Animal Breeding Law
صدر في 1995-05-23 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz über die Zucht von Tieren in der Landwirtschaft (Tierzuchtgesetz).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا · Vorarlberg
- الموضوعات
- Livestock
- الكلمات المفتاحية
- animal production, animal reproduction, genetic resources, institution, registration, offences/penalties, governance
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VORARLBERGER 29 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 1995 Herausgegeben und versendet am 18. Mai 1995 5. Stück 10. Gesetz: Tierzuchtgesetz XXVI. LT: RV 1/1995, 2. Sitzung 1995 11. Gesetz: Grundverkehrsgesetz, Änderung XXVI. LT: RV 7/1995, 2. Sitzung 1995 10. Gesetz über die Zucht von Tieren in der Landwirtschaft (Tierzuchtgesetz) Der Landtag hat beschlossen: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich, Ziel (1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Rin dern, Equiden (insbesondere Pferden), Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel. Die Landesregie rung kann mit Verordnung den Anwendungsbe reich des 1. und 3. Abschnittes sowie des § 4 auf Pelztiere und Kaninchen erweitern, wenn dies zur Erreichung des Zieles des Abs. 2 zweckmäßig ist. (2) Ziel dieses Gesetzes ist es, in der Tierzucht a) die Leistungsfähigkeit der Tiere und die Wirt schaftlichkeit der tierischen Erzeugung unter Rücksichtnahme auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere zu erhalten und zu verbessern, b) die den Anforderungen entsprechende Qualität der tierischen Erzeugnisse sicherzustellen, c) die Nachhaltigkeit der Wirtschaftsweise auf der überwiegenden Basis der natürlichen Fut tergrundlage und die artgerechte Tierhaltung zu beachten, d) Zuchtfortschritte für die tierische Produktion nutzbar zu machen und e) die genetische Vielfalt zu erhalten. (3) Durch dieses Gesetz werden Angelegenhei ten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, nicht berührt. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Zuchttiere sind Tiere, a) die in einem Zuchtbuch eingetragen sind (ein getragene Zuchttiere), b) deren Eltern und Großeltern in einem Zucht buch derselben Rasse eingetragen oder ver merkt sind und die dort selbst eingetragen sind oder vermerkt sind und eingetragen werden können (reinrassige Zuchttiere) oder c) die in einem Zuchtregister eingetragen sind (registrierte Zuchttiere). (2) Der Zuchtwert eines Tieres ist der Wert sei nes erblichen Einflusses auf seine Nachkommen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit. (3) Die Leistungsprüfung ist ein Verfahren zur Ermittlung der Leistung und Eigenschaften von Tieren einschließlich der Qualität ihrer Erzeug nisse im Rahmen der Schätzung des Zuchtwertes. (4) Ein Stichprobentest ist eine Leistungsprü fung im Rahmen der Kreuzungszucht, bei der anhand der Ergebnisse einer repräsentativen Stichprobe die Leistungen der Endprodukte und ihrer Elterntiere festgestellt werden. (5) Eine Zuchtorganisation ist eine Züchterver einigung oder ein Zuchtunternehmen. (6) Eine Züchtervereinigung ist ein Zusam menschluß von Züchtern, die ein Zuchtprogramm zur Förderung der Tierzucht durchführen. (7) Ein Zuchtunternehmen ist ein Betrieb oder ein Zusammenschluß mehrerer Betriebe, der oder die gemeinsam ein Kreuzungs-Zuchtprogramm zur Nutzung der Kombinationseignung der Tiere durchführt bzw. durchführen. (8) Ein Zuchtprogramm ist eine Festlegung der Zuchtziele, Zuchtmethoden, des Selektionsver fahrens und des Umfanges und der Art von Lei stungsprüfungen sowie der Verfahren zu ihrer Auswertung. (9) Ein Zuchtbuch ist ein von einer anerkann 30 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1995, 5. Stück, Nr. 10 ten Züchtervereinigung geführtes Verzeichnis über die Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zu ihrer Identifizierung sowie zum Nachweis ihrer Ab stammung und ihrer Leistung. (10) Ein Zuchtregister ist ein von einer aner kannten Zuchtorganisation geführtes Verzeichnis der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms zu ihrer Identifizierung sowie zum Nachweis ihrer Herkunft und ihrer Leistung. (11) Eine Zuchtbescheinigung (Abstammungs nachweis) ist eine von einer anerkannten Züchter vereinigung ausgestellte Urkunde über die Ab stammung und Leistung eines Zuchttieres auf der Grundlage des Zuchtbuches. (12) Eine Herkunftsbescheinigung ist eine von einer anerkannten Zuchtorganisation ausgestellte Urkunde über die Herkunft eines Zuchttieres in der Kreuzungszucht auf Grundlage des Zuchtre gisters. (13) Eine Besamungsstation ist eine Einrich tung, in der männliche Zuchttiere zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen zur künstlichen Besamung gehalten werden. (14) Eine Embryotransfereinrichtung ist eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lage rung sowie Abgabe oder Übertragung von Eizellen und Embryonen. (15) Ein Samenschein ist eine Bestätigung der Besamungsstation, wonach der abgegebene Samen von einem Zuchttier mit Besamungsbewilligung gewonnen wurde. (16) Ein Eizellenschein ist eine Bestätigung der Embryotransfereinrichtung, wonach die