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قوانين النمسا

Agreement on the establishment of a common expert commission in animal breeding (Animal Breeding Council)

صدر في 2008-12-23 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat).
اللغة
German
النوع
أخرى
الدولة
النمسا · Burgenland; Kärnten; Niederösterreich; Oberösterreich; Salzburg; Steiermark; Tirol; Vorarlberg; Wien
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
sub-national agreement, animal reproduction, genetic resources, institution, authorization/permit, animal production, governance

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  1. 367 LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2008 Ausgegeben und versendet am 30. Dezember 2008 47. Stück 95. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2008, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Marktgemeinde St. Margarethen im Burgenland aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshaupt mannschaft Eisenstadt-Umgebung übertragen wird 96. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2008, mit der die Verord nung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der nach stehend angeführten Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, geändert wird 97. Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2008, mit der der Kosten beitrag 2009 festgesetzt wird 98. Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Dezember 2008 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigen kommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat) 95. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2008, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Markt gemeinde St. Margarethen im Burgenland aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung übertragen wird Auf Antrag der Marktgemeinde St. Margarethen im Burgenland wird gemäß § 58 Abs. 4 Burgenländi sche Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der Fassung LGBl. Nr. 75/2008, die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung übertragen; die Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG): 1. In jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist: Feststellung in Zweifelsfällen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, Baufreigabe durch Anbringung eines Freigabe vermerks, Erteilung von Baubewilligungen und Mitteilung eines beabsichtigten Abbruchs eines Gebäudes sowie Abbruchbewilligung und Erteilung der Benützungsfreigabe. Die Übertragung bezieht sich auf den gesamten Bau, wenn auch nur ein Teil des Baues der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt; 2. für Bauten in Grünflächen (§ 16 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der geltenden Fassung): Feststellung in Zweifelsfällen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vor liegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, Baufreigabe durch Anbringung eines Freigabe vermerks, Erteilung von Baubewilligungen und Mitteilung eines beabsichtigten Abbruchs eines Gebäudes sowie Abbruchbewilligung und Erteilung der Benützungsfreigabe; 3. Durchführung aller baubehördlichen Verfahren und aller im Burgenländischen Baugesetz 1997 normierten Maßnahmen bei mangelhafter und nicht bewilligter Bauführung sowie bei Baugebre chen in den Angelegenheiten nach Z 1 und 2. Für die Landesregierung: Mag. Steindl Landesgesetzblatt Nr. 96/2008, 97/2008 und 98/2008 368 96. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2008, mit der die Verordnung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungs bereichs der nachstehend angeführten Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Bau polizei auf die jeweils angeführte zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, geändert wird Auf Antrag der Gemeinde Ritzing wird gemäß § 58 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der Fassung LGBl. Nr. 75/2008, die Verordnung, mit der die Besorgung einzelner Ange legenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der nachstehend angeführten Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl. Nr. 42/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2002, wie folgt geändert: Unter der Überschrift „6. Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf:“ wird nach dem Ortsnamen „Ritzing“ ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „ausgenommen für Bauten in Grünflächen gemäß Z 2“ angefügt. Für die Landesregierung: Mag. Steindl 97. Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2008, mit der der Kostenbeitrag 2009 festgesetzt wird Gemäß § 57 Abs. 1 und 5 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2005, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. j des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 17/1991, wird kundgemacht: Der Kostenbeitrag in der allgemeinen Gebührenklasse gemäß § 57 Bgld. KAG 2000 beträgt für das Kalenderjahr 2009 6,50 Euro pro Verpflegstag. Für die Landesregierung: Dr. Rezar 98. Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Dezember 2008 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung einer gemein samen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat) Gemäß Art. 34, 35 und 81 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht: VEREINBARUNG gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat) Das Land Burgenland, das Land Kärnten, das Land Niederösterreich, das Land Oberösterreich, das Land Salzburg, das Land Steiermark, das Land Tirol, das Land Vorarlberg, das Land Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, im folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen: Landesgesetzblatt Nr. 98/2008 369 Artikel 1 Einrichtung des Tierzuchtrates Zur Beratung in Angelegenheiten der Tierzucht wird eine gemeinsame Sachverständigenkommission eingerichtet. Sie wird im folgenden Tierzuchtrat genannt. Artikel 2 