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قوانين النمسا

Agreement according to article 15a BVG between the Federal Government and the Land Styria on the establishment and operation of the National Park Gesäuse

صدر في 2003-12-03 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark zur Errichtung und zum Betrieb eines Nationalparks Gesäuse.
اللغة
German
النوع
أخرى
الدولة
النمسا · Steiermark
الموضوعات
Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
national parks, protected area, sub-national agreement, alternative dispute settlement, management/conservation, policy/planning, wild flora, wild fauna

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 1537 6 I 148 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 3. Dezember 2003 Teil I 107. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark zur Errichtung und zum Betrieb eines Nationalparks Gesäuse (NR: GP XXII RV 83 AB 156 S. 27. BR: AB 6846 S. 700.) 107. Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig ge nehmigt. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark zur Errichtung und zum Betrieb eines Nationalparks Gesäuse Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Steiermark, vertreten durch den Lan deshauptmann � im Folgenden Vertragsparteien genannt �, geleitet von dem Wunsch, ökologisch beson ders wertvolle Gebiete des Gesäuses von nationaler und internationaler Bedeutung zu erhalten, sind über eingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen: Artikel 1 Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und der Betrieb des Nationalparks Gesäuse. Artikel 2 Nationalparkgebiet (1) Der Nationalpark Gesäuse im Sinne dieser Vereinbarung soll Flächen im Ausmaß von 12 500 ha in den Gesäusebergen und der Gesäuseschlucht der Ennstaler Alpen in den Gemeinden Weng, St. Gallen, Landl, Hieflau, Johnsbach und Admont umfassen. Eine Vergrößerung des Nationalparks über das Aus maß von 12 500 ha bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien, bei einer Erweiterung innerhalb des erwähnten Ausmaßes eines Beschlusses der Generalversammlung der Nationalparkgesell schaft. (2) Das genannte Gebiet gemäß Abs. 1 ist in der dieser Vereinbarung als integrierter Bestandteil an geschlossenen Anlage kartographisch dargestellt. (3) Die genaue Festlegung von Grundflächen des im Abs. 1 beschriebenen Gebietes im Nationalpark Gesäuse, die Grenzziehung und Zoneneinteilung erfolgen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften. Artikel 3 Zielsetzung (1) Der Errichtung und dem Betrieb des Nationalparks Gesäuse liegen insbesondere folgende Ziele zu Grunde: 1. die internationale Anerkennung nach den Kriterien für die Kategorie II � Nationalpark � der Weltnaturschutzunion (IUCN � The World Conservation Union) anzustreben; 2. den Nationalpark Gesäuse als naturnahes und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu erhalten; 3. die für dieses Gebiet repräsentativen Landschaftstypen einschließlich der naturnahen Kulturland schaft sowie die Tier- und Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen zu bewahren; 1538 BGBl. I � Ausgegeben am 3. Dezember 2003 � Nr. 107 4. die Erlebbarkeit des Gebietes zu Zwecken der Bildung und Erholung zu ermöglichen. (2) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Spar samkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. (3) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches keine den Zielset zungen des Nationalparks zuwiderlaufenden Maßnahmen setzen. Sie werden auf diese Ziele auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und der allgemeinen Förderungsmaßnahmen Rücksicht nehmen. Artikel 4 Nationalparkverwaltung (1) Die Verwaltung des Nationalparks Gesäuse erfolgt durch die �Nationalpark Gesäuse GmbH� (Abs. 2) nach Maßgabe dieser Vereinbarung. (2) Die Vertragsparteien gründen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut �Nationalpark Gesäuse GmbH�, im Folgenden �Nationalparkgesellschaft� genannt. Die Anteile der Nationalparkgesellschaft sind zu je 50% dem Bund und dem Land Steiermark vorbehal ten. Das Stammkapital beträgt 35 000 Euro und wird zu je 50% von den Gesellschaftern bar aufgebracht. Sitz der Nationalparkgesellschaft ist in einer Nationalparkgemeinde. (3) Als Organe der Nationalparkgesellschaft werden die Generalversammlung und der Geschäftsfüh rer eingerichtet. Die Generalversammlung besteht aus vier Mitgliedern, die paritätisch vom Bund sowie vom Land Steiermark bestellt werden. (4) Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit im Jahr 2003 aufnehmen. Die Funktion des Ge schäftsführers (Nationalparkdirektors) ist von den Vertragsparteien im Einvernehmen rechtzeitig auszu schreiben. Artikel 5 Aufgaben der Nationalparkverwaltung (1) Der Nationalparkgesellschaft obliegt die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dieser Vereinbarung, aus dem Steiermärkischen Nationalparkgesetz, LGBl. Nr. 61/2002, und den zwei Verordnungen (Nationalparkerklärung, Nationalparkplan), aus dem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Organe