abge gebenen Eizellen von einem Zuchttier gewonnen wurden. (17) Ein Mitgliedstaat ist ein Staat, der der Eu ropäischen Union angehört oder für den aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union Gemeinschaftsrecht gilt. 2. Abschnitt Zuchttiere § 3 Verwendung männlicher Zuchttiere, Anbieten und Abgeben von Zuchttieren (1) Männliche Tiere dürfen zur Zucht nur ver wendet werden, wenn sie Zuchttiere sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung Ausnah men vorsehen, soweit das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) dadurch nicht beeinträchtigt wird. (2) Als Zuchttier darf ein Tier nur a) angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauerhaft so gekennzeichnet ist, daß seine Identität festgestellt werden kann und b) abgegeben werden, wenn es von einer Zucht oder Herkunftsbescheinigung begleitet ist. § 4 Zuchtwertschätzung, Leistungsprüfung (1) Die Landwirtschaftskammer hat Zuchtwert schätzungen und als Grundlage dafür Leistungs rüfungen durchzuführen. Bei der Zuchtwertschät ung ist auch auf die Erhaltung der Vitalität und der genetischen Vielfalt unter Berücksichtigung des äußeren Erscheinungsbildes eines Tieres Be dacht zu nehmen. Die Landwirtschaftskammer kann sich bei der Durchführung der Zuchtwert schätzung fachlich geeigneter Einrichtungen für die Auswertung der Daten bedienen. (2) Die Landwirtschaftskammer kann bei der Zuchtwertschätzung auch Ergebnisse anderer Prü fungen zugrunde legen, sofern diese von einer an erkannten Zuchtorganisation oder im Auftrag oder unter Aufsicht einer anerkannten Zuchtorgan isation durchgeführt werden und eine objektive und sachgerechte Ermittlung der Ergebnisse durch das angewandte Prüfverfahren sichergestellt ist. (3) Die Landesregierung hat unter Bedacht nahme auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) durch Verordnung nähere Vorschriften über a) die Grundsätze für die Zuchtwertschätzung, b) Leistungsmerkmale einschließlich des äußeren Erscheinungsbildes sowie c) die Grundsätze für die Durchführung der Lei stungsprüfungen und die Beurteilung des äuße ren Erscheinungsbildes zu erlassen. (4) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeführten Zuchtwertschätzungen und Lei stungsprüfungen stehen diejenigen gleich, die a) in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat nach dem dort geltenden Recht durchgeführt wurden oder die b) in einem anderen Staat als einem Mitgliedstaat mit mindestens gleicher Genauigkeit ermittelt wurden und vergleichbar sind. § 5 Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse (1) Die Landwirtschaftskammer hat die Ergeb nisse der Leistungsprüfungen zur Information und Beratung der Erzeuger und Abnehmer von Zucht produkten zu sammeln und auszuwerten. Sie kann sich bei Durchführung der Auswertung fachlich geeigneter Einrichtungen bedienen. (2) Die Landwirtschaftskammer hat die Ergeb nisse der Leistungsprüfungen, der Zuchtwertschät zungen sowie der Stichprobentests in regelmä ßigen Abständen zu veröffentlichen. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1995, 5. Stück, Nr. 10 31 (3) Die Landwirtschaftskammer hat einen Aus kunftswerber auf Antrag über alle Ergebnisse, die seine Zuchttiere betreffen, zu informieren. Die Da ten und Ergebnisse der Leistungsprüfungen dürfen an einschlägige Zuchtorganisationen weiterüber mittelt werden. § 6 Vatertierhaltung (1) Die Gemeinden haben, soweit dies erfor derlich ist, dafür zu sorgen, daß für Rinder, Pferde und Schweine Belegs- oder Besamungsmöglich keiten gegeben sind. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) durch Verordnung nähere Vorschrif ten über die Haltung von Vatertieren festlegen. (2) Die Kosten, die der Gemeinde aus ihrer Verpflichtung gemäß Abs. 1 erwachsen, können von ihr entsprechend der Zahl der belegten Tiere auf die Tierhalter verumlagt werden. 3. Abschnitt Zuchtorganisationen § 7 Anerkennung (1) Eine Züchtervereinigung ist von der Land wirtschaftskammer mit Bescheid anzuerkennen, wenn a) das Zuchtprogramm dem Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) entspricht, b) eine für die Durchführung des Zuchtpro gramms hinreichend große Zuchtpopulation vorhanden ist, c) das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforderliche Personal und die hiefür erforder lichen technischen Einrichtungen vorhanden und organisatorischen Vorkehrungen getroffen sind, d) sichergestellt ist, daß 1. die Zuchttiere dauerhaft so gekennzeichnet werden, daß ihre Identität festgestellt wer den kann, 2. das Zuchtbuch ordnungsgemäß geführt wird und in den Zuchtbetrieben die erfor derlichen Aufzeichnungen gemacht wer den, 3. in die für die Zucht maßgeblichen Unterla gen jederzeit Einsicht genommen werden kann, 4. jedes Tier, das hinsichtlich seiner Abstam mung und Leistungsmerkmale einschließ lich des äußeren Erscheinungsbildes die Anforderungen für seine Eintragung erfüllt, auf Antrag in das Zuchtbuch eingetragen wird oder vermerkt wird und eingetragen werden kann; dabei dürfen an die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrach ten Tiere keine höheren Anforderungen ge stellt werden als an