Alpine Register Ordinance
صدر في 1995-05-04 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. Mai 1995 über die Einrichtung und Führung eines Almbuches (Almbuchverordnung).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا · Salzburg
- الموضوعات
- Agricultural and rural development, Livestock
- الكلمات المفتاحية
- less favoured areas, agricultural land, registration, inspection, animal production
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
Almbuchverordnung, Fassung vom 12.08.2009 Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. Mai 1995 über die Einrichtung und Führung eines Almbuches (Almbuchverordnung) StF: LGBl. Nr. 71/1995 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 16/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet: Text § 1 (1) Das Almbuch ist beim Amt der Landesregierung einzurichten und zu führen. Es dient der Übersicht des Bestandes und der Bewirtschaftung der Almen. (2) In das Almbuch ist jede Alm im Land Salzburg einzutragen. (3) Das Almbuch kann automationsunterstützt geführt werden. Für jede Alm ist ein gesondertes Dokument zu eröffnen. § 2 Alm im Sinne dieser Verordnung ist jedes im Gebirge gelegene bewirtschaftete Weidegebiet, welches a) über oder im Bereich der örtlichen Dauersiedlungsgrenze gelegen ist; b) mindestens 5 ha Gesamtfläche mißt, wovon der überwiegende Anteil Reinweidecharakter aufweist; c) Betriebseinrichtungen (z.B. Gebäude, Zäune, Tränken u.dgl.) aufweist; d) vom Heimgut getrennt bewirtschaftet wird; e) mindestens 15 Gehminuten vom Heimgut entfernt gelegen ist. § 3 (1) Das Almbuch hat zu enthalten: a) die Bezeichnung der Alm: 1. Name, 2. politischer Bezirk, 3. Gemeinde, 4. Katastralgemeinde, 5. Einlagezahl; b) die Namen und Anschriften der Eigentümer; c) die zu ihr gehörigen Grundstücke und deren Gesamtfläche; d) die Art und das Ausmaß von Grunddienstbarkeiten; e) die für ihre Bewirtschaftung wesentlichen Umstände: 1. Lage: Nieder-, Mittel-, Hochalm, 2. Kulturgattungen: landwirtschaftliche Nutzfläche, Wald, unproduktive Flächen, 3. Erschließung: Seilweg, Wasser-, Stromversorgung, Telefonanschluß, 4. Ertragsfähigkeit: Großvieheinheiten (GVE), Weidetage, 5. Art und Anzahl der baulichen Anlagen: Wohnbauten, Stallungen u.dgl.; f) die tatsächlichen Nutzungsarten: Kuhalm, Galtviehalm, gemischte Alm, Schaf-, Pferdealm; g) die Namen und Anschriften der Nutzungsberechtigten: Eigentümer, Pächter u.dgl. (2) Für die Eintragung von Daten in das Almbuch sind tunlichst die Ergebnisse der jeweils aktuellen Almerhebung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes heranzuziehen. § 4 Während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) kann allgemein in das Almbuch Einsicht genommen werden. Gleichzeitig können Abschriften daraus hergestellt werden. Zum Seitenanfang © 2008 Bundeskanzleramt ÖsterreichOffenlegung