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قوانين النمسا

Act of 17 December 2009 amending the Tyrolean Land Consolidation Act 1996

صدر في 2009-12-17 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz vom 17. Dezember 2009, mit dem das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geändert wird.
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
النمسا · Tirol
الموضوعات
Land and soil
الكلمات المفتاحية
land consolidation, land tenure, land-use planning, authorization/permit, ownership, property rights

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  1. Artikel I verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf An- Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. trag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft 53/2007, wird wie folgt geändert: nach Abs. 2 lit. c Z. 2 festzustellen, ob eine bestimmte 1. Im Abs. 2 des § 33 hat die lit. c zu lauten: Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und „c) Grundstücke, die forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaft- 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur lichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhält- Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitz- nis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit be- liegenschaften dienen oder troffen sind.“ 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden 3. Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 33 erhalten die sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrar- Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“. gemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertra- 4. Der Abs. 1 des § 34 hat zu lauten: gung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von „(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an Gegenstand einer Hauptteilung waren agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Gemeindegut);“ (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener 2. Im § 33 wird folgende Bestimmung als neuer Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte Abs. 5 eingefügt: zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach § 33 „(5) Der Substanzwert eines agrargemeinschaft- Abs. 2 lit. c einschließlich der substanzberechtigten lichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.“ Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen 5. Im § 35 wird folgende Bestimmung als neuer Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Abs. 7 eingefügt: Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaft- „(7) Bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c lichen Grundstückes wird insbesondere auch dann ge- ist dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls 22 S T Ü C K 3, NR. 7 ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen. der oder bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c In Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrarge- der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde auf- meinschaftlichen Grundstücke (§ 33 Abs. 5) betreffen, zuheben. Drei Jahre nach der Beschlussfassung ist eine kann ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Ge- Aufhebung nicht mehr zulässig.“ meinde rechtswirksam gefasst werden. Die Gemeinde 12. Im Abs. 7 des § 37 hat der erste Satz zu lauten: kann in derartigen Angelegenheiten den Organen der „Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemein- Agrargemeinschaft Aufträge erteilen und, falls diese schaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mit- nicht befolgt werden, die Agrarbehörde anrufen; dies- gliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhält- falls ist § 37 Abs. 1 lit. b mit der Maßgabe anzuwenden, nis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde dass die Agrarbehörde die Zweckmäßigkeit der Bewirt- und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c in schaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrarge- des Gemeindegutes im Interesse der Gemeinde zu be- meinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf An- urteilen hat.“ trag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechts- 6. Die bisherigen Abs. 7, 8 und 9 des § 35 erhalten die weges zu entscheiden.“ Absatzbezeichnungen „(8)“, „(9)“ und „(10)“. 13. Die bisherigen Abs. 8 und 9 des § 37 werden durch 7. Im neuen Abs. 8 des § 35 wird nach dem ersten Satz folgenden neuen Abs. 8 ersetzt: folgender Satz eingefügt: „(8) In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die „Jedenfalls hat der Obmann bei Agrargemeinschaf- Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 ten nach § 33 Abs. 2 lit. c diese Organe auf Verlangen und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den der substanzberechtigten Gemeinde binnen einem Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkei- Monat einzuberufen.“ ten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemein- 8. Im Abs. 1 des § 36 hat die lit. a zu lauten: schaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde „a) Name, Sitz und Zweck der Agrargemeinschaft, Partei.“ bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs. 2 14. Im Abs. 2 des § 38 hat der zweite Satz zu lauten: lit. c Z. 2 auf Gemeindegut bestehen, einschließlich der „Im Eigentumsblatt solcher Liegenschaften ist er- Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“;“ sichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigen- 9. Im § 36 wird folgende Bestimmung als neuer tum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Abs. 2 eingefügt: Größe dieser Anteilsrechte, die Bezeichnung der Stamm- „(2) Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 sitzliegenschaften, denen sie zustehen, wie viele An- Abs. 2 lit. c Z. 2 auf Gemeindegut bestehen, haben zwei teilsrechte nicht an das Eigentum von Liegenschaften voneinander getrennte Rechnungskreise für die Ein- gebunden sind (walzende Anteile) sowie bei Agrarge- nahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirt- meinschaften, die im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 auf schaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rech- Gemeindegut bestehen, die Bezeichnung „Gemeinde- nungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus gutsagrargemeinschaft“.“ dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grund- 15. Im Abs. 1 des § 40 hat der zweite Satz zu lauten: stücke (Rechnungskreis II) zu führen. In die die Rech- „Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn nungskreise I und II betreffenden Aufzeichnungen und agrargemeinschaftliche oder andere im Eigentum einer Belege ist den Organen der Gemeinde auf Verlangen je- Agrargemeinschaft stehende Grundstücke (Grund- derzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungs- stücksteile) mit einer Fläche von höchstens 2.000 m² kreis II erfließenden Erträge stehen der substanzbe- veräußert werden und es sich dabei nicht um Gemeinde- rechtigten Gemeinde zu und können von dieser jeder- gut im Sinn des § 32 Abs. 2 lit. c Z. 2 und nicht um Teil- zeit entnommen werden.“ wälder handelt.“ 10. Der bisherige Abs. 2 des § 36 erhält die Absatz- 16. Der Abs. 2 des § 40 hat zu lauten: bezeichnung „(3)“. „(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 11. Der Abs. 6 des § 37 hat zu lauten: a) ein Beschluss des zuständigen Organs der Agrar- „(6) Beschlüsse, die gegen dieses Gesetz oder gegen gemeinschaft vorliegt, den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschafts- b) eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der planes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesent- Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften liche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglie- nicht eintritt, S T Ü C K 3, NR. 7 23 c) bei einer Veräußerung oder dauernden Belastung schaftlichen Nutzungsrechte in das bücherliche Eigen- von agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinn des tum zu übertragen.“ § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 die substanzberechtigte Gemeinde 18. Die bisherigen Abs. 3 bis 6 des § 40 erhalten die zustimmt und Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(7)“. d) bei einer Veräußerung von Grundstücken im Sinn 19. Im neuen Abs. 6 des § 40 wird im dritten Satz das des § 33 Abs. 2 lit. d der Teilwaldberechtigte zustimmt.“ Zitat „§ 12 der Tiroler Waldordnung, LGBl. Nr. 29/1979“ 17. Im § 40 wird folgende Bestimmung als neuer durch das Zitat „§ 10 der Tiroler Waldordnung 2005, Abs. 3 eingefügt: LGBl. Nr. 55“ ersetzt. „(3) Bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 20. Im Abs. 1 des § 53 hat der vierte Satz zu lauten: Abs. 2 lit. c Z. 2 auf Gemeindegut bestehen, sind jene „Diese Bestimmung gilt nicht für Gemeindegut nach Grundstücke des Regulierungsgebietes, die für die Er- § 33 Abs. 2 lit. c und Teilwälder.“ richtung von infrastrukturellen Vorhaben oder Anlagen, 21. Im Abs. 1 des § 69 hat die lit. b zu lauten: an deren Errichtung ein öffentliches Interesse besteht, „b) bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c benötigt werden, der Gemeinde gegen Entschädigung auf Antrag der Gemeinde oder“ der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen 22. Im Abs. 1 des § 69 wird der vierte Satz aufgehoben. Nutzungen von der Agrargemeinschaft in das bücher- 23. Im Abs. 6 des § 74 wird folgende Bestimmung als liche Eigentum zu übertragen. Die Gemeinde hat der neue lit. d eingefügt: Agrargemeinschaft die geplante Inanspruchnahme „d) bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c nachweislich anzuzeigen. Das zuständige Organ der die substanzberechtigte Gemeinde;“ Agrargemeinschaft hat binnen einem Monat nach die- 24. Die bisherige lit. d des § 74 Abs. 6 erhält die Be- ser Anzeige den für die Übertragung des bücherlichen zeichnung „e“. Eigentums erforderlichen Beschluss zu fassen. Fasst das Artikel II zuständige Organ der Agrargemeinschaft diesen Be- (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der schluss nicht fristgerecht, so hat die Agrarbehörde, Kundmachung in Kraft. wenn es sich um Vorhaben oder Anlagen im Sinn des (2) Wenn Bestimmungen von im Zeitpunkt des In- ersten Satzes handelt, der Gemeinde auf Antrag die be- krafttretens dieses Gesetzes geltenden Satzungen im anspruchten Grundstücke durch Bescheid gegen Ent- Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, gelten die Be- schädigung der darauf lastenden land- und forstwirt- stimmungen dieses Gesetzes. Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann: van Staa Platter Das Mitglied der Landesregierung: Steixner Der Landesamtsdirektor: Liener 24 S T Ü C K 3, NR. 8 8. Gesetz vom 17. Dezember 2009, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: (4) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der Jagdkataster der Bezirksverwaltungsbehörden einen