der Nationalparkgesellschaft unter Wahrung der Grundsätze von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ergeben. Aufgaben der Nationalparkgesellschaft sind insbesonde re: 1. die Errichtung, der Betrieb und die Entwicklung des Nationalparks im Sinne der Zielsetzungen gemäß Art. 3 Abs. 1; 2. die Durchführung jener Maßnahmen, die dem Schutz des Lebensraumes, der Tiere und Pflanzen dienen; 3. die Mitarbeit an der Erstellung des Nationalparkplanes sowie die laufende Kontrolle der Umset zung und Einhaltung; 4. die Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und die laufende Beobachtung (Monito ring); 5. die Durchführung und Koordinierung der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere der Bildungsarbeit und naturkundlichen Führungstätigkeit; 6. die Vertretung der Interessen des Nationalparks bei regionalwirtschaftlichen und sonstigen sich auf den Nationalpark Gesäuse auswirkenden Maßnahmen. (2) Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Aufgaben hat die Nationalparkgesellschaft 1. ein Jahresprogramm und einen entsprechenden Wirtschafts- und Finanzplan jährlich bis spätes tens 30. September für das darauf folgende Jahr zu erstellen, welche von der Generalversamm lung einstimmig zu beschließen sind, 2. jährlich innerhalb der gesetzlichen Frist einen Rechnungsabschluss und Geschäftsbericht über das abgelaufene Jahr der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen, 3. allfällige Abgeltungen für Nutzungsentgänge, Wirtschaftserschwernisse und sonstige Nachteile am Vermögen, die den Inhabern von Rechten, die mit diesen Grundflächen verbunden sind, durch die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks erwachsen, abzuwickeln, soweit sie nicht nach landesgesetzlichen Vorschriften bescheidmäßig zugesprochen werden, 4. die zu erbringenden Leistungen den Inhabern von Rechten abzugelten. BGBl. I � Ausgegeben am 3. Dezember 2003 � Nr. 107 1539 (3) Die Nationalparkgesellschaft kann sich zur Besorgung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, wobei die Durchführung von Managementmaßnahmen gemäß Abs. 1 auf Flächen im Eigentum des Landes Stei ermark durch die Steiermärkischen Landesforste im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft auf Basis eines gemeinsamen Jahresarbeitsprogrammes erfolgt. (4) Der Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft (Nationalparkdirektor) und der Leiter der Forstverwaltung Admont � Steiermärkische Landesforste haben in regelmäßigen Sitzungen insbesondere die Erstellung des Jahresarbeitsprogrammes und dessen Umsetzung abzustimmen. Wird in diesen Sitzun gen kein Einvernehmen erzielt, ist die Generalversammlung zu befassen. Die Ergebnisse der Sitzungen sind zu dokumentieren und regelmäßig der Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen. (5) Die Nationalparkgesellschaft hat den Vertragsparteien auf Verlangen, mindestens jedoch alle fünf Jahre einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Artikel 6 Nationalparkforum Zur regelmäßigen Information der regionalen Bevölkerung und der Nationalparkgemeinden wird ein Nationalparkforum eingerichtet. Die näheren Regelungen über die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Geschäftsordnung sind landesgesetzlichen Bestimmungen vorbehalten. Allfällige Kosten, die sich aus der Geschäftsführung des Nationalparkforums ergeben, werden vom Land Steiermark getragen. Artikel 7 Finanzierung (1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten je zur Hälfte zu tragen: 1. die Gründungskosten der Gesellschaft von höchstens 10 000 Euro und das Stammkapital von 35 000 Euro; 2. die einmaligen Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur von höchstens 2 Millionen Euro inklusive Umsatzsteuer nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung; 3. die laut Wirtschafts- und Finanzplan genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Natio nalparkgesellschaft einschließlich der in Art. 5 Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Leistungsentgelte von jährlich höchstens 2 Millionen Euro inklusive Umsatzsteuer, die quartalsweise aufzubringen und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen sind. (2) Das Land Steiermark verpachtet der Nationalparkgesellschaft die Flächen gemäß Art. 2 dieser Vereinbarung zu einem Entgelt von jährlich 350 000 Euro inklusive Umsatzsteuer auf die Dauer des Bestehens des Nationalparks. Die genauen Konditionen werden mittels einer Vereinbarung zwischen dem Land Steiermark und der Nationalparkgesellschaft geregelt. Dieses Entgelt (Pachtzins) wird erst ab 2005 in voller Höhe fällig; für die Jahre 2003 und 2004 erhält das Land Steiermark den Betrag von je 325 000 Euro inklusive Umsatzsteuer. In diesen Beträgen nicht enthalten sind Abgeltungen für die Nut zung von Gebäuden und den dazugehörigen Einrichtungen für Nationalparkzwecke durch die National parkgesellschaft. (3) Allfällige Erträgnisse aus Managementmaßnahmen auf Flächen des Landes Steiermark, die von den