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قوانين النمسا

Amendment of the Veterinarians Act (TÄG)

صدر في 2022-05-24 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Änderung des Tierärztegesetz (TÄG).
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
النمسا
الموضوعات
Livestock, Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
animal health, authorization/permit, hygiene/sanitary procedures

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  1. 1 von 10 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2022 Ausgegeben am 24. Mai 2022 Teil I 65. Bundesgesetz: EU-Berufsanerkennungsgesetz-Gesundheitsberufe 2022 (NR: GP XXVII RV 1403 AB 1437 S. 153. BR: AB 10955 S. 940.) [CELEX-Nr.: 32013L0055] 65. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das Hebammengesetz, das Tierärztegesetz, das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (EU-Berufsanerkennungsgesetz-Gesundheitsberufe 2022 – EU-BAG-GB 2022) Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Änderung des Ärztegesetzes 1998 Artikel 2 Änderung des Apothekengesetzes Artikel 3 Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001 Artikel 4 Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002 Artikel 5 Änderung des Hebammengesetzes Artikel 6 Änderung des Tierärztegesetzes Artikel 7 Änderung des Zahnärztegesetzes Artikel 8 Änderung des Zahnärztekammergesetzes Artikel 1 Änderung des Ärztegesetzes 1998 Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 172/2021, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Z 1 wird nach dem Wort „ „Facharzt“ “ die Wortfolge „ , „Arzt mit partiellem Berufszugang“ (§ 5a Abs. 1a)“ eingefügt. 2. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten“ durch die Wortfolge „Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärztinnen/Ärzten, Fachärztinnen/Fachärzten und Ärztinnen/Ärzten mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a)“ ersetzt. 3. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt“ durch die Wortfolge „als approbierte/r Ärztin/Arzt, Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a)“ ersetzt. 4. In § 5a Abs. 1 erster Satz und Z 3 wird jeweils die Wortfolge „der erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung“ durch die Wortfolge „einer erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung oder eines erfolgreich absolvierten Anpassungslehrganges“ ersetzt und in § 5a Abs. 1 erster Satz die Wortfolge „Arzt für Allgemeinmedizin,“ gestrichen. 5. In § 5a Abs. 1 Z 1 und § 28 Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „Artikel 24, 25 und 28“ durch die Wortfolge „Artikel 24 und 25“ ersetzt. BGBl. I - Ausgegeben am 24. Mai 2022 - Nr. 65 6 von 10 www.ris.bka.gv.at gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Hebammenberuf in Österreich zu erlangen; 5. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom Hebammenberuf erfassten Tätigkeiten trennen; 6. dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen. (2b) Personen, denen gemäß Abs. 2a ein partieller Berufszugang gewährt wurde, haben 1. ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und 2. die betroffenen Patientinnen, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfängerinnen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“ 5. In § 12 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 1 bis 5“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2a“ ersetzt. 6. In § 12 Abs. 6 Z 2 wird der Klammerausdruck „(Abs. 1 Z 4 und 5)“ durch dem Klammerausdruck „(Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2a)“ ersetzt. 7. In § 16 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „§ 1“ die Wortfolge „oder § 12 Abs. 2b Z 1“ eingefügt. 8. In § 21 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 12 Abs. 1 Z 4 oder 5“ durch den Ausdruck „§ 12 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder Abs. 2a“ ersetzt. 9. § 21 Abs. 8 lautet: „(8) Die Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer 1. unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Hebammen geltenden Berufspflichten, für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang gilt darüber hinaus § 12 Abs. 2b Z 2, und 2. haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 1 bzw. § 12 Abs. 2b Z 1 zu erbringen.“ 10. In § 42a Abs. 7 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 12 Abs. 1 Z 4 und 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 12 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2a)“ ersetzt. 11. Der Einleitungssatz des § 54a Abs. 1 lautet: „Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer“ 12. In § 54a Abs. 1 Z 3 lautet der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 1 und 2 oder § 12 Abs. 2b Z 1)“. 13. In § 54a Abs. 1 Z 4 wird nach dem Ausdruck „§ 10,“ der Ausdruck „§ 12 Abs. 2b Z 2,“ eingefügt. 14. Dem § 62a wird folgender Abs. 13 angefügt: „(13) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2a, § 12 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 3 und Abs. 6 Z 2, § 16 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 4 und Abs. 8, § 42a Abs. 7 Z 1 und § 54 Abs. 1 Einleitungssatz, Z 3 und Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ Artikel 6 Änderung des Tierärztegesetzes Das Tierärztegesetz – TÄG, BGBl. I Nr. 171/2021, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: „(3a) Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des tierärztlichen Berufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall in eingeschränktem Umfang Zugang zu einer Berufstätigkeit als Tierärztin oder Tierarzt (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind: BGBl. I - Ausgegeben am 24. Mai 2022 - Nr. 65 7 von 10 www.ris.bka.gv.at 1. der/die Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des tierärztlichen Berufs qualifiziert und berechtigt; 2. der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 unterliegt; 3. es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich; 4. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem tierärztlichen Beruf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die Berufsangehörige oder den Berufsangehörigen gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten tierärztlichen Beruf in Österreich zu erlangen; 5. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom tierärztlichen Beruf erfassten Tätigkeiten trennen; 6. dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.“ 2. In § 8 Abs. 2 wird nach Z 8 folgende Z 8a eingefügt: „8a. Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a);“ 3. Dem § 9 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend davon ist über einen Antrag auf Gewährung eines partiellen Zugangs zu einer tierärztlichen Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 3a längstens binnen vier Monaten zu entscheiden.“ 4. § 9 Abs. 7 Z 2 lautet: „2. zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes aufgrund einer anerkannten Berufsqualifikation (§ 6 Abs. 2 oder 3) oder der Gewährung eines partiellen Berufszugangs (§ 6 Abs. 3a) berechtigt sind und“ 5. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: „(1a) Personen mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a) haben den tierärztlichen Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats mit einem Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben.“ 6. Nach § 27 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: „(1a) Personen mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a) haben ihre Berufstätigkeit auf diejenigen tierärztlichen Tätigkeiten zu beschränken, für die sie auf Grund ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Herkunftsmitgliedstaat berufsberechtigt sind. Sie haben betroffene Tierhalterinnen und Tierhalter (Dienstleistungsempfänger) sowie im Falle der angestellten Tätigkeit Dienstgeberinnen und Dienstgeber eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“ 7. In § 41 Abs. 1 wird nach Z 2 die folgende Z 2a eingefügt: „2a. nicht gemäß § 27 Abs. 1a informiert;“ 8. § 41 Abs. 1 Z 4 lautet: „4. ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung gemäß § 13 Abs. 1 oder Abs. 1a führt;“ 9. In § 41 Abs. 1 Z 12 wird der Ausdruck „§ 28 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 28 Abs. 5“ ersetzt. 10. Dem § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) § 6 Abs. 3a, § 8 Abs. 2 Z 8a, § 9 Abs. 4 und Abs. 7 Z 2, § 13 Abs. 1a, § 27 Abs. 1a und § 41 Abs. 1 Z 2a und 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ Unterzeichner serialNumber=932783133,CN=Bundeskanzleramt,C=AT Datum/Zeit 2022-05-24T14:15:02+02:00 Prüfinformation Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.signaturpruefung.gv.at Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/verifizierung Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert.

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