  2. Artikel I Jagdkataster für das gesamte Land zu führen. Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt (5) Jedermann hat das Recht, in die Jagdkataster Ein- geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2008, wird wie sicht zu nehmen und Ausdrucke anzufertigen.“ folgt geändert: 6. Im Abs. 6 des § 8 wird im dritten Satz das Zitat 1. Die Überschrift des 1. Abschnitts hat zu lauten: „(§ 4 Abs. 1 des Tiroler Jagdabgabegesetzes, LGBl. Nr. „Jagdrecht, Jagdkataster“ 20/1991, in der jeweils geltenden Fassung)“ durch das 2. Die Überschrift des § 1 hat zu lauten: Zitat „(§ 4 Abs. 1 des Tiroler Jagdabgabegesetzes)“ er- „Begriffsbestimmungen“ setzt. 3. Der Abs. 7 des § 1 hat zu lauten: 7. Im Abs. 3 des § 18 wird im zweiten Satz die Wort- „(7) Natura 2000-Gebiete sind jene Gebiete, die von folge „gesetzwidrige Bestimmungen“ durch die Wort- der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete folge „diesem Gesetz widersprechende Bestimmungen“ von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 ersetzt. Unterabschnitt 3 der Habitat-Richtlinie aufgenommen 8. Der Abs. 4 des § 23 wird aufgehoben. worden sind, und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der 9. Im Abs. 3 des § 27a werden folgende Sätze angefügt: Vogelschutz-Richtlinie zu Europäischen Vogelschutz- „Ansuchen auf Ausstellung von Jagdgastkarten kön- gebieten erklärten oder als solche anerkannten Gebiete nen in elektronischer Form eingebracht werden. In die- (Art. 7 der Habitat-Richtlinie).“ sem Fall hat der Tiroler Jägerverband die Jagdgastkar- 4. Der Abs. 8 des § 1 wird aufgehoben. ten in elektronischer Form auszustellen.“ 5. Im 1. Abschnitt werden folgende Bestimmungen 10. Im § 27b wird folgende Bestimmung als Abs. 3 als §§ 2 und 3 eingefügt: angefügt: „(3) Hat der Tiroler Jägerverband Jagdgastkarten in „§ 2 elektronischer Form ausgestellt (§ 27a Abs. 3 dritter Anwendungsbereich Satz), so hat der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Die Ausübung des Jagdrechtes (im Folgenden auch Jagdleiter dem Tiroler Jägerverband die Angaben nach „Jagd“ genannt) unterliegt den Bestimmungen dieses Abs. 1 zweiter Satz in elektronischer Form zu übermit- Gesetzes. teln. In diesem Fall gelten die Verpflichtungen nach §3 Abs. 1 erster Satz und 2 nicht.“ Jagdkataster 11. Im Abs. 3 des § 33 wird die lit. c durch folgende (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in lit. c und d ersetzt: elektronischer Form ein Verzeichnis der in ihrem Spren- „c) eine Berufsjägerlehre abgeschlossen haben, gel gelegenen Jagdgebiete (Jagdkataster) zu führen. d) eine Ausbildung abgeschlossen haben, die die zur (2) Der Jagdkataster hat zu enthalten: Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher nach a) eine graphische Darstellung aller im Sprengel ge- § 3 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005 erforderlichen legenen Jagdgebiete, Kenntnisse vermittelt, und“ b) die Bezeichnung und das Flächenausmaß der ein- 12. Im Abs. 3 des § 33 erhält die bisherige lit. d die zelnen Jagdgebiete, Buchstabenbezeichnung „e“. c) die in den einzelnen Jagdgebieten vorkommenden 13. Im Abs. 2 des § 37 wird folgender Satz angefügt: Wildarten, „Der Wildstand ist vom Hegemeister zu erheben.“ d) das Datum und die Geschäftszahl der Bescheide, 14. Im Abs. 5 des § 37 wird nach dem Wort „Jahres“ mit denen Jagdgebiete nach § 4 festgestellt oder Flächen die Wortfolge „in elektronischer Form zu übermitteln nach § 8 angegliedert wurden. oder“ eingefügt. (3) Im Jagdkataster sind zudem jene Teile von Jagd- 15. Die Abs. 11 bis 13 des § 37 haben zu lauten: gebieten, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach „(11) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 8, § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, graphisch darzustellen; 9 oder 10 sind der Bezirksjagdbeirat und der Hege- Abs. 2 gilt für diese Teile von Jagdgebieten sinngemäß. meister zu hören. S T Ü C K 3, NR. 8 25 (12) Ein Bescheid nach Abs. 8 oder 10 ist auch dem 21. Im Abs. 1 des § 40 werden in der lit. l der Punkt Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustel- durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestim- len; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Berufung mung als lit. m angefügt: einbringen. „m) das Anlocken von Schalenwild – mit Ausnahme (13) Der Abschussplan, die Abschussliste, die Zähl- von Schwarzwild – durch Futtermittel zum Zweck der blätter und die Abschussmeldungen sind der Bezirks- Erlegung (Ankirrung); ausgenommen von diesem Ver- verwaltungsbehörde in elektronischer Form zu über- bot sind Salzvorlagen.