbehälter für die jeweilige Art der tierischen Nebenprodukte und Materialien wie folgt zu kennzeichnen: a) Material der Kategorie 1: „Gefährliches Mate rial – nur zur Beseitigung“; b) Material der Kategorie 2: ausgenommen Gülle bzw. Magen- und Darm inhalt: „Darf nicht verfüttert werden“, ausschließlich Gülle bzw. Magen- und Darm inhalt: „Gülle“; c) Material der Kategorie 3: ausgenommen Blut: „Nicht für den mensch lichen Verzehr“, ausschließlich Blut: „Blut“. Die Sammelbehälter sind nach jeder Entleerung innen und außen zu reinigen und regelmäßig zu desinfizieren. (3) Wenn es zur leichteren Entleerung der Sam melbehälter in die Sammelfahrzeuge erforderlich ist, können die geeigneten zugelassenen Betriebe verlangen, dass zur Aufbewahrung ausschließlich Behälter einer von ihr bestimmten Type zu ver wenden sind. (4) Vor der Ablieferung an geeignete zugelas sene Betriebe dürfen Tierkörper nur mit Zustim mung des für den Anfallsort zuständigen Amtstier arztes abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden. § 5 Einrichtung von Kühlsammelstellen (1) Die Gemeinden können im Einvernehmen mit geeigneten zugelassenen Betrieben zur Aufbe wahrung von Kleinmengen (unter 100 kg) tieri scher Nebenprodukte und Materialien der Katego rien 1, 2 oder 3 bis zu deren Abholung an geeigne ten Orten Kühlsammelstellen einrichten. Die nähe ren Regelungen werden in einer zwischen der Standortgemeinde und dem geeigneten zugelasse nen Betrieb zu schließenden schriftlichen Verein barung getroffen. (2) Der Einzugsbereich von Kühlsammelstellen wird nach Anhörung der jeweiligen Gemeinden vom Landeshauptmann mit Verordnung festgelegt. § 6 Betrieb von Kühlsammelstellen (1) Sind Kühlsammelstellen eingerichtet, so sind alle im Einzugsbereich der Kühlsammelstelle anfallenden Kleinmengen (unter 100 kg) tierischer Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 dort abzuliefern. Davon ausgenommen sind tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 von Erzeugern bzw. Ver wahrern gemäß § 4 Abs. 2. (2) Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat über den Betrieb der Kühlsammelstelle nähere Anordnungen, insbesondere über deren Öffnungs zeiten und die Art und Weise der Übernahme der tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 zu treffen. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2004, 6. Stück, Nr. 12 25 (3) Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat für die regelmäßige Reinigung und Desinfek tion der Kühlsammelstelle zu sorgen und die ord nungsgemäße Verwahrung aller tierischen Neben produkte und Materialien in der Kühlsammelstelle sowie die rechtzeitige Abholung von der Kühl sammelstelle zu überwachen. (4) Der Transport zur Kühlsammelstelle hat in einem flüssigkeitsdichten Behältnis so zu erfolgen, dass die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tie ren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeein trächtigungen vermieden werden. (5) In die gemäß § 4 Abs. 2 bereitgestellten Sammelbehälter und in die Kühlsammelstellen dür fen nur tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 ohne Fremdstoffe (wie Desinfektionsmittel, Steine, Flaschen, Metallkör per, Holz, Asche, Papier, Kunststoffe u.dgl.) einge bracht werden. § 7 Abholung, Ablieferung und Weiterleitung (1) Der Erzeuger bzw. Verwahrer tierischer Ne benprodukte oder Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 hat a) dafür zu sorgen, dass diese Materialien unver züglich abgeholt werden (Abs. 2) oder b) diese Materialien, soweit es sich um Klein mengen (unter 100 kg) handelt und keine Kühl sammelstelle eingerichtet ist, unverzüglich selbst an einen geeigneten zugelassenen Betrieb abzuliefern. (2) Die Abholung tierischer Nebenprodukte oder Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 erfolgt a) in den Fällen des § 10 Abs. 2 TMG nach Maß gabe der in der rechtsgültigen schriftlichen Vereinbarung enthaltenen näheren Bestimmun gen durch jenen geeigneten zugelassenen Be trieb, dem der Anfall dieser Materialien gemäß § 3 Abs. 1 gemeldet wurde und b) bei Falltieren (§ 2 Z. 6) durch jenen geeigneten zugelassenen Betrieb, dem der Anfall dieser Materialien gemäß § 3 Abs. 1 gemeldet wurde und der zur Abholung bereit ist. (3) Die Abholung tierischer Nebenprodukte oder Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 erfolgt am jeweiligen Aufbewahrungsort. Ist der Aufbe wahrungsort mit dem Sammelfahrzeug nicht er reichbar, so hat der Erzeuger bzw. Verwahrer diese Materialien auf seine Kosten zum nächstgelegenen vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Der Erzeuger bzw. Verwahrer ist verpflichtet, bei der Verladung Hilfe zu leisten. (4) Der Transport bei der Abholung hat so zu erfolgen, dass die Ausbreitung von Krankheitserre gern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzu mutbare Geruchsbelästigungen und andere Um weltbeeinträchtigungen vermieden werden. Die Behälter der Sammelfahrzeuge müssen flüssig keitsdicht und mit einem gut schließenden Deckel versehen sein. Sie sind nach jeder Entleerung innen und außen zu reinigen und zu desinfizieren. Die Fahrzeuge sind