Tiere, die aus dem Gel tungsbereich dieses Gesetzes stammen, 5. jeder Züchter, der den Rechtsgrundlagen der Züchtervereinigung entspricht, die Vor aussetzung einwandfreier züchterischer Ar beit erfüllt und der im sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich der Züchter vereinigung tätig ist, ein Recht auf Mit gliedschaft hat, und e) durch die Anerkennung die Erhaltung der Ras se oder das Zuchtprogramm einer bestehenden Zuchtorganisation nicht gefährdet wird. (2) Ein Zuchtunternehmen ist von der Land wirtschaftskammer mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c, lit. d Z. 1 bis 3 und lit. e sinngemäß erfüllt sind. (3) Soweit es zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) erforderlich ist, kann die Anerkennung befristet, auf bestimmte Rassen oder Gebiete beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Eine Zuchtorganisation kann eine befris tete Anerkennung erlangen, wenn die Vorausset zungen nach Abs. 1 lit. b und c noch nicht im vol len Umfang erfüllt sind. (4) Die Landesregierung hat, soweit es nach den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration oder zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) erforderlich ist, durch Verordnung insbesondere a) weitere Anforderungen an Personal und Ein richtung einer Zuchtorganisation, Zuchtbücher, Zuchtregister, Zucht- und Herkunftsbescheini gungen sowie die Kennzeichnung der Tiere festzusetzen, b) die Rechte und Auskunftspflichten der Mit glieder einer Zuchtorganisation zu regeln und c) zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form sich Besamungsstationen an den Zuchtprogrammen der in ihrem Tätig keitsbereich bestehenden anerkannten Zuchtor ganisationen beteiligen müssen. § 8 Antrag, Änderungen, Widerruf (1) Der Antrag auf Anerkennung einer Zucht organisation muß enthalten: a) den Namen, die Anschrift und die Rechtsform, b) den Namen und die Anschrift des Leiters und des für die Zucht Verantwortlichen, c) die Anschrift der Geschäftsstelle in Vorarlberg, d) das Zuchtprogramm, 32 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1995, 5. Stück, Nr. 10 e) einen Nachweis über die Rechtsgrundlage, aus der der sachliche und räumliche Tätigkeitsbe reich ersichtlich ist, f) die Zuchtbuchordnung, aus der die Anforder ungen für die Eintragung in das Zuchtbuch oder seine Abteilungen ersichtlich sind, oder die Zuchtregisterordnung, g) bei Zuchtunternehmen die Namen, Anschriften und Angaben über den Tierbestand der betei ligten Betriebe und h) die sonstigen Angaben, die zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 und 2 erfor derlich sind. (2) Der Leiter der Zuchtorganisation ist ver pflichtet, der Landwirtschaftskammer Änderungen der Sachverhalte nach Abs. 1 lit. a bis c und g un verzüglich mitzuteilen. Änderungen der Sachver halte nach Abs. 1 lit. d bis f bedürfen der Bewil ligung der Landwirtschaftskammer. (3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen hiefür - mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 lit. e und des Abs. 2, soweit er sich auf diese Bestimmung bezieht - weggefallen ist und die Zuchtorganisation keine Gewähr für eine einwandfreie züchterische Arbeit entsprechend der erteilten Bewilligung bietet. 4. Abschnitt Besamungswesen § 9 Berechtigung zur Durchführung der künstlichen Besamung (1) Zur Durchführung der künstlichen Besa mung sind berechtigt: a) die zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte, b) Besamungstechniker und c) Eigenbestandsbesamer. (2) Die Tätigkeit als Besamungstechniker be darf einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung kann einer Person erteilt werden, wenn sie fachlich geeignet und verläßlich ist. Sie kann unter Berücksichtigung der fachlichen Eig nung und des Zieles dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in einem bestimmten Gebiet erforderlich ist, um die veterinärmedizinische Versorgung der Landwirt schaft zu gewährleisten, kann die Bewilligung mit der Einschränkung erteilt werden, daß sie in die sem Gebiet nicht ausgeübt werden darf. (3) Die Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer bedarf einer Bewilligung der Landwirtschaftskam mer. Diese Bewilligung ist einer Person zu ertei len, wenn sie fachlich geeignet und verläßlich ist. Der Eigenbestandsbesamer ist zur Durchführung der künstlichen Besamung ausschließlich für den Tierbestand in seinem Betrieb, im Betrieb eines im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen oder im Betrieb seines Dienstgebers berechtigt. (4) Die fachliche Eignung im Sinne des Abs. 2 oder 3 ist jeweils durch den erfolgreichen Ab schluß eines entsprechenden, von der Landesregie rung anerkannten Ausbildungskurses für die künstliche Besamung nachzuweisen. Ein Ausbil dungskurs ist durch Verordnung anzuerkennen, wenn er nach dem Lehrstoff und den Lehrme thoden jene dem Stand der Wissenschaft entspre chenden Kenntnisse und Fähigkeiten vermit-telt, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der künstlichen Besamung im Sinne des Abs. 2 und 3 erforderlich sind. Befähigungsnachweise, die nach dem Recht eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaates erworben wurden, sind anzuerkennen. (5) Die Bewilligungen nach Abs. 2 und 3 sind zu widerrufen, wenn der Bewilligungsinhaber we gen eines Vergehens oder wegen einer Übertre tung dieses Gesetzes bestraft wurde und die Ver läßlichkeit nicht mehr gegeben ist. § 10 Besamungsstation (1) Der Betrieb einer Besamungsstation bedarf einer Bewilligung (Betriebsbewilligung) der Lan desregierung. Die Betriebsbewilligung hat den sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich der Besamungsstation festzulegen. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn a) das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erfor derliche Personal und die hiefür erforderlichen männlichen Zuchttiere sowie Baulichkeiten und technischen Einrichtungen gesichert sind, b) ein Tierarzt die Besamungsstation tierärztlich fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen vertraglich an die Besamungssta tion gebundenen Tierarzt gewährleistet ist und c) sichergestellt ist, daß die notwendigen seu chenhygienischen Anforderungen eingehalten werden. (3) Der Antrag auf Erteilung der Betriebsbe willigung muß enthalten: a) den Namen und die Anschrift des Betreibers sowie die Rechtsform und den Standort der Be samungsstation, b) den Namen und die Anschrift des Leiters der Besamungsstation, c) die Angabe über den sachlichen und räum lichen Tätigkeitsbereich und d) die zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlichen Nachweise. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1995, 5. Stück, Nr. 10 33 (4) Die Betriebsbewilligung ist erforderlichen falls unter Bedingungen, Auflagen und Befris tungen zu erteilen. Wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung um eine neuerliche Be willigung angesucht, so darf die Bewilligung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen An trag weiterhin ausgeübt werden. (5) Änderungen der für die erteilte Betriebs bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen nach Abs. 2 sind vom Leiter der Besamungsstation unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. Änderungen des sachlichen oder des räum-lichen Tätigkeitsbereiches bedürfen der Bewilli-gung der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Betriebsbewilligung zu widerrufen, wenn die für die Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen. (6) Die Besamungsstation hat die Durchfüh rung der künstlichen Besamung in ihrem sach lichen und räumlichen Tätigkeitsbereich durch Abschluß von Verträgen mit Tierärzten und Be samungstechnikern sicherzustellen. Die Besa mungsstation hat auf Anforderung Samen aus anderen Besamungsstationen abzugeben. Sie darf keinen höheren Preis fordern, als es den Aufwen dungen im Falle des direkten Bezuges entspricht. Das gilt nicht für das Verbringen von Samen in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes. (7) Die Besamungsstation hat über Gewin nung, Aufbereitung, Überprüfung während der Lagerung und Abgabe des Samens Aufzeichnun gen zu führen. (8) Die Landwirtschaftskammer kann eine Sa menvertriebsstelle errichten und betreiben. Sie ist dazu verpflichtet, solange eine Bewilligung nach Abs. 1 nicht erteilt ist. Die Landwirtschaftskam mer kann sich beim Betrieb der Samenvertriebs stelle einer fachlich geeigneten Einrichtung bedie nen. Aufgabe der Samenvertriebsstelle ist die Versorgung der Tierhalter und anerkannten Zuchtorganisationen im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit Samen. Die Errichtung der Samen vertriebsstelle ist der Landesregierung anzuzeigen. Für den Betrieb der Samenvertriebsstelle gelten die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 sinngemäß. (9) Die Landesregierung hat, soweit es nach den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration oder zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vor schrifen zu erlassen über a) die Einrichtung und den Betrieb von Besa mungsstationen und der Samenvertriebsstelle, b) die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbe wahrung und die Auswertung der Aufzeich nungen nach Abs. 7 sowie c) Anforderungen an Samenscheine und Schutz maßnahmen gegen Samenverwechslungen, insbesondere die Kennzeichnung von Samen. § 11 Besamungsbewilligung (1) Eine Besamungsbewilligung ist von der Landwirtschaftskammer für ein männliches Zucht tier zu erteilen, wenn a) sein Zuchtwert über dem durchschnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt oder die Besamungsbewilligung sonst zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) dient, b) sich an dem Zuchttier keine 1. Erscheinungen einer Krankheit zeigen, die durch den Samen übertragen werden kann, oder 2. Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen und c) die von dem Zuchttier entnommenen Samen proben und sonstigen Proben ergeben haben, daß keine übertragbare Krankheit vorliegt. (2) In der Kreuzungszucht tritt an die Stelle der Anforderung gemäß Abs. 1 lit. a das Ergebnis des Stichprobentests für das Zuchttier. Bei Schwei nen, die einer reinen Zuchtlinie eines Kreuzungs programms angehören, kann an die Stelle der An forderung gemäß Abs. 1 lit. a das Ergebnis des Stichprobentests für das Zuchttier treten. (3) Die Besamungsbewilligung kann auch für abgegangene oder zur Samengewinnung nicht mehr verwendete Tiere erteilt werden. (4) Der Besamungsbewilligung stehen entspre chende Bewilligungen sowie Zulassungen zu amt lichen Prüfungen, die von einem anderen Bundes land oder von einem anderen Mitgliedstaat nach dem dort geltenden Recht erteilt wurden, gleich. (5) Die Besamungsbewilligung ist erforderli chenfalls unter Bedingungen, Auflagen und Be fristungen zu erteilen. Wird spätestens sechs Mo nate vor Ablauf der Befristung um eine neuerliche Bewilligung angesucht, so darf die Bewilligung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag weiterhin ausgeübt werden. Die Besa mungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind. (6) Die Landesregierung hat, soweit es nach den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration oder zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) erforderlich ist, durch Verordnung zu bestimmen, a) welche Anforderungen nach Abs. 1 lit. a beste hen, b) welche Untersuchungen nach Abs. 1 lit. b durchzuführen sind und 34 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1995, 5. Stück, Nr. 10 c) welche Proben nach Abs. 1 lit. c auf welche übertragbaren Krankheiten und nach welchen Methoden zu untersuchen sind. § 12 Antrag auf Besamungsbewilligung (1) Einen Antrag auf Besamungsbewilligung kann nur a) eine Besamungsstation, die gemäß § 10 Abs. 1 bewilligt wurde oder die in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitglied staat nach dem dort geltenden Recht betrieben wird oder b) eine Zuchtorganisation, die gemäß § 7 oder in einem anderen Bundesland oder in einem an deren Mitgliedstaat nach dem dort geltenden Recht anerkannt ist, stellen. (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen an zuschließen: a) eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Zuchttieres, b) das Ergebnis einer Blutgruppenuntersuchung des Zuchttieres sowie c) der Nachweis, daß die Anforderungen des § 11 Abs. 1 lit. b und c erfüllt sind. Die hierüber ausgestellte Bestätigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Wochen sein. Im Falle des § 11 Abs. 3 darf die Bestäti gung frühestens drei Wochen vor dem Zeit punkt der Samengewinnung ausgestellt worden sein. § 13 Anbieten und Abgeben von Samen (1) Nur Besamungsstationen (§ 12 Abs. 1 lit. a) und die Samenvertriebsstelle dürfen Samen anbieten und abgeben, und nur von diesen darf Samen bezogen werden. Im Tätigkeitsbereich einer Besamungsstation oder der Samenvertriebs stelle darf Samen nur von dieser oder über diese bezogen werden. (2) Es darf nur Samen angeboten, abgegeben und bezogen werden, der a) in einer Besamungsstation (Abs. 1) gewonnen wurde, soweit nicht § 14 anderes bestimmt, b) von einem Zuchttier stammt, c) gekennzeichnet ist und d) bei der Abgabe zwischen Besamungsstationen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das Spendertier, aus der auch dessen Blut gruppe ersichtlich ist, und von einem Samen schein der Besamungsstation begleitet ist; den Zucht- und Herkunftsbescheinigungen stehen Ablichtungen, Kopien und ähnliche in techni schen Verfahren hergestellte Vervielfältigun gen gleich, sofern sie als solche gekennzeich net sind und ihre Identität durch Angabe der abgebenden Besamungsstation in Verbindung mit einer fortlaufenden Nummer gesichert ist. (3) Eine Besamungsstation (Abs. 1) und die Samenvertriebsstelle a) dürfen Samen nur abgeben an 1. Tierhalter und anerkannte Zuchtorganisa tionen im Tätigkeitsbereich der Besa mungsstation, 2. Besamungsstationen und die Samenver triebsstelle und b) dürfen Samen, der für Abnehmer nach lit. a Z. 1 bestimmt ist, nur ausliefern an 1. Tierärzte und Besamungstechniker, die im Auftrag der Besamungsstation oder der Samenvertriebsstelle tätig sind (§ 10 Abs. 6), 2. Tierärzte und Besamungstechniker, die im Auftrag von Tierhaltern tätig sind, wobei diese den Samen zur künstlichen Besamung nur im Tierbestand jener Tierhalter ver wenden dürfen, mit denen sie einen schriftlichen Vertrag über diese Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr geschlossen haben, 3. Eigenbestandsbesamer. Diese Bestimmungen gelten nicht für das Verbrin gen von Samen in Gebiete außerhalb des Gel tungsbereiches dieses Gesetzes. (4) Samen darf an einen Abnehmer im Gel tungsbereich dieses Gesetzes nur abgegeben und von diesem nur bezogen werden, wenn für das Zuchttier, von dem der Samen stammt, eine Besa mungsbewilligung (§ 11 Abs. 1 und 4) erteilt wur de. § 14 bleibt unberührt. (5) Personen, an die Samen ausgeliefert wird, haben über die Verwendung des Samens Aufzeich nungen zu führen. Diese und der Tierhalter haben von ihnen festgestellte erblich bedingte Auffällig keiten der Besamungsstation oder Samenvertriebs stelle, die den Samen abgegeben hat, zu melden. (6) Die Landesregierung hat, soweit es nach den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration oder zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vor schriften zu erlassen über a) die Behandlung von Samen einschließlich sei ner Beförderung, b) die Kennzeichnung der zu besamenden und zu deckenden Tiere und ihrer Nachkommen sowie das Verbot der Besamung nicht gekennzeich neter Tiere und c) Art, Inhalt, Umfang, Aufbewahrung und Aus wertung der Aufzeichnungen nach Abs. 5. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1995, 5. Stück, Nr. 10 35 § 14 Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen (1) Samen, der aus Ländern, die nicht Mit gliedstaaten sind, in einen Mitgliedstaat verbracht worden ist oder werden soll, darf im Geltungsbe reich dieses Gesetzes nur angeboten oder abge geben werden, wenn die Landwirtschaftskammer hiefür eine Bewilligung erteilt hat. Die Bewil ligung kann nur die Samenvertriebsstelle oder die Besamungsstation beantragen, die den Samen an bietet oder abgibt. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn a) der Zuchtwert des Zuchttieres, von dem der Samen stammt, über dem durchschnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt oder die Bewilligung sonst zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) dient, b) dieses Zuchttier und seine Eltern in ein Zucht buch oder Register einer im Herkunftsgebiet behördlich anerkannten Zuchtorganisation ein getragen sind oder c) dieses Zuchttier oder seine Eltern in das Zucht buch oder Register einer in einem Mitglied staat anerkannten Zuchtorganisation eingetra gen sind, d) für dieses Zuchttier das Ergebnis einer Blut gruppenbestimmung vorliegt und e) weder bei diesem Zuchttier noch bei seinem Samen bei behördlicher Kontrolle übertragbare Krankheiten oder Erbfehler festgestellt worden sind. (3) Die Landwirtschaftskammer kann auf An trag Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 2 lit. b und c zulassen, soweit das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) hiedurch nicht beeinträchtigt wird. (4) Die Landesregierung kann, soweit das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung bestimmen, daß Bewilli gungen, die von Behörden anderer Bundesländer oder anderer Mitgliedstaaten erteilt wurden, jene nach Abs. 1 ersetzen. 5. Abschnitt Embryotransfer § 15 Berechtigung zur Durchführung der Eizellen und Embryoübertragung Die Übertragung von Eizellen und Embryonen darf nur von zur Berufsausübung berechtigten Tierärzten durchgeführt werden. § 16 Embryotransfereinrichtung (1) Der Betrieb einer Embryotransfereinrich tung bedarf einer Bewilligung (Betriebsbewilli gung) der Landesregierung. Die Betriebsbewilli gung hat den sachlichen und räumlichen Tätig keitsbereich der Embryotransfereinrichtung festzu legen. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn a) das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erfor derliche Personal und die hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen gesichert sind, b) ein Tierarzt die Embryotransfereinrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahr nehmung der tierärztlich-fachtechnischen Auf gaben durch einen vertraglich an die Embryo transfereinrichtung gebundenen Tierarzt ge währleistet ist und c) sichergestellt ist, daß die notwendigen seu chenhygienischen Anforderungen eingehalten werden. (3) Der Antrag auf Erteilung der Betriebsbewilli gung muß enthalten: a) den Namen und die Anschrift des Betreibers sowie die Rechtsform und den Standort der Embryotransfereinrichtung, b) den Namen und die Anschrift des Leiters der Embryotransfereinrichtung, c) die Angabe über deren sachlichen und räum lichen Tätigkeitsbereich und d) die zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlichen Nachweise. (4) Die Betriebsbewilligung ist erforderlichen falls unter Bedingungen, Auflagen und Befris tungen zu erteilen. Wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung um eine neuerliche Be willigung angesucht, so darf die Bewilligung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen An trag weiterhin ausgeübt werden. (5) Änderungen der für die erteilte Betriebs bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen nach Abs. 2 sind vom Leiter der Embryotransferein richtung unverzüglich der Landesregierung mitzu teilen. Änderungen des sachlichen oder des räum lichen Tätigkeitsbereiches bedürfen der Bewilli gung der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Betriebsbewilligung zu widerrufen, wenn die für die Bewilligung maßgeblichen Vorausset zungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen. (6) Unbeschadet bundesgesetzlicher Bestim mungen ist die Behandlung von Eizellen und Embryonen Embryotransfereinrichtungen vorbe halten und sind gentechnische Eingriffe in die Keimbahn unzulässig. 