Aufgaben des Tierzuchtrates (1) Der Tierzuchtrat hat auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei ein Gutachten darüber zu erstatten, ob 1. die fachlichen Voraussetzungen für die tierzuchtrechtliche Anerkennung einer Zuchtorganisation, allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen und Auflagen, erfüllt sind, oder 2. ein Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkom men im Sinne der Ziele der Tierzucht erheblich beeinträchtigen können. (2) Im Gutachten hat der Tierzuchtrat ausdrücklich festzuhalten, ob die jeweiligen Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen bzw. nicht vorliegen und die dafür maßgeblichen Gründe anzuführen. (3) Der Tierzuchtrat kann weiters von einer Behörde der Vertragsparteien um Stellungnahme bzw. Gutachtenserstellung in anderen tierzuchtfachlichen Angelegenheiten ersucht werden. (4) Die Behörden der Vertragsparteien nehmen auf Gutachten bzw. Stellungnahmen des Tierzuchtra tes Bedacht. Artikel 3 Mitglieder des Tierzuchtrates (1) Jede Vertragspartei entsendet ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied in den Tierzuchtrat. (2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Tierzuchtrates sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet. (3) Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Tierzuchtrates im Sinne des § 7 AVG befangen, ist es von der Begutachtung ausgeschlossen. Das betreffende Mitglied (Ersatzmitglied) hat seine Befangenheit der Ge schäftsstelle (Artikel 8) anzuzeigen. Artikel 4 Vorsitz (1) Den Vorsitz in der Kommission führt auf die Dauer eines Kalenderjahres in der alphabetischen Reihenfolge der Länder das vom jeweiligen Land entsandte Mitglied (Ersatzmitglied). Nimmt dieses an der Sitzung nicht teil, übernimmt für die Dauer dieser Sitzung das von der in der Reihe nächstfolgenden Vertragspartei entsandte Mitglied (Ersatzmitglied) den Vorsitz. (2) Der Vorsitz hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Tierzuchtrates festzulegen, die Sitzungen einzuberufen, in diesen den Vorsitz zu führen und die Niederschriften zu unterfertigen. Artikel 5 Einberufung der Sitzungen (1) Der Tierzuchtrat ist nach Bedarf und grundsätzlich am Sitz der Geschäftsstelle (Artikel 8) einzuberufen. (2) Die Mitglieder sind grundsätzlich mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzuladen. (3) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können erforderlichenfalls auch Nichtmit glieder, insbesondere Vertreter der Behörde nach Artikel 2, als Auskunftspersonen beigezogen werden. Artikel 6 Beschlussfähigkeit und Stimmrecht (1) Der Tierzuchtrat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglie der) beschlussfähig. (2) Beschlüsse des Tierzuchtrates über Aufgaben gemäß Artikel 2 bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Beschlüsse über die Geschäftsordnung (Artikel 7) und deren Änderung bedür fen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder). Landesgesetzblatt Nr. 98/2008 370 Artikel 7 Geschäftsordnung (1) Der Tierzuchtrat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über seine Tätigkeit und die Besorgung seiner Geschäfte getroffen werden. Diese Geschäftsordnung sowie ihre Ab änderung bedürfen der Zustimmung der Landesamtsdirektorenkonferenz. (2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die den Ersuchen gemäß Artikel 2 Abs. 1 anzuschließenden Unterlagen, Richtlinien für die Tätigkeit der Geschäftsstelle, die Behandlung der einzelnen Beratungsgegenstände und über die Führung der Niederschrift zu enthalten. In der Niederschrift sind jedenfalls die Beratungsgegenstände, die Stellungnahmen der einzelnen Ländervertreter und der beigezogenen Auskunftspersonen zu den behandelten Beratungsgegenständen aber auch besondere Vor kommnisse festzuhalten. Artikel 8 Geschäftsstelle Die Geschäfte des Tierzuchtrates werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegen nahme der Ersuchen gemäß Artikel 2, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergeb nisse und der sonstige damit in Zusammenhang stehende Schriftverkehr. Artikel 9 Inkrafttreten, Beitritt (1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen. (2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbin dungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben. (3) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft. (4) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit. Artikel 10 Kündigung (1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder Ver tragspartei jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangt ist, wirksam. (2) Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die übrigen Vertragsparteien in Kraft. Artikel 11 Ausfertigungen, Mitteilungen (1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln. (2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen. (3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu rich ten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Ver tragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen. Landesgesetzblatt Nr. 98/2008 371 Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat) am 2. Oktober 2008 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt. Diese Vereinbarung tritt nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bundeslän der Burgenland, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien am 3. Jänner 2009 in Kraft. Der Landeshauptmann: Nießl 372 373 374 Landesgesetzblatt für das Burgenland Amt der Bgld. Landesregierung Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt Post.at Bar freigemacht/Postage Paid 7000 Eisenstadt Österreich/Austria Das Landesgesetzblatt für das Burgenland wird vom Amt der Burgenländischen Landesregierung in Eisenstadt heraus gegeben und erscheint nach Bedarf. Allgem. Sonderschule 8380 Jennersdorf

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