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قوانين النمسا

Agreement on establishing emission threshold values for hazardous substances and on measures reducing environmental pollution

صدر في 1983-03-02 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt.
اللغة
German
النوع
أخرى
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا · Salzburg; Burgenland; Kärnten; Tirol; Oberösterreich; Niederösterreich; Wien; Steiermark; Vorarlberg
الموضوعات
Air and atmosphere
الكلمات المفتاحية
pollution control, air quality/air pollution, sub-national agreement

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  1. Vereinbarung über Luftschadstoff-Immissionsgrenzwerte, Fassung vom 12.08.2009 Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt StF: LGBl. Nr. 90/1987 Ratifikationstext Der Salzburger Landtag hat der vorstehenden Vereinbarung am 8. Juli 1987 die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt. Sie ist gemäß ihrem Art. 5 am 18. September 1987 in Kraft getreten. Präambel/Promulgationsklausel Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt - schließen die folgende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG: Text Artikel I Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, ab deren Überschreitung Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG) fallen, sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe. Artikel 2 Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175 Die Immissionsgrenzwerte im Sinne des Art. 1 werden in der Anlage 1 festgelegt. Artikel 3 Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt Die Vertragsparteien verpflichten sich, im jeweiligen Kompetenzbereich geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen der Umwelt durch Luftschadstoffe zu setzen. Ziel dieser Maßnahmen ist, daß spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1990 die Immissionskonzentrationen im Bundesgebiet keinen der in der Anlage 2 genannten Werte überschreiten. Artikel 4 Austausch von Meßdaten Der Bund stellt den Ländern die Daten der von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung. Die Länder stellen dem Bund die Daten der von ihnen durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, a) an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen. Artikel 6 Geltungsdauer, Kündigung Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien aufgehoben oder geändert werden. Artikel 7 Urkunden Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. Anlage 1 Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im Sinne des Artikels 2 1. Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub 1.1 SO2 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m3 0,6 mg/m3 (0,22 ppm) 1.2 Summe SO2 und Staub bei Staubwerten größer/gleich 0,2 mg/m3 0,8 mg/m3 2. Kohlenmonoxid 30 mg/m3 (26 ppm) 3. Stickstoffdioxid 0,6 mg/m3 (0,31 ppm) 4. Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte sind als Dreistundenmittelwerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20 Grad Celsius und 1013 mbar, zu bestimmen. Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt vor, wenn auch nur einer dieser Werte überschritten wird. 5. Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt auch dann vor, wenn die Messung eines der unter Punkt 1 bis 3 genannten Luftschadstoffe - als Halbstundenmittelwert, bezogen auf 20 Grad Celsius und 1013 mbar - ergibt, daß das Zweifache der unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte überschritten wird. Anlage 2 Immissionswerte im Sinne des Artikels 3 (Konzentrationswerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20 Grad Celsius und 1013 mbar) 1. Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub 1.1 0,2 mg SO2/m3 (0,075 ppm) als Tagesmittelwert 1.2 0,2 mg SO2/m3 (0,075 ppm) als Halbstundenmittelwert; drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg SO2/m3 (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des Halbstundenmittelwertes 1.3 0,2 mg Staub/m3 als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht sich auf Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner als 10 um. 2. Kohlenmonoxid 2.1 10 mg CO/m3 (9 ppm) als gleitender Achtstundenmittelwert 2.2 40 mg CO/m3 (34 ppm) als Einstundenmittelwert 3. Stickstoffdioxid 0,2 mg NO2/m3 (0,105 ppm) als Halbstundenmittelwert Zum Seitenanfang © 2008 Bundeskanzleramt Österreich

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