“ mitteln oder in Formblätter einzutragen und der Be- 22. Nach § 50 wird folgende Bestimmung als § 50a zirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Landesregie- eingefügt: rung hat durch Verordnung Vorschriften über die Form- „§ 50a blätter für den Abschussplan, die Abschussliste, die Hegebezirke Zählblätter und die Abschussmeldungen zu erlassen.“ Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aneinandergren- 16. Im Abs. 3 des § 38 wird im ersten Satz nach der zende Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete unter Wortfolge „fachlich befähigten Person vorzulegen ist“ Bedachtnahme auf die natürlichen Grenzen der Lebens- der Klammerausdruck „(Grünvorlage)“ eingefügt. räume der in den Jagdgebieten vorkommenden Wild- 17. Im Abs. 2 des § 38a wird folgender Satz angefügt: arten und auf allenfalls bestehende Hegegemeinschaf- „Der Bestand ist vom Hegemeister zu erheben.“ ten (§ 50) nach Anhören des Bezirksjägermeisters durch 18. § 39 hat zu lauten: Verordnung zu Hegebezirken zusammenzufassen.“ „§ 39 23. Im Abs. 4 des § 57 wird im dritten Satz das Zitat Kümmerndes Wild, Fallwild „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53,“ (1) Kümmerndes und krankes Wild darf sowohl in durch das Zitat „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991“ der Schonzeit als auch über den genehmigten Abschuss- ersetzt. plan hinaus erlegt werden. Der Abschuss ist unverzüg- 24. § 59 hat zu lauten: lich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und in „§ 59 die Abschussliste einzutragen. Das Wildstück ist einem Organe von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Sach- Organe des Tiroler Jägerverbandes sind die Vollver- verständigen vorzulegen. sammlung, der Vorstand, der Landesjägermeister und (2) Fallwild ist in die Abschussliste einzutragen und die Hegemeister.“ der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Als Fallwild 25. Nach § 62 wird folgende Bestimmung als § 62a gilt alles gefundene Wild, das nicht bei der rechtmäßi- eingefügt: gen Jagdausübung (einschließlich der Nachsuche) zur „§ 62a Strecke gelangt, gleichgültig, ob es verwertbar ist oder Hegemeister nicht. (3) Wild nach den Abs. 1 und 2 ist bei der Erstellung (1) Der Bezirksjägermeister hat für jeden Hegebe- der Wildstandsmeldung des folgenden Jagdjahres zu zirk nach § 50a einen Hegemeister zu bestellen. Die berücksichtigen; auf den Abschussplan des laufenden Bestellung erfolgt befristet auf sechs Jahre. Jagdjahres ist es nur dann anzurechnen, wenn der Ab- (2) Zum Hegemeister darf nur ein Mitglied des Tiro- schussplan am Ende des Jagdjahres nicht erfüllt ist.“ ler Jägerverbandes bestellt werden, das 19. Im Abs. 1 des § 40 wird in der lit. a das Zitat „des a) die geistige und körperliche Eignung für die mit Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt ge- der Ausübung der ihm obliegenden Aufgaben und die ändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 4/2008,“ durch das hiefür erforderliche Verlässlichkeit besitzt, Zitat „des Waffengesetzes 1996“ ersetzt. b) gründliche jagdliche Kenntnisse und Erfahrungen 20. Im Abs. 1 des § 40 hat die lit. k zu lauten: aufweist und „k) innerhalb einer Zone von 100 Metern entlang der c) mit den Revier- und Wildstandsverhältnissen im Jagdgebietsgrenze ohne schriftliches Einverständnis des Hegebezirk vertraut ist. Jagdnachbarn Hochstände oder Bodensitze und in einer (3) Der Hegemeister hat die Bezirksverwaltungsbe- Entfernung von weniger als 300 Metern von Waldbe- hörde bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu unter- ständen unter 50 Jahren und landwirtschaftlichen An- stützen durch bauflächen Rotwildfütterungen zu halten oder zu er- a) die Erhebung des Bestandes an Schalenwild – mit richten;“ Ausnahme von Schwarzwild – und Murmeltieren nach 26 S T Ü C K 3, NR. 8 § 37 Abs. 2 dritter Satz sowie an Hühnervögeln nach 28. Im Abs. 9 des § 67 wird das Zitat „des Allgemeinen § 38a Abs. 2 zweiter Satz, Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51,“ b) die Abgabe einer Stellungnahme zu den von den durch das Zitat „des Allgemeinen Verwaltungsverfah- Jagdausübungsberechtigten nach § 37 Abs. 5 vorgeleg- rensgesetzes 1991“ ersetzt. ten Abschussplänen für Schalenwild – mit Ausnahme 29. Nach § 67 wird folgender Abschnitt eingefügt: von Schwarzwild – und Murmeltiere, „12. Abschnitt c) die Abgabe einer Stellungnahme in Verfahren nach Datenschutz § 37 Abs. 8, 9 oder 10, d) die Abgabe einer Stellungnahme zu den von den § 68 Jagdausübungsberechtigten nach § 38a Abs. 4 bean- Verwendung personenbezogener Daten tragten Abschüssen von Hühnervögeln, (1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Be- e) die Bescheinigung von Wildvorlagen nach § 38 zirksverwaltungsbehörden dürfen folgende Daten ver- Abs. 3, arbeiten und im Rahmen der Jagd- und Fischereian- f) die Bestätigung von Hegeabschüssen nach § 39 wendung Tirol (JAFAT), eines Informationsverbund- Abs. 1. systems im Sinn des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, Die Erhebungsergebnisse, Stellungnahmen, Beschei- verwenden, sofern diese Daten für die Überwachung der nigungen und Bestätigungen hat der Hegemeister der weidgerechten Ausübung der Jagd, die Feststellung von Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu Jagdgebieten, die