36 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1995, 5. Stück, Nr. 10 (7) Die Embryotransfereinrichtung hat über Gewinnung, Behandlung, Überprüfung während der Lagerung, Abgabe und Übertragung der Eizel len und Embryonen Aufzeichnungen zu führen. (8) Die Landesregierung hat, soweit es nach den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration oder zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vor schriften zu erlassen über a) die Voraussetzungen, unter denen Eizellen und Embryonen gewonnen, behandelt, angeboten, abgegeben und übertragen werden dürfen, b) die Einrichtung und den Betrieb von Embryo transfereinrichtungen, c) die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbe wahrung und die Auswertung der Aufzeich nungen nach Abs. 7 und d) Anforderungen an Eizellenscheine sowie Schutzmaßnahmen gegen die Verwechslung von Eizellen und Embryonen, insbesondere de ren Kennzeichnung und die Kennzeichnung des genetischen Muttertiers und des Empfän gertiers. § 17 Anbieten und Abgeben von Eizellen und Embryonen (1) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Embryotransfereinrichtungen, Zuchtorganisatio nen und Mitgliedern von Zuchtorganisationen an geboten oder abgegeben werden. Einer Embryo transfereinrichtung, die gemäß § 16 Abs. 1 bewil ligt wurde, stehen Embryotransfereinrichtungen gleich, die in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat nach dem dort gel tenden Recht betrieben werden. (2) Eizellen und Embryonen dürfen nur ange boten, abgegeben und bezogen werden, wenn sie a) durch eine Embryotransfereinrichtung gewon nen und behandelt wurden, b) von Zuchttieren stammen und c) gekennzeichnet sind; befindet sich der Embryo in einem Empfängertier, so muß dieses ge kennzeichnet sein. (3) Bei der Abgabe von Eizellen und Embryo nen sind a) für Eizellen eine Zucht- oder Herkunftsbe scheinigung für das genetische Muttertier, aus der dessen Blutgruppe ersichtlich ist und ein Eizellenschein der Embryotransfereinrichtung, b) für Embryonen Zucht- oder Herkunftsbeschei nigungen für die genetischen Eltern, aus denen deren Blutgruppen ersichtlich sind und ein Ei zellenschein der Embryotransfereinrichtung erforderlich. (4) Embryonen dürfen an Abnehmer im Gel tungsbereich dieses Gesetzes nur abgegeben und von diesen nur bezogen werden, wenn für das Va tertier, von dem der Samen stammt, eine Besa mungsbewilligung (§ 11 Abs. 1 und 4) erteilt wur de. § 18 bleibt unberührt. § 18 Anbieten und Abgeben von eingeführten Eizellen und Embryonen (1) Eizellen und Embryonen, die aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten sind, in einen Mitglied staat verbracht worden sind oder werden sollen, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur an geboten oder abgegeben werden, wenn die Land wirtschaftskammer hiefür eine Bewilligung erteilt hat. (2) Für die Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1 gilt § 14 Abs. 2 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Voraussetzungen bei den El terntieren vorliegen müssen. 6. Abschnitt Behörden-, Straf- und Schlußbestimmungen § 19 Behörden (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be stimmt ist, obliegt die Vollziehung der Landwirt schaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich. (2) Über Berufungen gegen Bescheide der Landwirtschaftskammer entscheidet die Landesre gierung. § 20 Anhörung (1) Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes und vor Erteilung von Bewilligungen nach den §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 26 Abs. 2 die Landwirtschaftskammer und die Landeskammer der Tierärzte zu hören. (2) Vor der Anerkennung einer Züchtervereini gung (§ 7 Abs. 1) hat die Landwirtschaftskammer die anerkannten Züchtervereinigungen, deren sachlicher und räumlicher Tätigkeitsbereich be rührt ist, zu hören. § 21 Eigener Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer Der Betrieb einer Samenvertriebsstelle obliegt der Landwirtschaftskammer im eigenen Wirkungsbe reich. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1995, 5. Stück, Nr. 10 37 § 22 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbe reiches. § 23 Kundmachungen Die Landesregierung hat die Erteilung der Be triebsbewilligung an Besamungsstationen und die Erteilung der Betriebsbewilligung an Embryo transfereinrichtungen, die Landwirtschaftskammer die Anerkennung von Zuchtorganisationen im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzuma chen. § 24 Überwachung (1) Der Landesregierung und der Landwirt schaftskammer obliegt hinsichtlich der Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide die Über wachung a) der anerkannten Zuchtorganisationen, b) der Besamungsstationen, der Embryotransfer einrichtungen und der Samenvertriebsstelle, c) aller Betriebe und Einrichtungen, in denen Zuchttiere gehalten oder gehandelt werden oder Zuchtmaterial vorhanden ist und d) der mit der künstlichen Besamung und mit der Übertragung von Eizellen und Embryonen be faßten Personen. (2) Natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen haben auf Verlangen der Behörden alle Auskünfte zu erteilen, die zur Voll ziehung dieses Gesetzes erforderlich sind. (3) Organe der Landesregierung und der Land wirtschaftskammer, die von der Landesregierung hiezu schriftlich ermächtigt sind, dürfen im Rah men der Vollziehung der Bestimmungen des Abs. 1 Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transport mittel des Auskunftspflichtigen während der Be triebs- oder Geschäftszeit unter Einhaltung der für den Betrieb geltenden veterinärhygienischen Rege lungen betreten, um dort a) Besichtigungen und Untersuchungen vorzu nehmen sowie Blutproben und