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قوانين النمسا

Air Pollution Control Law

صدر في 1973-07-11 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz vom 11. Juli 1973 über die Reinhaltung der Luft (Luftreinhaltegesetz).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا · Tirol
الموضوعات
Air and atmosphere
الكلمات المفتاحية
pollution control, air quality/air pollution, inspection, offences/penalties, basic legislation

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النص

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  1. Gesetz vom 11. Juli 1973 über die Reinhaltung der Luft (Luftreinhaltegesetz) StF: LGBl. Nr. 68/1973 § 2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt nicht in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, in Angelegenheiten des Kraftfahrwesens und des Bergwesens sowie in sonstigen Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die in Tirol üblichen Formen der Düngung und der Lagerung von Dünger, soweit nicht durch eine ungebührliche Erregung üblichen Geruches durch Dünger im unmittelbaren Umkreis von Altersheimen oder von Krankenanstalten eine dem § 1 zuwiderlaufende Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft bewirkt wird. (3) Die in anderen landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Reinhaltung der freien Luft werden durch dieses Gesetz nicht berührt. § 3 Allgemeine Luftreinhaltemaßnahmen (2) Die Landesregierung kann durch Verordnung einen zulässigen Höchstgehalt an Schwefel für feste Brennstoffe festsetzen. Dieser Höchstgehalt ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik unter Beachtung der allenfalls in bundesrechtlichen oder in Vorschriften anderer Länder festgesetzten Werte zu bestimmen. Sie kann überdies durch Verordnung für das ganze Land oder für Teile des Landes die Verwendung von Heizmitteln, die wegen ihrer chemischen Wirkung (z.B. Bildung von Schwefeldioxyd, Schwefelsäure, Kohlenoxyd, Benzpyren, Nitrogase) eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1 zur Folge hätten, mengenmäßig und zeitlich beschränken. § 4 Besondere Luftreinhaltemaßnahmen (1) Der Bürgermeister hat die Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich Anlagen befinden oder auf denen Maßnahmen durchgeführt werden, die Ursache einer Luftverunreinigung durch ungebührliche Erregung üblen Geruches sind, durch Bescheid zu verpflichten, die Anlagen oder die Durchführung der Maßnahmen so zu ändern, daß eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1 vermieden wird. (2) Abs. 1 gilt sinngemäß bei anderen Beeinträchtigungen im Sinne des § 1, sofern die Anlagen oder die Durchführung der Maßnahmen nicht nach anderen Rechtsvorschriften einer Bewilligung unterliegen. § 5 Förderung der Luftreinhaltung (1) Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, Maßnahmen zur Reinhaltung der freien Luft nach Kräften zu fördern. (2) Das Land und die Gemeinden sind ferner verpflichtet, bei Vorhaben im Rahmen ihrer Privatwirtschaftsverwaltung durch konstruktive, verfahrenstechnische und planerische Maßnahmen (wie Auswahl der Lage einer Anlage, Einbau von Staub- bzw. Gasfiltern, Brennstoffwahl) Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 zu vermeiden. § 6 Messungen Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, daß in allen Teilen des Landes fortgesetzt Messungen über Art und Ausmaß der Verunreinigung der freien Luft vorgenommen und die Auswirkungen der dabei ermittelten Luftverunreinigungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachen im Sinne des § 1 lit. c sowie im Hinblick auf § 3 Abs. 4 untersucht werden. § 10 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000,-- Schilling oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer a) den zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt; b) an den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Orten ungebührlich üblen Geruch erregt; (2) Im Wiederholungsfall sowie bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen neben Arreststrafen verhängt werden. § 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft. ??????????????????????????????????????????????????????????? ? LUFTREINHALTE- ? ? D BAURECHT GESETZ 9 ? ??????????????????????????????????????????????????????????? 2. Dezember 1976 - 1 © 2008 Bundeskanzleramt Österreich

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