Prüfung von Jagdpachtverträgen, die übermitteln. Prüfung eines aufrechten Haftpflichtversicherungsver- (4) Der Hegemeister ist berechtigt, die Jagdgebiete hältnisses, die Durchführung der Jagd-, Jagdaufseher- im Hegebezirk zum Zweck der Besorgung der ihm nach und Berufsjägerprüfungen, die Ausstellung und Ver- diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit zu be- weigerung der Ausstellung von Jagdkarten, die Einzie- gehen. hung von Jagdkarten, die Genehmigung und Überwa- (5) Die Bestellung des Hegemeisters bedarf der Be- chung von Abschussplänen, die Vorschreibung der Jagd- stätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie darf nur abgabe sowie die Ahndung von Verwaltungsübertre- versagt werden, wenn eine der im Abs. 2 angeführten tungen nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind: Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Bestätigung ist a) vom Eigentümer eines Eigenjagdgebietes bzw. von zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt der Jagdgenossenschaft und ihren Mitgliedern: Identi- wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen fikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, hätte, oder wenn der Hegemeister seinen Verpflichtun- Staatsangehörigkeit, Daten über das Jagdgebiet und die gen nach Abs. 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß nach- Art der Bewirtschaftung, Pachtverträge und deren Ver- kommt. Der bestellte Hegemeister ist nach Bestätigung längerung, Änderung oder Ergänzung, Funktionen in seiner Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde in der Jagdgenossenschaft, Daten über Beschlüsse und Eid und Pflicht zu nehmen. Über die Bestätigung seiner Verfügungen der Organe der Jagdgenossenschaft, Funk- Bestellung und die Vereidigung ist dem Hegemeister tionen in der Jagdgenossenschaft, eine Bescheinigung auszustellen, die er bei der Aus- b) vom Jagdausübungsberechtigten: Identifikations- übung seines Dienstes mit sich zu führen hat. daten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehö- (6) Im Fall der Verhinderung des Hegemeisters hat rigkeit, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, der Bezirksjägermeister eine Person, die die Vorausset- Daten über das Jagdgebiet und die Art der Bewirtschaf- zungen nach Abs. 2 erfüllt, mit dessen Vertretung zu tung, Bestellung eines Jagdleiters einschließlich dessen betrauen.“ Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis und Ausgabe 26. Im Abs. 1 des § 63 hat die lit. e zu lauten: von Jagdgastkarten, Jagderlaubnisdaten, Daten über aus- „e) über den Aufgabenbereich der Hegemeister, so- gegebene Jagdgastkarten, Bestellung eines Jagdaufsehers weit es sich dabei nicht um Aufgaben nach § 62a Abs. 3 bzw. Berufsjägers, Daten über Ausnahmebewilligungen handelt.“ nach § 40 Abs. 2, Wildstands- und Bestandsmeldungen, 27. Im Abs. 6 des § 64 wird im vierten Satz das Zitat Abschusspläne und Abschussmeldungen, Trophäenbe- „das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, wertungen, Daten über die Jagdabgabe, BGBl. Nr. 51“ durch das Zitat „das Allgemeine Verwal- c) vom Jagdpächter: Identifikationsdaten, Adress- tungsverfahrensgesetz 1991“ ersetzt. daten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagd- S T Ü C K 3, NR. 8 27 kartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten m) vom Mitglied des Tiroler Jägerverbandes: Identi- über das Jagdgebiet, Dauer des Pachtverhältnisses, fikationsdaten samt Lichtbild, Adressdaten, Erreich- d) vom Jagdleiter: Identifikationsdaten, Adressdaten, barkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagdkartendaten Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagdkarten- einschließlich Gültigkeitsstatus, Disziplinarerkennt- daten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das nisse nach § 64 Abs. 4 lit. b einschließlich des Datums Jagdgebiet und die Art der Bewirtschaftung, Befugnis der Rechtskraft, Funktionen im Tiroler Jägerverband zur Erteilung einer Jagderlaubnis und Ausgabe von Jagd- einschließlich Daten über die Wahl bzw. Bestellung, gastkarten, Jagderlaubnisdaten, Daten über ausgege- n) vom Mitglied der Prüfungskommission: Identifi- bene Jagdgastkarten, Dauer der Bestellung, die aufgrund kationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, jagd- der Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes erfor- liche Funktionen, derlichen Daten nach lit. b, o) vom Mitglied des Bezirksjagdbeirates: Identifika- e) vom Jagdaufseher bzw. Berufsjäger: Identifika- tionsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, jagd- tionsdaten samt Lichtbild, Adressdaten, Erreichbar- liche Funktionen, keitsdaten, Staatsbürgerschaft, Jagdgebietszuordnung, p) von Personen, die wegen des Eingriffs in fremdes Daten über Eignung und Verlässlichkeit, Daten über die Jagdrecht nach den §§ 137 ff des Strafgesetzbuches abgelegte Prüfung einschließlich Zulassungsvorausset- rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurden: Identifika- zungen, Bestätigung der Bestellung, Bescheinigung über tionsdaten, Adressdaten, geahndetes Delikt, Datum der die Bestellung und Vereidigung, Jagdschutzabzeichen, Rechtskraft der Verurteilung, f) vom Hegemeister: Identifikationsdaten, Adress- q) von Personen, denen ein anderes Bundesland die daten, Erreichbarkeitsdaten, Jagdgebietszuordnung, Ausstellung der Jagdkarte versagt oder deren Jagdkarte Daten über Eignung und Verlässlichkeit, Bestätigung von einem anderen Bundesland eingezogen wurde: der Bestellung, Bescheinigung über die Bestellung und Identifikationsdaten, Adressdaten, Daten über die Ver- Vereidigung, jagdliche Funktionen, sagung der Ausstellung der Jagdkarte, Daten über den g) von fachlich befähigten Personen nach § 38 Abs. 3: Entzug der Jagdkarte. Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeits- (2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Be- daten, Jagdgebietszuordnung, jagdliche Funktionen, zirksverwaltungsbehörden dürfen folgende Daten an h) von Sachverständigen nach § 39 Abs. 1: Identifi- den Tiroler Jägerverband übermitteln, sofern die ange- kationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Jagd- führten Personen Verbandsmitglieder sind und diese gebietszuordnung, jagdliche Funktionen, Daten für den Tiroler Jägerverband für die Pflege und i) von nach § 52a ermächtigten Personen: Identifika- Förderung der Jagd, die Aus- und Fortbildung des Jagd- tionsdaten samt Lichtbild, Adressdaten, Erreichbar- schutzpersonals, den Abschluss der Jagdhaftpflichtver- keitsdaten, Ermächtigungsschreiben, j) vom Jäger, das sind Personen, die die Prüfung nach sicherung für seine Mitglieder, die Schaffung von Wohl- § 28 Abs. 2 erfolgreich abgelegt haben oder im Besitz fahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind oder waren: Iden- Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen, tifikationsdaten samt Lichtbild, Adressdaten, Erreich- die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner barkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagdkartendaten Mitglieder, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahn- einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über Verläss- dung von Verletzungen des Disziplinarrechts jeweils er- lichkeit, Daten über die Versagung der Ausstellung und forderlich sind: den Entzug der Jagdkarte, Waffenverbot nach § 5 Abs. 5 a) vom Jagdausübungsberechtigten: Identifikations- des Zivildienstgesetzes 1986, rechtskräftige Verurtei- daten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsange- lungen nach den §§ 137 ff des Strafgesetzbuches ein- hörigkeit, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeits- schließlich Datum der Rechtskraft, getätigte Abschüsse, status, Daten über das Jagdgebiet und die Art der Be- k) vom Jagdgast: Identifikationsdaten, Adressdaten, wirtschaftung, Bestellung eines Jagdleiters einschließ- Erreichbarkeitsdaten, Daten über das Berechtigungs- lich dessen Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis dokument, Daten über eine erteilte Jagderlaubnis, Jagd- und Ausgabe von Jagdgastkarten, Jagderlaubnisdaten, gebietszuordnung, getätigte Abschüsse, Trophäenbewertungen, l) vom Bewerber zur Jagdprüfung: Identifikations- b) vom Jagdpächter: Identifikationsdaten, Adress- daten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über daten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagd- die abgelegte Prüfung und allfälliger Wiederholungen, kartendaten, Daten über das Jagdgebiet, 28 S T Ü C K 3, NR. 8 c) vom Jagdleiter: Identifikationsdaten, Adressdaten, karte oder einer ähnlichen Erlaubnis, die zur Jagdaus- Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagdkarten- übung berechtigt, durch diese Behörden jeweils erfor- daten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das derlich sind. Jagdgebiet, Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis (6) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat als Be- und Ausgabe von Jagdgastkarten, Jagderlaubnisdaten, treiber der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) Abschusspläne und Abschusslisten, sicherzustellen, dass d) vom Jagdaufseher bzw. Berufsjäger: Identifika- a) der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die tionsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Jadge- zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffs- bietszuordnung, recht jeweils erforderlich sind, e) vom Hegemeister: Identifikationsdaten, Adress- b) von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für daten, Erreichbarkeitsdaten, Jagdgebietszuordnung, sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann und Bestätigung der Bestellung, c) Zugriffe auf Daten nur in indirekt personenbezo- f) vom Jäger: Identifikationsdaten samt Lichtbild, gener Form erfolgen dürfen, sofern dies zur Erfüllung Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörig- der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht jeweils aus- keit, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, reichend ist. g) vom Mitglied der Prüfungskommission: Identifi- (7) Das Amt der Tiroler Landesregierung, die Be- kationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, jagd- zirksverwaltungsbehörden und der Tiroler Jägerverband liche Funktionen. haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der (3) Der Tiroler Jägerverband darf Daten nach Abs. 2 Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 DSG 2000 ge- sowie folgende Daten seiner Mitglieder verwenden, so- nannten Maßnahmen zu treffen. fern diese Daten für die Pflege und Förderung der Jagd, (8) Personenbezogene Daten sind längstens fünf die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Jahre nach Erreichung des jeweiligen Verwendungs- Mitglieder, die Aus- und Fortbildung des Jagdschutz- zweckes zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Ver- personals, den Abschluss der Jagdhaftpflichtversiche- fahren oder zur Erfüllung einer der Aufgaben der Or- rung für seine Mitglieder, die Schaffung von Wohlfahrts- gane mit Zugriffsrecht weiter benötigt werden.