sonstige Proben zu entnehmen und b) in die für die Zucht maßgeblichen Unterlagen und in die Tiefkühlcontainer für Sperma, Ei zellen und Embryonen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, die Unterlagen und Tiefkühlcontainer ge mäß lit. b bereitzustellen sowie die Tiere vorzufüh ren. (4) Für eine entnommene Probe ist vom Land auf Verlangen der Partei eine von der Landesre gierung zu bestimmende angemessene Entschädi gung zu leisten. Die Entschädigungspflicht ent fällt, wenn aufgrund dieser Probe entweder eine bestimmte Person bestraft, verurteilt oder auf den Verfall erkannt worden ist. (5) Überprüfungen gemäß Abs. 3 dürfen bei Tierärzten nur in Anwesenheit eines Amtstier arztes erfolgen. § 25 Strafbestimmungen (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden straf baren Handlung bildet, begeht eine Übertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis S 50.000,-- zu bestrafen, wer a) andere als im § 3 Abs. 1 vorgesehene männ liche Tiere zur Zucht verwendet, b) entgegen den §§ 3 Abs. 2, 13, 14 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet, abgibt, ausliefert, bezieht oder verwendet, c) die gemäß den §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 5 und 16 Abs. 5 erforderlichen Mitteilungen unterläßt, d) die künstliche Besamung entgegen § 9 durch führt, e) entgegen den §§ 10 und 16 eine Besamungs station oder eine Embryotransfereinrichtung betreibt, f) entgegen § 10 Abs. 6 Samen nicht abgibt oder einen höheren Preis fordert, als es den Auf wendungen im Falle des direkten Bezuges ent spricht, g) entgegen §§ 10 Abs. 7, 13 Abs. 5 sowie § 16 Abs. 7 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig führt, h) entgegen § 15 Eizellen oder Embryonen über trägt, i) entgegen § 16 Abs. 6 Eizellen oder Embryonen behandelt oder gentechnische Eingriffe in die Keimbahn vornimmt, j) gegen die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 oder Abs. 3 letzter Satz verstößt, soweit nicht ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunftsverweigerung besteht, k) gegen Bestimmungen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verstößt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handlungen oder Unterlassungen gemäß Abs. 1 lit. b, d, h, i und k werden auch dann nach Abs. 1 bestraft, wenn sie außerhalb des Geltungs 38 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1995, 5. Stück, Nr. 10 bereiches dieses Gesetzes begangen wurden und dies eine Umgehung des Gesetzes darstellt. (4) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich das strafbare Verhalten bezieht, können für verfallen erklärt werden. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn an den Verfallsgegen ständen Dritte dinglich berechtigt sind, es sei denn, der Verfügungsberechtigte hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes zur Begehung einer mit Verfall bedrohten Übertre tung dienen werde. (5) Die Landwirtschaftskammer und die Lan deskammer der Tierärzte sind vom Ausgang des Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen. § 26 Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes (1) Die Landesregierung kann durch Verord nung Zuchttiere bestimmter Rassen von der An wendung dieses Gesetzes ausnehmen, soweit dies den Rechtsakten im Rahmen der europäischen In tegration nicht widerspricht und hiedurch das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) nicht beeinträchtigt wird. (2) Die Landesregierung kann unter den Vor aussetzungen des Abs. 1 auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen bewilli gen a) für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen, b) für sonstige Versuchszwecke, c) im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogrammes einer anerkannten Zuchtorganisation 1. für die Entwicklung von Herkünften sowie 2. für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentests und d) für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreser ven. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Maßnah men im Bereich der Gentechnik. § 27 Übergangsbestimmungen (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anerkannten Zuchtorganisationen gelten als im Sinne des § 7 anerkannt. (2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolg reich abgeschlossene Ausbildungskurse für die künstliche Besamung an einer im Zeitpunkt des Abschlusses anerkannten Ausbildungsstätte wer den nach diesem Gesetz anerkannt. Besamungs techniker und Eigenbestandsbesamer, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur künstlichen Besamung berechtigt waren, sind wei terhin zur Durchführung der künstlichen Besa mung im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit be rechtigt. (3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden und rechtmäßig geführten Embryotransfereinrichtungen gelten als im Sinne des § 16 bewilligt. § 28 Außerkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Tierzuchtgesetz, LGBl.Nr. 3/1983, in der Fassung LGBl.Nr. 9/1983 und LGBl.Nr. 20/1990, außer Kraft. Der Landtagspräsident: D i p l . V w . S i e g f r i e d G a s s e r Der Landeshauptmann: D r . M a r t i n P u r t s c h e r