ebenfalls nach jeder Entleerung außen zu reinigen und zu desinfizieren. Für den Transport bei der Ablieferung gelten § 6 Abs. 4 und 5 sinngemäß. (5) Die Abholzeiten oder eine turnusmäßige Abholung sind im Rahmen der rechtsgültigen schriftlichen Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 TMG zwischen dem Erzeuger bzw. Verwahrer und dem geeigneten zugelassenen Betrieb festzulegen. Bei Falltieren (§ 2 Z. 6) hat die Abholung so rasch zu erfolgen, dass die Einhaltung der Ziele des Abs. 4 erster Satz sichergestellt ist. (6) Für die Aufbewahrung, Abholung und Ab lieferung von herrenlosen tierischen Nebenpro dukten und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 hat der Bürgermeister jener Gemeinde zu sorgen, in der diese Nebenprodukte und Materialien anfal len (§ 3 Abs. 3). Dasselbe gilt für den Fall, dass der Erzeuger bzw. der Verwahrer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen rechtlich oder faktisch nicht im stande ist. (7) Enthalten tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 Erreger, bei denen die Gefahr einer Krankheitsübertragung auf Tier oder Mensch besteht, so hat, sofern die Mate rialien aus einem Fleischbetrieb stammen, das für diesen Betrieb zuständige Fleischuntersuchungs organ, in anderen Fällen der für den Anfallsort zuständige Amtstierarzt durch eine entsprechende Kennzeichnung nachweislich auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. § 8 Geeignete zugelassene Betriebe Als geeignete zugelassene Betriebe im Sinne dieser Verordnung gelten Betriebe nach der Ver ordnung (EG) Nr. 1774/2002, die für die jeweilige Behandlung der jeweiligen Kategorien 1, 2 oder 3 von tierischen Nebenprodukten und Materialien ausgestattet sind und über eine Zulassung nach § 3 TMG verfügen. § 9 Entgelt für Falltiere (1) Für die Ablieferung von Falltieren (§ 2 Z. 6) an geeignete zugelassene Betriebe oder an Kühl sammelstellen, für ihre Abholung vom Aufbewah rungsort und für ihre Beseitigung hat der Besitzer, sofern in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, folgende Entgelte zu leisten: 26 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2004, 6. Stück, Nr. 12 a) Großtiere über 1 Jahr 20 Euro b) Großtiere bis 1 Jahr und Schweine, Schafe, Ziegen 15 Euro c) Mindestgebühr bis 20 kg 5 Euro In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht ent halten. (2) Bei Falltieren (§ 2 Z. 6), für die eine Ver pflichtung zur Durchführung eines TSE-Tests besteht, erfolgt die Ablieferung, Abholung und Beseitigung abweichend von Abs. 1 kostenlos. (3) Die Ablieferung, Abholung und Beseitigung von Falltieren (§ 2 Z. 6) sowie von Körperteilen dieser Tierarten erfolgt kostenlos, wenn ein vom Amtstierarzt bestätigter Seuchenfall vorliegt. (4) Das Land als Träger von Privatrechten ge währt geeigneten zugelassenen Betrieben für die Entfernung (d.h. Einsammeln und Transport) und die Beseitigung (d.h. Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung) von Falltieren (§ 2 Z. 6) einen Betrag in Höhe von: a) im Fall des Abs. 1, 100 % der für die Entfer nung und 75 % der für die Beseitigung an fallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten, b) in den Fällen der Abs. 2 und 3, 100 % der für die Entfernung und Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten. § 10 Jahresbericht Alle geeigneten zugelassenen Betriebe haben der Bezirkshauptmannschaft bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres einen Bericht über die im voran gegangenen Jahr übernommenen tierischen Neben produkte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 vorzulegen, aus dem Art und Menge der Materia lien sowie der Ort und die Methode der Beseiti gung oder Verarbeitung ersichtlich sind. Diese Verpflichtung besteht zusätzlich zur Aufzeich nungspflicht des § 4 TMG. § 11 Zulassungs- und Kontrollgebühr (1) Die Höhe der Gebühr für die Erteilung einer Betriebszulassung beträgt 126 Euro. (2) Die Höhe der Kontrollgebühr beträgt je Kontrolle 63 Euro. § 12 Seuchenvorsorge Für die Bereitstellung und Erhaltung der not wendigen Einrichtungen im Sinne des § 14 TSG zur Seuchenvorsorge leisten die Gemeinden an die diese Einrichtungen vorhaltende Stelle einen jähr lichen Betrag, der sich aus 7,1 Cent pro Einwohner und 83 Cent pro in der Gemeinde gehaltener Groß vieheinheit zusammensetzt. In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Für die Berech nung ist die jeweils letzte Verwaltungszählung und amtliche Viehzählung maßgebend. § 13 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt am 15. März 2004 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Beseitigung tierischer Abfälle (Tierkörperbeseitigungsverordnung), LGBl. Nr. 94/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 61/2001 und Nr. 12/2002, außer Kraft, soweit in Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist. (3) Der § 3 Abs. 1 der Tierkörperbeseitigungs verordnung, LGBl.Nr. 94/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 61/2001 und Nr. 12/2002, bleibt bis 30. Juni 2004 mit der Maßgabe in Geltung, dass an die Stelle der Begriffe „Tierische Abfälle“ und „Abfälle“ jeweils der Begriff „Ablieferungspflich tige tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3“ in der jeweils grammati kalisch richtigen Form tritt. Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2004, 6. Stück, Nr. 12 27 Anhang 1 Material der Kategorie 1 analog der Verordnung (EG) 1774/2002 umfasst nachstehende tierische Nebenprodukte: alle Körperteile, einschließlich Häute, folgender Tiere: • TSE-verdächtige Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde; • Tiere, die im Rahmen eines TSE-Tilgungsprogrammes getötet wurden; • andere Tiere als Nutztiere und Wildtiere, insbesondere Heimtiere, Versuchstiere, Zootiere und Zirkustiere; • Wildtiere, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind; spezifiziertes Risikomaterial bzw. spezifiziertes Risikomaterial enthaltende ganze Tierkörper; Erzeugnisse, die von Tieren gewonnen wurden, denen nach der Richtlinie 96/22/EG verbotene Stoffe verabreicht wurden, sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Umweltkonta minanten und anderen Stoffen enthalten, die unter Gruppe B Nummer 3 des Anhangs I der Richtlinie 96/23/EG über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe fallen, wenn diese Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen die festgesetzten Höchstwerte überschreiten; alles Tiermaterial, das bei der Behandlung von Abwässern aus Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und anderen Anlagen, in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird – z.B. Schlachthöfe –, gesammelt wird, einschließlich Siebreste, Abfall aus Sandfängern, Fett-/Ölgemische, Schlämme und Material aus den Abflussleitungen solcher Anlagen; Küchen- und Speiseabfälle von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr; Gemische von Material der Kategorie 1 mit Material der Kategorie 2 oder einschließlich Material, das zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 bestimmt ist. Anhang 2 Material der Kategorie 2 analog der Verordnung (EG) 1774/2002 umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes diese Produkte enthaltende Material, ausgenommen Gülle sowie Magen- und Darminhalt: alles Tiermaterial, das bei der Behandlung von Abwässern aus Schlachthöfen, ausgenommen solchen, in denen spezifiziertes Risikomaterial anfällt, oder aus Verarbeitungsbetrieben für Material der Kate gorie 2 gesammelt wird, einschließlich Siebreste, Abfall aus Sandfängern, Fett-/Ölgemische, Schlämme und Material aus den Abflussleitungen solcher Anlagen; Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten gemäß Anhang I Gruppe B Nummern 1 und 2 der Richtlinie 96/23/EG enthalten, wenn diese Rückstände den Höchstwert überschreiten; andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Material der Kategorie 1, die aus Drittländern eingeführt werden und die bei den in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen den tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft nicht entsprechen; Tiere und Teile von Tieren, die auf andere Weise als durch Schlachtung für den menschlichen Verzehr sterben, einschließlich Tiere, die zur Tilgung einer Tierseuche getötet werden; Mischungen von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3, einschließlich Material, das zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 bestimmt ist; andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3. 28 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2004, 6. Stück, Nr. 12 Anhang 3 Material der Kategorie 3 analog der Verordnung (EG) 1774/2002 umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes diese Produkte enthaltende Material, sofern sie nicht in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb verarbeitet, in einer zugelassenen technischen Anlage aufbereitet oder als Rohstoff in einem zugelassenen Heimfutterbetrieb verwendet werden: Schlachtkörperteile, die als genusstauglich abgelehnt werden, jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen, oder aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und die von Schlachtkörpern stammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind; Häute, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer Schlachttierunter suchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden; Blut von nach einer Schlachttieruntersuchung in einem Schlachthof geschlachteten Nicht-Wieder käuern; tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben; ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel, außer Küchen- und Speiseabfällen, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Mängeln, die weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; Rohmilch von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen; bei der Verarbeitung von Fisch anfallende frische Nebenprodukte aus Betrieben, die Fischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen; Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten; Blut, Häute, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare und Pelze von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten zeigten; Küchen- und Speiseabfälle, die nicht von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr stammen.