“ und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagd- 30. Die bisherigen Abschnitte 12 und 13 erhalten die schutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen, die Abschnittsbezeichnungen „13“ und „14“. Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verlet- 31. Der Abs. 3 des § 69 wird aufgehoben. zungen des Disziplinarrechts jeweils erforderlich sind: 32. Im Abs. 1 des § 70 hat die lit. n zu lauten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeits- „n) die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 lit. a, b, c, d, daten, Staatsangehörigkeit, Disziplinarerkenntnisse g, h, i, j, l oder m missachtet,“ einschließlich des Datums der Rechtskraft, Entrichtung 33. Im Abs. 1 des § 70 hat die lit. s zu lauten: des Mitgliedsbeitrages, Funktionen im Tiroler Jägerver- „s) entgegen dem § 52 Abs. 1 den ihm bescheidmäßig band. aufgetragenen Abschuss nicht entsprechend dem be- (4) Der Tiroler Jägerverband darf folgende Daten sei- hördlichen Auftrag tätigt oder entgegen dem § 52 Abs. 2 ner Mitglieder an das Amt der Tiroler Landesregierung die ihm bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen und die Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln, so- nicht entsprechend dem behördlichen Auftrag durch- fern diese Daten für die Einziehung von Jagdkarten und führt,“ die Prüfung eines aufrechten Haftpflichtversicherungs- 34. § 72 hat zu lauten: verhältnisses jeweils erforderlich sind: „§ 72 Identifikationsdaten, Adressdaten, Disziplinar- Verweisungen erkenntnisse nach § 64 Abs. 4 lit. b einschließlich des (1) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Datums der Rechtskraft, Abschluss einer Jagdhaft- Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils pflichtversicherung. geltenden Fassung anzuwenden. (5) Das Amt der Tiroler Landesregierung darf Iden- (2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche tifikationsdaten, Adressdaten sowie Daten über die Ver- Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der im Fol- weigerung der Ausstellung und die Einziehung der Jagd- genden jeweils angeführten Fassung anzuwenden: karte von Jägern an die Jagdbehörden anderer Bundes- 1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – länder übermitteln, sofern diese Daten für die Verwei- AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz gerung der Ausstellung und die Einziehung der Jagd- BGBl. I Nr. 20/2009, S T Ü C K 3, NR. 8 29 2. Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die im Zeit- Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Nr. 2/2008, Hegemeister bis spätestens 31. Dezember 2010 nach 3. Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert § 62a Abs. 5 zu bestätigen und in Eid und Pflicht zu durch das Gesetz BGBl. I Nr. 55/2007, nehmen. 4. Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zu- Artikel III letzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2009, (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2010 in Kraft, so- 5. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, weit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. BGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I (2) Art. I Z. 1, 2, 4, 5, 9, 10, 14, 15, soweit dieser die Nr. 3/2008, Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung des Ab- 6. Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, schussplanes, der Abschussliste, der Zählblätter und der zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 4/2008, Abschussmeldungen betrifft, und 25, soweit dieser die 7. Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt ge- Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von ändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 5/2009.“ Erhebungsergebnissen, Stellungnahmen, Bescheinigun- gen und Bestätigungen betrifft, tritt mit 1. April 2011 in

  3. Artikel II Kraft. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (3) Art. I Z. 3, 6, 8, 16, 19, 23, 27, 28, 29, 30, 31 und vom Bezirksjägermeister nach § 18 Abs. 1 der Satzun- 34 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in gen des Tiroler Jägerverbandes bestellten Hegemeister Kraft. gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als Hege- (4) Verordnungen über die Hegebezirke nach § 50a meister nach § 62a; mit der Erlassung der Verordnun- können bereits von dem der Kundmachung dieses Ge- gen über die Hegebezirke nach § 50a durch die Be- setzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen je- zirksverwaltungsbehörden hat der Bezirksjägermeister doch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeit- diesen Hegemeistern einen Hegebezirk zuzuweisen. punkt in Kraft gesetzt werden. Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann: van Staa Platter Das Mitglied der Landesregierung: Steixner Der Landesamtsdirektor: Liener 30 S T Ü C K 3, NR. 9, 10 9. Gesetz vom 17. Dezember 2009, mit dem das Tiroler Grundsicherungsgesetz, das Tiroler Grundversorgungsgesetz, das Tiroler Rehabilitationsgesetz und das Tiroler Pflegegeld- gesetz geändert werden Der Landtag hat beschlossen: Artikel III