Steiermärkischen Landesforsten durchgeführt werden, werden von diesen jährlich der Nationalpark gesellschaft zugeführt. (4) Die Durchführung von Managementmaßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 3 erfolgt auf den Flächen des Landes Steiermark durch die Steiermärkischen Landesforste auf Basis von Jahresprogrammen, die von der Nationalparkgesellschaft erstellt werden. Seitens der Steiermärkischen Landesforste wird für die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben das notwendige Personal im Äquivalent von jährlich zehn Personenjahren bereitgestellt. Die Steiermärkischen Landesforste erhalten dafür ein jährliches Entgelt in der Höhe von 340 000 Euro inklusive Umsatzsteuer. (5) Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit wird der Nationalparkgesellschaft von jeder Vertragspartei als ers te Teilzahlung für den laufenden Betrieb ein Betrag von jeweils 400 000 Euro zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung des restlichen Betrages erfolgt quartalsweise ab Vorliegen eines Wirtschafts- und Finanz planes. (6) Bei der Besorgung der Aufgaben der Nationalparkgesellschaft ist der größtmögliche Grad an Kostendeckung anzustreben. I 149 1540 BGBl. I � Ausgegeben am 3. Dezember 2003 � Nr. 107 Artikel 8 Schlichtungsverfahren Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Vertragsbestim mungen ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Artikel 9 Überprüfung der Leistungen Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Ver einbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Art. 5 und 7, einer Überprüfung zu unterziehen und eine allfällige Neuregelung einvernehmlich festzulegen, wobei eine Modifikation der Finanzierung des laufenden Betriebes der Nationalparkgesellschaft in Form eines Gesellschafterbeschlusses erfolgen kann. Artikel 10 Übernahme bestehender Vereinbarungen (1) Nutzungsvorvereinbarungen betreffend Almflächen, die als Voraussetzung der Nationalparker klärung vor In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung abgeschlossen wurden, werden von der Nationalparkge sellschaft nach Maßgabe eines Beschlusses der Generalversammlung übernommen. (2) Im Falle der Ausgliederung, sonstigen Änderung der Rechtsform der Steiermärkischen Landes forste oder in Fällen gemäß § 4 Abs. 4 des Steiermärkischen Nationalparkgesetzes, LGBl. Nr. 61/2002, trägt das Land Steiermark dafür Sorge, dass Vereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, an den Rechtsnachfolger der Steiermärkischen Landesforste übertragen werden. Artikel 11 Geltungsdauer, Kündigung (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich gekündigt werden. (2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirk sam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen der Nationalparkgesellschaft, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmun gen der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur Endigung der zivilrechtlichen Ver pflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertrags parteien die ihnen offen stehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahr nehmen. Artikel 12 Hinterlegung, Mitteilung Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzler amt und eine beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten. Artikel 13 Personenbezogene Bezeichnungen Die in dieser Vereinbarung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Artikel 14 In-Kraft-Treten (1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem 1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, dass die nach der Landesverfassung erforderli chen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind. BGBl. I � Ausgegeben am 3. Dezember 2003 � Nr. 107 1541 (2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 so wie den Tag des In-Kraft-Tretens dieser Vereinbarung mitteilen. Für den Bund: Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: Mag. Wilhelm Molterer Für das Land Steiermark: Der Landeshauptmann: Waltraud Klasnic Diese Vereinbarung ist gemäß Art. 14 Abs. 1 mit 24. August 2003 in Kraft getreten. Schüssel 1542 B G B l. I � A usgegeben am 3. D ezem ber 2003 � N r. 107 A nlage H erausgeber: B undeskanzleram t; D ruck und V ertrieb: W IEN ER Z EITU N G D IG ITA LE P U B LIK A TIO N EN G M BH ) l~)~'-11 ~, .. .( Nationalparkgebiet gern. Art.2 Abs.1 der Vereinbarung nach Artikel 15a B-VG ' .- .-~ ruv. -~!t,~;,a ,.·,;,-:"'~-::;; · • über die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks Gesäuse ....., · ~- ~ ~\t-~t. .. 1, 1 • ;' . ,' -°'- 1 ' - . ' ~-- c...,,r ' \ : ,., ,. . r. . " 1 .... " ) • -.:· ' . , . ·- . . . . • •• . . " ·. J ---- ~--\ VI/ •, "> ,,,/ -~ gQ,: ,W,,Ci.LJ-"'~N• 1 . ( ·\ • • •. ft. ~ • • .\ , V, r ' •• • 1 , \ • 1 ' •-• :,, • , ;•• ' / 1 - ·,· • KI. uchsl~1n;~ ;~. "'"'"?~f T, l1,n,a1:ier '- .,,. .,I · Al~ au"'el('!-"-:,· :·~ . ·,- . . f'I ;~ "' ~ , - / J "- '-' :'l ' '' '~'l!.7,!;I :r ··· . :\.~ 'i -- · ... , .,. 754 ' • 11;,' · 1 v, 1/ : - ,: J . 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