  4. Artikel I Das Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/2006, Das Tiroler Grundsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 20/2006, wird wie folgt geändert: zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2008, Im Abs. 1 des § 35 wird im dritten Satz die Wortfolge wird wie folgt geändert: „mit dem Ablauf des 31. Dezember 2009“ durch die 1. Im Abs. 4 des § 15 hat die lit. d zu lauten: Wortfolge „mit dem Ablauf des 31. Dezember 2012“ „d) dem Aufkommen an Abgabenertragsanteilen mit ersetzt. Ausnahme des Getränkesteuerausgleiches,“

  5. Artikel IV 2. Im Abs. 2 des § 40 wird die Wortfolge „mit dem Ablauf des 31. Dezember 2009“ durch die Wortfolge Das Tiroler Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 8/1997, zu- „mit dem Ablauf des 31. Dezember 2012“ ersetzt. letzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/2009, wird wie folgt geändert:

  6. Artikel II Im Abs. 2 des § 35 wird die Wortfolge „mit dem Ab- Das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. lauf des 31. Dezember 2009“ durch die Wortfolge „mit 21/2006, wird wie folgt geändert: dem Ablauf des 31. Dezember 2012“ ersetzt. Im Abs. 2 des § 23 wird die Wortfolge „mit dem Ab- lauf des 31. Dezember 2009“ durch die Wortfolge „mit Artikel V dem Ablauf des 31. Dezember 2012“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann: van Staa Platter Das Mitglied der Landesregierung: Reheis Der Landesamtsdirektor: Liener 10. Verordnung der Landesregierung vom 19. Jänner 2010, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Strass im Zillertal festgelegt wird Aufgrund des § 31a Abs. 5 des Tiroler Raumord- konzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde nungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet: Strass im Zillertal bis spätestens 6. April 2012 zu beschlie- ßen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen §1 Genehmigung vorzulegen. (1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Strass im Ziller- §2 tal wird mit 13 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der (2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungs- Kundmachung in Kraft. Der Landeshauptmann: Platter Der Landesamtsdirektor: Liener S T Ü C K 3, NR. 11 31 11. Verordnung der Landesregierung vom 19. Jänner 2010, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Tarife für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeu- gen in der Landeshauptstadt Innsbruck geändert wird Aufgrund der §§ 89a Abs. 7a und 94a Abs. 1 der Stra- genden Tages für ßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt ge- 1. einspurige Fahrzeuge mit 12,– Euro und ändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 93/2009, wird ver- 2. mehrspurige Fahrzeuge mit 14,40 Euro, ordnet: b) ab dem zweiten auf die Entfernung folgenden Tag

  7. Artikel I bis zum Ablauf des siebten Tages pro angefangenem Tag Die Verordnung über die Festsetzung der Tarife für für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen 1. einspurige Fahrzeuge mit 6,– Euro und in der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 2/1993, 2. mehrspurige Fahrzeuge mit 7,20 Euro und zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 22/2009, c) ab dem achten auf die Entfernung folgenden Tag wird wie folgt geändert: pro angefangenem Tag für § 3 hat zu lauten: 1. einspurige Fahrzeuge mit 3,– Euro und „§ 3 2. mehrspurige Fahrzeuge mit 3,60 Euro Tarife festgesetzt.“ (1) Die Tarife für die Abschleppfahrt und für das Zur- Artikel II seitestellen werden für (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages a) einspurige Fahrzeuge mit 216,– Euro und der Kundmachung in Kraft. b) mehrspurige Fahrzeuge mit 240,– Euro (2) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge, die nach festgesetzt. dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschleppt, zur (2) Der Tarif für die Verwahrung wird Seite gestellt oder in Verwahrung genommen worden a) bis zum Ablauf des ersten auf die Entfernung fol- sind. Der Landeshauptmann: Platter Der Landesamtsdirektor: Liener Erscheinungsort Innsbruck Verlagspostamt 6020 Innsbruck P. b. b. Vertr.-Nr. GZ 02Z030080 M DVR 0059463 Herausgeber: Amt der Tiroler Landesregierung 6010 Innsbruck Das Landesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Der Preis für das Einzel- stück beträgt E 0,10 je Seite, jedoch mindestens E 1,–. Die Bezugs- gebühr beträgt E 21,– jährlich. Verwaltung und Vertrieb: Kanzleidirektion, Neues Landhaus, Zi. 503. Druck: Eigendruck

Act of 17 December 2009 amending the Tyrolean Land Consolidation Act 1996 · Nelum